Archiv der Kategorie: Unternehmer und Freiberufler

Rechtsscheinhaftung bei Bezeichnung einer UG als GmbH

Rechtsscheinhaftung bei Bezeichnung einer UG als GmbH

Kernaussage

Für die Firma der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der Klammerzusatz buchstabengetreu erhalten bleibt. Wird der Eindruck erweckt, es handele sich um eine normale GmbH, kann diese Falschbezeichnung zur persönlichen Haftung des Handelnden führen, obwohl der Vertragspartner nicht – wie bei der Bezeichnung einer Kapitalgesellschaft als Personengesellschaft – mit einer Gesellschafterhaftung rechnen darf.

Sachverhalt 

Der Beklagte gründete im Februar 2009 eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit einem Stammkapital von 100 EUR. Unter der fehlerhaften Rechtsformbezeichnung „GmbH u. G. (i. G.)“ bot er dem Kläger eine Fassaden- und Dachsanierung an. In den Vorschussrechnungen wurden das Geschäftskonto der Gesellschaft als „GmbH u. g.“ angegeben. Die Arbeiten wurden begonnen aber nicht zu Ende geführt, da die Gesellschaft den Werkvertrag mit sofortiger Wirkung kündigte. Daraufhin verlangte der Kläger Schadensersatz und bekam Recht.

Entscheidung 

Der Beklagte hatte den ihm zurechenbaren Rechtsschein gesetzt, der Kläger kontrahiere mit einer GmbH und es sei genügend Haftungsmasse vorhanden. Dies rechtfertigt nach bislang umstrittener Ansicht eine persönliche Haftung des Handelnden jedenfalls bis zur Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlichen Stammkapital der Unternehmergesellschaft und dem Mindeststammkapital einer GmbH (25.000 EUR). Denn der Handelnde hat den Geschäftspartner über die gesetzlich angeordnete Kapitalausstattung der GmbH unzureichend informiert. Die Rechtsscheinhaftung greift nicht nur in den Fällen ein, in denen der Rechtsformzusatz einer Kapitalgesellschaft ganz weggelassen wird, sondern auch dann, wenn für eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit dem unrichtigen Zusatz „GmbH“ gehandelt wird. Dieser Rechtsscheinhaftung steht auch nicht entgegen, dass sich die Beschränkung der Haftung aus dem Handelsregister ergibt, denn der Vertrauenstatbestand ist vorrangig. Der Einwand, dass bei einer regulären GmbH das Stammkapital im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auch bereits verbraucht sein kann, greift nicht durch, denn jedenfalls bei Gründung hat der Haftungsfonds bestanden. Die Haftung ist eine Außenhaftung und keine als Innenhaftung ausgestaltete Unterbilanzhaftung. Offen bleibt, wie die Haftung zu bemessen ist.

Konsequenz 

Die Fehlbezeichnung der Rechtsform des Unternehmensträgers kann erhebliche zivilrechtliche Konsequenzen auslösen. Ob die Haftung gegenüber dem einzelnen Gläubiger oder gegenüber der Gesamtheit der Gläubiger tatsächlich auf die Differenz der Kapitalziffern beschränkt ist, bedarf noch der höchstrichterlichen Klärung.

Betriebsrat hat Anspruch auf Auskunft über erteilte Abmahnungen

Betriebsrat hat Anspruch auf Auskunft über erteilte Abmahnungen

Kernfrage

In Unternehmen mit Betriebsrat ist dieser durch den Arbeitgeber über alle Angelegenheit zu informieren, von denen der Betriebsrat zur Erfüllung der ihm übertragenen mitbestimmungsrechtlichen Aufgaben Kenntnis haben muss. In einem vom Landesarbeitsgericht Hamm in diesem Jahr entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob der Betriebsrat auch über erteilt Abmahnungen zu unterrichten sei und ob ihm dabei ein Mitbestimmungsrecht zusteht.

Sachverhalt

Der Arbeitgeber hatte verschiedenen Arbeitnehmern über Jahre hinweg Abmahnungen unter anderem im Zusammenhang mit der (Nicht)Ableistung von Mehrarbeit, Rauchverboten, Radioverboten und Meldepflichten bei Krankmeldungen erteilt. Der Betriebsrat forderte vom Arbeitgeber Offenlegung dieser Abmahnungen. Nachdem der Arbeitgeber diesem Verlangen nicht nachgekommen war, klagte der Betriebsrat und gewann vor dem Arbeitsgericht insoweit, als ihm die Abmahnungen in anonymisierter Form offen gelegt werden mussten. Diese Entscheidung wurde nun vom Landesarbeitsgericht Hamm bestätigt.

Entscheidung

Der Betriebsrat hat aus seinem allgemeinen Auskunftsanspruch das Recht, die Vorlage der Abmahnungen, jedenfalls in anonymisierter Form, zu verlangen. Insoweit stehen auch keine datenschutzrechtlichen Einwände entgegen. Der Auskunftsanspruch bzw. die Unterrichtungspflicht sollen es dem Betriebsrat auch ermöglichen, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob mitbestimmungsrechtliche Aufgaben bestehen. Hierfür bestand bei den erteilten Abmahnungen hinreichender Grund, weil sämtlich mitbestimmungsrechtliche Fragestellungen betroffen waren.

Konsequenz

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage hat das Landesarbeitsgericht die Beschwerde zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen. Hintergrund ist, dass sich der Betriebsrat im konkreten Fall über seinen Auskunftsanspruch Kenntnisse in Angelegenheiten verschaffen kann, die ansonsten dem Mittbestimmungsrecht entzogen sind.

Wirksam: mündlich vereinbarte pauschale Überstundenabgeltung

Wirksam: mündlich vereinbarte pauschale Überstundenabgeltung

Kernfrage

Arbeitsvertragliche Regelungen unterliegen einer Inhaltskontrolle nach den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen. So sind Regelungen unzulässig, wenn sie überraschend oder intransparent sind. Dies gilt jedenfalls für arbeitsvertragliche Nebenabreden was die Intransparenz betrifft; nicht jedoch für Hauptleistungsabreden wie z. B. die Absprachen zum Umfang der Arbeitsleistung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob Regelungen zur Ableistung von Überstunden unter die Hauptleistungsabreden fallen und ob diese auch wirksam bleiben, wenn sie nur mündlich vereinbart sind.

Sachverhalt

Der klagende Arbeitnehmer hatte ein Jahr für das beklagte Unternehmen gearbeitet. Grundlage war ein nur mündlich geschlossener Arbeitsvertrag. Dabei war dem Arbeitnehmer bei Arbeitsbeginn mitgeteilt worden, dass die ersten 20 Überstunden mit dem Grundgehalt abgegolten seien. Entsprechend erhielt er geleistete Überstunden erst ab der 21. Überstunde bezahlt. Die hiergegen gerichtete Klage wurde zuletzt vom BAG abgewiesen.

Entscheidung

Zwar sei die mündliche Regelung zur Überstundenvergütung ab der 21. Überstunde eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die für eine Vielzahl von Arbeitsverträgen gelte. Das Vorliegen eines nur mündlichen Arbeitsvertrages schließe die Anwendung der Regelungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht aus. Allerdings sei die Klausel nicht überraschend, weil eine pauschale Überstundenabgeltung bei Arbeitsverträgen nicht unüblich sei. Alleine die mündliche Vereinbarung und das Fehlen einer Möglichkeit zum Nachlesen, rechtfertigten die Annahme einer überraschenden Klausel nicht. Eine weitergehende Inhaltskontrolle erfolge nicht, weil es sich um eine Hauptleistungsabrede handele, die im Übrigen aber auch nicht intransparent gewesen sei.

Konsequenz

Die Entscheidung des BAG ist zu begrüßen. Insbesondere die Tatsache, dass die bloße Mündlichkeit nicht dazu führe, dass die Abrede per se überraschend sei, schafft für Branchen, in denen mündliche Arbeitsverträge häufig vorkommen, Sicherheit. Entsprechendes gilt für die Anerkennung von pauschalen Überstundenabgeltungen.

Verjährung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 20a UStG

Verjährung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 20a UStG

Rechtlage

Bestimmte kulturelle Einrichtungen des öffentlichen Rechts (z. B. Theater, Orchester etc.) sind steuerbefreit. Für andere Unternehmer, denen bescheinigt wird, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die Einrichtungen des öffentlichen Rechts erfüllen, gilt die Steuerbefreiung ebenfalls (§ 4 Nr. 20a UStG). Die entsprechende Bescheinigung wird von der zuständigen Landesbehörde ausgestellt. Die Bescheinigung kann sowohl von den Unternehmern als auch von der Finanzverwaltung beantragt werden. Wird sie erteilt, ist die Steuerbefreiung zwingend. Dies ist nicht immer von Vorteil, da mit der Steuerbefreiung der Verlust des Vorsteuerabzuges einhergeht. Vielen Unternehmern wurde dieser Umstand zum Verhängnis, wenn die Finanzverwaltung erst Jahre später die Bescheinigung rückwirkend beantragt hatte. Die gesamte bis dahin gezogene Vorsteuer nebst Zinsen musste dann zurückgezahlt werden. Um dieses Problem zu mindern, wurde mit Wirkung vom 1.1.2011 die rückwirkende Erteilung der Bescheinigung zeitlich auf 4 Jahre begrenzt.

Neue Verwaltungsanweisung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun zur Neuregelung Stellung bezogen. Es erläutert u. a. anhand eines Beispiels die Regelung der Verjährung im Hinblick auf die Erteilung bzw. Aufhebung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 20a UStG.

Konsequenz

Das Schreiben ist von den betroffenen Unternehmern immer dann zu Rate zu ziehen, wenn die Bescheinigung noch nachträglich mit Rückwirkung für die Vergangenheit erteilt werden soll. Dies wird entweder der Fall sein, wenn der Unternehmer selbst noch die Steuerbefreiung zu seinen Gunsten geltend machen möchte oder wenn die Finanzverwaltung dies zu seinen Ungunsten beabsichtigt. Aufgrund der Komplexität der Verjährungsregelung sollten betroffene Unternehmer trotz des vorliegenden Schreibens diesbezüglich steuerlichen Rat einholen. Generell ist allerdings zu empfehlen, dass die Unternehmer die Bescheinigung schon vor Aufnahme ihrer Tätigkeit beantragen, um Rechtssicherheit zu erreichen und seriös kalkulieren zu können. Eines Blickes in das vorliegende Schreiben bedarf es dann nicht mehr.

BFH äußert sich zur rückwirkenden Korrektur von Rechnungen

BFH äußert sich zur rückwirkenden Korrektur von Rechnungen

Kernaussage

Weist eine Rechnung formale Mängel auf, so berechtigt sie nicht zum Vorsteuerabzug. Dies gilt auch dann, wenn die zugrunde liegende Leistung unstreitig erbracht wurde. Vielen Unternehmern wird dieser Umstand in Betriebsprüfungen zum Verhängnis. Der Fiskus fordert dann die geltend gemachte Vorsteuer nebst 6 % Zinsen zurück.

Sachverhalt

Wird eine Rechnung später korrigiert, so entfaltet diese nach der bisherigen Rechtsauffassung im Hinblick auf den Vorsteuerabzug keine Rückwirkung. Der Vorsteuerabzug ist daher erst im Zeitpunkt der Korrektur möglich. Für den Unternehmer verbleibt ein Zinsschaden, der erhebliche Ausmaße annehmen kann. In 2010 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) allerdings in einem Verfahren aus Ungarn die rückwirkende Korrektur zugelassen. Im Gegensatz zur überwiegenden Literatur sieht die deutsche Finanzverwaltung keine Veranlassung aufgrund dieses Urteils ihre Haltung zu ändern. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof ( BFH) hat nun erstmalig zu dieser Thematik Stellung bezogen. Er hält eine Rückwirkung für möglich, sofern die ursprüngliche Rechnung gewissen Mindestanforderungen entspricht. Als solche bezeichnet der BFH Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt sowie zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Sind die Voraussetzungen für eine rückwirkende Korrektur gegeben, so wirkt diese auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungsstellung zurück, nicht jedoch auf den Zeitpunkt des Empfangs der abgerechneten Leistung.

Konsequenz

Der BFH hat den konkreten Rechtsstreit zunächst an die Vorinstanz zurückverwiesen, so dass eine endgültige höchstrichterliche Entscheidung weiterhin aussteht. Gegebenenfalls wird hier allerdings noch der EuGH das letzte Wort haben. In streitigen Fällen sollten die Veranlagungen offen gehalten werden. Setzt sich die Auffassung des BFH durch, so wäre zukünftig zwischen korrekten sowie mit und ohne Rückwirkung korrigierbaren Rechnungen zu unterscheiden. Für Betriebsprüfungen würde dies bedeuten, dass fehlerhafte Rechnungen, die die vom BFH aufgeführten Mindestanforderungen erfüllen, korrigiert werden können, ohne zusätzlich noch Zinsen an den Fiskus abzuführen. Für die tägliche Buchhaltungspraxis ergibt sich jedoch keine Entwarnung. Hier muss weiterhin genau darauf geachtet werden, dass die Eingangsrechnungen korrekt sind. U. a. schon weil nicht sicher ist, ob später eine Korrektur der Rechnung überhaupt noch möglich ist.

Vordruckmuster im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für 2013

Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2013

“Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2013 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt: […]“

BMF-Schreiben vom 30. Oktober 2012 (PDF, 30,4 KB)
USt 1 A – Umsatzsteuer-Voranmeldung 2013 (PDF, 193,3 KB)
USt 1 H – Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2013 (PDF, 160,9 KB)
USt 1 E – Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2013 (PDF, 204,2 KB)

BMF-Schreiben vom 30. Oktober 2012 – IV D 3 – S 7344/12/10002 -Bundesfinanzministerium (BMF)

Grüne fordern: Unternehmen sollen Steuerzahlungen offenlegen

International tätige Unternehmen sollen ihre Steuerzahlungen veröffentlichen müssen. Es sei für alle Bürger, die Zivilgesellschaft, Parlamente und Regierungen „von höchstem Interesse, Transparenz über die Steuerzahlungen von international tätigen Unternehmen zu erhalten“, heißt es in einem Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Deutschen Bundestag (BT-Drucks. 17/11075). Daher soll die Bundesregierung im Europäischen Rat die Richtlinienentwürfe der EU-Kommission zur Änderung der Transparenzrichtlinie und den Rechnungslegungsrichtlinien, die die Einführung eines Project-by-Project- und Country-by-Country-Reportings vorsehen, nicht weiter blockieren, sondern unterstützen. Project-by-Project-Reportings sind Offenlegungen auf Projektebene und Country-by-Country-Reportings Offenlegungen auf Länderebene.

In der Begründung schreibt die Fraktion, das Offenlegen der Zahlungsströme von multinationalen Unternehmen könne einen großen Beitrag zu mehr Transparenz und auch zu mehr Steuergerechtigkeit leisten. Steuervermeidungstrategien großer Unternehmen seien oft deshalb ein Problem, weil sie zu erheblichen Steuermindereinnahmen führen würden. Schätzungen von Wirtschaftswissenschaftlern hätten ergeben, dass bis zu 60 Milliarden Euro in Deutschland nicht versteuert würden. Das führe nicht nur zu geringeren Steuereinnahmen, sondern auch zu einer ungerechten Steuerlastverteilung zwischen den Unternehmen: “Während Großkonzerne und Großbanken ihre Steuerlast auf ein Minimum reduzieren können, zahlen einheimische mittelständische Unternehmen vor Ort alleine für die Infrastruktur, die dann von allen Unternehmen genutzt wird.”

Weiter heißt es in dem Antrag, auch Entwicklungsländer hätten Probleme mit den Steuervermeidungstrategien großer Unternehmen. Die Entwicklungsländer würden mehr Geld durch Steuerflucht verlieren, als sie im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit erhalten würden. Besonders betroffen seien Länder mit großen Rohstoffvorkommen.

Deutscher Bundestag

Steuerrecht im Bundestag: Reisekostenrecht wird vereinfacht / Anwendung des steuerlichen Splittingtarifs / Bezüge von Reservisten bleiben komplett steuerfrei / Elektroautos sollen zehn Jahre lang steuerfrei fahren

Reisekostenrecht wird vereinfacht

Das steuerliche Reisekostenrecht wird erheblich vereinfacht. Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages beschloss am Mittwoch den von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP gemeinsam eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts (BT-Drucks. 17/10774). SPD-Fraktion und Linksfraktion lehnten den von der Koalition zuvor in einigen Punkten abgeänderten Entwurf ab. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen enthielt sich. Eingeführt werden soll nach Angaben der Koalitionsfraktionen ein ausgewogenes Gesamtmodell mit Vereinfachungen in den Bereichen Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten. In vielen Fällen werde es zu Verbesserungen für die Arbeitnehmer kommen.

Nach Ansicht der CDU/CSU-Fraktion ist mit der Neuregelung des Reisekostenrechts “ein großer Wurf gelungen”. Für 35 Millionen Arbeitnehmer werde das Steuerrecht jetzt wesentlich vereinfacht. Auch nach Ansicht der FDP-Fraktion wird es einen großen Schub zur Vereinfachung des Steuerrechts für Arbeitnehmer geben. Die Linksfraktion, die den Gesetzentwurf wegen der Steuererleichterungen für Unternehmen insgesamt ablehnte, begrüßte den Gesetzesteil zu den Reisekosten. Nach Ansicht von Bündnis 90/Die Grünen handelt es sich aber um keine Regelung für die Praxis.

Bei den Pauschalen für Verpflegungskostenmehraufwendungen wird an die Stelle der dreistufigen eine zweistufige Staffelung der Pauschalen treten. Künftig wird für den An- und Abreisetag bei einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit eine Pauschale von jeweils zwölf Euro als Werbungskosten berücksichtigt. Die bisherige Prüfung von Mindestabwesenheitszeiten entfällt. An Tagen, an denen ein Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist, bleibt die Pauschale bei 24 Euro. Auch bei Dienstreisen ohne Übernachtung beträgt die Pauschale zwölf Euro bei einer Abwesenheit von mindestens acht Stunden.

Beruflich veranlasste Unterkunftskosten im Rahmen einer längerfristigen Auswärtstätigkeit an ein und derselben Tätigkeitsstätte werden im Zeitraum von 48 Monaten unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig sein. Danach werden sie nur noch bis zur Höhe der vergleichbaren Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung berücksichtigt (höchstens 1.000 Euro im Monat). Im Bereich der Unternehmensbesteuerung sieht der Beschluss vor, den Höchstbetrag beim Verlustrücktrag von derzeit 511.500 Euro auf eine Million Euro anzuheben. Für zusammen veranlagte Ehegatten soll der doppelte Betrag gelten. Damit wird ein Konvergenzvorschlag aus dem Grünbuch der deutsch-französischen Zusammenarbeit im Bereich der Unternehmensbesteuerung umgesetzt. Zudem werden die Regelungen zur “steuerlichen Organschaft” vereinfacht und an die Rechtsprechung angepasst.

Die SPD-Fraktion sorgte sich, dass die Änderungen bei der Nutzung von Verlusten zu einem Einfallstor für neue Steuersparmodelle werden könnten. Die Regelung sei vielleicht europapolitisch richtig, aber fiskalpolitisch sei sie falsch. Dagegen lobten CDU/CSU und FDP-Fraktion die Maßnahme, weil sie mehr Liquidität für kleine und mittlere Unternehmen schaffe. Ähnlich äußerte sich die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.

Abgelehnt wurde ein Antrag der Linksfraktion (BT-Drucks. 17/5525) mit dem Ziel, die Möglichkeiten der Verlustverrechnung im Steuerrecht einschränken. Deutschland habe im Vergleich zu anderen EU-Mitgliedsstaaten großzügige Regelungen zur zeitlichen Verschiebung der steuersenkenden Verrechnung von Verlusten, hieß es als Begründung. Dies habe zu einer von Jahr zu Jahr größeren Anhäufung von steuerlichen ungenutzten Verlusten bei Großunternehmen geführt.

Zuvor begrüßten Experten bereits die geplanten Vereinfachungen im Bereich des steuerlichen Reisekostenrecht. Das wurde während eines öffentlichen Fachgespräches des Finanzausschusses bereits am Montagnachmittag deutlich. Lob gab es auch für die Verfahrensweise. So habe sich das Bundesfinanzministerium im Vorfeld schon durch viele Workshops Expertenrat geholt.

Mit der Reform werde eine langjährige Forderung der Deutschen Wirtschaft umgesetzt, hieß es vom Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI). Das Gesetz führe zu deutlichen Vereinfachungen und Verbesserungen, sagte der BDI-Vertreter. Aus Sicht des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) ist die Definition der “ersten Tätigkeitsstätte” durch arbeits- oder dienstrechtliche Festlegungen des Arbeitgebers ein Fortschritt im Vergleich zur bisherigen Regelung, da es immer wieder unklar gewesen sein, ob es nicht auch mehrere “regelmäßige Arbeitsstätten” geben könne. Die Anhebung der Mindestverpflegungspauschale von 6 auf 8 Euro führe laut DIHK bei vielen Arbeitnehmern zu Verbesserungen. Auch der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) begrüßte die Neuregelung grundsätzlich. Der DGB-Vertreter machte jedoch auf mögliche negative Folgen der Regelung aufmerksam, wonach von einer ersten Tätigkeitsstelle auszugehen sei, wenn die Zuordnung zu dieser Tätigkeitsstätte über 48 Monate hinausgeht. Damit drohe – mit Blick auf die Regelungen zur Zeit- und Leiharbeit – eine völlig überzogene Feststellung, was unter einer vorübergehenden Tätigkeit zu verstehen sei.

Mit “viel Wohlwollen” betrachtet die Deutsche Steuer-Gewerkschaft die Neuregelung. So sei etwa die Deckelung der Unterkunftskosten auf 1.000 Euro “sehr sinnvoll”. Es sei nun nicht mehr nötig über ortübliche Mieten und Kosten zu streiten. “Damit können alle Steuerzahler leben”, sagte der Vertreter der Steuer-Gewerkschaft. “Keine Einwände” habe er zudem gegen die Neuregelung der Verpflegungspauschalen. Nachbesserungsbedarf gibt es aus Sicht des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine angesichts der Gleichsetzung einer “vollzeitigen Bildungsmaßnahme” mit der “ersten Tätigkeitsstätte”. Für “kurzzeitige und angeordneten Bildungsmaßnahmen” dürfe dies nicht gelten, forderte der Verbandsvertreter, da sonst Erstattungen der Agentur für Arbeit etwa versteuert werden müssten.

Umstritten war die in dem Gesetz ebenfalls geplante Anhebung des Höchstbetrages beim Verlustrücktrag von derzeit 511.500 Euro auf eine Million Euro. Dagegen sprach sich Professor Lorenz Jarass von der Hochschule RheinMain aus. Mit der Änderung würden große und sehr große Einkommen “noch stärker” begünstigt werden und “unnötige Steuerausfälle” verursacht. Für die Änderung plädierte Professor Oliver Fehrenbacher von der Universität Konstanz. Ein Verlust, so Fehrenbacher, müsse als “Minderung der Leistungsfähigkeit” angesehen werden und Berücksichtigung finden. Der “Besteuerungsabschnitt der Berücksichtigung” spiele insoweit “nicht die entscheidende Rolle”.

 

Bundesregierung nimmt Stellung zur Anwendung des steuerlichen Splittingtarifs

In 14 Bundesländern wird eingetragenen Lebenspartnerschaften die Aussetzung der Vollziehung gewährt, wenn sie in einem Rechtsbehelfsverfahren die Anwendung des steuerlichen Splittingtarifs beantragen. Nur in Bayern und Sachsen sei dies nicht der Fall, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drucks. 17/10740) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion (BT-Drucks. 17/10543). Die Fraktion hatte sich nach den Konsequenzen aus mehreren Gerichtsurteilen zugunsten eingetragener Lebenspartnerschaften erkundigt.

 

Bezüge von Reservisten bleiben komplett steuerfrei

Der Finanzausschuss hat weiter den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 (BT-Drucks. 17/10000) in seiner Sitzung am Mittwoch gebilligt. Nach Einfügung zahlreicher Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen und Ablehnung mehrerer Änderungsanträge der Oppositionsfraktionen billigte der Ausschuss den Entwurf mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP bei Enthaltung der Fraktion Die Linke. Die Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen stimmten dagegen. Alle drei Oppositionsfraktionen bemängelten übereinstimmend, dass die Koalition nicht bereit gewesen sei, die Gleichstellung von eingetragenen Partnerschaften mit der Ehe im Einkommensteuerrecht vorzunehmen, sondern sich hinter einem ausstehenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts verschanze. Alle drei Fraktionen kritisierten zudem die kurzfristige Vorlage von Änderungsanträgen durch die Koalition.

Mit dem Gesetz bleiben Wehrsold und Dienstgeld für freiwillig Wehrdienstleistende auch in Zukunft steuerfrei. Weitere Bezüge der freiwillig Wehrdienstleistenden wie der Wehrdienstzuschlag und besondere Zuwendungen wie die unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung werden dagegen steuerpflichtig. Neu aufgenommen wurden jetzt eine Bestimmung, nach der alle Bezüge von Reservisten von der Steuer ausgenommen werden. Nach dem Gesetzentwurf wird ferner das für den Bundesfreiwilligendienst gezahlte Taschengeld steuerfrei gestellt. Diese Steuerbefreiung wurde durch einen Änderungsantrag auf Geldbezüge in anderen freiwilligen zivilen Diensten, insbesondere im Jugendfreiwilligendienst, ausgedehnt.

Außerdem sieht der Gesetzentwurf die Reduzierung von Aufbewahrungsfristen vor. Im Steuerrecht sollen Unterlagen, die bisher zehn Jahre lang aufbewahrt werden mussten, nur noch acht Jahre aufbewahrt werden müssen. Ab 2015 soll diese Frist auf sieben Jahre verkürzt werden. Nach heftigem Widerspruch von Sachverständigen in der öffentlichen Anhörung zu dem Gesetzentwurf wurde mit Änderungsantrag der Koalition die geplante Freistellung von Bildungsleistungen von der Mehrwertsteuer zurückgenommen. Es drohe erheblicher Aufwand im praktischen Vollzug, hieß es. Außerdem wird im Bereich der Gemeinnützigkeit darauf verzichtet, dass die Finanzbehörden anhand der Verfassungsschutzberichte die Verfassungsfeindlichkeit eines Vereins feststellen und die Gemeinnützigkeit aberkennen müssen.

Die CDU/CSU-Fraktion stellte in der Debatte besonders die Förderung der Elektromobilität im Jahressteuergesetz heraus. Deutschland solle bis 2020 zu einem “Leitmarkt für Elektromobilität” gemacht werden. Ein “wichtiger Schritt” in dem “sehr gut gelungenen Gesetz” sei auch die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen. Dies begrüßte auch die FDP-Fraktion. Sie zeigte sich erfreut, dass keine neuen steuerlichen oder bürokratischen Belastungen aufgenommen worden seien. Die SPD-Fraktion vermisste neben der Gleichstellung von eingetragenen Partnerschaften Regelungen zum automatischen Informationsaustausch bei Kapitaleinkünften in der EU.

Die Linksfraktion begrüßte den Verzicht auf die Extremismusklausel im Jahressteuergesetz. Denn angesichts der Zustände im Verfassungsschutz könne dieser keine geeignete Quelle sein. Vereine dürften außerdem nicht unter Generalverdacht gestellt werden. Auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen begrüßte den Verzicht auf die Extremismusklausel. Die Art und Weise, wie die Koalition die Elektromobilität fördere, sei ein Holzweg.

 

Elektroautos sollen zehn Jahre lang steuerfrei fahren

Personenkraftwagen, Nutzfahrzeuge, Leichtfahrzeuge und Krafträder sollen für zehn Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden, wenn sie reine Elektrofahrzeuge sind oder Brennstoffzellen haben. Der Finanzausschuss stimmte am Mittwoch dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versicherungssteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (BT-Drucks. 17/10039) mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP zu. Die SPD-Fraktion enthielt sich, während die Fraktion Die Linke und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen den von der Koalition noch mit Änderungsanträgen abgeänderten Entwurf ablehnten. Änderungswünsche der Opposition lehnte die Koalitionsmehrheit ab.

Die Steuerbefreiung soll für alle vom 18. Mai 2011 (Datum des Kabinettsbeschlusses zur Elektromobilität) bis zum 31. Dezember 2015 zugelassenen Fahrzeuge gelten. Fahrzeuge, die im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020 erstmals zugelassen werden, sollen wieder wie bisher schon für den Zeitraum von fünf Jahren von der Steuer befreit werden. Auf Antrag der Koalitionsfraktionen wurden auch Fahrzeuge mit Brennstoffzellen in die Regelung einbezogen. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hatte vergeblich gefordert, alle Fahrzeuge mit einem Ausstoß unter 50 Gramm Kohlendioxid pro Kilometer von der Steuer zu befreien. Das wäre ein wichtiger Beitrag, um Forschung und Entwicklung hocheffizienter Antriebe wie auch die Innovationsdynamik bei herkömmlichen Antrieben und den Trend zu immer mehr Hybridfahrzeugen voranzubringen.

Bei den Vorschriften zur Sicherung des Steueraufkommens nahm die Koalition einige Änderungen vor. So sollen tatsächlich getragene Selbstbehalte bei Kfz-Haftpflichtversicherungen nicht mehr steuerpflichtig werden. Die Vorschrift hätte vor allem Großkunden mit Fahrzeugflotten betroffen. Außerdem soll das Versicherungssteuergesetz in Zukunft auch in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Zone seewärts der Zwölf-Seemeilen-Grenze bis zu 200 Seemeilen Entfernung zur Küste) gelten. Diese Bestimmung soll aber nicht 2013, sondern erst ein Jahr später in Kraft treten.

Die CDU/CSU-Fraktion hob die Befreiung von Elektrofahrzeugen und Autos mit Brennstoffzellentechnik von der Steuer hervor. Außerdem sei es gelungen, für die Landwirtschaft eine günstige Regelung für die versicherungssteuerliche Behandlung von Mehrgefahrenversicherungen (gegen Hagel, Hochwasser- und andere Schäden) zu finden. Auch die FDP-Fraktion begrüßte die Lösung für die Landwirtschaft und zeigte sich erfreut, dass Steuererhöhungen und bürokratische Mehrbelastungen vermieden worden seien.

Von der SPD-Fraktion wurde kritisiert, dass nur Neufahrzeuge nach ihrem Kohlendioxidausstoß besteuert würden. Die Koalition habe ihre eigene Ankündigung, die Besteuerung nach Kohlendioxidausstoß auch auf Altfahrzeuge auszudehnen, nicht eingehalten. Die Linksfraktion kritisierte generell die Förderung von Elektroautos. Entscheidend sei, wie der Strom erzeugt werde. Komme der Strom aus Atom- oder Kohlekraftwerken, sei das gerade nicht umweltfreundlich.

Deutscher Bundestag
Bundesregierung

Versicherungsteuer- und Kraftfahrzeugsteuergesetz geändert

Bei Enthaltung der SPD und gegen die Stimmen der Linksfraktion und der Grünen hat der Bundestag am 25. Oktober den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (17/10039,17/10424) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (17/11183) beschlossen.

Danach gilt das Versicherungsteuergesetz ab 2013 auch in der deutschen Wirtschaftszone vor der Küste und damit auch für Offshore-Windanlagen. Bei der Kfz-Steuer wird der Förderzeitraum der steuerlichen Begünstigung für reine Elektro-Pkw von derzeit fünf auf zehn Jahre erhöht und auf andere reine Elektrofahrzeuge erweitert. Das Gesetz enthält ferner eine ab 2013 geltende Regelung zur Besteuerung von Pkw, die vor dem 1. Juli 2009 zugelassen wurden. Abgelehnt wurde auch ein Änderungsantrag der Grünen (17/11198), die Kfz-Steuer vollständig am Kohlendioxidausstoß zu orientieren. Fahrzeuge mit hohem Ausstoß sollten höher besteuert werden.

BFH: “Werbende” ausländische Motorsport-Rennteams sind steuerpflichtig

“Motorsport-Rennteams erbringen bei den Rennen gemeinhin Werbeleistungen durch das Abbilden von Firmenlogos auf den Helmen und Rennanzügen der Fahrer und auf den Rennfahrzeugen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu durch Urteil vom 6. Juni 2012 I R 3/11 entschieden, dass solche Werbeleistungen im Inland der beschränkten Steuerpflicht unterfallen, wenn sie im Rahmen inländischer Motorsportveranstaltungen durch ein ausländisches Rennteam erbracht werden: Die sportliche Darbietung des Rennteams und die Werbeleistungen bilden dann eine Einheit, die die Steuerpflicht auslöst. Der inländische Veranstalter ist deswegen als sog. Vergütungsschuldner verpflichtet, die anfallende Steuer bei Auszahlung des Honorars einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Konkret betraf das ein deutsches Unternehmen, das mit einem ausländischen Motorsport-Rennteam Verträge über die Werbezusammenarbeit geschlossen hatte. Das Rennteam nahm mit zwei Fahrern an einer internationalen Sportwagen-Rennserie teil. Es warb auf den Fahrzeugen und auf den Helmen und Overalls der Fahrer für das deutsche Unternehmen. Dieses wiederum durfte den Namen des Rennteams nutzen.”

 

BFH-Urteil vom 06.06.2012 – I R 3/11

 

Presseerklärung des Bundesfinanzhofs (BFH) Nr. 72: Bundesfinanzhof (BFH)