Elektronische Übermittlung von Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen: Neue Regelungen zur Taxonomie

BMF, Schreiben vom 28.10.2024 (koordinierter Ländererlass IV C 6 – S-2133-b / 24 / 10002 :001)

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder neue Regelungen zur elektronischen Übermittlung von Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen veröffentlicht. Die Aktualisierung betrifft die Definition und Befüllung der als „Mussfelder“ gekennzeichneten Positionen in den Taxonomien und wird ab der Taxonomie-Version 6.9 wirksam.

Mussfelder in der Taxonomie

Laut dem überarbeiteten Anwendungsschreiben sind alle Mussfelder, die für die jeweilige Rechtsform gültig sind, zwingend zu befüllen. Dies betrifft auch die Positionen auf den darunter liegenden Ebenen. Eine elektronische Prüfung stellt sicher, dass alle relevanten Mussfelder im Datensatz vollständig enthalten sind.

Falls ein Mussfeld jedoch keinen Wert enthält, weil die Position in der Buchführung nicht existiert oder nicht ableitbar ist, muss dieses Mussfeld als NIL-Wert übermittelt werden. Damit wird der Datensatz erfolgreich übermittelt, auch wenn keine buchhalterischen Werte für bestimmte Positionen vorliegen.

Neue Anwendungsregelung ab Taxonomie-Version 6.9

Die neuen Vorgaben treten mit der Version 6.9 der Taxonomie in Kraft und gelten ab dem Veröffentlichungsdatum des aktuellen BMF-Schreibens. Die aktualisierte Anwendungsregelung stellt sicher, dass Unternehmen die Mussfelder korrekt und vollständig gemäß den neuen Vorgaben übermitteln.

Das Schreiben wird in Kürze im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht allen Unternehmen zur Verfügung, die zur elektronischen Übermittlung ihrer Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen verpflichtet sind.

Quelle: Bundesfinanzministerium