Erbschaftsteuer 2026: Warum „Wilde Ehen“ steuerlich weiterhin benachteiligt bleiben

Das Thema Erben und Vererben ist nicht nur emotional besetzt, sondern auch ein steuerliches Minenfeld – besonders für Paare, die ohne Trauschein zusammenleben. Eine aktuelle Stellungnahme der Bundesregierung (März 2026) macht nun deutlich: An der strengen steuerlichen Behandlung nichtehelicher Lebensgemeinschaften wird sich vorerst nichts ändern.

Aktuelle Entwicklung: Keine Besserung für unverheiratete Partner

In einer aktuellen Mitteilung hat der Deutsche Bundestag klargestellt, dass Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft weiterhin nicht in die günstige Steuerklasse I eingestuft werden. Die Regierung sieht keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit, unverheiratete Paare den Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern gleichzustellen.

Für die Praxis bedeutet das: Während Ehegatten von hohen Freibeträgen und niedrigen Steuersätzen profitieren, werden Lebensgefährten vom Fiskus wie „Fremde“ behandelt.


Die steuerliche Realität im Überblick

Um die Tragweite dieser Entscheidung zu verstehen, muss man sich die Unterschiede in der Erbschaftsteuer verdeutlichen:

1. Die Freibeträge – Eine klaffende Lücke

  • Ehegatten & eingetragene Lebenspartner: Genießen einen persönlichen Freibetrag von 500.000 €.
  • Nichteheliche Lebenspartner: Erhalten lediglich einen Freibetrag von 20.000 €.

Alles, was über diesen geringen Betrag hinausgeht, muss versteuert werden. Bei einer gemeinsam bewohnten Immobilie führt dies ohne Vorsorge oft dazu, dass der überlebende Partner das Haus verkaufen muss, um die Steuerlast zu begleichen.

2. Die Steuerklassen und Tarife

Nicht nur der Freibetrag ist schlechter, auch der Steuersatz ist deutlich höher. Unverheiratete Partner fallen in die Steuerklasse III.

Erwerb bis …Steuerklasse I (Ehegatten)Steuerklasse III (Unverheiratete)
75.000 €7 %30 %
300.000 €11 %30 %
600.000 €15 %30 %

Ein Rechenbeispiel: Erbt ein unverheirateter Partner ein Vermögen von 200.000 €, bleiben nach Abzug des Freibetrags (20.000 €) noch 180.000 € zu versteuern. Bei 30 % Steuersatz verlangt das Finanzamt 54.000 €. Ein Ehegatte würde in diesem Fall 0 € Steuern zahlen.


Gestaltungsmöglichkeiten: Was Sie jetzt tun können

Da der Gesetzgeber keine Anpassung plant, ist Eigeninitiative gefragt. Es gibt Wege, die steuerliche Last zu mindern:

  • Rechtzeitige Schenkungen: Die Freibeträge können alle 10 Jahre neu ausgeschöpft werden. Wer frühzeitig Vermögen überträgt, nutzt den Freibetrag mehrfach.
  • Versicherungslösungen: Eine „Über-Kreuz-Versicherung“ (Lebensversicherung) kann Liquidität schaffen, ohne dass die Versicherungssumme selbst der Erbschaftsteuer unterliegt.
  • Wohnrechte und Nießbrauch: Durch geschickte vertragliche Gestaltung kann der Wert einer Immobilie bei der Übertragung gemindert werden, während die Absicherung des Partners bestehen bleibt.
  • Heirat als steuerliche Option: So unromantisch es klingt – aus rein steuerlicher Sicht bleibt die Ehe das effektivste Instrument zur Vermögenssicherung über den Tod hinaus.

Fazit: Warten Sie nicht auf den Gesetzgeber

Die Hoffnung auf eine baldige Gleichstellung nichtehelicher Lebensgemeinschaften hat sich mit der aktuellen Stellungnahme der Regierung zerschlagen. Umso wichtiger ist eine individuelle Nachfolgeplanung.

Möchten Sie wissen, wie hoch die Steuerlast in Ihrem konkreten Fall wäre und welche Strategien für Sie sinnvoll sind?

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Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 234/2026 / Mitteilung vom 25.03.2026.