Hochwasserschäden von der Steuer absetzen

Hochwasserschäden können verheerend sein und verursachen oft hohe Reparaturkosten. Wer keine Elementarschadenversicherung abgeschlossen hat, steht meist vor der Herausforderung, die Schäden aus eigener Tasche bezahlen zu müssen. Doch es gibt steuerliche Entlastungsmöglichkeiten, die zumindest einen Teil der finanziellen Belastung auffangen können. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie Hochwasserschäden in Ihrer Steuererklärung absetzen können – egal, ob Sie Vermieter, Mieter oder Eigenheimbesitzer sind.

Elementarversicherung – Wer sie nicht hat, kann Reparaturkosten absetzen

Die meisten Hochwasserschäden werden durch eine Elementarschadenversicherung abgedeckt. Doch laut dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ist nur etwa die Hälfte der Immobilien in Deutschland entsprechend versichert. Wer keine Versicherung hat, muss die Schäden in der Regel selbst tragen. Die gute Nachricht: Bestimmte Kosten können als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Vermieter: Werbungskosten bei Hochwasserschäden

Vermieter können Schäden an ihren Immobilien, die durch Hochwasser entstanden sind, steuerlich als Werbungskosten absetzen. Das gilt jedoch nur, wenn die Kosten nicht von einer Versicherung erstattet werden. Entscheidend ist, ob der ursprüngliche Zustand des Gebäudes wiederhergestellt wird. In diesem Fall können die Kosten sofort abgesetzt werden. Werden durch die Reparaturen Verbesserungen am Gebäude erzielt, müssen diese Kosten über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Unter bestimmten Umständen ist auch eine Sonderabschreibung im Katastrophenfall möglich.

Mieter: Außergewöhnliche Belastungen für zerstörten Hausrat

Auch Mieter können von steuerlichen Entlastungen profitieren, wenn ihr Hausrat durch Hochwasser beschädigt wird und keine Versicherung vorhanden ist. Kosten für die Wiederbeschaffung oder Reparatur existenzieller Gegenstände wie Möbel, Haushaltsgeräte oder Kleidung können als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Allerdings müssen diese Kosten über dem sogenannten zumutbaren Eigenanteil liegen, der vom Einkommen, der Anzahl der Kinder und dem Familienstand abhängt. Luxusgegenstände wie Schmuck oder Kunstwerke werden dabei nicht berücksichtigt.

Eigenheimbesitzer: Schäden am Haus und Hausrat absetzen

Für Eigenheimbesitzer gelten die gleichen Regelungen wie für Mieter, wenn es um den zerstörten Hausrat geht. Darüber hinaus können sie aber auch Schäden am Gebäude selbst absetzen. Das betrifft vor allem die Instandsetzung existenziell wichtiger Teile des Hauses, wie etwa Heizungsanlagen, Fenster oder Türen. Kosten für die Wiederherstellung von Terrassen, Gärten oder Garagen können jedoch nicht abgesetzt werden. Diese Reparaturkosten können ebenfalls als außergewöhnliche Belastung angegeben werden.

Handwerkerleistungen als Alternative

Wenn die zumutbare Eigenbelastung nicht überschritten wird, können Eigenheimbesitzer zumindest die Kosten für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Ein Fünftel der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten kann bis zu einer Höchstgrenze von 1.200 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Wichtig dabei: Die Rechnung muss unbar bezahlt werden, um vom Finanzamt anerkannt zu werden.

Steuertipp: Steuerfreibetrag

Ein Problem bei der steuerlichen Geltendmachung von Hochwasserschäden ist, dass die Entlastung erst mit dem Steuerbescheid im Folgejahr kommt. Für viele Betroffene ist das zu spät, um sofortige finanzielle Unterstützung bei der Schadensbeseitigung zu erhalten. Steuertipp: Stellen Sie einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung. So können außergewöhnliche Belastungen oder Werbungskosten bereits bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen berücksichtigt werden, und es wird monatlich weniger Lohnsteuer vom Gehalt abgezogen. Dies ist zwar kein „Geldgeschenk“, aber eine Art Vorschuss auf die zu erwartende Steuererstattung.

Fazit: Nutzen Sie Ihre steuerlichen Möglichkeiten

Hochwasserschäden ohne Versicherung können eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen. Doch durch das Absetzen von Reparaturkosten als außergewöhnliche Belastungen, Werbungskosten oder Handwerkerleistungen können Sie zumindest steuerliche Entlastungen nutzen. Eigenheimbesitzer, Vermieter und Mieter sollten sich rechtzeitig über ihre Möglichkeiten informieren und bei Bedarf einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen, um früher von der Steuerentlastung zu profitieren.

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