Das BMF plant eine Kassenpflicht ab 100.000 Euro Gesamtumsatz. Was Unternehmer jetzt zu Belegpflicht, TSE und Ausnahmen wissen sollten.
Rechtsstand: 12.08.2026
Status: Referentenentwurf / Diskussionsentwurf – noch nicht geltendes Recht
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 7. August 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts veröffentlicht. Kernpunkt: Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als 100.000 Euro im Kalenderjahr sollen künftig grundsätzlich ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwenden müssen. Die Regelung ist derzeit noch in Schwebe, weil es sich um einen Referentenentwurf handelt.
Was ist geplant?
Der Entwurf sieht vor, eine neue Kassenpflicht in § 146b AO-E einzuführen. Betroffen wären Steuerpflichtige mit land- und forstwirtschaftlichem Betrieb, Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit, wenn deren Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG im Kalenderjahr 100.000 Euro überschreitet.
Nach aktueller Rechtslage gibt es keine allgemeine Pflicht, eine elektronische Registrierkasse einzusetzen. Wer jedoch ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet, muss bereits heute die Vorgaben des § 146a AO erfüllen; dazu gehören insbesondere technische Schutzmechanismen und die Belegausgabepflicht. Elektronische Aufzeichnungssysteme sind nach § 1 Abs. 1 KassenSichV insbesondere elektronische oder computergestützte Kassensysteme und Registrierkassen.
Ab wann soll die Kassenpflicht gelten?
Nach dem Referentenentwurf sollen die wesentlichen Regelungen zur Kassenpflicht erstmals für Zeiträume nach Ablauf des 31. Dezember 2027 anzuwenden sein. Wird die Umsatzgrenze bereits im Jahr 2027 überschritten, soll die Kassenpflicht im Jahr 2028 ab dem 1. Januar 2028 gelten.
Für spätere Fälle sieht § 146b Abs. 3 AO-E vor: Wird die Umsatzgrenze erstmals überschritten, soll die Kassenpflicht grundsätzlich ab dem 1. April des Folgejahres greifen. Das Überschreiten der Grenze wäre innerhalb eines Monats nach Eintritt der Kassenpflicht elektronisch an das zuständige Finanzamt zu melden.
Beispiel:
Ein Restaurant erzielt im Jahr 2028 einen Gesamtumsatz von 135.000 Euro. Nach dem Entwurf würde die Kassenpflicht grundsätzlich ab dem 1. April 2029 greifen. Ab diesem Zeitpunkt müsste ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a AO verwendet werden.
Was bedeutet die 100.000-Euro-Grenze?
Maßgeblich soll nicht nur der Barumsatz sein, sondern der Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG. Danach wird der Gesamtumsatz grundsätzlich aus den vereinnahmten Entgelten für steuerbare Umsätze berechnet; bestimmte steuerfreie Umsätze und Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleiben außen vor.
Steuer-Tipp:
Prüfen Sie nicht erst am Jahresende, ob die Grenze überschritten wurde. Gerade bei wachsenden Betrieben mit Barumsätzen – etwa Gastronomie, Friseurhandwerk, Einzelhandel, Hofläden oder Veranstaltungsverkauf – sollte die Umsatzentwicklung laufend beobachtet werden.
Was ändert sich bei der Belegpflicht?
Die bisherige papierhafte Belegausgabepflicht soll zum 1. Januar 2028 vollständig abgeschafft und durch eine elektronische Belegbereitstellungspflicht ersetzt werden. Der elektronische Beleg soll in einem standardisierten Datenformat bereitgestellt werden können; der Entwurf nennt etwa QR-Code, Download-Link, NFC, E-Mail oder Kundenkonto als mögliche Bereitstellungswege.
Wichtig: Für Kunden soll weiterhin keine Pflicht bestehen, den elektronischen Beleg entgegenzunehmen. Außerdem bleibt der Anspruch auf eine papierhafte Quittung nach § 368 BGB bestehen.
Welche Ausnahmen sind vorgesehen?
§ 146b AO-E soll Befreiungen in Einzelfällen ermöglichen, wenn eine sachliche Härte vorliegt. Rechtsgrundlage ist der Verweis auf § 148 AO; danach können Finanzbehörden Erleichterungen bewilligen, wenn Buchführungs-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflichten eine Härte verursachen und die Besteuerung nicht beeinträchtigt wird.
Zusätzlich hat das BMF einen Diskussionsentwurf einer Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung veröffentlicht. Danach könnten unter anderem Kreditinstitute, Versicherungen, bestimmte ausschließlich über Plattformen oder elektronische Schnittstellen tätige Steuerpflichtige sowie bestimmte Umsätze außerhalb der Betriebsstätte ausgenommen werden. Auch Vertrauenskassen und mobile Verkaufs- oder Dienstleistungssituationen werden im Entwurf angesprochen. Diese Verordnung ist ebenfalls in Schwebe.
Achtung / Häufiger Fehler:
Eine Ausnahme von der unmittelbaren Kassenpflicht bedeutet nach dem Diskussionsentwurf nicht automatisch, dass Umsätze bei der Prüfung der 100.000-Euro-Grenze unberücksichtigt bleiben. Mehrere Ausnahmeregelungen sehen ausdrücklich vor, dass diese Umsätze trotzdem in die Berechnung der Umsatzgrenze einfließen.
Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?
Der Referentenentwurf enthält neue Bußgeld- und Strafvorschriften. Verstöße gegen bestimmte Pflichten rund um elektronische Aufzeichnungssysteme sollen weiterhin bußgeldbewehrt sein; der Entwurf nennt für bestimmte Ordnungswidrigkeiten eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro.
Darüber hinaus soll der Einsatz, das Bewerben und das In-Verkehr-Bringen von Manipulationsprogrammen für elektronische Aufzeichnungssysteme als neue Steuerstraftat geregelt werden. Nach § 374a AO-E wäre hierfür eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgesehen.
Was sollten Unternehmen jetzt tun?
Unternehmen sollten den Entwurf nicht als beschlossenes Gesetz behandeln, aber die Vorbereitung frühzeitig beginnen. Sinnvoll sind insbesondere folgende Schritte:
- Umsatzgrenze prüfen: Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG für 2027 und 2028 überwachen.
- Kassenbestand aufnehmen: Offene Ladenkasse, elektronische Kasse, TSE, DSFinV-K-Export und Verfahrensdokumentation prüfen.
- Belegprozess planen: Technische Möglichkeiten für QR-Code, E-Mail, Download-Link oder NFC mit dem Kassenanbieter klären.
- Ausnahmen dokumentieren: Mobile Umsätze, Vertrauenskassen, Plattformumsätze oder Sonderfälle gesondert erfassen.
- Meldepflichten vorbereiten: Künftige elektronische Mitteilungen an das Finanzamt organisatorisch einplanen.
- Investitionen abstimmen: Vor Anschaffung oder Umstellung steuerlich und technisch prüfen, ob das System § 146a AO, KassenSichV und DSFinV-K erfüllt.
Fazit: Jetzt beobachten, aber nicht abwarten
Der BMF-Entwurf bringt einen deutlichen Kurswechsel: Die offene Ladenkasse soll für Unternehmen oberhalb der 100.000-Euro-Grenze grundsätzlich nicht mehr ausreichen. Gleichzeitig soll die Papierbonpflicht durch eine digitale Belegbereitstellung ersetzt werden. Für viele bargeldintensive Betriebe kann das eine technische und organisatorische Umstellung bedeuten.
Da der Entwurf noch nicht Gesetz ist, sollten Unternehmen Investitionen mit Augenmaß planen. Wer heute schon weiß, dass die Umsatzgrenze überschritten wird, sollte aber Kassenanbieter, Steuerberatung und interne Prozesse frühzeitig einbinden.
FAQ zur geplanten Kassenpflicht
Gilt die Kassenpflicht ab 2028 schon sicher?
Nein. Derzeit liegt ein Referentenentwurf des BMF vor. Die Regelungen können sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern.
Wer wäre von der neuen Kassenpflicht betroffen?
Nach § 146b AO-E wären grundsätzlich land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Gewerbetreibende und Freiberufler betroffen, wenn ihr Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 2 UStG im Kalenderjahr 100.000 Euro überschreitet.
Muss jeder Betrieb ab 2028 eine elektronische Kasse anschaffen?
Nicht zwingend. Die Pflicht soll nur bei Überschreiten der Umsatzgrenze greifen. Außerdem sind Befreiungen bei sachlicher Härte und weitere Ausnahmen durch Rechtsverordnung vorgesehen.
Wird die Bonpflicht abgeschafft?
Die papierhafte Belegausgabepflicht soll zum 1. Januar 2028 abgeschafft werden. An ihre Stelle soll eine elektronische Belegbereitstellungspflicht treten.
Muss der Kunde den digitalen Beleg annehmen?
Nein. Nach der Entwurfsbegründung soll keine Pflicht zur Entgegennahme des elektronischen Belegs entstehen. Der Anspruch auf eine Quittung nach § 368 BGB bleibt bestehen.
Was passiert bei Überschreiten der Umsatzgrenze?
Nach § 146b Abs. 3 AO-E soll die Kassenpflicht grundsätzlich ab dem 1. April des Folgejahres greifen. Außerdem soll das Überschreiten der Grenze innerhalb eines Monats nach Eintritt der Kassenpflicht elektronisch dem Finanzamt mitgeteilt werden.
Was gilt für mobile Umsätze oder Vertrauenskassen?
Der Diskussionsentwurf der Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung sieht Sonderregeln für Umsätze außerhalb der Betriebsstätte, Vertrauenskassen und wechselnde Betriebsstätten vor. Die Umsätze müssten aber in vielen Fällen nacherfasst und teilweise dennoch bei der Umsatzgrenze berücksichtigt werden.
Quellenverzeichnis
- Bundesministerium der Finanzen, Mitteilung / Gesetzgebungsvorhaben vom 07.08.2026: „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts“.
- BMF, Referentenentwurf, Bearbeitungsstand 05.08.2026, 14:35 Uhr: Einführung § 146b AO-E, Änderungen § 146a AO, § 379 AO-E, § 374a AO-E, Übergangsregelung Art. 101a EGAO-E.
- BMF, Diskussionsentwurf Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung – KassenPflAusnV, Bearbeitungsstand 22.07.2026, 11:00 Uhr.
- § 146a AO: Ordnungsvorschrift für elektronische Aufzeichnungssysteme; Belegausgabepflicht.
- § 146b AO: derzeit Kassen-Nachschau; im Entwurf künftig Kassenpflicht / Verordnungsermächtigung.
- § 148 AO: Bewilligung von Erleichterungen bei Härten.
- § 379 AO: Steuergefährdung / Bußgeldrahmen.
- § 19 Abs. 2 UStG: Definition des Gesamtumsatzes.
- § 1 KassenSichV: elektronische Aufzeichnungssysteme.
- § 6 KassenSichV: Anforderungen an den Beleg.
- § 368 BGB: Quittung.
Weitere Infos
Disclaimer:
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.