Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei anschließender Verpachtung: BFH klärt Fortführungserfordernis

Eine steuerfreie Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG setzt voraus, dass der Erwerber die Unternehmenstätigkeit des Veräußerers fortführt. Verpachtet er das erworbene Vermögen stattdessen, kann er die Betriebsfortführung durch den Pächter nicht für sich ins Feld führen. Zugleich klärt der BFH, wo bei Kettenübertragungen die Fortführungsabsicht zu verorten ist.

Amtliche Leitsätze

1.Die für die Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG notwendige Absicht zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit muss bei einer mehrfachen Übertragung nicht beim Zwischenerwerber, sondern beim Letzterwerber vorliegen.

2.Nutzt der Erwerber das übertragene Vermögen nicht wie zuvor der Veräußerer für eine eigene unternehmerische Tätigkeit, sondern verpachtet er dieses, kann für die notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht auf den Pächter abgestellt werden.

Hintergrund: Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG

Die Übertragung eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebsteils auf einen anderen Unternehmer ist nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbar (sog. Geschäftsveräußerung im Ganzen, GiG). Ziel ist es, Unternehmensübertragungen nicht durch Umsatzsteuer zu belasten, wenn der Erwerber den Betrieb fortführt und damit in die steuerliche Stellung des Veräußerers eintritt. Voraussetzung ist u. a., dass der Erwerber die Absicht hat, das übertragene Vermögen für eine gleichartige unternehmerische Tätigkeit zu nutzen.

Der Sachverhalt: Zwei Streitfragen in einem Fall

Veräußerer

betreibt Unternehmen mit eigenem Personal, Betriebsmitteln etc.

Zwischenerwerber

erwirbt das Vermögen, beabsichtigt keine eigene Fortführung

keine GiG-Absicht

Letzterwerber

erwirbt weiter, führt Betrieb fort

Fortführungsabsicht hier

Alternativsachverhalt

Erwerber führt Betrieb nicht selbst fort, sondern verpachtet das Vermögen an einen Pächter, der den Betrieb betreibt

keine GiG

Leitsatz 1: Kettenübertragungen – Fortführungsabsicht beim Letzterwerber

Letzterwerber entscheidend, nicht Zwischenerwerber

Bei einer Kettenübertragung – also wenn das Vermögen vom Veräußerer zunächst an einen Zwischenerwerber und dann weiter an einen Letzterwerber übertragen wird – muss die Fortführungsabsicht nicht beim Zwischenerwerber vorliegen. Es genügt, wenn der Letzterwerber die Unternehmenstätigkeit des ursprünglichen Veräußerers fortführen will. Diese praxisfreundliche Aussage klärt eine bisher offene Frage für Umstrukturierungen mit mehreren Übertragungsschritten.

Leitsatz 2: Verpachtung durch den Erwerber schließt GiG aus

Betriebsfortführung durch Pächter zählt nicht

Nutzt der Erwerber das übertragene Vermögen nicht selbst für eine dem Veräußerer entsprechende unternehmerische Tätigkeit, sondern verpachtet er es, ändert sich die Art seiner Unternehmenstätigkeit gegenüber derjenigen des Veräußerers grundlegend: Der Erwerber betreibt nicht mehr das ursprüngliche Unternehmen, sondern ist Verpächter. Der Pächter mag den Betrieb fortführen – aber er ist nicht der Erwerber. Auf dessen Tätigkeit kann für die GiG-Prüfung nicht abgestellt werden.

Die maßgebliche Unterscheidung

GiG anwendbar

Erwerber übernimmt das Unternehmen und führt die gleiche unternehmerische Tätigkeit wie der Veräußerer selbst fort – auch wenn dies nach einer Kettenübertragung erst der Letzterwerber tut.

Keine GiG

Erwerber verpachtet das übernommene Vermögen an einen Pächter. Die eigene Tätigkeit des Erwerbers (Vermietung/Verpachtung) ist nicht mit der Tätigkeit des Veräußerers (z. B. Gastgewerbe, Handel, Produktion) vergleichbar.

Dogmatischer Kern: Erwerber muss selbst in Unternehmerstellung eintreten

§ 1 Abs. 1a UStG setzt voraus, dass der Erwerber in die umsatzsteuerliche Stellung des Veräußerers eintritt – er wird gleichsam sein Nachfolger im Unternehmen. Das ist nur möglich, wenn er das Vermögen für eine gleichartige eigene unternehmerische Tätigkeit nutzt. Wer das erworbene Betriebsvermögen verpachtet, tritt nicht in die Unternehmerstellung des (operativen) Veräußerers ein, sondern begründet eine neue, andersartige Unternehmertätigkeit. Die Fortführungsbrücke zwischen Veräußerer und Erwerber fehlt damit.

Bedeutung für die Praxis

Unternehmensübertragungen mit anschließender Verpachtung

In der Praxis werden Unternehmensveräußerungen häufig mit einer anschließenden Verpachtung kombiniert – etwa wenn der Veräußerer nach dem Verkauf des Betriebsvermögens weiterhin als Pächter den Betrieb führt, oder wenn der Erwerber das Vermögen zur Verpachtung an einen Dritten erwirbt. Das Urteil macht klar: In beiden Konstellationen liegt keine GiG vor, wenn der Erwerber selbst keine operative Tätigkeit aufnimmt. Der Veräußerer schuldet Umsatzsteuer auf die Übertragung.

Kettenübertragungen und Umstrukturierungen

Für Umstrukturierungen mit mehreren Übertragungsschritten schafft Leitsatz 1 Klarheit: Die GiG-Privilegierung ist nicht daran geknüpft, dass der unmittelbare Erwerber die Unternehmenstätigkeit fortführt. Es genügt, wenn der Letzterwerber in der Kette die Fortführungsabsicht hat und umsetzt. Das erleichtert die Steuerplanung bei mehrstufigen Konzernumstrukturierungen erheblich.

Vertragsgestaltung: Abgrenzung von Kauf und Pacht

Wer eine Unternehmensübertragung als GiG strukturieren möchte, muss sicherstellen, dass der Erwerber das Unternehmen tatsächlich selbst fortführt – nicht als Verpächter, sondern als Betreiber. Ist eine spätere Verpachtung geplant, ist Umsatzsteuer auf die Übertragung einzuplanen und in der Kaufpreisgestaltung zu berücksichtigen. Alternativ kann geprüft werden, ob der Pächter direkt als Erwerber strukturiert werden kann.

Das Urteil ist rechtskräftig. Der Volltext ist über LEXinform unter Dokument-Nr. 0954710 abrufbar. Eine Veröffentlichung im BStBl ist bei amtlichen Leitsätzen zu erwarten.

Quelle: BFH, Urteil V R 3/23 vom 13.11.2025