Wer Teile eines Solarparks an verschiedene Erwerber verkauft, anschließend aber weiterhin als Anlagenbetreiber den Strom ins Netz einspeist und die EEG-Vergütung vereinnahmt, hat sein Unternehmen nicht veräußert. Der BFH verneint die Geschäftsveräußerung im Ganzen – gleich aus zwei Gründen: Die Übertragung ist weder vollständig noch führt der jeweilige Erwerber das Unternehmen fort.
Amtlicher Leitsatz
Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG liegt nicht vor, wenn der Unternehmer mehrere – hier zehn – Teile eines von ihm betriebenen Solarparks an jeweils einzelne Erwerber veräußert und auch nach der Übertragung dieser Teilanlagen seine wirtschaftliche Tätigkeit fortführt, indem er den dort erzeugten Strom – wie zuvor – als „Anlagenbetreiber“ in das Netz einspeist und hierfür unverändert die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehene Vergütung vereinnahmt.
Der Sachverhalt
Der Betreiber eines Solarparks veräußerte zehn Teilanlagen an jeweils verschiedene Erwerber. Dabei behielt er jedoch seine Stellung als rechtlicher „Anlagenbetreiber“ im Sinne des EEG: Er speiste den erzeugten Strom weiterhin in das Netz ein und vereinnahmte unverändert die gesetzlich vorgesehene EEG-Vergütung. Die Erwerber erwarben damit zwar das Sachanlagevermögen (die Photovoltaikmodule und zugehörige Komponenten), nicht aber die wirtschaftliche Position des Anlagenbetreibers.
Struktur des Sachverhalts
Veräußerer überträgt 10 Teilanlagen des Solarparks an 10 verschiedene Einzelerwerber
Veräußerer bleibt nach der Übertragung „Anlagenbetreiber“ im Sinne des EEG
Veräußerer speist weiterhin den erzeugten Strom ein und vereinnahmt die EEG-Vergütung
Erwerber: kein Eintritt in die Anlagenbetreiberstellung, keine eigene EEG-Vergütung
Warum keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt
Der BFH verneint die Anwendung von § 1 Abs. 1a UStG aus zwei voneinander unabhängigen Gründen, die beide für sich allein bereits ausreichen würden:
Grund 1: Keine Übertragung eines vollständigen Unternehmens
Die zehn Teilanlagen wurden an zehn verschiedene Einzelerwerber verkauft. Keiner von ihnen erhielt das Unternehmen als Ganzes – und schon gar nicht als wirtschaftlich selbständige Einheit. Die GiG setzt die Übertragung eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebsteils voraus, nicht die Stückelung des Betriebsvermögens auf viele Erwerber.
Grund 2: Kein Erwerber führt die Unternehmenstätigkeit fort
Der Veräußerer betrieb nach der Übertragung weiterhin die Stromerzeugung und -einspeisung als Anlagenbetreiber. Die wirtschaftliche Tätigkeit – Strom ins Netz einspeisen, EEG-Vergütung vereinnahmen – blieb beim Veräußerer. Keiner der Erwerber trat in diese unternehmerische Stellung ein.
Einordnung: Verhältnis zum Urteil V R 3/23 (Verpachtung)
Zwei Urteile, ein Grundgedanke
Das am gleichen Tag ergangene BFH-Urteil V R 3/23 zur Verpachtung und das vorliegende Urteil V R 32/24 zum Solarpark sind Ausdruck desselben Grundgedankens: Eine Geschäftsveräußerung setzt voraus, dass ein in sich geschlossenes Unternehmen auf einen Erwerber übergeht, der es als solches fortführt. Weder die Stückelung auf viele Erwerber noch die Fortführung der eigenen unternehmerischen Tätigkeit durch den Veräußerer ist mit diesem Konzept vereinbar. Beide Urteile zusammen schärfen das Bild, was unter einer GiG zu verstehen ist – und was nicht.
Bedeutung für die Praxis
Photovoltaik-Investments und Sale-and-Lease-back-Strukturen
Im Markt für Erneuerbare Energien sind Strukturen verbreitet, bei denen Anlagebetreiber Teile ihrer Photovoltaikanlagen an Investoren veräußern und dabei die EEG-Vergütung weiter vereinnahmen. Das Urteil macht klar: Diese Konstruktion ist umsatzsteuerlich nicht als GiG zu behandeln – die Veräußerung der Teilanlagen unterliegt der Umsatzsteuer. Investoren und Verkäufer müssen das in der Vertragsgestaltung und Kaufpreiskalkulation berücksichtigen.
Vorsteuerabzug bei den Erwerbern
Da die Übertragungen steuerpflichtige Umsätze sind, schuldet der Veräußerer Umsatzsteuer und muss diese ausweisen. Die Erwerber können – soweit sie selbst unternehmerisch tätig sind – die ausgewiesene Steuer als Vorsteuer geltend machen. Fehlt ein korrekter Steuerausweis, ist der Vorsteuerabzug gefährdet. Die ordnungsgemäße Rechnungsstellung ist daher für beide Seiten entscheidend.
Abgrenzung: Wann kann ein Teilbetrieb als GiG übertragen werden?
Eine GiG ist weiterhin möglich, wenn ein gesondert geführter Betriebsteil als wirtschaftlich selbständige Einheit auf einen einzigen Erwerber übertragen wird, der die spezifische unternehmerische Tätigkeit dieses Betriebsteils selbst fortführt. Im Solarpark-Kontext könnte das bedeuten: Übertragung des gesamten Parks auf einen Erwerber, der dann selbst als Anlagenbetreiber die EEG-Vergütung vereinnahmt. Die Stückelung auf Einzelinvestoren und die Beibehaltung der Betreiberstellung scheiden dagegen aus.
Das Urteil ist rechtskräftig. Der Volltext ist über LEXinform unter Dokument-Nr. 0955790 abrufbar. Das Urteil ist zusammen mit BFH V R 3/23 (gleicher Tag) zu lesen – beide präzisieren den Anwendungsbereich der GiG nach § 1 Abs. 1a UStG in unterschiedlichen Sachverhaltsvarianten.
Quelle: BFH, Urteil V R 32/24 vom 13.11.2025 · Volltext: LEXinform Nr. 0955790 · Vgl. auch BFH V R 3/23 vom 13.11.2025