Familienlastenausgleich
Inhaltsverzeichnis
- Was ist der Familienleistungsausgleich?
- Starke-Familien-Checkheft: Familienleistungen auf einen Blick
- Kindschaftsverhältnis
- Volljährige Kinder
- Einkünfte und Bezüge volljähriger Kinder
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
- Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung
- Übertragung des Kinderfreibetrags / des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
- Übertragung des Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrages
- Weitere Infos + Aktuelles zum Familienlastenausgleich
Steuertipps Familienlastensausgleich
Diese Informationen bieten einen Überblick über die verschiedenen Steuererleichterungen, die Familien in Anspruch nehmen können. Für detailliertere Informationen sollten Eltern einen Steuerberater konsultieren und professionelle Beratung in Anspruch nehmen.
Verschiedenen Steuererleichterungen, die für Familien mit Kindern zur Verfügung stehen. Hier ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:
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Kindergeld: Im Jahr 2023 beträgt das Kindergeld 250 € monatlich für jedes Kind. Dies ist eine Erhöhung gegenüber den Beträgen von 2021. Das Kindergeld muss bei der Familienkasse beantragt werden, wofür die Steuer-IDs der Eltern und des Kindes benötigt werden.
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Kinderfreibeträge: Anstatt des Kindergeldes können Eltern auch Kinderfreibeträge in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Das Finanzamt entscheidet, welche Option für die Eltern finanziell günstiger ist.
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Abzugsfähige Betreuungskosten: Kosten für die Betreuung von Kindern, wie für Kindergarten, Kita, Hort oder Tagesmütter, können steuerlich geltend gemacht werden. Hierbei sind 2/3 der Kosten abzugsfähig, bis zu einem Maximum von 4.000 € pro Kind und Jahr.
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Steuererleichterungen für Kinder mit Behinderung: Es gibt spezielle Freibeträge oder Kindergeld für Kinder mit Behinderungen, die nicht in der Lage sind, für ihren eigenen Unterhalt aufzukommen.
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Pflegepauschbetrag: Unter bestimmten Voraussetzungen können Eltern, die ihr Kind selbst pflegen, einen Pflegepauschbetrag in Anspruch nehmen.
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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Im Jahr 2023 beträgt dieser Betrag 4.260 € jährlich. Er erhöht sich um 240 € für jedes weitere Kind ab dem zweiten Kind.
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Unterhaltszahlungen: Bei getrennten oder geschiedenen Eltern sind Unterhaltszahlungen ebenfalls steuerlich relevant.
Familienleistungsausgleich
Was ist der Familienleistungsausgleich?
Beim Familienlastenausgleich wird im Laufe des Jahres in der Regel Kindergeld gezahlt. Nach Ablauf des Kalenderjahres prüft das Finanzamt im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer, ob ein Kinderfreibetrag (2.586 € oder 5.172 € bei zusammenveranlagten Eltern) und zusätzlich ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes (1.320 € oder 2.640 € bei zusammenveranlagten Eltern) abzuziehen sind oder ob es beim Kindergeld verbleibt (vgl. aber auch die Erläuterungen zu den Zeilen 38 bis 41). Bei Abzug dieser Freibeträge wird der für das Kalenderjahr bestehende Anspruch auf Kindergeld der Einkommensteuer hinzugerechnet. Die Freibeträge werden jedoch stets bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer berücksichtigt.
Durch den sogenannten Familienlastenausgleich erfolgt die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums durch die Auszahlung von Kindergeld oder durch die Berücksichtigung von Freibeträgen in der Steuerrechnung bei den Eltern. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Besteuerung von Eltern ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums, des Betreuungsbedarfs und des Erziehungsbedarfs ihrer Kinder nicht besteuert werden darf. Unter Beachtung dieser und weiterer verfassungsrechtlicher Vorgaben erfolgt die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Kindern bei ihren Eltern im System des Familienlastenausgleichs, indem bei der Besteuerung der Eltern dementsprechende Freibeträge für Kinder steuerfrei belassen werden, zunächst aber durch monatlich auf Antrag festgesetztes und ausgezahltesKindergeld.
Nach Ablauf des Kalenderjahres prüft dann das Finanzamt von Amts wegen bei der Veranlagung der Eltern zur Einkommensteuer, ob mit dem Anspruch auf Kindergeld oder mit den mit dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen das Existenzminimum der Kinder steuerfrei gestellt wurde. Ist dies nicht der Fall, werden die Freibeträge für Kinder vom Einkommen abgezogen und der Anspruch auf Kindergeld mit der steuerlichen Wirkung der Freibeträge verrechnet. In diesem Fall beschränkt sich der Familienlastenausgleich auf die verfassungsrechtlich gebotene Steuerfreistellung. Soweit das Kindergeld oder vergleichbare Leistungen im In- oder Ausland darüber hinausgehen, bleiben diese der Familie erhalten und dienen deren Förderung.
Familien und alleinerziehenden Eltern bietet der Staat darüber hinaus in bestimmten Situationen finanzielle Unterstützung und vielerlei Zuschüsse an. Auf welche Hilfe Sie als Elternteil oder Familienangehöriger dabei Anspruch haben, zeigen Ihnen die folgenden Ausführungen.
Kindergeld:
Das Kindergeld ist eine staatliche Leistung, die dazu dient, Familien finanziell zu unterstützen. Es wird für jedes Kind gezahlt, um die grundlegenden Kosten für dessen Unterhalt und Erziehung teilweise zu decken. Hier sind einige wichtige Punkte zum Kindergeld:
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Berechtigung: Anspruch auf Kindergeld haben alle Eltern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Es wird in der Regel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gezahlt. Unter bestimmten Umständen kann der Anspruch bis zum 25. Lebensjahr des Kindes verlängert werden, beispielsweise während einer Ausbildung oder eines Studiums.
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Höhe des Kindergeldes: Die Höhe des Kindergeldes kann sich ändern, abhängig von der Gesetzgebung und den jährlichen Haushaltsplänen. Für das Jahr 2023 beträgt das Kindergeld in Deutschland 250 € monatlich für jedes Kind.
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Antragstellung: Das Kindergeld muss bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Für den Antrag werden die Steuer-Identifikationsnummern sowohl der Eltern als auch des Kindes benötigt.
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Auszahlung: Das Kindergeld wird monatlich direkt auf das Bankkonto der anspruchsberechtigten Person überwiesen.
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Kindergeld oder Kinderfreibetrag: Neben dem Kindergeld gibt es auch die Möglichkeit, Kinderfreibeträge in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Das Finanzamt prüft automatisch, welche der beiden Optionen für die Eltern finanziell günstiger ist.
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Besondere Regelungen: Für Kinder mit Behinderungen, die nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten, gibt es besondere Regelungen, die auch über das 25. Lebensjahr hinausgehen können.
Kinder, für die keine Kinder-Freibeträge gewährt werden können (z. B. wegen Überschreitens der Altersgrenze oder während der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes), sind nicht in der Anlage Kind einzutragen. Unterhaltszahlungen an diese Kinder können ggf. als außergewöhnliche Belastungen in der Anlage Unterhalt geltend gemacht werden (Siehe Unterhalt).
Darüber hinaus kann ggf. ein Ausbildungsfreibetrag für diejenigen volljährigen Kinder geltend gemacht werden, die nicht mehr Zuhause wohnen (924 € im Jahr).
Ferner kommt daneben ggf. noch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Betracht (1.308 €/Jahr).
Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge werden seit dem 1.1.2012 bei volljährigen Kindern unter 25 Jahren, die die erste Berufsausbildung bzw. das Erststudium absolvieren, gewährt. Die bisherige Einkünfte- und Bezügegrenze von 8.004 € ist entfallen. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind bei einer weiteren Ausbildung hingegen nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Ausnahmen: Unschädlich ist eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.
Seit dem Jahr 2012 kann der Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 € für volljährige Kinder in Schul- oder Berufsausbildung, die außerhalb des elterlichen Haushalts untergebracht sind, von den Eltern in der Steuererklärung ungekürzt angesetzt werden. Eigene Einkünfte (z.B. aus Kapitalvermögen) und Bezüge des Kindes (z.B. BAföG-Zuschuss) sind für den Ausbildungsfreibetrag irrelevant.
Kindschaftsverhältnis
Kinder sind leibliche Kinder, angenommene Kinder (Adoptivkinder) und Pflegekinder. Ist das Kindschaftsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem leiblichen Kind vor dem 1. 1. 2011 durch Adoption erloschen, dürfen Sie dieses Kind nicht mehr angeben. Haben Sie ein Kind im Laufe des Jahres 2011 angenommen, teilen Sie bitte dem Finanzamt das Datum mit. Entsprechendes gilt, wenn Ihr leibliches Kind im Laufe des Jahres bei einer anderen steuerpflichtigen Person Pflegekind oder Adoptivkind geworden ist.
Pflegekinder sind Kinder, mit denen Sie durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden sind und die Sie nicht zu Erwerbszwecken in Ihren Haushalt aufgenommen haben. Voraussetzung ist, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht.
Ist Ihr leibliches Kind bei einer anderen steuerpflichtigen Person ein Pflegekind, ist es ab diesem Zeitpunkt nur als Pflegekind zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt, wenn eine andere Person Ihr Kind adoptiert.
Ist der andere Elternteil verstorben, haben Sie Anspruch auf die vollen Freibeträge für Kinder. Entsprechendes gilt, wenn der andere Elternteil im Ausland lebte und nicht unbeschränkt steuerpflichtig war. Hierzu reichen die Angaben in den Zeilen 10 und 11 aus. Zur Berücksichtigung von Stief- und Enkelkindern vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 38 bis 41.
Volljährige Kinder
Volljährige Kinder können nur berücksichtigt werden, wenn ihre eigenen strong>Einkünfte und Bezüge 8.004 € im Kalenderjahr nicht übersteigen und sie
- für einen Beruf ausgebildet worden sind (einschl. Schulausbildung) oder
- eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen konnten oder
- ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr (Jugendfreiwilligendienstegesetz), einen europäischen / entwicklungspolitischen Freiwilligendienst, einen Freiwilligendienst aller Generationen (§ 2 Abs. 1 a SGB VII) einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst oder einen anderen Dienst (§ 14b Zivildienstgesetz) geleistet haben.
Ein Kind ist auch für die Zeiten zu berücksichtigen, in denen es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befand; dies gilt entsprechend für die Übergangszeit zwischen Beginn oder Ende eines Ausbildungsabschnitts und dem Beginn oder Ende des Wehr- oder Ersatzdienstes oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres im Sinne der Fördergesetze oder eines europäischen Freiwilligendienstes oder eines anderen Dienstes im Ausland i. S. d. § 14 b Zivildienstgesetz.
Kinder ohne Beschäftigung können bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres berücksichtigt werden, wenn sie bei einer Agentur für Arbeit im Inland oder in Mitgliedstaaten der EU oder des EWR als Arbeit suchend gemeldet sind.
Für volle Kalendermonate, in denen diese Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, wird kein Freibetrag für Kinder gewährt.
Kinder, die den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst oder freiwilligen Wehrdienst leisten oder eine von diesen Diensten befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausüben, können für diese Zeit nicht berücksichtigt werden. Stattdessen kann in diesen Fällen der Berücksichtigungszeitraum um die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus verlängert werden, wenn das Kind noch ohne Beschäftigung war, sich in Berufsausbildung oder in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befand. Tragen Sie die Dauer dieser Dienste in der vorgesehenen Spalte der Zeile 20 ein.
Ohne Altersbegrenzung werden Kinder berücksichtigt, die sich wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht selbst unterhalten können. Voraussetzung ist jedoch, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Kinder, bei denen die Behinderung vor dem 1. 1. 2007 in der Zeit ab Vollendung des 25. Lebensjahres, aber vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist, sind auch berücksichtigungsfähig. Ein Kind ist außerstande, sich selbst finanziell zu unterhalten, wenn das Kind mit seinen eigenen Mitteln seinen gesamten Lebensbedarf nicht decken kann. Unterschreiten die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Betrag von 8.004 €, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Übersteigen die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Betrag von 8.004 €, ist der existenzielle Lebensbedarf des behinderten Kindes zu ermitteln. Dieser setzt sich aus dem Grundbedarf von 8.004 € und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf (u. a. Kosten für eine Heimunterbringung, Pflegebedarf in Höhe des gezahlten Pflegegeldes, ggf. Behinderten-Pauschbetrag) zusammen. Dem so ermittelten notwendigen Lebensbedarf sind die Einnahmen des Kindes gegenüber zu stellen. Dazu gehören neben Einkünften auch Bezüge, insbesondere die Eingliederungshilfe und der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bestimmende Wert der Verpflegung im Falle einer Heimunterbringung. Als Bezüge sind auch die steuerfreie Unfallrente des Kindes und das von der Pflegeversicherung gezahlte Pflegegeld anzusetzen.
BBitte fügen Sie für die über 18 Jahre alten Kinder die entsprechenden Unterlagen oder Bescheinigungen bei (z. B. Schul- oder Studienbescheinigung, Ausbildungsvertrag oder Ausbildungsbescheinigung). Verheiratete Kinder werden grundsätzlich ab dem der Eheschließung folgenden Monat nicht mehr berücksichtigt. Dies gilt nicht, wenn der Ehegatte des Kindes nicht in der Lage ist, für den Unterhalt des Kindes aufzukommen.
Einkünfte und Bezüge volljähriger Kinder
Für Kinder über 18 Jahre kann ein Freibetrag für Kinder nur dann gewährt werden, wenn ihre Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, nicht mehr als 8.004 € im Kalenderjahr betragen haben. Der Betrag von 8.004 € vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung an keinem Tag vorgelegen haben. Bei Kindern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem ausländischen Staat haben, ermäßigt sich die Grenze der Einkünfte und Bezüge des Kindes ggf. entsprechend den Verhältnissen des Wohnsitzstaates des Kindes (vgl. die Ländergruppeneinteilung).
Von den Einkünften und Bezügen eines Kindes sind besondere strong>Ausbildungskosten abzuziehen, z. B. Fahrtkosten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte, Kosten für Arbeitsmittel und für Studiengebühren, nicht jedoch Aufwendungen für auswärtige Unterbringung sowie Mehraufwand für Verpflegung. Ist ein verheiratetes Kind zu berücksichtigen, wird ihm grundsätzlich die Hälfte des verfügbaren Einkommens seines Ehegatten als eigene Bezüge zugerechnet.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Voraussetzung für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende von 1.308 € im Kalenderjahr ist u. a., dass Ihr Kind, für das Sie Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder haben, zu Ihrem Haushalt gehört. Dies wird stets angenommen, wenn das Kind in Ihrer Wohnung gemeldet ist. Ist das Kind auch noch bei einer anderen Person gemeldet, erhält derjenige den Entlastungsbetrag, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes erfüllt. Des Weiteren darf keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bestehen, für die Sie keinen Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder haben. Ausgenommen sind Kinder, die den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst leisten oder sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet haben oder eine vom gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausüben. Eine Haushaltsgemeinschaft (d. h. das gemeinsame Wirtschaften in einer gemeinsamen Wohnung) wird dabei immer dann vermutet, wenn eine andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz bei Ihnen gemeldet ist. Die Vermutung einer Haushaltsgemeinschaft kann, außer in den Fällen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft, widerlegt werden.
Für Alleinstehende, die verwitwet sind, kommt der Entlastungsbetrag ebenfalls in Betracht, wenn die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind. /p>
FFür jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel. Reichen die in den Zeilen 42 bis 47 vorgesehenen Eintragungsmöglichkeiten nicht aus, machen Sie weitere Angaben bitte auf einem besonderen Blatt.
Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung
Für ein strong>auswärtig untergebrachtes volljähriges Kind, das sich in Berufsausbildung befindet, kann ein Freibetrag bis zu 924 € jährlich abgezogen werden. Das gilt nur dann, wenn Sie für das Kind Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder auf Kindergeld haben. Bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern oder bei Eltern nichtehelicher Kinder wird der Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung grundsätzlich auf die Eltern je zur Hälfte aufgeteilt. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich. Die vorstehenden Ausführungen gelten für Großeltern sinngemäß.
Für im Ausland lebende Kinder wird der Freibetrag ggf. gekürzt (Tabelle).
Eigene Einkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes, die auf den Ausbildungszeitraum mit auswärtiger Unterbringung entfallen, werden von dem Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung abgezogen, jedoch grundsätzlich nur, soweit sie jährlich 1.848 € übersteigen. Ist ein verheiratetes Kind zu berücksichtigen, wird ihm grundsätzlich die Hälfte des verfügbaren Einkommens seines Ehegatten als eigene Bezüge zugerechnet.
Außerdem vermindert sich der Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung stets um Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten. Als Darlehen gewährte Leistungen werden nicht angerechnet.
Für jeden vollen Monat, in dem eine der Voraussetzungen nicht vorgelegen hat, ermäßigt sich der Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung um ein Zwölftel.
Im Übrigen: Zur Ausbildung gehört auch die Schulausbildung!
Übertragung des Kinderfreibetrags / des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
Bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern sowie bei Eltern nichtehelicher Kinder kann ein Elternteil beantragen, dass der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen wird, wenn er, nicht aber der andere Elternteil, seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind für das Jahr zu mindestens 75 % erfüllt hat. Dies führt auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Die konkrete Höhe der Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils sowie seine tatsächlichen Unterhaltsleistungen sind nachzuweisen (z. B. durch Scheidungsurteil, Zahlungsbelege). Ist jedoch ein Elternteil, z. B. mangels ausreichender eigener finanzieller Mittel, nicht zur Leistung von Unterhalt verpflichtet, kann der ihm zustehende Kinderfreibetrag nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden. Eine einvernehmliche Übertragung des Kinderfreibetrags ist nicht möglich.
Bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern sowie bei Eltern nichtehelicher Kinder kann ein Elternteil abweichend vom Kinderfreibetrag die Übertragung des halben Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des anderen Elternteils in der Zeile 39 beantragen, sofern das minderjährige Kind bei dem anderen Elternteil nicht gemeldet war.
Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf können einheitlich mit Zustimmung des leiblichen Elternteils auch auf einen Stiefelternteil oder auf Großeltern übertragen werden, wenn sie das Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben; eine monatsweise Übertragung der Freibeträge ist nicht möglich. Verwenden Sie in diesem Fall bitte die Anlage K..
Übertragung des Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrages
Steht Ihrem Kind oder Enkelkind, für das Sie Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder auf Kindergeld haben, ein strong>Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrag zu, können Sie diesen geltend machen, wenn das Kind den Pauschbetrag nicht selbst in Anspruch nimmt.
Geben Sie den Grad der Behinderung an und fügen Sie die Nachweise bei, falls diese dem Finanzamt nicht bereits vorgelegen haben. Die notwendigen Nachweise erhalten Sie bei Behinderung von der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde (z. B. Versorgungsamt); bei Hinterbliebenenbezügen ist der Nachweis durch amtliche Unterlagen (z. B. Rentenbescheid des Versorgungsamts, der zuständigen Entschädigungsbehörde oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung) zu erbringen. Der Rentenbescheid eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung genügt nicht als Nachweis. Der Behinderten-Pauschbetrag von 3.700 € kann auch bei Vorlage des Bescheids über die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger (Pflegestufe III) gewährt werden.
IIst bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern oder bei Eltern nichtehelicher Kinder ein dem Kind zustehender Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrag zu übertragen, werden diese Beträge grundsätzlich je zur Hälfte auf die Eltern aufgeteilt. Auf gemeinsamen Antrag beider Eltern kann der Pauschbetrag in einem beliebigen Verhältnis aufgeteilt werden.
Noch mehr hilfreiche Steuerrechner
Weitere Infos zum Familienlastenausgleich im Steuerlexikon:
- Familienlastenausgleich
- Familienlastenausgleich - Wahlrecht
- Familienlastenausgleich - Zuschlagsteuern
Aktuelle Steuerinformationen zum Familienlastenausgleich finden Sie auch im Steuerblog.
Mehr Infos zum Kinder im Steuerrecht finden Sie im Steuerlexikon
- Höhe des Kindergeldes (§ 66 EStG; § 6 Abs. 1 BKGG)
- Einkünfte- und Bezugsgrenze (§ 32 Abs. 4 S. 2 EStG; § 6 Abs. 2 BKGG)
- Auszahlung des Kindergeldes
- Familienlastenausgleich
- Höhe des Kindergeldes / Zahlungsweise (§ 66 EStG)
- Kinderbonus
- Anspruchsberechtigte / Zuständigkeit
- Begriff des Kindes
- Auslandsaufenthalt des Kindes
- Konkurrenzregelungen bei mehreren Ansprüchen (§ 64 EStG)
- Getrennt lebende / geschiedene Eltern
- Zahlkinder / Zählkinder
- Ausschluss des Kindergeldanspruchs bei anderen Leistungen für Kinder (§ 65 EStG)
- Auszahlungsverfahren
- Abzweigung
- Ausübung des Wahlrechts im Rahmen der Veranlagung / Günstigerprüfung
- Kindergeld-Merkblatt
- Kinder
- Kinder - arbeitslos
- Kinder - Au-pair-Tätigkeit
- Kinder - Behinderte
- Kinder - Berufsausbildung
- Kinder - Ehegattenunterhalt
- Kinder - Einkünfte und Bezüge
- Kinder - freiw. soziales o. ökologisches Jahr
- Kinder - ohne Ausbildungsplatz
- Kinder - Übergangszeit
- Kinder - Vollzeiterwerbstätigkeit
- Kinder - Zweitausbildung
- Kinderarbeitsverhältnis
- Kinderbetreuungskosten
- Kinderbetreuungszuschlag
- Kinderbonus
- Kinderfreibetrag
- Kinderfreibetrag - Übertragung
- Kindergarten
- Kindergeld
- Kindergeld - Ausländer - Anspruch
- Kindergeld - Ausländer - Höhe
- Kindergeld - BKGG
- Kindergeld - Festsetzung
- Kindergeld - Sozialversicherungsbeiträge
- Kinderzulagen
Was Sie noch in der Steuererklärung für Ihre Kinder absetzen können finden Sie hier
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