Das BMF-Muster 2027 bringt Zeile 16c für die Aktivrente. Was Arbeitgeber, Lohnbüros und Arbeitnehmer jetzt beachten sollten.
Haupt-Keyword: elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2027
Rechtsstand: 19.08.2026
Das Wichtigste auf einen Blick
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Bekanntmachung vom 13. August 2026 das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2027 veröffentlicht. Grundlage ist § 51 Abs. 4 Nr. 1 EStG. Danach darf das BMF das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bestimmen.
Für Arbeitgeber, Lohnbüros und Personalabteilungen ist vor allem eine Neuerung wichtig: In Zeile 16c ist künftig der nach § 3 Nr. 21 EStG steuerfrei belassene Arbeitslohn für die sogenannte Aktivrente zu bescheinigen. Zusätzlich muss im elektronischen Datensatz der monatlich aufgrund der Aktivrente steuerfrei belassene Arbeitslohn übermittelt werden.
Worum geht es bei der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2027?
Arbeitgeber müssen nach Abschluss des Lohnkontos für ihre Arbeitnehmer eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung übermitteln. § 41b Abs. 1 EStG nennt unter anderem Arbeitslohn, einbehaltene Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer sowie die nach § 3 Nr. 21 EStG steuerfreien Einnahmen als zu übermittelnde Angaben.
Der Arbeitnehmer erhält die elektronische Lohnsteuerbescheinigung als Ausdruck oder elektronisch bereitgestellt nach amtlich vorgeschriebenem Muster. Genau dieses Muster für das Kalenderjahr 2027 hat das BMF nun bekannt gemacht.
Welche Formvorgaben gelten für den Ausdruck?
Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2027 hat das Format DIN A4. Er darf vom amtlichen Muster abweichen, wenn er sämtliche Angaben in gleicher Reihenfolge enthält und in Format sowie Aufbau dem bekannt gemachten Muster entspricht.
Bei der Ausstellung sind außerdem die Vorgaben des BMF-Schreibens vom 5. September 2024, BStBl I 2024, Seite 1255, zu beachten. Dieses Schreiben regelt die Ausstellung elektronischer Lohnsteuerbescheinigungen für Kalenderjahre ab 2025 sowie Besondere Lohnsteuerbescheinigungen.
Was ändert sich durch Zeile 16c?
Die zentrale Änderung betrifft den Bereich steuerfreier Arbeitslohn. Im amtlichen Muster ist unter Nummer 16 künftig neben steuerfreiem Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen und Auslandstätigkeitserlass auch die Position „c) Aktivrentengesetz“ vorgesehen.
Damit wird die Aktivrente erstmals ausdrücklich in das Muster der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2027 aufgenommen. Arbeitgeber müssen deshalb sicherstellen, dass ihre Lohnabrechnungssoftware diese neue Position korrekt abbildet.
Was ist die Aktivrente?
Die Aktivrente ist eine Steuerbefreiung für bestimmte Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Nach § 3 Nr. 21 EStG sind Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bis zu 24.000 Euro im Jahr steuerfrei, wenn sie für Leistungen zufließen, die ab dem Folgemonat nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze erbracht werden und der Arbeitgeber die gesetzlich genannten Rentenversicherungsbeiträge oder Beitragszuschüsse zu entrichten hat.
Praktisch entspricht der Jahresbetrag bei durchgehender Berechtigung bis zu 2.000 Euro monatlich. Das BMF weist in seinen FAQ darauf hin, dass die Aktivrente seit 1. Januar 2026 gilt. Diese FAQ sind jedoch ausdrücklich nur eine Orientierungshilfe und keine verbindliche Verwaltungsanweisung.
Beispiel: Aktivrente im ganzen Jahr 2027
Ein Arbeitnehmer erfüllt in allen Monaten des Jahres 2027 die Voraussetzungen der Aktivrente. Er erhält monatlich 2.700 Euro Arbeitslohn aus einer begünstigten nichtselbständigen Beschäftigung.
Bis zu 2.000 Euro monatlich bleiben steuerfrei. Die verbleibenden 700 Euro monatlich sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Für das Jahr 2027 wären bei durchgehender Berechtigung insgesamt 24.000 Euro als steuerfrei belassener Arbeitslohn aus der Aktivrente in Zeile 16c zu bescheinigen. Zusätzlich müssen die monatlich steuerfrei belassenen Beträge im elektronischen Datensatz übermittelt werden.
Beispiel: Aktivrente beginnt im Laufe des Jahres
Erreicht ein Arbeitnehmer die gesetzliche Regelaltersgrenze im Juni 2027 und liegen die weiteren Voraussetzungen erst ab Juli 2027 vor, kommt die Steuerbefreiung erst ab dem Folgemonat in Betracht.
Erhält der Arbeitnehmer von Juli bis Dezember monatlich 1.600 Euro begünstigten Arbeitslohn, wären sechs Monatsbeträge steuerfrei zu behandeln. Insgesamt wären 9.600 Euro in Zeile 16c zu bescheinigen. Auch hier sind die monatlichen steuerfrei belassenen Beträge zusätzlich im elektronischen Datensatz zu übermitteln.
Steuer-Tipp: Eigene Lohnart für die Aktivrente einrichten
Arbeitgeber sollten für die Aktivrente eine eigene Lohnart in der Lohnabrechnung einrichten. So lassen sich die steuerfrei belassenen Beträge leichter vom übrigen Arbeitslohn abgrenzen. Außerdem wird dadurch nachvollziehbar, welche Beträge monatlich aufgrund der Aktivrente steuerfrei behandelt wurden.
Das ist besonders wichtig, weil das BMF nicht nur den Jahresausweis in Zeile 16c verlangt, sondern zusätzlich die monatliche Übermittlung des aufgrund der Aktivrente steuerfrei belassenen Arbeitslohns im elektronischen Datensatz.
Achtung: Die Jahressumme allein reicht nicht
Ein häufiger Fehler wäre es, nur die jährliche Gesamtsumme der Aktivrente zu speichern. Für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2027 ist aber zusätzlich der monatlich steuerfrei belassene Arbeitslohn aus der Aktivrente zu übermitteln.
Das ist vor allem bei unterjährigem Beginn, Arbeitgeberwechsel, mehreren Dienstverhältnissen oder Korrekturen relevant. Lohnbüros sollten daher prüfen, ob die Software die Monatswerte dauerhaft und korrekt speichert.
Was gilt bei mehreren Arbeitsverhältnissen?
Beim Lohnsteuerabzug darf die Aktivrente nicht gleichzeitig in mehreren Dienstverhältnissen berücksichtigt werden. In Steuerklasse VI ist der Freibetrag nur zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber bestätigt, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis genutzt wird. Diese Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen.
Bis wann ist die Lohnsteuerbescheinigung 2027 zu übermitteln?
Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung ist nach Abschluss des Lohnkontos nach Maßgabe des § 41b EStG und § 93c AO zu übermitteln. § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO nennt grundsätzlich den letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres als Übermittlungsfrist.
Für das Kalenderjahr 2027 bedeutet das: Die Übermittlung ist grundsätzlich bis zum 29. Februar 2028 vorzunehmen, da 2028 ein Schaltjahr ist.
Checkliste für Arbeitgeber und Lohnbüros
- Prüfen Sie, ob Ihre Lohnabrechnungssoftware das Muster 2027 mit Zeile 16c abbildet.
- Richten Sie eine eigene Lohnart für die Aktivrente ein.
- Stellen Sie sicher, dass die monatlich steuerfrei belassenen Beträge gespeichert und elektronisch übermittelt werden können.
- Dokumentieren Sie die Voraussetzungen der Aktivrente, insbesondere Regelaltersgrenze und begünstigte nichtselbständige Tätigkeit.
- Beachten Sie bei Steuerklasse VI die erforderliche Bestätigung des Arbeitnehmers.
- Kontrollieren Sie, ob der Ausdruck in Reihenfolge, Format und Aufbau dem BMF-Muster entspricht.
- Merken Sie die Übermittlungsfrist bis Ende Februar des Folgejahres vor.
FAQ zur elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2027
Was ändert sich bei der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2027?
Die wichtigste Änderung ist Zeile 16c. Dort ist der nach § 3 Nr. 21 EStG steuerfrei belassene Arbeitslohn aus der Aktivrente zu bescheinigen. Zusätzlich sind die monatlich steuerfrei belassenen Aktivrentenbeträge im elektronischen Datensatz zu übermitteln.
Muss der Ausdruck exakt dem amtlichen Muster entsprechen?
Nein. Der Ausdruck darf vom amtlichen Muster abweichen, wenn sämtliche Angaben in gleicher Reihenfolge enthalten sind und Format sowie Aufbau dem bekannt gemachten Muster entsprechen. Der Ausdruck hat das Format DIN A4.
Wie hoch ist der steuerfreie Betrag der Aktivrente?
Nach § 3 Nr. 21 EStG sind begünstigte Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit bis zu 24.000 Euro im Jahr steuerfrei. Bei durchgehender Berechtigung entspricht das bis zu 2.000 Euro monatlich.
Gilt die Aktivrente auch für Minijobs?
Nach den BMF-FAQ sind Minijobs nicht begünstigt. Die FAQ sind allerdings nur eine Orientierungshilfe ohne Rechts- oder Bindungswirkung; maßgeblich bleibt die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall.
Was gilt bei Steuerklasse VI?
In Steuerklasse VI darf die Aktivrente beim Lohnsteuerabzug nur berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer bestätigt, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Diese Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen.
Bis wann muss die Lohnsteuerbescheinigung 2027 übermittelt werden?
Die Datenübermittlung richtet sich nach § 41b EStG in Verbindung mit § 93c AO. Grundsätzlich gilt der letzte Tag des Monats Februar des folgenden Jahres. Für das Kalenderjahr 2027 ist dies der 29. Februar 2028.
Fazit: Kleine Formularänderung, große Praxiswirkung
Die neue Zeile 16c wirkt auf den ersten Blick wie eine reine Formularänderung. Tatsächlich hat sie erhebliche praktische Bedeutung für die Lohnabrechnung. Arbeitgeber müssen die Aktivrente nicht nur als Jahressumme in der Lohnsteuerbescheinigung 2027 ausweisen, sondern auch die monatlich steuerfrei belassenen Beträge elektronisch übermitteln.
Wer die Lohnarten, Softwareeinstellungen und Dokumentationsprozesse frühzeitig prüft, vermeidet spätere Korrekturen und Rückfragen der Finanzverwaltung. Besonders wichtig sind eine saubere Monatsdokumentation, die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen und die korrekte Behandlung bei mehreren Dienstverhältnissen.
Passende interne Verlinkungen
- Aktivrente: Steuerfrei arbeiten im Rentenalter
- ELStAM und elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale richtig nutzen
Quellenverzeichnis
- BMF, Bekanntmachung vom 13.08.2026, „Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2027“, GZ: IV C 5 – S 2533/00123/008/012, DOK: COO.7005.100.4.15540462.
- Anlage zum BMF-Schreiben vom 13.08.2026, PDF „Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2027“, Version 3.26, insbesondere Zeile 16 „c) Aktivrentengesetz“.
- § 3 Nr. 21 EStG, Steuerfreiheit der Aktivrente bis 24.000 Euro jährlich sowie Regelungen zu Monatskürzung und Steuerklasse VI.
- § 41b EStG, Abschluss des Lohnsteuerabzugs und elektronische Lohnsteuerbescheinigung.
- § 93c AO, Datenübermittlung durch Dritte, insbesondere Übermittlungsfrist bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres.
- BMF-Schreiben vom 05.09.2024, IV C 5 – S 2378/19/10002 :002, BStBl I 2024, S. 1255, Ausstellung elektronischer Lohnsteuerbescheinigungen ab 2025.
- BMF, Fragen und Antworten zur Aktivrente, Stand: 25.06.2026; ausdrücklich Orientierungshilfe ohne Rechts- oder Bindungswirkung.
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.