Einkommensteuerreform 2027: Was der BMF-Entwurf für Steuerzahler, Familien und Arbeitgeber bedeutet

Grundfreibetrag, Kindergeld, Minijobs, Handwerkerleistungen: Was der BMF-Entwurf zur Einkommensteuerreform 2027 vorsieht.

Die Einkommensteuerreform 2027 liegt als Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vor. Geplant sind Entlastungen beim Grundfreibetrag, beim Kindergeld, bei den Kinderfreibeträgen und beim Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Gleichzeitig enthält der Entwurf auch Gegenfinanzierungen: Handwerkerleistungen sollen steuerlich weniger stark gefördert werden, die Pauschsteuer für Minijobs soll steigen und sehr hohe Einkommen sollen stärker belastet werden. Wichtig für die Praxis: Der Entwurf ist noch nicht beschlossen und damit rechtlich in Schwebe.

Das Wichtigste zur Einkommensteuerreform 2027 auf einen Blick

  • Der Grundfreibetrag soll 2027 auf 12.564 Euro und 2028 auf 12.900 Euro steigen.
  • Das Kindergeld soll ab Januar 2027 auf 267 Euro und ab Januar 2028 auf 272 Euro je Kind und Monat steigen.
  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll von 1.230 Euro auf 1.430 Euro erhöht werden.
  • Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen soll von 20 Prozent / maximal 1.200 Euro auf 15 Prozent / maximal 900 Euro sinken.
  • Die einheitliche Minijob-Pauschsteuer soll von 2 Prozent auf 5 Prozent steigen.
  • Für sehr hohe Einkommen soll ein neuer Spitzenbereich mit 47 Prozent ab 280.000 Euro eingeführt werden.
  • Die meisten Änderungen sollen nach dem Entwurf ab dem 1. Januar 2027 gelten; einzelne zweite Stufen sind für 2028 geplant.

Ist die Einkommensteuerreform 2027 schon beschlossen?

Nein. Aktuell handelt es sich um einen Referentenentwurf des BMF mit Bearbeitungsstand 18.08.2026, 07:19 Uhr. Ein Referentenentwurf ist ein früher Schritt im Gesetzgebungsverfahren. Der Bundestag und der Bundesrat können Inhalte noch ändern. Deshalb sollten Steuerpflichtige und Unternehmen die geplanten Werte zwar kennen, aber noch nicht als endgültiges Recht einplanen.

Achtung / Häufiger Fehler:
Planen Sie Investitionen, Lohnmodelle oder Renovierungen nicht allein auf Basis des Entwurfs. Erst das endgültig verkündete Gesetz ist verbindlich.

Welche Änderungen sind beim Einkommensteuertarif geplant?

Der Entwurf sieht eine Entlastung im unteren und mittleren Einkommensbereich vor. Der Grundfreibetrag soll steigen. Das ist der Teil des zu versteuernden Einkommens, der steuerfrei bleibt. Nach geltendem Recht beträgt der Grundfreibetrag für den Veranlagungszeitraum 2026 12.348 Euro. Für 2027 sind 12.564 Euro, für 2028 12.900 Euro vorgesehen.

Gleichzeitig soll der Bereich der sogenannten Reichensteuer neu zugeschnitten werden. Nach geltendem Recht beginnt der Steuersatz von 45 Prozent im Jahr 2026 ab 277.826 Euro zu versteuerndem Einkommen. Nach dem Entwurf sollen künftig 45 Prozent ab 250.000 Euro und 47 Prozent ab 280.000 Euro gelten. Diese Werte beziehen sich auf die Einzelveranlagung; bei Zusammenveranlagung ist das Splittingverfahren zu beachten.

BereichGeltendes Recht 2026Geplant ab 2027Geplant ab 2028
Grundfreibetrag12.348 Euro12.564 Euro12.900 Euro
42-%-Zoneab 69.879 Euroab 70.601 Euroab 70.601 Euro
45-%-Zoneab 277.826 Euroab 250.000 Euroab 250.000 Euro
47-%-Zonenicht vorgesehenab 280.000 Euroab 280.000 Euro

Was ändert sich für Arbeitnehmer?

Für Arbeitnehmer ist vor allem der geplante höhere Arbeitnehmer-Pauschbetrag relevant. Nach geltendem Recht beträgt er 1.230 Euro. Der Entwurf sieht ab 2027 eine Erhöhung auf 1.430 Euro vor. Der Pauschbetrag wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt, wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden.

Steuer-Tipp:
Wer hohe Fahrtkosten, Fortbildungskosten, Arbeitsmittel, Homeoffice-Tage oder Kosten einer doppelten Haushaltsführung hat, sollte weiterhin prüfen, ob die tatsächlichen Werbungskosten über dem Pauschbetrag liegen.

Was ist für Familien geplant?

Familien sollen durch höheres Kindergeld und höhere Kinderfreibeträge entlastet werden. Das Kindergeld beträgt nach geltendem Recht 259 Euro monatlich je Kind. Nach dem Entwurf soll es ab Januar 2027 auf 267 Euro und ab Januar 2028 auf 272 Euro monatlich je Kind steigen.

Auch die Freibeträge für Kinder sollen angehoben werden. Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung betragen nach geltendem Recht zusammen 4.878 Euro je Elternteil beziehungsweise 9.756 Euro bei zusammenveranlagten Eltern, wenn das Kind zu beiden Eltern in einem Kindschaftsverhältnis steht. Nach dem Entwurf wären es ab 2027 zusammen 5.028 Euro je Elternteil und ab 2028 5.118 Euro je Elternteil.

Familienleistung2026geplant 2027geplant 2028
Kindergeld je Kind und Monat259 Euro267 Euro272 Euro
Freibeträge je Kind bei zusammenveranlagten Eltern9.756 Euro10.056 Euro10.236 Euro

Werden Handwerkerleistungen ab 2027 schlechter gestellt?

Ja, nach dem Entwurf sollen Handwerkerleistungen steuerlich weniger stark begünstigt werden. Nach geltendem Recht ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für begünstigte Handwerkerleistungen um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch um 1.200 Euro. Der Entwurf sieht künftig nur noch 15 Prozent und höchstens 900 Euro vor.

Praxisbeispiel:
Sie lassen Renovierungsarbeiten ausführen. Die begünstigten Arbeitskosten betragen 6.000 Euro. Nach geltendem Recht kann die Steuerermäßigung bis zu 1.200 Euro betragen. Nach dem Entwurf wären es nur noch 900 Euro. Die mögliche Entlastung würde in diesem Beispiel um 300 Euro sinken.

Achtung / Häufiger Fehler:
Bei Handwerkerleistungen sind grundsätzlich nur Arbeitskosten begünstigt, nicht Materialkosten. Außerdem müssen eine Rechnung vorliegen und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen.

Was bedeutet der Entwurf für Arbeitgeber mit Minijobs?

Für Arbeitgeber kann die Reform bei Minijobs zu höheren Kosten führen. Nach geltendem Recht kann die Lohnsteuer für bestimmte geringfügige Beschäftigungen mit einer einheitlichen Pauschsteuer von 2 Prozent erhoben werden. Der Entwurf sieht eine Erhöhung auf 5 Prozent vor.

Gerade Unternehmen mit vielen Minijobbern sollten die mögliche Mehrbelastung frühzeitig in ihre Personalkostenplanung aufnehmen. Das betrifft zum Beispiel Gastronomie, Einzelhandel, Pflege, Reinigung, Vereine und saisonabhängige Betriebe.

Was ändert sich bei Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen?

Nach geltendem Recht sind Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nur innerhalb bestimmter Prozentsätze und auf Basis eines Grundlohns von höchstens 50 Euro je Stunde steuerfrei. Der Entwurf sieht vor, dass der maximal anzusetzende Grundlohn für Sonn- und Feiertagsarbeit auf 75 Euro steigt. Für Nachtarbeit soll es nach dem Entwurf bei 50 Euro bleiben.

Das kann besonders für Branchen mit Schicht-, Sonn- und Feiertagsarbeit relevant sein, etwa Produktion, Pflege, Logistik, Hotellerie, Gastronomie und Sicherheitsdienste.

Neue Gewerbesteuer-Regel für Rechenzentren

Der Entwurf enthält außerdem eine spezielle Änderung bei der Gewerbesteuer. Für Betriebe, die ausschließlich Rechenzentren im Sinne des Energieeffizienzgesetzes betreiben, soll ein besonderer Zerlegungsmaßstab eingeführt werden. Geplant ist eine Aufteilung zu einem Zehntel nach Arbeitslöhnen und zu neun Zehnteln nach nicht redundanter elektrischer Nennanschlussleistung.

Für Betreiber von Rechenzentren kann das erhebliche Auswirkungen auf die Verteilung der Gewerbesteuer zwischen Gemeinden haben.

Checkliste: Was Sie jetzt tun sollten

  • Prüfen Sie geplante Renovierungen und Handwerkerleistungen für 2026/2027.
  • Kalkulieren Sie Minijob-Kosten vorsorglich mit der geplanten höheren Pauschsteuer.
  • Prüfen Sie, ob Ihre tatsächlichen Werbungskosten über dem geplanten Arbeitnehmer-Pauschbetrag liegen.
  • Behalten Sie bei hohen Einkommen Vorauszahlungen und Liquidität im Blick.
  • Arbeitgeber sollten Lohnabrechnungssysteme erst nach endgültiger Gesetzesverkündung umstellen.
  • Familien sollten Kindergeld und Freibeträge erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens verbindlich einplanen.
  • Betreiber von Rechenzentren sollten die geplante Gewerbesteuer-Zerlegung modellieren.

FAQ zur Einkommensteuerreform 2027

Ist die Einkommensteuerreform 2027 schon geltendes Recht?

Nein. Derzeit liegt ein Referentenentwurf vor. Die Regelungen sind noch in Schwebe und können im weiteren Gesetzgebungsverfahren geändert werden.

Ab wann sollen die Änderungen gelten?

Die meisten Änderungen sollen nach dem Entwurf ab dem 1. Januar 2027 gelten. Eine zweite Stufe ist insbesondere beim Grundfreibetrag und beim Kindergeld für 2028 vorgesehen.

Wie hoch soll der Grundfreibetrag 2027 sein?

Der Grundfreibetrag soll nach dem Entwurf im Jahr 2027 12.564 Euro betragen. Für 2028 sind 12.900 Euro geplant.

Was ändert sich beim Kindergeld?

Das Kindergeld soll von derzeit 259 Euro auf 267 Euro ab Januar 2027 und 272 Euro ab Januar 2028 steigen.

Werden Handwerkerleistungen 2027 weniger attraktiv?

Nach dem Entwurf ja. Die Steuerermäßigung soll von 20 Prozent / maximal 1.200 Euro auf 15 Prozent / maximal 900 Euro sinken.

Was bedeutet die Reform für Minijobs?

Die einheitliche Pauschsteuer für bestimmte geringfügige Beschäftigungen soll von 2 Prozent auf 5 Prozent steigen. Für Arbeitgeber kann das die Personalkosten erhöhen.

Wer sollte jetzt besonders aufmerksam sein?

Besonders betroffen sind Arbeitnehmer mit Werbungskosten, Familien, Arbeitgeber mit Minijobs, Unternehmen mit Sonn- und Feiertagsarbeit, Steuerpflichtige mit sehr hohen Einkommen sowie Betreiber von Rechenzentren.

Fazit: Jetzt prüfen, aber noch nicht endgültig planen

Die Einkommensteuerreform 2027 bringt nach dem BMF-Entwurf Entlastungen für viele Steuerpflichtige und Familien. Gleichzeitig werden einzelne Vorteile reduziert oder neu zugeschnitten. Besonders wichtig sind die geplanten Änderungen bei Handwerkerleistungen, Minijobs, Kindergeld, Grundfreibetrag und hohen Einkommen.

Da der Entwurf noch nicht beschlossen ist, sollten Sie die Änderungen strategisch beobachten und größere Entscheidungen steuerlich vorbereiten, aber erst nach dem endgültigen Gesetz verbindlich umsetzen.

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Disclaimer

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellenverzeichnis

  1. Bundesministerium der Finanzen: „Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027“, Mitteilung vom 18.08.2026; Referentenentwurf des BMF, Bearbeitungsstand 18.08.2026, 07:19 Uhr; Status: Referentenentwurf / in Schwebe.
  2. Einkommensteuergesetz, § 32a EStG, Einkommensteuertarif, geltende Fassung für den Veranlagungszeitraum 2026.
  3. Einkommensteuergesetz, § 9a EStG, Arbeitnehmer-Pauschbetrag, geltende Fassung.
  4. Einkommensteuergesetz, § 32 Abs. 6 EStG, Freibeträge für Kinder, geltende Fassung.
  5. Einkommensteuergesetz, § 66 EStG, Kindergeld, geltende Fassung.
  6. Einkommensteuergesetz, § 35a EStG, Handwerkerleistungen, geltende Fassung.
  7. Einkommensteuergesetz, § 40a EStG, Pauschalierung der Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung, geltende Fassung.
  8. Einkommensteuergesetz, § 3b EStG, Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge, geltende Fassung.
  9. Gewerbesteuergesetz, § 29 GewStG, Zerlegungsmaßstab, geltende Fassung und geplanter neuer Maßstab laut Referentenentwurf.