Küchenwände müssen Hängeschränke tragen können

Küchenwände müssen Hängeschränke tragen können

 Wer eine Wohnung mietet, erwartet, dass er in der Küche Hängeschränke anbringen kann. Zu Recht, wie das Landgericht Berlin feststellte.

 Die Mieter bemängeln, dass die Wände in der Küche nur mit einfachen Gipskartonplatten versehen sind und es deshalb nicht möglich ist, dort Hängeschränke anzubringen.

Im Lauf des Prozesses hat die Vermieterin die Küchenwände verstärken lassen, sodass dort Schränke aufgehängt werden können. Die Mieter haben den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Die Vermieterin hat sich dem nicht angeschlossen, da ein Anspruch auf Verstärkung der Wände nicht bestanden habe.

Entscheidung

Das Landgericht hat den Mietern Recht gegeben.

Die Vermieterin war verpflichtet, die Wände in der Küche so zu verstärken, dass dort Hängeschränke montiert werden können. Da im Mietvertrag eine ausdrückliche Vereinbarung fehlt, bestimmt sich der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand nach dem Nutzungszweck. Der Mieter einer Wohnung kann nach der allgemeinen Verkehrsanschauung erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Mindest-Wohnstandard aufweisen, der der üblichen Ausstattung vergleichbarer Wohnung entspricht. Hierbei sind insbesondere die Ausstattung und die Art des Gebäudes sowie die Höhe des Mietzinses und eine eventuelle Ortssitte zu berücksichtigen.

Daran gemessen konnten die Mieter erwarten, dass sie Hängeschränke an den dafür infrage kommenden Wänden befestigen können.

Schwarzarbeit: Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen

Schwarzarbeit: Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen

 Wer schwarzarbeiten lässt, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Der Bundesgerichtshof bleibt in dieser Sache hart.

 Für die Ausführung von Dachausbauarbeiten war ein Werklohn von 10.000 EUR ohne Umsatzsteuer vereinbart. Nach Durchführung der Arbeiten stellte der Unternehmer eine Rechnung über diesen Betrag ohne Ausweis der Umsatzsteuer, den der Auftraggeber auch zahlte. Da die Werkleistung mangelhaft war, verlangt der Auftraggeber Rückzahlung von 8.300 EUR.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof lehnt auch in diesem Fall jegliche Ansprüche des Auftraggebers ab.

Der Unternehmer hat bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen, indem er mit dem Auftraggeber vereinbart hat, dass für den Werklohn keine Rechnung mit Steuerausweis gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der Auftraggeber hat dies auch zu seinem Vorteil ausgenutzt. Der Werkvertrag ist daher nichtig. Der Auftraggeber kann deshalb keine Mängelansprüche geltend machen.

Dem Auftraggeber steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Unternehmers zu, die darin besteht, dass er für die mangelhafte Werkleistung zu viel bezahlt hat. Zwar kann ein Besteller, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, vom Unternehmer grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen verlangen. Das gilt aber nicht, wenn der Besteller mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall.

Mietminderung: Übliche Haus- und Umweltgeräusche sind hinzunehmen

Mietminderung: Übliche Haus- und Umweltgeräusche sind hinzunehmen

 Auch leise Geräusche können stören. Handelt es sich jedoch um typische Geräusche aus der Umwelt und haustechnischen Anlagen, berechtigt dies nicht zu einer Mietminderung.

 Im Frühjahr 2012 meldete der Mieter der Vermieterin ein sich wiederholendes brummendes Geräusch. Für April und Mai 2013 hat der Mieter die Miete wegen dieser Geräusche um 10 % gemindert.

Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger für Raumakustik hat festgestellt, dass in der Wohnung ein wiederholt auftretendes Geräusch wahrnehmbar ist, das allerdings sehr leise und nur bei einem sehr niedrigen Hintergrundpegel hörbar ist. Der Pegel des Geräuschs liegt unter den Pegeln für haustechnische Anlagen.

Die Vermieterin verlangt deshalb Zahlung des einbehaltenen Betrags.

Entscheidung

Vor dem Amtsgericht hat die Vermieterin Recht bekommen. Nach Ansicht der Richter weist die Wohnung keinen Mangel auf, sodass eine Minderung der Miete nicht gerechtfertigt ist.

Nicht jedes noch so geringe Geräusch in einer Mietwohnung rechtfertigt die Wertung als Mietmangel. Das gilt nicht nur für typische Umweltgeräusche wie Vogelgezwitscher oder Geräusche durch Fahrzeug-, Schienen- und Flugverkehr, sondern insbesondere auch für durch haustechnische Anlagen verursachte Geräusche, um die es vorliegend geht.

Strömgeräusche des Heizwassers in Heizkörpern, Schaltgeräusche von in Wohnungen installierten Heizungsanlagen, Betriebsgeräusche von Gasbrennern und Betätigungsgeräusche bei Wasserentnahmen aus dem Hausleitungsnetz sind permanente Begleiter im Alltag des Lebens in einem Mehrfamilienhaus, ebenso wie Laufgeräusche und andere Lebensäußerungen von Mietern im selben Objekt. Diese Geräusche sind, jedenfalls wenn sie wie vorliegend weit unterhalb der sich aus der DIN 4109 ergebenden Höchstwerten liegen, ohne Weiteres hinzunehmen.

Vermieter darf Rauchmelder einbauen – auch wenn der Mieter eigene Geräte hat

Vermieter darf Rauchmelder einbauen – auch wenn der Mieter eigene Geräte hat

 Rauchmelder sind nicht nur sinnvoll, in den meisten Bundesländern sind sie gesetzlich vorgeschrieben. Der Mieter muss den Einbau dieser Rauchwarnmelder durch den Vermieter dulden. Das gilt auch, wenn er die Wohnung selbst bereits mit entsprechenden Geräten ausgestattet hat.

Die Vermieterin hatte zuvor beschlossen, ihren gesamten Wohnungsbestand einheitlich mit Rauchwarnmeldern auszustatten und warten zu lassen. Die Mieter lehnen den Einbau ab. Sie verweisen darauf, in der Wohnung schon selbst eigene Rauchwarnmelder angebracht zu haben.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof gibt der Vermieterin Recht. Der beabsichtigte Einbau von Rauchwarnmeldern ist eine bauliche Veränderung, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse führt. Deshalb müssen die Mieter die Maßnahme dulden.

Dass der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude “in einer Hand” sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet. Das führt zu einer nachhaltigen Verbesserung, auch im Vergleich zu dem Zustand, der schon dadurch erreicht war, dass die Mieter selbst Rauchwarnmelder in die Wohnung eingebaut haben.

Die Duldungspflicht der Mieter ergibt sich auch daraus, dass der Vermieterin der Einbau von Rauchwarnmeldern wegen der Vorschriften der Bauordnung durch eine gesetzliche Verpflichtung auferlegt ist.

Miteigentum und Arbeitszimmer: Wie können Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Kosten geltend machen?

Miteigentum und Arbeitszimmer: Wie können Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Kosten geltend machen?

 Steht ein Gebäude im Miteigentum der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, kann der eine Partner die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur zur Hälfte geltend machen. Das gilt auch dann, wenn er das Arbeitszimmer alleine nutzt und die Schuldzinsen aus den gesamtschuldnerisch aufgenommenen Finanzierungsdarlehen allein von ihm getragen werden.

 Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erwarben gemeinsam ein Einfamilienhaus. Der Steuerpflichtige nutzte in dem Gebäude eine Bürofläche als Arbeitszimmer zur Erzielung von Gewinneinkünften und machte u. a. die hierauf entfallenden Finanzierungskosten in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend. Die laufenden Raten (Zins und Tilgung) wurden in vollem Umfang von seinem Konto abgebucht. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch aufgrund des hälftigen Miteigentumsanteils der Lebenspartnerin nur die Hälfte der Finanzierungskosten als Betriebsausgaben.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamts. In seiner Begründung verwies es auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Miteigentum von Ehegatten. Diese ist nach Ansicht der Finanzrichter bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften entsprechend anzuwenden.

Für laufende Aufwendungen gilt deshalb, dass dann, wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, die Zahlung jeweils für Rechnung desjenigen geleistet werden, der den Betrag schuldet. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich der Nichteigentümer-Ehegatte an den auf das Arbeitszimmer entfallenden laufenden Kosten beteiligt hat.

Ein vollständiger Kostenabzug kann nur erreicht werden, wenn der Nichteigentümer-Ehegatte in Absprache mit dem anderen Ehepartner Finanzierungsaufwendungen, die das Arbeitszimmer betreffen, selbst übernimmt. Hierzu bedarf es jedoch einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Partnern, die im Streitfall nicht vorlag.

Kinderbetreuungskosten: Auch ein Minijobber darf nicht bar bezahlt werden

Kinderbetreuungskosten: Auch ein Minijobber darf nicht bar bezahlt werden

 Kinderbetreuungskosten sind nur abziehbar, wenn eine Rechnung ausgestellt und diese nicht bar bezahlt wird. Das gilt auch bei Beschäftigung eines Minijobbers.

Die Eltern beschäftigten in den Jahren 2009 und 2010 eine Teilzeitkraft zur Betreuung ihres 3-jährigen Sohnes. Das Gehalt in Höhe von 300 EUR monatlich wurde jeweils bar gezahlt.

Für 2009 und 2010 beantragten die Eltern den Abzug der Kinderbetreuungskosten in Höhe von 2.400 EUR (2/3 von 3.600 EUR). Das Finanzamt lehnte den Abzug unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung ab, da die Zahlung nicht auf das Konto des Empfängers, sondern in bar geleistet wurde. Das Finanzgericht vertrat demgegenüber eine großzügigere Auffassung und gab der Klage statt.

Entscheidung       

Der Bundesfinanzhof vertrat in seiner Entscheidung jedoch einen engen Standpunkt. Er schloss sich der Auffassung des Finanzamts an und wies die Klage ab.

Auch bei einer im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses angestellten Betreuungskraft hängt der Abzug der Betreuungskosten davon ab, dass die Zahlung nicht in bar, sondern über das Konto der Betreuungsperson abgewickelt wird. Dafür sprechen Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Die Vorschrift enthält keine Beschränkung der Nachweiserfordernisse auf bestimmte Arten von Dienstleistungen, sondern macht den Abzug sämtlicher erfasster Aufwendungen von der Erfüllung der Nachweisvoraussetzungen abhängig.

Mit dem bereits in 2006 eingeführten formalisierten Nachweis (Rechnung und unbare Zahlung) sollten Anreize gegeben werden, legale Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten zu schaffen. Das spricht dafür, dass die unbare Zahlung für alle Arten von Dienstleistungen gelten sollte.

Anwaltskosten: Nur in angemessener Höhe als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Anwaltskosten: Nur in angemessener Höhe als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

 Anwaltskosten, die durch einen Zivilprozess entstehen und die über den gesetzlichen Gebührenrahmen hinausgehen, dürfen nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

Die Kläger führten mit einem Architekten, den sie als Bauleiter für die Errichtung eines Neubaus eingesetzt hatten, einen Rechtsstreit wegen eines Schimmelschadens. Der Bauleiter wurde durch Urteil verpflichtet, den Klägern den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Schaden zu ersetzen.

Die Kläger machten für 2012 Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Diese Kosten waren aufgrund einer individuellen Kostenvereinbarung mit einem Stundenhonorar von 200 EUR angefallen und wurden daher nicht in vollem Umfang von der Gegenseite erstattet. Das Finanzamt versagte den Abzug der Anwaltskosten.

Entscheidung

Auch vor dem Finanzgericht hatten die Kläger keinen Erfolg. Die Richter stellten zwar fest, dass Zivilprozesskosten aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstanden und damit grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.

Dies gelte jedoch nur, soweit die Aufwendungen notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Angemessen seien Rechtsanwaltskosten nicht mehr, soweit sie den Gebührenrahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes übersteigen. Nur Kosten, die sich innerhalb dieses Rahmens bewegten, seien notwendig, um eine zwangsläufig gebotene Rechtsverfolgung im Rahmen eines Zivilprozesses sicherzustellen.

Im Streitfall seien die höheren Kosten nur angefallen, weil sie auf der von den Klägern abgeschlossenen Honorarvereinbarung von 200 EUR pro Stunde beruhten.

Erbschaftsteuer: Befreiung nur bei Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Erbschaftsteuer: Befreiung nur bei Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

 Wird die geerbte elterliche Wohnung nach dem Erbfall nicht selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt, sondern unentgeltlich an die dort weiterhin wohnende Mutter überlassen, gibt es keine Befreiung von der Erbschaftsteuer.

 Die Mutter der Klägerin hatte als testamentarisch eingesetzte Erbin die Erbschaft ausgeschlagen. Die Klägerin war damit Alleinerbin ihres 2010 verstorbenen Vaters.

Für die geerbte elterliche Wohnung machte sie eine Befreiung von der Erbschaftsteuer geltend. Ihre Begründung: Es handelt sich bei der Wohnung um ein Familienwohnheim, da das vor dem Erbfall von beiden Eltern genutzte Objekt nunmehr von der Mutter allein genutzt werde. Die unentgeltliche Überlassung durch die Klägerin an ihre Mutter stelle eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken dar, was zur Erbschaftsteuerbefreiung führe.

Dagegen verneinte das Finanzamt im Streitfall eine Selbstnutzung der Klägerin zu eigenen Wohnzwecken im Sinne der erbschaftsteuerlichen Befreiungsvorschrift und setzte deshalb Erbschaftsteuer in Höhe von ca. 50.000 EUR fest.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht und wies die Klage ab. Nach dem Gesetzestext und nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfordere die Steuerbefreiung, dass die Wohnung als sog. Familienheim beim Erben unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sei und dass sich in dieser Wohnung der Mittelpunkt des familiären Lebens des Erben befinde. Hierfür sei es nicht ausreichend, dass die Klägerin nur gelegentlich zwei Räume genutzt und die Wohnung im Übrigen unentgeltlich ihrer Mutter überlassen habe. Denn die unentgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken an die Mutter als Angehörige stelle keine Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken der Klägerin dar.

Auch sei es nicht entscheidend, dass sie täglich in die Wohnung gekommen und gelegentlich dort in einem Zimmer übernachtet habe, um ihre Mutter zu betreuen und zu versorgen. Gleiches gelte für den Umstand, dass die Klägerin ein weiteres Zimmer der Wohnung genutzt habe, um dort Nachlassunterlagen zu lagern und um von dort den Nachlass zu verwalten.

Sonderausgaben: Keine Kürzung durch Bonuszahlungen der Krankenkasse

Sonderausgaben: Keine Kürzung durch Bonuszahlungen der Krankenkasse

 Der für Krankenversicherungsbeiträge vorzunehmende Sonderausgabenabzug ist nicht um Zahlungen zu kürzen, die von der Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms geleistet werden.

Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für 2012 Arbeitnehmerbeiträge der Klägerin zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Basisabsicherung) als Sonderausgaben geltend (2.663 EUR). Im Einkommensteuerbescheid wurden diese Beiträge vom beklagten Finanzamt gekürzt, weil die Klägerin im Rahmen eines Bonusprogramms von ihrer Krankenkasse 150 EUR erhalten hatte.

Die Kläger machten in ihrem Einspruch geltend, bei der Zahlung handle es sich nicht um eine Beitragsrückerstattung, sondern um einen Zuschuss der Krankenkasse, weil die Klägerin an einem Bonusmodell teilgenommen habe. Wer bestimmte Vorsorgemaßnahmen (z. B. Krebsvorsorgeuntersuchung) durchgeführt hat, erhält am Jahresende einen Zuschuss der Krankenkasse von bis zu 150 EUR jährlich für Gesundheitsmaßnahmen, die privat zu zahlen und nicht im Versicherungsumfang enthalten sind (z. B. Massagen, Fitness-Studio oder Sportverein).

Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dagegen den Klägern Recht und entschied, dass die Krankenversicherungsbeiträge der Klägerin zur Basisabsicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig sind und nicht um den von der Krankenkasse gezahlten Bonus gekürzt werden dürfen.

Beiträge zur privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung für eine Absicherung auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau (Basisabsicherung) sind in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbar.

Zwar dürften nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet sei. Eine Verrechnung von Krankenversicherungsbeiträgen mit Erstattungen oder Zuschüssen setze allerdings deren “Gleichartigkeit” voraus. Eine solche “Gleichartigkeit” bestehe zwischen den Krankenversicherungsbeiträgen der Klägerin und der Bonuszahlung der Krankenkasse nicht. Die Krankenversicherungsbeiträge dienten der Absicherung des Risikos, Kosten im Krankheitsfall selbst tragen zu müssen. Mit diesem Versicherungsschutz stehe die Bonuszahlung nicht im Zusammenhang. Es fehle daher an der erforderlichen “Gleichartigkeit” zwischen der Bonuszahlung und den Beiträgen der Klägerin zu ihrer Basis-Krankenversicherung, weil die Bonuszahlung nicht der Erlangung des Versicherungsschutzes diene. Außerdem könnten die Bonuszahlungen der Krankenkasse auch deshalb nicht als Rückerstattung von Beiträgen zur Basis-Krankenversicherung qualifiziert werden, weil mit dieser Zahlung lediglich solche Krankheitskosten erstattet worden seien, die außerhalb des Versicherungsschutzes angefallen und daher von der Klägerin selbst zu tragen gewesen seien.

Wann ist ein Stipendium steuerfrei?

Wann ist ein Stipendium steuerfrei?

 Sind die Einnahmen aus einem Forschungsstipendium eines Kollegs, das von einer gemeinnützigen Stiftung getragen wird, steuerfrei? Ja, sagt der Bundesfinanzhof, wenn sie lediglich den Ausfall früherer Gehaltszahlungen ausgleichen.

 A war als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Juristischen Fakultät einer Universität tätig und habilitierte dort. Die Stiftung gewährte ihr ein Forschungsstipendium des Kollegs im Rahmen eines bestimmten Projekts für die Jahre 2009/2010. Die Zahlungen betrugen 2009 für 10 Monate 2.700 EUR/Monat (8.100 EUR/Jahr). Zusätzlich erhielt A eine Pauschale für Dienstreisen von 100 EUR/Monat (400 EUR/Jahr). Außerdem erhielt sie eine kostenlose Unterbringung in einer möblierten Wohnung mit Arbeitsplatz im Wert von 660 EUR.

Das Finanzamt erfasste die Einnahmen aus dem Stipendium als sonstige Einkünfte in Höhe von 7.028 EUR (nach Abzug von Werbungskosten).

Die Klage wies das Finanzgericht ab. Die gewährten Leistungen waren angesichts des BAföG-Höchstsatzes (643 EUR), des Grundfreibetrags (7.834 EUR) und der Einkommensgrenze für ein Kind beim Kindergeld (7.680 EUR) über das hinausgegangen, was zur Erfüllung des Forschungsauftrags oder zum Bestreiten des Lebensunterhalts erforderlich gewesen sei. Das frühere Gehalt ist fast vollständig ersetzt worden.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof zeigt sich sehr viel großzügiger und gab der Klage statt.

Ein Forschungsstipendium ist steuerfrei, wenn es den für die Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlichen Betrag nicht übersteigt. Die entsprechende Regelung soll sicherstellen, dass Stipendien nur in der Höhe steuerfrei bleiben, die zur Erreichung des mit dem Stipendium verfolgten Zwecks erforderlich ist.

Der Bundesfinanzhof versteht unter Lebensbedarf die Gesamtheit der Mittel, die benötigt werden, um ein menschenwürdiges Leben in einem sozialen Umfeld zu sichern. Er umfasst Wohnung, Verpflegung, Kleidung, Ausbildung, Gesundheit, angemessene Freizeitgestaltung und andere notwendige Ausgaben. Auf den BAföG-Höchstsatz und den Grundfreibetrag stellt der Bundesfinanzhof nicht ab. Er geht vom Alter der Stipendiaten, ihrer akademischen Vorbildung sowie deren nach der Verkehrsauffassung erforderlichen typischen Lebenshaltungskosten in ihrer konkreten sozialen Situation aus.

Deshalb kann das vor der Inanspruchnahme des Stipendiums vereinnahmte und während des Stipendiums ausgefallene Entgelt ein gewichtiges Indiz dafür sein, dass ein Stipendium, das betragsmäßig nicht wesentlich über die vorher bezogenen Einnahmen hinausgeht, lediglich den erforderlichen Lebensbedarf abdeckt. Im vorliegenden Fall sollte das Stipendium der Höhe nach nur die früheren Gehaltszahlungen der A ausgleichen.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin