BFH: Entschädigungen und ihre steuerliche Behandlung

Ob eine Entschädigung steuerpflichtig ist oder nicht, regelt das Gesetz recht eindeutig. Doch in der Praxis ist es nicht immer klar, um welche Art von Entschädigung es sich handelt – ein entscheidender Punkt für die Besteuerung.

Grundsätze der Besteuerung

Eine Entschädigung gilt als steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn sie:

  • unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit darstellt,
  • als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt wird und
  • bei regulärem Zufluss ebenfalls steuerpflichtig wäre.

Die steuerliche Behandlung richtet sich ausschließlich nach dem Grund der Zahlung, nicht nach ihrer Bezeichnung.

Tipp:

Bestimmte Entschädigungsleistungen können nach der sogenannten Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden. Ab 2025 ist dies jedoch nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung möglich – nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren.

Steuerlich begünstigte Entschädigungen

Begünstigte Entschädigungen umfassen Zahlungen des Arbeitgebers für entgangene oder entgehende Einnahmen, wenn diese zu einer Zusammenballung von Einnahmen führen.

Steuerfrei sind:

  • Entschädigungen für Verdienstausfall oder dienstlich verursachten Aufwand (sofern gesetzlich geregelt).
  • Echter Schadensersatz für private Vermögensverluste oder rein persönliche Schäden, da diese nicht als Arbeitslohn gelten.

Achtung: Nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ist eine Entschädigung nur steuerpflichtig, wenn ein „Schaden“ in Form von entgangenen Einnahmen ersetzt wird. Ersatzleistungen für andere Schadensfolgen (z. B. immaterielle Schäden, Verletzungen oder Schmerzensgeld) fallen nicht darunter.

BFH: Steuerpflicht auch bei Steuererstattungen auf Entschädigungen

Eine wichtige Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass auch der Ersatz einer Steuerlast steuerpflichtig sein kann.

Der Fall:

Eine Steuerzahlerin musste aufgrund eines medizinischen Behandlungsfehlers ihren Beruf aufgeben. Die Versicherung des Schädigers ersetzte jährlich ihren Verdienstausfallschaden, der als Arbeitslohn versteuert werden musste. Später erstattete die Versicherung auch die bereits gezahlten Steuern. Finanzamt und FG sahen diese Erstattungen ebenfalls als steuerpflichtig an. Der BFH bestätigte dies (Urteil vom 15.10.2024, Az.: IX R 5/23).

Urteil:

Der BFH entschied, dass sowohl der Verdienstausfall als auch die Steuererstattung Teil eines einheitlichen Schadenersatzanspruchs sind und somit steuerpflichtig. Eine ermäßigte Besteuerung der Steuererstattungen wurde ausgeschlossen, da die Zahlungen nicht in einem einzigen Jahr erfolgten und somit nicht außergewöhnlich im Sinne des § 34 EStG waren.

Fazit

Die steuerliche Behandlung von Entschädigungen hängt stark von ihrem Zweck und dem Grund der Zahlung ab. Steuerpflichtige sollten genau prüfen, welche Regelungen auf ihre Situation zutreffen, und gegebenenfalls professionelle Beratung in Anspruch nehmen.

E-Rechnungs-Viewer über ELSTER: Ein hilfreiches Tool für Ihre Buchhaltung

Liebe Leserinnen und Leser,

im digitalen Zeitalter werden E-Rechnungen immer wichtiger. Viele Unternehmen und Selbständige sind bereits dazu verpflichtet, ihre Rechnungen im XML-Format zu erstellen oder zu empfangen. Doch diese Dateien zu lesen, stellt oft eine Herausforderung dar. Hier kommt der kostenlose E-Rechnungs-Viewer der Finanzverwaltung ins Spiel, der eine praktische Lösung bietet.

Was ist der E-Rechnungs-Viewer?

Der E-Rechnungs-Viewer ist ein benutzerfreundliches Tool, das speziell dafür entwickelt wurde, E-Rechnungen im XML-Format einfacher lesbar zu machen. Statt sich mit kryptischen Datenfeldern und Codezeilen auseinandersetzen zu müssen, können Sie die Inhalte Ihrer Rechnungen übersichtlich und strukturiert anzeigen lassen.

So funktioniert’s:

Die Nutzung des E-Rechnungs-Viewers ist denkbar einfach und erfordert keine Anmeldung bei ELSTER. Gehen Sie wie folgt vor:

  1. Besuchen Sie die Webseite www.e-rechnung.elster.de.
  2. Laden Sie die gewünschte XML-Rechnung in das Tool hoch.
  3. Innerhalb weniger Sekunden wird die Rechnung im Klartext angezeigt – übersichtlich und verständlich.

Ihre Vorteile:

  • Kostenlos: Der Viewer steht Ihnen vollkommen kostenfrei zur Verfügung.
  • Einfachheit: Selbst ohne technische Vorkenntnisse können Sie E-Rechnungen schnell und unkompliziert lesen.
  • Zeitersparnis: Die strukturierte Darstellung hilft Ihnen, wichtige Informationen sofort zu erkennen.
  • Keine Registrierung: Sie benötigen weder ein ELSTER-Konto noch andere Zugangsdaten.

Warum der E-Rechnungs-Viewer wichtig ist

Gerade im geschäftlichen Alltag erleichtert der Viewer den Umgang mit elektronischen Rechnungen. Er ist nicht nur eine praktische Hilfe für Selbständige und Unternehmen, sondern auch ein Schritt in Richtung einer effizienteren und umweltfreundlicheren Buchhaltung. Durch die papierlose Bearbeitung sparen Sie Ressourcen und können Ihre Prozesse digital optimieren.

Weitere Informationen

Wenn Sie den E-Rechnungs-Viewer nutzen möchten oder weitere Details benötigen, finden Sie alles Wichtige auf der Webseite www.e-rechnung.elster.de. Probieren Sie das Tool aus und überzeugen Sie sich selbst von den Vorteilen einer digitalen Rechnungsverwaltung.

Wir hoffen, Ihnen mit diesem Beitrag einen nützlichen Tipp für Ihren Arbeitsalltag gegeben zu haben. Sollten Sie Fragen oder Anregungen haben, hinterlassen Sie uns gerne einen Kommentar.

Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid?

Möglichkeiten, wie betroffene Bürger sich gegen die neue Grundsteuer ab 2025 wehren können Hier sind die wichtigsten Aspekte zusammengefasst:

Hintergrund und aktuelle Situation

  • Die neue Grundsteuer wird ab 2025 fällig, und viele Gemeinden haben bereits Bescheide verschickt.
  • Bürger hatten die Möglichkeit, gegen die im Vorjahr ausgestellten Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide Einspruch einzulegen.
  • Besonders in Bundesländern wie Baden-Württemberg gibt es Kritik am Bewertungsmodell.

Verfassungsmäßigkeit und Kritik

  • Es bestehen erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Grundsteuergesetzes.
  • Prof. Dr. Gregor Kirchhof hat in einem Gutachten zehn Gründe für eine mögliche Verfassungswidrigkeit angeführt.
  • Der Bund der Steuerzahler hat auf dieser Basis Musterklagen eingereicht.

Handlungsoptionen für Bürger

  • Die aktuellen Bescheide der Gemeinden stützen sich auf die Finanzamtsbescheide, die erst nach Abschluss der Musterprozesse korrigiert werden könnten.
  • Widerspruch gegen die Grundsteuerbescheide hat keine aufschiebende Wirkung, sodass die Steuer zunächst gezahlt werden muss.
  • In Einzelfällen können Bürger einen Gegenwertbeweis führen, wenn die Bemessungsgrundlage erheblich abweicht (zwischen 30 % und 40 %). Kirchhof schlägt jedoch eine Marke von 20 % vor.

Fazit

  • Bis eine rechtliche Klärung erfolgt, bleibt die Grundsteuer in der jetzigen Form bestehen.
  • Betroffene sollten prüfen, ob ein Widerspruch oder ein Gegenwertbeweis in ihrem Fall sinnvoll ist.
  • Individuelle Rechtsberatung wird empfohlen, um die persönliche Situation zu berücksichtigen.

Falls Sie weitere Informationen zu möglichen Schritten gegen die Grundsteuer benötigen oder Unterstützung beim Widerspruch wünschen, lassen Sie es mich wissen!

Verfassungsrechtliche Zweifel am EU-Energiekrisenbeitrag (Übergewinnsteuer)

Die Einführung des EU-Energiekrisenbeitrags, auch als Übergewinnsteuer bekannt, steht unter verfassungsrechtlichem Zweifel. Dies hat der 2. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2024 (Az. 2 V 1597/24) deutlich gemacht. In dem Verfahren geht es um die Frage, ob die Festsetzung dieser Steuer, die Unternehmen im Energiesektor treffen soll, mit dem deutschen Grundgesetz und europäischem Recht vereinbar ist.

Hintergrund des Verfahrens

Die Antragstellerin, ein Unternehmen aus dem Energie- und Raffineriebereich, wehrt sich gegen die Festsetzung des EU-Energiekrisenbeitrags, den sie für verfassungswidrig hält. Dieser Beitrag, eingeführt als Teil der Reaktion auf die Energiekrise infolge des Ukraine-Konflikts, soll Unternehmen heranziehen, die durch die gestiegenen Energiepreise unerwartet hohe Gewinne erzielt haben. Diese Gewinne sollen nun zu einem Solidaritätsbeitrag führen, der zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen für Endkunden beitragen soll.

Die Antragstellerin forderte die Rückerstattung des bereits gezahlten Beitrags und stellte die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes infrage. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) wies den Antrag zunächst ab und verwies auf die EU-Verordnung, die als rechtliche Grundlage für den Beitrag dient. Daraufhin beantragte die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz, den das Finanzgericht Köln gewährte.

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit und der Rechtsgrundlage

Das Finanzgericht Köln stellte fest, dass bereits aus europarechtlicher Sicht Zweifel an der ausreichenden Rechtsgrundlage für die Einführung des EU-Energiekrisenbeitrags bestehen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wurde bereits durch den belgischen Verfassungsgerichtshof um eine Vorabentscheidung gebeten, um diese Frage zu klären (Aktenzeichen C-358/24).

Zusätzlich dazu äußerten die Richter Bedenken, ob der Beitrag mit dem deutschen Grundgesetz vereinbar ist. Insbesondere stellten sie infrage, ob der Bund überhaupt die Gesetzgebungskompetenz für diese Maßnahme hat und ob die Einführung der Steuer den Grundsätzen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) entspricht.

Vorläufige Rückerstattung des Beitrags

Die Richter entschieden, dass die Antragstellerin vorläufig die Rückerstattung des Energiekrisenbeitrags erhalten könne, da die Gefährdung der öffentlichen Haushaltsführung durch diese Maßnahme als gering eingestuft wurde. Es wurde argumentiert, dass die Einnahmen aus dem Energiekrisenbeitrag in Höhe von 1 bis 3 Milliarden Euro im Vergleich zum Gesamtsteueraufkommen von über 900 Milliarden Euro nicht wesentlich ins Gewicht fallen. Eine Gefährdung des Bundeshaushalts sei daher nicht zu befürchten. Außerdem wurde entschieden, dass keine Sicherheitsleistung für die vorläufig bewilligte Rückerstattung notwendig sei, da keine existenzbedrohende Lage der Antragstellerin vorlag.

Rechtsmittel und Ausblick

Das Urteil des Finanzgerichts Köln ist noch nicht rechtskräftig. Das BZSt hat bereits Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt, der über die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Rückerstattung entscheiden wird. Die Beschwerde wird unter dem Aktenzeichen II B 5/25 (AdV) geführt.

Rechtlicher Hintergrund

Der EU-Energiekrisenbeitrag wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 (Art. 40) eingeführt und basiert auf der EU-Verordnung 2022/1854 vom 6. Oktober 2022. Diese Verordnung wurde als Notfallmaßnahme erlassen, um Unternehmen im Energiesektor, die von den gestiegenen Energiepreisen profitiert haben, zu einem Solidaritätsbeitrag zu verpflichten. Ziel ist es, die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise abzumildern, insbesondere für die Endverbraucher.

Fazit und Ausblick

Die Frage, ob der EU-Energiekrisenbeitrag mit dem deutschen Grundgesetz und europäischem Recht vereinbar ist, bleibt weiterhin offen. Das Finanzgericht Köln hat in seiner vorläufigen Entscheidung verfassungsrechtliche Bedenken geäußert und vorläufigen Rechtsschutz gewährt. Die endgültige Entscheidung des Bundesfinanzhofs wird wohl von großer Bedeutung für die Zukunft dieser Steuermaßnahme sein. Unternehmen, die vom Energiekrisenbeitrag betroffen sind, sollten die weitere Entwicklung des Verfahrens genau verfolgen und gegebenenfalls rechtliche Beratung einholen.

Keine steuerliche Förderung nach der Wohnraumoffensive für Ersatzneubauten

Die steuerliche Förderung des Neubaus von Mietwohnungen gemäß der Wohnraumoffensive des Bundes, der Länder und der Gemeinden aus dem Jahr 2019 ist nicht auf Ersatzneubauten anwendbar. Dies hat der 1. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 12. September 2024 (Az. 1 K 2206/21) entschieden. Die Richter stellten klar, dass eine steuerliche Förderung nur dann gewährt werden kann, wenn durch Baumaßnahmen tatsächlich zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird. Das bloße Ersetzen eines bestehenden Gebäudes durch einen Neubau erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Hintergrund des Urteils

Im vorliegenden Fall ging es um die Eigentümer eines vermieteten Einfamilienhauses, die sich entschlossen hatten, das Gebäude abzureißen und an gleicher Stelle ein neues Einfamilienhaus zu errichten. Den Neubau wollten sie ebenfalls als Mietwohnung anbieten. Sie beantragten eine steuerliche Förderung gemäß der Wohnraumoffensive, die eine Sonderabschreibung für Neubauten zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum vorsieht. Das Finanzamt lehnte jedoch den Antrag ab, da es sich nach Ansicht des Finanzamts nicht um die Schaffung neuen Wohnraums handelte.

Das Finanzgericht Köln entschied, dass die Maßnahme der Kläger – das Ersetzen eines bestehenden Gebäudes durch einen Neubau – nicht als „Schaffung von neuem Wohnraum“ im Sinne der Wohnraumoffensive angesehen werden könne. Die Wohnraumoffensive habe das Ziel, dem Mangel an bezahlbarem Wohnraum für Menschen mit geringem oder mittlerem Einkommen entgegenzuwirken, indem Neubauten oder Umbaumaßnahmen gefördert werden, die zu einer Erhöhung des Wohnraumangebots führen. Ein Ersatzbau, der lediglich den vorhandenen Wohnraum ersetzt, erhöhe jedoch nicht die Wohnraumsituation.

Kein Anspruch auf Förderung für „Ersatzneubauten“

Die Richter stellten klar, dass das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vom 4. August 2019 (BGBl. I Nr. 29, Art. 1) ausdrücklich nur dann eine Sonderabschreibung vorsieht, wenn durch die Baumaßnahme neuer, bisher nicht vorhandener Wohnraum entsteht. Zwar wurde von den Klägern angeführt, dass der Neubau einen besseren energetischen Standard aufweise, doch dieser Aspekt ändere nichts daran, dass durch den Neubau kein zusätzlicher Wohnraum geschaffen wurde.

Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass die Sonderabschreibung nur für Neubauten vorgesehen ist, die nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 oder nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 beantragt werden. Eine spätere steuerliche Förderung für energetische Neubauten sei jedoch erst für spätere Veranlagungszeiträume vorgesehen und war im Streitjahr noch nicht anwendbar.

Rechtsmittel und Ausblick

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Kläger Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt haben. Die Entscheidung, die unter dem Aktenzeichen IX R 24/24 beim Bundesfinanzhof geführt wird, könnte in der Zukunft eine Präzedenzwirkung haben und für weitere Fälle von Interesse sein.

Fazit für Investoren und Immobilienbesitzer

Für Eigentümer, die einen Neubau im Rahmen der Wohnraumoffensive steuerlich fördern lassen möchten, ist es wichtig, dass durch die Baumaßnahmen tatsächlich zusätzlicher Wohnraum entsteht. Ersatzneubauten, bei denen bestehender Wohnraum lediglich ersetzt wird, sind von der Sonderabschreibung ausgeschlossen. Investoren und Eigentümer sollten sich daher im Vorfeld genau über die Anforderungen der Wohnraumoffensive informieren und gegebenenfalls steuerliche Beratung in Anspruch nehmen, um sicherzustellen, dass ihre Maßnahmen förderfähig sind.

Weitere Informationen und Beratung

Falls Sie Fragen zu steuerlichen Förderungen im Bereich Neubau oder Sanierung haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Unsere Steuerberatungspraxis bietet Ihnen fundierte Unterstützung und hilft Ihnen, steuerliche Vorteile bestmöglich zu nutzen.

BFH: Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Erhebungszeitraum

BFH, Urteil III R 1/23 vom 17.10.2024

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine Kapitalgesellschaft, die ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert, die sogenannte erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) nicht in Anspruch nehmen kann.

Hintergrund: Was ist die erweiterte Kürzung?

Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist eine Regelung, die es rein grundstücksverwaltenden Unternehmen ermöglicht, ihre Gewerbesteuerlast erheblich zu reduzieren. Voraussetzung ist jedoch, dass das Unternehmen während des gesamten Erhebungszeitraums ausschließlich grundstücksverwaltend tätig war.

Kernaussage des Urteils

Das Gericht stellte klar, dass eine Kapitalgesellschaft, die ihren gesamten Grundbesitz vor Ablauf des 31.12. veräußert, diese Voraussetzung nicht erfüllt. Die Begründung:

  • Die Veräußerung des gesamten Grundbesitzes vor Jahresende führt dazu, dass die Gesellschaft am letzten Tag des Erhebungszeitraums nicht mehr ausschließlich grundstücksverwaltend tätig ist.
  • Damit ist die Grundlage für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung entfallen.

Bedeutung des Urteils

Das Urteil verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung. Unternehmen, die ihren Grundbesitz im Laufe eines Erhebungszeitraums veräußern möchten, sollten darauf achten, dass die Veräußerung nicht die Voraussetzungen für steuerliche Begünstigungen gefährdet.

Quelle: Bundesfinanzhof

Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs: Aktualisierte Übersicht der Kaufkraftzuschläge

BMF, Schreiben vom 21.01.2025

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die aktualisierte Gesamtübersicht der maßgebenden Kaufkraftzuschläge veröffentlicht, gültig ab dem 1. Januar 2025. Diese Übersicht umfasst alle Zeiträume seit dem 1. Januar 2020 und gibt eine detaillierte Grundlage für die Berechnung des steuerfreien Kaufkraftausgleichs.

Was ist der Kaufkraftausgleich?

Der Kaufkraftausgleich wird gewährt, um höhere Lebenshaltungskosten in bestimmten Regionen oder Ländern auszugleichen. Diese steuerfreien Zuschläge sind insbesondere für Arbeitnehmer von Bedeutung, die von ihrem Arbeitgeber ins Ausland entsandt werden oder in Regionen mit überdurchschnittlichen Lebenshaltungskosten arbeiten.

Änderungen und Aufhebungen

Mit diesem Schreiben hebt das BMF die vorherigen vierteljährlichen Bekanntmachungen der Kaufkraftzuschläge auf, insbesondere:

  • Bekanntmachung vom 5. April 2024 (BStBl I Seite 680)
  • Bekanntmachung vom 10. Juli 2024 (BStBl I Seite 1498)

Die neue Übersicht ersetzt damit die bisherigen Regelungen und stellt die aktuellen Werte transparent zur Verfügung.

Veröffentlichung und Zugang

Das vollständige Schreiben sowie die dazugehörige Anlage sind im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und können auch auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen eingesehen werden.

Fazit

Mit der Aktualisierung der Kaufkraftzuschläge sorgt das BMF für klare Verhältnisse bei der Berechnung des Kaufkraftausgleichs. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten die neuen Werte beachten, um steuerrechtliche Vorteile optimal nutzen zu können.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Globale Mindeststeuer: ZEW warnt vor EU-Standortnachteil durch US-Absage

ZEW, Pressemitteilung vom 24.01.2025

Die globale Mindeststeuer steht vor einer ungewissen Zukunft: Der ehemalige US-Präsident Donald Trump hat jegliche Mitwirkung der USA an der internationalen Steuerkooperation ausgeschlossen. Diese Entscheidung könnte weitreichende Folgen für die Europäische Union und insbesondere für den Wirtschaftsstandort Deutschland haben.

Was bedeutet die US-Absage für die globale Mindeststeuer?

Laut Prof. Dr. Friedrich Heinemann, Leiter des Forschungsbereichs „Unternehmensbesteuerung und Öffentliche Finanzwirtschaft“ am ZEW Mannheim, bringt die US-Absage die EU in eine schwierige Position. Ohne die USA als größte Volkswirtschaft verliert die Mindeststeuer ihren globalen Charakter und droht, zu einer rein europäischen Regelung zu schrumpfen.

Die EU könnte zwar versuchen, die Mindeststeuer dennoch durchzusetzen, indem Informationen über Steuerzahlungen von US-Niederlassungen verlangt werden. Doch hier drohen Konflikte, wenn US-Unternehmen die Weitergabe solcher Daten untersagt wird. Dies könnte steuerliche Unsicherheiten und rechtliche Auseinandersetzungen nach sich ziehen.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort EU

Die Einführung der Mindeststeuer ist mit hohen administrativen Kosten verbunden. Zudem sind wichtige EU-Länder wie Deutschland bereits Hochsteuerstandorte. Die zusätzliche Belastung durch die Mindeststeuer könnte Unternehmen dazu verleiten, ihre Investitionen in Länder ohne Mindeststeuer – etwa in die USA – zu verlagern.

„Wenn die Mindeststeuer durch EU-Richtlinien festgelegt bleibt, können einzelne Mitgliedstaaten nicht eigenständig reagieren. Eine Anpassung erfordert Einstimmigkeit aller EU-Staaten – ein äußerst schwieriger Prozess“, betont Heinemann.

Alternative Maßnahmen: Digitalsteuern als Druckmittel?

Ein möglicher Ausweg für die EU könnte die Einführung von Digitalsteuern sein. Diese würden digitale Umsätze von Tech-Konzernen direkt belasten und wären unabhängig von einer Kooperation mit den USA. Allerdings bergen solche Maßnahmen das Risiko, bestehende handelspolitische Spannungen mit den Vereinigten Staaten weiter zu verschärfen.

Fazit: Ein Rückschlag für die internationale Steuerkooperation

Die Absage der USA stellt einen erheblichen Rückschlag für die globale Mindeststeuer dar. Ohne die Einbindung der USA könnte die Steuer mehr Schaden als Nutzen bringen, indem sie die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Standorte schwächt und den Verwaltungsaufwand weiter erhöht.

Prof. Heinemann rät, die Mindeststeuer in ihrer aktuellen Form auf Eis zu legen, bis eine erneute Zusammenarbeit mit den USA möglich wird. Andernfalls riskiert die EU, sich selbst durch ihre Vorreiterrolle in der internationalen Steuerkoordination zu schaden.

Quelle: ZEW

Die vom Erblasser herrührenden Schulden: Abzugsfähigkeit bei der Erbschaftsteuer

Bei der Erbschaftsteuer ist die Frage, welche Schulden des Erblassers vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen werden können, von zentraler Bedeutung. Durch den Abzug von Nachlassverbindlichkeiten wird die Bereicherung des Erwerbers und damit die Steuerlast gemindert. Doch nicht jede Schuld ist abzugsfähig – hier kommt es auf die genaue Herkunft und den Zusammenhang mit dem Erbfall an.


1. Gesetzlicher Tatbestand

Nach § 10 Abs. 5 ErbStG sind vom Erblasser herrührende Schulden abzugsfähig, wenn sie:

  • durch den Erbfall auf den Erwerber übergegangen sind,
  • wirtschaftlich nicht bereits bei der Bewertung des Erwerbs berücksichtigt wurden.

Zu diesen Schulden gehören beispielsweise:

  • Hypotheken oder Darlehensschulden des Erblassers.
  • Steuerschulden, die bis zum Tod des Erblassers entstanden sind.
  • Vertragliche Verpflichtungen, die der Erblasser eingegangen ist.

2. Schulden, die nicht abzugsfähig sind

Nicht abzugsfähig sind Schulden, die nicht im Zusammenhang mit dem Erbfall stehen, wie:

  • Schuldübernahmen durch den Erwerber: Übernimmt der Erwerber nach dem Erbfall freiwillig eine Schuld, fehlt der erforderliche Zusammenhang mit dem Erblasser und dem Erbfall (BFH-Urteil vom 26.7.2023, II R 4/21).
  • Schulden, die bereits bei der Bewertung eines Gewerbebetriebs oder Anteils berücksichtigt wurden (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG).

3. Besonderheiten bei betrieblichem Vermögen

Ein Sonderfall ergibt sich bei Schulden, die mit betrieblichem Vermögen im Zusammenhang stehen:

  • Schulden, die den Betrieb betreffen, werden bei der Bewertung des Betriebsvermögens berücksichtigt und können nicht separat abgezogen werden.
  • Private Schulden des Erblassers, die in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, können hingegen unter § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG fallen und vom Erwerb abgezogen werden.

4. Aktuelle Rechtsprechung und praktische Hinweise

Das Urteil des BFH vom 26.7.2023 (II R 4/21) hat die Bedeutung des Begriffs „herrühren“ betont. Entscheidend ist, dass:

  • Die Schulden durch den Erbfall auf den Erwerber übergehen.
  • Es keine freiwillige Schuldübernahme durch den Erwerber gibt.

Praxistipps:

  • Dokumentation prüfen: Überprüfen Sie die Herkunft der Schulden und dokumentieren Sie deren Zusammenhang mit dem Erbfall.
  • Abgrenzung betrieblicher und privater Schulden: Klären Sie, ob Schulden bereits bei der Bewertung des Betriebsvermögens berücksichtigt wurden.
  • Beratung einholen: Bei komplexen Sachverhalten sollten Sie steuerlichen Rat einholen, um Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden.

Fazit: Präzise Prüfung ist entscheidend

Die Abzugsfähigkeit der vom Erblasser herrührenden Schulden ist ein wichtiger Aspekt bei der Erbschaftsteuer. Entscheidend ist, dass die Schulden im Zusammenhang mit dem Erbfall stehen und nicht bereits bei der Bewertung des Vermögens berücksichtigt wurden. Eine sorgfältige Prüfung und Dokumentation sind essenziell, um die steuerliche Begünstigung korrekt in Anspruch zu nehmen.

Haben Sie Fragen zur Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten? Wir unterstützen Sie gerne – kontaktieren Sie uns!

Keine steuerbegünstigte Übertragung ohne zeitgleichen Vollzug der Schenkungen

Die steuerliche Begünstigung von Schenkungen nach den §§ 13a und 13b ErbStG birgt in der Praxis Herausforderungen, insbesondere wenn mehrere Schenkungsgegenstände übertragen werden, die gemeinsam eine betriebliche Einheit bilden. Finanzämter verweigern zunehmend die Begünstigungen, wenn die Übertragungen nicht zeitgleich erfolgen. Diese Problematik, die ursprünglich aus einem Urteil des BFH aus dem Jahr 2020 resultierte, betrifft inzwischen nicht nur Mitunternehmeranteile, sondern auch Einzelunternehmen und damit eine Vielzahl von Anwendungsfällen.


1. Hintergrund: Steuerliche Begünstigung nach §§ 13a und 13b ErbStG

Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile gelten gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG als begünstigungsfähiges Vermögen. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Vermögenswerte steuerlich verschont werden, wenn die Regelungen zu:

  • Verwaltungsvermögenstests (§ 13b Abs. 2 ff. ErbStG),
  • Lohnsummen (§ 13a Abs. 3 ErbStG) und
  • Behaltensregelungen (§ 13a Abs. 6 ErbStG)
    eingehalten werden.

Die zentrale Frage bei der steuerlichen Begünstigung ist, ob eine Übertragung von begünstigungsfähigem Vermögen im Sinne von § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG vorliegt.


2. Problem: Zeitlicher Vollzug der Übertragungen

Das BFH-Urteil aus dem Jahr 2020 zeigte, dass die Begünstigung gefährdet ist, wenn mehrere Schenkungsgegenstände, die gemeinsam eine betriebliche Einheit (z. B. Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil) bilden, nicht zeitgleich übertragen werden.

Beispiele:

  • Mitunternehmerschaften: Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einer Personengesellschaft und eines dazugehörigen Grundstücks im Sonderbetriebsvermögen muss gleichzeitig erfolgen.
  • Einzelunternehmen: Ähnliche Grundsätze gelten inzwischen auch für die Übertragung von Einzelunternehmen, bei denen verschiedene Vermögenswerte (z. B. Betriebsmittel, Immobilien) zeitlich versetzt übertragen werden.

Wenn die Übertragungen nicht gleichzeitig vollzogen werden, erkennen Finanzämter die Schenkung nicht als Einheit an, wodurch die Begünstigungen nach §§ 13a und 13b ErbStG entfallen können.


3. Steuerliche Konsequenzen

  • Verlust der Begünstigungen: Ohne zeitgleichen Vollzug werden die Übertragungen getrennt betrachtet. Damit entfällt die steuerliche Begünstigung, und die Schenkung wird voll steuerpflichtig.
  • Erhöhte Steuerbelastung: Insbesondere bei hohen Vermögenswerten führt dies zu einer erheblichen Steuerlast für die Beschenkten.

4. Praxistipps zur Vermeidung von Fallstricken

  1. Zeitgleichkeit sicherstellen:
    • Stellen Sie sicher, dass alle Vermögenswerte, die zusammen die betriebliche Einheit bilden, in einem einheitlichen Schenkungsvorgang übertragen werden.
  2. Sorgfältige Planung:
    • Eine detaillierte Planung des Übertragungsprozesses ist essenziell, um zeitliche Verzögerungen und Missverständnisse zu vermeiden.
  3. Dokumentation:
    • Dokumentieren Sie die Übertragung genau und legen Sie dar, dass alle Vermögenswerte im Rahmen einer einheitlichen Schenkung übertragen wurden.
  4. Beratung einholen:
    • Ziehen Sie einen Steuerberater hinzu, um sicherzustellen, dass alle Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung erfüllt sind.

Fazit: Sorgfalt ist der Schlüssel zur Begünstigung

Die steuerlichen Begünstigungen nach §§ 13a und 13b ErbStG bieten erhebliche Vorteile, erfordern jedoch eine sorgfältige Umsetzung. Besonders der zeitgleiche Vollzug aller Übertragungen ist entscheidend, um die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung zu erfüllen. Eine enge Zusammenarbeit mit Steuerexperten hilft, Fallstricke zu vermeiden und die Vorteile der Begünstigungen vollständig auszuschöpfen.

Haben Sie Fragen zur Übertragung von Unternehmensvermögen? Kontaktieren Sie uns – wir unterstützen Sie gerne bei der optimalen Gestaltung Ihrer Schenkungen.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin