Neue Vorschriften zur Rechnungsausstellung

Neue Vorschriften zur Rechnungsausstellung

Rechtslage
Auf Ebene der EU sind die Vorschriften zur Rechnungsausstellung mit Wirkung zum 1.1.2013 geändert worden. Die erforderliche Umsetzung ins nationale Umsatzsteuergesetz (UStG) blieb bisher aus, da die Parteien im Vermittlungsausschuss über andere Themen keine Einigung erzielen konnten; diese liegt nun vor.

Wesentlicher Inhalt des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes
Das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) beinhaltet diverse Änderungen des UStG. Folgende zusätzliche Angaben werden in Rechnungen gefordert: – Gutschriften müssen die Angabe „Gutschrift“ enthalten. – Sofern der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach §13b UStG ist, muss die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ erfolgen. – Bei Reiseleistungen nach § 25 UStG wird die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“ gefordert. – Im Rahmen der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) muss die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ erfolgen. Rechnungen für innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Dienstleistungen müssen nun spätestens bis zum 15. des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt wurde, ausgestellt werden.

Konsequenz
Da die Änderungen schon rückwirkend zum 1.1.2013 gelten sollen, müssen die Unternehmen diese kurzfristig umsetzen. Besonders die Neuregelung für Gutschriften hat es in sich. Gutschriften i. S. d. UStG sind Rechnungen, die vom Leistungsempfänger ausgestellt werden (Selbstfakturierung). Üblich ist dies z. B. im Verhältnis von Unternehmen zu ihren Handelsvertretern. Hier rechnet regelmäßig nicht der Handelsvertreter seine Leistungen selbst gegenüber dem Unternehmen ab, sondern er erhält von diesem eine Gutschrift. Fehlt hierbei die Angabe „Gutschrift“, so berechtigt die Gutschrift nicht zum Vorsteuerabzug. In der Praxis werden Gutschriften i. S. d. UStG häufig mit Rechnungskorrekturen verwechselt bzw. Rechnungskorrekturen als Gutschrift bezeichnet. Um dies zu vermeiden, sind Rechnungskorrekturen auch als solche zu bezeichnen, z. B. Stornorechnung; eine Deklarierung als Gutschrift sollte in jedem Fall vermieden werden.

Neues Urteil des EuGH zur Rückwirkung von Rechnungskorrekturen

Neues Urteil des EuGH zur Rückwirkung von Rechnungskorrekturen

Kernaussage
Rechnungen, die nicht den formalen Vorgaben des UStG entsprechen, berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. Fällt dies z B. bei Betriebsprüfungen auf, so besteht grundsätzlich die Möglichkeit, durch eine Korrektur der Rechnung die Vorsteuer noch geltend zu machen. Problematisch ist, dass die Korrektur nach der bisherigen Rechtsauffassung keine Rückwirkung entfaltet, so dass die Kürzung der Vorsteuer regelmäßig Nachzahlungszinsen von 6 % p. a. nach sich zieht, die ein erhebliches Ausmaß annehmen können.

Sachverhalt
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in einem Urteil aus 2010, dass das ungarische Recht betraf, die rückwirkende Korrektur von Rechnungen zugelassen. Höchst umstritten ist seitdem, ob bzw. inwieweit dieses Urteil auch auf das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG) zu übertragen ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hält eine Rückwirkung für möglich, fordert aber bestimmte Mindestvoraussetzungen bezüglich der ursprünglichen Rechnung. Der EuGH hat sich nun in einem den Staat Belgien betreffenden Verfahren nochmals mit der Thematik befasst.

Entscheidung
Nach Ansicht des EuGH ist der Vorsteuerabzug zulässig, wenn eine fehlerhafte Rechnung korrigiert wird. Allerdings muss diese Berichtigung vor Erlass einer ablehnenden Entscheidung der Finanzverwaltung über den Vorsteuerabzug aus der ursprünglichen Rechnung erfolgen.

Konsequenz
Der EuGH befürwortet grundsätzlich eine rückwirkende Rechnungskorrektur. Diese muss jedoch erfolgen, bevor die Finanzverwaltung hierüber negativ entschieden hat. Fraglich ist allerdings, wie dies in der Praxis auszusehen hat. Zum einen wird zu klären sein, welche Voraussetzungen an eine zu korrigierende Rechnung zu stellen sind. Überspitzt ausgedrückt: was muss auf einem Blatt Papier stehen damit es zumindest als fehlerhafte Rechnung gedeutet werden kann? Hierzu hatte der BFH Stellung bezogen, der EuGH bisher nicht. Zum anderen ist zu klären, was unter einer ablehnenden Verwaltungsentscheidung zu verstehen ist. Sollte dies der Umsatzsteuerbescheid sein, so könnte es im Rahmen einer Betriebsprüfung darauf ankommen, wer zuerst „in der Welt ist“, der korrigierte Bescheid oder die berichtigte Rechnung. Auch wenn diese Dinge noch offen sind, sollten Unternehmen sich wehren, wenn ihnen die rückwirkende Berichtigung ihrer Eingangsrechnungen verwehrt wird. Besser ist es natürlich unverändert, es erst gar nicht so weit kommen zu lassen, denn nicht immer ist eine Korrektur noch möglich.

Leistungsort beim Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen

Leistungsort beim Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen

Kernaussage
Der Verkauf von Eintrittsberechtigungen für Veranstaltungen ist in dem Staat umsatzsteuerlich zu erfassen, in dem die Veranstaltung durchgeführt wird. Nicht ganz geklärt war bisher die Frage, ob diese Regelung nur die Veranstalter trifft oder auch Dritte, die die Eintrittskarten verkaufen oder vermitteln.

Neue Verwaltungsanweisung
Laut Bundesfinanzministerium (BMF) ist die vorgenannte Ortsbestimmung auch anzuwenden, wenn der Verkauf der Eintrittskarten nicht durch den Veranstalter, sondern durch Dritte erfolgt; nicht hingegen wenn diese vermittelt werden.

Konsequenz
Die Neuregelung ist ab dem 1.7.2013 zu befolgen. Wurden schon vorher Umsätze entsprechend deklariert, da dies dem Recht eines anderen Mitgliedstaates entsprach, so wird dies nicht beanstandet. Unternehmer, die in den Verkauf von Eintrittskarten involviert sind, müssen, sofern sie nicht selbst der Veranstalter sind, prüfen, ob sie unter die Regelung fallen. Hierbei ist insbesondere die Abgrenzung zur Vermittlung (Verkauf in fremdem Namen und auf fremde Rechnung) zu beachten, für die der Ort abweichend bestimmt wird.

Betreiben einer Biogasanlage als Gewerbebetrieb

Betreiben einer Biogasanlage als Gewerbebetrieb

Kernaussage
Eine Zugmaschine, die in einem ausschließlich der Energieerzeugung dienenden Betrieb einer Biogasanlage eingesetzt wird, ist nicht von der Kfz-Steuer befreit, auch wenn sie ihre Biomasse selber produziert.

Sachverhalt
Der Kläger erzeugte in seiner Biogasanlage Strom, der entgeltlich in das öffentliche Stromnetz eingespeist wurde. Die dazu erforderliche Biomasse baute er unter Einsatz der Zugmaschine auf einer Fläche von 64 ha an und verwertete seine gesamte Ernte zur Stromerzeugung.

Entscheidung
Nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz ist das Halten von Zugmaschinen von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, solange diese Fahrzeuge ausschließlich „in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben“ verwendet werden. Für die Zugmaschine des Klägers hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine solche Verwendung verneint. Bei der Biogasanlage eines Land- oder Forstwirts, der nahezu seine gesamte Ernte zur Energieerzeugung einsetzt und die erzeugte Energie entgeltlich an Dritte abgibt, handelt es sich vielmehr um einen einheitlichen Gewerbetrieb. Bei einer solchen Betriebsführung hat die land- und forstwirtschaftliche Erzeugung von Biomasse schon deshalb eine nur untergeordnete Bedeutung, weil Erträge ausschließlich durch den Absatz des erzeugten Stroms erzielt werden.

Konsequenz
Eine Trennung dieses einheitlichen Betriebs in die Verarbeitungsstufen der landwirtschaftlichen Urproduktion einerseits und der gewerblichen Stromproduktion andererseits ist in einem solchen Fall nicht möglich.

Minderung der Grunderwerbsteuer durch Verlagerung von Erwerbsnebenkosten

Minderung der Grunderwerbsteuer durch Verlagerung von Erwerbsnebenkosten

Kernproblem
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer (GrESt) ist üblicherweise der im Kaufvertrag festgelegte Kaufpreis des Grundstücks. Im Normalfall trägt der Käufer aufgrund gesetzlicher Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Kosten für Notar und Grundbuch. Die Grunderwerbsteuer wird zwar gesetzlich von beiden Parteien geschuldet, aber meistens durch Vereinbarung im Kaufvertrag komplett dem Käufer auferlegt. Es kommt allerdings auch vor, dass der Verkäufer die Nebenkosten des Verkaufs übernimmt. Hiermit werben u. a. Bauträger, wenn sich Objekte nur schwer an den Mann bringen lassen. Ob und inwieweit sich dies auf die Grunderwerbsteuer auswirkt, war Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Sachverhalt
Im Kaufvertrag über den Erwerb einer Eigentumswohnung hatte der Käufer wie üblich die Nebenkosten übernommen. Gleichzeitig verpflichtete sich der Verkäufer jedoch zur Rückerstattung, wenn die Zahlung des Kaufpreises sichergestellt war. Die Grunderwerbsteuer wurde auf den vereinbarten Kaufpreis von 98.000 EUR festgesetzt und mit 3.430 EUR entrichtet. Nachdem das Eigentum an der Wohnung übergegangen war, beantragte der Käufer die Änderung des bestandskräftigen Bescheids, weil ihm Kosten für Notar, Grundbuch und Finanzierung von 8.172 EUR neben der Grunderwerbsteuer erstattet wurden. Einspruch und Klage blieben erfolglos, weil in der Kostenübernahme eine eigene Verpflichtung ohne Auswirkung auf den Kaufpreis der Wohnung gesehen wurde. Der Bundesfinanzhof (BFH) beurteilte das anders.

Entscheidung
Nach Auffassung des BFH ist der Kaufpreis anteilig für den Grundstückserwerb und den Erwerb eines Kostenerstattungsanspruchs aufzuteilen. Der Grunderwerbsteuer unterliege nur der Grunderwerb, so dass der vereinbarte Kaufpreis um den Wert des erworbenen Erstattungsanspruchs zu mindern sei. Das gelte allerdings nicht für die erstattete Grunderwerbsteuer, denn diese beeinflusse ihre eigene Bemessungsgrundlage nicht. Der BFH sah jedoch noch verfahrensrechtliche Bedenken und verlangt vom Finanzgericht die Klärung, ob den Käufer an dem nachträglichen Bekanntwerden ein grobes Verschulden trifft, das eine Änderung ausschließt. Die vom Gesetz unabhängig davon eingeräumte Änderungsmöglichkeit bei Herabsetzung des Kaufpreises innerhalb von 2 Jahren sieht der BFH als nicht erfüllt an, weil hiervon nur nachträglich vereinbarte Preisminderungen betroffen seien. Gerade das unterstellt der BFH im Streitfall nicht.

Konsequenz
Um verfahrensrechtliche Bedenken in ähnlichen Fällen auszuschließen, sollte der Erstbescheid durch Einspruch offengehalten werden. Hinsichtlich der übernommenen Grunderwerbsteuer hat der BFH selbst in seiner Pressemitteilung angemerkt, dass es steuerlich günstiger sei, wenn der Käufer die Steuer selbst trage und stattdessen ein geminderter Kaufpreis vereinbart werde.

Kein Auskunftsanspruch des abgelehnten Bewerbers wegen AGG Ansprüchen

Kein Auskunftsanspruch des abgelehnten Bewerbers wegen AGG Ansprüchen

Kernfrage
Die Frage, ob ein abgelehnter Bewerber gegen den Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch darauf hat, dass ihm die Gründe mitgeteilt werden, wegen derer er nicht eingestallt worden ist, war lange umstritten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte zwischenzeitlich entschieden, dass es einen ausdrücklichen Auskunftsanspruch nicht gibt, die Auskunftsverweigerung aber Indizwirkung für eine Diskriminierung haben könne. Dies wiederum könne Schadenersatzansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eröffnen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Frage nunmehr für Deutschland entschieden.

Sachverhalt
Die 45jährige, aus Russland stammende Klägerin hatte sich bei ausreichender Qualifikation auf eine Stelle beworben, war aber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Das Auskunftsverlangen nach den Gründen ihrer Nichtberücksichtigung lehnte der Arbeitgeber ab. Daraufhin machte die Klägerin ihr Auskunftsverlangen gerichtlich geltend. Nachdem der EuGH entschieden hatte, dass es zwar keinen Auskunftsanspruch gebe, die Auskunftsverweigerung aber Indiz für eine Diskriminierung sein könne, machte die Klägerin Schadensersatzansprüche geltend. Sie behauptete, wegen ihres Geschlechts und Alters sowie ihrer Herkunft diskriminiert worden zu sein, was durch die Auskunftsverweigerung indiziert sei. Das BAG wies diese Klage nunmehr ab.

Entscheidung
Die Richter urteilte auf der Grundlage der Entscheidung des EuGH, dass es auch nach deutschem Recht keinen Auskunftsanspruch des abgelehnten Bewerbers gebe. Darüber hinaus erkannte das BAG zwar an, dass die Auskunftsverweigerung gegebenenfalls ein Indiz für eine Diskriminierung sein könne. Für sich genommen sei die Auskunftsverweigerung aber nicht ausreichend, um Schadensersatzansprüche darauf stützen zu können. Mit anderen Worten, es müssten weitere Indizien für eine Diskriminierung vorliegen, die von der Klägerin aber nicht vorgetragen werden konnten. Daher wies das Gericht die Klage ab.

Konsequenz
Die Entscheidung ist positiv. Zum einen bestätigt sie die Nichtexistenz eines Auskunftsanspruchs, zum anderen lässt sie aber auch keinen Auskunftsanspruch „durch die Hintertür“ zu, weil die Auskunftsverweigerung eben nicht alleine ausreichend ist, um Schadensersatzansprüche auszulösen.

Deutsch-französischer Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft ab 1.5.13

Deutsch-französischer Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft ab 1.5.13

Kernaussage
Seit dem 1.5.2013 steht deutschen und/oder französischen Ehepaaren/Lebenspartnern mit der Wahl-Zugewinngemeinschaft ein neuer Güterstand zur Auswahl. Dieser stellt eine Kombination aus der deutschen Zugewinngemeinschaft und der französischen Errungenschaftsgemeinschaft dar.

Hintergrund
Während in Deutschland die Zugewinngemeinschaft der gesetzliche Güterstand ist, ist dies in Frankreich die Errungenschaftsgemeinschaft. Die Unterschiede der beiden gesetzlichen Güterstände sind erheblich. Die Zugewinngemeinschaft bedeutet nämlich Gütertrennung während des Bestehens der Ehe und Ausgleich des Zugewinns nach Beendigung des Güterstandes. Bei der Errungsenschaftsgemeinschaft gehört das während der Ehe erworbene Vermögen von Beginn an beiden Partnern. In der Vergangenheit führte der gesetzliche französische Güterstand insbesondere bei dem Erwerb in Deutschland belegender Grundstücke häufig zu Schwierigkeiten, da dieser Güterstand dem deutschen Recht unbekannt ist und die rechtlichen Folgen schwer einzuordnen sind. Ein neuer Güterstand soll an dieser Stelle Abhilfe schaffen.

Gesetzliche Regelung
Die nun im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte Wahl-Zugewinngemeinschaft orientiert sich an dem Güterstand der deutschen Zugewinngemeinschaft. So bleiben die Vermögen der Partner während der Ehe getrennt, die Zugewinne werden bei Beendigung des Güterstandes jedoch ausgeglichen. Als französische Besonderheit wurde allerdings aufgenommen, dass Schmerzensgeld und zufällige Wertsteigerungen von Immobilien nicht im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden. In der Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht wurden zuvor nur Schenkungen und Erbschaften beim Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt. Der neue Güterstand ist für beinahe jedes Paar wählbar. Einzige Voraussetzung ist, dass nach den Regeln des Internationalen Privatrechts französisches oder deutsches Recht auf den Güterstand eines Paares anzuwenden ist.

Konsequenz
Die deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft bietet (insbesondere binationalen) Ehepaaren eine unkompliziertere Alternative zu den bisherigen Güterständen. Mit dieser Regelung wird im Ergebnis in den Vertragsstaaten ein gemeinsames materielles Recht geschaffen, welches die mit der Errungenschaftsgemeinschaft nach französischem Recht verbundenen Schwierigkeiten löst.

Erfolgreiche Klage wegen überlanger Dauer eines Finanzgerichtsverfahrens

Erfolgreiche Klage wegen überlanger Dauer eines Finanzgerichtsverfahrens

Kernaussage
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren im Dezember 2011 haben die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, die unangemessene Dauer eines solchen Verfahrens zu rügen und hierfür Wiedergutmachung, ggf. auch in Form einer Geldentschädigung, zu erlangen. Für Entschädigungsklageverfahren aus dem Bereich der Finanzgerichtsbarkeit ist in erster und letzter Instanz der Bundesfinanzhof (BFH) zuständig.

Sachverhalt
Der BFH hat nun eine erste Sachentscheidung auf der Grundlage dieser neuen gesetzlichen Regelungen getroffen und im konkreten Fall eine Verfahrensverzögerung festgestellt, dem Kläger allerdings nicht die beantragte Geldentschädigung zugesprochen. Das – eher einfach gelagerte – Ausgangsverfahren war mehr als 6 Jahre beim Finanzgericht anhängig. Während eines Zeitraums von fünfeinhalb Jahren war das Finanzgericht weitestgehend untätig geblieben.

Entscheidung
Für die Entscheidung dieses Verfahrens konnte sich der BFH auf die Feststellung beschränken, dass die Verfahrensverzögerung durch das Finanzgericht sich „in der Nähe“ des vom Kläger genannten Zeitraums von 4 Jahren bewegt hat. Nähere Festlegungen zu der im Regelfall noch als angemessen anzusehenden Dauer finanzgerichtlicher Verfahren brauchte der BFH noch nicht zu treffen, da er von der Festsetzung einer Geldentschädigung abgesehen und die Entschädigungsklage insoweit abgewiesen hat. Dies beruhte darauf, dass der Kläger vor dem Finanzgericht in seiner eigenen, zu Beginn des dortigen Verfahrens eingereichten Klagebegründung Tatsachen vorgetragen hatte, aus denen sich zweifelsfrei ergab, dass seine Klage unbegründet war.

Konsequenz
Steht die Erfolglosigkeit eines Verfahrens für jeden Rechtskundigen von vornherein fest, ist dessen Verzögerung für den Beteiligten objektiv nicht von besonderer Bedeutung. Dies rechtfertigt es, statt der begehrten Geldentschädigung Wiedergutmachung im Wege einer entsprechenden feststellenden Entscheidung zu leisten.

Umsatzsteuer/Fahrzeugleasing: Zahlung eines Minderwertausgleichs wegen Schäden am Leasingfahrzeug nicht steuerbar

Leistet der Leasingnehmer an den Leasinggeber vereinbarungsgemäß nach der Rückgabe des Fahrzeugs einen Ausgleich für den durch nicht vertragsgemäße Nutzung entstandenen Minderwert des Fahrzeugs, unterliegt die Zahlung beim Leasinggeber nicht der Umsatzsteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20. März 2013 (XI R 6/11) entschieden.

Die Klägerin verleast Geschäftsfahrzeuge. Ihre Kunden verpflichten sich vertraglich, das Fahrzeug nach Ablauf des Vertrags in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher zurückzugeben, wobei normale Verschleißspuren nicht als Schäden gelten. Wenn das Fahrzeug bei Rückgabe dem vereinbarten Zustand nicht entspricht, muss der Leasingnehmer für den Minderwert einen entsprechenden Ausgleich an die Klägerin leisten. Im Streitfall wies das Fahrzeug bei Rückgabe u.a. Lackschäden, eine fehlende Funktion der Lenkhilfe sowie eine Beschädigung des Panzerrohres auf. Der Leasingnehmer leistete den vereinbarten Minderwertausgleich an die Klägerin.

Die Klägerin war der Meinung, dass dieser Betrag nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen sei und teilte dies dem Finanzamt (FA) mit. Das FA behandelte demgegenüber den sog. Minderwertausgleich als eine leasingtypische vertragliche Gegenleistung für die Überlassung des Leasinggegenstands durch den Leasinggeber und erhöhte die Umsatzerlöse der Klägerin entsprechend.

Der BFH bestätigte das Urteil des Finanzgerichts, wonach der leasingtypische Minderwertausgleich nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Es fehlt der für einen Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung bezogen auf den vom Leasingnehmer gezahlten Minderwertausgleich, weil diesem objektiv keine eigenständige Leistung des Leasinggebers gegenübersteht. Der Leasingnehmer schuldet insofern kein Entgelt für eine vereinbarte Leistung, sondern er leistet Ersatz für einen Schaden, der seine Ursache in einer nicht mehr vertragsgemäßen Nutzung des Fahrzeugs hat.

Der BFH folgt damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der bereits entschieden hat, dass der Minderwertausgleich ohne Umsatzsteuer zu berechnen ist (vgl. z. B. BGH-Urteil vom 18. Mai 2011 VIII ZR 260/10, HFR 2011, 1156). Der entgegengesetzten Auffassung der Finanzverwaltung ist der BFH nicht gefolgt.

BFH, Pressemitteilung Nr. 43/13 vom 31.07.2013 zum Urteil XI R 6/11 vom 20.03.2013

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 20.3.2013, XI R 6/11

Zahlung eines Minderwertausgleichs wegen Schäden am Leasingfahrzeug nicht umsatzsteuerbar – Kein Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne

Leitsätze

Verpflichtet sich der Leasingnehmer im Leasingvertrag, für am Leasingfahrzeug durch eine nicht vertragsgemäße Nutzung eingetretene Schäden nachträglich einen Minderwertausgleich zu zahlen, ist diese Zahlung beim Leasinggeber nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Tatbestand

1
I. Die X-GmbH, eine Organgesellschaft der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), schloss mit der Y-GmbH über ein Kfz vom Typ Z einen Leasingvertrag mit einer Laufzeit von 42 Monaten, der nach Ablauf von 12 Monaten von einem anderen Leasingnehmer übernommen wurde.
2
Die vertraglich vereinbarten „Leasing-Bedingungen für Geschäftsfahrzeuge“ enthalten auszugsweise folgende Regelungen:
3
„IX. Halterpflichten

3. Der Leasing-Nehmer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nach den Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers behandelt wird. Das Fahrzeug ist im Rahmen des vertraglichen Verwendungszwecks schonend zu behandeln und stets in betriebs- und verkehrssicheren Zustand zu erhalten.“

4
„XVI. Rückgabe des Fahrzeugs

2. Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden. …

5
3. Bei Rückgabe des Fahrzeuges nach Ablauf der bei Vertragsabschluss vereinbarten Leasing-Zeit gilt folgende Regelung:
6
Entspricht das Fahrzeug bei Verträgen ohne Gebrauchtwagenabrechnung nicht dem Zustand gemäß Ziffer 2 Absatz 1, ist der Leasing-Nehmer zum Ersatz des entsprechenden Schadens verpflichtet.“
7
Nach Ablauf des Leasingvertrages im März 2009 machte die X-GmbH gegenüber dem Leasingnehmer einen Anspruch auf Minderwertausgleich für über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehende Schäden an dem geleasten Fahrzeug geltend, die lt. dem entsprechenden Prüfgutachten u.a. Lackschäden, eine fehlende Funktion der Lenkhilfe sowie eine Beschädigung des Panzerrohres umfassten. Der Leasingnehmer leistete daraufhin letztendlich … EUR.
8
In der Umsatzsteuer-Voranmeldung für März 2009 unterwarf die Klägerin diesen Betrag nicht der Umsatzsteuer und teilte dies dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) mit. Am 22. Mai 2009 erging ein geänderter Vorauszahlungsbescheid unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 22. Mai 2008 IV B 8 – S 7100/07/10007, 2008/0260780 (BStBl I 2008, 632), wonach der Minderwertausgleich als eine leasingtypische vertragliche Gegenleistung für die Überlassung des Leasinggegenstands durch den Leasinggeber zu behandeln sei. Darin erhöhte das FA die Umsatzerlöse um den Minderwertausgleich.
9
Hiergegen richtete sich die –mit Zustimmung des FA– erhobene Sprungklage, der das Finanzgericht (FG) stattgab. Das FG ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu.
10
Es führte im Wesentlichen aus, dass der leasingtypische Minderwertausgleich, den der Leasingnehmer nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit leiste, nicht der Umsatzsteuer unterliege. Maßgebend sei insoweit, dass die Ausgleichszahlung nicht im Leistungsaustausch mit Leistungen der Leasinggeberin stehe. Die Leistung der Leasinggeberin sei die Gebrauchsüberlassung des Leasinggegenstandes auf Zeit. Nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit habe die Leasinggeberin ihre vertragliche Hauptleistungspflicht erfüllt. Die Leasinggeberin habe dem Leasingnehmer keine darüber hinausgehende Leistung „willentlich“ zugewandt. Der Leasingnehmer erbringe die von ihm noch geschuldete Ausgleichszahlung nicht, um eine Leistung zu erhalten, sondern weil er vertraglich dazu verpflichtet sei. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1020 veröffentlicht.
11
Zur Begründung der hiergegen eingelegten Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
12
Das FG habe zu Unrecht einen Leistungswillen der X-GmbH hinsichtlich der über die im Leasingvertrag vereinbarte Fahrleistung hinausgehende Nutzung durch den Leasingnehmer verneint.
13
Der Leasingvertrag sehe vor, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer nach Vertragsablauf einen Zahlungsbetrag für eine von ihm für diesen Fall ausdrücklich geduldete übervertragliche Nutzung in Rechnung stelle. Es handele sich nicht um die vertragliche Verständigung über die Höhe eines Schadensersatzes, sondern um die Vereinbarung eines Entgelts. Der Höhe der Leasingraten liege eine bestimmte Fahrleistung des geleasten Fahrzeugs zugrunde. Diese Fahrleistung sei im Leasingvertrag benannt. Bei einem mehrjährigen Leasingvertrag, der wie im Streitfall über 42 Monate laufe, sei es sehr wahrscheinlich, dass die tatsächliche Fahrleistung bei Ablauf des Leasingvertrages von der vertraglich vereinbarten Fahrleistung abweiche. Es würden häufig Fälle auftreten, in denen der Leasingnehmer die Fahrleistung überschreite. Diese übervertragliche Nutzung durch den Leasingnehmer führe zu einem Minderwert für den jeweiligen Leasinggeber.
14
Die Parteien hätten einen am Umfang des Minderwertes orientierten Ausgleich vereinbart, so dass der wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarung darauf gerichtet sei, dass der Ersatz des Minderwerts in die Gegenleistung einfließe (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 11. November 2004 V R 30/04, BFHE 207, 560, BStBl II 2005, 802). Die X-GmbH habe eine übervertragliche Nutzung billigend in Kauf genommen und dieser konkludent zugestimmt. Die Zahlung des Minderwertausgleichs durch den Leasingnehmer sei Entgelt für die Leistung der Leasinggeberin.
15
Selbst wenn ein Leistungswille der Leasinggeberin nicht vorliegen sollte, sei ein Leistungsaustausch i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gegeben.
16
Schon wegen des Gebots der Gleichbehandlung in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) könne ein Verbrauchsakt gegen den Willen des Berechtigten nicht anders zu behandeln sein als ein Verbrauchsakt mit einem entsprechenden Willen. Denn wer sich einen verbrauchbaren Nutzen eigenmächtig verschaffe, könne nicht ohne Grund umsatzsteuerrechtlich gegenüber demjenigen privilegiert werden, der sich mit dem Willen des Berechtigten einen verbrauchbaren Nutzen verschaffen lasse. Das tatsächliche Ergebnis, die Erlangung eines verbrauchbaren Gutes, sei dasselbe (vgl. Hummel, Umsatzsteuer-Rundschau –UR– 2006, 614). Es sei folglich nicht entscheidungserheblich, ob der Leasingnehmer das Fahrzeug vertraglich nutze und die Nutzung über die Leasingrate bezahle, oder ob er das Fahrzeug übervertraglich nutze und anschließend einen Ausgleich für diese Nutzung zahlen müsse. Die Zahlung des Minderwertausgleichs nach Ablauf des Leasingvertrages sei mit der unfreiwilligen, aber umsatzsteuerrechtlich zu bejahenden Leistung der X-GmbH hinreichend verknüpft.
17
Das FA beantragt sinngemäß, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
18
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
19
Sie hält die Entscheidung des FG für zutreffend und verweist insbesondere darauf, dass die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung von der Zivilgerichtsbarkeit grundsätzlich nicht geteilt werde (vgl. z.B. zuletzt Urteil des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 18. Mai 2011 VIII ZR 260/10, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung –HFR– 2011, 1156).

Entscheidungsgründe

20
II. Die Revision des FA ist unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).
21
Das FG hat zu Recht entschieden, dass hinsichtlich des vom Leasingnehmer entrichteten Minderwertausgleichs kein Leistungsaustausch i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vorliegt und die insoweit gegenüber der Klägerin vorgenommene Umsatzsteuerfestsetzung rechtswidrig war.
22
1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Entgelt ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG grundsätzlich alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer.
23
Für das Vorliegen einer entgeltlichen Leistung, die in Übereinstimmung mit Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar ist, sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), der sich der BFH angeschlossen hat, im Wesentlichen folgende unionsrechtlich geklärten Grundsätze zu berücksichtigen:
24
a) Zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen, wobei die gezahlten Beträge die tatsächliche Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen, die im Rahmen eines zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnisses, in dem gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, erbracht wurde (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 21. März 2002 C-174/00 –Kennemer Golf & Country Club–, Slg. 2002, I-3293, BFH/NV Beilage 2002, 95, Rz 39; vom 18. Juli 2007 C-277/05 –Société thermale d’Eugénie-les-Bains–, Slg. 2007, I-6415, BFH/NV Beilage 2007, 424, Rz 19; BFH-Urteile vom 11. Februar 2010 V R 2/09, BFHE 228, 467, BStBl II 2010, 765, Rz 20, und vom 30. Juni 2010 XI R 22/08, BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084, Rz 11 f., jeweils m.w.N.).
25
Dabei bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 2008 V R 38/06, BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749, unter II.3.a bb, und in BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084, Rz 13).
26
b) Echte Entschädigungs- oder Schadensersatzleistungen sind demgegenüber kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlungsempfänger erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat (vgl. BFH-Urteile vom 10. Dezember 1998 V R 58/97, BFH/NV 1999, 987, und in BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084, Rz 14). In diesen Fällen besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Leistung (BFH-Urteil in BFHE 228, 467, BStBl II 2010, 765, Rz 20).
27
2. Nach diesen Rechtsgrundsätzen stellt der im Streitfall vom Leasingnehmer gezahlte Minderwertausgleich an die X-GmbH eine nicht steuerbare Entschädigung dar und ist daher nicht als Entgelt i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG zu behandeln.
28
a) Bei dem zwischen der X-GmbH als Organgesellschaft der Klägerin –die Organträgerin i.S. von § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 UStG ist– und dem Leasingnehmer geschlossenen Leasingvertrag ergibt sich die fehlende Steuerbarkeit des Minderwertausgleichs indes nicht schon daraus, dass die Beteiligten die Zahlung des Leasingnehmers in Abschnitt XVI Ziffer 3 der Leasingbedingungen als „Schadensersatz“ bezeichnet haben. Denn im Umsatzsteuerrecht, das von unionsrechtlich einheitlichen Begriffen ausgeht, ist die jeweilige von den Beteiligten verwendete Bezeichnung unmaßgeblich (z.B. BFH-Urteil vom 6. Mai 2004 V R 40/02, BFHE 205, 535, BStBl II 2004, 854, unter II.3.).
29
b) Im Streitfall ist der von der Rechtsprechung geforderte unmittelbare Zusammenhang zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert insofern zu bejahen, als der Leasingnehmer aufgrund der von der X-GmbH erbrachten Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs im Rahmen des vertraglich vereinbarten Verwendungszwecks die Leasingraten entrichtet hat.
30
Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung ist jedoch nicht gegeben, soweit der Leasingnehmer gemäß Abschnitt XVI der Leasingbedingungen den vereinbarten Schadensersatz gerade deshalb schuldete, weil der Erhaltungszustand des Fahrzeugs bei dessen Rückgabe nicht seinem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprach.
31
Danach hat die X-GmbH bezogen auf den vom Leasingnehmer gezahlten Minderwertausgleich objektiv keine eigenständige Leistung erbracht.
32
c) Entgegen der Auffassung des FA liegt auch keine eigenständige Leistung der Leasinggeberin darin, dass sie die Nutzung des Leasingfahrzeugs über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus geduldet habe (vgl. auch BMF-Schreiben in BStBl I 2008, 632, unter 2.). Das FA meint insoweit, die Möglichkeit der Entschädigung sei bereits gedanklich wegen der geplanten „Vollamortisation“ im Vertrag angelegt gewesen. Danach habe der Leasingnehmer dem Leasinggeber zivilrechtlich als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung und die entsprechende Duldung der nicht vertragsgemäßen Nutzung grundsätzlich nicht nur die vereinbarten Leasingraten, sondern auch einen Ausgleich für den Ersatz des Minderwerts des Leasingfahrzeugs bei Rückgabe in nicht vertragsgemäßem Zustand geschuldet.
33
Diese Argumentation überzeugt aus folgenden Gründen nicht:
34
aa) Zwar kann ein „Dulden“ im Rahmen eines Vertragsverhältnisses eine eigenständige sonstige Leistung i.S. von § 3 Abs. 9 UStG sein (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 207, 560, BStBl II 2005, 802, unter II.2.c; BGH-Urteil in HFR 2011, 1156, unter II.3.d, sowie allgemein z.B. Lippross, Umsatzsteuer, 23. Aufl., S. 217). Hier hat die Leasinggeberin aber nach den getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarungen den Leasingnehmer ausdrücklich berechtigt und verpflichtet, das Fahrzeug „im Rahmen des vertraglichen Verwendungszwecks“ schonend zu behandeln und „vertragsgemäß“ zu nutzen. Anhaltspunkte für die vom FA angenommene „Duldung“ einer darüber hinausgehenden nicht vertragsgemäßen Nutzung durch die Leasinggeberin ergeben sich daraus nicht.
35
Der dem Streitfall zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit maßgeblich von dem Fall, der dem BFH bei seinem Urteil in BFHE 207, 560, BStBl II 2005, 802 zugrunde lag. Der BFH hatte darin geklärt, dass die Ausgleichszahlung für beim Bau einer Überlandleitung entstehende Flurschäden durch deren Betreiber an den Grundstückseigentümer kein Schadensersatz ist, sondern Entgelt für die Duldung der Flurschäden durch den Eigentümer. Bestimmend dafür war, dass wenn ein wirtschaftliches Vorhaben, zu dessen Verwirklichung vertragliche Vereinbarungen geschlossen werden, zwangsläufig zu Schäden bei einem Vertragspartner führt und hierfür ein am Umfang der Schäden orientierter Ausgleich vereinbart wird, der wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarung dann darauf gerichtet ist, dass der „Ersatz“ in die Gegenleistung einfließt.
36
Demgegenüber zielte die Vereinbarung im Streitfall nicht darauf ab, einen „zwangsläufigen“ Schaden im Sinne der vorgenannten BFH-Rechtsprechung auszugleichen. Die Absprache im Hinblick auf eine etwaige nicht vertragsgemäße Nutzung des Leasingfahrzeugs und den insoweit zu bezahlenden Minderwertausgleich hatten die Beteiligten vor diesem Hintergrund lediglich vorsorglich getroffen, so dass eine entsprechende „Duldungsleistung“ der Leasinggeberin nicht angenommen werden kann. Der Senat folgt damit nicht der in der Literatur vertretenen Auffassung, wonach in vergleichbaren Fällen stets unabhängig von einem etwaigen Leistungswillen von einer „Duldung“ der übervertraglichen Nutzung auszugehen ist (vgl. Hummel, UR 2006, 614; Stadie, UR 2011, 801; kritisch dazu Jacobs, Neue Wirtschafts-Briefe –NWB– 2011, 2700, unter VI.), weil auch aus Sicht des Leasingnehmers angesichts der im Streitfall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen eine solche „Duldung“ nicht gegeben war.
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bb) Soweit das FA darüber hinaus maßgeblich die zitierte Rechtsprechung des BGH zur im Leasingvertrag angelegten „Vollamortisation“ mit entsprechenden vertraglichen Erfüllungspflichten anwendet (vgl. z.B. BGH-Urteile in HFR 2011, 1156, unter II.2., und vom 14. November 2012 VIII ZR 22/12, Der Betrieb –DB– 2012, 2865, unter II.2.a), ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob ein Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vorliegt, nicht nach zivilrechtlichen, sondern ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben zu beantworten ist (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 17. Dezember 2009 V R 1/09, BFH/NV 2010, 1869, unter II.1.c; vom 18. November 2010 XI B 28/10, BFH/NV 2011, 204, Rz 8; BGH-Urteil in HFR 2011, 1156, unter II.2. a.E.; vgl. auch Martin, UR 2006, 56, unter I.3.; Klenk, DB 2006, 1180; de Weerth, Deutsches Steuerrecht –DStR– 2008, 392).
38
cc) Was die im Vertrag bereits angelegte Entschädigungsregelung betrifft, war schließlich auch in dem vom EuGH entschiedenen Fall in der Rechtssache –Société thermale d’Eugénie-les-Bains– (Slg. 2007, I-6415, BFH/NV Beilage 2007, 424) die Möglichkeit des Rücktritts des Hotelgastes von der Reservierung und die Einbehaltung eines entsprechenden Angeldes im Vorhinein durch den Hotelbesitzer vorgesehen. Gleichwohl hat der EuGH insoweit keine eigenständige Leistung des Hotelbetreibers bejaht. Vielmehr hat der EuGH hervorgehoben, dass der Abschluss eines Vertrages und folglich das Bestehen einer rechtlichen Beziehung zwischen den Parteien normalerweise nicht von der Zahlung eines Angeldes abhängig sei. Dies stelle daher kein konstitutives Element eines Beherbergungsvertrages dar, sondern ein rein fakultatives Element, das in den Bereich der Vertragsfreiheit der Parteien falle (EuGH-Urteil –Société thermale d’Eugénie-les-Bains– in Slg. 2007, I-6415, BFH/NV Beilage 2007, 424, Rz 21).
39
Der Streitfall ist insoweit dem Sachverhalt des EuGH in der Rechtssache –Société thermale d’Eugénie-les-Bains– (Slg. 2007, I-6415, BFH/NV Beilage 2007, 424) vergleichbar, als hier die Durchführung des Leasingvertrages selbst –nämlich die Überlassung des Leasinggegenstandes zur vertragsgemäßen Nutzung gegen entsprechende Leasingraten– unabhängig von einem etwaigen Minderwertausgleich war, der lediglich fakultativ –wie im Streitfall geschehen– von den Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit vereinbart werden konnte.
40
Auch in der Entscheidung des BFH, wonach sog. Bereitstellungsentgelte, die ein Speditionsunternehmen bei kurzfristiger Absage einer Zwangsräumung erhält, als pauschalierte Entschädigung nicht steuerbar sind (BFH-Urteil in BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084, unter I. und II.2.a), war für den Fall der Absage der Zwangsräumung eine entsprechende pauschalierte Entschädigung –vergleichbar dem Streitfall– bereits im Vorhinein im Vertrag vereinbart. Die pauschalierte Entschädigung hatte auch im dort entschiedenen Fall des BFH den wirtschaftlichen Zweck, etwaige außerhalb des Vertrages entstandene Schäden –vergleichbar dem Streitfall– auszugleichen.
41
Der Senat teilt deshalb nicht die in der Literatur vertretene Auffassung, wonach ein entscheidungserheblicher Unterschied des Streitfalls zum EuGH-Urteil in der Rechtssache –Société thermale Eugénie-les-Bains– (Slg. 2007, I-6415, BFH/NV Beilage 2007, 424) darin liege, dass hier der Leasingvertrag als Dauerschuldverhältnis grundsätzlich durchgeführt wurde, während bei den in der Rechtsprechung behandelten Fällen die Verträge letztlich nicht erfüllt wurden (so Klein, UR 2008, 133, 136, 137).
42
dd) Dieses Ergebnis setzt im Übrigen die Rechtsprechung des BFH fort, wonach der zu berichtigende Vorsteuerbetrag durch einen Schadensersatz, den der Leasingnehmer für die vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages zu leisten hat, nicht gemindert wird. Der BFH hatte insoweit bereits geklärt, dass der von der Leasinggeberin geltend gemachte Schadensersatz kein Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung der Leasinggeberin ist (BFH-Urteil vom 24. August 1995 V R 55/94, BFHE 178, 485, BStBl II 1995, 808, unter II.3.d; vgl. auch BMF-Schreiben in BStBl I 2008, 632, unter 1.). Diese Grundsätze müssen nach Auffassung des Senats gleichermaßen für eine Entschädigung gelten, die der Leasingnehmer wegen einer nicht vertragsgemäßen Nutzung des Leasingfahrzeuges nachträglich zu leisten hat (so im Ergebnis z.B. auch Klenk, DB 2006, 1180; de Weerth, DStR 2008, 392).
43
d) Die hiergegen vorgebrachten weiteren Einwendungen des FA greifen nicht durch.
44
aa) Das Vorbringen des FA, bei einer Behandlung des Minderwertausgleichs als nicht steuerbare Entschädigung komme es zu einer verfassungswidrigen gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Privilegierung derjenigen, die vertragswidrig handelten, gegenüber anderen, die sich vertragstreu verhielten (vgl. Hummel, UR 2006, 614), vermag nicht zu überzeugen. Denn die umsatzsteuerrechtliche Differenzierung zwischen nicht steuerbaren Schadensersatz- bzw. Entschädigungsleistungen und steuerbaren Entgelten ist wegen des insoweit fehlenden Leistungsaustauschs i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG sachlich gerechtfertigt und begegnet daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
45
Entscheidend für die Annahme eines Leistungsaustauschs i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG sind die unter II.1.a dargelegten Voraussetzungen und nicht, ob einer Geldzahlung ein „Konsumguttransfer“ zugrunde liegt (so Hummel, UR 2006, 614) oder ob der Geschädigte „ein Gut opfert oder dessen Beeinträchtigung hinnehmen muss“ und „der Schädiger dafür einen Wertausgleich zu zahlen hat“ (so Stadie, UR 2011, 801).
46
bb) Soweit das FA überdies ausführt, es sei bei entsprechenden Leasingverträgen davon auszugehen, dass es wohl sehr häufig zu Fällen der übervertraglichen Abnutzung des Leasingfahrzeugs und damit zu der Zahlung eines leasingtypischen Minderwertausgleichs komme, hat dies kein anderes Ergebnis zur Folge. Etwas anderes würde nur gelten, wenn es sich bei der nicht vertragsgemäßen Nutzung des Leasingfahrzeugs um ein wirtschaftliches Vorhaben handeln würde, bei dem zwangsläufig Schäden beim Vertragspartner auftreten, wie dies z.B. beim Bau einer Überlandleitung entstehenden Flurschäden der Fall ist, so dass aus diesem Grund der „Ersatz“ in die Gegenleistung einfließen müsste (vgl. BFH-Urteil in BFHE 207, 560, BStBl II 2005, 802, unter II.2.c). Wie bereits ausgeführt, kann im Streitfall indes nicht von einer derartigen „Zwangsläufigkeit“ der Schäden ausgegangen werden (vgl. vorstehende Ausführungen unter II.2.c aa).
47
e) Das gefundene Ergebnis steht schließlich auch im Einklang mit der Rechtsprechung der Zivilgerichte, die gleichfalls unter Berücksichtigung der vom EuGH aufgestellten Rechtsgrundsätze der Auffassung sind, der Minderwertausgleich sei ohne Umsatzsteuer zu berechnen, weil eine eigenständige Leistung des Leasinggebers insoweit fehle und dieser deshalb darauf keine Umsatzsteuer zu entrichten habe (vgl. BGH-Urteil in HFR 2011, 1156 in Fortsetzung des BGH-Urteils vom 14. März 2007 VIII ZR 68/06, UR 2007, 416; Urteile des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Dezember 2009  6 U 99/09, Das Juristische Büro 2010, 209, und vom 5. Oktober 2010  6 U 115/10, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2010, 1514).
48
Die Literatur teilt insoweit ganz überwiegend die schon vom BGH vertretene Meinung (vgl. z.B. de Weerth, DStR 2008, 392; Göckel, DStR 2011, 1305; Klenk, DB 2006, 1180; Jaster/ von Loeffelholz, Der Umsatz-Steuer-Berater 2006, 135; Moseschus, Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht 2011, 663; Müller, Lindenmaier/Möhring Kommentierte BGH-Rechtsprechung 2011, 321449; a.A. Hummel, UR 2006, 614; Klein, UR 2008, 133; Stadie, UR 2011, 801).
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f) Der Senat folgt damit nicht der von der Finanzverwaltung vertretenen Rechtsauffassung im BMF-Schreiben in BStBl I 2008, 632 (s.a. Abschn. 3 Abs. 9 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2008; Abschn. 1.3. Abs. 17 Satz 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses).

Beschränkte Haftung von Scheinselbständigen

Beschränkte Haftung von Scheinselbständigen

Rechtslage
Scheinselbständigkeit ist ein Problem, das Wechselwirkungen in Sozialversicherung und Arbeitsrecht auslöst. Der vermeintlich Selbständige ist arbeitsrechtlich mit allen Rechten und Pflichten Arbeitnehmer und sozialversicherungspflichtig beschäftigt. In einer Entscheidung zur Haftung von Scheinselbständigen hat das Landesarbeitsgericht Hessen jetzt die Voraussetzungen für die Stellung einer „arbeitnehmerähnlichen Person“ konkretisiert. Die Richter haben diesen Personen die Haftungsprivilegien von Arbeitnehmern, die nur wegen grober Fahrlässigkeit und nur unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses haften, eröffnet.

Sachverhalt
Der Kläger war seit Jahren als selbständiger Schlosser auf der Grundlage eines freien Dienstvertrages beschäftigt gewesen. Dabei war er nahezu ausschließlich für ein Unternehmen beschäftigt, unterlag dort den Weisungen der Vorgesetzten und hatte im Übrigen außerhalb dieses Unternehmens kein eigenes Büro. Seine Leistungen stellte er auf Stundenbasis in Rechnung. Bei Schweißarbeiten, die der Selbständige durchführte, kam es zu einer Explosion, die einen erheblichen Schaden verursachte und für die das Unternehmen den Selbständigen nach allgemeinen Regelungen auf Schadensersatz in Anspruch nahm.

Entscheidung
Nachdem der Rechtstreit an die Arbeitsgerichte verwiesen worden war, wurde die Klage in weiten Teilen abgewiesen. Der beklagte Selbständige sei als arbeitnehmerähnliche Person einzustufen. Dies folge aus seiner nahezu ausschließlichen Tätigkeit für das Unternehmen und seiner Weisungsabhängigkeit. Hierauf komme es aber im konkreten Fall gar nicht an, weil auch arbeitnehmerähnliche Personen wie Arbeitnehmer nur ab dem Grad der groben Fahrlässigkeit und unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse haften. Zwar sei das Verhalten des Beklagten grob fahrlässig gewesen, seine Haftung sei aber – wie bei Arbeitnehmern – zu beschränken, um zu verhindern, dass der Beklagten in den Ruin getrieben werde. Im Rahmen einer Einzelfallprüfung ergab sich somit im konkreten Fall eine Haftung in Höhe dreier durchschnittlicher Monatsgehälter.

Konsequenz
Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen, weil sie auch arbeitnehmerähnliche Personen dem privilegierten Haftungssystem der Arbeitnehmer unterstellt. Gerade Selbständige könnten dann, wenn sie zu sehr in einen Betrieb eingegliedert werden, in den Genuss dieser Haftungsprivilegien gelangen. Angesichts dieser Reichweite hat das Gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auch die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin