Bestimmungen für den Einsatz als Beraterin oder Berater für das Gründercoaching Deutschland

Seit dem 1. April 2011 gelten neue Richtlinien für das Gründercoaching Deutschland (GCD)
und Gründercoaching Deutschland für Gründungen aus Arbeitslosigkeit (GCD-AL). In den
neuen Richtlinien wurden die Anforderungen an die im GCD und GCD-AL zugelassenen
Beraterinnen und Berater (im Folgenden Berater) angepasst. Insbesondere wurden die
Bedingungen für die notwendigen Referenzen verändert, die erforderliche Berufserfahrung
der Berater neu definiert und die rechtlichen Grundlagen für einen Ausschluss von Beratern
aus der Börse modifiziert. Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Richtlinien (siehe
Anlagen 1 und 2) unter Ziffer 4.

1. Für Berater, die bis zum 31.03.2011 eine Zulassung zum Gründercoaching
Deutschland erworben haben:
Damit Sie ausreichend Gelegenheit haben Ihr Profil in der Beraterbörse der KfW zu aktualisieren
und um einen reibungslosen Ablauf des GCD zu gewährleisten, bleibt Ihre Zulassung
gemäß den Anforderungen bis zum 31.03.2011 (siehe Anlage 3) für eine Übergangsfrist von
6 Monaten bis zum 1. Oktober 2011 weiterhin gültig. Bis zu diesem Zeitpunkt behalten Sie
Ihre bereits erworbene Zulassung als Gründercoach. Danach gelten die neuen
Zulassungsbedingungen der Richtlinien von BMWi und BMAS, die am 01.04.2011 in Kraft
getreten sind.

2. Für Berater, die bis zum 31.03.2011 keine Zulassung zum Gründercoaching
Deutschland erworben haben:
Es gelten die neuen Bestimmungen der Richtlinien von BMWi und BMAS, die am 01.04.2011
in Kraft getreten sind. Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Richtlinien (siehe Anlagen 1
und 2) unter Ziffer 4.
Bitte beachten Sie, dass es derzeit noch keine automatische Freischaltung zum Gründercoaching
erfolgt, wenn Sie die Anzahl der notwendigen Bewertungen (2) erreicht haben.
Wenn Sie zwei Referenzen gemäß der neuen Richtlinien in der Beraterbörse nachgewiesen
bzw. erhalten haben, informieren Sie uns bitte formlos per E-Mail an beraterboerse@kfw.de,
damit wir Ihre Daten überprüfen und bei Erfüllung der gültigen Bedingungen die Freischaltung
zum Gründercoaching manuell vornehmen können.
Bestimmungen für den Einsatz als Berater für das Gründercoaching Deutschland

3. Ab 1. Oktober 2011 gilt für alle Berater:
Nach der Übergangsfrist von 6 Monaten unterliegen ab 1. Oktober 2011 alle Berater den
neuen Bestimmungen der Richtlinien von BMWi und BMAS, die am 01.04.2011 in Kraft
getreten sind. Nur wenn ein Berater (zum Zeitpunkt der Zusage durch die KfW) alle
richtliniengemäßen Beratereigenschaften erfüllt, kann er für das jeweilige Gründercoaching
eingesetzt werden. Für die Dokumentation der neuen Zulassungsbedingungen werden wir
die KfW-Beraterbörse um die neuen notwendigen Pflichtdatenfelder (z. B. Abfrage der überwiegenden
entgeltlichen Tätigkeit usw.) erweitern und die Allgemeinen Bestimmungen für die
Beraterbörse anpassen. Wir werden rechtzeitig informieren, wenn diese Änderungen
umgesetzt sind und welche Aktualisierungsaktivitäten dann durchgeführt werden müssen.

Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen und Unterschriftserfordernis

Nach § 25 Abs. 4 EStG besteht ab dem Veranlagungszeitraum 2011 die Verpflichtung, die
Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu
übermitteln, wenn Gewinneinkünfte, d. h. Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG,
erzielt werden und es sich nicht um eine Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 EStG handelt.
Dazu gehören die Erklärungen zu Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer,
Gewerbesteuer und bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG auch die elektronische
Übermittlung der Anlage EÜR 2011 (BMF-Schreiben IV C 6 – S 2142/11/10001 vom 21. November
2011, BStBl. I 2011, S. 1101). Die ebenfalls vorgesehene elektronische Übermittlung
von Einkommensteuererklärungen mit Gewinneinkünften für beschränkt Steuerpflichtige sowie
von Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung mit mehr als 10 Beteiligten
startet erst später.

Wenn die Einkommensteuererklärung elektronisch übermittelt wird, verzichtet die Finanzverwaltung
auf die Unterschrift des Steuerpflichtigen. Bisher musste der Mandant die vom
Steuerberater gefertigte Einkommensteuererklärung eigenhändig unterschreiben (vgl. § 150
Abs. 3 AO i. V. m. § 25 Abs. 3 Satz 4 EStG). Damit machte der Auftraggeber die Erklärung
nicht nur zu seiner eigenen, sondern brachte nach der Rechtsprechung auch zum Ausdruck,
dass er sie geprüft hatte (vgl. BFH-Urteil vom 14. Januar 1998, BStBl. II 1999, S. 203; BFHBeschluss
vom 25. Juni 1997, BFH/NV 1998, S. 8). Dem Mandanten war damit der Einwand
abgeschnitten, der Steuerberater habe etwas anderes erklärt als gewollt oder veranlasst.
Abgabenrechtlich ändert sich nichts an der Stellung des Steuerberaters, der eine Einkommensteuererklärung
für seinen Mandanten elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Er
wird ausschließlich als Datenübermittler tätig und ist „nur“ dafür verantwortlich, dass die Daten
technisch korrekt an das Finanzamt übermittelt werden. Er hat in diesem Fall nach
§ 6 Abs. 2 StDÜV die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur
Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen
und ggf. zu berichtigen.

Die Erfüllung dieser Verpflichtung kann der Steuerberater sowohl durch eigene Aufzeichnungen
als auch durch einen vom Auftraggeber unterschriebenen Ausdruck der elektronisch
übermittelten Daten nachweisen (BMF-Schreiben IV A 7 – O 2200/09/10009 :001 vom
16. November 2011, BStBl. I 2011, S. 1063). Mit der schriftlichen Freigabe durch den Man-
danten vor der Übermittlung der Daten an das Finanzamt sichert sich der Steuerberater auch
zivilrechtlich im Innenverhältnis gegenüber dem Mandanten ab. Mit dieser Freigabe wird dokumentiert,
dass der Mandant von der Steuererklärung vor ihrer Absendung Kenntnis genommen
hat und mit ihr einverstanden ist.

Die Finanzverwaltung geht nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins davon
aus, dass eine von einer Person oder Gesellschaft i. S. d. §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes
(StBerG) übermittelte Steuererklärung tatsächlich von dem betreffenden
Steuerpflichtigen genehmigt worden ist (BMF-Schreiben vom 16. November 2011, a. a. O.).

Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung

An die Finanzämter 13-25, 31-36
Nachrichtlich:
An die übrigen Finanzämter
F
III D – S 3304 – 3/2010
4077
11.01.2012
0
Runderlass
zur EW-Nr. 35, zur EW-Beitrittsgebiet-Nr. 32
(Korrigierte Fassung)

BFH-Urteile vom 30.06.2010 – II R 60/08 und II R 12/09,
Verfassungsbeschwerde 2 BvR 287/11

Behandlung von Einsprüchen und Anträgen, die sich auf die o.g. Verfahren beziehen
Behandlung von Einsprüchen und Anträgen, die sich auf das beim Bundesverfassungsgericht
zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung anhängige
Verfahren 2 BvR 287/11 beziehen

Auf Grund der aktuellen Berichterstattung in diversen Medien haben viele Grundstückseigentümer
wegen des o.g. beim Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungsmäßigkeit
der Grundsteuer anhängigen Verfahrens noch bis zum Jahresende
2011 Einsprüche gegen die Grundsteuerfestsetzung eingelegt bzw. Anträge auf
Aufhebung des Einheitswertbescheids gestellt.

Ich bitte, in den betreffenden Fällen – abweichend zur Verfahrensregelung im Runderlass
EW-Nr. 35, EW-Beitrittsgebiet-Nr. 32 vom 04.01.2011 – wie folgt zu verfahren:

1. Verspätete und damit unzulässige Einsprüche gegen den Einheitswert oder die
Grundsteuerfestsetzung sind im Interesse des Steuerpflichtigen nach § 357 Abs. 1 AO
umzudeuten in Anträge auf Aufhebung des Einheitswerts (§ 22 Abs. 3 BewG).

2. Bei unzureichender oder fehlender Bezeichnung des Stichtags ist als solcher der
01.01.2011 anzunehmen, sofern der Einspruch bzw. Antrag bis 31.12.2011 beim Finanzamt
eingegangen ist. Bei Eingangsdaten ab 01.01.2012 ist ein entsprechend
späterer Stichtag anzunehmen (01.01.2012 ff.).

3. Die (ggf. als solche umgedeuteten) Anträge auf Aufhebung des Einheitswerts sind
nicht in die Rechtsbehelfsliste einzutragen. Vielmehr erfolgt eine Erfassung über die
Bewertungsregistratur (BEW-Reg). Ich bitte, die Eintragungen wie folgt vorzunehmen:
a) Fallart = 1 (EW 1964) und Verfahrensart = 105 (Aufhebung EW) bzw.
b) Fallart = 2 (EW 1935) und Verfahrensart = 105 (Aufhebung EW).

4. Die Anträge auf Aufhebung des Einheitswerts nach § 22 Abs. 3 BewG sind als unbegründet
abzulehnen und mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, da nach dem
derzeitigen Verfahrensstand keine Aussicht auf Erfolg besteht. Ich bitte außerdem, die
Anträge auf Änderung oder Aufhebung des Einheitswerts, deren Bearbeitung gemäß
Tz. 4 des Runderlasses EW-Nr. 35, EW-Beitrittsgebiet-Nr. 32 vom 04.01.2011 mit Zustimmung
des Grundstückseigentümers zunächst zurückgestellt wurde, ebenfalls als
unbegründet abzulehnen.

Für die Ablehnung der o.g. Anträge ist folgende Begründung heranzuziehen:
„Soweit mit dem Antrag verfolgt wird, eine Änderung bzw. Aufhebung der bestehenden
Einheitsbewertung durchzusetzen, kann dies nicht unter Bezugnahme auf die
BFH-Urteile vom 30.06.2010 (Az. II R 60/08 und II R 12/09) oder die beim Bundesverfassungsgericht
anhängige Verfassungsbeschwerde (2 BvR 287/11) begründet werden.
Der Bundesfinanzhof hat in seinen Urteilen entschieden, dass die Vorschriften über
die Einheitsbewertung des Grundvermögens jedenfalls für Stichtage bis zum
01.01.2007 noch verfassungsgemäß sind. Zwar befasst sich das Bundesverfassungsgericht
in dem Verfahren 2 BvR 287/11 mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der
Grundsteuer, insbesondere mit der Verfassungsmäßigkeit des Bewertungsgesetzes
auch für die späteren Stichtage. Das Bewertungsgesetz als Rechtsgrundlage für die
Einheitsbewertung des Grundbesitzes und das Grundsteuergesetz als Rechtsgrundlage
für die daran anschließende Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer bleiben
jedoch insgesamt rechtswirksam, solange keine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht
vorliegt, dass die Normen nicht verfassungsgemäß sind.

Es ist daher nicht möglich, allein aus den o.g. BFH-Entscheidungen oder der Anhängigkeit
der Verfassungsbeschwerde die Verfassungswidrigkeit der geltenden Einheitsbewertung
und der davon abhängigen Grundsteuer abzuleiten. Das Finanzamt ist insofern
an das geltende Recht gebunden.

Auch im Fall eines zur Verfassungswidrigkeit führenden Urteils des Bundesverfassungsgerichts
ist eine rückwirkende Änderung nicht zu erwarten.“
Eine Vorlage mit der oben dargestellten Musterentscheidung zur einheitlichen Verwendung
in den betreffenden Fällen wird zusätzlich per E-Mail übersandt.

5. Sofern Einsprüche gegen die Ablehnungsbescheide ergehen, sind diese in die
Rechtsbehelfsliste einzutragen und mit einem entsprechenden Hinweis zu kennzeichnen.
In diesen Fällen ruht das Verfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO bis zur Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvR 287/11.

Aktuelles zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)

Seit dem 1. Januar 2013 können die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale für die Lohnabrechnung verwendet werden. Um das Verfahren schrittweise einführen zu können, sieht die Finanzverwaltung in 2013 eine gestreckte Einführung vor. Damit haben Arbeitgeber die Möglichkeit, den Einstieg in das Verfahren in diesem Jahr selbst zu bestimmen und die Finanzverwaltung kann auf mögliche Fehler, die sich im laufenden Verfahren herausstellen, besser reagieren. Das Verfahren ist nach aktueller Auskunft des Bundesministeriums der Finanzen bislang gut angelaufen.

Am 25. Februar 2013 lagen bereits ca. 8 Mio. (19 %) Arbeitnehmeranmeldungen vor, die von ca. 610.000 (24 %) Arbeitgebern übermittelt wurden. Auch Steuerberater sind schon in großem Umfang mit ihren Mandanten eingestiegen. In dem seit Januar laufenden Betrieb sind einige Verfahrensprobleme aufgetreten, an deren Lösung kontinuierlich gearbeitet wird.

Unter folgendem Link sind aktuelle Informationen für Arbeitgeber eingestellt.
Darüber hinaus ist eine ELStAM-Hotline ausschließlich für Fragen zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte eingerichtet.

Diese ist unter der E-Mail elstam-hotline@elster.de oder unter der Telefonnummer 0800 52 35 099 (für Anrufer aus dem Ausland: 0180 52 35 099) zu erreichen.

Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz – GemEntBG)

Die Bundessteuerberaterkammer hat gegenüber dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages zum Gesetzentwurf zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz – GemEntBG) eine Stellungnahme abgegeben, die Sie der nachstehenden Anlage entnehmen können.

Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz – GemEntBG)
Sehr geehrte Frau Dr. Reinemund,
an der Anhörung am 10. Dezember 2012 zum Gesetzentwurf zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts nehmen wir gern teil und bedanken uns für die Einladung.

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) begrüßt und unterstützt nachdrücklich alle Maß-nahmen, die dazu beitragen, das Gemeinnützigkeitsrecht zu entbürokratisieren und für die Praxis besser handhabbar zu machen. Dazu trägt auch eine Erhöhung der Rechtssicherheit bei. Diese wird im Gesetzentwurf dadurch erreicht, dass Regelungen die bislang zum Teil im Erlasswege ergangen sind jetzt gesetzlich festgelegt werden.

Mit der Einführung eines gesonderten Feststellungsverfahrens bezüglich der satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit enthält der Entwurf eine zu begrüßende verfahrensrechtliche Neuregelung. Die weiteren geplanten Änderungen, insbesondere die Verlängerung des Zeitraums für die zeitnahe Mittelverwendung und die Einführung der Wiederbeschaffungsrücklage bringen eine wesentliche Verbesserung für gemeinnützige Körperschaften.
Die Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale führen dazu, dass auch aus steuerlicher Sicht das bürgerliche Engagement anerkannt und gefördert wird. Sie bilden somit ei-nen wesentlichen Baustein des gesamten Gesetzentwurfs.
Unsere Anmerkungen zu den einzelnen Regelungen entnehmen Sie der beigefügten Anlage.

Mit freundlichen Grüßen

Anlage
Stellungnahme
der Bundessteuerberaterkammer
zu dem
Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts
(BT-Drs.: 17/11316)

Zu Artikel 1: Änderung der Abgabenordnung

Zu Nr. 3, § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 AO: Verlängerung der Frist zur zeitnahen Mittelverwendung:
Bislang müssen gemeinnützige Körperschaften ihre Mittel spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr verwenden. Es ist zu befürworten, dass nach dem Gesetzentwurf diese Frist um ein Jahr verlängert werden soll. Dies gibt den betreffenden Organisationen einen längeren Planungszeitraum, der auch aufgrund von internen Abstimmungsprozessen oft notwendig ist.

Zu Nr. 4 und 6, § 58, § 62 AO: Rücklagen und Vermögensverwendung:
Die unschädlichen Betätigungen, die Ausnahmen von den Grundsätzen der Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit darstellen, sind bislang in § 58 AO geregelt. Die Vor-schriften zu Rücklagen und Vermögensverwendung sind nunmehr aus dem Katalog des § 58 AO ausgenommen und in einem neuen § 62 AO gesondert erfasst. Es handelt sich damit im Wesentlichen um redaktionelle Änderungen.

Inhaltlich ist zu begrüßen, dass die sog. Rücklage für Wiederbeschaffung, die in der Verwaltungspraxis bereits anerkannt war, nunmehr gesetzlich geregelt wird. Ebenfalls zu befürworten ist die zeitliche Flexibilisierung der freien Rücklage mit der Möglichkeit, nicht ausgeschöpf-tes Rücklagevolumen in den folgenden zwei Jahren nachzuholen.
Die in § 61 Abs. 2 AO-E vorgesehene gesetzliche Festlegung des Zeitraums in dem die Rücklagenbildung zu erfolgen hat, schafft für die Anwender Rechtssicherheit.

Die Aufzählung der zulässigen Rücklagen in § 62 AO-E kann nicht abschließend sein, dies sollte klargestellt werden.

Zu Nr. 5, § 60a AO: Feststellungsverfahren:
Ein besonderes Verfahren zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Körperschaften ist im geltenden Gemeinnützigkeitsrecht nicht vorgesehen. Das Finanzamt erteilt auf Antrag eine vorläufige Bescheinigung oder entscheidet im Veranlagungsverfahren, ob die Körperschaft steuerbegünstigt ist. In der Praxis führt dies oft zu Rechtsunsicherheit.

Die BStBK begrüßt daher die geplante Einführung eines Feststellungsverfahrens hinsichtlich der satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit.

Zu Nr. 7 a), § 63 Abs. 4 Satz 1 AO: Mittelverwendungsfrist:
Schon bislang konnte das Finanzamt eine Frist für die Verwendung von „unerlaubt“ angesammelten Mitteln setzen. Eine solche Einschränkung auf die Verwendung unerlaubt angesammelter Mittel fehlt in der jetzt vorgeschlagenen Formulierung. Die Voraussetzungen für eine Fristsetzung durch das Finanzamt werden somit nicht mehr deutlich. Schädlich ist ledig-lich das Ansammeln von Mitteln außerhalb der gesetzlich zulässigen Rücklagen. Dies sollte auch der Gesetzeswortlaut klarstellen.

In der bisherigen Praxis hat die Finanzverwaltung die Frist für die Verwendung der unerlaubt angesammelten Mittel in der Regel sehr großzügig gehandhabt. Durch die Neuregelung können steuerbegünstigte Körperschaften nunmehr gezwungen werden, zum Teil auch sehr hohe Mittel in kurzer Zeit auszugeben. Eine unwirtschaftliche Verwendung von Vereinsvermögen kann dann nicht ausgeschlossen werden. Wir regen an, Satz 2 zu streichen und die Frist nach wie vor in das Ermessen der Finanzverwaltung zu stellen.

Zu Nr. 7 b), § 63 Abs. 5 – neu – AO: Fristen für die Ausstellung von Zuwendungsbestätigun-gen:
Nach bisherigem Recht war der Abzug von Spenden an steuerbegünstigte Körperschaften nur zuzulassen, wenn die Steuerbegünstigung der Körperschaft zeitnah überprüft worden war. Dabei wurden Spendenbestätigungen anerkannt, wenn das Datum des Körperschaftsteuer-bescheids nicht länger als fünf bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung nicht länger als drei Jahre seit dem Tag der Ausstellung der Spendenbestätigung zurücklag (BMF-Schreiben vom 15. Dezember 1994, Az. IV B 4 – S 2223 – 235/94, BStBl. I 1994, S. 884).

Diese Fristen sollen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf auf drei bzw. zwei Jahre verkürzt werden. Die Verkürzung dieser Fristen führt aufgrund der zeitnäheren Prüfungen zu einem erheblichen Mehraufwand bei der Finanzverwaltung, ohne dass eine steuerliche Auswirkung zu erwarten wäre. Im Hinblick auf das Ziel des Gesetzes, das Gemeinnützigkeitsrecht zu ent-bürokratisieren, wird diese Vorschrift eher das Gegenteil bewirken.

Zu Nr. 8, § 67a AO: Zweckbetriebsgrenze:
Der Gesetzentwurf sieht die Anhebung der Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltun-gen in § 67a Abs. 1 AO vor. Diese Erhöhung der Einnahmegrenze von 35.000,00 € auf 45.000,00 € wird von der BStBK begrüßt.
Wir regen an, in diesem Zusammenhang diese Grenze auch für andere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe anzuheben und § 64 Abs. 3 AO entsprechend anzupassen. Der Gleichlauf dieser Vorschriften sollte beibehalten werden und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe insoweit gleich behandelt werden.

Zu Artikel 2: Änderung des Einkommensteuergesetzes

Zu Nr. 1, § 3 Nr. 26 und 26a EStG: Übungsleiter-/Ehrenamtspauschale:
Eine bedeutende steuerliche Änderung erfolgt durch die Anhebung des Übungsleiterfreibe-trags von 2.100,00 € auf 2.400,00 € und die Anhebung des Ehrenamtsfreibetrags von 500,00 € auf 720,00 €. Die steuerliche Förderung bringt, wie die Gesetzesbegründung an-führt, „die gesellschaftliche Anerkennung des Engagements der Bürgerinnen und Bürger zum Ausdruck“. Diese Änderung wird die größte Beachtung in der Öffentlichkeit finden, da ab 2013 monatlich 200,00 € bzw. 60,00 € steuer- und sozialversicherungsfrei für Übungsleiter bzw. Vereinshelfer als Anerkennung für den ehrenamtlichen Einsatz gegeben werden können. Das ehrenamtliche Engagement wird damit gezielt gefördert.
Die zeitgleiche Anpassung der gesetzlichen Regelungen im Sozialrecht im Hinblick auf die Erhöhung der Freibeträge ist erforderlich und sinnvoll.

Zu Nr. 2 a), § 10b Abs. 1 a EStG: Spenden in den Vermögensstock – Ehegatten:
Die Klarstellung, dass bei Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung bei zusammenveranlagten Ehegatten 2 Mio. € abgezogen werden können, ohne dass nachgewiesen werden muss, aus wessen Vermögen die Zuwendung stammt, ist zu begrüßen. In der Praxis gab es bisher immer wieder Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden, ob der doppelte Betrag gewährt werden kann.

Zu Artikel 6: Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Zu Nr. 1, § 27 Abs. 3 BGB:
In § 27 Abs. 3 BGB wird nunmehr gesetzlich geregelt, dass die Mitglieder des Vorstandes unentgeltlich tätig sind. Die Neuregelung schafft eine klare Trennung zwischen ehrenamtlicher und vergüteter Tätigkeit. Sollen Vergütungen an Vorstandmitglieder gezahlt werden, ist nun-mehr eine satzungsrechtliche Festlegung erforderlich, was bislang nicht unumstritten war.

Der Gesetzentwurf sieht für das Inkrafttreten dieser Vorschrift eine Übergangsregelung von sechs Monaten nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes vor. Wir regen eine Verlängerung dieser Frist an, da Satzungsänderungen in der Regel von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Mitgliederversammlungen finden, sofern keine außerordentlichen einberufen werden, nur einmal jährlich statt. Insofern sollte die Frist für notwendige Satzungsänderungen mindestens ein Jahr ab Verkündung des Gesetzentwurfs betragen.

Selbstanzeige – Änderung der Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren im Bundessteuerblatt veröffentlicht

Mit Rundschreiben 254/2012 vom 8. Oktober 2012 (veröffentlicht im NL 32/2012) hatte die Bundessteuerberaterkammer über die Ergänzung der Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV – informiert.

Die neue Fassung der AStBV ist nunmehr im Bundessteuerblatt 2012, Teil I, S. 1018 ff. veröffentlicht worden. Die entschärfte Regelung zu den berichtigten oder verspätet abgegebenen Steuer(vor)anmeldungen finden Sie in der Nr. 132 der Anweisungen, der entsprechende Auszug aus den AStBV ist als Anlage beigefügt.

Es wird darauf hingewiesen, dass es sich dabei um verwaltungsinterne Anweisungen handelt, die weder die Staatsanwaltschaften noch Gerichte binden. In der Praxis kann allerdings kurzfristig eine Entschärfung der vorgetragenen Problemfälle erreicht werden. Langfristig wird eine befriedigende Lösung aber nur über eine Änderung des Gesetzes erreicht werden. Die Bundessteuerberaterkammer wird sich dafür weiter einsetzen.

Umsatzsteuerliche Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG); Organisatorische Eingliederung BMF-Schreiben vom 7. März 2013

Am 7. März 2013 wurde das lang erwartete Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur organisatorischen Eingliederung bei der umsatzsteuerlichen Organschaft veröffentlicht.

Voraussetzung für das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung einer juristischen Person (Organgesellschaft) in ein anderes Unternehmen (Organträger). Maßgebend ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Sind nur zwei der drei Eingliederungsmerkmale erfüllt, liegt keine umsatzsteuerliche Organschaft vor.

Das BMF setzt in dem Schreiben die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs um. Dieser legt das Merkmal der organisatorischen Eingliederung sehr eng aus. Durch das BMF-Schreiben werden die Anforderungen an die organisatorische Eingliederung deutlich erhöht.

Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrscht oder zumindest durch die Gestaltungen der Beziehungen zwischen Organträger und Organgesellschaft eine abweichende Willensbildung bei der Organgesellschaft verhindern kann. So ist in aller Regel die personelle Verflechtung der Geschäftsführungen des Organträgers und der Organgesellschaft erforderlich. Nur in Ausnahmefällen kann die organisatorische Eingliederung auch ohne personelle Verflechtung vorliegen. Diese laut BMF „schwächste Form“ der Eingliederung setzt jedoch institutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten in den Kernbereich der laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaft voraus. Das BMF stellt in dem Schreiben klar, dass beispielsweise durch die Geschäftsführerordnung oder Konzernrichtlinien die Entscheidungsbefugnis des Organträgers nachgewiesen werden kann.

Unternehmen müssen nun prüfen, ob die von ihnen getroffenen Maßnahmen zur organisatorischen Eingliederung den erhöhten Anforderungen genügen. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschn. 2.8 UStAE) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2013 geändert. Für bereits vor dem 1. Januar 2013 bestehende Organschaften wird eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2013 eingeführt, d. h. die erhöhten Anforderungen an die organisatorische Eingliederung sind ab 1. Januar 2014 vorzuweisen. Die Bundessteuerberaterkammer hatte sich für eine Übergangsregelung eingesetzt und begrüßt diese daher ausdrücklich.

Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz

CDU/CSU und FDP hatten den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften beschlossen. Mit diesem Gesetz sollten die unstrittigen Vorschriften des Jahressteuergesetzes 2013 umgesetzt werden. Dieses Gesetz ist deshalb auch als „Jahressteuergesetz light“ bekannt.

Das Gesetz wurde am 28. Februar 2013 vom Bundestag verabschiedet. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich am 22. März 2013 damit befassen. Aufgrund der geäußerten Kritik, dass das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz verschiedene im Jahressteuergesetz 2013 bereits enthaltene Maßnahmen zur Vermeidung von Steuergestaltungen (z. B. Cash-GmbH, RETTBlocker) nicht mehr enthält, dürfte der Bundesrat dem Gesetz in dieser Fassung nicht zustimmen.

Der Bundesrat hat außerdem am 1. März 2013 einen Gesetzentwurf „Jahressteuergesetz 2013 der Länder“ in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Dieser Entwurf enthält alle Änderungsvorschläge des ursprünglichen Jahressteuergesetzes 2013, einschließlich der im Vermittlungsausschuss gefundenen Ergebnisse, bis auf die steuerliche Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten. Dieser Gesetzentwurf wird nun zunächst der Bundesregierung übermittelt, die ihn innerhalb von sechs Wochen an den Bundestag weiterleitet.

Es ist damit zu rechnen, dass die Inhalte des Jahressteuergesetzes 2013 bis zur Bundestagwahl noch umgesetzt werden. Wie genau die Einigung aussehen und innerhalb welches Gesetzgebungsverfahrens diese erfolgen wird, ist derzeit jedoch nach wie vor nicht absehbar.

Verstoß der Anrechnungsvorschrift in § 34c EStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 28. Februar 2013 in der Rs. C-168/11 (Beker, Beker ./. Finanzamt Heilbronn) entschieden, dass es eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit darstellt, wenn im Rahmen der Höchstbetragsrechnung des § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG z. B. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen das Anrechnungsvolumen mindern, weil sich der Höchstbetrag der anzurechnenden ausländischen Steuer aus dem Quotienten der ausländischen Einkünfte und der Summe der in- und ausländischen Einkünfte, multipliziert mit der gesamten deutschen Einkommensteuer, errechnet:

Gesamte deutsche ESt       x Ausländische EinkünfteSumme der in- und ausländischen Einkünfte

Der EuGH begründet seine Entscheidung insbesondere damit, dass als Nenner des im zweiten Teil der Formel enthaltenen Bruchs die Summe der Einkünfte und nicht das zu versteuernde Einkommen verwendet wird. Dieser Ansatz führt zu einer Verringerung des Anrechnungshöchstbetrages, der dem Steuerpflichtigen gewährt werden kann.

Der erste Teil der Formel, also die gesamte deutsche Einkommensteuer, beinhaltet sämtliche nach deutschem Recht zulässigen Abzüge, insbesondere für die Kosten der persönlichen Lebensführung sowie der personen- und familienbezogenen Umstände des Steuerpflichtigen. Dagegen werden diese Aufwendungen von der Summe der Einkünfte, die im Nenner des Bruchs steht, nicht abgezogen.

Trotz der Möglichkeit, die ausländische Steuer gem. § 34c Abs. 2 EStG alternativ von der Steuerbemessungsgrundlage abzuziehen, verneint der EuGH das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes. Es liegt folglich nach Auffassung des EuGH eine die Verkehrsfreiheiten beschränkende nationale Regelung vor.

Auslandstätigkeitserlass verstößt gegen EU-Recht

Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 28. Februar 2013 in der Rs. C-544/11 Petersen, Petersen ./. Finanzamt Ludwigshafen) geurteilt, dass der sog. Auslandstätigkeitserlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. Oktober 1983 nicht mit den EU-Grundfreiheiten vereinbar ist. Der Auslandstätigkeitserlass sieht vor, dass bei Arbeitnehmern eines inländischen Arbeitgebers von der Besteuerung des Arbeitslohns abgesehen wird, den der Arbeitnehmer aufgrund eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses für eine begünstigte Tätigkeit im Ausland erhält. Voraussetzungen der Steuerfreiheit des Arbeitslohns sind u. a., dass mit dem ausländischen Tätigkeitsstaat kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und es sich um eine durch den Auslandstätigkeitserlass begünstigte Tätigkeit für einen inländischen Arbeitgeber handelt.

Im zu entscheidenden Sachverhalt übte eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Person in einem Staat, mit dem Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, eine Tätigkeit aus, die generell in den Anwendungsbereich des Auslandstätigkeitserlasses fiel. Entsendender Arbeitgeber war jedoch ein Unternehmen mit Sitz in Dänemark, also einem anderen EU-Mitgliedstaat.

Der EuGH sieht in seinem Urteil die Arbeitnehmerfreizügigkeit gem. Art. 45 AEUV dadurch verletzt, dass die vorbezeichneten Einkünfte aufgrund des Auslandstätigkeitserlasses in Deutschland steuerfrei gewesen wären, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in Deutschland gehabt hätte, nicht jedoch, wenn er seinen Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin