Neue Steuerbescheide in NRW nennen Bürgern die tatsächliche Belastung

Von März an erhalten die Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen neue Steuerbescheide. Die mehr als sechs Millionen Arbeitnehmer, Freiberufler und Selbständigen erfahren in ihren Mitteilungen für das Jahr 2013 nicht nur, welchen Betrag sie an Steuern zahlen, sondern auch, mit wie viel Prozent das Finanzamt ihr Bruttoeinkommen belastet. Darüber hinaus informiert sie die Behörde auch darüber, welche Abzüge vom Bruttoeinkommen der Fiskus insgesamt anerkannt hat.

„Als erstes Bundesland klären wir die Bürgerinnen und Bürger über ihre tatsächliche Steuerquote auf. Das Ergebnis wird viele überraschen, denn die tatsächliche Steuerlast ist weit geringer als die gefühlte Belastung“, sagte Finanzminister Norbert Walter-Borjans. So zahlt ein Durchschnittsverdiener mit knapp 32.000 Euro Jahreseinkommen Steuern von rund 4.500 Euro. Das sind 14,5 Prozent seines Bruttoeinkommens. Eine vierköpfige Familie mit einem Verdiener, die 4.416 Euro Kindergeld erhält, muss bei gleichem Einkommen im Jahr 2013 knapp 1.700 Euro oder 5,5 Prozent an den Fiskus entrichten.

„Die meisten Beispielrechnungen zu Steuerabzügen legen den Spitzensatz von 42 Prozent zu Grunde – und viele Bürger übernehmen diese Höchstbelastung fälschlicherweise für sich. Dabei müssen selbst Top-Verdiener nur selten Steuersätze von mehr als 35 Prozent zahlen“, rechnete Walter-Borjans vor.

Der Finanzminister will mit mehr Aufklärung, mit Steuergerechtigkeit und Steuervereinfachungen die bürgerfreundlichste Finanzverwaltung unter den Ländern schaffen. Als ein Schritt zu diesem Ziel sollen Steuerzahler, die ihre Erklärung auf elektronischem Weg und mit Registrierung bei den Finanzämtern einreichen, künftig eine Fristverlängerung von zwei Monaten erhalten. Bereits im kommenden Jahr sollen die Bürger von dem Zeitaufschub profitieren können. Voraussetzung wird sein, dass sie bis zum 31. Mai 2015 das Authentifizierungsverfahren abgeschlossen haben.

Der Einsatz für mehr Steuergerechtigkeit und -moral zahlt sich für das Land NRW aus. Der Finanzminister bezifferte die aktuellen geschätzten Mehreinnahmen aus dem Ankauf von Steuer-CDs und den dadurch ausgelösten Selbstanzeigen auf insgesamt 940 Millionen Euro. Die setzen sich zusammen aus Mehreinnahmen aus den Auswertungen von Steuer-CDs von 84 Millionen Euro, Verbandsgeldbußen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung und sonstige Geldstrafen von 207 Millionen Euro und Mehreinnahmen aus Selbstanzeigen von 650 Millionen Euro. Bis Januar zeigten sich allein in NRW 12.703 Bürger wegen Steuerhinterziehung mit Bezug zur Schweiz selbst an.

„Solange es keinen wirklichen internationalen Informationsaustausch gibt, werden wir alle legalen Instrumente zur Entdeckung von Steuerhinterziehern nutzen. Dazu gehört selbstverständlich auch weiterhin der Ankauf und die Auswertung von Steuer-CDs“, sagte Walter-Borjans.

Quelle: FinMin NRW, Pressemitteilung vom 25.02.2014

Ministerrat beschließt Gesetzesinitiative zur Steuervereinfachung

Am 25.02.2014 hat der Ministerrat einen Gesetzesvorschlag mit elf Maßnahmen zur Steuervereinfachung beschlossen. Der Bundesrat wird den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 14. März beraten.

Unter Federführung der Länder Hessen und Rheinland-Pfalz hatten die Länder bereits im vergangenen Jahr dieses Maßnahmenpaket zur Vereinfachung des Steuerrechts beschlossen. Mit der Neuwahl des Bundestages im Herbst war das Vorhaben mangels Zustimmung der damaligen schwarz-gelben Bundesregierung vorerst gescheitert. Nun wollen die Länder Rheinland-Pfalz und Hessen gemeinsam mit Bremen und Schleswig Holstein einen neuen Vorstoß versuchen.

„Wichtig ist uns, dass angesichts der schwierigen haushaltspolitischen Lage die Vorschläge aufkommensneutral gestaltet sind. Wir zeigen mit der Länder-Initiative: Steuervereinfachung, die nicht zu Mindereinnahmen führt, aber Steuerzahler und Steuerverwaltung entlastet, ist machbar. Unsere Vorschläge bringen den Arbeitnehmern sogar einen größeren Freibetrag, bei der Anerkennung eines Arbeitszimmers oder dem Nachweis von Pflegekosten gibt es deutliche Erleichterungen“, sagte Finanzminister Carsten Kühl.

„Steuervereinfachung ist eine wichtige Aufgabe. Angesichts der vielen Interessengruppen und Lobbyisten ist es schwer, im Sinne der Steuerzahler und der Verwaltung gangbare Wege zu finden. Die Länder-Initiative hat dies, allen Unkenrufen zum Trotz, geschafft.“

Kühl bezeichnete die Initiative als „ersten Schritt“. „Wenn wir das Projekt ‚Selbstveranlagung‘ bei der Lohn- und Einkommensteuer ernsthaft angehen wollen, werden zusätzliche spürbare Erleichterungen für die Bürgerinnen und Bürger nötig sein. Wer aber ein Ziel erreichen will, muss den ersten Schritt gehen“, sagte Kühl.

Quelle: FinMin Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 25.02.2014

Wie umfangreich muss eine Rechtsbehelfsbelehrung sein?

Wie umfangreich muss eine Rechtsbehelfsbelehrung sein?

Kernaussage
Jedem schriftlichen Steuerbescheid ist eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist. Eine fehlende Rechtsbehelfsbelehrung macht den Bescheid grundsätzlich nicht unwirksam, sondern bewirkt, dass die Rechtsbehelfsfrist nicht zu laufen beginnt. Der Rechtsbehelf ist dann innerhalb eines Jahres möglich. Hierzu entschied der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich, dass die Rechtsbehelfsbelehrung in einem Steuerbescheid keinen Hinweis darauf enthalten muss, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann. Es reicht vielmehr aus, wenn sie hinsichtlich der Formerfordernisse für die Einlegung eines Einspruchs den Gesetzeswortlaut der Abgabenordnung (AO) wiedergibt (hier: „schriftlich“).

Sachverhalt
Das Finanzamt hatte die Einkommensteuerbescheide des klagenden Steuerpflichtigen mit Rechtsbehelfsbelehrungen versehen, die hinsichtlich der Form der Einspruchseinlegung den Wortlaut der Abgabenordnung in der für die Streitjahre geltenden Fassung wiederholten. Der Kläger legte erst einige Monate nach Bekanntgabe der Bescheide Einsprüche ein, die das Finanzamt wegen der Verletzung der Einspruchsfrist von einem Monat als unzulässig verwarf. Der Kläger machte demgegenüber geltend, die Rechtsbehelfsbelehrungen seien unvollständig gewesen, so dass die Jahresfrist zum Tragen kommen müsse. Das Finanzgericht gab ihm Recht und meinte, den Rechtsbehelfsbelehrungen hätte der Hinweis auf die Möglichkeit zur Einlegung eines Einspruchs per E-Mail gefehlt.

Entscheidung
Dem ist der BFH nicht gefolgt. Er sieht die Rechtsbehelfsbelehrungen als vollständig an. Nach dem Gesetz beginnt die Frist für die Einlegung eines Einspruchs zwar nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Steuerbescheid verwendeten Form (schriftlich oder elektronisch) belehrt worden ist. Über die Form des Einspruchs selbst sei hiernach nicht (zwingend) zu belehren. Allerdings müsse eine Rechtsbehelfsbelehrung auch Angaben, die nicht zwingend vorgeschrieben seien, richtig, vollständig und unmissverständlich darstellen. Das sei jedoch der Fall, wenn der Wortlaut der insoweit maßgeblichen Vorschrift wiedergegeben werde.

Konsequenz
Rechtsbehelfsbelehrungen zu Steuerbescheiden müssen keinen Hinweis darauf enthalten, dass ein Einspruch auch per E-Mail erhoben werden kann; es genügt, wenn mitgeteilt wird, dass die Einspruchseinlegung schriftlich zu erfolgen hat. Der BFH hat mit dem aktuellen Urteil 2 frühere Entscheidungen bestätigt.

Hundesteuer: Kampfhundesteuer zu hoch

Die Erhebung einer Hundesteuer für gefährliche Hunde in Höhe von 1.500 Euro jährlich ist nicht zulässig. Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 13. Februar 2014 entschieden.

Der Entscheidung lag die Klage eines Hundehalters zugrunde, der einen Hund der Rasse „Staffordshire-Bullterrier“ im Gemeindegebiet der beklagten Ortsgemeinde hält. Diese erhebt entsprechend ihrer Satzung grundsätzlich eine Hundesteuer in Höhe von 60 Euro, für einen gefährlichen Hund jedoch 1.500 Euro jährlich. Gegen die entsprechende Festsetzung der Steuer für seinen Kampfhund wendete sich der Hundehalter mit seiner Klage.

Die Richter der 2. Kammer gaben der Klage statt und führten zur Begründung aus, dass zwar grundsätzlich die Erhebung einer höheren Steuer für Kampfhunde verfassungsrechtlich unbedenklich sei, jedoch die im Streit stehende Steuerhöhe nicht mehr zulässig sei. Nach Auffassung der Richter sei zu beachten, dass die Hundesteuer eine kommunale Aufwandsteuer sei, die die Leistungsfähigkeit desjenigen treffen wolle, der für die Haltung eines Hundes finanziellen Aufwand betreibe. Dabei könne man von einer im Bundesdurchschnitt liegenden jährlichen finanziellen Belastung in Höhe 900 bis 1.000 Euro pro Hund ausgehen. Bei einer Steuerbelastung, die den anzunehmenden jährlichen Aufwand für die Hundehaltung deutlich übersteige, könne jedoch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde hiermit Einnahmen erzielen wolle. Ein solcher Steuersatz komme vielmehr einem Haltungsverbot gleich. Für ein solches Verbot fehle der Gemeinde jedoch die erforderliche Regelungskompetenz.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.

Quelle: VG Trier, Pressemitteilung vom 25.02.2014 zum Urteil 2 K 637/13 vom 13.02.2014

Anhebung des Hebesatzes für die Grundsteuer B in Werl auf 800 vom Hundert ist nicht zu beanstanden

Die Erhebung der Grundsteuer B für das Jahr 2013 durch die Stadt Werl ist auch im Hinblick auf die Anhebung des Hebesatzes von 421 vom Hundert auf 800 vom Hundert nicht zu beanstanden. Das ergibt sich aus einer Reihe von Urteilen des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17. Februar 2014, mit denen die Klagen verschiedener Grundstückseigentümer gegen die Steuerfestsetzungen abgewiesen worden sind.

Die Stadt Werl ist aufgrund ihrer schwierigen finanziellen Lage seit längerem verpflichtet, ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. Im Juni 2012 beschloss der Rat der Stadt einen Haushaltssanierungsplan und die Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze 2013. Mit ihr wurde unter anderem der Hebesatz für die Grundsteuer B, die Grundsteuer für bebaute Grundstücke, auf 800 vom Hundert angehoben. Der Hebesatz bildet einen maßgeblichen Faktor für die Höhe dieser Steuer. Gegen die Festsetzungen der Grundsteuern für das Jahr 2013 in den Grundbesitzabgabenbescheiden haben etwa 40 Grundeigentümer vor dem Verwaltungsgericht geklagt. Einen Teil dieser Klagen hat das Gericht mit Urteilen vom 17. Februar 2014 abgewiesen.

Die Richterinnen und Richter der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg folgten den Einwänden der Kläger gegen die Steuerfestsetzungen nicht. Insbesondere sei die Satzung vom 29. Juni 2012 über die Festlegung des Hebesatzes auf 800 vom Hundert wirksam. Die von einem Teil der Kläger geäußerten Bedenken gegen die formwirksame Beschlussfassung seien nicht berechtigt, wie das Gericht im Einzelnen ausgeführt hat. Die Satzung sei auch materiell wirksam. Die Gemeinden hätten bei der Festsetzung der Hebesätze wegen ihrer vom kommunalen Selbstverwaltungsrecht umfassten Finanz- und Steuerhoheit einen weiten Entschließungsspielraum. Seine rechtlichen Grenzen habe die Stadt Werl nicht überschritten. Sonstige Einnahmen hätten zur Deckung des Haushalts nicht ausgereicht. Auch ein Verstoß gegen das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung sei nicht festzustellen. Der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und der allgemeine Gleichheitssatz seien ebenfalls nicht verletzt. Etwas anderes ergebe sich insbesondere nicht aus der Höhe anderer kommunaler Steuern in Werl oder aus den zum Teil niedrigeren Hebesätzen anderer Gemeinden. Auch eine verfassungsrechtlich unzulässige übermäßige Steuerbelastung lasse sich nicht feststellen. Die durchschnittliche monatliche Mehrbelastung betrage für den einzelnen Grundeigentümer 32 Euro und die durchschnittliche monatliche Gesamtbelastung als Folge der Erhöhung des Hebesatzes etwa 67,50 Euro. Vor diesem Hintergrund habe die erhöhte Grundsteuer auch keine mit der Eigentumsgarantie unvereinbare erdrosselnde Wirkung.

Quelle: VG Arnsberg, Pressemitteilung vom 21.02.2014 zu den Urteilen 5 K 1205/13 u. a. vom 17.02.2014

Verfassungsbeschwerde gegen die Verwertung einer sog. Steuerdaten-CD ohne Erfolg

Verfassungsgerichtshof mahnt stärkere gerichtliche Kontrolle bei der Verwertung einer angekauften Steuerdaten-CD im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren an und zeigt Grenzen auf – Verfassungsbeschwerde gleichwohl ohne Erfolg

Die Verfassungsbeschwerde gegen die Verwertung einer so genannten Steuerdaten-CD, die das Land Rheinland-Pfalz im Jahr 2012 von einer Privatperson erworben hatte, hat keinen Erfolg. Dies entschied am 24.02.2014 der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz. Er setzte aber der Verwertung einer angekauften Steuerdaten-CD im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Grenzen. Insbesondere mahnte er eine stärkere gerichtliche Kontrolle an.

Das angekaufte Datenpaket enthielt zahlreiche Datensätze von Kunden einer Schweizer Bank, unter denen sich auch der Beschwerdeführer befand (vgl. hierzu auch die Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofs Nr. 6/2013 vom 5. November 2013). Gestützt auf diese Daten erließ das Amtsgericht Koblenz im Mai 2013 gegen den Beschwerdeführer einen Durchsuchungsbeschluss wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und ordnete nach erfolgter Durchsuchung die Beschlagnahme verschiedener Unterlagen an. Die gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts erhobenen Beschwerden wies das Landgericht Koblenz als unbegründet zurück, da nicht von einem Verwertungsverbot auszugehen sei und keine Strafbarkeit der den Datenankauf tätigenden deutschen Beamten vorliege.

Gegen die gerichtlichen Entscheidungen erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde und machte geltend, die Verwertung der auf der CD vorhandenen Daten verletze ihn in seinem Recht auf ein faires Verfahren, in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sowie in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung.

Die Verfassungsbeschwerde, so der Verfassungsgerichtshof, sei unbegründet. Der Beschwerdeführer werde durch die angegriffenen Beschlüsse nicht in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt. In verfassungsrechtlicher Hinsicht führe selbst eine rechtswidrige Beweiserhebung nicht ohne weiteres zu einem Verwertungsverbot. Denn im Rahmen der für die Beurteilung eines fairen Verfahrens erforderlichen Gesamtschau seien nicht nur die Rechte des Beschuldigten, sondern auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege in den Blick zu nehmen. Allerdings gebe es auch im Strafverfahren keine Wahrheitsermittlung um jeden Preis. So könne die verfassungsrechtliche Grenze etwa dann überschritten sein, wenn staatliche Stellen bereits die Beweiserhebung allein an den engeren Voraussetzungen eines Beweisverwertungsverbotes ausrichteten. Die erhöhten Anforderungen an ein verfassungsrechtliches Verwertungsverbot befreiten die zuständigen Stellen nicht von ihrer Pflicht, nur in rechtskonformer Weise Beweise zu erheben. Der Staat dürfe aus Eingriffen ohne Rechtsgrundlage grundsätzlich keinen Nutzen ziehen. Im Hinblick auf den Ankauf von sog. Steuerdaten-CDs gebe es zumindest eine unklare Rechtslage. Diese Art der Gewinnung von Beweismitteln weiche deutlich vom Normalfall ab.

Bestünden daher greifbare Anhaltspunkte dafür, dass Informationen in rechtswidriger oder gar strafbarer Weise gewonnen worden seien, so sei es erforderlich, dass der Sachverhalt der Informationserhebung hinreichend aufgeklärt werde. Im Falle eines Durchsuchungsbeschlusses seien dem Richter alle entscheidungserheblichen Tatsachen mitzuteilen. Hierzu gehöre auch die Abwägungsentscheidung der Steuerbehörden über den Ankauf der Daten. Gerichte und Strafverfolgungsbehörden müssten gemeinsam die praktische Wirksamkeit des Richtervorbehalts als Grundrechtssicherung gewährleisten. Die Gerichte dürften insbesondere die Frage der möglichen Strafbarkeit deutscher Beamter nicht dahinstehen lassen. Die Prüfungstiefe der angegriffenen Gerichtsentscheidungen und deren tatsächliche Grundlagen seien gerade noch ausreichend gewesen. Namentlich die Annahme, dass sich die deutschen Beamten beim Ankauf der Daten nicht strafbar gemacht hätten, sei im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine obergerichtliche Klärung dieser Frage stehe gleichwohl noch aus.

Die rechtswidrige oder gar strafbare Erlangung eines Beweismittels durch eine Privatperson führe nur in Ausnahmefällen zur Unverwertbarkeit dieses Beweismittels im Strafverfahren. Auch unterliege es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen das Handeln der Privatperson nicht der staatlichen Sphäre zugerechnet hätten. Dabei seien die den Gerichten mitgeteilten Umstände hinsichtlich des Datenerwerbs noch ausreichend gewesen für die Beurteilung der Frage einer solchen Zurechnung. Eine Zurechnung sei verfassungsrechtlich nicht geboten gewesen, da der Anbieter aus eigenem Antrieb gehandelt habe. Die finanzielle Anreizwirkung für den Informanten durch frühere, vereinzelte Ankäufe von Daten-CDs sei jedenfalls zum Zeitpunkt des Ankaufs der CD durch das Land Rheinland-Pfalz noch nicht von derartigem Gewicht gewesen, dass der Informant gleichsam als „verlängerter Arm“ des Staates angesehen werden könne.

Der Verfassungsgerichtshof weist jedoch darauf hin, dass in Zukunft eine Situation entstehen könne, die es als gerechtfertigt erscheinen lasse, das Handeln eines privaten Informanten der staatlichen Sphäre zuzurechnen. Die Gerichte seien daher zukünftig gehalten, zu überprüfen, wie sich das Ausmaß und der Grad der staatlichen Beteiligung hinsichtlich der Erlangung der Daten darstellen. Für die Frage der Zurechnung könne auch ein gegebenenfalls erheblicher Anstieg von Ankäufen ausländischer Bankdaten und eine damit verbundene Anreizwirkung zur Beschaffung dieser Daten von Bedeutung sein.

Der Beschwerdeführer werde ferner nicht in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 4a LV verletzt, da die Verwertung der personenbezogenen Daten die verfassungsrechtliche Pflicht einer wirksamen staatlichen Strafverfolgung und Bekämpfung von Straftaten erfülle sowie der Herstellung von Steuergerechtigkeit und der Gewährleistung eines gesicherten Steueraufkommens diene. Ebenso liege kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 7 Abs. 1 LV vor.

Quelle: VerfGH Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 24.02.2014 zum Urteil VGH B 26/13 vom 24.02.2014

Stand der DBA und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhand-lungen am 1. Januar 2014

Hiermit übersendet das BMF eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen.

Wie die Übersicht zeigt, werden verschiedene der angeführten Abkommen nach ihrem Inkrafttreten rückwirkend anzuwenden sein. In geeigneten Fällen sind Steuerfestsetzungen vorläufig durchzuführen, wenn ungewiss ist, wann ein unterzeichnetes Abkommen in Kraft treten wird, das sich zugunsten des Steuerschuldners auswirken wird. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind im Bescheid anzugeben. Ob bei vorläufiger Steuerfestsetzung der Inhalt eines unterzeichneten Abkommens bereits berücksichtigt werden soll, ist nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles zwischen BMF und Ländern abgestimmt zu entscheiden.

Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) ist auf Folgendes hinzuweisen:

Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der SFRJ vom 26. März 1987 wurden geschlossen mit:

  • Republik Bosnien und Herzegowina (BGBl. II 1992 S. 1196),
  • Republik Serbien (Namensänderung; ehem. Bundesrepublik Jugoslawien BGBl. II 1997 S. 961),
  • Republik Kosovo (BGBl. II 2011 S. 748) und
  • Montenegro (BGBl. II 2011 S. 745).

Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sowjetunion ist auf Folgendes hinzuweisen:

Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der UdSSR vom 24. November 1981 wurden geschlossen mit:

  • Republik Armenien (BGBl. II 1993 S. 169),
  • Republik Moldau (BGBl. II 1996 S. 768) und
  • Turkmenistan (Bericht der Botschaft Aschgabat vom 11. August 1999 – Nr. 377/99).

Zur Rechtslage nach der Teilung der Tschechoslowakei ist auf Folgendes hinzuweisen:
Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 19. Dezember 1980 wurden mit der Slowakischen Republik und mit der Tschechischen Republik getroffen (BGBl. II 1993 S. 762).

Hongkong wurde mit Wirkung ab 1. Juli 1997 ein besonderer Teil der VR China (Hongkong Special Administrative Region). Das allgemeine Steuerrecht der VR China gilt dort nicht. Damit ist das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der VR China abgeschlossene DBA vom 10. Juni 1985 in Hongkong nicht anwendbar. Eine Einbeziehung Hongkongs in den Geltungsbereich des DBA China ist nicht angestrebt. Vorgenannte Ausführungen zu Hongkong (außer Luftfahrtunternehmen) gelten in entsprechender Weise auch für Macau nach dessen Übergabe am 20. Dezember 1999 an die VR China (Macau Special Administrative Region).

Aufgrund des besonderen völkerrechtlichen Status von Taiwan wurde ein Steuerabkommen nur von den Leitern des Deutschen Instituts in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet. Das Gesetz vom 2. Oktober 2012 zum diesbezüglichen Abkommen vom 19. und 28. Dezember 2011 zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist veröffentlicht (BGBl. I 2012 S. 2079; BStBl I 2013 S. 20). Das Abkommen ist am 7. November 2012 in Kraft getreten (BGBl. I 2012 S. 2461; BStBl I 2013 S. 33) und damit grundsätzlich ab 1. Januar 2013 anzuwenden.

Hinsichtlich der Abkommen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugsteuer ist zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sowjetunion auf Folgendes hinzuweisen:

Das Abkommen mit der UdSSR vom 21. Februar 1980 ist im Verhältnis zu den Nachfolgestaaten der UdSSR sowie zu Estland, Lettland und Litauen anzuwenden, bis mit diesen Staaten eine Neuregelung vereinbart wird. Voraussetzung ist, dass die genannten Staaten die im Abkommen vereinbarte Befreiung für deutsche Fahrzeuge gewähren. Diese Gegenseitigkeit muss auch hinsichtlich neuer Abgaben gewährleistet sein, die anstelle der UdSSR-Straßengebühr oder daneben eingeführt worden sind oder eingeführt werden, sofern sie mit der Kraftfahrzeugsteuer vergleichbar sind (siehe Ländererlasse).

Die Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen und andere Abkommen im Steuerbereich mit dem Stand 1. Januar 2014 finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben IV B 2 – S-1301 / 07 / 10017-05 vom 22.02.2014

Geschäftsführer haften (fast) immer

In dem vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz rechtskräftig entschiedenen Fall (Urteil vom 10. Dezember 2013, Az. 3 K 1632/12) ging es um die Frage, ob der Kläger als Geschäftsführer für nicht an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuern haften muss.

Der Kläger und Herr H. waren Geschäftsführer einer GmbH. Im Jahr 2010 wurde für die beschäftigten Arbeitnehmer für mehrere Monate keine Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt. Da Vollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen der Arbeitgeberin (= Gesellschaft) erfolglos geblieben waren, nahm das Finanzamt den Kläger mit einem sog. Haftungsbescheid in Anspruch. Auch Herr H. wurde – allerdings in geringerem Umfang – zur Haftung herangezogen.

Gegen den Haftungsbescheid legte der Kläger Einspruch ein und machte (u. a.) geltend, dass nach der internen Zuständigkeitsvereinbarung nur Herr H. für die Erledigung steuerlicher Aufgaben und somit für die Abführung der Lohnsteuer zuständig gewesen sei. Er – der Kläger – sei auch seiner Überwachungspflicht nachgekommen, indem er sich in regelmäßigen Abständen darüber informiert habe, dass die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft erfüllt würden.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klage, die das FG als unbegründet zurückwies. Zur Begründung führte das FG aus, der Haftungsbescheid sei rechtmäßig, weil die Inanspruchnahme des Klägers nicht zu beanstanden sei. Der Kläger sei Geschäftsführer und hafte daher als gesetzlicher Vertreter. Er könne sich auch nicht auf die geltend gemachte interne Aufgabenverteilung zwischen ihm und dem Mitgeschäftsführer H. berufen. Grundsätzlich gelte das Prinzip der Gesamtverantwortung eines jeden gesetzlichen Vertreters. Dieses Prinzip verlange zumindest eine gewisse Überwachung der Geschäftsführung im Ganzen. Durch eine entsprechende Geschäftsverteilung könne zwar die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers begrenzt werden. Dies erfordere allerdings eine im Vorhinein getroffene, eindeutige – und deshalb schriftliche – Klarstellung, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig sei. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass im Haftungsfall jeder Geschäftsführer auf die Verantwortlichkeit eines anderen verweise. Aber selbst bei Vorliegen einer klaren, eindeutigen und schriftlichen Aufgabenverteilung müsse der nicht mit den steuerlichen Angelegenheiten einer Gesellschaft betraute Geschäftsführer einschreiten, wenn die Person des Mitgeschäftsführers oder die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft dies erfordern würden, beispielsweise in finanziellen Krisensituationen. Zudem müsse er dafür sorgen, dass er im Falle des Eintritts einer solchen Krise rechtzeitig davon erfahre.

Im Streitfall fehle es bereits an einer schriftlichen Aufgabenverteilung zwischen dem Kläger und dem weiteren Geschäftsführer. Schon aus diesem Grund sei die geltend gemachte Geschäftsverteilung haftungsrechtlich ohne Bedeutung. Ungeachtet dessen habe der Kläger eine gesteigerte Überwachungspflicht gehabt, weil er gewusst habe, dass sich die Gesellschaft in einer finanziellen Schieflage befunden habe. In Anbetracht dieser Situation wäre selbst im Falle einer schriftlichen Aufgabenverteilung die Gesamtverantwortung des Klägers wieder aufgelebt. Der Kläger könne sich auch nicht damit entschuldigen, dass eine Steuerberaterin eingebunden gewesen sei und dass er sich in regelmäßigen Abständen darüber informiert habe, dass die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft erfüllt würden. Sein schuldhaftes Verhalten liege darin, dass er nicht darauf hingewirkt habe, dass die Löhne nur gekürzt ausgezahlt worden seien. Dann hätte nämlich die – auf die gekürzten Löhne entfallende – Lohnsteuer aus dem verbleibenden Geld ordnungsgemäß einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden können.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 24.02.2014 zum Urteil 3 K 1632/12 vom 10.12.2013 (rkr)

Vereine müssen Steuererklärung abgeben – Finanzämter verschicken Aufforderung

Die Finanzämter prüfen in der Regel alle drei Jahre, ob Vereine und Organisationen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (z. B. Sport- und Musikvereine, Fördervereine von Schulen oder Kindergärten, Naturschutzvereine usw.) in der zurückliegenden Zeit mit ihren Tätigkeiten die Voraussetzungen für die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer erfüllt haben. Zu diesem Zweck müssen die Vereine bei ihrem zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung (Vordruck Gem 1) abgeben und Kopien ihrer Kassenberichte und Tätigkeits- bzw. Geschäftsberichte beifügen.

Da der dreijährige Prüfungszeitraum nicht bei allen Vereinen identisch ist, sind von der jetzt beginnenden Überprüfung nicht sämtliche Vereine betroffen. Viele werden aber in den nächsten Tagen eine schriftliche Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe der genannten Unterlagen erhalten.

Wie bei anderen Steuerpflichtigen werden keine Steuererklärungs-Formulare mehr an die Vereine versandt. Die benötigten Vordrucke können im Internet von dem „Formularcenter“ des Bundesministeriums der Finanzen unter www.formulare-bfinv.de (Formularcenter > Formulare A – Z > Gemeinnützigkeit) als ausfüllbare PDF-Datei heruntergeladen und ausgedruckt werden. Die Erklärungen können auch elektronisch über ELSTER (www.elster.de/elster_soft_nw.php > dort weiter über Körperschaftsteuererklärung > elster.de > elster online Portal) übermittelt werden. Wenn die Vereine bzw. ihre Vorstände über keinen Internetzugang verfügen, können die Vordrucke ausnahmsweise bei dem zuständigen Finanzamt abgeholt werden.

Quelle: OFD Koblenz, Pressemitteilung vom 20.02.2014

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin