DStV nimmt Stellung zum Entwurf des BMF-Schreibens zur Anwendung des § 8c KStG

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat einen Entwurf eines BMF-Schreibens zur „Anwendung des § 8c KStG unter Berücksichtigung der Konzernklausel in der Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes und der Stille-Reserven-Klausel in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 veröffentlicht. Zu den beiden Klauseln äußerte sich die Finanzverwaltung erstmalig und gab den Verbänden die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Kritisch sieht der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV), dass die Finanzverwaltung mit dieser Verwaltungsanweisung nicht die vollständige BFH-Rechtsprechung zum Verlustabzugsverbot bei einem unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb umsetzt. Die Finanzverwaltung spricht sich für eine Saldierung von entstandenen Gewinnen bis zum Stichtag des schädlichen Beteiligungserwerbes mit Verlusten, die nach diesem Stichtag entstanden sind, aus. Dies ist dem BFH-Urteil jedoch so nicht zu entnehmen. Insofern fordert der DStV (Stellungnahme S 07/14) eine Korrektur im endgültigen BMF-Schreiben.

Kritisiert wird u. a., dass die Ermittlung des bis zum unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb erzielten Ergebnisses nach wirtschaftlichen Kriterien erfolgen soll. Dies soll vornehmlich durch die Aufstellung eines Zwischenabschlusses auf den Stichtag des schädlichen Beteiligungserwerbs erfolgen und stellt für die Steuerpflichtigen eine Verschärfung der bisherigen Sichtweise der Verwaltung dar. Das bisher gültige BMF-Schreiben sieht hier grundsätzlich noch eine zeitanteilige Aufteilung vor. Gegenüber der zeitanteiligen Aufteilung führt die Aufteilung nach wirtschaftlichen Kriterien zu erheblichen Mehrkosten. Aus diesem Grund plädiert der DStV dafür, dass die zeitanteilige Aufrechnung weiterhin genutzt werden darf.

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Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V., Mitteilung vom 27.05.2014

Steuern bei verkauften Lebensversicherungen

Nach einem Verkauf von Lebensversicherungen sollen die Auszahlungen bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht mehr steuerfrei sein. Diese und andere Änderungen des Einkommensteuerrechts sowie weiterer Steuergesetze sieht der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (18/1529) vor.

Die Bundesregierung begründet die Rechtsänderung damit, dass Kapital- und Rentenversicherungen der Absicherung wirtschaftlicher Risiken dienen, die aus der Ungewissheit und Unberechenbarkeit des menschlichen Lebens erwachsen würden. Bisher sei die ausbezahlte Versicherungssumme bei Eintritt des versicherten Risikos (Todesfall) nicht steuerpflichtig. Steuerpflichtig sei die Versicherungsleistung im Erlebnisfall. Durch den Verkauf einer Lebensversicherung verliere die Versicherung jedoch den Zweck der Risikovorsorge bei Eintritt des Versicherungsfalls. „Denn für den Erwerber einer gebrauchten Lebensversicherung ist die Absicherung des versicherten Risikos nicht von Bedeutung“, heißt es. Es gebe inzwischen regelrechte Anlagemodelle bei gekauften Lebensversicherungen. „Diese Anlagemodelle zeigen, dass beim entgeltlichen Erwerb gebrauchter Versicherungen die Grundlage für den steuerfreien Bezug der Versicherungssumme entfällt, da für den Erwerber ausschließlich die Renditeerwartungen aus der Kapitalanlage relevant sind.“

Klargestellt werden soll durch den Gesetzentwurf auch, dass bei der Veräußerung von Dividendenansprüchen vor dem Dividendenstichtag keine Steuerfreiheit besteht. Die Auffassung, dass in solchen Fällen Steuerfreiheit bestehe, sei oft vertreten worden, beruhe aber „auf einem nicht zutreffenden Verständnis der geltenden Rechtslage“, heißt es in dem Entwurf. Daher erfolge jetzt eine Klarstellung. Änderungen erfolgen auch im Bereich von Fremdwährungsgeschäften.

Klargestellt wird im Einkommensteuerrecht sowie im Gewerbesteuerrecht ebenfalls, dass in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der deutsche Küste der erweiterte Inlandsbegriff gilt. Bisher nahm dieser erweiterte Inlandsbegriff nur Bezug auf den Festlandsockel. Die Änderung betrifft die Energieerzeugung durch Offshore-Windenergieanlagen. Dazu heißt es im Entwurf „Diese Art der Tätigkeit wird regelmäßig nicht auf dem Meeresgrund beziehungswiese im Meeresuntergrund, sondern oberhalb der Wasseroberfläche ausgeübt (wobei die entsprechenden Anlagen regelmäßig auf dem Meeresgrund verankert sind). Folglich könnte fraglich sein, ob derartige Tätigkeiten vom erweiterten Inlandsbegriff erfasst werden.“ Durch die Änderung soll auch klargestellt werden, dass Tätigkeiten in der ausschließlichen Wirtschaftszone, die der Errichtung der Energieerzeugungsanlagen dienen, im Inland ausgeübt werden.

Eine weitere Änderung betrifft Unterhaltszahlungen, deren steuerlicher Abzug seit vielen Jahren als verwaltungsaufwändig sowie fehler- und missbrauchsanfällig gilt. Künftig müssen die steuerlichen Identifikationsnummern der unterhaltenen Personen angegeben werden, damit deren Identität zweifelsfrei festgestellt werden kann.

Nach dem Vorschlag der Bundesregierung sollen Einrichtungen zur ambulanten Rehabilitation von der Gewerbesteuerpflicht befreit werden. Sie würden damit stationären Einrichtungen gleichgestellt.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.05.2014, hib-Nr. 280/2014

Umfang der Bindungswirkung eines geänderten Grundlagenbescheids

BFH, Urteil IX R 38/13 vom 21.01.2014

Leitsatz

Enthält ein geänderter Grundlagenbescheid zugleich eine Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung und ist er damit nach § 164 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO wie eine erstmalige Feststellung zu werten, dann ist sein Regelungsinhalt nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 182 Abs. 1 Satz 1 AO in vollem Umfang und ohne Bindung an in der Vergangenheit bereits erfolgte Übernahmen aus vorangegangenen Feststellungsbescheiden in den Folgebescheid zu übernehmen.

LStÄR 2015 – BFH-Rechtsprechung zu Betriebsveranstaltungen bislang unberücksichtigt

Mitte April hat das BMF den Entwurf der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 (LStÄR 2015) veröffentlicht. Neben verschiedenen materiell-rechtlichen Änderungen u. a. im Bereich des Arbeitslohns und der Bewertung von Sachbezügen, sind aufgrund der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts 2014 auch diverse redaktionelle Streichungen beabsichtigt. Eine Anpassung fehlt jedoch gänzlich: die Einarbeitung der aktuellen BFH-Rechtsprechung im Bereich der Betriebsveranstaltungen.

DStV fordert Anhebung der Freigrenze für Betriebsveranstaltungen auf 160 Euro
In seiner Stellungnahme S 06/14 zum Entwurf der LStÄR 2015 begrüßt der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) die Anhebung der Freigrenzen für Sachzuwendungen auf 60 Euro sowie den hierdurch erzielten Gleichklang mit den Neuregelungen zur Mahlzeitengestellung infolge der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts. Da Sachgeschenke künftig jedoch auch bis zu einem Gesamtwert von 60 Euro in die Freigrenze für Betriebsveranstaltungen einzubeziehen sind, wenn diese zu diesem Anlass an die Arbeitnehmer abgegeben werden, regt der DStV an, konsequenterweise auch die Freigrenze für Betriebsveranstaltungen anzupassen. Bei einer durchschnittlichen jährlichen Inflation von 2 % ist nach Auffassung des DStV eine Erhöhung der Freigrenze auf 160 Euro realistisch und angemessen.

Die Neubemessung der Grenze hatte der BFH bereits in seiner Entscheidung vom 12.12.2012 (Az. VI R 79/10) empfohlen. Darüber hinaus hat das oberste Gericht im Jahre 2013 entschieden, dass Kosten für die Ausgestaltung der Veranstaltung sowie auf Begleitpersonen entfallende Kostenanteile nicht in die Prüfung der derzeitigen 110-Euro-Grenze einfließen.

Der DStV empfiehlt, die aktuelle BFH-Rechtsprechung – nebst Neubemessung der Freigrenze – in jedem Fall noch in das vorliegende Entwurfsschreiben aufzunehmen. Darüber hinaus greift der DStV in seiner Stellungnahme zu den LStÄR 2015 u. a. folgende weitere Punkte auf:

Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung
Der DStV regt an, eine Definition der „beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit“ im Richtlinientext zu belassen und im Zusammenhang mit Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung anhand von Beispielen zu konkretisieren.

Reisekosten
Hinsichtlich der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise empfiehlt der DStV eine ergänzende Klarstellung zur Behandlung der Kosten für die Hin- und Rückreise bei einem vorangehenden bzw. nachfolgenden Privataufenthalt aufzunehmen.

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Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V., Mitteilung vom 27.05.2014

Umsatzsteuer bei Bauleistungen – ergänzendes BMF-Schreiben

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im letzten Jahr entschieden, dass bei Bauleistungen an Bauträger die Steuerschuldnerschaft häufig nicht auf den Bauträger als Leistungsempfänger übergeht (Urteil vom 22.08.2013, Az. V R 37/10). Die Finanzverwaltung hatte sich mit ihrem Schreiben vom 05.02.2014 dieser Rechtsprechung angeschlossen und die bisherige Verwaltungsauffassung grundlegend geändert. Das BMF-Schreiben gilt für alle offenen Fälle. Somit können alle Bauträger die zu viel abgeführte Umsatzsteuer – ein Vorsteuerabzug war i. d. R. aufgrund der Steuerbefreiung in § 4 Nr. 9 UStG nicht möglich – inklusive der Zinsen zurückfordern. Wer von dieser Regelung profitieren kann und noch nicht gehandelt hat, sollte sich beeilen: Die Finanzverwaltung scheint bestrebt zu sein, in allen offenen Fällen den Vorbehalt der Nachprüfung aufzuheben.
Am 08.05.2014 hat das BMF ein weiteres Schreiben veröffentlicht. Demnach wird es nicht beanstandet, wenn leistender Unternehmer und Leistungsempfänger für eine Bauleistung, die vor dem 15.02.2014 ausgeführt wurde, einvernehmlich an der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers festhalten, auch wenn in Anwendung des BFH-Urteils der leistende Unternehmer Steuerschuldner wäre. Rechnungsberichtigungen sind nicht notwendig. Bei nach dem 14.02.2014 ausgeführten Bauleistungen schuldet nunmehr der leistende Unternehmer die Steuer. Er hat somit eine Rechnung auszustellen, in der er den anzuwendenden Steuersatz und den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag anzugeben hat. Dies gilt unabhängig davon, ob der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teile des Entgelts vor dem 15.02.2014 vereinnahmt hat oder nicht.

Zudem kündigt das BMF ein gesondertes BMF-Schreiben zur Frage des Vertrauensschutzes des leistenden Unternehmers an.

Es liegt die Vermutung nahe, dass die Finanzverwaltung nunmehr bei den Leistungserbringern versuchen wird, die Umsatzsteuer zu erheben. Ob diese Möglichkeit besteht, ist jedoch umstritten. In der Literatur wird der Vertrauensschutz aus § 176 AO für den leistenden Unternehmer bejaht (vgl. Lippross DStR 18/2014, S. 879). Er soll auch dann gelten, wenn bisher nur Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden, da diese nach § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehen.

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Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V., Mitteilung vom 26.05.2014

Sonderregelung für Anlagegold

Verzeichnis der Goldmünzen für das Jahr 2014 nach Artikel 344 und 345 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL)

Die Liste der Goldmünzen, die für das Jahr 2014 die Kriterien des Artikels 344 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) erfüllen (Sonderregelung für Anlagegold), wurde von der Europäischen Kommission am 08.05.2014 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. EU 2014 Nr. C 138 S. 4) veröffentlicht. Ein Anwendungsschreiben hierzu folgt.

Die Liste finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben IV D 1 – S-7068 / 07 / 10001-05 vom 26.05.2014

Betrugsbekämpfung: Arbeitsprogramm Hercule III angenommen

Am 26.05.2014 hat die Europäische Kommission ihr erstes Jahresarbeitsprogramm für das neue Betrugsbekämpfungsprogramm Hercule III angenommen. Im Jahr 2014 werden 13,7 Mio. Euro bereitgestellt, um Mitgliedstaaten zu unterstützen, die gegen Betrug, Korruption oder andere illegale Tätigkeiten vorgehen. Außerdem wird das Programm zur Finanzierung spezieller Vorhaben wie der Anschaffung von Röntgenscannern oder anderer technischer Anlagen beitragen, die die nationale Behörden benötigen, um Schmuggel und andere Straftaten zu bekämpfen, die die finanziellen Interessen der EU schädigen.

Hierzu erklärte Algirdas Semeta, EU-Kommissar für Steuern, Zollunion und Betrugsbekämpfung: „Betrug und Korruption in der EU müssen im Wege der Partnerschaft bekämpft werden. Mit dem Programm Hercule III erhalten die Mitgliedstaaten erhebliche finanzielle Unterstützung, um Betrüger zu fassen und das Geld der Steuerzahler zu schützen. Dank des heute angenommenen Arbeitsprogramms können jetzt viele nützliche Betrugsbekämpfungsprojekte in die Praxis umgesetzt werden.“

Eine wichtige Neuerung des Programms Hercule III ist die, dass Mitgliedstaaten künftig mehr Finanzmittel beantragen können. So können Anträge auf Finanzhilfe jetzt auch dann gestellt werden, wenn der Anteil der nationalen Kofinanzierung sehr niedrig ist. Die Mitgliedstaaten können Finanzhilfe in Höhe von bis zu 80 % der Gesamtkosten von Maßnahmen beantragen, um die technischen und operativen Kapazitäten ihrer Zoll- und Strafverfolgungsbehörden auszubauen. In ausreichend begründeten Fällen können die Finanzhilfen ausnahmsweise sogar auf bis zu 90 % angehoben werden. Dies ist umso wichtiger, als in der gegenwärtigen Wirtschaftslage viele nationale Haushalte unter Druck stehen.

Die Mittelausstattung für die technische Hilfe beläuft sich 2014 auf 10,3 Mio. Euro und wird verwendet, um nationale Behörden bei der Anschaffung z. B. von Ermittlungsinstrumenten, Röntgenscannern und Computern für automatische Systeme zur Identifizierung von Nummernschildern zu unterstützen. Außerdem wird die Kommission die Kosten für den Zugang zu speziellen Datenbanken übernehmen, damit die Zoll- und Steuerbehörden der Mitgliedstaaten diese anonym nutzen können. Besonders wichtig ist diese Unterstützung bei der Bekämpfung des Tabakschmuggels, durch den der EU und den Mitgliedstaaten jährlich Verluste in Höhe von rund 10 Mrd. Euro entstehen.

Weitere 3,4 Mio. Euro aus dem Programm Hercule III werden für Schulungsmaßnahmen, Seminare und Konferenzen aufgewendet. Durch solche Schulungen soll u. a. die Qualifikation der Mitarbeiter von Zoll- oder Polizeibehörden der Mitgliedstaaten in der digitalen Forensik verbessert werden, und es sollen bewährte Verfahren auf diesem Gebiet weitergegeben werden. Ferner wird durch Seminare, Studien und Konferenzen der Informationsaustausch zwischen Rechtssachverständigen und Forschern im Bereich der Rechtspraxis der Betrugs- und Korruptionsbekämpfung erleichtert.

Weitere Schritte
Die Kommission wird „Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen“ veröffentlichen, um Zoll- und Steuerbehörden sowie Universitäten und Rechtssachverständige zur Beantragung von Finanzhilfen aufzufordern.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 26.05.2014

InvStG: Verlängerung der Übergangsregelung nach Rz. 297 des BMF-Schreibens vom 18.08.2009

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rz. 297 des BMF-Schreibens vom 18. August 2009 – IV C 1 – S-1980-1 / 08 / 10019 (BStBl I S. 931) – in der Fassung des BMF-Schreibens vom 21. Mai 2013 – IV C 1 – S-1980-1 / 13 / 10001 :003 (BStBl I S. 726) – wie folgt geändert:

„Soweit ein ausländisches Investmentvermögen nach dem Rundschreiben 14/2008 (WA) der BaFin vom 22. Dezember 2008 abweichend von der bis dahin praktizierten Vorgehensweise kein ausländisches Investmentvermögen mehr wäre, wird es für die Anwendung des InvStG bis zum Ende des Geschäftsjahres, das nach dem 22. Juli 2016 endet, auch weiterhin als ausländisches Investmentvermögen eingestuft, wenn es die Besteuerungsgrundlagen veröffentlicht hat und auch weiterhin veröffentlicht oder dem BZSt eine entsprechende Mitteilung gemacht und später keine gegenteilige Mitteilung gemacht hat und die Anwendung des § 6 InvStG unabhängig von der Veröffentlichung ausgeschlossen ist.“

Das im Bundessteuerblatt Teil I 2009, Seite 931, veröffentlichte o. g. BMF-Schreiben vom 18. August 2009 wird insoweit geändert. Das im Bundessteuerblatt Teil I 2013, Seite 726, veröffentlichte BMF-Schreiben vom 21. Mai 2013 wird aufgehoben.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-1980-1 / 13 / 10007 :006 vom 22.05.2014

Rente mit 63: Renten- und Arbeitsmarktreformen haben großen Einfluss auf das späte Erwerbsleben

DIW-Studie identifiziert typische Übergangspfade vom Erwerbsleben in die Rente – Reformen haben erheblichen Einfluss – In der Vergangenheit wurden Möglichkeiten eines frühen Renteneintritts häufig genutzt – Rahmenbedingungen waren jedoch andere

Die Arbeitsmarkt- und Rentenreformen der vergangen Jahrzehnte hatten einen großen Einfluss darauf, wie die Arbeitnehmer in Deutschland ihren Übergang in die Rente gestalteten. Das ist das zentrale Ergebnis einer Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin). „Als Möglichkeiten eines vorgezogenen Renteneintritts bestanden, hat ein Großteil der Anspruchsberechtigten diese auch wahrgenommen. Eine Einschränkung dieser Möglichkeiten führte zu deutlich späteren Renteneintritten“, fasst DIW-Rentenexpertin Anika Rasner ihre Ergebnisse zusammen. Eindeutige Schlussfolgerungen und Prognosen über die Auswirkungen des aktuell diskutierten Rentenpakets seien derzeit noch nicht möglich, warnt die Expertin. „Die Rahmenbedingungen waren andere, die Lage am Arbeitsmarkt war sehr viel schlechter, aber das Rentenniveau lag deutlich höher.“ Sollte die abschlagsfreie Rente mit 63 jedoch ähnliche Anreizwirkungen entfalten wie frühere, in ähnliche Richtungen laufende Reformen, würde der Anteil der bis zur Regelaltersgrenze Erwerbstätigen entgegen dem Trend der vergangenen Jahre wieder abnehmen. Besonders für die zukünftigen Rentner in Ostdeutschland werden die Zugangsmöglichkeiten jedoch maßgeblich davon abhängen, ob und in welchem Umfang Phasen der Arbeitslosigkeit anerkannt werden. „Trotz einer umfänglichen Berücksichtigung von Kindererziehung und Pflegeleistungen werden westdeutsche Frauen nur in Ausnahmefällen anspruchsberechtigt sein“, so Rasner.

Für ihre Studie haben Anika Rasner und Stefan Etgeton die Phase des sogenannten „späten Erwerbslebens“ zwischen dem 58. und 65. Lebensjahr eingehend untersucht. Da Statistiken der Deutschen Rentenversicherung hauptsächlich Informationen zu Renteneintritt und -höhe, nicht aber zu Art und Umfang der Beschäftigung in den Jahren vor dem Renteneintritt liefern, stützten sich die beiden DIW-Forscher bei ihrer Analyse auf Daten des Sozio-oekonomischen Panel (SOEP). Mit Hilfe einer Clusteranalyse identifizierten sie für die Geburtsjahrgänge 1932 bis 1947 fünf typische Rentenpfade. „Bei manchen Rentenübergangspfaden bleibt der Erwerbsstatus nahezu im gesamten Beobachtungszeitraum unverändert, während andere durch häufige Wechsel zwischen Arbeitslosigkeit, Inaktivität und Beschäftigung geprägt sind. In einem zweiten Schritt untersuchten die Wissenschaftler anhand eines Kohortenvergleichs, welchen Einfluss die seit Ende der 1980er Jahre umgesetzten Renten- und Arbeitsmarktreformen auf die relative Bedeutung dieser Pfade hatten. „Der Einfluss war erheblich, der durchschnittliche Zeitpunkt des Renteneintritts und die relative Gewichtung der Pfade zueinander haben sich nach den Reformen deutlich verändert“, erläutert Rasner. „Vor allem in den 80er und 90er Jahren wurde die sogenannte Frühverrentung in Deutschland massenhaft praktiziert. Vorruhestandsgesetze, flexible Altersgrenzen und die Steuerfreiheit von Abfindungen trugen – wie vom Gesetzgeber gewünscht – zu einer Entlastung des Arbeitsmarktes bei.“

Auch die Gesetze zur Verlängerung der Lebensarbeitszeit wirkten in die vom Gesetzgeber beabsichtigte Richtung: „Besonders deutlich war die Wirkung der nach 1992 erfolgten Regelungen bei den Männern. In der jüngsten Kohorte arbeiten rund 23 Prozent der westdeutschen und 20 Prozent der ostdeutschen Männer bis zur Regelaltersgrenze – das sind 13 Prozentpunkte mehr als bei der ältesten Kohorte, die noch in den Genuss der Frühverrentungsmöglichkeiten kam“, erläutert Rasner. Bei den ostdeutschen Männern ist nach 1990 ein signifikanter Anstieg des Renteneintritts über Arbeitslosigkeit zu beobachten, in der jüngsten Kohorte liegt er bei fast 40 Prozent.

Wie groß die Gruppe der Anspruchsberechtigten der geplanten Rente mit 63 genau sein wird, ist Rasner zufolge schwer abzuschätzen. „Im Rentenzugangsjahr 2011 hätten – unter Berücksichtigung aller Zeiten von Arbeitslosigkeit – etwa 44 Prozent der Männer und 18 Prozent der Frauen die Voraussetzungen erfüllt. Die Gruppe wird aber kleiner werden, da wir immer mehr brüchige Erwerbsbiografien sehen und nach aktueller Planung auch nur Zeiten von Arbeitslosengeld-I-Bezug angerechnet werden sollen.“ Da der vorzeitige abschlagsfreie Renteneintritt nur einer kleinen Gruppe ermöglicht wird, sieht Rasner keine Anzeichen für eine generelle Trendumkehr. „Das durchschnittliche Renteneinstiegsalter wird generell weiter steigen“, so die Expertin.

DIW, Pressemitteilung vom 07.05.2014

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin