IDW PS 951 n. F.: Begleitschreiben zur Auslagerung von Dienstleistungen auf Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater

Die Neufassung des IDW Standards zur Prüfung des internen Kontrollsystems bei Dienstleistungsunternehmen (IDW PS 951 n. F.) hatte insbesondere im Hinblick auf die Auslagerung von Buchführungs- und Erstellungsdienstleistungen auf Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater diverse Fragen aufgeworfen. Hierzu zählte u. a. der Gedanke, ob bereits die bloße Erstellung des Jahresabschlusses bzw. die Übernahme der Buchführung unter den Begriff der ausgelagerten Dienstleistung im Sinne des Standards zu subsumieren sind und den Kolleginnen und Kollegen hierdurch zusätzliche Kontrollen im Rahmen der Abschlussprüfung des auslagernden Unternehmens drohen.
Sowohl in seiner Stellungnahme B 01/13 zum Entwurf des neugefassten IDW Standards als auch im Fachgespräch mit dem Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) lehnt der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) diese Auslegung verbunden mit dem Erfordernis weiterer Kontrollmaßnahmen ausdrücklich ab und verweist auf die ohnehin bereits bestehenden hohen berufsrechtlichen Anforderungen und Regelungen für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

Um diesen Unsicherheiten entgegenzuwirken, hat das IDW daher mit Herausgabe des IDW PS 951 n. F. ein Begleitpapier zur Auslagerung von Buchführungs- und Erstellungsdienstleistungen auf Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater im Lichte von IDW PS 951 n. F. und dem geplanten Entwurf einer Neufassung des IDW PS 331 in den IDW Fachnachrichten Nr. 11/2013 veröffentlicht.

Gemäß diesem Papier sind die Abschlussprüfer angehalten – bei Übernahme der Buchführung bzw. Jahresabschlusserstellung durch einen Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer – sowohl den Aspekt der beruflichen Qualifikation des Dienstleisters als regelmäßig auch die Art und Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Anwendung fachlicher Verlautbarungen, wie bspw. die Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zu Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen, in ihre Entscheidung über die Notwendigkeit von Prüfungshandlungen in Bezug auf den Dienstleister einfließen zu lassen.

Das IDW-Begleitpapier steht allen in den Steuerberaterverbänden organisierten Steuerberater/innen auf der Internetplattform StBdirekt unter der Rubrik „DStV aktuell/Nachrichten“ zum Download zur Verfügung.

Es sei zudem darauf hingewiesen, dass auch der geplante Entwurf einer Neufassung des IDW PS 331 weitere Klarstellung in diesem Punkt bringen soll.

www.dstv.de

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V., Mitteilung vom 16.04.2014

Steuerzahler am Aufschwung teilhaben lassen!

BdSt zum Steuerplus im März

Im März hat der Staat so viel Geld eingenommen wie noch nie. Gut 55 Milliarden Euro Steuern haben Bund und Länder im März erhalten. „Der Fiskus muss jetzt verantwortungsvoll mit unserem Geld umgehen“, fordert der Präsident des Bundes der Steuerzahler (BdSt), Reiner Holznagel. „Dazu gehört, die Bürger von einer ungerechten überproportionalen Steuerlast zu befreien, indem die kalte Progression endlich abgebaut wird.“

Aufgrund des geltenden Einkommensteuertarifs werden Lohnerhöhungen überproportional besteuert. „Diese heimlichen Steuererhöhungen müssen endlich ein Ende haben. Die Politik muss beginnen, eine Reform zu diskutieren“, betont Holznagel. Denn auch erste Zahlen der anstehenden Steuerschätzung im Mai bestätigen den Trend: Der Fiskus nimmt immer mehr Steuern ein.

Nicht akzeptabel ist, dass die Politik bei diesem gigantischen Einnahmeplus immer noch neue Schulden machen muss. BdSt-Präsident Holznagel: „Die Politik muss endlich Prioritäten setzen – in Form von Investitionen in Bildung und die Verkehrsinfrastruktur. Dazu gehören klare Entscheidungen und Sparmaßnahmen, damit die Schuldenbremse eingehalten wird und Bürger entlastet werden können.“ Vor allem mit Blick auf das vierte Rekordsteuerjahr in Folge muss vor allem bei den Steuerzahlern eine Entlastung ankommen. „Insgesamt verfügt der Staat über ausreichend Steuergeld, um all seine Grundaufgaben vernünftig zu finanzieren. Die politische Gier nach zusätzlichen Einnahmequellen muss rasch beendet werden.“

BdSt, Pressemitteilung vom 23.04.2014

Erbengemeinschaft als selbständiger Rechtsträger in der Grunderwerbsteuer

Eine Erbengemeinschaft kann selbständiger Rechtsträger im Sinne des Grunderwerbsteuerrechtes sein. Das hat der u. a. für die Grunderwerbsteuer zuständige II. Senat des Bundesfinanzhofs am 12. Februar 2014 II R 46/12 entschieden.

Im Streitfall ging es nicht um den Erwerb eines Grundstücks, sondern um die Erfüllung eines der im Grunderwerbsteuerrecht gesondert geregelten Ersatztatbestände. § 1 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) erfasst Rechtsvorgänge auf gesellschaftsrechtlicher Ebene, die ihrer wirtschaftlichen Bedeutung nach dem Erwerb eines Grundstücks gleichstehen. Mit dem Erwerb von mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft wird deren Inhaber so behandelt, als habe er die zum Vermögen der Gesellschaft gehörenden Grundstücke von der Gesellschaft selbst erworben. Erlangt nun eine Erbengemeinschaft insgesamt mehr als 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft, wird sie nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG grunderwerbsteuerrechtlich ebenso behandelt, als habe sie das Grundstück von der Gesellschaft erworben. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass die Beteiligung der Erbengemeinschaft an einer grundbesitzenden Gesellschaft durch Hinzuerwerb weiterer Anteile oder durch eine Kapitalerhöhung auf 95 % oder mehr der Anteile dieser Gesellschaft erhöht wird. Auf die einzelnen Erbanteile der Miterben ist dagegen nicht abzustellen, weil die Erbengemeinschaft als einheitlicher Rechtsträger anzusehen ist.

Im Streitfall hatte eine Erbengemeinschaft im Zuge verschiedener gesellschaftsrechtlicher Vorgänge alle Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft erworben und damit den Tatbestand von § 1 Abs. 3 GrEStG verwirklicht. Da der gegen die Erbengemeinschaft ergangene Steuerbescheid die tatbestandserfüllenden Umstände nicht genau erfasst hatte, führte die Revision allerdings zur Aufhebung der Vorentscheidung und der angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheide.

BFH, Pressemitteilung Nr. 32/14 vom 23.04.2014 zum Urteil II R 46/12 vom 12.02.2014

 

Steuerfreie Lieferung von sog. Pocket-Bikes

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27. Februar 2014 (Az. V R 21/11) entschieden, dass die Lieferung von sog. Pocket-Bikes an Privatpersonen in das Gemeinschaftsgebiet umsatzsteuerfrei ist. Pocket-Bikes sind Motorräder, Motorroller und Quads in Miniaturausgabe.

In der Sache ging es um die Reichweite der Umsatzsteuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge. Die Klägerin sah den Export von Pocket-Bikes als umsatzsteuerfrei an, während das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) die Auffassung vertraten, diese Lieferungen seien umsatzsteuerpflichtig, da Pocket-Bikes nicht für den Personentransport bestimmt seien, sondern nur für sportliche Zwecke und zum Umherfahren auf privatem Gelände genutzt werden könnten. Der BFH hob das Urteil des FG auf und gab der Klage statt: Die Steuerfreiheit erfasse zwar bei unionsrechtskonformer Auslegung nur motorbetriebene Landfahrzeuge, die zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt seien. Darunter fielen aber auch solche Fahrzeuge, die lediglich für Sport- oder Freizeitzwecke verwendet würden.

Das Urteil des BFH betrifft nur die Befreiung des Exports der Pocket-Bikes von der deutschen Umsatzsteuer. Als innergemeinschaftlicher Erwerb unterliegt der Vorgang dagegen der Umsatzbesteuerung im jeweiligen Heimatland des Käufers mit dem dort geltenden Steuersatz. Beträgt dieser (wie beispielsweise in Luxemburg) weniger als 19 %, erwirbt der Käufer das Pocket-Bike günstiger, beträgt er dagegen (wie in den meisten Mitgliedstaaten) mehr als 19 %, wird der Kauf für ihn teurer. Ob diese Erwerbsbesteuerung in den jeweiligen Mitgliedstaaten tatsächlich durchgeführt wird, ist allerdings für die Umsatzsteuerbefreiung der Lieferung unerheblich.

BFH, Pressemitteilung Nr. 31/14 vom 23.04.2014 zum Urteil V R 21/11 vom 27.02.2014

Klagen gegen Hamburgs Kultur- und Tourismustaxe abgewiesen

FG Hamburg hält die sog. „Bettensteuer“ für verfassungsgemäß

Der 2. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat die Klagen gegen die sog. Bettensteuer abgewiesen, weil er die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Abgabe nicht teilt.

Hamburg hat – dem Vorbild anderer Städte folgend – zum 01.01.2013 eine Kultur- und Tourismustaxe eingeführt. Für jede private Hotelübernachtung entsteht ab einem Übernachtungspreis von 11 Euro eine Steuer von 50 Cent, die sich bei steigendem Zimmerpreis erhöht. Bei einem Zimmerpreis von 200 Euro beträgt sie beispielsweise 4 Euro, höchstens kann sie 5 % des Nettozimmerpreises betragen. Geschäftsreisende sind von der Steuer ausgenommen.

Das Finanzgericht Hamburg hat mit Urteilen vom 09.04.2014 über zwei Musterklagen entschieden. Kläger sind zum einen eine Aktiengesellschaft, die ein 5-Sterne-Hotel betreibt, und zum anderen die Inhaberin eines kleineren, am Stadtrand gelegenen Hotels. Beide haben sich an das Finanzgericht Hamburg gewandt, weil sie die „Bettensteuer“ in mehrfacher Hinsicht für verfassungswidrig halten. Sie sei eine zweite und damit unzulässige Umsatzsteuer und verstoße zudem gegen den Gleichheitssatz sowie die Berufsfreiheit.

Der 2. Senat des Finanzgerichts Hamburg hält die Kultur- und Tourismustaxe hingegen für verfassungsgemäß und hat die Klagen als unbegründet abgewiesen. Bei der Abgabe handele es sich um eine örtliche Aufwandsteuer, für die Hamburg eine eigene Gesetzgebungskompetenz habe. Die Steuer unterscheide sich trotz gewisser Ähnlichkeiten in wesentlichen Punkten von der Umsatzsteuer, u. a. weil sie nicht auf alle, sondern nur auf private Übernachtungen erhoben werde. Da sie über den Übernachtungspreis grundsätzlich auf die Gäste abgewälzt werden könne, belaste die Steuer die Beherbergungsbetriebe wirtschaftlich nicht.

Es stelle auch keinen unangemessenen Mehraufwand für die Hotelbetreiber dar, die Gäste nach dem Anlass ihrer Übernachtung zu befragen und bei Geschäftsreisenden entsprechende Bescheinigungen entgegenzunehmen, zumal ohnehin für jeden Gast ein Meldezettel auszufüllen sei. Auch sei die Berechnung der Steuer nicht besonders kompliziert und mit vertretbarem Aufwand zu leisten.

Der 2. Senat hat in beiden Verfahren (Az. 2 K 169/13 und 2 K 252/13) die Revision zugelassen.

Quelle: FG Hamburg, Pressemitteilung vom 22.04.2014 zu den Urteilen 2 K 169/13 und 2 K 252/13 vom 09.04.2014

Schwarzarbeit wird nicht bezahlt (BGH)

 Der u.a. für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat hat heute entschieden, dass ein Unternehmer, der bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes* (SchwarzArbG) verstoßen hat, für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen kann.

Der Beklagte beauftragte die Klägerin 2010 mit der Ausführung der Elektroinstallationsarbeiten. Vereinbart wurde ein Werklohn von 13.800 € einschließlich Umsatzsteuer sowie eine weitere Barzahlung von 5.000 €, für die keine Rechnung gestellt werden sollte. Die Klägerin hat die Arbeiten ausgeführt, der Beklagte hat die vereinbarten Beträge nur teilweise entrichtet.

Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Der VII. Zivilsenat hat die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt.

Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte haben bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbarten, dass für die über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus vereinbarte Barzahlung von 5.000 € keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der gesamte Werkvertrag ist damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, so dass ein vertraglicher Werklohnanspruch nicht gegeben ist (BGH, Urteil vom 1. August 2013, VII ZR 6/13, NJW 2013 S. 3167).

Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Beklagten zu, die darin besteht, dass er die Werkleistung erhalten hat. Zwar kann ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Besteller grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen, und wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz verlangen. Dies gilt jedoch gem. § 817 Satz 2 BGB** nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall. Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung.

Der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB stehen die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert eine strikte Anwendung dieser Vorschrift. Insoweit ist eine andere Sicht geboten, als sie vom Senat noch zum Bereicherungsanspruch nach einer Schwarzarbeiterleistung vertreten wurde, die nach der alten Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beurteilen war (BGH, Urteil vom 31. Mai 1990, VII ZR 336/89, BGHZ 111 S. 308).

Urteil vom 10. April 2014, VII ZR 241/13
Vorinstanz: LG Kiel – Urteil vom 5. Februar 2013, 11 O 209/11
Vorinstanz: OLG Schleswig – Urteil vom 16. August 2013, 1 U 24/13

*§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG

Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steuerpflichtiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.

**§ 817 BGB

War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht mehr zurückgefordert werden.

Quelle: Bundesgerichtshof 10.4.2014, Mitteilung der Pressestelle Nr. 62/2014

Studieren und Steuersparen: So geht es

Wer bereits eine Ausbildung gemacht oder ein Studium abgeschlossen hat, kann die Kosten für ein anschließendes Studium steuerlich als Werbungskosten abziehen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich bestätigt. Damit hat das Gericht viele Studierende enttäuscht, die nun auf ihren Kosten für das Erststudium sitzen bleiben. Doch wer geschickt agiert, kann beim Fiskus trotz des Urteils günstiger wegkommen. Der Bund der Steuerzahler erklärt, wie es geht.

Das Einkommensteuerrecht unterscheidet zwischen einer Erst- und einer Zweitausbildung bzw. -studium. Während die Kosten für eine zweite Ausbildung oder ein zweites Studium als Werbungskosten geltend gemacht werden können, können Kosten für ein Erststudium nur als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Der kleine, aber feine Unterschied: Werbungskosten können unbegrenzt abgezogen und Verluste in spätere Berufsjahre mitgenommen werden.

Bei den Sonderausgaben ist die Lage anders. Ausbildungskosten können hier nur bis zu einem Betrag von maximal 6.000 Euro im Jahr genutzt werden. Ein Verlustvortrag auf spätere Jahre ist ausgeschlossen. Der Sonderausgabenabzug bringt vielen Studierenden daher nichts, denn sie erzielen während des Studiums keine oder nur geringe Einnahmen, so dass sich der Sonderausgabenabzug bei ihnen gar nicht lohnt. Der Bundesfinanzhof hat diese Rechtslage in einem ersten Urteil bestätigt (Az. VIII R 22/12). Die Folge: Nur wer eine zweite Ausbildung oder ein zweites Studium absolviert, kommt gegebenenfalls steuerlich günstiger weg.

Allerdings hat die Rechtsprechung mehrfach entschieden, dass nicht zwingend eine betriebliche Ausbildung erforderlich ist. Als Ausbildung können bereits eine Schulung und Lehrgänge gelten, die berufsbezogene Kenntnisse vermitteln. Voraussetzung ist, dass damit eine berufliche Qualifikation erworben wird, mit der anschließend eine Vollzeiterwerbstätigkeit möglich ist. Anerkannt sind z.B. die Ausbildung zur Flugbegleiterin, die Lizenz zum Berufskraftfahrer oder die Ausbildung zum Rettungsassistenten im Rahmen des Zivildienstes. Lohnend ist der Umweg über solche Schulungen vor allem, wenn die anschließende Ausbildung sehr hohe Kosten verursacht, wie zum Beispiel bei Piloten, eine teure Privatuni besucht wird oder ein kostenpflichtiges Auslandssemester im Rahmen des Studiums geplant ist.

Quelle: Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V. 4.4.2014, Presseinformation 8/2014

Musikwiedergabegerät in einer Spielhalle nicht vergnügungsteuerpflichtig

Die Stadt Germersheim darf keine Vergnügungsteuer für ein in einer Spielhalle betriebenes Musikwiedergabegerät erheben. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einem Eilverfahren entschieden.

Die Antragstellerin betreibt in Germersheim eine Spielhalle, in der mehrere Spielgeräte mit und ohne Gewinnmöglichkeit aufgestellt sind. An den Öffnungstagen nimmt sie morgens ein Musikwiedergabegerät in Betrieb und schaltet dieses nach Geschäftsschluss wieder aus. Für diese Musikbeschallung erhebt sie kein Entgelt von den Besuchern der Spielhalle.

Die Stadt vertritt die Auffassung, dass das Vorhalten des Musikwiedergabegeräts der Vergnügungsteuer unterfalle, und hat die Betreiberin deshalb zur Zahlung herangezogen. Hiergegen erhob diese Widerspruch und wandte sich zugleich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht.

Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Vergnügungsteuerbescheid angeordnet und zur Begründung seiner Entscheidung folgendes ausgeführt: Nach der Satzung der Stadt Germersheim erhebe diese Vergnügungsteuer für die im Stadtgebiet veranstalteten Vergnügungen gewerblicher Art, u. a. für das Halten von Unterhaltungsgeräten sowie Einrichtungen zur Wiedergabe von Musikdarbietungen an Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich seien. Die Vorhaltung und – für die Besucher – unentgeltliche Inbetriebnahme eines Musikwiedergabegeräts durch einen Spielhallenbetreiber stelle aber keinen Vergnügungsteuer auslösenden Tatbestand dar. Denn das Halten des Unterhaltungsgeräts bzw. der Einrichtung zur Wiedergabe von Musikdarbietungen erfolge nicht zum Zweck einer musikalischen Vergnügung gewerblicher Art. Die Musik werde vielmehr lediglich bei Gelegenheit einer gewerblichen Vergnügung in Gestalt des Haltens von vergnügungssteuerpflichtigen Spielgeräten in der Spielhalle abgespielt. Nicht die Musikdarbietung sei die Vergnügung gewerblicher Art, sondern das Halten der Spielgeräte mit und ohne Gewinnmöglichkeit.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Quelle: VG Neustadt, Pressemitteilung vom 17.04.2014 zum Beschluss 1 L 215/14.NW vom 11.04.2014

So geht Steuervereinfachung heute!

BdSt legt Broschüre mit konkreten Vorschlägen vor

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat eine Broschüre mit Vorschlägen zur Steuervereinfachung vorgelegt. Die Broschüre „Steuervereinfachung – Baukasten für die 18. Legislaturperiode“ enthält das „Kleine 1 x 1 der Steuervereinfachung“. Der BdSt gibt der Politik damit eine gute Hilfe an die Hand, um wesentliche Schritte noch in dieser Legislaturperiode umzusetzen. „Der Gesetzgeber muss bei dem Thema Steuervereinfachung mehr Engagement zeigen“, fordert BdSt-Präsident Reiner Holznagel.

„Dabei muss in erster Linie an die Steuerzahler gedacht werden und weniger an die Finanzverwaltung.“ Handlungsbedarf zeigt auch ein aktueller Vorstoß des Bundesrates. Die Länderkammer hatte im März ein Steuervereinfachungsgesetz beschlossen. Darin sind gute Ansätze: Danach sollen etwa die steuerlichen Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung angepasst werden. Dies hat der Gesetzgeber zuletzt im Jahr 1975 getan. Der Gesetzentwurf enthält aber auch viele Verschärfungen für die Steuerzahler. Es geht auch anders, wie die BdSt-Broschüre zur Steuervereinfachung verdeutlicht.

„Zudem gibt es ausreichend Spielraum, um die Bürger zu entlasten“, sagt Holznagel. Lohnerhöhungen dürfen nicht durch höhere Steuern aufgezehrt werden. „Der Gesetzgeber muss jetzt die Initiative ergreifen und die kalte Progression abbauen“, fordert Holznagel. Erste Zahlen zur bevorstehenden Mai-Steuerschätzung zeigen, dass die Steuereinnahmen weiter steigen werden. Das Einnahmeplus dürfte vor allem auf den Lohn- und Einkommensteuern der vielen fleißigen Arbeitnehmer und Unternehmer beruhen.

Die Broschüre zur Steuervereinfachung finden Sie auf der Homepage des BdSt.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 17.04.2014

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin