Klagen gegen die Erhöhung der Grundsteuer B durch den Sparkommissar in Nideggen abgewiesen

Die 4. Kammer hat mit am 27.03.2014 verkündeten Urteilen entschieden, dass die Festsetzung der Grundsteuerbescheide B für das Jahr 2013 rechtmäßig ist.

Zur Begründung hat die Vorsitzende Richterin Kristina Felsch ausgeführt, dass die nicht von dem Rat der Stadt Nideggen, sondern durch den „Sparkommissar“ beschlossene Erhöhung des Hebesatzes nicht zu beanstanden sei. Die Bestellung des Sparkommissars durch das Innenministerium des Landes NRW sei eine Maßnahme der Kommunalaufsicht. Ob die Voraussetzungen für ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde gegeben seien, betreffe allein das Verhältnis der Gemeinde zur Kommunalaufsicht. Der Bürger könne nicht gerichtlich überprüfen lassen, ob solche Maßnahmen ordnungsgemäß getroffen werden, da er selbst insoweit nicht betroffen sei. Die Stadt Nideggen sei gegen die Bestellung des Sparkommissars nicht vorgegangen. Was die Grundsteuer selbst betreffe, so habe diese keine erdrosselnde Wirkung.

Die Urteile werden den Beteiligten in den kommenden Wochen zugestellt. Die Kläger können dagegen die Zulassung der Berufung beantragen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Quelle: VG Aachen, Pressemitteilung vom 27.03.2014 zu den Urteilen 4 K 1895/13, 4 K 1911/13, 4 K 2004/13 und 4 K 2005/13

Strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuer-hinterziehung wird verschärft

Die Finanzminister der Länder haben sich am 27. März 2014 für die Beibehaltung der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehungen ausgesprochen. Die Voraussetzungen, um die Straffreiheit zu erlangen, sollen weiter verschärft werden. Rechtliche Details müssen noch geklärt werden.
Dazu erklärt der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen Dr. Michael Meister:

„Die Finanzminister der Länder haben sich für eine Beibehaltung der strafbefreienden Selbstanzeige ausgesprochen, allerdings mit deutlicher Verschärfung der Voraussetzungen. Ich unterstütze diese Position. Die Selbstanzeige darf kein bequemer Ausweg für den Steuerhinterzieher sein.

So soll u. a. der Berichtigungszeitraum bei einfacher Steuerhinterziehung von bisher fünf auf zehn Jahre verlängert und der Zuschlag bei schwerer Steuerhinterziehung erhöht werden.

Da das Instrument der Selbstanzeige weiterhin rechtssicher und handhabbar ausgestaltet sein muss, sind Detailfragen noch zu klären.“

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 27.03.2014

Verlustausgleichbeschränkung für Steuer-stundungsmodelle (§ 15b EStG) verletzt nicht verfassungsrechtliches Bestimmtheitsgebot

Mit Urteil vom 6. Februar 2014 IV R 59/10 hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zu § 15b des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden, wonach Verluste im Zusammenhang mit sog. Steuerstundungsmodellen weder im gleichen Jahr mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen noch in andere Jahre vor- oder zurückgetragen werden dürfen. Mit der 2005 geschaffenen Regelung wollte der Gesetzgeber die Attraktivität von Steuerstundungsmodellen einschränken, was ihm zuvor (mit dem früheren § 2b EStG) nicht hinreichend gelungen war. Bislang war streitig, ob § 15b Abs. 2 EStG, der die Voraussetzungen regelt, unter denen ein Steuerstundungsmodell angenommen werden kann, gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot verstößt. Dies verneint nun der BFH, weil er die Norm für hinreichend klar formuliert und daher auslegbar hält.
In dem entschiedenen Fall war ein bereits bestehendes Vertriebskonzept für Leasingfonds mit Blick auf den neu eingefügten § 15b EStG angepasst worden. Der BFH äußert sich mit der Entscheidung erstmals zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15b EStG, bestätigte aber in der Sache das Ergebnis der Vorinstanz, deren Feststellungen nicht für die Annahme eines Steuerstundungsmodells ausgereicht hatten.

BFH, Pressemitteilung Nr. 24/14 vom 26.03.2014 zum Urteil IV R 59/10 vom 06.02.2014

Gemeinschaftsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 1 UStG

Durch Artikel 1 der Richtlinie 2013/61/EU des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. EU 2013 Nr. L 353 S. 5) wurden die Vorschriften über den räumlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie – MwStSystRL – ABl. EU 2006 Nr. L 347 S. 1) geändert. Die lediglich klarstellende Änderung ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten.
Artikel 6 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL regelt nunmehr, dass die Vorschriften über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem nicht für die französischen Gebiete gelten, die in Artikel 349 und Artikel 355 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannt sind. Hierzu gehören Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Mayotte, Réunion, und Saint Martin, die als Drittlandsgebiet gelten.

Darüber hinaus ist Saint-Barthelémy bereits aufgrund des Beschlusses 2010/718/EU des Europäischen Rates zur Änderung des Status der Insel Saint-Barthelémy gegenüber der Europäischen Union vom 29. Oktober 2010 (ABl. EU 2010 Nr. L 325 S. 4) seit 1. Januar 2012 kein in den Artikeln 349 und 355 Abs. 1 AEUV genanntes Gebiet mehr, sondern hat den Status eines assoziierten überseeischen Landes oder Hoheitsgebiets im Sinne des Vierten Teils des AEUV (Artikel 355 Abs. 2 i. V. m. Anhang II AEUV). Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie findet in Saint-Barthelémy auch nach dem Statuswechsel weiterhin keine Anwendung.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der 6. Spiegelstrich in Abschnitt 1.10 Abs. 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 28. Februar 2014, IV D 3 – S-7117-a / 10 / 10002 (2014/0197080), BStBl I S. 279, geändert worden ist, wie folgt gefasst:

„- Frankreich (ohne Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Mayotte, Réunion, Saint-Barthélemy und Saint-Martin) zuzüglich des Fürstentums Monaco;“

Die Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S-7101-a / 14 / 10001 vom 20.03.2014

Gesetzgebungsvorhaben „Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ – DStV adressiert Praxisprobleme an das BMF

Die Fortentwicklung des elektronischen Steuerverfahrens schreitet auf Basis der Vereinbarungen im Koalitionsvertrag in großen Schritten voran. Erst beginnt der vom BMF in Kooperation mit KPMG eingerichtete Expertenbeirat, das automationsgestützte Selbstveranlagungsverfahren für die Ertragsbesteuerung von Unternehmen zu erörtern. Nun konkretisieren sich die Überlegungen zur elektronischen Kommunikation: Anlässlich des sich in Planung befindlichen Gesetzgebungsvorhabens „Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ trat der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) jüngst mit dem BMF in einen fachlichen Austausch.
Brandherde in der Praxis
Im Rahmen des Fachgesprächs adressierte der DStV die wichtigsten Themen zur Anpassung des Besteuerungsverfahrens an die elektronische Kommunikation in einer Übersicht. Er sieht aufgrund von etlichen Anregungen aus dem Kreise der Mitglieder der regionalen Steuerberaterverbände dringenden Handlungsbedarf unter anderem in den folgenden Bereichen:

  • Nachforderungen von Papierbelegen zur elektronischen Steuererklärung,
  • Erweiterung der technischen Möglichkeiten zur Übertragung von Informationen bei der elektronischen Steuererklärung,
  • Anpassung der Korrekturvorschriften an die elektronische Kommunikation,
  • Zusammenführung der regionalen Vollmachten für die Steuerkontenabfragen mit dem amtlichen Muster für die Vollmachtsdatenbank,
  • Vermeidung von Unsicherheiten beim Thema „Ersetzendes Scannen“ durch eine bundesweit geltende Verwaltungsanweisung,
  • Erweiterung des Informationsgehalts der sog. vorausgefüllten Steuererklärung.

Prüffelder
Für das anstehende Gesetzgebungsvorhaben werden die drei folgenden Themenblöcke erörtert:

  • Anpassung des Besteuerungsverfahrens an die moderne Kommunikation,
  • Rechtliche Absicherung eines IT-gestützten Risikomanagements,
  • Sicherstellung der kontinuierlichen Abgabe von Steuererklärungen.

Das BMF hat zur Vorbereitung des Vorhabens verschiedene Bund-Länder-Arbeitsgruppen eingesetzt, welche sich sowohl aus Teilnehmern der AO-Referate als auch aus Teilnehmern aus den Referaten, die sich mit der Automation in der Steuerverwaltung befassen, zusammensetzen. Bevor ein Referentenentwurf im Jahr 2015 in das offizielle Gesetzgebungsvorhaben geht, ist eine umfassende Anhörung der Verbände im IV. Quartal 2014 geplant.

Positive Aussichten
Nach ersten Informationen sollen die Anregungen des DStV, die er in seiner Eingabe S 14/12 zum Thema „Einzureichende Belege zur elektronischen Steuererklärung ab 2011“ vorgebracht hat, Eingang in das kommende Gesetzgebungsvorhaben finden. Darüber hinaus sollen auch die Hinweise, die der DStV im Verbund mit anderen Verbänden seit 2011 durch mehrere Stellungnahmen zum Problembereich „Abweichungen zwischen eigenen Angaben und den Daten Dritter bei der Einkommensteuererklärung“ (S 06/13, S 16/12 sowie S 15/11) zur Diskussion gestellt hat, aufgegriffen werden. Im Rahmen des sich fortsetzenden Austausches mit dem BMF wird der DStV auf die Umsetzung der bereits vorgetragenen Forderungen hinwirken und weitere, sich noch ergebende Themen in die Erörterung einführen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V., Pressemitteilung vom 25.03.2014

Zinssteuerrichtlinie bringt automatischen Informationsaustausch voran

Nach sechs Jahren zäher Verhandlungen über eine Verschärfung der Richtlinie zur Besteuerung von Zinsen innerhalb der Europäischen Union wurde am 24.03.2014 die Neufassung durch die Mitgliedstaaten formal beschlossen. Hauptneuerung ist die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, am automatisierten Informationsaustausch teilzunehmen. Bis zuletzt hatten vornehmlich Luxemburg und Österreich immer wieder eine Einigung verhindert, da sie das Bankgeheimnis höher werteten als die Informationsbedürfnisse der Steuerbehörden.
Algirdas Semeta, EU-Kommissar für Steuern und Zollunion, erwartet von der neuen Richtlinie, dass Steuerschlupflöcher innerhalb der Europäischen Union geschlossen werden und sie somit einen bedeutenden Schritt im Kampf gegen Steuerhinterziehung darstellt. Weiterhin soll die mit der Richtlinie angestoßene Umsetzung des von der OECD geforderten weltweiten Standards für den automatischen Informationsaustausch die Grundlage für Verhandlungen über den automatischen Informationsaustausch mit Drittstaaten darstellen.

Die Staats- und Regierungschefs haben im Europäischen Rat am 20. und 21.03.2014 die Schweiz, Liechtenstein, Monaco, Andorra und San Marino aufgefordert, sich uneingeschränkt zu verpflichten, den automatischen Informationsaustausch umzusetzen. Die Kommission wird die Verhandlungen mit diesen Staaten zügig fortsetzen, damit sie bis Jahresende abgeschlossen werden können.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V., Mitteilung vom 24.03.2014

Steuervorteile für Konzerne: Kommission verlangt von Luxemburg Informationen

Die Europäische Kommission verlangt von Luxemburg konkrete Informationen über Steueranreize für internationale Konzerne. Dabei will die europäische Wettbewerbsaufsicht insbesondere klären, ob Steuervorteile für Gewinne aus Rechten des geistigen Eigentums bestimmte Unternehmen begünstigen und damit gegen EU-Beihilfevorschriften verstoßen.

Da auf bisherige Auskunftsersuchen keine hinreichende Antwort eingegangen ist, hat die Kommission nun zwei Anordnungen zur Auskunftserteilung erlassen. Darin wird Luxemburg aufgefordert, die verlangten Informationen innerhalb eines Monats zu übermitteln. Sollte sich Luxemburg weiterhin weigern, kann die Kommission sich in dieser Sache an den EU-Gerichtshof wenden.

Die Kommission sammelt derzeit Informationen zu Steuervorentscheidungen (d. h. Entscheidungen für einzelne Unternehmen zu bestimmten Steuersachen) als auch zu Steuerregelungen zu Rechten des geistigen Eigentums in den Mitgliedstaaten, um ihre Vereinbarkeit mit EU-Beihilfevorschriften zu beurteilen. Aus diesem Grunde hatte die Kommission an mehrere Mitgliedstaaten Auskunftsersuchen gerichtet, so auch an Luxemburg.

Mitte Februar hatte Wettbewerbskommissar Joaquín Almunia in einer Rede vor dem Europäischen Parlament erläutert, worum es ihm in dieser Sache geht: „Aufgrund von Lücken in den nationalen Steuergesetzen zahlen viele der größten internationalen Konzerne sehr geringe Steuern, und sie müssen dafür nicht einmal Gesetze brechen“, sagte Almunia damals. „Der gegenwärtige Zustand untergräbt die Fairness und die Integrität des Steuersystems. Wie können die Regierungen von den gewöhnlichen Bürgern verlangen, dass sie ihren fairen Anteil an den Steuern zahlen, wenn die großen Unternehmen dies nicht tun?“

Luxemburg weigerte sich allerdings in beiden Fällen, unter Berufung auf das Steuergeheimnis, den Auskunftsersuchen vollumfänglich nachzukommen:

  • Luxemburg hat nur allgemeine Informationen zu seinen Steuervorentscheidungen aber keine spezifischen Angaben zu Entscheidungen in 2011 und 2012 geliefert.
  • Außerdem weigert sich Luxemburg bestimmte Informationen zu seiner Steuerregelung zu Rechten des geistigen Eigentums zu liefern, einschließlich Details über die 100 größten Unternehmen, die von den Regelungen Gebrauch machen.

Die Kommission ist jedoch befugt, alle Informationen anzufordern, die sie im Rahmen eines Beihilfeprüfverfahrens als notwendig erachtet. Vertrauliche Steuerdaten bleiben dabei angemessen geschützt, denn die Kommission ist selbst an Datenschutzvorschriften gebunden.

Damit sie alle Mitgliedstaaten gleich behandeln kann, braucht die Kommission ein umfassendes Bild und muss daher mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln dafür sorgen, dass Auskunftsersuchen beantwortet werden.

Steuervorentscheidungen sind Schreiben der Steuerbehörden, die an ein bestimmtes Unternehmen gerichtet sind und eine konkrete Steuerangelegenheit betreffen. Steuervorentscheidungen sind nicht per se problematisch nach EU-Beihilfevorschriften, sondern nur wenn sie einzelnen Unternehmen oder Unternehmensgruppen gezielt Vorteile erteilen.

In den vergangenen zehn Jahren haben mehrere Mitgliedstaaten besondere Steuerregelungen für Rechte des geistigen Eigentums eingeführt mit der Begründung, dass solche Regelungen Innovationen und Investitionen in neue Technologien fördern. Ein Beispiel solcher Steuerregelungen ist eine sog. „Patent Box“, die Steuerermäßigungen für Einnahmen aus Patenten erlauben. Im Jahr 2008 stellte die Kommission nach Prüfung einer solchen Regelung in Spanien fest, dass es sich bei der Maßnahme nicht um eine Beihilfe handelte (siehe IP/08/216). Seitdem sind bei der Kommission allerdings Hinweise darauf eingegangen, dass solche Regelungen in erster Linie sehr mobilen Unternehmen zum Vorteil gereichen, ohne dass Innovationen und Investitionen dadurch erheblich gesteigert würden. Daher hat die Kommission eine Untersuchung eingeleitet, die überprüfen soll, ob durch derartige Regelungen einer bestimmten Gruppe von Unternehmen ein selektiver Vorteil gewährt wird.

Die luxemburgische Regelung wurde 2008 eingeführt und genehmigt eine Steuerbefreiung für 80 % der Gewinne aus der Verwendung oder Lizenzierung von Rechten des geistigen Eigentums wie Patenten, Marken, Mustern, Modellen, Internet-Domänennamen und Software Urheberrechten.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.03.2014

Kampf gegen Steuerflucht: EU beschließt automatischen Informationsaustausch

Nach sechs Jahre währenden Verhandlungen haben die EU-Mitgliedstaaten am 24.03.2014 die Verschärfung der Zinssteuerrichtlinie verabschiedet.

Damit verpflichten sie sich zu einem automatischen Informationsaustausch über Zinserträge ihrer Bürger in einem anderen EU-Staat. Nun können auch die Verhandlungen der EU mit der Schweiz, Liechtenstein, Monaco, Andorra und San Marino Fahrt aufnehmen.

Steuerkommissar Algirdas Semeta begrüßte die formale Verabschiedung am 24.03.2014, nachdem sich die Staats- und Regierungschefs Ende vergangener Woche politisch geeinigt hatten. „Diese Einigung ist ein Durchbruch in unserem gemeinsamen Kampf gegen die Steuerflucht“, sagte Semeta vor Journalisten in Brüssel. Die Einigung habe „politische Symbolkraft“, da nun allgemein akzeptiert sei, dass „die Tage des Bankgeheimnisses gezählt sind“.

Die EU setzt nun den von der OECD entwickelten und von der G20 gebilligten einheitlichen weltweiten Standard für den automatischen Informationsaustausch um. Die Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet sicherzustellen, dass das EU-Recht mit dem Erlass der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bis Ende 2014 vollständig an den neuen weltweiten Standard angeglichen ist.

Die Staats- und Regierungschefs haben die Schweiz, Liechtenstein, Monaco, Andorra und San Marino aufgefordert, sich uneingeschränkt zu verpflichten, den automatischen Informationsaustausch umzusetzen und sich der Initiative der Erstanwender anzuschließen. Die Kommission wird die Verhandlungen mit diesen Staaten zügig fortsetzen, damit sie bis Jahresende abgeschlossen werden können.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.03.2014

Gesetzentwurf zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU – Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen

In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich unter anderem wegen des Beitritts Kroatiens zur EU fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf ergeben. Das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften dient der Umsetzung dieses fachlich notwendigen Gesetzgebungsbedarfs. Weitere Maßnahmen dienen der redaktionellen Anpassung nach anderen Gesetzgebungsverfahren und der Vereinfachung.

Den Gesetzentwurf finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 21.03.2014

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin