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Kleinunternehmer: Option zur Umsatzsteuer durch Umsatzsteuererklärung?

Kleinunternehmer: Option zur Umsatzsteuer durch Umsatzsteuererklärung?

Kernaussage
Von Kleinunternehmern, die bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten, wird keine Umsatzsteuer erhoben. Im Gegenzug dürfen sie auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Um diesen zu erreichen, können sie zur Umsatzsteuer optieren, sind dann aber 5 Jahre hieran gebunden.

Sachverhalt
Der klagende Kleinunternehmer nahm irrtümlich an, dass er die maßgebliche Umsatzgrenze von 17.500 EUR überschritten habe und gab daraufhin eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Jahr 2006 ab. In dieser deklarierte er die Umsatzsteuer; die Zeilen mit den Angaben zur Besteuerung der Kleinunternehmer füllte er dagegen nicht aus. Nachdem die Veranlagung des Jahres 2006 bestandskräftig geworden war, fiel dem Kläger der Irrtum auf. Er beantragte daraufhin, für die Folgejahre wiederum als Kleinunternehmer behandelt zu werden, da die Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung keine Option zur Umsatzbesteuerung darstelle.

Entscheidung
Entgegen der Vorinstanz, vertritt der Bundesfinanzhof (BFH) die Ansicht, dass die Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung mit darin enthaltener Berechnung der Umsatzsteuer als konkludente Option zur Regelbesteuerung gewertet werden kann. Allerdings kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, ob die Erklärung zweifelsfrei als Option zu verstehen ist. Verbleiben Zweifel, so muss das Finanzamt diese durch Befragung des Kleinunternehmers ausräumen, ansonsten kann ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung nicht angenommen werden.

Konsequenz
Der BFH hat den Fall an die Vorinstanz zurück verwiesen, da unklar war, ob das Finanzamt tatsächlich die Umsatzsteuer-Jahreserklärung als Option werten durfte. Dem könnte entgegenstehen, dass das Finanzamt auch ohne Option davon ausging, dass der Kläger in 2006 der Regelbesteuerung unterliegen würde. Denn ein Aktenvermerk des Finanzamts wies darauf hin, dass der Kläger in 2005 die maßgebliche Umsatzgrenze überschritten habe, so dass in 2006 dem Kläger gar keine Option mehr offen stehen würde. Sollte die Vorinstanz die Option bestätigen, so wird der Kläger 5 Jahre an die Regelbesteuerung gebunden sein. Denn die Rücknahme der Option nach Bestandskraft des Bescheids für 2006 ist wirkungslos. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger diese nur irrtümlich erklärt hat.

Muster der Umsatzsteuererklärung 2013

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7344 / 13 / 10002 vom 25.09.2013

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2013 werden die folgenden Vordruckmuster eingeführt:

– USt 2 A Umsatzsteuererklärung 2013
– Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung 2013
– Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2013
– USt 2 E Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2013

(2) Durch Art. 10 Nr. 6 Buchst. a und b i. V. m. Art. 31 Abs. 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) wurde mit Wirkung vom 1. September 2013 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von Gas oder Elektrizität sowie von Wärme oder Kälte durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG) auf Lieferungen von Gas oder Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer ergänzt. Die Regelung beruht auf Art. 199a Abs. 1 Satz 1 Buchst. e MwStSystRL in der Fassung von Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2013/43/EU des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf eine fakultative und zeitweilige Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) auf Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen (ABl. EU Nr. L 201 vom 26.07.2013, S. 4). Voraussetzung nach der nationalen Umsetzung ist, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst derartige Leistungen erbringt bzw. – bei Lieferungen von Elektrizität – der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG sind. Die Bemessungsgrundlage nebst Steuer für Lieferungen von Gas oder Elektrizität eines im Inland ansässigen Unternehmers sind daher vom Leistungsempfänger als Steuerschuldner im Vordruckmuster Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung ab 1. September 2013 in der Zeile 26 (Kennzahl – Kz – 877/878) anzugeben. Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte eines im Ausland ansässigen Unternehmers sind vom Leistungsempfänger als Steuerschuldner im Vordruckmuster Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung weiterhin in der Zeile 23 (Kz 871/872) einzutragen.

(3) Für durch den leistenden Unternehmer anzugebende steuerpflichtige Umsätze im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b UStG, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, ist für im Inland ansässige leistende Unternehmer im Vordruckmuster Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung die Zeile 52 (Kz 209) vorgesehen. Steuerpflichtige Umsätze im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a UStG, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, sind von im Ausland ansässigen leistenden Unternehmern im Vordruckmuster Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung in der Zeile 26 (Kz 863) anzugeben.

(4) Die anderen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art. Insbesondere wurde die Umstellung auf SEPA und BIC zum 1. Februar 2014 entsprechend der sog. SEPA-Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 (ABl. EU Nr. L 94 S. 22) bei den Angaben der Bankverbindung in der Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2013 berücksichtigt.

(5) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Folgende Abweichung ist zulässig:

In dem Vordruck USt 2 A kann von dem Inhalt der Schlüsselzeile im Kopf des Vordruckmusters abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist. Der Schlüssel „Vorgang“ ist jedoch bundeseinheitlich vorgesehen (vgl. Ergebnis der Sitzung AutomSt III/92 zu TOP B 3.1).

In Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordrucke USt 2 A, Anlage UR und Anlage UN unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Andernfalls soll diese Angabe unterbleiben.

(6) Die für Zwecke des in einigen Ländern eingesetzten Scannerverfahrens in die Vordruckmuster USt 2 A sowie Anlage UR und Anlage UN eingearbeiteten Barcodes haben eine Breite von jeweils 8 mm und einen Abstand zu den Lesefeld- sowie den Seitenrändern von jeweils mindestens 5 mm. Bei der Herstellung der Vordrucke sind die vorgenannte Barcode-Breite und die erforderlichen Mindestabstände zwischen den Barcodes und den Lesefeld- sowie den Seitenrändern einzuhalten.

(7) Die Breite der jeweils dem Lochrand gegenüberliegenden Ränder beträgt zum Zwecke der automatischen Drucker-Randerkennung 9 mm. Bei der Herstellung der Vordrucke sind diese Randmaße ebenfalls einzuhalten.

(8) Die Umsatzsteuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.

Die Muster der Umsatzsteuererklärung 2013 (Zip-Datei) finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF

Abgabenrechtliche Wirkungen einer Umsatzsteuererklärung

Eine Umsatzsteuererklärung ist eine Steueranmeldung i.S. des § 167 AO, die, wenn sie nicht zu einer Herabsetzung der zu entrichtenden Steuer führt, sondern eine Zahllast aufweist, gemäß § 168 Satz 1 AO kraft Gesetzes mit dem Zugang (Tag des Eingangs beim Finanzamt) der Erklärung beim Finanzamt ohne Weiteres einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich steht.

 

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 6.9.2012, V B 14/12

Abgabenrechtliche Wirkungen einer Umsatzsteuererklärung

Gründe

1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2
1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, „ob eine Umsatzsteuerfestsetzung des Finanzamtes kraft Gesetzes gemäß § 18 UStG i.V.m. § 168 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht“, hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie nicht klärungsbedürftig ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder wenn die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 24. August 2011 I B 1/11, BFH/NV 2011, 2044 II.1.; vom 27. März 2009 VIII B 184/08, BFHE 224, 458, BStBl II 2009, 850 II.1.). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es darüber hinaus, wenn die Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (BFH-Beschlüsse vom 24. Mai 2012 VI B 120/11, juris II.1.; vom 24. August 2011 VI B 18/11, BFH/NV 2011, 2062, m.w.N.).
3
Beides ist hier der Fall. Die Umsatzsteuererklärung des Klägers für 2002 ist eine Steueranmeldung i.S. des § 167 der Abgabenordnung (AO). Da sie weder „zu einer Herabsetzung der zu entrichtenden Steuer“ noch „zu einer Steuervergütung“ (§ 168 Satz 2 AO) führte, sondern eine Zahllast aufwies, stand sie gemäß § 168 Satz 1 AO kraft Gesetzes mit dem Zugang der Erklärung beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt –FA–) ohne weiteres einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (vgl. BFH-Urteil vom 13. November 2008 V R 24/06, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung –HFR– 2009, 817 II.1.b aa). Diese Wirkung kam der am 30. September 2003 beim FA eingegangenen Jahreserklärung für das Streitjahr 2002 nach § 18 Abs. 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. § 168 Satz 1 AO bereits am Tag ihres Eingangs beim FA zu, ohne dass es hierfür einer gesonderten Zustimmung des FA bedurft hätte (vgl. BFH-Urteil in HFR 2009, 817). Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers steht die Frage, ob ein Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, in keinem Zusammenhang mit seiner Unanfechtbarkeit, also der Frage, ob er noch mit einem Einspruch wirksam angefochten werden kann (zur Einspruchsfrist, nach deren Ablauf Unanfechtbarkeit eintritt, vgl. § 355 AO).
4
2. Da es aus den o.g. Gründen an der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage fehlt, ist auch keine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alternative der Finanzgerichtsordnung –FGO–).
5
3. Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel ist weder hinreichend dargelegt noch liegt er vor; das FG hat weder Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) noch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt.
6
a) Soweit der Kläger die Zulassung der Revision wegen Verletzung der Sachaufklärungspflicht rügt, fehlt es schon an der ordnungsgemäßen Darlegung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) des Zulassungsgrundes. Wird als Verfahrensmangel gerügt, das FG habe seine Pflicht zur Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO verletzt, so ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, die genauen Fundstellen, in denen die Beweismittel und Beweisthemen angeführt worden sind, das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme, inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse vom 22. Oktober 2009 V B 108/08, BFH/NV 2010, 170  2.; vom 24. Juli 2002 V B 25/02, BFHE 199, 85, und vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125, m.w.N.). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerde nicht; insbesondere liegt darin, dass das FG den Ausführungen des Klägers nicht folgt, keine Verletzung der Sachaufklärungspflicht.
7
b) Davon abgesehen hat das FG seine Sachaufklärungspflicht auch nicht verletzt. Im Streit befinden sich noch nicht berücksichtigte Vorsteuern aus Handykosten in Höhe von 12,96 EUR sowie weitere Vorsteuern in Höhe von 1.563,53 EUR. Der Steuerpflichtige –hier der Kläger– trägt die Darlegungslast der Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 UStG (BFH-Beschlüsse 7. Mai 2009 XI B 111/08, BFH/NV 2009, 1472 1.a; vom 3. August 2007 V B 73/07, BFH/NV 2007, 2368 II.1.). Diese setzt u.a. die Vorlage der Rechnungen, aus denen der Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, voraus. Nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG hat der Kläger trotz Aufforderung weder über die noch streitigen Handykosten in Höhe von 12,96 EUR noch über die weiteren von ihm geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von 1.563,53 EUR Rechnungen vorgelegt. Da der Kläger seiner Darlegungslast nicht nachgekommen ist, bleibt für eine Sachaufklärungspflichtverletzung des FG kein Raum, weil der Amtsermittlungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten nach § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO begrenzt wird (BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 170  2.).