Ist das sog. Gold(finger)modell ein glänzendes Geschäft?

In seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2013 (Az. 6 K 3045/11 F) hat sich der 6. Senat des Finanzgerichts Münster mit verschiedensten, kontrovers diskutierten Fragen rund um die steuerliche Beurteilung eines in England betriebenen Goldhandels beschäftigt. In der Literatur werden vergleichbare Fallgestaltungen vielfach mit dem Begriff „Gold(finger)modell“ beschrieben. Dabei geht es regelmäßig darum, durch die Nutzung eines negativen Progressionsvorbehaltes eine Steuerersparnis zu erreichen. Während sich der durch den Ankauf des Goldes ergebende Verlust im Rahmen des negativen Progressionsvorbehaltes bei einem entsprechend im Inland zu versteuernden Einkommen voll zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt, ist dies bei dem durch den Verkauf des Goldes im Folgejahr entstehenden Gewinn angesichts des regelmäßig ohnehin geltenden Spitzensteuersatzes nicht der Fall. Wenn’s also funktioniert, kann der so betriebene Goldhandel ein glänzendes Geschäft sein.
Im Streitfall hatte die Klägerin, eine in London ansässige General Partnership, mit Gold gehandelt. Sie hatte kurz nach ihrer Gründung im Dezember 2007 Gold im Wert von 32 Millionen Euro gekauft und im Folgejahr wieder verkauft. Weitere An- und Verkäufe folgten. Die Klägerin ermittelte für das Jahr 2007 im Rahmen einer Einnahme-Überschuss-Rechnung einen erheblichen Verlust. Dieser war nach ihrer Auffassung gesondert festzustellen und bei ihren in Deutschland steuerpflichtigen Gesellschaftern im Rahmen des negativen Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen. Das beklagte Finanzamt lehnte dies ab. Es war der Auffassung, der Goldhandel führe nicht zu gewerblichen Einkünften, so dass eine Einbeziehung in die Berechnung des progressiven Steuersatzes der Gesellschafter ausscheide. Zudem könne die Klägerin ihren Gewinn nicht gem. § 4 Abs. 3 EStG ermitteln – und selbst wenn dies zulässig wäre, so die weitere Argumentation des Finanzamtes, stehe § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG der Berücksichtigung von durch den Ankauf des Goldes entstandenen Betriebsausgaben entgegen. Schließlich sah der Beklagte auch die Voraussetzungen des § 15b EStG als gegeben an.

Der 6. Senat folgte der Argumentation des Beklagten nicht, sondern gab der Klage statt. Er gelangte unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Streitfalls insbesondere zur Annahme einer gewerblichen Tätigkeit der Klägerin.

Der Beklagte hat Revision gegen die Entscheidung eingelegt (BFH-Az.: I R 14/14). Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof die ihm inzwischen vorliegenden – durchaus unterschiedlichen „Goldfinger-Fallgestaltungen“ – beurteilen wird. Für künftige Zeiträume dürfte die Gestaltung allerdings mit Blick auf die zwischenzeitlich erfolgten „Nachbesserungen“ des Gesetzgebers und die Entwicklung am Goldmarkt ihren „Glanz“ verloren haben.

Quelle:  FG Münster, Mitteilung vom 17.03.2014 zum Urteil 6 K 3045/11 vom 11.12.2013, Newsletter 03/2014

Jede dritte größere Stadt erhöht ihre Steuern – BdSt-Umfrage 2014 zu Hebesätzen in Rheinland-Pfalz

Obwohl im Jahr 2014 mit nie dagewesenen Rekordeinnahmen zu rechnen ist, wurde in Rheinland-Pfalz vielerorts erneut an der Steuerschraube gedreht. Laut einer Umfrage des Bundes der Steuerzahler unter den Städten und Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern haben verglichen zum Vorjahr rund 38 Prozent ihre Realsteuer-Hebesätze angehoben. Zu einer Senkung der Steuerbelastung ist in diesem Jahr jedoch keine Kommune bereit.

Von den 45 untersuchten Kommunen haben 13 ihre Gewerbesteuer erhöht oder planen diese im Lauf des Jahres 2014 zu erhöhen. Mit je 28 Prozentpunkten fallen die Steigerungen in der Ortsgemeinde Herxheim bei Landau/Pfalz (auf 380 Prozent) und in der Stadt Wittlich (auf 380 Prozent) am höchsten aus. Die Grundsteuer B haben 15 Städte und Gemeinden erhöht. Auch hier führt Herxheim bei Landau/Pfalz die Rangliste der Steuererhöher mit einer Steigerung um 42 Prozentpunkten (auf 380 Prozent) an, dicht gefolgt von den Städten Wittlich (nun 380 Prozent) und Boppard (nun 370 Prozent), die ihre Hebesätze jeweils um 40 Prozentpunkte angehoben haben. Eine Steigerung der Grundsteuer A wurde von 13 Kommunen durchgeführt oder geplant. Hier kann Wittlich mit satten 85 Prozentpunkten (auf 340 Prozent) die höchste Steigerung für sich beanspruchen, mit 30 Prozentpunkten folgt Herxheim bei Landau/Pfalz mit größerem Abstand.

„Die meisten größeren Kommunen in Rheinland-Pfalz haben auf steuerpolitische Stabilität gesetzt. Angesichts der sprudelnden Steuereinnahmen ist das auch nur angemessen“, betont der BdSt-Landesgeschäftsführer René Quante. „In 2013 haben 10 der untersuchten Kommunen ihre Hebesätze erhöht und in 2012 sogar 24. Verglichen damit liegt die aktuelle Erhöhung durch 17 Städte und Gemeinden im Mittelmaß. Allerdings dürfte die anstehende Kommunalwahl viele Stadt- und Gemeinderäte zur Mäßigung bewogen haben. Für das Jahr 2015 müssen die Steuerzahler wohl befürchten, dass wieder kräftiger an der Hebesatzschraube gedreht wird.“

Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist die wichtigste Einnahmequelle der Städte und Gemeinden. Sie besteuert Gewerbebetriebe nach deren Ertrag und ist deshalb auch ein wichtiger Standortfaktor für die Ansiedlung von Unternehmen. Im Jahr 2014 liegt der durchschnittliche Gewerbesteuer-Hebesatz unter den befragten Kommunen bei 384 Prozent (Vorjahr: 380). Die Spannweite liegt zwischen 330 und 440 Prozent.

Am teuersten ist es für die Gewerbetreibenden in der Landeshauptstadt Mainz, die mit einem Hebesatz von 440 Prozent den Spitzenplatz innehat. Platz 2 teilen sich die Städte Trier und Zweibrücken mit je 420 Prozent. Die Städte Frankenthal, Kaiserslautern, Koblenz, Pirmasens und Worms folgen dicht mit je 410 Prozent. Den niedrigsten Gewerbesteuer-Hebesatz besitzt die verbandsfreie Gemeinde Grafschaft, dieser liegt bei 330 Prozent. Ebenfalls niedrige Hebesätze finden sich in den Städten Ingelheim am Rhein mit 332 Prozent und Bad Neuenahr-Ahrweiler mit 352 Prozent.

Grundsteuer B
Die Grundsteuer B wird auf bebaute und bebaubare Grundstücke erhoben – damit trifft sie so gut wie alle Bürger, da diese entweder selbst Hausbesitzer sind oder die Steuer über die Mietnebenkosten bezahlen. Im Schnitt liegt der Hebesatz für die Grundsteuer B bei 376 Prozent (Vorjahr: 367 Prozent). Die Spreizung geht von 80 bis 440 Prozent und ist damit weit größer als bei der Gewerbesteuer.

Auch bei der Grundsteuer B führt Mainz mit 440 Prozent die Rangliste der teuersten Städte an. Mit 430 Prozent bewegt sich die Stadt Landau in der Pfalz sehr nahe am hohen Niveau der Landeshauptstadt. Gleiches gilt für die Städte Kaiserslautern, Koblenz, Ludwigshafen und Trier mit je 420 Prozent. Ingelheim am Rhein kann mit 80 Prozent den niedrigsten Hebesatz vorweisen. Mit großem Abstand folgen dann die Gemeinden Grafschaft mit 338 Prozent und Böhl-Iggelheim mit 340 Prozent.

Grundsteuer A
Die Grundsteuer A bezieht sich auf Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft. Hier liegt der durchschnittliche Hebesatz bei 308 Prozent (Vorjahr: 301 Prozent). Die Spannweite liegt zwischen 67,5 und 400 Prozent, d.h. in einem ähnlich großen Rahmen wie bei der Gewerbesteuer B.

Den für die Landwirte am unerfreulichsten Hebesatz hält die Stadt Bitburg mit 400 Prozent bereit. Die Städte Konz und Betzdorf folgen mit 385 Prozent und 380 Prozent. Ingelheim am Rhein kann mit 67,5 Prozent auch bei der Grundsteuer A den mit Abstand niedrigsten Hebesatz vorweisen. Den zweitniedrigsten Hebesatz hat die Stadt Neuwied mit 270 Prozent erlassen, die Stadt Pirmasens folgt mit 280 Prozent an dritter Stelle.

Vergleich mit dem Jahr 2004
Im Zehn-Jahres-Vergleich zeigt sich, dass keine der untersuchten Städte und Gemeinden ihre Hebesätze gänzlich unverändert gelassen hat. Die Steuerschraube wurde mehrheitlich und teilweise auch sehr massiv angezogen. Im Jahr 2004 lag der durchschnittliche Hebesatz für die Gewerbesteuer bei 369 Prozent, für die Grundsteuer B bei 333 Prozent und für die Grundsteuer A bei 277 Prozent. Im Vergleich zu den Werten aus 2014 ergibt das für die Gewerbesteuer eine eher kleine Erhöhung um 15 Prozentpunkte. Allerdings stiegen die durchschnittlichen Hebesätze für die Grundsteuer B um 43 Prozentpunkte und für die Grundsteuer A um 30 Prozentpunkte an.

Von den 45 Kommunen haben im Zehn-Jahres-Vergleich 36 die Gewerbesteuer, 44 die Grundsteuer B und 40 die Grundsteuer A angehoben. Die größte Steigerung bei der Gewerbesteuer vollzog die Ortsgemeinde Herxheim bei Landau/Pfalz, dort stieg der Hebesatz in den vergangenen zehn Jahren insgesamt um 50 Prozentpunkte auf heute 380 Prozent an. Doch weit extremer hat es die Stadt Bitburg getrieben, die in zehn Jahren die Grundsteuer A um satte 145 Prozentpunkte auf 400 Prozent und die Grundsteuer B um 110 Prozentpunkte auf 400 Prozent erhöhte. In beiden Fällen handelt es sich jeweils um die mit Abstand größten Steigerungen.

Das absolute Gegenbeispiel von Bitburg ist Ingelheim am Rhein. Eine gute Finanzlage und sparsame Haushaltsführung haben es ermöglicht, dass die Stadt nicht nur ihre Schulden gänzlich abbauen, sondern auch die Steuern senken konnte. Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wurde um 28 Prozentpunkte auf 332 Prozent gesenkt – jener für die Grundsteuer B sogar um 240 Prozentpunkte auf 80 Prozent und für die Grundsteuer A um 202,5 Prozentpunkte auf 67,5 Prozent. Abgesehen von Ingelheim am Rhein war in den vergangenen zehn Jahren nur noch Landau in der Pfalz bereit, die Steuerzahler zu entlasten. Die Stadt verringerte den Gewerbesteuer-Hebesatz um 21 Prozentpunkte auf 399 Prozent.

Quelle: BdSt Rheinland-Pfalz, Mitteilung vom 17.03.2014

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BdSt Rheinland-Pfalz.
Siehe auch http://gewerbesteuer-hebesatz.de/

Begrenzte Pflicht zur Datenübermittlung auf der Grundlage des SchwarzArbG

Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster hat in einem am 17. März 2014 veröffentlichten Urteil vom 12. Februar 2014 (Az. 6 K 2434/13 AO) entschieden, dass ein Auftraggeber im Rahmen einer Prüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) zwar grundsätzlich zur Übermittlung relevanter Daten verpflichtet ist. Diese Verpflichtung beschränkt sich jedoch auf Daten, die im Prüfungszeitpunkt beim Auftraggeber vorhanden sind. Der Auftraggeber sei – so der Senat – nicht verpflichtet, künftig entstehende Daten über einen bestimmten Zeitraum zu sammeln, zu speichern und diese sodann der prüfenden Behörde zur Verfügung zu stellen. Hierfür fehle es an einer gesetzlichen Grundlage.

Im Streitfall hatte das beklagte Hauptzollamt bei einer Genossenschaft, die eine Funk- und Telefonzentrale zur Vermittlung von Fahraufträgen an ihre Mitglieder betreibt, eine Prüfung nach dem SchwarzArbG durchgeführt. Es war der Meinung, die Genossenschaft sei Auftraggeberin im Sinne des SchwarzArbG, so dass bei ihr eine entsprechende Prüfung durchgeführt werden könne. Die Zollbehörde forderte die Genossenschaft auf, bestimmte Daten über die von ihr an die ihr angeschlossenen Taxiunternehmer vermittelten Fahrten zu überlassen. Dies sollte zunächst „bis auf Widerruf“ geschehen; später hat die Behörde die Datenanforderung auf einen Zeitraum von drei Monaten beschränkt. Aus Sicht des Hauptzollamtes war die Anforderung künftiger Daten erforderlich, weil die Genossenschaft die entsprechenden Informationen nur für eine Woche speichert und ein Zugriff auf abgelaufene Zeiträume daher nur sehr begrenzt möglich war. Die Genossenschaft war demgegenüber der Auffassung, sie sei nicht als Auftraggeberin im Sinne des SchwarzArbG anzusehen. Sie vermittele zwar Fahraufträge, könne jedoch keinen Unternehmer zur Auftragsannahme verpflichten. Daher falle sie bereits nicht unter das SchwarzArbG.

Dieser Auffassung der Klägerin schloss sich der 6. Senat allerdings nicht an. Er gelangte vielmehr zu dem Ergebnis, dass die Genossenschaft infolge der Art und Weise der Einbindung in die Auftragsvermittlung als Auftraggeberin im Sinne des SchwarzArbG anzusehen sei. Dies entspreche auch der hierzu bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes. Die Klage der Genossenschaft hatte jedoch gleichwohl in einem wesentlichen Punkt Erfolg: Der 6. Senat stellte nämlich klar, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die von der Zollverwaltung angeforderten Daten über einen künftigen Zeitraum zu sammeln und zur Verfügung zu stellen. Die Prüfungen, die auf der Grundlage des SchwarzArbG durchgeführt würden, seien grundsätzlich gegenwartsbezogen. Sie ermöglichten es den Prüfungsbeamten unter anderem, aktuell vorhandene Unterlagen zu sichten. Die gesetzlichen Bestimmungen gestatteten demgegenüber keine fortlaufende, in die Zukunft reichende Überwachung von Arbeitgebern oder Auftraggebern. Sie enthielten auch keine Grundlage für eine Sammlung von Daten über einen mehr oder minder langen künftigen Zeitraum. Aus Sicht der Zollverwaltung möge es zwar – so der Senat – wünschenswert sein, auf diese Weise vorbereitend Vergleichsdaten zu sammeln, um so die Verifizierung von Daten zu ermöglichen, die im Rahmen nachfolgender Betriebsprüfungen in den der Klägerin angeschlossenen Taxiunternehmen vorgefunden würden. Das SchwarzArbG biete hierfür jedoch keine gesetzliche Grundlage.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 17.03.2014 zum Urteil 6 K 2434/13 AO vom 12.02.2014

Eigenheimrente: Wahl der Einmalbesteuerung und Aufgabe der Selbstnutzung in einem Veranlagungszeitraum

Wählt ein Steuerpflichtiger in einem Veranlagungszeitraum die Einmalbesteuerung nach § 92a Abs. 2 Satz 6 EStG und tritt noch in demselben Veranlagungszeitraum ein Fall des § 92a Abs. 3 Satz 1 EStG (Aufgabe der Selbstnutzung der geförderten Wohnung) ein, erfolgt für den Veranlagungszeitraum eine Besteuerung des Auflösungsbetrags nach § 92a Abs. 3 Satz 5 EStG gemäß § 22 Nr. 5 Satz 4 EStG. Die Regelungen des § 22 Nr. 5 Satz 5 bis 6 EStG sind in diesem Fall nicht anzuwenden. Der Mitteilungspflichtige hat – bezogen auf die Besteuerung des Wohnförderkontos des Steuerpflichtigen – für diesen Veranlagungszeitraum nur eine Rentenbezugsmitteilung nach § 22a EStG mit dem Rechtsgrund 15 (§ 22 Nr. 5 Satz 4 i. V. m. § 92a Abs. 3 Satz 5 EStG) zu übermitteln.
Rz. 178 des BMF-Schreibens vom 24. Juli 2013 (BStBl I Seite 1022) wird wie folgt geändert (Änderung im Fettdruck):

„Beispiel:
Der Zulageberechtigte bestimmt zum Beginn der Auszahlungsphase, die am 1. Juli 2034 beginnt, die Auflösung des Wohnförderkontos. Bei einer Aufgabe der Selbstnutzung in der Zeit vom 1. Januar 2035 bis einschließlich 30. Juni 2044 ist der bisher noch nicht besteuerte Betrag mit dem Eineinhalbfachen der Besteuerung zu unterwerfen, in der Zeit vom 1. Juli 2044 bis einschließlich 30. Juni 2054 mit dem Einfachen.“

Quelle: BMF, Schreiben IV C 3 – S-2257-b / 13 / 10009 vom 13.03.2014

Vereinfachung des Steuerrechts

Der Bundesrat schlägt in einem am 14. März 2014 beschlossenen Gesetzentwurf mehrere Einzelmaßnahmen vor, um das Steuerrecht zu vereinfachen.

Unter anderem will er Erleichterungen beim Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer durchsetzen. Zudem möchten die Länder eine Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags, die zweijährige Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuerabzugsverfahren und Vereinfachungen beim Nachweis von Pflegekosten erreichen. Die Vorschläge enthalten auch Maßnahmen, die einerseits vereinfachend wirken, andererseits aber durch Subventionsabbau zur Gegenfinanzierung beitragen.

Der Gesetzentwurf wird zunächst der Bundesregierung übermittelt. Diese leitet ihn innerhalb von sechs Wochen an den Bundestag weiter und legt dabei ihre Auffassung dar. Der Beschluss entspricht einem Gesetzentwurf, den der Bundesrat bereits im Dezember 2012 in den Bundestag eingebracht hatte. Dieser ist wegen des Ablaufs der 17. Wahlperiode jedoch der Diskontinuität unterfallen.

finden Sie auf der Homepage des Bundesrats.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 14.03.2014

Steuerliche Gleichbehandlung von Lebenspartnern: Gesetzentwurf zur Anpassung an die Rechtsprechung des BVerfG

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen

Mit dem Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 (Gesetz vom 15. Juli 2013, BGBl. I S. 2397) war zum Ende der 17. Legislaturperiode kurzfristig zunächst die steuerliche Gleichbehandlung von Lebenspartnern nur für das Einkommensteuerrecht umgesetzt worden. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hatte die Bundesregierung angekündigt, einen etwaigen Bedarf an Folgeänderungen sorgfältig zu prüfen und diesen im Rahmen eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens zu Beginn der 18. Legislaturperiode umzusetzen. Der Gesetzentwurf greift die für die 18. Legislaturperiode gemachte Ankündigung des Gesetzgebers auf und setzt den noch verbliebenen Anpassungsbedarf zur steuerlichen Gleichbehandlung von Lebenspartnern, insbesondere in der Abgabenordnung, dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, dem Bewertungsgesetz, dem Bundeskindergeldgesetz, dem Eigenheimzulagegesetz und dem Wohnungsbau-Prämiengesetz um. Auf diese Weise sorgt der Gesetzgeber zügig für eine vollständige Gleichbehandlung von Lebenspartnern in allen steuerlichen Belangen.

Schriftliche Stellungnahmen zum Referentenentwurf können bis zum 21. März 2014 per E-Mail an die Adresse IVA2@bmf.bund.de gesandt werden.

Den Entwurf finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 13.03.2014

Zahnarztfrau nicht gewerblich tätig

Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 23. Januar 2014 (Az. 6 K 2295/11) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden, dass eine Zahnarztfrau, die in der Praxis ihres Ehemannes für die Praxisverwaltung und -organisation, den Schriftverkehr, die Personalverwaltung und Abrechnung zuständig ist, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und keine (gewerbesteuerpflichtigen) Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.

Die Klägerin ist gelernte Arzthelferin, ihr Ehemann ist Zahnarzt. Im Jahr 2006 führte sie ein sog. Statusfeststellungsverfahren bei ihrer Krankenversicherung durch. Die Krankenversicherung kam zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit der Klägerin in der Zahnarztpraxis ihres Ehemannes nicht als abhängiges, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu werten sei und befreite die Klägerin rückwirkend zum 1. Januar 1997 von der Sozialversicherungspflicht. Infolgedessen erstattete die Deutsche Rentenversicherung die zu Unrecht erhobenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung von jeweils 42.278,14 Euro an die Klägerin.

Das Finanzamt führte sodann eine Betriebsprüfung durch. Nach Auffassung des Finanzamtes war das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit ihrem Ehemann auch steuerlich nicht anzuerkennen. Es behandelte die von der Klägerin erklärten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit als gewerbliche Einnahmen und erließ für die Streitjahre (2007 und 2008) entsprechende Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage und machte geltend, dass die Kriterien des Sozialrechts nicht mit denen des Steuerrechts vergleichbar seien.

Die Klage hatte Erfolg. Das FG kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin in der Praxis ihres Ehemannes als Arbeitnehmerin und nicht als Gewerbetreibende tätig war und dass sie deshalb keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt hat. Der steuerliche Arbeitnehmerbegriff – so das FG – sei eigenständiger Natur und nach den für das Steuerrecht maßgebenden Grundsätzen auszulegen. Er decke sich nicht immer mit dem in anderen Rechtsgebieten verwendeten Arbeitnehmerbegriff. Deshalb habe die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung für die steuerrechtliche Beurteilung, ob eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit vorliege, keine Bindungswirkung. Entscheidungen des Sozialversicherungsträgers entfalteten nur insofern Bindungswirkung, als sie ein eigenes Prüfungsrecht der Finanzverwaltung bzw. der Finanzgerichtsbarkeit ausschließen würden. Letzteres sei vorliegend jedoch nicht gegeben. Das Finanzgericht habe daher die für und gegen ein Dienstverhältnis sprechenden Merkmale gegeneinander abzuwägen. Eine selbständige Tätigkeit liege vor, wenn sie auf eigene Rechnung, eigene Gefahr und unter eigener Verantwortung verrichtet werde. Für eine Arbeitnehmereigenschaft sprächen demgegenüber insbesondere folgende Merkmale: Persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit, feste Arbeitszeiten, feste Bezüge, Urlaubsanspruch, Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall, Unselbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit, kein Unternehmerrisiko, keine Unternehmerinitiative, kein Kapitaleinsatz, Eingliederung in den Betrieb, Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolgs.

Vor diesem Hintergrund sei die Klägerin als Arbeitnehmerin anzusehen. Ihre vertraglichen Hauptpflichten seien klar und eindeutig im schriftlichen Arbeitsvertrag festgelegt und auch entsprechend durchgeführt worden. Für ihre Tätigkeit habe sie einen festen Monatslohn bezogen und ihr stehe auch nicht unbegrenzt Urlaub zu, den sie nach Belieben wählen könne. Sie nehme – wie die übrigen Angestellten auch – immer dann Urlaub, wenn die Praxis geschlossen oder dies mit den anderen Mitarbeiterinnen abgestimmt sei. Die Klägerin habe auch ausweislich der vorgelegten Zeiterfassungspläne ihre monatlich vereinbarte Arbeitszeit erfüllt. Dass ihr ggf. ein größerer zeitlicher Spielraum als den übrigen Arzthelferinnen zur Verfügung gestanden habe und sie teilweise auch abends gearbeitet habe, sei unschädlich. Die Klägerin habe auch weisungsgebunden gearbeitet. Zwar zeichne sich ihre Tätigkeit bereits aufgrund der ihr zugewiesenen Führungsaufgaben durch ein selbständiges Arbeiten und Entscheiden aus. Sie habe jedoch anhand von Beispielen veranschaulicht, dass ihre Tätigkeiten (wie z. B. die Abrechnungen) von ihrem Ehemann als Arbeitgeber kontrolliert worden und mit seinen Zielen abzustimmen gewesen seien.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 14.03.2014 zum Urteil 6 K 2295/11 vom 23.01.2014

Warum prescht Kirchheim mit der Pferdesteuer vor?

Entscheidung des VGH sollte abgewartet werden / Bagatellsteuern lösen keine Finanzprobleme / Hoher Verwaltungsaufwand und Imageschaden befürchtet

Der BdSt Hessen hält den Alleingang Kirchheims bei der Erhebung der Pferdesteuer für voreilig und falsch. „Die Einführung der Pferdesteuer in Kirchheim war grundsätzlich ein Fehler, der wegen des vor dem Verwaltungsgerichtshof Kassel anhängigen Normenkontrollverfahrens zur Zulässigkeit der Pferdesteuer obendrein rechtlich auf wackligen Füßen steht. Es wäre sinnvoll, zumindest den Ausgang des Verfahrens abzuwarten und das Eintreiben der Steuer bis dahin auszusetzen“, erklärt Joachim Papendick, Vorsitzender des hessischen Steuerzahlerbunds.

Alle anderen hessischen Kommunen mit Pferdesteuersatzung haben die Forderung bis zum Urteilsspruch zurückgestellt.

„Kirchheim sollte sich hier an Bad Sooden-Allendorf, Schlangenbad und Weißenborn orientieren. Diese Pferdesteuer-Kommunen sind sich der Zweck- und Rechtmäßigkeit der Steuer offensichtlich noch nicht sicher und warten das Ergebnis des Verfahrens in Kassel ab“, so Papendick. Zur Vermeidung eines möglicherweise unnötigen Verwaltungsaufwands bei der Erhebung der Steuer sei dies sinnvoll.

Der BdSt Hessen spricht sich generell gegen Versuche aus, Bagatellsteuern einzuführen. Die Pferdesteuer sei ungeeignet, um den Haushalt zu konsolidieren. Das zu erwartende Steueraufkommen stehe in keinem Verhältnis zum hohen Verwaltungsaufwand, der mit der Registrierung der Pferde und der Erhebung der Steuer verbunden ist. Es bestehe die Möglichkeit, dass durch die Abwanderung von Pferdehaltern und negative Auswirkungen der öffentlichen Diskussion unter dem Strich überhaupt nichts für die Gemeindekasse übrig bleibt. Somit würde der erhoffte Einnahmeeffekt ad absurdum geführt, Kirchheim trüge aber dennoch einen Imageschaden als Pferdesteuer-Stadt davon.

Quelle: BdSt Hessen, Pressemitteilung vom 13.03.2014

Abzug von Kinderbetreuungskosten bei drei unter vier Jahre alten Kindern

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14.11.2013 III R 18/13 entschieden, dass zusammenlebende Ehegatten mit drei unter vier Jahre alten Kindern ihre Kinderbetreuungskosten nur nach Maßgabe der im Einkommensteuergesetz (EStG) normierten Vorschriften zum Abzug bringen können. Denn ein weitergehender Abzug ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten.

Der Kläger erzielte u. a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Klägerin ist ausgebildete Ärztin, war jedoch nicht erwerbstätig. Im Streitjahr 2008 hatten die verheirateten Kläger verschiedene Aufwendungen (u. a. Au-pair-Kosten) für die Fremdbetreuung ihrer drei Kleinkinder zu tragen. Mit ihrer Klage begehrten sie, die angefallenen Au-pair-Kosten in voller Höhe und damit auch insoweit zu berücksichtigen, als diese Aufwendungen nach Maßgabe der im EStG normierten Vorschriften nicht abzugsfähig waren.

Der BFH lehnte dies, wie bereits zuvor das Finanzgericht, ab. Er entschied, dass die im Streitjahr für Kinderbetreuungskosten vorgesehenen Abzugsbeschränkungen nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. Der BFH hatte zwar in einem anderen Verfahren, in dem Kinderbetreuungskosten für zwei Kleinkinder geltend gemacht wurden, angedeutet, dass der Gesetzgeber bei Ausgestaltung der Abzugstatbestände möglicherweise weitere Zwangsläufigkeitsgründe hätte einbeziehen müssen (vgl. BFH-Urteil vom 05.07.2012 III R 80/09; Verfassungsbeschwerde eingelegt, Az. beim Bundesverfassungsgericht: 2 BvR 2454/12). Danach könne ein Bedarf an Fremdbetreuung auch dann unabweisbar entstehen, wenn bei Erwerbstätigkeit des einen Elternteils eine größere Zahl minderjähriger Kinder zu betreuen ist. Im Streitfall sah der BFH aber bei drei Kindern im Alter von bis zu drei Jahren eine solche Betreuungssituation als nicht gegeben an. Hinzu kam, dass für das älteste der drei Kinder ein Abzug der Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG zulässig war. Im Übrigen verwies er darauf, dass der Gesetzgeber die durch den Betreuungsbedarf in jungen Familien ausgelöste Einbuße an Leistungsfähigkeit nicht nur mit den Regelu

BFH, Pressemitteilung Nr. 21/14 vom 12.03.2014 zum Urteil III R 18/13 vom 14.11.2013

ngen des Steuerrechts, sondern auch durch sozialrechtliche Vorschriften ausgleicht (z. B. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz).

DBA vom 13. Februar 2014 zwischen Deutschland und Costa Rica

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Costa Rica gibt es bisher kein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen.

Doppelbesteuerungen stellen bei internationaler wirtschaftlicher Betätigung ein erhebliches Hindernis für Handel und Investitionen dar. Durch das am 13. Februar 2014 in San José unterzeichnete Abkommen sollen zur Förderung und Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Costa Rica derartige steuerliche Hindernisse abgebaut werden. Zusätzlich wird insbesondere die Zusammenarbeit der Finanzbehörden durch die Einführung eines erweiterten Informationsaustausches entsprechend dem OECD-Musterabkommen 2005 und einer Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern gefördert.

Das unterzeichnete Abkommen bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Ratifikation, d. h. nach Abschluss der Gesetzgebungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Costa Rica sind die Ratifikationsurkunden auszutauschen. Es wird nach seinem Inkrafttreten in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.

Das DBA Costa Rica finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 13.02.2014

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin