Steuerbegünstigte Handwerkerleistungen für das eigene Grundstück enden nicht an der Grundstücksgrenze

Seit 2007 werden bei der Einkommensteuer Steuerermäßigungen gewährt, wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen in seinem Haushalt geltend macht. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat nun mit Urteil vom 15. August 2012 (Aktenzeichen 7 K 7310/10) entschieden, dass die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auch zu gewähren ist, wenn die Arbeiten nicht ausschließlich auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen, sondern teilweise auf öffentlichem Straßenland erbracht werden. Im Streitfall lebten die Kläger in einem eigenen Einfamilienhaus, das durch einen Brunnen mit Trinkwasser versorgt und dessen Abwasser über eine Grube entsorgt wurde. Der zuständige Zweckverband schloss das Grundstück an zentrale Anlagen der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung an. Die Kosten dafür hatten die Kläger zu tragen, die dafür die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen begehrten. Das Finanzamt versagte die Steuerbegünstigung; das Finanzgericht gab den Kläger hingegen recht. Es sah die Anschlussarbeiten als nicht trennbare einheitliche Leistung für das Grundstück der Kläger an, die auch insoweit begünstigt seien, als sie auf dem anliegenden Straßenstück ausgeführt wurden. Nicht hinderlich sei es auch, dass es sich bei dem Hausanschluss um eine hoheitliche Maßnahme handele. Die einschlägige Vorschrift, § 35a des Einkommensteuergesetzes, stelle allein auf die Art der Leistung ab, nicht aber darauf, ob es sich um privat beauftragte oder von einem Hoheitsträger veranlasste Arbeiten handele.

Wegen der Vielfalt unterschiedlicher Rechtsprechung in diesem Bereich hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen, die dort unter dem Aktenzeichen VI R 56/12 anhängig ist.

“Steuerbegünstigte Handwerkerleistungen für das eigene Grundstück enden nicht an der Grundstücksgrenze

Seit 2007 werden bei der Einkommensteuer Steuerermäßigungen gewährt, wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen in seinem Haushalt geltend macht. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat nun mit Urteil vom 15. August 2012 (Aktenzeichen 7 K 7310/10) entschieden, dass die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auch zu gewähren ist, wenn die Arbeiten nicht ausschließlich auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen, sondern teilweise auf öffentlichem Straßenland erbracht werden. Im Streitfall lebten die Kläger in einem eigenen Einfamilienhaus, das durch einen Brunnen mit Trinkwasser versorgt und dessen Abwasser über eine Grube entsorgt wurde. Der zuständige Zweckverband schloss das Grundstück an zentrale Anlagen der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung an. Die Kosten dafür hatten die Kläger zu tragen, die dafür die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen begehrten. Das Finanzamt versagte die Steuerbegünstigung; das Finanzgericht gab den Kläger hingegen recht.

Es sah die Anschlussarbeiten als nicht trennbare einheitliche Leistung für das Grundstück der Kläger an, die auch insoweit begünstigt seien, als sie auf dem anliegenden Straßenstück ausgeführt wurden. Nicht hinderlich sei es auch, dass es sich bei dem Hausanschluss um eine hoheitliche Maßnahme handele. Die einschlägige Vorschrift, § 35a des Einkommensteuergesetzes, stelle allein auf die Art der Leistung ab, nicht aber darauf, ob es sich um privat beauftragte oder von einem Hoheitsträger veranlasste Arbeiten handele.

Wegen der Vielfalt unterschiedlicher Rechtsprechung in diesem Bereich hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen, die dort unter dem Aktenzeichen VI R 56/12 anhängig ist.”

Pressemitteilung des Gerichts: Finanzgericht Berlin-Brandenburg

FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 15.08.2012 – 7 K 7310/10

Weitere Entscheidungen des BFH (17.10.2012)

Folgende weiteren Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Datum von heute (17.10.2012) veröffentlicht:

– BFH-Urteil vom 22.08.2012 – X R 24/11 (Gewerblicher Grundstückshandel allein durch Zurechnung der Verkäufe von Personengesellschaften oder Gemeinschaften – Grundstücke im Privatvermögen eines Grundstückshändlers – Entkräftung der Vermutungswirkung der Drei-Objekt-Grenze);

– BFH-Urteil 14.12.2011 – XI R 5/10 (Zur Schätzungsbefugnis bei Buchführungsmängeln – Inhalt der Entscheidungsgründe);

– BFH-Beschluss vom 02.07.2012 – VII B 104/11 (Einfuhrabgaben: Maßgebender Zeitpunkt für die Gültigkeit eines Agrar-Ursprungszeugnisses);

– BFH-Urteil vom 09.05.2012 – X R 43/10 (Kein Sonderausgabenabzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten Schulgeldes – Freizügigkeitsabkommen und EWR-Abkommen – Anwendbarkeit von Grundfreiheiten des EG-Rechts im Verhältnis zu Drittstaaten – Prüfungsmaßstab bei Betroffensein mehrerer Grundfreiheiten);

– BFH-Beschluss vom 17.08.2012 – III B 38/12 (Beteiligtenvernehmung als Mittel zur Sachverhaltsaufklärung durch das Finanzgericht – Zur Feststellung des Getrenntlebens bei Eheleuten);

– BFH-Urteil vom 23.05.2012 – VII R 29/10 (Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.05.2012 VII R 28/10 – Haftung des Eigentümers nach § 74 AO erfasst auch grundstücksgleiche Rechte – Keine Beschränkung auf körperliche Gegenstände – Haftungsbegründende Interessenparallelität bei gemeinschaftlicher Verfügungsberechtigung – Zulässigkeit des Erlasses eines Haftungsbescheids);

– BFH-Urteil 22.05.2012 – VII R 58/10 (Aufrechnung von Umsatzsteuervergütungsansprüchen des sich in der Wohlverhaltensphase befindlichen Insolvenzschuldners mit vorinsolvenzlicher rückständiger Einkommensteuer – Anfechtung nach §§ 129 ff InsO);

– BFH-Beschluss vom 06.07.2012 – V B 103/11 (Zur Aufforderung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen);

– BFH-Urteil vom 05.07.2012 – V R 58/10 (Zeitliche Bindungswirkung der Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung – Zum zeitlichen Umfang der Prüfung der Kindergeldansprüche durch das FG – Ablaufhemmung bei Kindergeldansprüchen – Sprungklage – Verpflichtungsklage wegen Unterlassen eines Verwaltungsakts);

– BFH-Beschluss vom 27.08.2012 – V S 25/12 (Instanzielle Unzuständigkeit des BFH für den Erlass einer einstweiligen Anordnung);

– BFH-Beschluss vom 19.07.2012 – XI B 26/12 (Kein Billigkeitserlass für Nachzahlungszinsen, wenn in einer Rechnung offen ausgewiesene USt nicht abgeführt wurde);

– BFH-Beschluss vom 20.07.2012 – IX B 24/12 (Nichtzulassungsbeschwerde: Mietverhältnis, Einkünfteerzielungsabsicht; Gesamtwürdigung des FG);

– BFH-Beschluss vom 09.08.2012 – IX B 57/12 (Bloße Literatur-Hinweise bei grundsätzlicher Bedeutung; Vorfälligkeitsentschädigung im Veräußerungsfall; Darlegung der Vorgreiflichkeit für Verfahrens-Aussetzung);

– BFH-Beschluss vom 25.07.2012 – X B 144/11 (Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO);

– BFH-Urteil vom 20.06.2012 – IX R 29/11 (Abziehbarkeit von Schuldzinsen aus gemeinsamer Ehegatten-Finanzierung);

– BFH-Urteil vom 20.06.2012 – IX R 30/11 (Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20.06.2012 IX R 29/11 – Abziehbarkeit von Schuldzinsen aus gemeinsamer Ehegatten-Finanzierung);

– BFH-Beschluss vom 03.08.2012 – VII B 40/11 (Berücksichtigung von nach der Pfändung eingetretenen Umständen im Rechtsbehelfsverfahren);

– BFH-Beschluss vom 01.08.2012 – V B 59/11 (Beiderseitige Erledigungserklärung, Aussetzung der Vollziehung im Insolvenzfall – Kostenverteilung nach beiderseitigen Erledigungserklärungen);

– BFH-Beschluss vom 09.07.2012 – V E 6/11 (Auslegung formeller Anträge);

– BFH-Beschluss vom 23.08.2012 – VI B 53/12 (Haftungsschuld nicht Gegenstand des § 236 AO);

– BFH-Beschluss vom 24.07.2012 – XI B 19/11 (Widerstreitende Steuerfestsetzung; Klage des zum Einspruchsverfahren des Steuerpflichtigen Hinzugezogenen gegen eine abhelfende Einspruchsentscheidung; Festsetzungsverjährung);

– BFH-Beschluss vom 31.07.2012 – VIII B 53/12 (Nichtzulassungsbeschwerde, Protokollberichtigung, Besorgnis der Befangenheit).

Bundesfinanzhof (BFH)

Entscheidungen des FG Niedersachsen (17.10.2012)

Folgende Entscheidungen hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen mit Datum von gestern (17.10.2012) veröffentlicht:

– FG Niedersachsen Urteil vom 26.09.2012 – 2 K 196/11 (Abschreibungen in Zusammenhang mit der Errichtung eines Windparks: 1. Abschreibungen können erst ab dem Zeitpunkt der Anschaffung vorgenommen werden. 2. Der Klägerin obliegt die Feststellungslast für den von ihr behaupteten (früheren) Anschaffungszeitpunkt. Vorläufig nicht rechtskräftig);

– FG Niedersachsen Urteil vom 09.05.2012 – 4 K 216/11 (Verpflegungsmehraufwendungen für Leiharbeitnehmer: Auch bei Leiharbeitnehmern ist der Verpflegungsmehraufwand auf den Zeitraum von drei Monaten begrenzt. Revision eingelegt, BFH-Az. VI R 41/12);

– FG Niedersachsen Urteil vom 13.09.2012 – 6 K 51/10 (Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags: Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt nur vor, wenn ein Erwerber im Sinne einer Besitzgrenze zu mehr als 25 % an einer Körperschaft beteiligt ist. Revision zugelassen);

– FG Niedersachsen Urteil vom 13.09.2012 – 15 K 249/11 (Mindestinhalt eines Kindergeldantrags: In einem Kindergeldantrag müssen die Person des Antragstellers und die Kinder, für die Kindergeld begehrt wird, namentlich bezeichnet werden. Vorläufig nicht rechtskräftig).

Finanzgericht Niedersachsen

Aufteilung einer Betriebskostenversicherung

Aufwendungen eines Zahnarztes für eine Betriebskostenversicherung; betriebliche und außerbetriebliche Veranlassung einer Versicherung

 Leitsatz

1. Aufwendungen eines Zahnarztes für eine Betriebskostenversicherung, die den Aufwand an fortlaufenden Betriebskosten ersetzt, wenn der Betrieb durch Arbeitsunfähigkeit des Inhabers wegen Krankheit oder Unfallfolgen oder durch behördlich angeordnete Quarantäne unterbrochen werden sollte, sind nur in Höhe des auf das Quarantänerisiko entfallenden Teils des Versicherungsbeitrags als Betriebsausgaben abziehbar.
2. Aufwendungen für Versicherungen, die Schutz gegen spezielle berufs- oder betriebsspezifische Gefahren (Berufskrankheiten, Arbeitsunfälle) gewähren, sind als Betriebsausgabe abziehbar.

 Gesetze

EStG § 4 Abs. 4

 Instanzenzug

FG Baden-Württemberg Urteil vom 05.11.2008 7 K 116/05 BFH VIII R 36/09

 Gründe

1  I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Beiträge für eine Betriebskostenversicherung als Betriebsausgaben abziehbar sind.

2  Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte in den Streitjahren (1999 bis 2001) Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Zahnarzt und Inhaber einer (Privat-)Praxis für Zahnheilkunde, deren Gewinn er nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte.

3  Er hatte eine Betriebskostenversicherung mit einem Jahresbeitrag (in den Streitjahren) von jeweils 4.800 DM abgeschlossen. Danach war der Versicherer verpflichtet, den Aufwand an fortlaufenden Betriebskosten zu ersetzen, wenn der Betrieb durch Arbeitsunfähigkeit des Inhabers wegen Krankheit oder Unfallfolgen oder aber durch behördlich angeordnete Quarantäne unterbrochen werden sollte.

4  Die Aufwendungen für die Betriebskostenversicherung machte der Kläger erfolglos als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit geltend. Die daraufhin erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 648 veröffentlichten Urteil ab.

5  Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts.

6  Das FG habe unter Verstoß gegen die Denkgesetze verkannt, dass die streitige Betriebskostenversicherung ausschließlich betriebliche Risiken versichere, der Versicherungsabschluss damit betrieblich veranlasst und folglich die entsprechenden Beiträge als Betriebsausgaben abzuziehen seien.

7  Zu Unrecht hätte das FG in der angefochtenen Entscheidung wie auch der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 19. Mai 2009 VIII R 6/07 (BFHE 225, 119 , BStBl II 2010, 168) auf die „versicherte Risikoursache” als Abgrenzungsmerkmal zwischen betrieblich und privat veranlassten Versicherungsverträgen abgestellt. Vielmehr müssten Versicherungsverträge schon dann als betrieblich veranlasst angesehen werden, wenn ihr Gegenstand Risiken der Einkünfteerzielung wie hier fortlaufende Betriebskosten seien. Danach seien Unfall- und Krankenversicherungen nur dann der steuerunerheblichen Einkommensverwendung zuzurechnen, wenn sie nicht an die Einkünfteerzielung anknüpften.

8  Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die angefochtenen Einkommensteuerbescheide vom 29. Juli 2003 für die Streitjahre 1999 bis 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 15. Juli 2005 unter Ansatz der Aufwendungen für die Betriebskostenversicherung von jährlich 4.800 DM als weitere Betriebsausgaben des Klägers bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit zu ändern.

9  Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

10  Er folgt dem BFH-Urteil in BFHE 225, 119 , BStBl II 2010, 168.

11  II. Die Revision ist begründet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).

12  Zu Recht geht die angefochtene Entscheidung allerdings davon aus, dass die Aufwendungen für eine Betriebskostenversicherung der hier streitigen Art nicht als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG abgezogen werden können, soweit die Versicherung das allgemeine Erkrankungs- oder Unfallrisiko des Versicherungsnehmers abdeckt und bei Eintritt dieser Risiken die Betriebskosten des vom Versicherungsnehmer unterhaltenen Betriebs zahlt. Zurückzuverweisen ist die Sache aber, weil die streitige Versicherung auch das Risiko einer Betriebsunterbrechung durch eine amtlich angeordnete Quarantäne abdeckt und der insoweit entstandene Prämienaufwand als Betriebsausgabe abziehbar ist; die (noch fehlenden) tatsächlichen Feststellungen für die Bemessung dieses Anteils der Versicherung des Quarantänerisikos an der Gesamtprämie hat das FG nachzuholen.

13  1. Im Ausgangspunkt zu Recht hat das FG die Entscheidung in der Frage, ob die streitigen Aufwendungen des Klägers für seine Betriebsausfallversicherung Betriebsausgaben seiner freiberuflichen Praxis sind, an der Art des versicherten Risikos orientiert.

14  a) Insoweit gelten für Betriebsausfall- oder Betriebsunterbrechungsversicherungen nach der BFH-Entscheidung in BFHE 225, 119 , BStBl II 2010, 168 dieselben Grundsätze wie für andere Versicherungen. Beziehen sich Versicherungen auf ein betriebliches Risiko, führen sie zu Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen (so insbesondere Versicherungen gegen Zerstörung oder Beschädigung betrieblich genutzter Gegenstände durch Unfall, Brand, Sturm, Wassereinbruch oder ähnliche Ereignisse; vgl. BFH-Urteile vom 18. Juli 1968 I 224/65 , BFHE 93, 233, BStBl II 1968, 737; vom 9. Dezember 1982 IV R 54/80, BFHE 137, 453 , BStBl II 1983, 371).

15  Betreffen sie dagegen außerbetriebliche Risiken, können Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben i.S. von § 10 EStG berücksichtigt werden, während eventuelle Versicherungsleistungen nicht steuerbar sind (BFH-Urteile vom 6. Februar 1992 IV R 30/91 , BFHE 167, 366 , BStBl II 1992, 653; vom 26. August 1993 IV R 35/92, BFH/NV 1994, 306 ). Zu diesen außerbetrieblichen Risiken gehören insbesondere Gefahren, die in der Person des Betriebsinhabers begründet sind, wie etwa das allgemeine Lebensrisiko, zu erkranken oder Opfer eines Unfalles zu werden (BFH-Urteile vom 22. Mai 1969 IV R 144/68 , BFHE 95, 447, BStBl II 1969, 489; vom 7. Oktober 1982 IV R 32/80, BFHE 137, 19 , BStBl II 1983, 101; in BFHE 167, 366 , BStBl II 1992, 653; in BFH/NV 1994, 306 ). Denn das Risiko krankheits- oder unfallbedingter Vermögenseinbußen (Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall) ist bei wertender Betrachtung der privaten Lebensführung zuzurechnen. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn durch die Ausübung des Berufs ein erhöhtes Risiko geschaffen wird und der Abschluss des Versicherungsvertrages entscheidend der Abwendung dieses Risikos dient. Daher sind Versicherungen, die Schutz gegen spezielle berufs- oder betriebsspezifische Gefahren (Berufskrankheiten, Arbeitsunfälle) gewähren, der betrieblichen/beruflichen Sphäre zuzurechnen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 137, 19 , BStBl II 1983, 101; in BFH/NV 1994, 306 ).

16  b) Die Einwendungen des Klägers gegen diese durch die Entscheidung in BFHE 225, 119 , BStBl II 2010, 168 bestätigte Rechtsprechung geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.

17  Entgegen der Ansicht der Revision kann es für die Einordnung eines Risikos als betrieblich oder privat nicht entscheidend sein, welche Aufwendungen oder Schäden bei Eintritt des Versicherungsfalles vom Versicherer zu ersetzen sind. Gegen diese Auffassung —das Risiko der Betriebsunterbrechung sei schon aufgrund des damit verbundenen Ausfalls der Betriebseinnahmen immer betrieblich veranlasst (so Beiser, Der Betrieb 2009, 2237)— spricht jedoch, dass das ausschließliche Abstellen auf den Ausfall von Einnahmen auch für Beiträge zur privaten Krankenversicherung von Arbeitnehmern zum Abzug als Werbungskosten führen müsste, dass diese Aufwendungen aber nach den Grundentscheidungen des Gesetzgebers dem beschränkten Sonderausgabenabzug nach § 10 EStG zugeordnet worden sind (so zu Recht Fissenewert in Herrmann/Heuer/Raupach, § 12 EStG Rz 96).

18  Danach ist mit der ständigen Rechtsprechung eine betriebliche Veranlassung von Versicherungsaufwendungen nur dann anzunehmen, wenn die jeweils versicherte Gefahr durch den Betrieb veranlasst wird (BFH-Urteile in BFHE 167, 366 , BStBl II 1992, 653; in BFH/NV 1994, 306 ). Das ist bei dem speziellen Risiko einer Berufskrankheit oder bei einer Gefahrerhöhung durch eine besondere berufliche oder betriebliche Tätigkeit der Fall, nicht aber beim allgemeinen Gesundheitsrisiko, das der Privatsphäre zuzurechnen ist. Welche finanziellen Schäden in Folge der Verwirklichung des Risikos eintreten, ist für die Zuordnung des Risikos zur betrieblichen oder privaten Sphäre hingegen unerheblich. Realisiert sich ein betriebliches Risiko, dann sind auch die finanziellen Folgen mittelbar durch den Betrieb verursacht. Realisiert sich dagegen ein Risiko in der privaten Sphäre, dann werden die finanziellen Folgen durch das der Privatsphäre zuzurechnende Ereignis —und nicht durch den Betrieb— verursacht.

19  c) Nach diesen Grundsätzen, an denen der BFH im Anschluss an die Entscheidung in BFHE 225, 119 , BStBl II 2010, 168 in der Folgezeit festgehalten hat (vgl. BFH-Urteile vom 18. August 2009 X R 21/07 , BFH/NV 2010, 192 ; vom 3. März 2011 IV R 45/08, BFHE 233, 137 , BStBl II 2011, 552; zustimmend Alvermann/ Potsch, Finanzrundschau —FR— 2009, 1132; Kanzler, FR 2009, 1141), kann der Kläger die Abzugsfähigkeit der streitigen Versicherungsaufwendungen nicht darauf stützen, dass im Versicherungsfall Einnahmeausfälle aus freiberuflicher Tätigkeit und damit mittelbar die damit verbundenen fortlaufenden Betriebsausgaben ausgeglichen würden.

20  2. Das FG hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass nach der Entscheidung in BFHE 225, 119 , BStBl II 2010, 168 das im Streitfall ebenfalls versicherte Risiko einer behördlich verfügten Quarantäne betrieblich veranlasst ist (ebenso Alvermann/Potsch, FR 2008, 119, 120). Die Vorentscheidung ist daher aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif.

21  Der auf das Quarantänerisiko entfallende Teil des jeweiligen Versicherungsbeitrags ist als betrieblich veranlasst in Abzug zu bringen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 225, 119 , BStBl II 2010, 168 insbesondere zur Vereinbarkeit mit § 12 Nr. 1 EStG ). Die Aufteilung ist nach dem Verhältnis der Prämien mit und ohne betrieblichen Versicherungsteil vorzunehmen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 225, 119 , BStBl II 2010, 168). Die dazu erforderlichen Tatsachenermittlungen wird das FG im zweiten Rechtszug nachholen.

Wann dürfen Gerichtskosten angefordert werden?

FG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 15.10.2012 – 6 Ko 2327/12

Pressemeldung des Gerichts:

“Mit Beschluss vom 15. Oktober 2012 zum Kostenrecht (Az.: 6 Ko 2327/12) im Finanzstreitverfahren hat sich das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu dem Problem geäußert, ob Gerichtskosten angefordert werden können, wenn das Verfahren wegen Einlegung der Revision noch nicht beendet ist. Die Besonderheit der Entscheidung dürfte darin zu sehen sei, dass – soweit von hier aus ersichtlich – bisher keine grundlegende Entscheidung zu diesem Problemkreis ergangen ist und es hinsichtlich der Frage, wann Kostenrechnungen zu erstellen sind, keine einheitliche Handhabung der Finanzgerichte gibt.

Im Streitfall wurde die Klage der Antragstellerin (A) mit Urteil vom Januar 2012 abgewiesen. Mittlerweile hat die A Revision eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Mit Senatsbeschluss vom Juni 2012 wurde der Streitwert auf rd. 275.000.- € festgesetzt. Auf der Grundlage dieses Streitwertes wurde dann mit der Kostenrechnung vom Juli 2012 ein Betrag von rd. 8.000.- € bei der A angefordert.

Im Erinnerungsverfahren trug die A u.a. vor, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Gerichtskosten erst mit einer unbedingten Kostenentscheidung fällig würden. Das eingelegte Rechtsmittel der Revision verhindere die Rechtskraft des Urteils und stehe somit der Fälligkeit der mit der Kostenrechnung geltend gemachten Gerichtskosten entgegen.

Dieser Ansicht vermochte sich das FG Rheinland-Pfalz nicht anzuschließen und wies die Erinnerung gegen den Kostenansatz mit Beschluss vom 15. Oktober 2012 zurück. Es führte u.a. aus, nach der grundlegenden Vorschrift des Gerichtskostengesetzes (§ 6 GKG) werde die Verfahrensgebühr bereits mit der Einreichung der Klageschrift – sogleich und in voller Höhe – fällig. Soweit sich die A auf eine andere Vorschrift des GKG (§ 9, Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen) beziehe, treffe das nicht den Streitfall. Die von der A insoweit herangezogene ältere Rechtsprechung des BFH sei nach Ansicht des entscheidenden Senats zur Auslegung der nunmehr maßgeblichen Vorschriften nicht heranzuziehen, denn sie beziehe sich auf eine frühere Gesetzesfassung (§ 63 Abs. 1 GKG aF).

Gegen die Entscheidung des FG ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.”

Finanzgericht Rheinland-Pfalz

Öffentliche Anhörung zur Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos im Bundestag

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages führt eine öffentliche Anhörung zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (BT-Drucks. 17/10039) durch. Die Anhörung soll am Montag, 15. Oktober 2012, um 14.00 im Sitzungssaal E 400 des Paul-Löbe-Hauses beginnen.

Der Gesetzentwurf sieht unter anderem vor, dass Personenkraftwagen, Nutzfahrzeuge, Leichtfahrzeuge und Krafträder für zehn Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden, wenn sie reine Elektrofahrzeuge sind. Die Befreiung soll für alle vom 18. Mai 2011 (Datum des Kabinettsbeschlusses zur Elektromobilität) bis zum 31. Dezember 2015 zugelassenen Fahrzeuge gelten. Fahrzeuge, die im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020 erstmals zugelassen werden, sollen wieder wie bisher schon für den Zeitraum von fünf Jahren von der Steuer befreit werden.
Die Liste der geladenen Sachverständigen: Jürgen Albrecht (ADAC), Reinold Borgdorf (Bund Deutscher Finanzrichterinnen und Finanzrichter), Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW), Deutsche Steuer-Gewerkschaft, Deutsche Umwelthilfe, Deutscher Bauernverband, Professor Klaus-Dieter Drüen (Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf), Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), Gerd Lottsiepen (Verkehrsclub Deutschland – VCD), Professor Andreas Musil (Universität Potsdam), Verband der Automobilindustrie (VDA), Verband Deutscher Versicherungsmakler (VDVM).Deutscher BundestagMit dem am 18. Mai 2011 verabschiedeten „Regierungsprogramm Elektromobilität“ hat sich die Bundesregierung vorgenommen, Deutschland zum Leitanbieter und Leitmarkt für Elektromobilität zu entwickeln. Um den kraftfahrzeugsteuerlichen Anreiz zur Anschaffung eines umweltfreundlichen Elektrofahrzeuges zu verstärken, wird die bereits bestehende Begünstigung für Elektro-Personenkraftwagen ausgedehnt.
Die derzeit maßgeblichen kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Abgrenzungskriterien hinsichtlich der Fahrzeugklassen und Aufbauarten führen regelmäßig zu  Schwierigkeiten bei der abschließenden Beurteilung der Fahrzeuge, da sie von der verkehrsrechtlichen Einstufung mitunter abweichen. Hier soll eine Vereinfachung vorgenommen werden unter Berücksichtigung der umweltpolitischen Lenkungswirkung der Kraftfahrzeugsteuer.

Entwurf eines BMF-Schreiben als Anwendungsschreiben mit Einzelheiten für die dauerhafte Anwendung des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ab dem Kalenderjahr 2013

Anwendungsschreiben mit Einzelheiten für die dauerhafte Anwendung des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ab dem Kalenderjahr 2013

Das BMF-Schreiben (Entwurf) regelt Einzelheiten für die dauerhafte Anwendung des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, das ab dem Kalenderjahr 2013 für den Lohnsteuerabzug einzusetzen ist. Es ergänzt den Entwurf des ELStAM-Startschreibens vom 2. Oktober 2012 und ist anzuwenden, soweit der Arbeitgeber im Einführungszeitraum nicht nach den Regelungen des § 52b – neu – EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2013 (Entwurf) verfährt.

Anwendungsschreiben mit Einzelheiten für die dauerhafte Anwendung des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ab dem Kalenderjahr 2013 (PDF, 5,2 MB)

Bundesfinanzministerium (BMF)

BVerwG: Keine Ausnahmegenehmigung für Inkassotätigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft

“Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass ein Steuerberater nicht gewerblich die Honorarforderungen anderer Steuerberater einziehen darf (sog. gewerbliches Inkasso).

Die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, möchte als weiteren Unternehmensgegenstand das gewerbliche Inkasso von Honorarforderungen betreiben, die sie sich von anderen Steuerberatern hat abtreten lassen. Ihren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für diese Tätigkeit lehnte die Beklagte ab. Klage und Berufungsverfahren dagegen blieben ohne Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die zusätzliche Inkassotätigkeit ist für einen Steuerberater nicht erlaubnisfrei zulässig.Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Vorschrift, dass die Inhaber der Honorarforderung für deren Abtretung zum Inkasso dann keiner Zustimmung ihres Mandanten benötigen, wenn der Abtretungsempfänger ebenfalls ein Steuerberater ist. Für die Zustimmungsbedürftigkeit ist unerheblich, ob die Inkassotätigkeit für den Abtretungsempfänger eine gewerbliche oder eine nicht gewerbliche Tätigkeit darstellt. Die mithin erforderliche Erlaubnis konnte der Klägerin aber auch nicht erteilt werden. § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 Steuerberatergesetz enthält ein grundsätzliches Verbot einer gewerblichen Tätigkeit für Steuerberater. Damit will das Gesetz der Gefahr begegnen, dass der Steuerberater seine oft detaillierte Kenntnis vom Betriebs- und Geschäftsablauf seiner Mandanten für ein eigenes Gewinnstreben ausnutzt. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn diese Gefahr im konkreten Fall nicht besteht. Im Fall der Klägerin war die vom Gesetz vorausgesetzte Gefahr aber schon wegen des engen sachlichen Zusammenhangs der beabsichtigten Inkassotätigkeit mit der steuerberatenden Tätigkeit nicht widerlegt.”

BVerwG Urteil vom 26.09.2012 – 8 C 26.11

Pressemeldung Nr. 92/2012 des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG)

Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen

Mit der Verordnung sollen einfachere und eindeutigere Nachweisregelungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen geschaffen werden (§ 17a UStDV). Außerdem wird klargestellt, dass bis zum Inkraft-treten dieser neuen Regelungen die Unternehmer die bis zum 31. Dezember 2011 gel-tenden Nachweismöglichkeiten bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin anwen-den können, um einen verträglichen Übergang für die Unternehmer auf die neuen Rege-lungen zu ermöglichen (§ 74a UStDV).

Mehr zum Thema

  • Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (PDF, 78,6 KB)

 

 

Referentenentwurf

des Bundesministeriums der Finanzen

Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

A. Problem und Ziel

Es hat sich gezeigt, dass die mit Wirkung vom 1. Januar 2012 als weitgehend einzige Nachweismöglichkeit für die Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b, § 6a UStG) in § 17a der Umsatzsteuer-Durchführungs-Verordnung (UStDV) geschaffene sogenannte Gelangensbestätigung in der Praxis zu Anwendungsschwierigkeiten geführt hat. Mit der Verordnung sollen weitere Nachweismöglichkeiten geschaffen werden, um den Betroffenen insgesamt eine einfache und sichere Nachweismöglichkeit zu ermöglichen. Die vorliegende Verordnung enthält die neuen Nachweispflichten.

B. Lösung

Es werden einfachere und eindeutigere Nachweisregelungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen geschaffen (§ 17a UStDV). Außerdem wird klargestellt, dass bis zum Inkraft-treten dieser neuen Regelungen die Unternehmer die bis zum 31. Dezember 2011 gel-tenden Nachweismöglichkeiten bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin anwen-den können, um einen verträglichen Übergang für die Unternehmer auf die neuen Rege-lungen zu ermöglichen (§ 74a UStDV).

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Es ergeben sich im Hinblick auf die gesetzlichen Informationspflichten aus § 17a Absatz 2 Nummer 2 UStDV im Hinblick auf den Buch-/Belegnachweis nur geringfügige Verände-rungen des Zeitaufwandes. Daher unterbleibt eine betragsmäßige Bezifferung.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die Änderungen der Regelungen zum beleg- und buchmäßigen Nachweis bei innerge-meinschaftlichen Lieferungen führen zu nicht bezifferbarem Personalminderaufwand bei den Finanzämtern auf Grund einfacherer Prüfung der Voraussetzungen der Steuerbefrei-ungen.

F. Weitere Kosten

Kosten für die Wirtschaft einschließlich der mittelständischen Unternehmen entstehen nicht.

Genaue Angaben zur Struktur der Be- und Entlastungen für einzelne Sektoren der Volks-wirtschaft sind nicht bekannt. Deren Größenordnung wird insgesamt jedoch als zu gering eingeschätzt, um in Einzelfällen oder im Allgemeinen volkswirtschaftliche Effekte auszulö-sen.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucher-preisniveau sind nicht zu erwarten.

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen

Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Vom …

Auf Grund des § 6a Absatz 3 Satz 2 des Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

 

Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 17a wird wie folgt gefasst:

 

㤠17a

Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versen-dungsfällen

(1) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a Absatz 1 des Gesetzes) hat der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung durch Belege nachzuwei-sen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Ge-meinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Dies muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben.

(2) Als eindeutig und leicht nachprüfbar nach Absatz 1 gilt insbesondere ein Nachweis, der wie folgt geführt wird:

1. durch das Doppel der Rechnung (§§ 14 und 14a des Gesetzes) und

2. durch eine Bestätigung des Abnehmers, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Gelangensbestätigung), die folgen-de Angaben zu enthalten hat:

a) den Namen und die Anschrift des Abnehmers;

b) die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeich-nung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne von § 1b Absatz 2 des Gesetzes;

c) im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer den Ort und den Monat des Er-halts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet und im Fall der Be-förderung des Gegenstands durch den Abnehmer den Ort und den Monat

des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsge-biet;

d) das Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie

e) die Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftrag-ten. Bei einer elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat.

Die Gelangensbestätigung kann als Sammelbestätigung ausgestellt werden. In der Sammelbestätigung können Umsätze aus bis zu einem Quartal zusammen-gefasst werden. Die Gelangensbestätigung kann in jeder die erforderlichen An-gaben enthaltenden Form erbracht werden; sie kann auch aus mehreren Doku-menten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben.

(3) In folgenden Fällen kann der Unternehmer den Nachweis auch durch folgen-de andere Belege als die in Absatz 2 Nummer 2 genannte Gelangensbestätigung füh-ren:

1. bei der Versendung des Gegenstands der Lieferung durch den Unternehmer o-der Abnehmer durch

a) einen Versendungsbeleg, insbesondere durch handelsrechtlichen Fracht-brief, der vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist und der eine Unterschrift des Empfängers als Bestätigung des Erhalts des Gegenstands der Lieferung enthält, mit einem Konnossement oder deren Doppelstücke,

b) einen anderen handelsüblichen Beleg als die Belege nach Buchstabe a, ins-besondere mit einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs, der folgen-de Angaben zu enthalten hat:

aa) den Namen und die Anschrift des mit der Beförderung beauftragten Un-ternehmers sowie das Ausstellungsdatum,

bb) den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers sowie des Auftraggebers der Versendung,

cc) die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Be-zeichnung,

dd) den Empfänger des Gegenstands der Lieferung und den Bestimmungs-ort im übrigen Gemeinschaftsgebiet,

ee) den Monat des Endes der Beförderung des Gegenstands der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet,

ff) eine Versicherung des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers, dass die Angaben in dem Beleg auf Grund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind, sowie

gg) die Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers.

Bei einer elektronischen Übermittlung des Belegs an den liefernden Unter-nehmer ist eine Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unter-nehmers nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers begonnen hat,

c) eine schriftliche oder elektronische Auftragserteilung und ein von dem mit der Beförderung Beauftragten erstelltes Protokoll, das den Transport lücken-los bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweist, oder

d) in den Fällen von Postsendungen, in denen eine Belegnachweisführung nach Buchstabe c nicht möglich ist: eine Empfangsbescheinigung eines Postdienstleisters über die Entgegennahme der Postsendung an den Ab-nehmer und den Nachweis über die Bezahlung der Lieferung;

2. bei der Versendung des Gegenstands der Lieferung durch den Abnehmer durch einen Nachweis über die Entrichtung der Gegenleistung für die Lieferung des Gegenstands sowie durch eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs, die folgende Angaben zu enthalten hat:

a) den Namen und die Anschrift des mit der Beförderung beauftragten Unter-nehmers sowie das Ausstellungsdatum,

b) den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers sowie des Auf-traggebers der Versendung,

c) die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeich-nung,

d) den Empfänger des Gegenstands der Lieferung und den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet,

e) eine Versicherung des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers, den Gegenstand der Lieferung an den Bestimmungsort im übrigen Gemein-schaftsgebiet zu befördern, sowie

f) die Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers,

3. bei der Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren in das übrige Ge-meinschaftsgebiet durch eine Bestätigung der Abgangsstelle über die innerge-meinschaftliche Lieferung, die nach Eingang des Beendigungsnachweises für das Versandverfahren erteilt wird, sofern sich daraus die Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet ergibt;

4. bei der Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren:

a) bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steuerausset-zung und Verwendung des IT-Verfahrens EMCS (Excise Movement and Control System – EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem für ver-brauchsteuerpflichtige Waren) durch die von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats validierte EMCS-Eingangsmeldung,

b) bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs durch die dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdoku-ments, das für Zwecke der Verbrauchsteuerentlastung dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen ist;

5. bei der Lieferung von Fahrzeugen, die durch den Abnehmer befördert werden und für die eine Zulassung für den Straßenverkehr erforderlich ist, durch einen Nachweis über die Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber im Bestim-mungsmitgliedstaat der Lieferung.

Der Beleg nach Satz 1 muss bei der Lieferung eines Fahrzeugs im Sinne des § 1b Absatz 2 des Gesetzes zusätzlich dessen Fahrzeug-Identifikationsnummer enthalten. In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 gilt Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.“

2. Dem § 74a wird folgender Absatz 3 angefügt:

 

„(3) Für bis zum 30. Juni 2013 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen kann der Unternehmer den Nachweis der Steuerbefreiung gemäß den §§ 17a bis 17c in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung führen.“

Artikel 2

 

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des folgenden Absatzes am 1. Juli 2013 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

 

Es hat sich gezeigt, dass die mit Wirkung vom 1. Januar 2012 als weitgehend einzige Nachweismöglichkeit für die Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b, § 6a UStG) in § 17a Umsatzsteuer-Durchführungs-Verordnung (UStDV) geschaffene sogenannte Gelangensbestätigung in der Praxis zu Anwendungsschwierigkeiten geführt hat.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

 

Mit der Verordnung sollen weitere Nachweismöglichkeiten, mit denen neben der Gelan-gensbestätigung das Gelangen des Liefergegenstandes in den Bestimmungsmitgliedstaat nachgewiesen werden kann, geschaffen werden, um den Betroffenen insgesamt eine einfache und sichere Nachweismöglichkeit zu ermöglichen (§ 17a UStDV). Außerdem wird es den Unternehmern zur Erleichterung des Übergangs auf die neuen Nachweis-pflichten ermöglicht, den Nachweis bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung noch mit den bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Buch- und Belegnachweisen zu führen.

III. Alternativen

 

Keine.

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

 

Die Regelung beruht auf Artikel 131 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (sogenannte Mehr-wertsteuer-Systemrichtlinie – MwStSystRL). Der Entwurf widerspricht keinen völkerrecht-lichen Verträgen.

V. Gesetzesfolgen

 

Die neuen Regelungen führen zu einer – von Seiten der Unternehmer gewünschten – Erweiterung der bisherigen Nachweismöglichkeiten bei der Steuerbefreiung für innerge-meinschaftliche Lieferungen und enthalten eine Übergangsregelung, mit der es den Un-ternehmern ermöglicht wird, die bisherigen Regelungen bis zum Inkrafttreten der neuen Regelungen anzuwenden.

Als Alternativen wurde geprüft:

– eine Beibehaltung des bisherigen alleinigen Nachweises durch die sogenannte Ge-langensbestätigung des Abnehmers,

– eine Rückkehr zu den bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Nachweisen.

 

Nach Abwägung der zu erwartenden Folgen und Risiken der Regelungsalternativen wer-den diese Alternativen nicht umgesetzt, weil

 

– der alleinige Nachweis mit einer Gelangensbestätigung nach Aussagen der betroffe-nen Unternehmen den in der Praxis verschieden gestalteten Abwicklungen des in-nergemeinschaftlichen Warenverkehrs häufig nicht gerecht wird

– die bisherigen Nachweise durch den Abnehmer oder den von ihm beauftragten Spe-diteur, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbringen zu wollen, nicht mit der Rechtsprechung von EuGH und BFH vereinbar sind. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

 

 

Durch die neuen Regelungen wird den Unternehmen eine einfache, sichere und vorher-sehbare Nachweisführung ermöglicht. Für die Verwaltung ergeben sich keine Vereinfa-chungen.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

 

Das Vorhaben entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, indem es das Steueraufkom-men des Gesamtstaates sichert. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich anderer Indikato-ren ist nicht gegeben.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

 

Keine.

4. Erfüllungsaufwand

 

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Es ergeben sich im Hinblick auf die gesetzlichen Informationspflichten aus § 17a Absatz 2 Nummer 2 UStDV im Hinblick auf den Buch-/Belegnachweis nur geringfügige Verände-rungen des Zeitaufwandes. Daher unterbleibt eine betragsmäßige Bezifferung.

Darüber hinaus verändert sich der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft nicht.

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die Änderungen der Regelungen zum belegmäßigen Nachweis für innergemeinschaftli-che Lieferungen (§ 17a UStDV) führen zu keinem Minderaufwand bei den Finanzämtern.

5. Weitere Kosten

 

Kosten für die Wirtschaft einschließlich der mittelständischen Unternehmen entstehen nicht.

Genaue Angaben zur Struktur der Be- und Entlastungen für einzelne Sektoren der Volks-wirtschaft sind nicht bekannt. Deren Größenordnung wird insgesamt jedoch als zu gering eingeschätzt, um in Einzelfällen oder im Allgemeinen volkswirtschaftliche Effekte auszulö-sen.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucher-preisniveau sind nicht zu erwarten.

 

6. Weitere Gesetzesfolgen

 

Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vor-zunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Le-benssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstel-lungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.

VI. Befristung

 

Eine Befristung ist nicht vorgesehen. Die Nachweispflichten sollen auf Dauer bestehen bleiben, damit für Unternehmen und Finanzverwaltung langfristig Rechtssicherheit be-steht.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung)

Zu Nummer 1

§ 17a

Allgemeines

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind nach § 4 Nummer 1 Buchstabe b, § 6a des Um-satzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei. Jedoch müssen die Voraussetzungen hierfür vom leistenden Unternehmer nachgewiesen werden. Diese Nachweispflichten, die keine mate-riell-rechtliche Voraussetzung der Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 1 Buchstabe b und § 6a UStG darstellen, sind in den §§ 17a bis 17c UStDV festgelegt.

Nach dem durch die Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 2. Dezember 2011 (BGBl. 2011 Teil I Seite 2416) mit Wirkung vom 1. Januar 2012 geän-derten § 17a Absatz 2 UStDV war für innergemeinschaftliche Lieferungen sowohl in Be-förderungs- als auch in Versendungsfällen der gesetzlich vorgeschriebene Belegnachweis im Gegensatz zum bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Recht mit einer so genannten Gelangensbestätigung zu führen. Diese Bestätigung ersetzte die bis dahin unterschiedli-chen Belegnachweise, also den Verbringensnachweis (§ 17a Absatz 2 Nummer 4 UStDV a.F.), die Empfangsbestätigung (§ 17a Absatz 2 Nummer 3 UStDV a. F.) und – in Versen-dungsfällen – den handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt (§ 17a Absatz 2 Nummer 2 UStDV a. F.) Bescheinigungen der Abholperson (Verbringensversi-cherung) oder des Spediteurs (Eigenbeleg) konnten nicht mehr als Belegnachweise ver-wendet werden. Anlass für diese Neuregelung war insbesondere auch, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs von dem die Steuerbefreiung begehren-den Unternehmer nachgewiesen werden muss, dass der Liefergegenstand tatsächlich physisch in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist.

Die Einführung der Gelangensbestätigung zum 1. Januar 2012 diente im Wesentlichen zwei Zielen: Zum einen sollte eine jahrelange Forderung der Wirtschaftsverbände erfüllt werden, einfachere und sichere Belegnachweise als die bis zum 31. Dezember 2011 gel-tenden Nachweise zu schaffen, damit die Steuerbefreiung nicht mehr – wie oftmals in der Vergangenheit – Gegenstand von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verwaltung ist, ob die vorgelegten Belege ausreichend sind. Mit der Gelangensbestätigung sollte dies – im Interesse der Unternehmer – erreicht werden.

Zum anderen sollte mit der Gelangensbestätigung der Nachweis geführt werden können, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung

tatsächlich vorliegen. Die bis zum 31. Dezember 2011 zugelassenen Belegnachweise erfüllten diese Voraussetzungen zum Teil nicht. Dies hatte auch der Bundesrechnungshof festgestellt. Die Versicherung des Abnehmers in Abholfällen, den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern bzw. die vom mit der Beförderung beauftragten Spediteur dem liefernden Unternehmer – oft bereits vorab – erteilte Bescheinigung, dass der Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet transportiert werden soll, sind kein ausreichender Nachweis, dass der Liefergegenstand – wie von der Rechtsprechung gefordert – tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist.

Die Wirtschaft hatte an der Neuregelung kritisiert, dass es für die Unternehmer in be-stimmten Fällen schwierig sei, eine Bestätigung mit Unterschrift des tatsächlichen Ab-nehmers über den Empfang des Liefergegenstands zu erhalten.

Mit der vorgesehenen Neufassung des § 17a UStDV wird der Kritik der Wirtschaft Rech-nung getragen. Dabei wird – nicht zuletzt im Interesse der Wirtschaft an einer rechtssiche-ren Belegnachweisführung – an der Gelangensbestätigung (als einer Möglichkeit zur ver-einfachten Nachweisführung) bzw. an dem Grundsatz festgehalten, das für die Umsatz-steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung nachgewiesen werden muss, dass der Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Gleichzeitig werden jedoch bestimmte (weitere) Vereinfachungen angeboten und geregelt, die den Erhalt einer Gelangensbestätigung bzw. den Umgang mit ihr erleichtern. Insbesondere wird zugelassen, dass der Unternehmer das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lie-ferung mit einer Bescheinigung des von ihm beauftragten Spediteurs belegen kann. Der Unternehmer kann den Nachweis (insbesondere den Nachweis über das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet), sofern der vereinfachte Nachweis nicht erbracht werden kann, aber auch mit mit allen anderen zulässigen Belegen und Be-weismitteln führen, aus denen sich das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet an den umsatzsteuerrechtlichen Abnehmer in der Gesamtschau nachvollziehbar und glaubhaft ergibt. Die in § 17a Absatz 2 UStDV geregelte Gelangens-bestätigung gilt damit nur als eine mögliche Form des Belegnachweises, mit dem die Vo-raussetzungen der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung für die Fi-nanzverwaltung eindeutig und leicht nachprüfbar sind. Gleiches gilt auch für die in § 17a Absatz 3 UStDV aufgeführten Belege, mit denen der Unternehmer anstelle der Gelan-gensbestätigung die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung nachweisen kann.

Liegen dem liefernden Unternehmer Belege der in § 17a Absatz 2 und 3 UStDV genann-ten Art nicht vor, kann der Unternehmer die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftli-chen Lieferung auch mit anderen Belegen oder Beweismitteln nicht führen, kommt der Unternehmer seinen Nachweispflichten nicht oder nur unvollständig nach, erweisen sich die Nachweisangaben bei einer Überprüfung als unzutreffend oder bestehen zumindest berechtigte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben, die der Unternehmer nicht ausräumt, ist von der Steuerpflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung auszugehen. Trotz derartiger Mängel ist die Lieferung aber steuerfrei, wenn objektiv zweifelsfrei fest-steht, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit (insbesondere das Gelangen des Lie-fergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet bei dieser Lieferung) erfüllt sind.

Die Steuerbefreiung kommt allerdings nicht in Betracht, auch nicht auf Grund des Vorlie-gens einer objektiven Beweislage, wenn die unrichtige Nachweisführung dazu dient, die Identität des Abnehmers der innergemeinschaftlichen Lieferung zu verschleiern, um die-sem im Bestimmungsmitgliedstaat eine Mehrwertsteuerhinterziehung zu ermöglichen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Februar 2011, V R 30/10, Bundessteuerblatt Teil II Seite 769, und Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. Dezember 2010, Rechtssache C-285/09 (R), Bundessteuerblatt 2011 Teil II Seite 846).

Die Neufassung von § 17a UStDV beruht auf Artikel 131 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (sogenann-te Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie – MwStSystRL). Nach dieser Vorschrift wird die Steu-erbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (genauso wie alle anderen Steuerbe-freiungen) unter den Bedingungen angewandt, die die EU-Mitgliedstaaten zur Gewährleis-tung einer korrekten und einfachen Anwendung dieser Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch festlegen. Insoweit sind die EU-Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung von Nachweisen für die Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung grundsätzlich frei.

Allerdings hat der EuGH schon einige Feststellungen getroffen, die die Mitgliedstaaten bei der Anwendung von Artikel 131 MwStSystRL beachten müssen:

– Der nationale Gesetzgeber ist unter den Voraussetzungen von Artikel 131  MwStSystRL ermächtigt, Nachweisregelungen zu erlassen. Er muss dabei aber die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschut-zes beachten (vgl. Urteil des EuGH vom 7. Dezember 2010, Rechtssache C-285/09 (R), Bundessteuerblatt 2011 Teil II Seite 846).

– Die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist erst dann anwend-bar, wenn der Lieferant nachweist, dass der Gegenstand in einen anderen Mitglied-staat versandt oder befördert worden ist und aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat (vgl. Leitsatz 1 des Urteils des EuGH vom 27. September 2007, Rechtssache C-409/04 (Teleos u.a.), Samm-lung 2007 Teil I Seite 7797).

– Wenn der Erwerber eine Erklärung über den innergemeinschaftlichen Erwerb abgibt, kann dies einen zusätzlichen Beweis dafür darstellen, dass die Gegenstände tatsäch-lich den Liefermitgliedstaat verlassen haben. Es ist jedoch kein für die Steuerbefrei-ung einer innergemeinschaftlichen Lieferung maßgeblicher Beweis (vgl. Leitsatz 3 des Urteils des EuGH vom 27. September 2007, Rechtssache C-409/04 (Teleos u.a.), a.a.O.).

– Verpflichtet man den Unternehmer, einen schlüssigen Nachweis dafür zu erbringen, dass der Gegenstand der Lieferung den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat, gewährleistet dies nicht eine korrekte und einfache Anwendung der Befreiung. Viel-mehr lässt diese Pflicht ihn im Ungewissen darüber, ob die Befreiung auf seine inner-gemeinschaftliche Lieferung anwendbar ist oder ob er die Mehrwertsteuer in den Ver-kaufspreis mit einbeziehen muss (vgl. Randziffer 51 des Urteils des EuGH vom 27. September 2007, Rechtssache C-409/04 (Teleos u.a.), a.a.O.).

 

Der Gerichtshof ist dahingehend zu verstehen, dass von dem Unternehmer nicht verlangt werden kann, exakt nachzuweisen, wann die Ware den Lieferstaat tatsächlich verlassen hat. In jedem Fall verlangt der EuGH aber, dass der Unternehmer glaubhaft machen kann, dass der Liefergegenstand in einen anderen Mitgliedstaat gelangt ist.

Die in § 17a Absatz 2 UStDV geregelte Gelangensbestätigung steht im Einklang mit die-ser Rechtsprechung des EuGH. Sie verkörpert einerseits keinen unwiderlegbaren Nach-weis, dass der Gegenstand den Lieferstaat physisch verlassen hat, sondern ermöglicht eine vereinfachte Nachweisführung. Sie ist somit nicht unverhältnismäßig. Durch die Er-klärung des Abnehmers, den Liefergegenstand erhalten zu haben, entspricht sie anderer-seits vielmehr dem tatsächlichen Geschehensablauf und ist damit auch rechtssicher. Im Übrigen vereinfacht die Gelangensbestätigung die Anwendung der Steuerbefreiung im Sinne der EuGH-Rechtsprechung, weil der Unternehmer seine Nachweisverpflichtung von vornherein kennt.

Zu Absatz 1:

Absatz 1 entspricht dem Absatz 1 der Vorschrift in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung.

Zu Absatz 2:

Einleitungssatz

Mit dem neu gefassten Einleitungssatz soll verdeutlicht werden, dass der Unternehmer den Belegnachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht zwingend mit einer Ge-langensbestätigung (§ 17a Absatz 2 UStDV) oder den in § 17a Absatz 3 UStDV genann-ten Nachweisen führen muss, sondern es ihm offen steht, den Belegnachweis mit allen zulässigen Beweismitteln zu führen. Führt der Unternehmer den Nachweis mit der Gelan-gensbestätigung, gilt dieser Belegnachweis als für die Finanzverwaltung eindeutig und leicht nachprüfbar.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 1

Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 regelt wie bisher, dass der Unternehmer zur Verbindung mit der in Nummer 2 geregelten Gelangensbestätigung über ein Doppel der Rechnung verfü-gen muss.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2

Satz 1

Die bisher in Satz 1 enthaltene Regelung, dass die Bestätigung des Abnehmers „gegen-über dem Unternehmer oder dem mit der Beförderung beauftragten selbständigen Dritten“ zu erfolgen hat, ist entfallen. Entscheidend ist, dass der liefernde Unternehmer als Nach-weispflichtiger über die Gelangensbestätigung verfügt. Satz 1 regelt im Übrigen die Anga-ben, die eine Gelangensbestätigung enthalten muss. Die Buchstaben a, b und d sind un-verändert.

In Buchstabe c ist das Wort „Tag“ jeweils durch die Worte „den Monat“ ersetzt worden. Für die Angabe des Zeitpunkts des Erhalts des Liefergegenstands im übrigen Gemein-schaftsgebiet bzw. des Zeitpunkts des Endes der Beförderung genügt die Angabe, in wel-chem Monat des jeweiligen Kalenderjahres dies geschehen ist.

Die bisherige Regelung in Buchstabe e ist in dem neu geschaffenen Satz 1 dahingehend erweitert worden, dass auch ein von dem Abnehmer zur Abnahme des Liefergegenstan-des Beauftragter die Gelangensbestätigung unterzeichnen kann. Dies kann z. B. ein selb-ständiger Lagerhalter sein, der für den Abnehmer den Liefergegenstand entgegen nimmt, ein anderer Unternehmer, der mit der Warenannahme beauftragt wurde, oder in einem Reihengeschäft der tatsächliche (letzte) Abnehmer. Ein mit dem Warentransport beauf-tragter selbständiger Dritter kann für Zwecke der Gelangensbestätigung nicht zur Abnah-me der Ware beauftragt sein. Im Übrigen muss der Abnehmer die Gelangensbestätigung nicht in jedem Fall persönlich unterzeichnen; dies kann auch z.B. durch einen Arbeitneh-mer geschehen.

Der neue Satz 2 Buchstabe e regelt, dass bei einer elektronischen Übermittlung der Ge-langensbestätigung eine Unterschrift nicht erforderlich ist. Dabei muss es für den liefern-den Unternehmer erkennbar sein, dass die elektronische Übermittlung der Gelangensbe-stätigung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder dessen Beauftragten begonnen hat. Dies bedeutet z. B. für den Fall, in dem die Gelangensbestätigung im Wege einer E-Mail übermittelt wird, dass ihr entnommen werden kann, dass sie aus dem Verfügungsbereich des Abnehmers oder dessen Beauftragten heraus abgesendet wurde.

Satz 2 und 3

Die neuen Sätze 2 und 3 regeln, dass eine Gelangensbestätigung auch als Sammelbestä-tigung ausgestellt und darin die an den Aussteller der Gelangensbestätigung ausgeführ-ten Umsätze aus bis zu einem Quartal zusammengefasst werden können.

Beispiel:

Der liefernde Unternehmer U hat mit einem Kunden K eine ständige Geschäftsbeziehung und liefert in den Monaten Juli bis September Waren, über die in insgesamt 150 Rech-nungen abgerechnet wird. K kann in einer Gelangensbestätigung den Erhalt der Waren unter Bezugnahme auf die jeweiligen Rechnungsnummern bestätigen. Als Zeitpunkt des Warenerhalts kann der jeweilige Monat angegeben werden.

Satz 4

Der neue Satz 4 regelt, dass die Gelangensbestätigung nicht zwingend aus einem einzi-gen Beleg bestehen muss. Sie kann in jeder die erforderlichen Angaben enthaltenen Form erbracht werden und kann aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben.

Zu Absatz 3

Absatz 3 führt die Belege auf, mit denen der Unternehmer anstelle der Gelangensbestäti-gung den Nachweis der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung eben-falls führen kann. Diese Belege stellen ebenfalls – wie die Gelangensbestätigung – für die Finanzverwaltung eindeutig und leicht prüfbare Nachweismöglichkeiten dar.

Absatz 3 Satz 1 Nummer 1

In Nummer 1 sind die Belege aufgeführt, mit denen der Unternehmer in den Fällen, in denen er oder der Abnehmer den Liefergegenstand versendet (die Beförderung erfolgt durch einen selbständigen Dritten), den Nachweis der Steuerbefreiung einer innerge-meinschaftlichen Lieferung anstelle der Gelangensbestätigung führen kann.

Buchstabe a

Nach Buchstabe a kann dies ein Versendungsbeleg, insbesondere ein handelsrechtlicher Frachtbrief sein, der vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist und der eine Unterschrift des Empfängers als Bestätigung des Erhalts des Gegenstands der Lieferung enthält, oder ein Konnossement.

Buchstabe b

Nach Buchstabe b Satz 1 kann der Belegnachweis auch mit einem anderen handelsübli-chen Beleg als nach Buchstabe a geführt werden. Als anderer handelsüblicher Beleg gilt insbesondere eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs. Diese Bescheinigung muss die in Buchstabe b Satz 1 Doppelbuchstaben aa bis gg aufgeführten Angaben ent-halten. Diese Angaben entsprechen inhaltlich den Angaben, die für die Anerkennung ei-ner Spediteursbescheinigung bei Ausfuhrlieferungen erforderlich sind. Satz 2 der Vor-schrift regelt, dass im Falle der elektronischen Übermittlung dieses Belegs – ebenso wie bei der Gelangensbestätigung – eine Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers nicht erforderlich ist. Jedoch muss auch in diesem Fall erkennbar sein, dass die elektronische Übermittlung des Belegs im Verfügungsbereich des Belegausstel-lers begonnen hat.

Buchstabe c

Buchstabe c regelt die Belegnachweismöglichkeit, wenn ein Kurierdienstleister mit der Beförderung des Liefergegenstandes beauftragt wird. In diesem Fall kann der Unterneh-mer den Belegnachweis mit der schriftlichen oder elektronischen Auftragserteilung und dem vom mit der Beförderung Beauftragten erstellten Protokoll führen, das den Waren-transport lückenlos bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweist (sog. tracking-and-tracing-Protokoll).

Buchstabe d

Buchstabe d ermöglicht bei Postsendungen eine alternative Belegnachweisführung, wenn ein Postdienstleister mit der Beförderung des Liefergegenstands beauftragt ist und der Unternehmer den Versendungsnachweis (insbesondere wegen fehlenden Protokolls über den Warentransport) nicht mit den Nachweisen entsprechend § 17a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c UStDV führen kann. In diesem Fall genügen als Belegnachweis die Empfangsbescheinigung des Postdienstleisters über die Entgegennahme der Post-sendung an den Abnehmer und der Nachweis über die Bezahlung der Lieferung.

Absatz 3 Satz 1 Nummer 2

Nummer 2 regelt – neben Nummer 1 – eine weitere Belegnachweismöglichkeit für den Fall der Versendung des Liefergegenstands durch den Abnehmer. Der Unternehmer kann in diesem Fall den Belegnachweis auch mit einem Nachweis über die Bezahlung des Liefer-gegenstands zusammen mit einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs führen, die die in Nummer 2 Buchstabe a bis f aufgeführten Angaben enthalten muss. Diese Angaben sind identisch mit den in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstaben aa bis dd und gg geforderten Angaben. Zusätzlich wird in Buchstabe e eine Versicherung des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers gefordert, dass er den Gegenstand der Lieferung an den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet befördern wird.

Absatz 3 Satz 1 Nummer 3

Die Regelung entspricht inhaltlich dem bisherigen § 17a Absatz 3 UStDV und wurde ledig-lich redaktionell geändert.

Absatz 3 Satz 1 Nummer 4

Nummer 4 regelt die Belegnachweismöglichkeit anstelle einer Gelangensbestätigung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren.

Buchstabe a regelt den Fall der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung und Verwendung des IT-Verfahrens EMCS. In diesem Fall kann der Belegnachweis durch die von der zuständigen Zollbehörde des anderen Mitgliedstaats validierte EMCS-Eingangsmeldung geführt werden.

Buchstabe b regelt den Fall der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren des steu-errechtlich freien Verkehrs. In diesem Fall kann der Belegnachweis durch die dritte Aus-fertigung des vereinfachten Begleitdokuments, das für Zwecke der Verbrauchsteuerent-lastung dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen ist, geführt werden.

Absatz 3 Satz 1 Nummer 5

Nummer 5 regelt den Fall der innergemeinschaftlichen Lieferung eines für den Straßen-verkehr zulassungspflichtigen Fahrzeugs, das vom Abnehmer befördert wird. In diesem Fall kann der Unternehmer anstelle der Gelangensbestätigung den Belegnachweis durch den Nachweis der Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber im Bestimmungsmitglied-staat der Lieferung führen.

Absatz 3 Satz 2 

Satz 2 regelt, dass in den Fällen der innergemeinschaftlichen Lieferung eines neuen Fahrzeugs im Sinne des § 1b UStG, in denen der Unternehmer den Belegnachweis mit einem der in Absatz 3 Satz 1 aufgeführten Belege führt, dieser Beleg – ebenso wie die Gelangensbestätigung – zusätzlich die Identifikationsnummer des gelieferten Fahrzeugs enthalten muss.

Absatz 3 Satz 3

Satz 3 regelt, dass in den Fällen, in denen der Unternehmer den Belegnachweis mit ei-nem der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Belege führt, in diesem Be-leg – ebenso wie bei der Gelangensbestätigung – Umsätze aus bis zu einem Quartal zu-sammengefasst werden können. Außerdem kann der Beleg aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben.

Zu Nummer 2

§ 74 Absatz 3 – neu –

Der neue Absatz 3 regelt, dass der Unternehmer für bis zum 30. Juni 2013 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen den Nachweis der Steuerbefreiung gemäß den §§ 17a bis 17c UStDV in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung führen kann. Damit hat der Unternehmer für nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Juli 2013 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen ein Wahlrecht, nach welchen Rege-lungen er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 1 Buchstabe b, § 6a UStG beleg- und buchmäßig nachweist.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Zu Absatz 1

Die Neufassung von § 17a UStDV (Artikel 1 Nummer 1) tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

Zu Absatz 2

Der in § 74a UStDV angefügte Absatz 3 (Artikel 1 Nummer 2) tritt am Tag nach der Ver-kündung der Änderungsverordnung in Kraft.

Finanzausschuss des BT: Fachgespräch zum Steuerabkommen mit Liechtenstein

Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Liechtenstein steht im Mittelpunkt eines öffentlichen Fachgesprächs des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages am Dienstag, den 16. Oktober. Das auf eineinhalb Stunden angesetzte Fachgespräch beginnt um 12.30 Uhr im Sitzungssaal E 400 des Paul-Löbe-Hauses. Grundlage ist der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Abkommen vom 17. November 2011 mit dem Fürstentum “zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen” (BT-Drucks. 17/10753). Ziel des Abkommens ist es, steuerliche Hindernisse zur Förderung und Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen abzubauen.

Die Liste der geladenen Sachverständigen: Bundessteuerberaterkammer, Katja Gey (Ministerium für Präsidiales und Finanzen, Regierung Liechtenstein, Vaduz), Professor Johanna Hey (Universität Köln), Bernd Jonas (ThyssenKrupp AG), Alexander Linn (Deloitte & Touche, München), Professor Jürgen Lüdicke (Universität Hamburg/Pricewaterhouse Coopers), Heinz Nett (Hilti AG, Schaan in Liechtenstein), Markus Henn (Tax Justice Network), Professor Martin Wenz (Universität Liechtenstein, Vaduz).

Deutscher Bundestag

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin