Vorsteuerabzug bei Kreditinstituten

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit dem Schreiben III C 2 – S 7306/19/10003 :004 vom 09.12.2024 neue Regelungen zur Zuordnung von Eingangs- zu Ausgangsumsätzen sowie zur Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG für Kreditinstitute veröffentlicht. Diese umfassenden Leitlinien zielen darauf ab, die Vorgehensweise bei der Ermittlung abziehbarer Vorsteuerbeträge zu konkretisieren und zu standardisieren. Nachfolgend ein Überblick über die zentralen Punkte:

I. Grundlagen zur Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge

  1. Allgemeine Grundsätze
    Das BMF stellt klar, dass die Vorsteuer nur insoweit abgezogen werden kann, wie die Eingangsleistungen für unternehmerische Zwecke verwendet werden. Dies setzt eine genaue Zuordnung zu steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen voraus.
  2. Grundlagen der Vorsteueraufteilung
    Kreditinstitute, die sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Umsätze ausführen, müssen die Vorsteuer nach einem sachgerechten Maßstab aufteilen.
  3. Aufzeichnungspflichten
    Eine präzise und nachvollziehbare Dokumentation ist unabdingbar, um den Vorsteuerabzug zu sichern und bei einer Prüfung bestehen zu können.

II. Aufteilung der Vorsteuerbeträge bei Kreditinstituten

  1. Abgrenzung zwischen unternehmerischem und nichtunternehmerischem Bereich
    Das BMF beschreibt detailliert, wie Eingangsleistungen den unterschiedlichen Bereichen zugeordnet werden können.
  2. Zuordnung der unternehmerisch bezogenen Eingangsleistungen zu den Ausgangsumsätzen
    • 2.1. Segmentierung
      Die Segmentierung nach Geschäftsfeldern oder Produktgruppen wird als eine mögliche Methode zur Zuordnung beschrieben.
    • 2.2. Andere Zuordnungsmöglichkeiten
      Neben der Segmentierung sind alternative Zuordnungsmethoden zulässig, sofern diese sachgerecht und nachvollziehbar sind.
  3. Aufteilungsmaßstäbe bei Kreditinstituten
    • 3.1. Allgemeines
      Die Wahl eines sachgerechten Maßstabs ist entscheidend. Dies kann beispielsweise der Umsatzschlüssel oder ein anderer spezifischer Verteilungsmaßstab sein.
    • 3.2. Vorsteueraufteilung bei Segmentierung
      Bei der Segmentierung ist sicherzustellen, dass die Aufteilung für jedes Segment getrennt und konsistent erfolgt.
    • 3.3. Vorsteueraufteilung in anderen Fällen
      Hierbei werden weitere Methoden beschrieben, die insbesondere bei komplexeren Geschäftsmodellen angewandt werden können.

III. Grenzüberschreitende Unternehmensstrukturen in der Kreditwirtschaft

  1. Inländische unselbständige Betriebsstätten ausländischer Kreditinstitute
    Das BMF definiert die Anforderungen an die Zuordnung der Vorsteuer in diesen speziellen Fällen.
  2. Ausländische unselbständige Betriebsstätten inländischer Kreditinstitute
    Auch hier werden klare Leitlinien zur Vorsteueraufteilung und den Dokumentationspflichten gegeben.

Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Bis zum 31. Dezember 2025 wird jedoch nicht beanstandet, wenn ein Unternehmer sich auf die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 12. April 2005 beruft, sofern dessen Voraussetzungen vorliegen und keine widersprechenden neueren Regelungen gelten.

Schlussbestimmung

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht in vollem Umfang auf der Website des BMF zur Verfügung. Unternehmen in der Kreditwirtschaft sollten die neuen Leitlinien prüfen und umsetzen, um potenzielle Risiken bei der Vorsteueraufteilung zu minimieren. Eine fundierte steuerliche Beratung kann hierbei wertvolle Unterstützung leisten.

So führen Sie Ihr Fahrtenbuch korrekt und steuerlich anerkannt

Um den geldwerten Vorteil für die Privatnutzung Ihres Firmenwagens oder Dienstwagens zu ermitteln, können Sie neben der pauschalen 1-%-Methode auch ein Fahrtenbuch nutzen. Das kann sich sehr lohnen, birgt aber auch einige Herausforderungen. Die Anforderungen an ein korrekt geführtes Fahrtenbuch sind hoch, doch mit Sorgfalt und Disziplin können Sie steuerliche Vorteile sichern.

Warum ein Fahrtenbuch?

Ob Dienstfahrzeuge privat genutzt werden, ist oft strittig. Die Gerichte gehen im Zweifel davon aus, dass Firmen- oder Dienstwagen auch privat genutzt werden. Dieser sogenannte Anscheinsbeweis genügt für die Steuerpflicht, die ohne ein korrektes Fahrtenbuch nach der 1-%-Methode berechnet wird.

Ein Fahrtenbuch bietet eine mögliche Alternative, sofern es ordnungsgemäß geführt wird. Doch dazu müssen die Grundaufzeichnungen stimmen.

Das muss im Fahrtenbuch stehen

Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss folgende Angaben enthalten:

  • Datum der Fahrt
  • Grund der Fahrt (z. B. Kundentermin, Betriebsfahrt)
  • Reiseroute, einschließlich etwaiger Umwege (z. B. durch Staus)
  • Tankvorgänge
  • Aktueller Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder Fahrt

Kleine Mängel sind erlaubt – in Maßen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat 2008 entschieden, dass kleinere Mängel nicht automatisch zur Verwerfung eines Fahrtenbuchs führen, sofern die Eintragungen insgesamt plausibel sind (Az.: VI R 38/06). Dies bedeutet jedoch keinen Freibrief für unsorgfältige Aufzeichnungen. Nachträglich erstellte Fahrtenbücher, die etwa auf handschriftlichen Notizen in Kalendern basieren, werden nicht akzeptiert (BFH-Urteil vom 9. November 2005, Az.: VI B 65/04).

Zeitnahe Eintragungen sind Pflicht

Ein Fahrtenbuch muss zeitnah geführt werden. Konkret erlaubt das Finanzamt Eintragungen und Ergänzungen nur innerhalb von sieben Tagen nach der jeweiligen Fahrt. Versäumte oder verspätete Eintragungen können dazu führen, dass das gesamte Fahrtenbuch verworfen wird. Dies gilt sowohl für manuelle als auch für elektronische Fahrtenbücher.

Besonderheiten bei elektronischen Fahrtenbüchern

Elektronische Fahrtenbücher erfassen Bewegungsdaten oft automatisiert über einen zentralen Server. Dennoch müssen bestimmte Informationen, wie der Anlass der Fahrt und die besuchten Geschäftspartner, manuell ergänzt werden. Auch diese Ergänzungen müssen innerhalb von sieben Tagen erfolgen, um als ordnungsgemäß zu gelten (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 23. Januar 2019, Az.: 3 K 107/18).

Fahrtenbuch oder andere Beweismittel?

Ein korrekt geführtes Fahrtenbuch ist der sicherste Weg, die betriebliche Nutzung eines Fahrzeugs nachzuweisen. In bestimmten Fällen können jedoch auch andere Beweismittel herangezogen werden. Der Bundesfinanzhof hat 2022 entschieden, dass die Anteile der betrieblichen und privaten Nutzung eines Fahrzeugs auch durch alternative Belege nachgewiesen werden können (Az.: VIII R 24/19). Dazu können beispielsweise Terminpläne oder Werkstattnachweise gehören. Diese müssen jedoch ebenso plausibel und detailliert sein wie ein Fahrtenbuch.

Fazit

Ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch kann Ihnen erhebliche steuerliche Vorteile bringen, erfordert jedoch eine gewissenhafte und zeitnahe Dokumentation. Wer diese Anforderungen nicht erfüllt, riskiert, auf die pauschale 1-%-Methode zurückzufallen. Sollten Sie sich für alternative Nachweise entscheiden, müssen diese ebenfalls den hohen Anforderungen der Finanzbehörden genügen. Bei Unsicherheiten lohnt es sich, steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Nicht wahrgenommene Weihnachtsfeier – Schadensersatzanspruch bestätigt

Ein Urteil des Amtsgerichts München (191 C 19029/24) vom 21. Oktober 2024 zeigt, dass Unternehmen bei der Nichtwahrnehmung von Reservierungen für Veranstaltungen in Restaurants haftbar gemacht werden können. Das Gericht entschied zugunsten eines gehobenen Münchner Restaurants, das Schadensersatz wegen einer abgesagten Weihnachtsfeier geltend gemacht hatte.


Der Fall: Reservierung und Nichterscheinen

Ein Unternehmen aus dem Landkreis München hatte für den 8. Dezember 2023 eine Weihnachtsfeier mit 15 Gästen in einem gehobenen Restaurant in München reserviert. Es wurde ein festes Menü für 125 Euro pro Person zuzüglich Getränke vereinbart. Am Abend der Feier erschien jedoch niemand, und es gab auch keine Absage.

Die Restaurantbetreiberin machte Schadensersatz in Höhe von 2.775 Euro geltend, da die vorbereiteten Speisen nicht anderweitig verwendet und die Tische nicht neu vergeben werden konnten. Das Unternehmen bestritt die Verpflichtung zur Zahlung und behauptete, es sei kein wirksamer Vertrag zustande gekommen.


Das Urteil: Schadensersatzanspruch bestätigt

Das Amtsgericht München entschied zugunsten des Restaurants und verurteilte das Unternehmen zur Zahlung von 2.508,64 Euro netto. Die wesentlichen Punkte des Urteils:

  1. Vertragsschluss bestätigt:
    • Das Gericht sah einen Bewirtungsvertrag als zustande gekommen an, basierend auf dem E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien.
    • Die Annahme der Reservierung durch das Unternehmen („wir möchten gern wie folgt die Reservierung bestätigen“) reichte aus, um alle wesentlichen Vertragsinhalte festzulegen.
  2. Fixgeschäft und Unmöglichkeit:
    • Der Bewirtungsvertrag stellte ein absolutes Fixgeschäft dar. Da die Feier nicht stattfand, wurde die Leistung unmöglich, was einen Schadensersatzanspruch begründete.
  3. Schadensberechnung:
    • Die Schadenshöhe wurde gemäß § 287 ZPO geschätzt:
      • Menükosten: Der Vortrag der Restaurantbetreiberin, dass die Speisen nicht anderweitig genutzt werden konnten, wurde als plausibel bewertet.
      • Entgangener Getränkeumsatz: Auch dieser wurde nachvollziehbar dargelegt.
    • Die Umsatzsteuer wurde nicht als Schaden anerkannt, da sie an das Finanzamt abzuführen gewesen wäre.

Relevanz für die Praxis

Für Restaurants:

  • Das Urteil verdeutlicht, dass schriftliche Reservierungen in der Gastronomie rechtlich bindend sein können.
  • Klare Kommunikation und dokumentierte Bestätigungen sind entscheidend, um Ansprüche geltend machen zu können.

Für Unternehmen:

  • Unternehmen sollten sich bewusst sein, dass Nichterscheinen bei Reservierungen erhebliche finanzielle Konsequenzen haben kann.
  • Frühzeitige Absagen sind unerlässlich, um Schadenersatzansprüche zu vermeiden.

Rechtskraft und Ausblick

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sollte es zu einer Berufung kommen, könnte das Oberlandesgericht München den Fall erneut prüfen. Dennoch zeigt das Urteil, wie wichtig verbindliche Absprachen und rechtzeitige Kommunikation in der Vertragsgestaltung sind.


Fazit:
Reservierungen in der Gastronomie sind nicht unverbindlich. Für Unternehmen und Restaurants gleichermaßen gilt: Klare Vertragsregelungen und deren Einhaltung schützen vor rechtlichen und finanziellen Folgen.

Diskussionsentwurf: Mindeststeueranpassungsgesetz (MinStGAnpG)

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 6. Dezember 2024 den zweiten Diskussionsentwurf des Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG) vorgelegt. Ziel ist es, die global effektive Mindestbesteuerung weiterzuentwickeln und an aktuelle OECD- und EU-Vorgaben anzupassen. Hier ein Überblick über die zentralen Punkte der Entwürfe.


1. Hintergrund: Globale Mindestbesteuerung

Ende 2023 wurde die globale Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmen mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2022/2523 eingeführt. Das Mindeststeuergesetz (MinStG) regelt die Besteuerung von Unternehmen, die in Ländern mit niedrigen Steuersätzen tätig sind. Die nun vorgelegten Diskussionsentwürfe greifen neue OECD-Leitlinien sowie praxisorientierte Anpassungen auf.


2. Inhalte des ersten Diskussionsentwurfs

CbCR-Safe-Harbour-Regelungen

  • Einführung von Berichtspaketen für die Nutzung des Country-by-Country Reporting (CbCR) zur Vereinfachung.
  • Maßnahmen zur Verhinderung von Umgehungsgestaltungen im Zusammenhang mit CbCR.

Aktivierungswahlrecht nach § 274 HGB

  • Das Aktivierungswahlrecht für latente Steuern wird nun explizit im System der Mindestbesteuerung berücksichtigt.

Redaktionelle Anpassungen

  • Aktualisierungen im Wortlaut der EU-Richtlinie und vereinfachte Verwaltungsregelungen.

3. Inhalte des zweiten Diskussionsentwurfs

Der zweite Diskussionsentwurf erweitert die geplanten Regelungen und integriert die OECD-Leitlinien vom Juni 2024. Die zentralen Neuerungen umfassen:

Erleichterungen bei der Nachversteuerung

  • Unternehmen profitieren von klareren Regelungen zur Nachversteuerung latenter Steuern, wodurch sich die Belastungen bei komplexen Steuerstrukturen reduzieren.

Transparente Strukturen

  • Spezifische Vorgaben für die Besteuerung transparenter Einheiten (z. B. Personengesellschaften) werden eingeführt.

Klarstellungen zu Übernahmegewinnen und -verlusten

  • Übernahmegewinne nach dem Wegfall von Beteiligungen an übertragenden Gesellschaften bleiben steuerfrei.
  • Übernahmeverluste werden nicht berücksichtigt.

DAC9 und GloBE Information Return

  • Regelungen zur geplanten EU-Richtlinie DAC9 werden vorgezogen, um den Informationsaustausch von Mindeststeuer-Berichten zwischen EU-Mitgliedstaaten vorzubereiten.

4. Begleitmaßnahmen

Der zweite Entwurf sieht umfangreiche Begleitmaßnahmen vor, darunter:

  • Abschaffung von § 4i EStG: Das Sonderbetriebsausgabenabzugsverbot bei Auslandsbezug entfällt.
  • Abschaffung von § 4j EStG: Die Lizenzschranke wird aufgehoben.
  • Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 9 und 13 AStG): Anpassung der Freigrenzen und Abschaffung der Besteuerung von Einkünften mit Kapitalanlagecharakter.
  • Organschaft (§ 11 AStG): Anpassung des Kürzungsbetrags zur Vermeidung von Steueranrechnungsproblemen.
  • Spezial-Investmentfonds (§ 37 InvStG): Maßnahmen zur Vermeidung doppelter Besteuerung.

5. Auswirkungen auf Unternehmen

Der Entwurf bringt Erleichterungen und Anpassungen für Unternehmen, insbesondere:

  • Vereinfachungen bei der Nutzung von Berichtspaketen für die Mindestbesteuerung.
  • Klarere Regelungen für hybride und transparente Strukturen.
  • Steuerliche Entlastungen durch die Abschaffung der Lizenzschranke und die Anpassung der Hinzurechnungsbesteuerung.

6. Fazit

Das Mindeststeueranpassungsgesetz markiert einen weiteren Schritt zur Umsetzung internationaler Steuerstandards und bietet wichtige Erleichterungen für Unternehmen. Die Integration neuer OECD-Leitlinien und die Vorbereitungen auf DAC9 zeigen Deutschlands Engagement für eine konsistente internationale Steuerpolitik.

Stellungnahmen willkommen: Unternehmen und Interessenverbände können zum Diskussionsentwurf Stellung nehmen und Anregungen einbringen.

Für detaillierte Beratung zu den Auswirkungen auf Ihr Unternehmen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

Änderungen und Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz (InvStG) ab 1. Januar 2018

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 18. November 2024 ein Schreiben veröffentlicht, das wichtige Änderungen am BMF-Schreiben vom 21. Mai 2019 (BStBl I S. 527) vornimmt. Diese Änderungen betreffen insbesondere Fristverschiebungen im Zusammenhang mit dem Investmentsteuergesetz (InvStG) in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung. Hier ein Überblick über die Anpassungen und ihre Bedeutung.


1. Hintergrund: Das Investmentsteuergesetz (InvStG)

Das InvStG regelt die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds und deren Anlegern. Mit der Reform ab 1. Januar 2018 wurden die steuerliche Behandlung von Investmentfonds sowie deren Transparenz grundlegend verändert. Die aktuellen Anpassungen betreffen spezifische Randziffern des ursprünglichen BMF-Schreibens von 2019.


2. Übersicht der Änderungen

Das Schreiben vom 18. November 2024 konkretisiert folgende Änderungen:

  • Randziffer 31.2c:
    Die Frist „1.1.2025“ wird auf „1.1.2026“ und „31.12.2024“ auf „31.12.2025“ verschoben.
  • Randziffer 31.2d:
    Die Frist „1.1.2025“ wird auf „1.1.2026“ verlängert.
  • Randziffer 31.2e:
    Die Angabe „31.12.2024“ wird durch „31.12.2025“ ersetzt.
  • Randziffer 31.4:
    Die Frist „1.1.2025“ wird auf „1.1.2026“ und „31.12.2024“ auf „31.12.2025“ verschoben.
  • Randziffer 31.11:
    Die Frist „31.12.2024“ wird durch „31.12.2025“ ersetzt.

3. Bedeutung der Änderungen

Fristverschiebungen

Die Anpassungen betreffen überwiegend Fristen für die Anwendung bestimmter Regelungen. Die Verschiebung dieser Fristen um ein Jahr (von Ende 2024 auf Ende 2025 bzw. von Anfang 2025 auf Anfang 2026) gewährt Steuerpflichtigen und betroffenen Institutionen mehr Zeit für die Umsetzung der entsprechenden Vorgaben.

Erleichterung für die Praxis

Die Fristverlängerungen spiegeln die kontinuierliche Abstimmung zwischen den Finanzbehörden und der Praxis wider. Sie schaffen mehr Planungssicherheit und ermöglichen es, technische und organisatorische Herausforderungen besser zu bewältigen.


4. Was sollten Sie jetzt tun?

Für Steuerpflichtige und Anleger:

  • Überprüfen Sie die steuerliche Behandlung Ihrer Investmentfonds-Erträge und berücksichtigen Sie die neuen Fristen bei Ihrer Steuerplanung.
  • Bei Unsicherheiten wenden Sie sich an einen Steuerberater.

Für Unternehmen und Finanzdienstleister:

  • Stellen Sie sicher, dass Ihre internen Systeme und Prozesse rechtzeitig an die neuen Fristen angepasst werden.
  • Informieren Sie Ihre Kunden über die Änderungen, um Missverständnisse zu vermeiden.

5. Fazit

Das BMF-Schreiben vom 18. November 2024 bringt notwendige Fristverlängerungen für die Anwendung bestimmter Regelungen des Investmentsteuergesetzes. Diese Änderungen sorgen für mehr Flexibilität und Planungssicherheit in der Umsetzung. Steuerpflichtige und Unternehmen sollten die neuen Fristen in ihre Planung einbeziehen, um weiterhin rechtskonform zu handeln.

Fragen zu den Änderungen des InvStG?
Kontaktieren Sie uns – wir unterstützen Sie bei der optimalen steuerlichen Gestaltung und Umsetzung!

55,08 Euro, die nicht lohnen – VG Berlin weist Musterklage gegen Rundfunkbeitrag ab

Ein neues Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (VG 8 K 123/24) zeigt die begrenzte Erfolgsaussicht von Musterklageschriften gegen den Rundfunkbeitrag. Trotz einer 178-seitigen Vorlage, die für 55,08 Euro im Internet erworben wurde, blieb der Kläger erfolglos. Die Richter entschieden, dass die gesetzlichen Grundlagen für den Rundfunkbeitrag und die damit verbundenen Säumniszuschläge rechtmäßig sind.


Der Fall: Klage mit Musterklageschrift

Im Juni 2024 erhob ein Kläger Klage gegen die Zahlung von Rundfunkbeiträgen und Säumniszuschlägen. Grundlage seiner Klage war eine umfassende Musterklageschrift, die im Internet beworben wurde:

„Wir bieten eine vollständig ausgearbeitete Klage gegen den Rundfunkbeitrag. Damit kannst Du auf höchstem Niveau vorgehen – ohne anwaltliche Vertretung.“

Die Musterklage umfasste 178 Seiten mit detaillierten rechtlichen Argumenten und Beweisangeboten. Sie versprach, Betroffenen eine kostengünstige Möglichkeit zu bieten, gegen Rundfunkbeiträge vorzugehen.


Das Urteil: Keine Aussicht auf Erfolg

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin wies die Klage ab und beschäftigte sich dabei ausführlich mit den Argumenten der Musterklageschrift. Das Gericht stellte fest:

  1. Rechtskonformität des Rundfunkbeitrags:
    • Die Erhebung des Rundfunkbeitrags und der Säumniszuschläge entspricht den gesetzlichen Vorgaben des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags.
    • Die Vorschriften sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
  2. Öffentlich-rechtlicher Programmauftrag:
    • Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihren Programmauftrag strukturell verfehlten.
    • Einzelne Defizite oder Unausgewogenheiten in der Berichterstattung reichen hierfür nicht aus.

Warum Musterklagen oft nicht ausreichen

Das Urteil verdeutlicht, dass der Einsatz von vorgefertigten Klageschriften kein Garant für den Erfolg vor Gericht ist. Auch wenn die Musterklage umfangreich und detailliert war, bleibt die individuelle Prüfung durch das Gericht entscheidend. Ohne spezifische Argumente oder Beweise, die über allgemeine Kritik hinausgehen, wird eine Klage in der Regel abgewiesen.


Berufung möglich

Die Kammer hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen. Ob der Kläger diesen Schritt geht, bleibt abzuwarten.


Fazit

Das Urteil zeigt die begrenzten Erfolgschancen von standardisierten Klageschriften gegen den Rundfunkbeitrag. Wer rechtlich gegen Beitragsbescheide vorgehen möchte, sollte sich bewusst sein, dass solche Klagen fundierte, individuelle Argumente erfordern. Eine anwaltliche Beratung kann dabei helfen, realistische Erfolgsaussichten zu bewerten und unnötige Kosten zu vermeiden.

Inflationsrate im November 2024: +2,2 %

Die Inflationsrate in Deutschland ist im November 2024 auf +2,2 % gestiegen, wie das Statistische Bundesamt mitteilte. Damit setzt sich der Aufwärtstrend fort, nachdem die Rate im Oktober bei +2,0 % und in den Vormonaten unter zwei Prozent lag. Besonders die Preisentwicklung bei Dienstleistungen trieb die Inflation an, während Energiepreise weiterhin einen dämpfenden Effekt hatten. Im Vergleich zum Oktober 2024 sanken die Verbraucherpreise leicht um 0,2 %.


Wichtige Entwicklungen im Überblick

1. Energiepreise weiterhin rückläufig

Die Preise für Energieprodukte sanken im November 2024 um -3,7 % im Vergleich zum Vorjahr. Der Rückgang war jedoch weniger stark als in den Monaten zuvor:

  • Kraftstoffe: -6,6 %
  • Heizöl: -12,5 %
  • Strom: -4,1 %
  • Fernwärme: +30,7 % (deutlicher Anstieg)

Die Energiepreise spielen eine zentrale Rolle bei der Inflationsentwicklung, zeigten aber weiterhin eine entlastende Wirkung.


2. Nahrungsmittelpreise steigen moderat

Die Preise für Nahrungsmittel erhöhten sich um +1,8 % gegenüber November 2023, ein Rückgang gegenüber dem Anstieg von +2,3 % im Oktober. Besonders auffällig:

  • Butter: +38,9 %
  • Olivenöl: +13,3 %
  • Zucker: -23,0 %

Der Preisanstieg bei Speisefetten und -ölen fiel überdurchschnittlich aus, während Zucker deutlich günstiger wurde.


3. Dienstleistungen bleiben teuer

Dienstleistungen verteuerten sich um +4,0 % und lagen damit deutlich über der Gesamtinflation. Besonders betroffen:

  • Versicherungen: +16,6 % (Verkehrsversicherungen: +34,5 %)
  • Flugtickets: +10,4 %
  • Gaststättendienstleistungen: +6,7 %

Die Nettokaltmieten, ein entscheidender Faktor, stiegen mit +2,1 % unterdurchschnittlich.


4. Kerninflation bei +3,0 %

Die Kerninflation, die Nahrungsmittel und Energie ausklammert, lag im November 2024 bei +3,0 %. Dies verdeutlicht, dass die Inflation in anderen Bereichen, insbesondere Dienstleistungen, deutlich höher ist.


5. Warenpreise mit moderatem Anstieg

Warenpreise stiegen insgesamt um +0,7 %:

  • Verbrauchsgüter: +0,8 %
  • Gebrauchsgüter: +0,5 %

Deutlich teurer wurden Tabakwaren (+6,8 %) und alkoholfreie Getränke (+6,6 %), während Möbel und Leuchten etwas günstiger wurden (-0,8 %).


Monatlicher Vergleich: Preise leicht rückläufig

Im Vergleich zum Oktober 2024 sanken die Preise um 0,2 %. Besonders auffällig:

  • Flugtickets: -15,2 %
  • Pauschalreisen: -13,2 %
  • Leichtes Heizöl: -1,9 %

Nahrungsmittelpreise blieben nahezu stabil (+0,1 %), mit Ausnahmen wie Butter (+2,7 %) und Zucker (-4,4 %).


Fazit: Dienstleistungssektor treibt Inflation

Die Entwicklung im November 2024 zeigt, dass die Inflation in Deutschland weiterhin durch den Dienstleistungssektor geprägt ist. Während Energiepreise die Gesamtinflation bremsen, bleiben die Preisanstiege in anderen Bereichen, insbesondere bei Versicherungen und Gaststättendienstleistungen, deutlich spürbar.


Für weitere Informationen und detaillierte Zahlen besuchen Sie die Webseite des Statistischen Bundesamts.

Betriebsausgabenabzug bei Besteuerungsinkongruenzen (§ 4k EStG)

Mit dem BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2024 (IV C 2 – S 2144-i/21/10010 :014) hat das Bundesministerium der Finanzen die Anwendung des § 4k Einkommensteuergesetz (EStG) konkretisiert. Diese Vorschrift wurde durch das ATAD-Umsetzungsgesetz (ATADUmsG) eingeführt und dient der Neutralisierung von Besteuerungsinkongruenzen im Zusammenhang mit hybriden Gestaltungen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die zentralen Inhalte und ihre Bedeutung.


Ziel von § 4k EStG: Neutralisierung hybrider Gestaltungen

Hybride Gestaltungen können entstehen, wenn Steuerpflichtige Unterschiede in den Steuersystemen verschiedener Länder ausnutzen, um doppelte Betriebsausgabenabzüge zu erzielen oder Einnahmen steuerfrei zu stellen. § 4k EStG wurde eingeführt, um diese Besteuerungsinkongruenzen zu verhindern und die Vorgaben der EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD) umzusetzen.


Die wichtigsten Regelungen im Überblick

1. Persönlicher Anwendungsbereich (§ 4k EStG)

Der § 4k EStG betrifft Steuerpflichtige, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und Zahlungen an hybride Gestaltungen leisten. Der Anwendungsbereich umfasst sowohl Körperschaften als auch Einzelunternehmen, sofern die hybriden Effekte eine Besteuerungsinkongruenz verursachen.

2. Besteuerungsinkongruenzen

Unter Besteuerungsinkongruenzen versteht man steuerliche Effekte, die zu einem doppelten Betriebsausgabenabzug (Double Deduction) oder zu einem Betriebsausgabenabzug ohne korrespondierende Erfassung als Einnahme (Deduction/Non-Inclusion) führen.

3. Betriebsausgabenabzug nach § 4k Absatz 1 und 2 EStG

  • Absatz 1: Zahlungen, die in einer hybriden Gestaltung zu einer Besteuerungsinkongruenz führen, sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
  • Absatz 2: Der Betriebsausgabenabzug ist zulässig, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass keine hybride Gestaltung vorliegt oder diese vollständig neutralisiert wurde.

4. Beweislast und Nachweispflichten (§ 4k EStG)

Steuerpflichtige tragen die Beweislast für die steuerliche Einordnung der hybriden Gestaltung. Sie sind verpflichtet, entsprechende Dokumentationen vorzulegen, um den Betriebsausgabenabzug zu rechtfertigen.

5. Verhältnis zu anderen Regelungen

Der § 4k EStG ergänzt bestehende Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidung, wie etwa die Hinzurechnungsbesteuerung (§ 8 AStG). Überschneidungen mit anderen Regelungen sind im Einzelfall zu prüfen.


Zeitliche Anwendung und Übergangsfristen

  • Ab dem 1. Januar 2022: § 4k EStG gilt für alle hybriden Gestaltungen, die nach diesem Datum entstanden sind.
  • Übergangsregelungen: Zahlungen, die vor diesem Datum geleistet wurden, sind nicht von der Regelung erfasst.

Praktische Hinweise für Steuerpflichtige

  1. Überprüfung von Zahlungsketten: Unternehmen sollten Zahlungsvorgänge auf hybride Elemente prüfen, insbesondere in grenzüberschreitenden Strukturen.
  2. Dokumentation: Eine klare und vollständige Dokumentation der steuerlichen Einordnung der Zahlungen ist essenziell.
  3. Beratung einholen: Da hybride Gestaltungen komplexe steuerliche Fragen aufwerfen, empfiehlt sich die frühzeitige Einbindung eines Steuerberaters.

Fazit

§ 4k EStG stellt einen wichtigen Schritt zur Bekämpfung von Steuervermeidung dar. Steuerpflichtige sollten die Regelungen und Anforderungen sorgfältig beachten, um Sanktionen zu vermeiden und ihre steuerliche Compliance zu gewährleisten.

Haben Sie Fragen zu hybriden Gestaltungen und § 4k EStG?
Unsere Steuerexperten unterstützen Sie gern bei der Einordnung und Dokumentation Ihrer Geschäftsvorgänge. Kontaktieren Sie uns!

Sind Sie vorbereitet auf die Meldepflicht für elektronische Kassensysteme?

Zum 1. Januar 2025 wird die digitale Meldepflicht Realität. Mehr als acht Jahre nach der Bekanntgabe des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen endet die Aussetzung der Meldepflicht für elektronische Kassensysteme (§ 146a Abs. 4 AO). Ab diesem Datum müssen Unternehmer Anschaffungen und Außerbetriebnahmen elektronischer Aufzeichnungssysteme (eAS) fristgerecht melden. Damit Sie bestens vorbereitet sind, haben wir die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst.


Welche Systeme sind betroffen?

Die Meldepflicht gilt für alle Steuerpflichtigen, die elektronische Aufzeichnungssysteme zur Erfassung von Geschäftsvorfällen nutzen. Dazu zählen beispielsweise:

  • Elektronische oder computergestützte Kassensysteme,
  • Softwarebasierte Kassensysteme (z. B. Tablet-/App-Lösungen),
  • Waagen mit Kassenfunktion,
  • Warenwirtschaftssysteme mit integrierter Kassenfunktion,
  • Hotelsoftware mit Kassensystemen,
  • Praxissoftware mit Kassenmodulen (z. B. für Ärzte),
  • EU-Taxameter und Wegstreckenzähler.

Besitzen Sie eines dieser Systeme in Ihrem Unternehmen, betrifft Sie die Meldepflicht.


Wie erfolgt die Meldung?

Für die Übermittlung stehen derzeit drei Wege zur Verfügung:

  1. Direkteingabe in ELSTER: Über das Formular „Mitteilung über elektronische Aufzeichnungssysteme (§ 146a Abs. 4 AO)“.
  2. Upload einer XML-Datei: Diese kann über Ihre Kassensoftware erstellt und in Mein ELSTER hochgeladen werden.
  3. Datenfernübertragung (DFÜ): Über eine geeignete Software mit ERiC-Schnittstelle.

Die Meldung muss spätestens einen Monat nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des Systems erfolgen.


Welche Daten müssen gemeldet werden?

Folgende Informationen sind für jedes Aufzeichnungssystem erforderlich:

  • Name und Steuernummer des Steuerpflichtigen,
  • Art und Anzahl der Systeme,
  • Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (zTSE),
  • Seriennummer,
  • Datum der Anschaffung oder Außerbetriebnahme.

Besonders wichtig: Jeder Steuerpflichtige muss auch ungenutzte Geräte melden, die im Unternehmen vorgehalten werden.


Übergangsregelungen für die Einführung

Um den Einstieg zu erleichtern, gelten folgende Fristen:

  • Systeme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, müssen bis spätestens 31. Juli 2025 gemeldet werden.
  • Für Systeme, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft oder außer Betrieb genommen werden, gilt die einmonatige Meldefrist.

Was bedeutet das für Sie?

Die Einführung der Meldepflicht bringt zusätzliche Anforderungen an die Verwaltung Ihrer elektronischen Kassensysteme mit sich. Doch keine Sorge: Als Steuerberatungskanzlei unterstützen wir Sie bei der Umsetzung.

  • Prüfung Ihrer bestehenden Systeme: Welche Geräte müssen gemeldet werden?
  • Fristgerechte Meldung: Wir übernehmen die Meldung für Sie und koordinieren den Prozess.
  • Beratung zur Kassensicherungsverordnung: Wir klären offene Fragen und unterstützen Sie bei der Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben.

Handeln Sie rechtzeitig!

Die Meldepflicht ist eine Chance, Ordnung und Transparenz in Ihren Kassensystemen zu schaffen. Sichern Sie sich professionelle Unterstützung und vermeiden Sie Sanktionen durch verspätete oder fehlende Meldungen. Kontaktieren Sie uns – wir sind für Sie da!


Ihre Steuerberatung – verlässlich, kompetent und an Ihrer Seite.

Was ist die Grenzgänger Regelung?

Die Grenzgängerregelung betrifft Personen, die in einem Staat wohnen und in einem angrenzenden Staat arbeiten, wobei sie regelmäßig zwischen Wohn- und Arbeitsort pendeln. Diese Regelungen sind in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) festgelegt und bestimmen, welcher Staat das Besteuerungsrecht für die Einkünfte dieser Personen hat.

Allgemeine Besteuerungsprinzipien:

  • Tätigkeitsstaatprinzip: Grundsätzlich werden Einkünfte aus unselbständiger Arbeit in dem Staat besteuert, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.
  • Wohnsitzstaatprinzip: In bestimmten Fällen, insbesondere bei Grenzgängern, kann das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zugewiesen werden.

Spezielle Grenzgängerregelungen:

Deutschland hat mit einigen Nachbarländern spezielle Regelungen für Grenzgänger vereinbart:

  • Frankreich und Österreich: Hier gilt eine besondere Grenzgängerregelung, bei der der Arbeitslohn im Wohnsitzstaat besteuert wird, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Eine wesentliche Änderung trat am 1. Januar 2024 in Kraft:
    • Die tägliche Rückkehr zum Wohnsitz ist nicht mehr erforderlich.
    • Wohn- und Arbeitsort müssen sich innerhalb einer 30-Kilometer-Grenzzone befinden.
    • Arbeitstage im Homeoffice innerhalb dieser Zone gelten nicht als schädlich für den Grenzgängerstatus.
    • Die Grenzgängereigenschaft geht nur dann verloren, wenn Beschäftigte an mehr als 45 Arbeitstagen oder an mehr als 20 Prozent der Arbeitstage außerhalb der Grenzzone tätig sind.
  • Schweiz: Für Grenzgänger in die Schweiz gibt es ebenfalls spezielle Regelungen. Der Arbeitslohn wird im Wohnsitzstaat besteuert, jedoch erhebt die Schweiz eine Quellensteuer von 4,5 %, die auf die deutsche Steuer angerechnet wird.

Sozialversicherung:

Unabhängig von der steuerlichen Behandlung unterliegen Grenzgänger in der Regel den Sozialversicherungsvorschriften des Staates, in dem sie tätig sind. Dies bedeutet, dass beispielsweise ein in Deutschland beschäftigter Grenzgänger den deutschen Sozialversicherungsvorschriften unterliegt.

Wichtige Hinweise:

  • Die genauen Regelungen können je nach Land und individuellem Fall variieren.
  • Es ist ratsam, sich bei den zuständigen Finanzbehörden oder einem Steuerberater über die spezifischen Bestimmungen zu informieren.
  • Änderungen in den Doppelbesteuerungsabkommen oder nationalen Gesetzen können die Grenzgängerregelungen beeinflussen.

Für Grenzgänger ist es daher wichtig, stets über aktuelle Entwicklungen informiert zu sein und gegebenenfalls professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin