Kindergeld auch für verheiratete Kinder in Erstausbildung

Für verheiratete volljährige Kinder in Erstausbildung besteht auch dann ein Kindergeldanspruch, wenn die eigenen Einkünfte des Kindes und die Unterhaltsleistungen des Ehegatten den Grenzbetrag von 8.004 Euro überschreiten. Dies hat der 9. Senat des Finanzgerichts Köln am 16.07.2013 (9 K 935/13) entschieden.

In dem Verfahren verwehrte die Familienkasse der Klägerin das Kindergeld ab Januar 2012 für ihre 21-jährige verheiratete Tochter. Dies begründete die Familienkasse damit, dass sich die Tochter der Klägerin selbst unterhalten könne, da die Summe aus ihrer Ausbildungsvergütung und dem Unterhaltsbeitrag ihres Ehemanns den Grenzbetrag von 8.004 Euro überschreite. Damit läge kein sog. „Mangelfall“ und damit keine zwingende Unterhaltsbelastung der Klägerin für ihre Tochter vor.

Dem folgte der Senat nicht und gewährte das beantragte Kindergeld. Dies begründet er in seinem Urteil damit, dass sich die Tochter der Klägerin in Erstausbildung befinde, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe und das Gesetz keine weiteren Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld enthalte. Insbesondere seien seit der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2012 die eigenen Bezüge der Kinder ohne Bedeutung. Dies gelte genauso für verheiratete Kinder. Daher müsse auch bei diesen – entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – keine „typische Unterhaltssituation“ mehr vorliegen.

Mit seiner Entscheidung erklärt der Senat die anderslautende Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern (31.2.2 DA FamEStG) für rechtswidrig.

Der Senat hat gegen sein Urteil die Revision beim Bundesfinanzhof in München zugelassen.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 15.08.2013 zum Urteil 9 K 935/13 vom 16.07.2013

Rentenbesteuerung

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2002 dem Gesetzgeber aufgegeben, spätestens mit Wirkung ab 1.1.2005 die Besteuerung von Renten zu reformieren. Insbesondere müsse eine weitgehende steuerliche Gleichbehandlung von Altersrenten und Beamtenpensionen erfolgen.

Diesem Auftrag ist der Gesetzgeber mit dem Alterseinkünftegesetz nachgekommen. Danach steigt der Rentenbesteuerungsanteil schrittweise von 50 % (bei Rentenbeginn 2005 oder früher) auf 100 % (bei Rentenbeginn im Jahr 2040). Zum Ausgleich wird der Sonderausgabenabzug für entsprechende Beitragszahlungen nach und nach erhöht. Ab 2025 können diese dann zu 100 % steuerlich geltend gemacht werden.

Darüber hinaus sieht das Alterseinkünftegesetz vor, dass die Rentenversicherungsträger den Finanzämtern die Höhe der Rentenbezüge jährlich mitteilen. Diese Rentenbezugsmitteilungen sollen sicherstellen, dass tatsächlich auch alle Rentner mit steuerpflichtigen Renteneinkünften steuerlich erfasst werden. Dies ist ein Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, dessen Beachtung das Bundesverfassungsgericht – wie zuvor schon bei den Kapitaleinkünften und den Spekulationseinkünften – eingefordert hat.

Die Rentenbezugsmitteilungen sind zwar schon seit dem Jahr 2005 vorgeschrieben, konnten aber erst versandt werden, als allen Bürgerinnen und Bürgern die Steueridentifikationsnummer zugeteilt wurde.

Rentner, die bisher noch keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben, aber steuerpflichtige Einkünfte beziehen, müssen daher damit rechnen, dass sie das Finanzamt im Laufe des Jahres 2011 zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen auffordern wird. Dies betrifft jedoch nicht alle Rentner, sondern nur solche, die mit ihren steuerpflichtigen Einkünften (zu denen neben den Rentenbezügen auch Mieteinnahmen, Kapitalerträge und dgl. gehören) den Grundfreibetrag überschreiten.

Der Grundfreibetrag, der das Existenzminimum verkörpert, betrug bis einschließlich des Jahres 2008 7.664 Euro und wurde für 2009 auf 7.834 Euro und ab 2010 auf 8.004 Euro angehoben. Er verdoppelt sich für Ehepaare (2008: 15.328 Euro, 2009: 15.668 Euro und ab 2010: 16.008 Euro). Rentner, die seit 2005 oder früher Rente beziehen und über keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte verfügen, müssen daher mit keiner Einkommensteuerbelastung rechnen, wenn der steuerpflichtige Teil ihrer Rente diese Beträge nicht übersteigt. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Gesamtrente nicht mehr als 19.000 Euro (38.000 Euro bei Rentner-Ehepaaren) beträgt. Bei späterem Rentenbeginn setzt die Steuerpflicht (wegen des höheren steuerpflichtigen Anteils) entsprechend früher ein.

Nach Schätzungen des Bundesministeriums für Finanzen müssen etwa 1,3 Millionen Rentner mehr als bisher, d. h. insgesamt 3,3 Millionen Rentner, Einkommensteuer bezahlen. Danach hätten nur ca. 22 % aller Rentner eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Allerdings erhöht sich dieser Prozentsatz von Jahr zu Jahr wegen des stetig steigenden Besteuerungsanteils.

Im Zweifel hilft ihnen das zuständige Finanzamt bei der Feststellung, ob eine Einkommensteuererklärungspflicht besteht.

Hessisches Ministerium der Finanzen. Friedrich-Ebert-Allee 8, 65185 Wiesbaden

Hilfsgelder für Flutopfer stehen bereit – Aufbauhilfeverordnung vom Kabinett beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 14. August 2013 die Verordnung für den Aufbauhilfefonds nach dem Hochwasser 2013 beschlossen. Bund und Länder lösen ihr Versprechen an die vom Hochwasser geschädigten Bürger ein: Noch im August kann mit der Auszahlung der Hilfen zum Wiederaufbau begonnen werden.

Insgesamt stehen im Aufbauhilfefonds bis zu 8 Milliarden Euro zur Verfügung.

Mit der Verordnung wird die Verteilung der Mittel auf die vom Hochwasser betroffenen Länder geregelt. Bund und Länder haben sich hierzu auf einen vorläufigen Schlüssel entsprechend der bisher von den Ländern gemeldeten Flutschäden geeinigt. Endgültig werden die Mittel erst nach einer genaueren Feststellung der entstandenen Schäden verteilt.

Weniger als zwei Monate nachdem Bund und Länder die Errichtung des Fonds vereinbart haben, ist mit der beschlossenen Verordnung von Seiten des Bundes der letzte Schritt gemacht, um die Mittel für die Aufbauhilfe den geschädigten Bürgern zur Verfügung zu stellen.

Jetzt muss der Bundesrat der Verordnung noch zustimmen. Er wird sich in seiner Sondersitzung am 16. August damit befassen. Die Bundesregierung hat damit alles von ihrer Seite mögliche getan, um eine schnelle Hilfe für die Opfer der Flut zu ermöglichen. Die Abwicklung der Hilfe liegt nunmehr in den Händen der Länder, von denen die Geschädigten die Wiederaufbauhilfe ausgezahlt bekommen. Anträge können bei den dort zuständigen Behörden gestellt werden.

Die Gelder aus dem Fonds können eingesetzt werden, um Hochwasserschäden zu beseitigen, betroffene Privathaushalte und Unternehmen zu entschädigen und die beschädigte Infrastruktur des Bundes, der Länder und der Gemeinden wiederaufzubauen. Dabei können geschädigten Bürgern und Unternehmen bis zu 80 Prozent der entstandenen Schäden ersetzt werden. Versicherungsleistungen sowie andere mit dem Hochwasser zusammenhängende Hilfen Dritter werden berücksichtigt, so dass keine Überkompensation von Schäden erfolgt.

Der Aufbauhilfefonds wird von Bund und Ländern gemeinsam finanziert. Dabei wird der Bund die Kosten für den Wiederaufbau der zerstörten Bundesinfrastruktur in Höhe von circa 1,5 Milliarden Euro alleine tragen. An den weiteren Hilfen beteiligen sich Bund und Länder jeweils zur Hälfte. Der Bund wird den Fonds im Rahmen seines normalen Schuldenmanagements vorfinanzieren. Der dafür notwendige Nachtragshaushalt für 2013 ist bereits am 28. Juni vom Bundestag beschlossen worden. Die Länder werden ihre Hälfte an den Kosten des Aufbaufonds, also Tilgung und Zinsen, über einen Zeitraum von 20 Jahren erbringen.

Lesen Sie hierzu auch die Pressemitteilung „Hochwasserschäden: Bund stellt Aufbaugelder bereit“ der Bundesregierung vom 14.08.2013.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 14.08.2013

Anwendungsschreiben zum Lohnsteuerabzug ab dem Kalenderjahr 2013 im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

Das BMF-Schreiben zum Lohnsteuerabzug ab dem Kalenderjahr 2013 regelt Einzelheiten zur dauerhaften Anwendung des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Das aktuelle Schreiben ersetzt das bisher in der Entwurfsfassung mit Stand 11.10.2012 veröffentlichte Schreiben zum „Lohnsteuerabzug ab dem Kalenderjahr 2013 im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale“.

Das BMF-Schreiben hat folgenden Inhalt:

  1. Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
  2. Bildung und Inhalt der ELStAM
    1. ELStAM-Verfahren ab 2013
    2. Lohnsteuerabzugsmerkmale
    3. Bildung und Änderung der (elektronischen) Lohnsteuerabzugsmerkmale
    4. Zuständigkeit
    5. Steuerklassenbildung bei Ehegatten/Lebenspartnern
    6. Berücksichtigung von Kindern
  3. Durchführung des Lohnsteuerabzugs
    1. Elektronisches Verfahren
    2. Arbeitgeberpflichten
    3. Arbeitgeberwechsel
    4. Weiteres Dienstverhältnis
    5. Pflichten des Arbeitnehmers
    6. Rechte des Arbeitnehmers
    7. Im Inland nicht meldepflichtige Arbeitnehmer
    8. Durchführung des Lohnsteuerabzugs ohne ELStAM
    9. ELStAM bei verschiedenen Lohnarten
    10. Schutzvorschriften für die (elektronischen) Lohnsteuerabzugsmerkmale
  4. Verfahrensrecht
  5. Härtefallregelung
  6. Betrieblicher Lohnsteuer-Jahresausgleich (§ 42b EStG)
  7. Lohnsteuerermäßigungsverfahren ab 2013
  8. Sonstiges

Das Anwendungsschreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2363 / 13 / 10003 vom 07.08.2013

Rentner sind auch dann zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn ihnen das Finanzamt vor 2005 mitgeteilt hat, dass sie dazu nicht mehr verpflichtet seien

Mit Beschluss vom 24. Juli 2013 (Az. 4 V 1522/13) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz in einem Eilverfahren (= Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheides) entschieden, dass Rentner nach Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes zum 01.01.2005 (= Neuregelung zur Besteuerung der Renten und Pensionen) auch dann zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, wenn ihnen das Finanzamt in dem vor Inkrafttreten der Neuregelung ergangenen (letzten) Einkommensteuerbescheid mitgeteilt hat, dass sie nicht mehr zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet seien.

Die verheirateten Antragsteller sind Rentner bzw. Pensionäre und erzielen seit mehreren Jahren Einkünfte aus Rentenzahlungen und aus Versorgungsbezügen. Die letzte Einkommensteuererklärung reichten sie für das Jahr 2000 ein. Die Einkommensteuer wurde seinerzeit auf 0 DM festgesetzt.

Im August 2012 wurden sie vom Finanzamt aufgefordert, für den Veranlagungszeitraum 2010 eine Einkommensteuererklärung einzureichen. Anlass war eine Verfügung der Oberfinanzdirektion, wonach Steuerpflichtige, bei denen anhand maschinell gesteuerter überschlägiger Ermittlung voraussichtlich Einkommensteuer anfallen wird, zur Einreichung von Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2010 aufzufordern sind. Hintergrund dieser OFD-Verfügung ist das zum 01.01.2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz, wonach Renten nicht mehr (wie früher) nur mit ihrem Ertragsanteil, sondern mit mindestens 50 Prozent der Jahresbruttorente steuerlich erfasst werden.

Die Antragsteller wandten ein, zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nicht verpflichtet zu sein, weil dies in den Erläuterungen zum (letzten) Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 entsprechend mitgeteilt worden sei. Das Finanzamt setzte sodann auf der Grundlage der dem Amt vorliegenden Rentenbezugsmitteilungen und sonstigen elektronischen Daten (u. a. Krankenversicherungsbeiträge) die Einkommensteuer für 2010 fest. Die steuerlichen Pauschbeträge wurden ebenfalls berücksichtigt.

Mit ihrem dagegen eingelegten Einspruch machten die Antragsteller geltend, dass das Finanzamt mit der Mitteilung in dem Steuerbescheid für 2000, dass sie für die Folgejahre keine Steuererklärungen mehr einreichen bräuchten, einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, an den das Amt nun gebunden sei. Im Vertrauen auf diesen Bescheid hätten sie auch alle für eine Steuererklärung relevanten Unterlagen vernichtet.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhoben die Antragsteller beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz Klage (über die noch nicht entschieden ist) und stellten einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für 2010.

Dieser Eilantrag wurde mit Beschluss des Gerichts vom 24. Juli 2013 (Az. 4 V 1522/13) abgelehnt. Zur Begründung wurde (u. a.) ausgeführt, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides. Die Antragsteller seien aus zwei Gründen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für 2010 verpflichtet gewesen: Zum Einen, weil sie vom Finanzamt dazu aufgefordert worden seien, und zum Anderen, weil der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte mehr als 16.009 Euro – also mehr als das Zweifache des Grundfreibetrages nach § 32a des Einkommensteuergesetzes – betragen habe. Die Antragsteller könnten sich auch nicht auf den Hinweis des Finanzamtes im Einkommensteuerbescheid für 2000 berufen. Bei diesem Hinweis handele es sich nicht um einen sog. Freistellungsbescheid. Ein Freistellungsbescheid liege nur dann vor, wenn das Finanzamt den Steuerpflichtigen davon unterrichten wolle, dass von ihm keine Steuer gefordert werde. Einen derartigen Regelungsgehalt habe die Mitteilung des Finanzamtes im Einkommensteuerbescheid für 2000 nicht gehabt, denn sie habe sich nur auf die Abgabe von Steuererklärungen bezogen. Das Finanzamt habe auch keine sog. verbindliche Zusage erteilt. Die Antragsteller hätten nur bei einem gleichbleibenden Sachverhalt und einer unveränderten Rechtslage auf die künftige Abgabe von Steuererklärungen verzichten dürfen. Daran fehle es allerdings angesichts des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Alterseinkünftegesetzes. Auch der Grundsatz von Treu und Glauben stehe der Steuerfestsetzung nicht entgegen, zumal die Antragsteller nicht konkret dargelegt hätten, welche steuerlich relevanten Unterlagen sie vernichtet hätten.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 14.08.2013 zum Beschluss 4 V 1522/13 vom 24.07.2013

 

Subventionen auf niedrigstem Niveau seit knapp 20 Jahren – Kabinett beschließt 24. Subventionsbericht

Das Bundesfinanzministerium hat am 14. August 2013 dem Kabinett den 24. Subventionsbericht der Bundesregierung vorgelegt. Der Bericht stellt die Entwicklung der Finanzhilfen des Bundes und der Steuervergünstigungen im Zeitraum von 2011 bis 2014 dar. Der Subventionsbericht wird alle zwei Jahre vorgelegt.

Die Subventionen sind in absoluten Zahlen des Berichtszeitraums mit 21,8 Milliarden Euro nahezu konstant geblieben. Im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt ist das Subventionsvolumen mit 0,8 % des BIP aber so niedrig wie seit knapp zwei Jahrzehnten nicht mehr.

Die Bundesregierung hat in dieser Legislaturperiode die Subventionen um ein Viertel von 28,4 Milliarden Euro im Jahr 2009 auf 21,3 Milliarden Euro im Jahr 2013 abgebaut. Auch bezogen auf die Steuereinnahmen und die Ausgaben des Bundes zeigt sich diese positive Entwicklung: Der Anteil der Steuervergünstigungen an den Steuereinnahmen des Bundes ist kontinuierlich zurückgegangen und liegt auf dem niedrigsten Niveau seit 1999. Der Anteil der Finanzhilfen an den Ausgaben des Bundes hat sich im gleichen Zeitraum mehr als halbiert.

Der Abbau der Subventionen war ein wichtiger Beitrag, um den Bundeshaushalt in nur einer Legislaturperiode nachhaltig zu konsolidieren.

Unmittelbar nach der Finanz- und Wirtschaftskrise war das Ausgangsniveau bei den Subventionen krisenbedingt hoch. Die zur Krisenbekämpfung kurzfristig erforderlichen Stabilisierungsmaßnahmen in den Jahren 2009 und 2010 hat die Bundesregierung konsequent und zügig zurückgeführt.

Der Subventionsbericht spiegelt auch die ökonomischen und technologischen Herausforderungen im Berichtszeitraum wider. Einfluss auf die Subventionspolitik haben neben der gesamtwirtschaftlichen Lage – das Wachstum in Deutschland und Unsicherheiten im internationalen Umfeld – insbesondere die Beschlüsse zur Energiewende.

Die Finanzhilfen konnten im Berichtszeitraum auf dem Stand von rund 6 Milliarden Euro ungefähr konstant gehalten werden. Zusätzliche Hilfen im Rahmen der Energiewende wie die Aufstockung des CO2-Gebäudesanierungsprogramms wurden im Volumen durch die Verringerung von Finanzhilfen an anderer Stelle nahezu kompensiert.

Die auf den Bund entfallenden Steuermindereinnahmen durch Steuervergünstigungen gehen im Vergleich zum 23. Subventionsbericht auf ein Niveau von rund 15,5 Milliarden Euro zurück (23. Subventionsbericht / 2010: 18,6 Milliarden Euro). Zu den 20 größten Steuervergünstigungen zählen u. a. auch die Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge durch Zulagen, die Steuerbefreiung der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sowie der ermäßigte Steuersatz für Personenbeförderung im öffentlichen Nahverkehr.

Den 24. Subventionsbericht finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 14.08.2013

Bekanntmachung des Vordruckmusters für die Bescheinigung der 2013 angelegten vermögenswirksamen Leistungen

Das Vordruckmuster für die Bescheinigung der 2013 angelegten vermögenswirksamen Leistungen (Anlage VL 2013) wird hiermit in der Anlage bekannt gemacht (§ 15 Abs. 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetz, § 5 der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetz).

Der Vordruck hat das Format DIN A 4.

Der Vordruck kann auch maschinell hergestellt werden. Im Interesse einer korrekten Erfassung (maschinelle Beleglesung) muss der maschinell hergestellte Vordruck sämtliche Angaben in gleicher Anordnung enthalten und in Format, Aufbau, Druckbild und Wortlaut dem bekannt gemachten Vordruck entsprechen. Insbesondere darf ein maschinell hergestellter Vordruck bezüglich folgender Punkte nicht vom amtlichen Muster abweichen:

  • keine Hinterlegung in Farbe oder Grauwerten,
  • keine Kammboxen und keine Erläuterungstexte in den Datenfeldern,
  • Schriftgrößen,
  • keine Serifenschriften,
  • keine zusätzlichen Inhalte wie Erläuterungstexte und Informationen des Anlageinstituts, Unternehmens, Empfängers.

Wird der Vordruck maschinell ausgefüllt, dürfen für die Eintragungen in den Datenfeldern ebenfalls keine Serifenschriften verwendet werden. Diese Eintragungen sind in Schriftgröße 12 pt vorzunehmen. Eine kleinere Schrift darf nur verwendet werden, wenn anderenfalls der für die Eintragung zur Verfügung stehende Platz nicht ausreichen würde.

Maschinell erstellte Bescheinigungen brauchen nicht handschriftlich unterschrieben zu werden.

Beim Ausfüllen der Anlage VL 2013 sind die Vorgaben im BMF-Schreiben vom 9. August 2004 (BStBl I Seite 717), geändert durch die BMF-Schreiben vom 16. März 2009 (BStBl I Seite 501), vom 4. Februar 2010 (BStBl I Seite 195) und vom 2. Dezember 2011 (BStBl I Seite 1252), zu beachten. Eine redaktionelle Zusammenfassung der BMF-Schreiben ist unterwww.bundesfinanzministerium.de abrufbar.

Das Vordruckmuster finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben IV C 5 – S-2439 / 13 / 10001 vom 13.08.2013

Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Abs. 5 AStG

Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung – BsGaV

BMF, Mitteilung vom 05.08.2013

A. Problem und Ziel

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) wurde im Bereich des § 1 Außensteuergesetzes (AStG) vor allem ein neuer Absatz 5 eingefügt, der den Inhalt des OECD Betriebsstättenberichts 2010, der vom Rat der „Organisation for Economic Cooperation and Development“ (OECD) am 22. Juli 2010 verabschiedet und veröffentlicht worden ist, in innerstaatliches Recht umsetzt.

Der OECD Betriebsstättenbericht 2010 beruht auf den international entwickelten Grundsätzen zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf die grenzüberschreitende Aufteilung der Einkünfte zwischen einer Betriebsstätte und dem Unternehmen, zu dem sie gehört (Authorised OECD Approach – AOA).

Die Regelung im neuen Absatz 5 hat den Zweck, die Besteuerung grenzüberschreitender Vorgänge im Hinblick auf die Einkünfteabgrenzung bzw. Einkünfteaufteilung klar und für alle Investitionsalternativen (Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Betriebsstätten) einheitlich zu regeln. Damit folgt Deutschland innerstaatlich den internationalen Bemühungen, die bisher weitgehend uneinheitliche Praxis der internationalen Betriebsstättenbesteuerung auf der Grundlage eines international anerkannten Standards (Fremdvergleichsgrundsatz) zu vereinheitlichen.

B. Lösung

§ 1 Abs. 6 AStG in der Fassung des AmtshilfeRLUmsG enthält die Ermächtigung des Bundesministeriums der Finanzen zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes, die sich über die bisherige Ermächtigung in § 1 Abs. 3 Satz 13 AStG hinaus auch auf die Einkünfteaufteilung bzw. Einkünfteermittlung in grenzüberschreitenden Betriebsstättenfällen erstreckt. § 1 Abs. 3 Satz 13 AStG wurde deshalb aufgehoben.

Durch die Rechtsverordnung soll, noch konkreter als durch das Gesetz möglich, sichergestellt werden, dass von Steuerpflichtigen und Verwaltung wettbewerbsneutrale und im internationalen Kontext akzeptable Lösungen gefunden werden, die auf den international anerkannten Grundsätzen für die Einkünfteaufteilung von Betriebsstätten basieren. Dies sichert deutsche Besteuerungsrechte und hilft, internationale Besteuerungskonflikte zu vermeiden.

Zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes regelt die Rechtsverordnung für inländische Unternehmen mit einer in einem anderen Staat gelegenen Betriebsstätte sowie für ausländische Unternehmen mit einer inländischen Betriebsstätte u. a.:

  1. die Art und Weise der Berechnung der Betriebsstätteneinkünfte (Hilfs- und Nebenrechnung); in dieser Hilfs- und Nebenrechnung werden vor allem die der Betriebsstätte zuzuordnenden Vermögenswerte, ihr Dotationskapital und die übrigen, ihr zuzuordnenden Passiva sowie die Geschäftsvorfälle der Betriebsstätte erfasst;
  2. unter welchen Umständen anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen („Dealings“) zwischen einer Betriebsstätte und dem übrigen Unternehmen, zu dem sie gehört, vorliegen;
  3. welche Besonderheiten für bestimmte Branchen, insbesondere für Banken, für Versicherungen, für Bau- und Montageunternehmen und für Explorationsunternehmen zu beachten sind;
  4. in welchen Fällen zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten von widerlegbaren Vermutungen auszugehen ist; dies ist notwendig, da eine rechtliche Abgrenzung auf der Basis des Zivil- oder Handelsrechts innerhalb eines Unternehmens nicht möglich ist.

Die Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Abs. 5 des Außensteuergesetzes (Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung – BsGaV) finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF

Sparer-Pauschbetrag anheben

Forderung des BdSt und des Verbandes Freier Berufe NRW würde „Kalte Enteignung“ privater Sparer verhindern

Das mühsam Ersparte wird gerade durch die steigende Inflationsrate bei gleichzeitig niedrigen Zinsen aufgefressen. Hinzu kommt: Zinseinnahmen, die über den Sparer-Pauschbetrag hinausgehen, müssen voll versteuert werden, was zu einem beschleunigten Vermögensverzehr durch den Staat führt. Das muss sich ändern meinen der Bund der Steuerzahler NRW und der Verband Freier Berufe NRW. Ihr gemeinsamer Vorschlag, um die Enteignung zu verhindern: Der Sparer-Pauschbetrag muss erhöht werden.

Der Sparer-Pauschbetrag muss dringend angehoben werden. Das fordern der Bund der Steuerzahler NRW e.V. und der Verband Freier Berufe im Lande Nordrhein-Westfalen e.V. angesichts der steigenden Inflationsrate, der dauerhaft niedrigen Zinsen und der zwingenden Notwendigkeit, privat fürs Alter vorzusorgen.

Im Gegensatz zum Staat gehören die privaten Sparer nicht zu den Gewinnern der aktuellen Niedrigzinspolitik. Sie sind mit einer grundlegend veränderten Situation konfrontiert: Bereits das zweite Jahr in Folge liegen der Leitzins der Europäischen Zentralbank (EZB) und die durchschnittliche Umlaufrendite deutlich unter der Inflationsrate. Die Zinsen können daher im Regelfall nicht einmal mehr die Geldentwertung ausgleichen. Gleichwohl sind Zinseinnahmen, die über den Sparer-Pauschbetrag hinausgehen, in ihrer vollen nominalen Höhe steuerpflichtig. Durch diese Zinsbesteuerung kommt es zu einem beschleunigten Vermögensverzehr. Die „Kalte Enteignung“ der Sparer durch niedrige Nominalzinsen und eine relativ hohe Inflation wird somit durch den Steuerzugriff des Staates noch verschärft.

Wenn die nominalen Zinseinnahmen, die über den Sparer-Pauschbetrag hinausgehen, trotzdem in voller Höhe besteuert werden, beschleunigt der Staat den privaten Vermögensverzehr und verstößt gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip. Zur Lösung dieses Problems ist mittel- und längerfristig anzustreben, eine Belastung rein nominaler Zinseinnahmen bei ausbleibender oder negativer Realverzinsung zu vermeiden. Dies kann entweder durch eine Indexierung bzw. Inflationsbereinigung der Nominalzinsen oder einen steuerlichen Abzugsbetrag für den inflationsbedingten Substanzverlust erreicht werden. Kurzfristig sind drei Maßnahmen zur Entlastung der Sparer geboten:

  • Die Werbungskosten bei Kapitaleinkünften sollten wieder in tatsächlicher Höhe geltend gemacht werden können.
  • Der Sparer-Freibetrag, der seit 2007 nur noch 750 Euro beträgt, ist zum Ausgleich der zwischenzeitlichen und bis zum Jahr 2014 noch zu erwartenden Geldentwertung auf mindestens 900 Euro anzuheben.
  • Der ursprünglich aus dem Jahr 1975 stammende Werbungskosten-Pauschbetrag von 100 DM bzw. 51 Euro sollte entsprechend der seitherigen Geldentwertung auf 150 Euro erhöht werden.

Mit dieser Anpassung wäre auch ein gewisser Vorhalteeffekt für die nächsten Jahre sichergestellt. Insgesamt wären Kapitaleinkünfte künftig in Höhe von insgesamt mindestens 1.050 Euro steuerfrei. Schließlich sind der Sparer-Freibetrag und der Werbungkosten-Pauschbetrag grundsätzlich „auf Räder“ zu stellen und in einem 2-Jahres-Rhythmus an die Geldentwertung anzupassen.

Quelle: Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 08.09.2013

Elektronische Steuererklärung wird zur Haftungsfalle für Steuerberater – Rigoroses BFH-Urteil

Spätestens nach dem jüngsten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Az.: III R 12/12) kann dem Steuerberater die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen zum Verhängnis werden: Den Steuerberater trifft ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen, wenn er dem Steuerpflichtigen nur das komprimierte Formular zur Überprüfung aushändigt, ohne vorher den vollständigen Sachverhalt ermittelt zu haben. In dem zu entscheidenden Fall konnte der in der komprimierten Steuererklärung unberücksichtigt gebliebene Sachverhalt nachträglich nicht mehr berücksichtigt werden. Der Steuerpflichtige blieb so auf der zu hohen Steuerlast sitzen.

„Die zunehmende elektronische Kommunikation ist zu befürworten, da sie allen Beteiligten das Verfahren generell erleichtern soll.“ meint Harald Elster, Präsident des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV). Dieses Urteil bestätige jedoch, dass die seit der Einführung der elektronischen Steuererklärung kritisierten Nachteile in nicht hinnehmbarer Weise auf die Steuerberaterschaft abgewälzt würden. Elster: „Gewollter Bürokratieabbau wird zum Bürokratie-Wahnsinn für die Kanzleien.“

Um haftungs- sowie steuerstrafrechtliche Risiken einzudämmen, muss die Steuerberaterschaft gerade nach diesem Urteil die alten Papier-Vordrucke wieder bemühen. Nur deren Aushändigung an den Mandanten sowie eine Freigabe der erklärten Daten durch die Unterzeichnung des kompletten Ausdrucks schützt den Berater. Andernfalls nimmt er dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die erklärten Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen – so der BFH. Dies gelte unabhängig von dem zur Datenübertragung verwendeten Programm.

Um dem Bürokratieaufwand etwas entgegenzusetzen, wird sich der DStV weiterhin für eine Reduzierung der Belastungen durch die in diesem Kontext relevanten Medienbrüche einsetzen. Die Arbeit in den Kanzleien wird nach wie vor auch durch die Nachforderungen von Papier-Belegen seitens der Finanzverwaltung strapaziert. Bereits im letzten Jahr hat der DStV dem Bundesfinanzministerium den organisatorischen Mehraufwand aufgezeigt. Wünschenswert sind ein bundesweit geltender Leitfaden, in dem der Umfang der einzureichenden Belege mit Augenmaß bestimmt wird, sowie die elektronische Übertragbarkeit auch der Belege.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V., Pressemitteilung vom 09.08.2013

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin