Fristversäumnis durch Vorlage von Fristsachen als nicht fristgebunden

Fristversäumnis durch Vorlage von Fristsachen als nicht fristgebunden

Kernaussage

Auch wenn eine Fristsache aufgrund eines Büroversehens als nicht fristgebunden vorgelegt wird, hat sich der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt durch einen Blick in die Akten davon zu überzeugen, was zu tun ist und in welcher Frist die Bearbeitung zu erfolgen hat. Kommt er diesen Anforderungen nicht nach, ist ihm ein eigens Verschulden zur Last zu legen.

Sachverhalt

Die Klage der anwaltlich vertretenen Klägerin wurde in der ersten Instanz abgewiesen. Das Urteil wurde dem prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt der Klägerin am 25.1.2010 zugestellt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.2.2010 legte dieser für die Klägerin fristgerecht Berufung ein. Die Begründung der Berufung erfolgte jedoch erst am 30.3.2010. Zugleich wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Versäumung der Frist beruhe darauf, dass die bisher sorgfältig arbeitende und ordnungsgemäß überwachte Anwaltsgehilfin für die Berufungsbegründungsfrist nur die Vorfrist im Fristenkalender vermerkt und diese Frist als normale Vorlagefrist behandelt habe. Dies hatte zur Folge, dass die Akte am Tag des Ablaufs der Vorfrist ohne den sonst üblichen auffälligen Vermerk „Fristsache“ vorgelegt wurde. Der Fristablauf sei erst am 29.3.2010 bemerkt worden, als der Prozessbevollmächtigte die Akte zur Hand genommen habe. Das Oberlandesgericht (OLG) hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) gab dem Berufungsgericht recht. Die Klägerin hat die Berufungsbegründungsfrist nicht unverschuldet versäumt. Den Prozessbevollmächtigten trifft hinsichtlich der Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist ein eigenes Verschulden, das der Klägerin zuzurechnen ist. Er hätte sich nämlich in angemessener Frist durch einen Blick in die Akten davon überzeugen müssen, was zu tun ist und wie lange er sich mit der Bearbeitung Zeit lassen kann. Innerhalb der gebotenen Frist von einer Woche hätte er unschwer feststellen können, wann die Berufungsbegründung einzureichen ist.

Konsequenz

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wird bei Versäumung einer Notfrist, Rechtsmittel- oder Einspruchsfrist nur gewährt, wenn der Prozessbevollmächtigte den Fehler nicht selbst zu verantworten hat. Im Zusammenhang mit einem Büroversehen hat die Rechtsprechung den Maßstab an die Organisationspflichten sehr hoch angelegt, so dass eine Entlastung in den meisten Fällen nicht gelingt.

Anrechnungsbegrenzung des § 34c EStG 2002 gemeinschaftsrechtswidrig?

Anrechnungsbegrenzung des § 34c EStG 2002 gemeinschaftsrechtswidrig?

Kernproblem

Erzielen unbeschränkt steuerpflichtige Personen ausländische Einkünfte und zahlen darauf im Ausland Steuern, so können diese Steuern unter bestimmten Voraussetzungen auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden. Hierdurch soll eine doppelte Besteuerung der Einkünfte im In- und Ausland vermieden werden. Die Steueranrechnung ist jedoch der Höhe nach beschränkt. Der Anrechnungshöchstbetrag ergibt sich dabei aus folgender Verhältnisrechnung: Die deutsche Einkommensteuer, die auf das zu versteuernde Einkommen einschließlich der ausländischen Einkünfte entfällt, wird im Verhältnis der ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt. Das hat zur Folge, dass vor allem privat veranlasste Ausgaben der Lebensführung (insbesondere Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) das Anrechnungsvolumen mindern. Diese Anrechnungsbegrenzung der Höhe nach begegnet europarechtlichen Bedenken.

Sachverhalt

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute, die Anteile an Kapitalgesellschaften in EU-Staaten (Niederlanden, Frankreich und Luxemburg) und Nicht-EU-Staaten (Schweiz, USA und Japan) halten. Auf die hieraus erzielten Dividenden wurde im Ausland jeweils Kapitalertragsteuer einbehalten, die – aufgrund der beschriebenen Verhältnisrechnung – im Inland nur beschränkt angerechnet werden kann. Die Eheleute sehen hierin einen Verstoß gegen das höherrangige Europarecht. Sie begehren eine weitergehende Anrechnung der Kapitalertragsteuer, die zu einer entsprechenden Herabsetzung der inländischen Steuerschuld führt. Die Klage beim Finanzgericht blieb erfolglos. Im Revisionsverfahren teilte aber nunmehr der Bundesfinanzhof (BFH) die geäußerten Zweifel an der Europarechtskonformität der Anrechnungsbegrenzung und hat die Frage nunmehr dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung vorgelegt.

Entscheidung

Der BFH begründet seine Zweifel an der Europarechtskonformität der Anrechnungsbegrenzung mit der ständigen Rechtsprechung des EuGH, wonach privat veranlasste Abzugsposten (insbes. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) vorrangig vom Wohnsitzstaat, nicht aber von demjenigen Staat, in dem die betreffenden Einkünfte erwirtschaftet werden, zu berücksichtigen sind. Die Anrechnungsbegrenzung könne dieser unionsrechtlichen Anforderung ggf. aber nicht standhalten.

Konsequenzen

Die vom BFH geäußerten Zweifel an der Europarechtskonformität der Anrechnungsbegrenzung sind nachvollziehbar. Da nach Auffassung des BFH sogar eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit vorliegt, betrifft die Frage der Europarechtskonformität nicht nur Einkünfte aus EU-Staaten, sondern auch solche aus Drittstaaten. Die letztendliche Klärung der Frage durch den EuGH darf mit Spannung erwartet werden. In der Praxis sollten entsprechende Bescheide mit Hinweis auf das anhängige Verfahren offen gehalten werden.

Einkommensteuer für Lohneinkünfte nach Insolvenz-Eröffnung keine Masseverbindlichkeit

Einkommensteuer für Lohneinkünfte nach Insolvenz-Eröffnung keine Masseverbindlichkeit

Rechtslage

Der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens eines Insolvenzschuldners gelangt als Neuerwerb in die Insolvenzmasse. Die Höhe berechnet sich nach dem Nettolohn. War der Nettolohn während des laufenden Jahres zu hoch, weil zu wenig Lohnsteuer einbehalten wurden, ergibt sich im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung eine Nachzahlung. Da die Steuerverbindlichkeit nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet wird, ist diese keine Masseverbindlichkeit. Der Insolvenzschuldner hat die Verbindlichkeit damit grundsätzlich aus seinem insolvenzfreien Vermögen zu begleichen.

Sachverhalt

Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und deren Ehemannes wurde im Jahr 2005 jeweils das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger ist in beiden Verfahren Treuhänder. Die Eheleute wurden in den Jahren 2005 und 2006 erklärungsgemäß zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Nach beantragter Aufteilung der Steuerschuld erließ das beklagte Finanzamt für die Zeit nach Insolvenzeröffnung jeweils Einkommensteuerbescheide an den Kläger, wonach auf die Insolvenzschuldnerin Nachzahlungsbeträge entfielen. Die Bescheide enthielten den Hinweis, dass die Steuerfestsetzung als Masseverbindlichkeit einzuordnen sei. Hiergegen richtet sich die Klage.

Entscheidung

Das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof gaben dem Kläger Recht. Die Einkommensteuerschuld der Insolvenzschuldnerin ist keine Masseverbindlichkeit nach § 55 InsO. Hierzu müsste die Entstehung der Schuld auf eine Verwaltungsmaßnahme des Insolvenzverwalters in Bezug auf die Insolvenzmasse zurückzuführen sein. Weder die Arbeitstätigkeit der Insolvenzschuldnerin als solche noch die Tatsache, dass ein Teil des Arbeitseinkommens als Neuerwerb in die Insolvenzmasse gelangt ist, begründen eine für die Schuld ursächliche Verwaltungsmaßnahme des Insolvenzverwalters. Bei Ansprüchen des Insolvenzschuldners auf Arbeitslohn wird der Fiskus zwar gegenüber Neugläubigern privilegiert, indem die Lohnsteuer direkt vom Arbeitgeber abgeführt wird. Dies gilt aber nur für die laufende Lohnsteuer.

Konsequenz

Eine Einkommensteuernachzahlung kann sich bei Arbeitnehmer-Ehegatten insbesondere aus der fehlerhaften Wahl der Steuerklassen ergeben. Im Fall der Insolvenz bleibt die Steuerschuldnerschaft der Einkommensteuernachzahlung bei dem Schuldner, obgleich er den pfändbaren Teil des im Insolvenzverfahren bezogenen Arbeitslohns an den Insolvenzverwalter abzuführen hat. Insbesondere auf die Wahl der Steuerklassen sollte daher geachtet werden.

Steuerhinterziehung schon bei falscher Kilometer-Angabe?

Steuerhinterziehung schon bei falscher Kilometer-Angabe?

Kernaussage

Mit der Entfernungspauschale, im Volksmund Pendlerpauschale, werden im deutschen Einkommensteuerrecht die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte pauschaliert. Anstatt dessen können Steuerpflichtige aber auch die tatsächlich gefahrenen Kilometer angeben und so das zu versteuernde Einkommen mindern. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz nahm nun zu der Frage Stellung, welche steuerlichen Folgen aus überhöhten Entfernungsangaben gezogen werden können.

Sachverhalt

Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. In der Anlage N zu ihrer Einkommensteuererklärung 1996 gab sie bei den Werbungskosten hinsichtlich der Wege zwischen Wohn- und Arbeitsstätte an, sie sei über einen weiteren Ort gefahren, die einfache – mit dem eigenen Pkw zurückgelegte – Entfernung habe sei 28 km betragen. In den Steuererklärungen der Jahre 1997-2005 gab die Klägerin jeweils diesen weiteren Ort als Arbeitsort an und als einfache Entfernung ebenfalls jeweils 28 km. Diesen Angaben folgte das beklagte Finanzamt. Bei der Bearbeitung der Steuererklärung für 2006 fiel auf, dass die einfache Entfernung zwischen dem Wohnort und dem angegebenen Arbeitsort nur 10 km betrug. Wegen Vorliegens einer Steuerhinterziehung und der demzufolge geltenden 10-jährigen Verjährungsfrist, erließ das Finanzamt geänderte Bescheide für die Jahre 1996-2005. Die hiergegen gerichtete Klage begründete die Klägerin damit, dass sie irrtümlich davon ausgegangen sei, die Entfernungskilometer hätten den tatsächlich gefahrenen Kilometern entsprochen. Ferner hätte dem Finanzamt der Widerspruch bei Erfüllung seiner Sachaufklärungspflicht auffallen müssen. Die Klage war nur hinsichtlich des Jahres 1996 erfolgreich.

Entscheidung

Nach Ansicht des Gerichts konnten nur für 1996 die subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung nicht angenommen werden, weil seitens der Klägerin ein Versehen vorgelegen haben könne. Für die übrigen Streitjahre wurde eine Steuerhinterziehung bejaht, denn der Arbeitsplatz habe sich ab 1997 in dem der Wohnung näher gelegenen weiteren Ort befunden. Gleichwohl habe die Klägerin aber, wie im Jahr zuvor, die weitere Fahrtstrecke angegeben. Sie müsse es daher auch unter Zugrundelegung einer laienhaften Bewertung für möglich gehalten haben, dass sie mit der Falschangabe einen höheren als den ihr zustehenden Werbungskostenabzug erreicht. Die neuen Tatsachen, d. h. die geringere Entfernung, seien erst nachträglich bekannt geworden, so dass es für das Finanzamt keinen Anlass gegeben habe, den klägerischen Angaben von Vorneherein zu misstrauen. Schließlich würden die Veranlagungsarbeiten von wechselnden Sachbearbeitern erledigt, die nicht immer über hinreichende Ortskenntnis verfügen könnten.

Konsequenz

Die Änderung eines Bescheids kann ausgeschlossen sein, wenn dem Finanzamt nachträglich bekannt gewordene Tatsachen bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wären. Allerdings muss der Steuerpflichtige hierzu die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten erfüllen. Das war im Streitfall nicht geschehen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Ist die Bemessung der Grunderwerbsteuer (GrESt) nach Grundbesitzwerten verfassungsgemäß?

Ist die Bemessung der Grunderwerbsteuer (GrESt) nach Grundbesitzwerten verfassungsgemäß?

Rechtslage

Die Grunderwerbsteuer (GrESt) wird nach einem einheitlichen Steuersatz für sämtliche Erwerbsvorgänge erhoben. Im Regelfall bestimmt sich die Bemessungsgrundlage (§ 8 Abs. 1 GrEStG) nach dem Wert der Gegenleistung. In den gesetzlich genannten Ausnahmefällen (§ 8 Abs. 2 GrEStG), zu denen u. a. die praktisch bedeutsamen Grundstücksübergänge aufgrund von Umwandlungen sowie Anteilsvereinigungen und -übertragungen gehören, bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach den Grundbesitzwerten. Diese werden nach dem Bewertungsgesetz (§§ 138 ff. BewG) gesondert ermittelt. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Bewertungsvorschriften 2006 für die Erbschaft- und Schenkungsteuer für verfassungswidrig erklärt, weil sie zu zufälligen und willkürlichen Bewertungsergebnissen führten. Den verfassungswidrigen Zustand hat der Gesetzgeber ab 2007 für die Erbschaft- und Schenkungsteuer beseitigt und durch neue Bewertungsregeln ersetzt, hierauf aber für die Grunderwerbsteuer verzichtet. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun das Bundesverfassungsgericht angerufen, weil er auch von der Verfassungswidrigkeit des Ansatzes der nur noch für die Grunderwerbsteuer maßgeblichen Grundbesitzwerte als Ersatz-Bemessungsgrundlage überzeugt ist.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine US-amerikanische Gesellschaft, hatte alle Anteile an einer deutschen GmbH erworben, zu deren Vermögen in Deutschland gelegene Grundstücke gehörten. Für diese Anteilsübertragung wurde gegenüber der Klägerin Grunderwerbsteuer in Höhe von rd. 513.000 EUR auf der Grundlage der für die Grundstücke der GmbH festgestellten Grundbesitzwerte festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Finanzgericht erfolglos. Das Revisionsverfahren setzte der BFH aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vor, ob die betreffende grunderwerbsteuerliche Norm mit dem im Grundgesetz verankerten Gleichheitssatz (Art. 3 GG) vereinbar ist.

Auffassung des Bundesfinanzhofs

Das Gericht hält die grunderwerbsteuerliche Bestimmung (§ 11 GrEStG) insofern für unvereinbar mit dem Gleichheitssatz, als sie die Beteiligten an solchen Erwerbsvorgängen, für die die (Ersatz-)Steuerbemessungsgrundlage nach dem Bewertungsgesetz zu ermitteln ist, mit einheitlichen Steuersätzen belastet. Nach Ansicht des BFH ist die weitere Anwendung der Vorschriften des Bewertungsgesetzes für die Grunderwerbsteuer verfassungswidrig, weil sie aufgrund des einheitlichen Steuersatzes der Grunderwerbsteuer zu willkürlichen und zufälligen Besteuerungsergebnissen führen und deshalb mit dem Gleichheitssatz unvereinbar seien. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bleibt nun abzuwarten.

Zurechnung von Kinderbetreuungskosten bei Unverheirateten

Zurechnung von Kinderbetreuungskosten bei Unverheirateten

Kernaussage

Steuerpflichtige, die Einkünfte erzielen, können 2/3 der wegen ihrer Erwerbstätigkeit anfallenden Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zu ihrem Haushalt gehörenden und noch nicht 14 Jahre alten Kindes wie Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehen, sofern die Voraussetzungen (Vorlage Rechnung und Zahlungsnachweis) dafür erfüllt sind. Ausgaben, die Dritte geleistet haben (sog. Drittaufwand) können grundsätzlich nur beim Dritten berücksichtigt werden. Lediglich in Fällen der sog. Abkürzung des Zahlungsweges tilgt der Dritte im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen dessen Schuld, so dass die Zahlungen dem Steuerpflichtigen zugerechnet werden können.

Sachverhalt

Der nichtselbstständig tätige Kläger lebt mit seiner ebenfalls nichtselbstständig tätigen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in einem Haushalt zusammen. Beide tragen zu den Aufwendungen des Haushalts bei. Das gemeinsame Kind wurde in einer Kindertagesstätte betreut. Die Lebensgefährtin hatte den Betreuungsvertrag mit der Kindertagesstätte unterschrieben und das Entgelt von ihrem Konto gezahlt. Das Finanzamt lehnte es ab, 2/3 dieser Betreuungskosten als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten des Klägers wie Werbungskosten zu berücksichtigen, weil die Betreuungskosten nicht vom Kläger, sondern von der Mutter getragen worden seien. Die hiergegen gerichtet Klage hatte vor dem Finanzgericht Erfolg. Die Richter entschieden, dass die Eltern über die Aufteilung der Aufwendungen entscheiden können. Das Urteil hatte jedoch keinen Bestand, der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab.

Entscheidung

Nach Ansicht des BFH hat der Kläger selbst keine Kinderbetreuungskosten getragen. Die Zahlung vom Konto der Lebensgefährtin kann ihm weder vollständig noch anteilig zugerechnet werden. Denn die Lebensgefährtin hat die Zahlung allein auf ihre eigene Verbindlichkeit geleistet: nur sie hatte den Vertrag mit der Kindertagesstätte unterzeichnet. Somit scheidet auch der sog. Drittaufwand als Möglichkeit einer Zurechnung beim Kläger aus.

Konsequenz

Sofern beabsichtigt ist, dass sich die Eltern die Kinderbetreuungskosten teilen, sollte die Vereinbarung mit der Kindertagesstätte von beiden Eltern abgeschlossen werden, damit Kinderbetreuungskosten beiden Eltern zugerechnet werden können. Ob im vorliegenden die von einem Gemeinschaftskonto gezahlten Entgelte teilweise dem Kläger zuzurechnen wären, obwohl nur die Lebensgefährtin der Kindertagesstätte zivilrechtlich verpflichtet war, ist nicht geklärt. Dies ist wohl eher zu verneinen, da es wohl in erster Linie auf die Zurechnung der Verpflichtung ankommt.

Strafverteidigerkosten als Werbungskosten abziehbar?

Strafverteidigerkosten als Werbungskosten abziehbar?

Kernproblem

Nach der Legaldefinition sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Wird man dem Vorwurf einer Steuerhinterziehung ausgesetzt und fallen für eine Gegenwehr Strafverteidigungskosten an, dann sollte nach der o. g. Definition angenommen werden, dass die Voraussetzung zum steuerlichen Abzug vorliegt. Das gilt erst recht, wenn das Verfahren eingestellt wird. Man muss jedoch „um die Ecke denken“.

Sachverhalt

Ein niederländischer Pilot einer deutschen Fluggesellschaft erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Pilot gab an, in Deutschland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt innezuhaben und beantragte bei dem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt Bescheinigungen für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die er auch erhielt. Hiernach richtete sich der Arbeitgeber und unterwarf nur die Inlandsbestandteile des Arbeitslohns dem Lohnsteuerabzug. Die Finanzverwaltung vermutete einen deutschen Wohnsitz und leitete ein Steuerstrafverfahren ein. Nachdem der Pilot die ordnungsgemäße Versteuerung seines Arbeitslohnes in den Niederlanden nachgewiesen hatte, wurde das Verfahren eingestellt. Das an seinen Rechtsanwalt gezahlte Honorar wollte er im Jahr der Zahlung im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung zur beschränkten Steuerpflicht als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt lehnte ab, obwohl der Pilot, um seine Zulassung nicht zu verlieren, auch aus arbeitsrechtlichen Gründen Konsequenzen vorbeugen musste.

Entscheidung

Nach Auffassung der Richter des Finanzgerichts (FG) Hamburg können Strafverteidigungskosten zwar durchaus Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sein. Voraussetzung sei aber, dass der Tatvorwurf in einem ausschließlichen und unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehe. Eine nur bei Gelegenheit der Berufsausübung begangene Tat reiche für den erforderlichen Veranlassungszusammenhang nicht aus. Folglich habe die vorgeworfene Tat der Steuerhinterziehung keinen unmittelbaren Bezug zu der Berufstätigkeit als Pilot, sondern beträfe den Privatbereich. Auch die in den Ring geworfene arbeitsrechtliche Problematik vermochte die Richter nicht umzustimmen. Denn das „auslösende Moment“ der Aufwendungen bliebe die vorgeworfene Steuerhinterziehung als Privattat.

Konsequenz

Das Urteil ist rechtskräftig und liegt auf einer Linie mit einer Entscheidung des BFH aus dem Jahr 2007 (Vorwurf der Untreue eines Geschäftsführers). Damals wurde auch ein Abzug außergewöhnlicher Belastungen verneint.

Erststudium-Kosten sind keine Werbungskosten, außer …

Erststudium-Kosten sind keine Werbungskosten, außer …

Kernproblem

Die Behandlung der Kosten eines Erststudiums beschäftigt seit geraumer Zeit die Gerichte. Nach einer Entscheidung im Jahr 2002 unterscheidet der Bundesfinanzhof (BFH) nicht mehr zwischen Aus- und Fortbildung, sondern stellt auf den Veranlassungszusammenhang ab. So konnten bis zum Jahr 2003 auch Kosten des Erststudiums als Werbungskosten abzugsfähig sein oder Verluste als Verlustvorträge festgestellt werden. Mit einer Änderung des EStG hat der Gesetzgeber dann dafür gesorgt, dass Kosten des Erststudiums als „nicht abzugsfähige Ausgaben“ eingestuft wurden, deren Förderung als Sonderausgaben auf 4.000 EUR eingeschränkt ist (damit auch Wegfall eines Verlustausgleichs für negative „Einkünfte“). Etwas anderes gilt nach dem Gesetz nur für die im Zusammenhang mit einem Ausbildungs-Dienstverhältnis anfallenden Aufwendungen (z. B. Beamten-Anwärter, Referendare), die weiterhin unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig sind. Zu der Streitfrage ergehen immer noch Entscheidungen der Finanzgerichte; auch beim BFH sind mehrere Verfahren anhängig.

Weitere Entscheidung des FG Münster

Auch hier ging es um die Kosten für ein nach dem Abitur aufgenommenes Erststudium an einer Fachhochschule für BWL. Während des Studiums erhielt die Studentin zwar eine geringe Vergütung für Pflichtpraktika. Dies vermochte das FG Münster aber nicht als Dienstverhältnis anzusehen. Ferner sei die einen Abzug begünstigende Rechtsprechung des BFH für Kosten im Zusammenhang mit einem Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung auf das nach dem Abitur aufgenommene Erststudium nicht übertragbar. Auch einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz konnte das FG Münster nicht erkennen, denn der Gesetzgeber habe sich innerhalb des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums bewegt.

Konsequenz

Nicht nur für diese Entscheidung wurde die Revision zugelassen, sondern in gleicher Streitfrage sind solche schon längst beim BFH anhängig. Hierauf sollte man sich in gleichgelagerten Fällen berufen und das Verfahren zum Ruhen bringen. Bei der noch offenen Streitfrage des Erststudiums nach der Schule geht es insbesondere um die zu prüfende Ungleichbehandlung mit den Fällen, für die der BFH den Abzug zulässt. Das betrifft Studenten mit vorangegangener abgeschlossener Berufsausbildung (entschieden wurden z. B. nachher Studium/ vorher Ausbildung: Lehramt/Buchhändlerin oder Tourismusmanagement/ Hotelfachfrau oder Betriebswirt/ Bürokaufmann oder Hotelmanagement/ Koch).

Keine private Nutzung von Firmenkredit- und -tankkarten

Keine private Nutzung von Firmenkredit- und -tankkarten

Rechtslage

Im Rahmen der privaten Nutzung von dienstlichen Telekommunikationseinrichtungen gilt der Grundsatz, dass der Arbeitnehmer zu deren privater Nutzung (jedenfalls in angemessenem Umfang) berechtigt ist, wenn die private Nutzung nicht ausdrücklich untersagt ist und die Nutzung nicht zu Lasten der Arbeitszeit erfolgt. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hatte nun darüber zu entscheiden, ob der Grundsatz der zulässigen privaten Nutzung bei nicht ausdrücklichem Verbot auch für betriebliche Kredit- und Tankkarten gilt.

Sachverhalt

Der beklagte Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit eine Vollmacht für das Firmenkonto erteilt und eine Kreditkarte sowie eine Tankkarte überlassen. Über das Arbeitgeberkonto kaufte der Kläger privat genutzte Gegenstände ein. Außerdem erwarb er hierüber ein privates Flugticket. Mit der Tankkarte betankte er Fahrzeuge mit 5 verschiedenen Kraftstoffarten im Wert von mehr als 2.000 EUR. Als dies beim Arbeitgeber auffiel, stellte er die Lohnzahlungen ein. Im Anschluss wurde das Arbeitsverhältnis beendet und die getätigten Privatausgaben verrechnet. Gegen diese Verrechnung wehrte sich der Arbeitnehmer mit der Behauptung, er habe über die Konten frei verfügen können, unterlag jedoch vor dem Landesarbeitsgericht.

Entscheidung

Der Arbeitgeber durfte die Lohnansprüche des Arbeitnehmers mit Schadensersatzansprüchen wegen missbräuchlicher Verwendung der Kredit- und Tankkarten verrechnen. Die einem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Bank- und/oder Tankkarten sind regelmäßig auf den dienstlichen Einsatz beschränkt, auch wenn nichts Weiteres besprochen worden ist. Sollte der private Einsatz ausnahmsweise erlaubt gewesen sein, ist der Arbeitnehmer beweispflichtig.

Konsequenz

Die Entscheidung ist zutreffend. Insbesondere kann es nicht Aufgabe des Arbeitgebers sein, darzulegen, dass die private Nutzung von Tank- und/oder Kreditkarten ausdrücklich untersagt worden ist. Im Ergebnis liegt das Verhalten des Arbeitnehmers zumindest an der Grenze zu einer strafbaren Handlung.

Freigrenze von 110,00 EUR bei Firmenjubiläum

Der 16. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hat in drei Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass die Freigrenze für Betriebsveranstaltungen von 110,00 EUR je Arbeitnehmer überschritten gewesen sei und die Zuwendungen des Arbeitgebers der (pauschalen) Lohnsteuer unterlägen. Es handelte sich um eine Betriebsveranstaltung anlässlich eines Firmenjubiläums einer Aktiengesellschaft. An dieser nahmen Arbeitnehmer der AG sowie der Tochtergesellschaften teil. In der Folge kam es anlässlich einer Lohnsteuer-Außenprüfung zu einem Streit darüber, ob die Freigrenze von 110,00 EUR überschritten gewesen sei. Der 16. Senat ging davon aus, dass die Freigrenze ungeachtet des besonderen Anlasses der Betriebsveranstaltung (Geschäftsjubiläum) und der Größe sowie der Bedeutung der Firmengruppe maßgebend sei. In die Berechnung der Freigrenze einzubeziehen seien die Kosten des Programms, des äußeren Rahmens der Veranstaltung und auch die Reisekosten.

Die vollständigen Entscheidungstexte können in neutralisierter Form unter den folgenden Links in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE abgerufen werden:

Urteil 1

Urteil 2

Urteil 3

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin