Leistungsort beim Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen durch einen anderen Unternehmer als den Veranstalter

Auf Unionsebene haben sich die EU-Mitgliedstaaten auf eine gemeinsame Auslegung beim Anwendungsbereich der Ortsregelung beim Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen durch einen anderen Unternehmer als den Veranstalter nach Artikel 53 und 54 MwStSystRL (= § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a und Nr. 5 UStG) geeinigt. Entsprechend ist Abschnitt 3a.6 Abs. 2 und 13 UStAE zu ändern.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt 3a.6 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 26. April 2013 – IV D 3 -S-7134 / 12 / 10002 (2013/0389915) -, BStBl I S. 714, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

1§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG gilt nur für sonstige Leistungen an Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1). 2Die Regelung ist auch anzuwenden beim Verkauf von Eintrittskarten für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Veranstaltungen durch einen anderen Unternehmer als den Veranstalter. 3Durch den Verkauf von Eintrittskarten wird dem Erwerber das Recht auf Zugang zu der jeweiligen Veranstaltung verschafft.4Die Vermittlung von Eintrittskarten fällt nicht unter § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG (siehe Absatz 13 Satz 7).

2. In Absatz 13 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

1§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG gilt nur für Leistungen an einen Unternehmer für dessen unternehmerischen Bereich oder an eine einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1); die Regelung ist auch anzuwenden beim Verkauf von Eintrittskarten im eigenen/fremden Namen und auf eigene Rechnung durch einen anderen Unternehmer als den Veranstalter an einen Unternehmer für dessen unternehmerischen Bereich oder an eine einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person2Werden die in der Vorschrift genannten sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) erbracht, richtet sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG (siehe Absatz 2 Satz 2).“

Die Regelungen dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2013 ausgeführt werden.

Ist die Festlegung des Leistungsortes beim Verkauf von Eintrittskarten durch einen anderen Unternehmer als den Veranstalter an Nichtunternehmer auf Grund des Rechts eines anderen Mitgliedstaates bereits vor dem 1. Juli 2013 inhaltlich entsprechend der Regelung unter 1. zu Abschnitt 3a.6 Abs. 2 UStAE vorgenommen worden, ist es nicht zu beanstanden, wenn dieser Ortsregelung gefolgt wird.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7117 / 12 / 10001 vom 10.06.2013

Änderung der Prozesskostenhilfe geht ins Vermittlungsverfahren

Die Länder haben das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts in den Vermittlungsausschuss verwiesen. Ziel müsse es sein, den – derzeit stark defizitären – Kostendeckungsgrad der Justiz der Länder zu verbessern. 

Hierzu seien die Justizhaushalte der Länder wesentlich stärker als bisher vorgesehen finanziell zu entlasten. Mit der gleichen Begründung verwies der Bundesrat auch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (Drucksache 381/13) in den Vermittlungsausschuss.

Das Gesetz soll die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie die Beratungshilfe effizienter gestalten. Aus Sicht des Bundestages greift es einerseits Forderungen der Länder auf, die in den letzten Jahren gestiegenen Ausgaben der Länderhaushalte für Prozesskosten- und Beratungshilfe zu begrenzen. Andererseits stelle es sicher, dass der Zugang zum Recht weiterhin allen Bürgern unabhängig von Einkünften und Vermögen eröffnet ist.

Quelle: Bundesrat Pressemitteilung 144/2013

Neue Regeln zum Investmentrecht können vorerst nicht in Kraft treten

Die Länder haben das sogenannte AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz vorerst gestoppt und in das Vermittlungsverfahren verwiesen. Sie halten unter anderem die Möglichkeit der neu geregelten offenen Investmentkommanditgesellschaft für systemwidrig, Erträge an die Gesellschafter durchzuschleusen und zusätzlich eine steuerfreie Thesaurierung von Veräußerungsgewinnen vorzunehmen. 

Zudem sei eine Regelung erforderlich, die verhindert, dass ausländische Einkünfte inländischer Anleger dauerhaft steuerneutral gegen die deutsche Besteuerung abgeschirmt werden können. Zur Bekämpfung der sogenannten Goldfinger-Modelle hält der Bundesrat zusätzliche Anpassungen des Einkommensteuergesetzes für notwendig.

Das Gesetz passt diverse steuerrechtliche Regelungen – insbesondere des Investmentrechts – und außersteuerrechtliche Normen an das neue Kapitalanlagegesetzbuch an, das durch das AIFM-Umsetzungsgesetz (Bundesrats-Drucksache 375/13) eingeführt wird. Zudem beseitigt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen des Investmentsteuerrechts.

Quelle: Bundesrat Pressemitteilung 136/2013

Urteil des BGH zu Schiffsfonds der Dr. Peters-Gruppe

BGH, Urteile vom 12. März 2013 – II ZR 73/11 und II ZR 74/11

HGB §§ 171, 172; BGB § 488

a) Wird an einen Kommanditisten auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag eine Auszahlung geleistet, obwohl sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert wird, ist der Kommanditist nur dann zur Rückzahlung an die Gesellschaft verpflichtet, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht.

b) Allein der Bestimmung im Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft, dass eine solche Ausschüttung “auf Darlehenskonto gebucht wird” und bei einem Verzicht des Gesellschafters auf diese Einnahmen “die Bildung einer Darlehensverbindlichkeit” entfällt, lässt sich nicht mit der aus der Sicht eines beitretenden Gesellschafters erforderlichen Klarheit entnehmen, dass die Ausschüttung unter dem Vorbehalt der Rückforderung steht.

c) Nach § 169 Abs. 1 Satz 2 HGB hat der Kommanditist nur einen Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns. Er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert würde. Es ist aber allgemein anerkannt, dass auch über die Regelung des § 169 Abs. 1 HGB hinaus Ausschüttungen an die Kommanditisten zulässig sind, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht oder die Ausschüttung durch das Einverständnis aller Gesellschafter gedeckt ist (BGH, Urteil vom 7. November 1977 – II ZR 43/76, WM 1977, 1446, 1447; Urteil vom 5. April 1979 – II ZR 98/76, WM 1979, 803, 804; Gummert in Henssler/Strohn, GesR, § 169 HGB Rn. 14; von Gerkan/Haas in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 169 Rn. 20; MünchKommHGB/ Grunewald, 3. Aufl., § 169 Rn. 9; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 169 Rn. 7; Oetker in Oetker, HGB, 2. Aufl., § 169 Rn. 15; Gehling, BB 2011, 73, 75 f.; Wagner, DStR 2008, 563, 564). Solche Ausschüttungen können in der Weise vereinbart werden, dass sie auch insoweit zu gewähren und zu belassen sind, als sie nicht durch Gewinne gedeckt sind, also letztlich in Form einer festen Kapitalverzinsung oder garantierten Mindesttantieme zu Lasten des Kapitals gehen (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1977 – II ZR 43/76, WM 1977, 1446, 1447).

d) Wird eine Auszahlung an den Kommanditisten entgegen § 169 Abs. 1 HGB auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag geleistet, führt dies selbst dann nicht zu einer Rückzahlungspflicht, wenn die Auszahlung dessen Kapitalanteil unter die bedungene Einlage herabmindert oder eine bereits bestehende Belastung vertieft. Der Gesellschafter schuldet vielmehr die Rückzahlung nur dann, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht.

e) Solche Zahlungen können zwar zu einer Haftung nach § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 HGB führen. Diese Vorschriften betreffen aber ausschließlich die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern im Außenverhältnis und nicht dessen Verhältnis zur Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1977 – II ZR 43/76, WM 1977, 1446, 1447; Urteil vom 3. Juli 1978 – II ZR 110/77, WM 1978, 1228, 1229 f.; Urteil vom 20. Juni 2005 – II ZR 252/03, ZIP 2005, 1552, 1553; von Gerkan/Haas in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 172 Rn. 18; MünchKommHGB/K. Schmidt, 3. Aufl., §172 Rn. 62).

f) Der Kommanditist ist im Innenverhältnis zur Kommanditgesellschaft verpflichtet, die vereinbarte Einlage zu erbringen. Im Außenverhältnis haftet er den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar (§ 171 Abs. 1 Halbsatz 1 HGB).

g) Erbringt der Kommanditist seine Einlage, erlischt im Innenverhältnis seine Einlageverpflichtung gegenüber der Gesellschaft. Seine Haftung im Außenverhältnis entfällt gem. § 171 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB, wenn er einen der eingetragenen Haftsumme entsprechenden Wert in das Gesellschaftsvermögen geleistet und ihn auch dort belassen hat. Wird dem Kommanditisten die Einlage ganz oder teilweise zurückbezahlt, gilt sie gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber insoweit als nicht geleistet, d. h. die Außenhaftung entsteht wieder. Dasselbe gilt nach § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB. Die in § 172 Abs. 4 HGB beschriebene Wirkung tritt aber nur gegenüber den Gläubigern ein, d. h. das Innenverhältnis zur Gesellschaft ist davon nicht berührt.

h) Ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft entsteht bei einer Rückzahlung der Einlage somit nicht automatisch, sondern kann sich nur aus anderen Rechtsgründen ergeben, insbesondere aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2005 – II ZR 252/03, ZIP 2005, 1552, 1553; Strohn in Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 172 Rn. 19).

i) Es gibt bei der Kommanditgesellschaft keinen im Innenverhältnis wirkenden Kapitalerhaltungsgrundsatz. Die Gesellschafter können ihre Rechtsbeziehungen im Innenverhältnis insoweit untereinander und zur Gesellschaft weitgehend frei gestalten. Das schließt die Entscheidung darüber ein, ob und wie erbrachte Einlagen zurückgewährt werden. Auch die Auslegungsregel in § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB, § 706 Abs. 2 Satz 1 BGB, nach der beizutragende vertretbare und verbrauchbare Sachen im Zweifel in das Eigentum der Gesellschaft zu übertragen sind (vgl. MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, § 706 Rn. 9; Servatius in Henssler/Strohn, GesR, § 706 BGB Rn. 4), rechtfertigt nicht die Annahme, dass im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehene Kapitalrückzahlungen der Gesellschaft im Zweifel wieder zuzuführen sind (a. A. OLG Köln, Urteil vom 11. August 2003 – 18 U 13/03, juris Rn. 25; Weipert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 169 Rn. 23).

j) Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften sind nach ihrem objektiven Erklärungsbefund auszulegen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 – II ZR 153/09, ZIP 2011, 1906 Rn. 11; Urteil vom 16. Oktober 2012 – II ZR 251/10, ZIP 2013, 68 Rn. 13).

k) Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften unterliegen unabhängig davon, ob die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG bzw. § 310 Abs. 4 BGB n. F. eingreift, einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH, Urteil vom 27. November 2000 – II ZR 218/00, ZIP 2001, 243, 244; Urteil vom 13. September 2004 – II ZR 276/02, ZIP 2004, 2095, 2097 f.; Beschluss vom 13. Dezember 2011 – II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 50; Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 32). Hieraus folgt in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen (BGH, Urteil vom 13. September 2004 – II ZR 276/02, ZIP 2004, 2095, 2097 f.). Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellschafter müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag daher klar ergeben.

l) Die Begriffe „Ausschüttung” und „Entnahme” weisen nicht auf einen Vorbehalt der Rückforderung hin. Der Begriff der „Ausschüttung” wird im Handelsgesetzbuch im Zusammenhang mit der Auszahlung von Gewinnen verwandt (z.B. § 268 Abs. 8 HGB). Diesbezüglich regelt § 169 Abs. 2 HGB, dass der Kommanditist nicht verpflichtet ist, bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen. Aus der Verwendung des Begriffs der „Entnahme” lässt sich gleichfalls kein Anhaltspunkt für ein Rückforderungsrecht entnehmen. Dieser findet in der Überschrift zu der Vorschrift des § 122 HGB Verwendung, die in Absatz 1 Halbsatz 1 gerade regelt, dass der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft unter den dort genannten Voraussetzungen berechtigt ist, Geldbeträge aus dem Gesellschaftsvermögen zu seinen Lasten zu erheben, oder Auszahlungen in bestimmter Höhe zu verlangen, ohne diese (gesetzlich zulässigen) Entnahmen der Gesellschaft später erstatten zu müssen (vgl. Ehricke in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 122 Rn. 4).

m) Aus der Verwendung des Begriffs „Darlehenskonto” im Gesellschaftsvertrags kann nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass auf diesem Konto Darlehensverbindlichkeiten i. S. d. § 488 BGB gebucht werden. Im Übrigen ließe auch die Annahme einer „Darlehensverbindlichkeit” im schuldrechtlichen Sinne nicht den Schluss zu, dass es sich jedenfalls um eine Forderung der Gesellschaft gegen den Gesellschafter handelt.

n) Das Gesetz enthält keine Regelungen darüber, ob und gegebenenfalls welche Konten für die Gesellschafter geführt und wie diese bezeichnet werden. Die Gesellschafter können vielmehr frei darüber bestimmen, in welcher Weise sie ihre Kapitalanteile sowie die wechselseitigen Verbindlichkeiten und Forderungen auf Konten verbuchen (v. Falkenhausen/Schneider in MünchHdbGesR, Bd. 2, 3. Aufl., § 22 Rn. 34 f.). Die zivilrechtliche Bedeutung der Konten richtet sich dabei nicht nach ihrer Bezeichnung. Führt eine Kommanditgesellschaft für die Kommanditisten mehrere Konten mit verschiedenen Bezeichnungen, ist zunächst anhand des Gesellschaftsvertrags zu ermitteln, welche zivilrechtliche Rechtsnatur diese Konten haben (vgl. BFH, Urteil vom 15. Mai 2008 – IV R 46/05, BFHE 221, 162 Rn. 42 m. w. N.); die vereinbarte Art der Führung und der Bezeichnung der Konten ist dabei lediglich als ein Gesichtspunkt in die alle relevanten Umstände berücksichtigende Auslegung einzubeziehen.

o) Bei der gesellschaftsvertraglichen Gestaltung der Kontenführung in Personenhandelsgesellschaften wird neben einem festen Kapitalkonto, auf dem die vereinbarte Einlage verbucht wird, regelmäßig ein weiteres, variables Konto (gewöhnlich als Kapitalkonto II bezeichnet) geführt, auf dem Gewinnanteile, Verluste und Entnahmen gebucht werden. Da bei dieser Form des Kapitalkontos II stehen gelassene Gewinne mit späteren Verlusten verrechnet werden, wird insbesondere im Hinblick auf die gesetzliche Regelung der Verlustverteilung beim Kommanditisten (§ 167 Abs. 2 und 3 HGB) häufig ein weiteres, als Darlehenskonto bezeichnetes variables Konto geführt, auf dem entnahmefähige Gewinne, sonstige Einlagen und Entnahmen gebucht werden; dieses Darlehenskonto stellt ein Forderungskonto dar, das, wenn es nicht überzogen wird, eine Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft ausweist (vgl. BFH, Urteil vom 16. Oktober 2008 – IV R 98/06, BFHE 223, 149 Rn. 40 ff. m. w. N.). Das Kapitalkonto II erfasst dann nur noch die nicht entnahmefähigen Gewinne sowie die Verluste.

p) Dass die Ausschüttungen nach dem Gesellschaftsvertrag „auf Darlehenskonto gebucht” werden sollen, besagt nichts darüber, ob sie ähnlich wie entnahmefähige Gewinne als dem Kommanditisten endgültig verbleibende oder als nur vorläufige Zuweisungen aus dem Gesellschaftsvermögen wie etwa Vorschüsse auf künftige Gewinngutschriften gebucht werden sollen.

q) Eine Ausschüttung, die dem Kommanditisten unentziehbar verbleiben soll, ist, wenn es sich um ein Darlehenskonto handeln sollte, das entnahmefähige Zuweisungen an den Kommanditisten und dessen Entnahmen ausweist, so zu buchen, dass dieses Konto nach der Buchung der nach dem Gesellschaftsvertrag beschlossenen Ausschüttung im Haben eine entsprechende Forderung des Kommanditisten gegen die Gesellschaft ausweist, die erlischt, wenn der ausgeschüttete Betrag an den Kommanditisten gezahlt und diese Zahlung als Entnahme im Soll gebucht wird. Eine Verbindlichkeit zugunsten der Gesellschaft wird insoweit nicht gebildet. Vielmehr weist die Buchung der Ausschüttung im Haben des Darlehenskontos gerade eine Forderung des Kommanditisten gegen die Gesellschaft aus.

r) Ein Verzicht des Gesellschafters auf die Entnahme kann als ein bloßes Stehenlassen des dem Gesellschafter zustehenden Ausschüttungsbetrags auf dem Darlehenskonto verstanden werden mit der Folge, dass das Darlehenskonto ein entsprechendes Haben zugunsten des Gesellschafters und demgemäß eine entsprechende Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft zugunsten des Gesellschafters ausweisen würde; hierdurch kann gegebenfalls das Wiederaufleben der Außenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB verhindert werden (zur Anwendbarkeit des § 172 Abs. 4 HGB bei der Umwandlung von Haftkapital in eine Darlehensforderung vgl. Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 172 Rn. 24 m. w. N. einerseits und MünchKommHGB/K. Schmidt, §§ 171, 172 Rn. 72 m. w. N. andererseits).

s) Ein Gesellschafterbeschluss einer Personengesellschaft, durch den eine Nachschussverpflichtung begründet wird, die im Gesellschaftsvertrag keine Grundlage hat, ist jedenfalls gegenüber dem Gesellschafter grundsätzlich unwirksam, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat (§ 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB, § 707 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2007 – II ZR 282/05, ZIP 2007, 766 Rn. 11, 15; Beschluss vom 26. März 2007-II ZR 22/06, ZIP 2007, 1368 Rn. 10).

t) Der Gesellschafter kann die Unwirksamkeit des Beschlusses der auf Zahlung gestützten Klage der Gesellschaft auch dann als Einwendung entgegenhalten, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag Beschlussmängelstreitigkeiten binnen einer bestimmten Frist eingeleitet werden müssen und diese Frist abgelaufen ist. Denn durch eine verfahrensrechtliche Regelung im Gesellschaftsvertrag darf das mitgliedschaftliche Grundrecht eines Gesellschafters, nicht ohne seine Zustimmung mit weiteren Beitragspflichten beschwert zu werden, nicht ausgehebelt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2007 – II ZR 22/06, ZIP 2007, 1368 Rn. 10; Urteil vom 9. Februar 2009 – II ZR 231/07, ZIP 2009, 864 Rn. 16). Beschlüsse, die zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters bedürfen, unterfallen nicht den Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen im Sinne des Kapitalgesellschaftsrechts, sondern die fehlende Zustimmung stellt eine „dritte Kategorie” von Mängeln des Beschlusses dar, die im Wege der allgemeinen, nicht fristgebundenen Feststellungsklage gem. § 256 ZPO oder durch Einwendung im Prozess geltend gemacht werden kann (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2009 – II ZR 240/08, ZIP 2009, 2289 Rn. 12 m. w. N.).

Lohnsteuerklassen III und V für eingetragene Lebenspartner

 Leitsatz

1. Nach dem die Frage, ob die Nichtgewährung des Splittingvorteils aus § 32a Abs. 5 EStG an Steuerpflichtige, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind, eine Verletzung des Gleichheitsgebotes nach Art. 3 Abs. 1 GG darstellt, Gegenstand dreier Verfassungsbeschwerdeverfahren (Az.: 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07) ist, bestehen ernstliche Zweifel an der Versagung der lohnsteuerrechtlichen Einstufung eingetragener Lebenspartner in die Steuerklassen III und V.

2. Die Aussetzung der Vollziehung ist auch nicht wegen Nichtvorliegens eines besonderen berechtigten Interesses an der Vollziehungsaussetzung zu verweigern. Für die Bejahung des besonderen berechtigten Interesses der Lebenspartner an der Aussetzung der Vollziehung genügt es, dass die beanstandete Ungleichbehandlung die Lebenspartnerschaft besonders trifft, was bei der zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft differenzierenden und damit an die sexuelle Orientierung von Personen anknüpfenden Regelung anzunehmen ist.

 Tatbestand

 Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes um die Frage, ob in den Lohnsteuerkarten von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vorläufig die Merkmale der gemeinsamen Veranlagung nach dem Splittingtarif (Steuerklassen III und V) einzutragen sind.

Die beiden Antragsteller (nachfolgend: ASt) begründeten am 30. September 2011 vor dem Standesamt eine Lebenspartnerschaft (vgl. die Lebenspartnerschaftsurkunde auf Blatt 5 der Rechtsbehelfsakte). Sie leben nicht getrennt und sind im Inland unbeschränkt steuerpflichtig. Sie beziehen beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Die ASt beantragten am 2. November 2011 bei dem Antragsgegner (dem Finanzamt – FA –), ihre Lohnsteuerkarten insoweit zu ändern, als in die Lohnsteuerkarte des ASt zu 1. für 2012 die Steuerklasse III und für den ASt zu 2. die Steuerklasse V einzutragen sei. § 38b EStG sei eine lückenhafte Regelung, da dort zwar die Ehe, nicht jedoch die eingetragene Lebenspartnerschaft geregelt sei. Die ASt dürften jedoch nicht wie Ledige behandelt werden, da die eingetragene Lebenspartnerschaft in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht einer Ehe entspreche.

Das FA lehnte am 3. November 2011 den Antrag auf Änderung der Lohnsteuerklassen ab. Die derzeit gültige Rechtslage sehe nur die Einzelveranlagung der Lebenspartner vor, der Splittingtarif nach §§ 26 , 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) gelte nur für den Familienstand von Ehegatten. Dem Ausgang der wegen dieser Frage anhängigen Verfahren bei dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) könne vorliegend nicht vorgegriffen werden. Die Entscheidung des BVerfG vom 21. Juli 2010 (1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, BVerfGE 126, 400 ) habe das Erbschaftsteuerrecht betroffen und könne nicht zur Beantwortung der Frage nach der Anwendung des Splittingtarifs auf Lebenspartner im Einkommensteuerrecht angewendet werden. Es sei jedoch möglich, einen Einkommensteuerbescheid für 2012 nach dessen Ergehen anzufechten und das Verfahren dann im Hinblick auf die anhängigen Verfassungsbeschwerden ruhen zu lassen (vgl. Blatt 17 der Rechtsbehelfsakte).

Am 9. November 2011 legten die ASt gegen diesen Bescheid Einspruch ein und beantragten die Vollziehung der Ablehnung der Änderung der Steuerklassen wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit aufzuheben (vgl. Blatt 19 ff. der Rechtsbehelfsakte).

Das FA lehnte am 28. November 2011 die Aussetzung der Vollziehung ab. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ablehnungsentscheidung sei nicht ernstlich zweifelhaft. Das FA verwies in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die Möglichkeit, gerichtliche Aussetzung der Vollziehung zu beantragen (vgl. Blatt 24 f. der Rechtsbehelfsakte). Am 5. Dezember 2011 verfolgten die ASt bei dem Sächsischen Finanzgericht ihr Begehren weiter.

Der ASt zu 2. ist seit 1. April 2012 als Arbeitnehmer beschäftigt. Das FA bestätigte dem ASt zu 2. mit Schreiben vom 18. April 2012, dass für sein Lohnsteuerabzugsverfahren ab 1. April 2012 die Steuerklasse I gelte (vgl. Blatt 25 der Gerichtsakte).

Die ASt sind der Ansicht, dass die begehrte Änderung der Steuerklassen auf den Lohnsteuerkarten für 2012 im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes durch Aussetzung der Vollziehung, nicht durch einstweilige Anordnung zu bewirken sei. Der BFH habe diese Rechtsfrage offen gelassen, aber in einer Entscheidung vom 8. Juni 2011 (– III B 210/10 –, BFH/NV 2011, 1692 ) angemerkt, dass viel dafür spreche, den vorläufigen Rechtsschutz bei einer Ablehnung der Änderung der Steuerklasse entsprechend dem Vorgehen bei der Ablehnung der Eintragung eines Freibetrags in einer Lohnsteuerkarte zu gestalten. Es dürften für die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung keine höheren Anforderungen gestellt werden, wenn es statt um die Eintragung eines Freibetrags auf einer Lohnsteuerkarte um die Eintragung einer anderen Steuerklasse gehe.

Nach Ansicht der ASt bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Eintragung der Steuerklassen III und V in die Lohnsteuerkarten der ASt für 2012. Denn zu Jahresbeginn 2012 seien die ASt nicht ledig gewesen, sondern verpartnert. Die Lücke, die in der Regelung des § 38b EStG dadurch entstehe, dass Ledige und Ehegatten genannt würden, nicht jedoch die eingetragene Lebenspartnerschaft, dürfe nicht so geschlossen werden, wie das FA dies getan habe. Die Lebenspartner seien aus einkommensteuerrechtlicher Sicht nicht der Gruppe der Ledigen zuzuordnen, sondern den Ehegatten. Denn aus einkommensteuerrechtlicher Sicht entspreche die Lebenspartnerschaft der Ehe. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides folgten aus den Entscheidungen des BVerfG über die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes der Lebenspartner bei der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung im öffentlichen Dienst (Beschluss des Ersten Senats des BVerfG vom 7. Juli 2009 – 1 BvR 1164/07 –, BVerfGE 124, 199 ) und bei der Erbschaftsteuer (Beschluss des Ersten Senats des BVerfG vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 611/07 , 1 BvR 1464/07 –, BVerfGE 126, 400 ). Die Grundsätze dieser Entscheidungen seien ohne Weiteres auf die Gleichstellung von Lebenspartnern auch bei der Einkommensteuer zu übertragen. Die Privilegierung von Ehegatten sei auch im Einkommensteuerrecht nicht davon abhängig, ob die betroffenen Ehepaare Kinder hätten oder nicht. Den genannten Entscheidungen des BVerfG komme Gesetzeskraft zu. Sie seien deshalb auch für den vorliegenden Rechtsstreit bindend. Die dem entgegenstehende frühere Rechtsprechung des BFH sei überholt. Die ASt verweisen auf verschiedene finanzgerichtliche Entscheidungen, durch die der von ihnen begehrte vorläufige Rechtsschutz in vergleichbaren Fällen gewährt worden sei.

Das Interesse der ASt an der Aussetzung der Vollziehung sei höher zu bewerten, als die gegen die Aussetzung des Vollzugs sprechenden öffentlichen Belange. Zwar handele es sich bei der Norm, auf die die Ablehnung der Eintragung der begehrten Steuerklassen III und V für Lebenspartner gestützt werde, um ein formell verfassungskonform zustande gekommenes Gesetz, das grundsätzlich Geltung beanspruchen dürfe. Ein besonderes berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes trotz der aufgezeigten erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Regelung bzw. deren Anwendung könne auch nicht wegen eines Haushaltsvorbehaltes verneint werden. Dies könnte nur dann in Betracht kommen, wenn eine Aussetzung der Vollziehung eine erhebliche Breitenwirkung mit entsprechenden finanziellen Wirkungen zur Folge hätte. Es sei jedoch davon auszugehen, dass nur eine geringe Zahl eingetragener Lebenspartnerschaften von dieser Frage betroffen sei; im Jahr 2010 hätten in Deutschland erst etwa 23.000 Lebenspartnerschaften bestanden. Im Übrigen könne durch die Aussetzung der Vollziehung gerade vermieden werden, dass durch die Verplanung oder Verausgabung möglicherweise verfassungswidrig festgesetzter Steuern später die öffentliche Haushaltsführung beeinträchtigt werde. Schließlich nehme die Änderung der Lohnsteuerklassen nicht die Einkommensteuerveranlagung vorweg. Wenn das BVerfG die Nichtgewährung des Splittingvorteils für Lebenspartner nicht verfassungsrechtlich beanstande, könne in dem nachfolgenden Veranlagungsverfahren der einfache Steuertarif angesetzt werden. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG seien die ASt verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, da sie im Jahr 2012 beide Arbeitslohn bezögen.

Schließlich sei auch nicht zu erwarten, dass das BVerfG dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist zur Herstellung verfassungsgemäßer Zustände einräumen werde. Auch in der oben genannten Erbschaftsteuer-Entscheidung habe das BVerfG keine befristete Fortgeltung angeordnet, sondern die Nichtigkeit der gesetzlichen Regelungen ausgesprochen. Wenn dem Gesetzgeber nach einer Nichtigerklärung auch ein Gestaltungsspielraum für eine Neuregelung zukomme, so sei die einzig tragfähige Unterscheidung – die Beschränkung des Splittingvorteils auf Ehegatten mit Kindern – nicht zu erwarten. Sollte das Splitting auch kinderlosen Ehen zugestanden werden, so müsse dies auch für Lebenspartner anwendbar sein.

Die ASt beantragen

  1. 1.          den Bescheid des FA vom 28. November 2011 aufzuheben und
  2. 2.          die Vollziehung des Bescheids des FA vom 3. November 2011 nach § 69 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 FGO auszusetzen und anzuordnen, dass für das ganze Jahr 2012 die Steuerklasse des ASt zu 1. von I in III und die des ASt zu 2. von I in V zu ändern ist.

 

Das FA beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Die Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Ablehnung der Eintragung der Steuerklassen III und V sei nicht ernstlich zweifelhaft. Es verweist auf die Begründung in der angefochtenen Entscheidung.

 Gründe

  

II.

Die zulässigen Anträge sind begründet.

1. Die Anträge sind zulässig.

a) Das Verfahren der gerichtlichen Aussetzung der Vollziehung ist das statthafte Verfahren für das Begehren der ASt. Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Ablehnung einer beantragten Änderung auf der Lohnsteuerkarte ist durch die Aussetzung der Vollziehung, nicht durch die einstweilige Anordnung zu gewähren (vgl. BFH, Beschluss vom 8. Juni 2011 – III B 210/10 –, BFH/NV 2011, 1692 ; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. September 2011 – 3 V 2820/11 –, StE 2011, 743; Niedersächsisches FG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 – 7 V 56/11 –, juris; FG Köln, Beschluss vom 7. Dezember 2011 – 4 V 2831/11 –, juris; FG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2012 – 1 V 113/11 (5) –, juris; vgl. Drenseck, in: Ludwig Schmidt, EStG , 30. Auflage 2011, § 39 Rn. 8).

b) Das FA hat vor Anrufung des Finanzgerichts einen Antrag der ASt auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt (vgl. § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).

2. Die Anträge sind begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Eintragung der begehrten Steuerklassen III und V für eine vorläufige Bestimmung der Lohnsteuerpflicht.

a) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts sind anzunehmen, wenn bei der überschlägigen Prüfung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung des BFH vgl. Beschluss vom 10. Februar 1967 – III B 9/66 –, BStBl III 1967, 182; vgl. Koch, in: Gräber, FGO , 7. Auflage 2010, § 69 Rn. 86).

Nach Rechtsprechung des BFH kann in besonders gelagerten Ausnahmefällen trotz Vorliegens solcher Zweifel die Aussetzung der Vollziehung gleichwohl abgelehnt werden. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts auf Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer den Verwaltungsakt tragenden gesetzlichen Vorschrift beruhen. Die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung soll dann wegen des – bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – bestehenden Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes voraussetzen. Dieses berechtigte Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen sei mit den gegen die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen. Hierbei komme es maßgeblich – einerseits – auf die Bedeutung und Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids eingetretenen Eingriffs bei dem Steuerpflichtigen und – andererseits – auf die Auswirkungen einer Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des Gesetzesvollzugs und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an. Das Gewicht der ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der betroffenen Vorschrift sei bei dieser Abwägung nicht von ausschlaggebender Bedeutung. An dem Erfordernis eines besonderen berechtigten Aussetzungsinteresses des Steuerpflichtigen bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an einer streitentscheidenden Norm sei jedenfalls dann festzuhalten, wenn der Ausspruch der begehrten Aussetzung der Vollziehung im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes führte, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung bei dem Steuerpflichtigen erfolgten Eingriffs eher gering einzustufen sei und der Eingriff keine dauerhaft nachteiligen Wirkungen habe (vgl. BFH, Beschluss vom 1. April 2010 – II B 168/09 –, BStBl II 2010, 558 zur gerügten Verfassungswidrigkeit des § 19 ErbStG ; Beschluss vom 9. März 2012 – VII B 171/11 –, BFH/NV 2012, 874 zur gerügten formellen Verfassungswidrigkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes). Das Kriterium des besonderen Aussetzungsinteresses bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an Steuergesetzen wird in der Judikatur des BFH aber auch zum Teil in Frage gestellt (vgl. BFH, Beschlüsse vom 22. Dezember 2003 – IX B 177/02 –, BStBl II 2004, 367; vom 31. Januar 2007 – VIII B 219/06 –, BFH/NV 2007, 914 und vom 25. August 2009 – VI B 69/09 –, BStBl II 2009, 826) und wird in der Literatur zum Teil kritisiert (vgl. Schallmoser, DStR 2010, 297 und Seer, DStR 2012, 325).

b) Der Senat setzt die Vollziehung in dem beantragten Umfang aus, da bereits die vorhandene Judikatur der Finanzgerichte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsakte belegt (aa). Den ASt ist die Aussetzung auch nicht wegen Nichtvorliegens eines besonderen berechtigten Interesses an der Vollziehungsaussetzung zu verweigern (bb). Ebenso wenig steht der Aussetzung ein Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen (cc).

aa) Die von den beiden ASt begehrte steuerliche Erleichterung durch Anwendung des ermäßigten Einkommensteuertarifs durch das Splitting-Verfahren nach § 32a Abs. 5 EStG gegenüber dem ansonsten geltenden Grundtarif des § 32a Abs. 1 EStG steht ihnen nach den geltenden einkommensteuerrechtlichen Vorschriften deshalb nicht zu, weil sie nicht als Ehegatten gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden im Sinne von §§ 26 , 26b EStG. Diese unterschiedliche einkommensteuerliche Belastung ist der Hintergrund der verfahrensgegenständlichen Frage einer lohnsteuerrechtlichen Einstufung in die begehrten Steuerklassen III und V nach § 38b Satz 2 Nr. 3 und Nr. 5 EStG . Darüber hat das FA nach § 39 Abs. 6 Satz 3 EStG negativ für die ASt entschieden.

Die Frage indes, ob die Nichtgewährung des Splittingvorteils aus § 32a Abs. 5 EStG an Steuerpflichtige, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind, eine Verletzung des Gleichheitsgebotes aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG ) darstellt, ist Gegenstand dreier Verfassungsbeschwerdeverfahren, die bei dem Zweiten Senat des BVerfG anhängig sind; sie sind u.a. gegen Entscheidungen des BFH gerichtet, in denen die Verfassungskonformität der unterschiedlichen Besteuerung bejaht wurde (2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07).

Nach der in jüngerer Zeit, insbesondere nach dem Beschluss des Ersten Senates des BVerfG vom 21. Juli 2010 , in dem die verfassungsrechtliche Unvereinbarkeit der Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht festgestellt wurde (– 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 –, BVerfGE 126, 400 ), ergangenen Rechtsprechung der Finanzgerichte ist es ernsthaft zweifelhaft, ob die unterschiedliche Begünstigung von Ehegatten und Lebenspartnern durch Gewährung oder Versagung des Splittingtarifs den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes standhält. So wird in einer Vielzahl finanzgerichtlicher Entscheidungen die ernsthafte Möglichkeit einer nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigten Benachteiligung von Lebenspartnern gegenüber zusammen veranlagten Ehegatten bejaht (vgl. die Beschlüsse des FG Nürnberg vom 16. August 2011 – 3 V 868/11 –, StE 2011, 729; des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 12. September 2011 – 3 V 2820/11 –, StE 2011, 743; des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15. Juni 2011 – 3 V 125/11 –, juris vom 7. Dezember 2011 – 7 V 56/11 –, juris; des FG Köln vom 7. Dezember 2011 – 4 V 2831/11 –, juris des FG Bremen vom 13. Februar 2012 – 1 V 113/11 –, StE 2012, 183). Auch der BFH hält die Rechtslage insoweit für nicht endgültig geklärt (vgl. schon dessen Beschluss vom 14. Dezember 2007 – III B 25/07 –, BFH/NV 2008, 779 ). Es ist vor diesem Hintergrund von einer rechtlichen Unsicherheit beziehungsweise Unentschiedenheit auszugehen, die das Vorhandensein ernstlicher Zweifel begründet.

bb) Der Senat lässt offen, in welchem Umfang ein besonderes berechtigtes Interesse der ASt für eine Aussetzung der Vollziehung wegen materieller verfassungsrechtlicher Zweifel gefordert werden kann. Nimmt man im Sinne der dieses Kriterium befürwortenden Rechtsprechung des BFH eine Abwägung zwischen dem Interesse des Steuerpflichtigen an einem effektiven Rechtsschutz und dem Geltungsanspruch des formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes vor, so überwiegt nach Überzeugung des Senates im Streitfall das Aussetzungsinteresse der ASt (so im Ergebnis auch die oben unter 2.b.aa) genannte finanzgerichtliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen; eine Aussetzung der Vollziehung wurde mangels eines besonderen Aussetzungsinteresses wegen einer im Stattgabefall als wahrscheinlich unterstellten vorläufigen Weitergeltungsanordnung des BVerfG abgelehnt durch das FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Dezember 2011 – 4 V 1910/11 –, EFG 2012, 459 . Eine Ablehnung mangels besonderen Aussetzungsinteresses wurde auch durch das FG München in einem Beschluss vom 5. August 2010 – 8 V 1107/10 –, EFG 2011, 67 ausgesprochen).

Zwar geht der Senat nicht davon aus, dass bei den ASt ein besonders dringendes wirtschaftliches Bedürfnis vorliegt, vorläufig die steuerliche Minderbelastung durch Gewährung des Splittingvorteils zu erhalten, wenngleich nicht zu verkennen ist, dass der Splittingvorteil für den ASt zu 1. erheblich und auch wirtschaftlich bedeutsam sein dürfte, da der ASt zu 2. lediglich eine geringfügig bezahlte Erwerbstätigkeit ausübt und der Ast zu 1. ihm zivilrechtlich in vollem Umfange unterhaltspflichtig ist. Es ist indes auch von Seiten des FA kein hinreichend gewichtiger Grund dargetan, der den Vollzug der in verfassungsgerichtlicher Prüfung befindlichen einkommensteuerrechtlichen Regeln über die Anwendung des Splittingvorteils aus öffentlichen Interessen geboten erscheinen lässt. Insbesondere für eine konkrete Gefährdung einer geordneten Haushaltsführung hat das FA nichts vorgetragen. Angesichts der durch die ASt mitgeteilten geringen Anzahl der bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaften in Deutschland ist eine solche Gefährdung einer geordneten Haushaltsführung auch nicht erkennbar. Auch kann die Aussetzung der Lohnsteuer, soweit sie den Splittingtarif übersteigt, nicht zur Nichtanwendbarkeit des gesamten EStG oder eines erheblichen Teils davon führen. Für die Bejahung des besonderen berechtigten Interesses der ASt an der Aussetzung der Vollziehung genügt es danach, dass die beanstandete Ungleichbehandlung die ASt besonders trifft. Denn die gesetzliche Regelung nimmt eine Differenzierung zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft vor, die damit letztlich an die sexuelle Orientierung von Personen anknüpft; in diesem Bereich wiegt eine Ungleichbehandlung jedoch grundsätzlich schwer; es ist dort deshalb auch eine strenge Gleichheitsprüfung gefordert (vgl. Beschluss des Ersten Senats des BVerfG vom 21. Juli 2010 , a.a.O., Rn. 85 m.w.N.).

cc) Die Abgeltungswirkung der Lohnsteuererhebung für die Einkommensteuer nach § 46 Abs. 4 EStG kann vorliegend nicht zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen, so dass offen bleiben kann, ob der – aus dem Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes durch einstweilige Anordnung (§ 114 FGO ) stammende – Gedanke der grundsätzlichen Unzulässigkeit einer solchen Vorwegnahme überhaupt im Verfahren nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FGO Berücksichtigung finden könnte. Es kann dahinstehen, ob im Streitfall eine Veranlagungspflicht nicht nur im Falle der Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG , sondern auch – wie die ASt dartun – wegen § 46 Abs. 1 Nr. 3a EStG besteht. Denn die letztgenannte Fallgruppe setzt voraus, dass die Veranlagungspflicht jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehender Ehegatten – über den Wortlaut der Norm hinaus – auch auf Lebenspartner anzuwenden wäre. Kommt man zur Bejahung der materiellen Gleichbehandlung von Lebenspartnern und Ehegatten, so spricht der gebotene Gleichlauf zwischen materiellem Recht und lohnsteuerlichem Verfahren dafür, die Veranlagungspflicht dann auch für Lebenspartner zu bejahen.

Die vorliegend zu treffende Entscheidung über die teilweise Aussetzung der Vollziehung einer Lohnsteuerabzugsverpflichtung steht indes wegen ihrer Vorläufigkeit nicht der endgültigen Wirkung des Lohnsteuerabzugs gleich. Die erstrebte Aussetzung der Vollziehung einer Lohnsteuerpflicht, die die Belastung durch die Splittingtabelle übersteigt, kann demnach nicht die Abgeltungswirkung des § 46 Abs. 4 Satz 1 EStG verursachen. Die endgültige Bestimmung der Reichweite der Lohnsteuerpflicht und damit der Abgeltungswirkung für die Einkommensteuer muss deshalb dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

3. Die Aussetzung der Vollziehung wird ohne Sicherheitsleistung angeordnet, da ein Sicherungsbedürfnis durch das FA nicht dargetan wurde. Auch aus den Akten ergibt sich dies nicht.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO . Die Beschwerde an den BFH wird wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 128 Abs. 3 , § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.

Maßnahmen zur Berücksichtigung der durch das Hochwasser Anfang Juni 2013 verursachten Schäden

A. Steuerliche Maßnahmen

Durch das von starken Niederschlägen verursachte Hochwasser Anfang Juni 2013 sind in weiten Teilen Sachsens beträchtliche Schäden entstanden. Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Es erscheint daher angebracht, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegen zukommen und auf die steuerlichen Hilfsmaßnahmen durch Presseveröffentlichungen, Aushang im Finanzamt oder in anderer geeigneter Weise hinzuweisen.

1. Stundunos- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen

1.1 Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 30. September 2013 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. § 222 Sätze 3 und 4 AO bleiben unberührt.

1.2 Anträge auf Stundung der nach dem 30. September 2013 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen sind besonders zu begründen.

1.3 Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 30. September 2013 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werden den Steuern im Sinne der Tz. 1.1 abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 30. September 2013 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 30. September 2013 zu erlassen. Die Finanzämter können den Erlass durch AllgemeinVerfügung (§118 Satz 2 AO) re
geln.

1.4 Für die mittelbar Betroffenen gelten die allgemeinen Grundsätze.

2. Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen

2.1 Für den Nachweis der Zuwendungen, die bis zum 30. September 2013 zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt werden oder bis zur Einrichtung des Sonderkontos auf ein anderes Konto der genannten Zuwendungsempfänger geleistet wird, genügt der Bareinzah lungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug oder Lastschrifteinzugsbeleg) eines Kreditinstitutes. Wird die Zuwendung über ein als Treuhand konto geführtes Konto eines Dritten auf eines der genannten Sonderkonten geleistet, genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Zuwendenden zusammen mit einer Kopie des Barzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Dritten. Bei Zuwendungen zur Hilfe in Katastrophenfällen, die bis zum 30. September 2013 über ein Konto eines Dritten an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, eine inländische öffentliche Dienststelle oder eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse geleistet werden, genügt als Nachweis die auf den jeweiligen Spender ausgestellte Zuwendungsbestätigung des Zuwendungsempfängers, wenn das Konto des Dritten als Treuhandkonto geführt wurde, die Spenden von dort an den Zuwendungsempfänger weitergeleitet wurden und diesem eine Liste mit den einzelnen Spendern und ihrem jeweiligen Anteil an der Spendensumme übergeben wurde.

3. Verlust von Buchführungsunterlagen

Sind unmittelbar durch das Hochwasser Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so sind hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen.

4. Einkommensteuer. Körperschaftsteuer und Lohnsteuer

4.1 Gemeinsame Regelungen für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Gewerbe betrieb und selbständiger Arbeit

4.1.1 Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau von Betriebsgebäuden

Soweit es sich bei den Aufwendungen zum Wiederaufbau ganz oder zum Teil zerstörter Gebäude (Ersatzherstellung) nicht um Erhaltungsaufwand handelt (vgl. Tz. 4.1.7), können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum) von den Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten Sonderabschreibungen bis zu insgesamt
30 Prozent vorgenommen werden. Die AfA nach § 7 Abs. 4 EStG ist dabei nach der vor dem Schadensereignis maßgeblichen Bemessungsgrundlage, gemindert um eine etwa aus Anlass des Schadens vorgenommene Teilwertabschreibung oder Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung und erhöht um die Wiederherstellungskosten, zu berechnen. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist die AfA vom Restwert zu bemessen (vgl. § 7a Abs. 9 EStG, R 7a Abs. 9 EStR).

4.1.2 Sonderabschreibungen bei Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter

Bei beweglichen Anlagegütern, die als Ersatz für vernichtete oder verloren gegangene bewegliche Anlagegüter angeschafft oder hergestellt worden sind, können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum) Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraumes ist die AfA nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer zu bemessen (§ 7a Abs. 9 EStG, R 7a Abs. 10 EStR).

4.1.3 Im Übrigen sind für die Sonderabschreibungen nach Tz. 4.1.1 und Tz. 4.1.2 die gemeinsamen Vorschriften für Sonderabschreibungen nach § 7a Abs. 1, 2 und
Abs. 4 bis 8 EStG anzuwenden. Die Sonderabschreibungen nach Tz. 4.1.1 und 4.1.2 können nur in Anspruch genommen werden, wenn mit der Ersatzherstellung oder Ersatzbeschaffung bis zum Ablauf des dritten dem Wirtschaftsjahr des schädigenden Ereignisses folgenden Wirtschaftsjahres begonnen wurde.

4.1.4 Bildung von Rücklagen

Für die Ersatzbeschaffung unbeweglicher und beweglicher Anlagegüter kann auf Antrag in besonders begründeten Ausnahmefällen in Wirtschaftsjahren vor dem Wirtschaftsjahr der Ersatzherstellung (Tz. 4.1.1) bzw. Ersatzbeschaffung (Tz. 4.1.2) die Bildung einer Rücklage zugelassen werden. Solche Ausnahmefälle können vorliegen bei außergewöhnlich hohen Teilherstellungskosten oder Anzahlungen oder wenn die Zulassung von Sonderabschreibungen nicht ausreicht, um die Finanzierung der Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden zu sichern. Die Rücklage darf zusammen 30 Prozent (Tz. 4.1.1) bzw. 50 Prozent (Tz. 4.1.2) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Ersatzwirtschaftsgüter nicht übersteigen. Die Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen, sobald und soweit für die Wirtschaftsgüter, deren Finanzierung die Rücklage erleichtern soll, Sonderabschreibungen vorgenommen werden können, bei beweglichen Wirtschaftsgütern spätestens am Schluss des ersten Wirtschaftsjahres, das nach der in Tz. 4.1.3 genannten Frist endet und bei Baumaßnahmen spätestens am Schluss des vierten auf den Beginn der Baumaßnahme (Tz. 4.1.3 Abs. 2) folgenden Wirtschaftsjahres.

Die Grundsätze von R 6.5 Abs. 4 und 6.6 Abs. 7 EStR sind anzuwenden.

4.1.5 Die Gewinnminderung durch Sonderabschreibungen und Bildung von Rücklagen darf insgesamt höchstens 600.000 EUR betragen; sie darf in keinem Jahr 200.000 EUR übersteigen. Höhere Sonderabschreibungen und Rücklagen können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen im Einzelfall zugelassen werden, wenn sie bei erheblichen Schäden zur Milderung der eingetretenen
Notlage erforderlich erscheinen. Satz 1 gilt nicht für Rücklagen, die nach R 6.5 Abs. 4 bzw. R 6.6 EStR gebildet werden.

4.1.6 Werden für die in den Tz. 4.1.1 bis 4.1.3 genannten Schäden Entschädigungen, insbesondere auf Grund einer Versicherung, gewährt und werden stille Reserven nach R 6.6 EStR übertragen, so sind die nach diesem Erlass zulässigen Sonderabschreibungen und Rücklagen für die Ersatzwirtschaftsgüter nach ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Entschädigungen, zu bemessen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn Zuschüsse gemäß R 6.5 Abs. 2 EStR erfolgsneutral behandelt werden.

4.1.7 Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter

Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter können ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand anerkannt werden, wenn mit der Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde und die bisherigen Buchwerte fortgeführt werden. Das gilt bei Gebäuden nur, wenn die Aufwendungen 45.000 EUR nicht übersteigen; dabei ist von den gesamten Aufwendungen auszugehen, auch wenn diese teilweise durch Entschädigung gedeckt sind. Höhere Aufwendungen können bei Gebäuden nach Prüfung des Einzelfalls
ebenso als Erhaltungsaufwendungen anerkannt werden. Der Abzug als Erhaltungsaufwand kommt nur insoweit in Betracht, als die Aufwendungen des Steuerpflichtigen die Entschädigungen übersteigen und der
Steuerpflichtige wegen des Schadens keine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Absetzungen vornimmt.

4.1.8 Beseitigung von Hochwasserschäden am Grund und Boden

Die Aufwendungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden am Grund und Boden können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Gleiche gilt für Aufwendungen zur Wiederherstellung von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.

4.1.9 Besondere Maßnahmen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

Erhaltungsaufwand im Sinne der Tzn. 4.1.7, 4.1.8 und 4.2.2 größeren Umfangs kann auf Antrag gleichmäßig auf 2 bis 5 Jahre verteilt werden. 

4.2 Sonderregelungen für die Land- und Forstwirtschaft

4.2.1 Landwirte, deren Gewinn gemäß § 13a EStG nach Durchschnittssätzen ermittelt wird

Bei Landwirten, deren Gewinn gemäß § 13a EStG ermittelt wird, kann die aus dem Ansatz des Grundbetrages und den Zuschlägen für Sondernutzungen resul tierende Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen werden, soweit durch das Schadensereignis Ertragsausfälle eingetreten sind.

4.2.2 Wiederanpflanzung zerstörterObstbaumbestände und sonstiger Kulturen

Die Aufwendungen für die Herrichtung und Wiederanpflanzungen zerstörter Anlagen können ohne nähere Prüfung als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.

4.2.3 Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe

Es bestehen keine Bedenken, bei der Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbebetrieb keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen, wenn die in R 15.5 EStR festgelegten Grenzen überschritten werden und die Überschreitung allein auf schadensbedingte Ursachen zurückzuführen ist. 

4.3 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

4.3.1 Beim Wiederaufbau von ganz oder teilweise zerstörten Gebäuden gilt die für Betriebsgrundstücke nach Tzn. 4.1.1, 4.1.3 und 4.1.5 getroffene Regelung entsprechend. Die Regelung in Tz. 4.1.5 bezieht sich auf alle einem Steuerpflichtigen zu zurechnenden Objekte.

4.3.2 Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und am Grund und Boden können ohne nähere Nachprüfung als Erhaltungsaufwand behandelt werden, wenn sie den Betrag von 45.000 EUR nicht übersteigen; dabei ist von den gesamten Aufwendungen auszugehen, auch wenn diese teilweise durch Entschädigungen gedeckt sind. DerAbzug als Erhaltungsaufwand kommt nur in soweit in Betracht, als die Aufwendungen des Steuerpflichtigen die Entschädigungen übersteigen und der Steuerpflichtige wegen des Schadens keine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung vornimmt.
Aufwendungen größeren Umfangs können gleichmäßig auf 2 bis 5 Jahre verteilt werden. Zur Berücksichtigung von Schäden an der eigengenutzten Wohnung im eigenen Haus vgl. Tz. 4.5.

4.3.3 Die vorstehenden Regelungen gelten nur für die Wiederherstellung von Gebäuden und die Beseitigung von Schäden am Grund und Boden, wenn mit der Maßnahme bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde.

4.4 Lohnsteuer

4.4.1 Unterstützung an Arbeitnehmer

Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer können nach R3.11 LStR 2011 steuerfrei sein. R3.11 Abs. 2 LStR 2011 ist auf Unterstützungen, die hochwassergeschädigte Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten, mit folgender Maßgabe anzuwenden: – die in R 3.11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 LStR 2011 genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen,
– die Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600 EUR je Kalenderjahr steuerfrei. Der 600 EUR übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei vom Hochwasser betroffenen Arbeitnehmern von einem besonderen
Notfall ausgegangen werden. Auf Unterstützungen, die in Form von sonst steuerpflichtigen Zinsvorteilen oder in Form von Zinszuschüssen gewährt werden, ist die vorstehende Regelung eben
falls anzuwenden. Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung von Schäden aus dem Hochwasser aufgenommen worden sind, sind deshalb ebenfalls nach R3.11 Abs. 2 LStR 2011 steuerfrei, und zwar während der gesamten Laufzeit des Darlehens. Voraussetzung hierfür ist, dass das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt. Bei längerfristigen Darlehen sind Zinszuschüsse und Zinsvorteile insgesamt nur bis zu einem Betrag in Höhe des Schadens steuerfrei. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV); dabei ist auch zu dokumentieren, dass der die Leistung empfangende Arbeitnehmer durch das Hochwasser zu Schaden gekommen ist.

4.4.2 Arbeitslohnspende

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens a) zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an vom Hochwasser betroffene Ar
beitnehmer des Unternehmens (Nummer 1) oder b) zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne des § 10b Abs. 1 EStG, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV). Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erteilt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG) anzugeben. Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.

4.5 Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände (Wohnung. Hausrat. Kleidung) als außergewöhnliche Belastungen

Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an der eigengenutzten Wohnung im eigenen Haus können im Rahmen von R 33.2 EStR als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

4.6 Freibetrag beim Lohnsteuerabzug

Die nach Tz. 4.5 als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Aufwendungen können gemäß § 39a Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 39a Abs. 2 Satz 4 EStG als Freibetrag (Lohnsteuerabzugsmerkmal) berücksichtigtwerden.

5. Grundsteuer

Die Voraussetzungen für einen Erlass der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung sind in § 33 GrStG geregelt. Entsprechende Erlassanträge sind innerhalb der Antragsfrist des § 34 Abs. 2 GrStG an die Gemeinden (Abschnitt 2 GrStR) zu richten.

6. Gewerbesteuer

Erlassanträge sind an die Gemeinden (§ 1 GewStG und R 1.2 Abs. 1 Satz 2 GewStR) zu richten.

B. Vollstreckung bei Leistungsbescheiden der Behörden des Freistaates

Sachsen und aufgrund von Vollstreckungsersuchen durch die Finanzämter Bei der Vollstreckung von Leistungsbescheiden der Behörden des Freistaates Sachsen durch die Finanzämter (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 SächsVwVG) ist die Regelung in Teil ATz. 1.3 Satz 1 dieses Erlasses entsprechend anzuwenden. Die betroffenen Ersuchen sind nicht zurückzugeben. Gleiches gilt für die Vollstreckung von nichtsteuerlichen Forderungen im Rahmen der Vollstreckungshilfe. Die ersuchende Behörde ist über die vorübergehend unterbleiben de Vollstreckung zu informieren. Bei der Beitreibung privat-rechtlicher Forderungen hat das Landesamt für Steuern und Finanzen die Regelung in Teil A Tz. 1.3 Satz 1 dieses Erlasses entsprechend anzuwenden. Für den eigenen Geschäftsbereich wird der Eriass der im Zeitraum vom 1. Juni 2013
bis zum 30. September 2013 entstandenen Säumniszuschläge bzw. Zinsen für nicht steuerliche Forderungen gegenüber den unmittelbar und nicht unerheblich Betroffenen, entsprechend Abschnitt ATz. 1.3gemäß § 59 SäHO angewiesen.

STAATSMINISTERIUM

DER FINANZEN
Freistaat
SACHSEN
Der Erlass, Teil A, ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Steuerliche Hinweise für Hochwassergeschädigte

Sofortmaßnahmen der Steuerverwaltungen der vom Juni-Hochwasser betroffenen Bundesländer zur Vermeidung unbilliger Härten.

Durch das Hochwasser Anfang Juni 2013 sind in weiten Teilen Süd- und Ostdeutschlands beträchtliche Schäden entstanden. Die Beseitigung der Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürgern zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Den Geschädigten soll auch durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten unbürokratisch geholfen werden.

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen haben die Finanzministerien der Länder Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Baden-Württemberg, Brandenburg und Thüringen Maßnahmen auf den Weg gebracht, die Verfahrenserleichterungen für unmittelbar und nicht unerheblich von den Folgen des Hochwassers betroffene Steuerpflichtige vorsehen. Zu den wichtigsten Möglichkeiten für Steuererleichterungen gehören u. a. die Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer, die Stundung fälliger Steuern, der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge, die Bildung steuerfreier Rücklagen und Abschreibungserleichterungen bei Ersatzbeschaffung sowie die steuerliche Berücksichtigung der notwendigen Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung.

Darüber hinaus wird bei steuerlichen Nachweispflichten großzügig verfahren. Dies gilt auch für Spendennachweise. So genügt für den Nachweis der Zuwendungen der Barzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts.

Allen Betroffenen wird empfohlen, sich wegen möglicher steuerlicher Hilfsmaßnahmen mit ihrem Finanzamt in Verbindung zu setzen. Wegen eines ggf. in Betracht kommenden Erlasses der Grundsteuer oder der Gewerbesteuer sollten sich die Betroffenen rechtzeitig an die Gemeinden wenden.

HOCHWASSERHILFEN – Finanzminister Söder: „Staatsregierung wird überall dort helfen, wo Hilfe gebraucht wird / 1.500 Euro Sofortgeld für jeden betroffenen Haushalt und Kleingewerbe; Auszahlung kann noch in dieser Woche beginnen / Bewährte Hilfsprogramme starten mit Volumen von 150 Millionen Euro; Mittel sind nicht gedeckelt“

Finanzminister Markus Söder wird die Finanzhilfen des Freistaats für Hochwassergeschädigte zentral koordinieren und dazu in Regionalkonferenzen für Oberbayern und Schwaben in Rosenheim, für Niederbayern und die Oberpfalz in Regen bereits heute und morgen früh für Oberfranken, Unterfranken und Mittelfranken in Nürnberg mit den Entscheidungsträgern aus Städten, Landkreisen und Bezirksregierungen den Start der Hilfsprogramme vorbereiten. Söder: „Soforthilfe heißt in Bayern sofort. Noch in dieser Woche kann mit der Auszahlung von 1.500 Euro Sofortgeld für die betroffenen Haushalte und Kleingewerbe begonnen werden. Das Geld ist zur Wiederbeschaffung von lebensnotwendigem Hausrat und unverzichtbarem Geschäftsbedarf vorgesehen. Die Bürger können sich in der Not auf den Freistaat verlassen.“

Als weitere Hilfemaßnahmen seien die aus früheren Aktionen bewährten Soforthilfen für „Haushalt/Hausrat“ vorgesehen. Damit könnten Privathaushalte bei nichtversicherbaren Schäden von mindestens 5.000 Euro für Ersatzbeschaffungen eine Soforthilfe von 500 Euro pro Person, mindestens aber 1.000 und höchstens 2.500 Euro pro Haushalt bekommen.

Für von Ölschäden betroffene Wohngebäude gebe es darüber hinaus ein weiteres Sofortprogramm, das bei einem nichtversicherbaren Mindestschaden von 10.000 Euro einen Zuschuss von 25 Prozent des Gesamtschadens, höchstens aber 5.000 Euro ermögliche.

Sei es durch das Hochwasser zu einer existentiellen Notlage gekommen, könnten geschädigte Privathaushalte, Gewerbebetriebe, selbstständig Tätige sowie Land- und Forstwirte Leistungen aus dem „Härtefonds“ erhalten. Söder: „Privathaushalten und Unternehmern, denen die finanziellen Mittel fehlen, die Schäden aus eigener Kraft zu beheben, können Zuschüsse geleistet werden, die zur Wiederbeschaffung von lebensnotwendigem Hausrat oder von zur Weiterführung des Betriebs unbedingt erforderlichem Betriebsvermögen einzusetzen sind“.

Für Gewerbetreibende, Freie Berufe, Land- und Forstwirte sowie für geschädigte Infrastruktur in den Gemeinden gebe es eigene, weitergehende Hilfsprogramme, so der Finanzminister weiter .

Geschädigte erhielten auch bei der Steuer umfangreiche Unterstützung. So werden Stundungsanträge und Anpassungen Einkommensteuervorauszahlungen erleichtert genehmigt. Sind unmittelbar durch das Unwetter Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so werden hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen gezogen.

Auch im Hochwasserschutz ergreift Bayern umfangreiche Maßnahmen. Das Aktionsprogramm 2020 wird weiter fortgeführt und ausgebaut.

„Wir können helfen, wo Hilfe gebraucht wird. Keiner muss sich Sorgen machen“, stellte Söder fest.

Hochwasserkatastrophe Ende Mai/Anfang Juni 2013

Die Bayerische Staatsregierung hat ein umfangreiches Hilfs-Paket für die Hochwasseropfer beschlossen.

Das Hilfs-Paket umfasst unter anderem das „Sofortgeld“:

1 a) Sofortgeld 1.500 Euro (Privatpersonen)

  • Berechtigte:
    Hochwassergeschädigte Privathaushalte
  • Leistungen:
    Das Geld ist zur Wiederbeschaffung von lebensnotwendigem Hausrat vorgesehen. In besonderen Härtefällen ist ein höherer Betrag möglich.

1 b) Sofortgeld bis zu 5.000 Euro (Unternehmer)

  • Berechtigte:
    Unternehmer bis zu 50 Mitarbeiter und land- und forstwirtschaftliche Betriebe
  • Leistungen:
    Das Geld ist zur Wiederbeschaffung von Betriebsvermögen vorgesehen.
    Es werden bis zu 5.000 Euro erstattet; in besonderen Härtefällen ist ein höherer Betrag möglich.

Auskünfte erteilen das örtliche Landratsamt oder kreisfreie Städte.

 

Formulare

 

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fehleingabe in den elektronischen Fristenkalender

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 30.4.2013, IV R 38/11

Leitsatz

NV: Wenn ein Prozessbevollmächtigter, der den rechts- und steuerberatenden Berufen angehört, einen EDV-gestützten Fristenkalender verwendet, die dort vorgenommenen Eintragungen aber nicht durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über den Drucker kontrolliert werden, ist bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließendes Organisationsverschulden anzunehmen (Bestätigung der Rechtsprechung).

Tatbestand

1
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Sie hat ein Hotel angepachtet und an eine GmbH weiter verpachtet. Die Pachtaufwendungen der Klägerin betrugen im Streitjahr (2008) 911.750 €, die von ihr erzielten Pachterlöse 1.178.410 €.

 

2
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) rechnete bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Klägerin die Pachtaufwendungen dem Gewinn anteilig nach § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) hinzu. Dadurch verminderte sich der auf den 31. Dezember des Streitjahrs festzustellende vortragsfähige Gewerbeverlust der Klägerin.

 

3
Dagegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage. Sie machte geltend, der Tatbestand des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG sei nicht erfüllt, da sie das angemietete Objekt nicht selbst nutze, sondern weiter vermiete. Außerdem begegne die Hinzurechnung systematischen Bedenken und führe zu einer steuerlichen Gesamtbelastung, die verfassungswidrig sei.

 

4
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Zwar führe die Hinzurechnung zu einer Doppelbelastung beim Verpächter und der Klägerin als Pächterin. Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen werde jedoch nicht überschritten. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 2100 veröffentlicht. Es wurde der Klägerin am 18. Juli 2011 zugestellt.

 

5
Dagegen legte die Klägerin am 17. August 2011 Revision ein. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 wies der Vorsitzende des beschließenden Senats die Klägerin darauf hin, dass die Revision nicht innerhalb der nach § 120 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgeschriebenen, im Streitfall am 19. September 2011 abgelaufenen Frist begründet wurde.

 

6
Daraufhin beantragte die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Frist und begründete die Revision. Das Schreiben ging am 3. November 2011 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.

 

7
Die Klägerin trägt vor, das angefochtene Urteil sei am 18. Juli 2011 zugestellt worden und habe nach Eingang den üblichen Postweg gemäß beigefügter Ablaufbeschreibung durchlaufen. Die Frist zur Einlegung der Revision sei vom Sekretariat korrekt erfasst und für den 18. August 2011 notiert worden, wie durch einen Ausdruck des Fristenbuchs bestätigt werde. Die Revision sei fristgerecht mit Schreiben vom 17. August 2011 eingelegt worden. Da das Sekretariat nicht wissen könne, ob Revision eingelegt werde und ob diese ggf. zeitgleich begründet werde, sei dort nur die Frist zur Einlegung der Revision zu erfassen. Der mandatsverantwortliche Partner sei selbst dafür verantwortlich, die Frist für die Revisionsbegründung im Programm Outlook zu notieren, da bei Erfassung eines Posteingangs die Erfassung einer zweiten „Nachfrist“ programmbedingt nicht möglich sei.

 

8
Vorliegend sei dementsprechend verfahren worden, jedoch habe der Unterzeichner als mandatsverantwortlicher Partner die Frist zur Begründung der Revision versehentlich mit einem Zahlendreher eingegeben, so dass sie nicht für den 19. September 2011, sondern für den 19. September 2012 notiert worden sei. Wegen des hohen Arbeitsaufkommens sei ihm dieser Fehler nicht aufgefallen. Dies werde durch eine eidesstattliche Versicherung des Unterzeichners glaubhaft gemacht.

 

9
In der Sache hält die Klägerin an ihrer Auffassung fest, nach der sie nicht unter § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG falle, weil diese Norm sich ausweislich der Gesetzesbegründung nicht auf die An- und Weitervermietung von Immobilien bezöge, bei der lediglich eine Nutzungsberechtigung erworben und an den endgültigen Mieter überlassen werde. In jedem Fall führe die Anwendung der Hinzurechnungsvorschrift aber zu einem Verfassungsverstoß.

 

10
Die Klägerin beantragt sinngemäß, wegen der am 19. September 2011 abgelaufenen Frist zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, das FG-Urteil aufzuheben und den angefochtenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2008 vom 9. November 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Januar 2010 dahingehend zu ändern, dass der gewerbesteuerliche Verlustvortrag auf 243.341 € festgestellt wird.

 

11
Das FA beantragt, den Antrag auf Wiedereinsetzung abzulehnen und die Revision als unzulässig zu verwerfen.

 

12
Die Fristenkontrolle im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erfordere im Hinblick auf die spezifischen Fehlermöglichkeiten bei der Eingabe der Datensätze spezielle Kontrollmaßnahmen, um fehlerhafte Eingaben rechtzeitig zu korrigieren (Beschluss des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 23. März 1995 VII ZB 3/95, Neue Juristische Wochenschrift 1995, 1756). Derartige Maßnahmen ließen sich den Darlegungen des Prozessbevollmächtigten nicht entnehmen. Hinzu komme, dass dieser sich zu der betreffenden Zeit mit dem Fall befasst habe, wie aus einem am Tag des Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist erstellten Schreiben hervorgehe, in dem auf das anhängige Revisionsverfahren verwiesen und das Urteilsdatum 18. Juli 2011 genannt werde. Im Übrigen hätte die korrekte Eintragung des 19. September 2011 allein nicht ausgereicht. Üblich sei die Eintragung einer Vorfrist, da die Zeit für die Erstellung und Absendung einer Revisionsbegründung am letzten Tag der Frist äußerst knapp bemessen wäre.

 

13
Die Klägerin erwidert darauf, es sei nicht lebensfremd, wenn anlässlich eines Schriftsatzes, der inhaltlich lediglich ein Standardanschreiben zur Übersendung der Steuererklärungen an die Mandantschaft enthalte, keine weiteren Nachforschungen oder Überlegungen hinsichtlich des anhängigen Revisionsverfahrens angestellt würden. Da es sich um ein von qualifizierten Mitarbeitern vorbereitetes Routineschreiben gehandelt habe, sei das Datum eher zufällig und dem Arbeitsablauf im Büro geschuldet. Hinsichtlich der vom FA für erforderlich gehaltenen Vorfrist sei anzumerken, dass technisch betrachtet die Frist im Outlook-Kalender eingetragen und dabei in einem Arbeitsgang über die Erinnerungsfunktion gedanklich die Vorfrist fixiert werde. Es würden also nicht zwei gesonderte Fristen erfasst, sondern in einem einheitlichen Vorgang eine Frist mit einer Erinnerung eingetragen. Wenn die Frist in das falsche Jahr eingetragen werde, sei damit auch die korrespondierend einzutragende Vorfrist automatisch im falschen Jahr eingetragen.

 

Entscheidungsgründe

14
II. Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet wurde. Sie war daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO).

 

15
1. Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO ist die vom FG zugelassene Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Frist kann nach § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.

 

16
2. Vorliegend ist die Begründung der Revision verspätet beim BFH eingegangen, wie zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. Das angefochtene Urteil, das die Revision zugelassen hat, wurde am 18. Juli 2011 zugestellt. Die Begründungsfrist ist am 19. September 2011 abgelaufen. Die Revisionsbegründung ist jedoch erst –nach Hinweis des Vorsitzenden auf den Fristablauf– am 3. November 2011 beim BFH eingegangen.

 

17
3. Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision war nicht zu gewähren.

 

18
a) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 56 Abs. 1 FGO). Der Antrag ist bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zu seiner Begründung sind glaubhaft zu machen und die versäumte Rechtshandlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen (§ 56 Abs. 2 FGO). Jedes Verschulden –also auch einfache Fahrlässigkeit– schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (u.a. BFH-Beschluss vom 30. November 2010 IV B 39/10, BFH/NV 2011, 613, m.w.N.). Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist dem Kläger nach § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zuzurechnen.

 

19
b) Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe müssen für eine zuverlässige Fristenkontrolle sorgen und die Organisation des Bürobetriebs so gestalten, dass Fristversäumnisse vermieden werden (u.a. BFH-Beschluss vom 27. Juli 2011 IV B 131/10, BFH/NV 2011, 1909, m.w.N.). Wird –wie im Streitfall– Wiedereinsetzung wegen eines entschuldbaren Büroversehens begehrt, muss substantiiert und schlüssig vorgetragen werden, dass kein Organisationsfehler vorliegt, d.h. dass der Prozessbevollmächtigte alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind (u.a. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2011 X B 50/11, BFH/NV 2012, 440).

 

20
c) Bei einer elektronischen Fristenkontrolle gelten keine geringeren Anforderungen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1909). Dementsprechend ist ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließendes Organisationsverschulden anzunehmen, wenn ein Prozessbevollmächtigter, der den rechts- und steuerberatenden Berufen (§ 62 Abs. 2 Satz 1 FGO) angehört, einen EDV-gestützten Fristenkalender verwendet und die dort vorgenommenen Eintragungen nicht durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über den Drucker kontrolliert werden (vgl. BGH-Beschluss vom 12. Dezember 2005 II ZB 33/04, Neue Juristische Wochenschrift – Rechtsprechungsreport Zivilrecht 2006, 500; BFH-Beschluss vom 6. August 2001 II R 77/99, BFH/NV 2002, 44, jeweils m.w.N.).

 

21
d) Danach hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der zu den Berufsträgern i.S. des § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO gehört, die Frist zur Begründung der Revision nicht ohne Verschulden versäumt. Er hat nach seinen eigenen Angaben versehentlich eine falsche Frist in den elektronischen Kalender eingegeben, in welchem er den Ablauf der Frist zur Begründung der Revision notiert hat. Eine Überprüfung der Eingaben in diesen elektronischen Fristenkalender, die geeignet wäre, insbesondere bei hoher Arbeitsbelastung auftretende Fehleingaben rechtzeitig zu korrigieren, war jedoch dem dargelegten organisatorischen Ablauf zufolge nicht vorgesehen. Wie sich den Angaben im Wiedereinsetzungsantrag entnehmen lässt, ist eine Kontrolle der Eingabe offenbar auch tatsächlich nicht erfolgt. Insbesondere ist auch ein Ausdruck der –fehlerhaft– eingegebenen Frist zu Kontrollzwecken unterblieben. Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Klägerin zuzurechnen.

Kirchensteuererstattung als rückwirkendes Ereignis

Leitsatz

NV: Führt eine Kirchensteuererstattung zu einem Erstattungsüberhang, dann ist die ursprüngliche Steuerfestsetzung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr, 2 AO zu korrigieren. Dies gilt auch dann, wenn der Erstattungsüberhang auf einem Kirchensteuererlass beruht, den das FA ausgesprochen hat, ohne darauf hinzuweisen, dass dieser Erlass von der Kirchenbehörde ausgelöst worden ist.

Gründe

1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–) liegen jedenfalls nicht vor.
 
2
1. Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt –FA–) nach Bestandskraft eines Steuerbescheids ausgesprochener Erlass von Kirchensteuer im Fall des Entstehens eines Erstattungsüberhangs auch dann zur rückwirkenden Änderung dieses Steuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) führt, wenn der den Erlass betreffende Verwaltungsakt keinen Hinweis darauf enthält, dass hierdurch lediglich eine Erlassentscheidung der Kirchenbehörde umgesetzt wird, somit ein durch die Finanzbehörde ausgesprochener Erlass ist, bedarf nicht der grundsätzlichen Klärung.
 
3
Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass erstattete Kirchensteuer, in dem Umfang, in dem sie nicht mit gezahlter Kirchensteuer im Jahr der Erstattung verrechnet werden kann (sog. Erstattungsüberhang), zur nachträglichen Kürzung der im Zahlungsjahr als Sonderausgabe berücksichtigten Kirchensteuer führt (BFH-Urteile vom 8. September 2004 XI R 28/04, BFH/NV 2005, 321, und vom 23. Februar 2005 XI R 68/03, BFH/NV 2005, 1304; Senatsurteile vom 2. September 2008 X R 46/07, BFHE 222, 215, BStBl II 2009, 229; vom 26. November 2008 X R 24/08, BFH/NV 2009, 568; Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2009 X R 4/09, BFH/NV 2010, 596). Rechtsgrundlage für die Änderung des ursprünglichen (bestandskräftigen) Bescheids ist nach den genannten Entscheidungen § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO.
 
4
Dies gilt unabhängig davon, aus welchem Grund es zu einem solchem Erstattungsüberhang kommt. Insbesondere kann auch ein durch einen Kirchensteuererlass ausgelöster Erstattungsüberhang eine Korrektur der ursprünglichen Steuerfestsetzung zur Folge haben (Senatsurteil in BFH/NV 2009, 568). Wer den Erlass ausgesprochen hat, ist unerheblich. Die Behandlung erstatteter Kirchensteuer ist mithin in der Rechtsprechung des BFH in grundsätzlicher Hinsicht geklärt (Senatsbeschlüsse vom 16. September 2008 X B 267/07, BFH/NV 2009, 5, und vom 19. Januar 2010 X B 32/09, BFH/NV 2010, 1250). Demgemäß machen die Kläger mit ihrem Vorbringen keine grundsätzliche Bedeutung, sondern lediglich geltend, angesichts der Besonderheiten ihres Streitfalls habe das Finanzgericht (FG) diesen unzutreffend entschieden. Eine unzutreffende Entscheidung ist aber nur bei Vorliegen eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) ein Revisionszulassungsgrund.
 
5
2. Ein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler liegt nur vor, wenn die Entscheidung des FG derart fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wiederhergestellt werden könnte. Davon ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dann auszugehen, wenn das FG eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Rechtsnorm übersehen hat oder wenn das Urteil jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht (BFH-Beschluss vom 11. März 2011 V B 45/10, BFH/NV 2011, 999).
 
6
Ein solcher qualifizierter Rechtsanwendungsfehler ist im Streitfall ersichtlich nicht gegeben. Dass ein Erstattungsüberhang dazu führt, dass die im Zahlungsjahr als Sonderausgabe berücksichtigte Kirchensteuer nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu korrigieren ist, entspricht vielmehr der oben unter 1. dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Ein solcher Erstattungsüberhang ist ein rückwirkendes Ereignis im Sinne der vorstehend genannten Korrekturvorschrift, weil nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig belastet ist. Werden Ausgaben nachträglich erstattet, stellt sich nachträglich heraus, dass es daran fehlt.
 
7
Dabei gelten keine Besonderheiten, wenn ein solcher Erstattungsüberhang durch den Erlass von Kirchensteuer ausgelöst wird. Dies gilt auch, wenn dieser durch die Finanzbehörde ausgesprochen wird und diese nicht auf einen von der Kirchenbehörde ausgelösten Erlass hinweist. Dem steht nicht entgegen, dass ein Erlass gemäß § 47 AO zum Erlöschen der Steuerschuld führt, denn das rückwirkende Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist nicht der ausgesprochene Erlass, sondern dessen Folge, der Erstattungsüberhang. Demgemäß entsteht der hierdurch ausgelöste Steueranspruch nicht gemäß § 38 AO mit Ablauf des betroffenen Veranlagungszeitraums (hier mit Ablauf des Jahres 2006) oder dem Zeitpunkt des Erlasses, sondern erst zu dem Zeitpunkt, zu dem feststeht, in welchem Umfang die erstattete Kirchensteuer nicht mit im Erstattungsjahr gezahlter Kirchensteuer verrechnet werden kann (Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 596). Demgemäß schließt ein auch durch die Finanzbehörde ausgesprochener Erlass eine nachfolgende Korrektur des Sonderausgabenabzugs wegen eines Erstattungsüberhangs nicht aus. Das von den Klägern zitierte BFH-Urteil vom 12. Mai 2009 VII R 5/08 (BFH/NV 2009, 1602) ist zu § 171 Abs. 3 AO ergangen und nicht einschlägig.

Häusliches Arbeitszimmer einer Arbeitsmedizinerin; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Häusliches Arbeitszimmer einer Arbeitsmedizinerin; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Leitsatz

1. NV: Die Annahme des FG, für das von einer Arbeitsmedizinerin genutzte häusliche Arbeitszimmer greife die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG, ist nicht nachvollziehbar, wenn in dem Urteil jegliche Feststellungen dazu fehlen, inwieweit unter Berücksichtigung der gesetzlichen Aufgabendefinition des § 3 ASiG Tätigkeiten bei den Auftraggebern vor Ort persönlich zu erfüllen waren und welche konkrete Aufgaben in dem beruflich genutzten Raum zu Hause erbracht werden konnten.

 

2. NV: Das Gericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es den entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin, es handele sich um eine Arztpraxis mit Publikumsverkehr und nicht um ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, nicht zur Kenntnis nimmt.

Tatbestand

1
I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielte im Streitjahr 2002 Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Arbeitsmedizinerin i.S. des § 3 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG).

 

2
Die arbeitsmedizinische Tätigkeit übte sie an verschiedenen Standorten (Kasernen und Betrieben) aus, wo ihr jeweils ein Raum zur Verfügung gestellt wurde. Die betriebsärztlichen Berichte, Empfehlungen und Gutachten erstellte sie in einem ausschließlich beruflich genutzten Raum im selbstbewohnten Wohnhaus.

 

3
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte sie auf das Arbeitszimmer entfallende Aufwendungen in Höhe von 10.602 € als Betriebsausgaben bei ihren Einkünften aus selbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) ließ demgegenüber im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr unter Verweis auf die Regelungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur einen Betrag in Höhe von 1.250 € zum Abzug zu, da es sich bei dem von der Klägerin genutzten Raum um ein häusliches Arbeitszimmer handele, das nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilde.

 

4
Die hiergegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 698 veröffentlichten Urteil ab.

 

5
Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts und von Verfahrensrecht. Das FG habe keine umfassende Wertung der Tätigkeit der Klägerin vorgenommen, die nicht mit dem Berufsbild des Arztes vergleichbar sei, sondern sich an den Gesetzesbestimmungen des § 3 ASiG orientiere.

 

6
Die Kläger beantragen sinngemäß,
das angefochtene Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 25. März 2009  2 K 1396/07 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 15. Juli 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2007 dahin zu ändern, dass bei der Ermittlung der Einkünfte der Klägerin aus selbständiger Arbeit insgesamt Aufwendungen für den betrieblich genutzten Raum in Höhe von 8.929,25 € als weitere Betriebsausgaben abgezogen werden und die Einkommensteuer entsprechend herabgesetzt wird.

 

7
Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

8
Das FG habe festgestellt, dass die Tätigkeit der Klägerin als Arbeitsmedizinerin vielfältig und gestreut sei. Die aus dieser Feststellung getroffene Schlussfolgerung, dass die Betätigung keinem konkreten Mittelpunkt zugeordnet werden könne, sei möglich und verstoße nicht gegen Denkgesetze. Das FG sei nicht verpflichtet, den Sachverhalt solange zu ermitteln, bis ein Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit festgestellt werden könne.

 

Entscheidungsgründe

9
II. Die Revision der Kläger ist begründet und führt nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.

 

10
1. Die tatsächlichen Feststellungen des FG tragen nicht seine Würdigung, dass der von der Klägerin ausschließlich beruflich genutzte Raum der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG unterliege.

 

11
a) Das FG hat angenommen, die geltend gemachten Aufwendungen beträfen ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG. Dieses bilde jedoch nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung der Klägerin, da deren Aufgabenbereich so vielfältig gestreut sei, dass die Betätigung keinem konkreten Mittelpunkt zugeordnet werden könne. Die ärztliche Tätigkeit könne grundsätzlich nur durch persönlichen Arbeitseinsatz erbracht werden und setze ein persönliches Vertrauensverhältnis zum Patienten voraus. Zwar sei die Tätigkeit der Klägerin als Arbeitsmedizinerin nicht ohne weiteres mit der eines Arztes für den Medizinischen Dienst der Krankenkassen vergleichbar. Gleichwohl übe die Klägerin ihre Tätigkeit qualitativ nicht nur im häuslichen Arbeitszimmer aus. Insbesondere die persönliche Anamnese in den Kasernen und Betrieben, die jedenfalls die Regel sei, könne aufgrund des Berufsbildes des Arztes nicht auf einen mechanischen Akt im Rahmen einer unselbständigen Vorbereitungshandlung reduziert werden.

 

12
b) Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand, weil das FG keine den Senat bindenden Feststellungen getroffen hat, die seine Beurteilung tragen, dass ein häusliches Arbeitszimmer vorliege.

 

13
Unzureichende oder widersprüchliche Sachverhaltsdarstellungen im angefochtenen Urteil stellen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) einen materiell-rechtlichen Fehler dar, der auch ohne diesbezügliche Rüge zum Wegfall der Bindungswirkung des § 118 Abs. 2 FGO führt (BFH-Urteil vom 25. Juni 2003 X R 72/98, BFHE 202, 514, BStBl II 2004, 403, m.w.N.). Das ist u.a. dann der Fall, wenn es den Feststellungen an einer hinreichenden Grundlage fehlt, die das Revisionsgericht in die Lage versetzt nachzuvollziehen, wie das FG zu der seine Entscheidung tragenden Überzeugung gelangt ist, oder das FG zu dem von ihm gefundenen Ergebnis der Beweiswürdigung überhaupt nicht kommen konnte, es also gleichsam ins Blaue hinein Feststellungen getroffen hat, die sich in Wahrheit als Mutmaßungen oder bloße Unterstellungen erweisen. Denn die vom FG getroffenen Feststellungen müssen zwar nicht aufgrund der dem FG vorliegenden Beweismittel zwingend sein. Sie müssen jedoch möglich sein. Dazu gehört nicht nur, dass sie nicht in sich widersprüchlich oder sonst mit den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen unvereinbar sind, sondern auch, dass sie auf einer nachvollziehbaren Anwendung von rational einsichtigen Grundsätzen der Beweiswürdigung beruhen (BFH-Urteil vom 17. Mai 2005 VII R 76/04, BFHE 210, 70, m.w.N).

 

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c) Der Annahme des FG, es liege im Streitfall ein häusliches Arbeitszimmer vor, das der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG unterliege, da der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit der Klägerin nicht bestimmbar sei, fehlt es an der Nachvollziehbarkeit in diesem Sinne. Das FG hat nicht dargelegt, welche Gründe im Einzelnen für seine Feststellung maßgebend waren, dass die Tätigkeit der Klägerin als Arbeitsmedizinerin mit dem Berufsbild eines Arztes vergleichbar sei. Dieses ist nach seiner Auffassung in besonderem Maße durch den persönlichen individuellen Dienst am Patienten geprägt. Konkrete Feststellungen, inwieweit dies auch auf die Tätigkeit der Klägerin zutrifft, fehlen. Dass die persönliche Anamnese in den Kasernen und Betrieben die Regel sei, wird vom FG lediglich behauptet, ohne dass dies durch tatsächliche Feststellungen über die konkrete Tätigkeit der Klägerin im Außendienst untermauert wird. Es fehlen jegliche Feststellungen dazu, inwieweit die Klägerin ihre Aufgaben als Arbeitsmedizinerin bei ihren Auftraggebern vor Ort persönlich zu erfüllen hatte und welche konkreten Aufgaben sie in ihrem beruflich genutzten Raum zu Hause erbringen konnte.

 

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2. Das Urteil des FG ist darüber hinaus wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes –GG–) aufzuheben (§ 119 Nr. 3 FGO).

 

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a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet das Recht der Beteiligten, sich zur Sache zu äußern und für das Gericht die Pflicht, entscheidungserhebliches Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Allerdings bedeutet die Gewährung rechtlichen Gehörs nicht, dass das Gericht sich den rechtlichen Ansichten des Klägers anschließen müsste. Vielmehr darf es Vorbringen der Beteiligten aus formellen und materiellen Gründen unbeachtet lassen (BFH-Beschluss vom 20. Juli 2007 VIII B 8/06, BFH/NV 2007, 2069, m.w.N.).

 

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b) Aus den Ausführungen des FG ergibt sich, dass es den entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin, es handele sich vorliegend um eine Arztpraxis, in der Publikumsverkehr stattfinde, und nicht um ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, nicht zur Kenntnis genommen hat, denn es hat in seinem Urteil ausgeführt, es sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die geltend gemachten Aufwendungen ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung beträfen. Außerdem widerspricht die Darstellung des FG, die Klägerin habe im Einspruchsverfahren geltend gemacht, sie sei als Fachärztin für Arbeitsmedizin kurativ tätig, deren Vortrag im Einspruchs- und Klageverfahren, sie sei als Arbeitsmedizinerin gerade nicht kurativ tätig. Es hat damit entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin übergangen und deren Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.

 

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3. Das Urteil des FG kann nach alledem keinen Bestand haben. Die Sache wird an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO), um diesem Gelegenheit für eine erneute Prüfung zu geben, ob eine Abzugsbegrenzung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG bereits deshalb ausscheidet, weil es sich nach den von der Rechtsprechung des BFH herausgearbeiteten Kriterien nicht um ein häusliches Arbeitszimmer, sondern um eine ärztliche Praxis handelt, die erkennbar besonders für die Untersuchung von Patienten eingerichtet und für jene leicht zugänglich war (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 16. April 2009 VIII B 222/08, BFH/NV 2009, 1421, m.w.N.). Sollte dies zu verneinen sein, wird das FG festzustellen haben, welche konkreten häuslichen und außerhäuslichen Tätigkeiten von der Klägerin als Arbeitsmedizinerin unter Berücksichtigung der gesetzlichen Aufgabendefinition des § 3 ASiG zu erbringen waren, und ob bei einer Gesamtbetrachtung das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit der Klägerin bildete.

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