Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung?

Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung?

Kernaussage
Die durch Ehescheidungsverfahren entstandenen Prozesskosten sind, soweit sie unmittelbar und unvermeidbar durch die prozessuale Durchführung des Eheverfahrens entstanden sind, als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Die übrigen mit der Scheidung zusammenhängenden Kosten sind hingegen nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

Sachverhalt
Der Kläger machte in seinen Einkommensteuererklärungen 2006 und 2007 Kosten für ein Ehescheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastung geltend. Hierbei handelte es sich neben den Kosten für die Ehescheidung auch um Rechnungen für den Kindes- und Trennungsunterhalt, den Prozesskosten- und Gerichtskostenvorschuss, das Gerichtsverfahren sowie den Zugewinn; bei diesen Sachverhalten war der Kläger anwaltlich beraten worden. Das Finanzamt beurteilte allerdings nur die unmittelbaren und unvermeidbaren Kosten des Scheidungsprozesses – Kosten für Scheidung und Versorgungsausgleich – als zwangsläufig und erkannte dementsprechend nur diese Kosten als an.

Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage hinsichtlich der Anerkennung der übrigen Kosten als außergewöhnliche Belastung ab. Nach dem Einkommensteuergesetz wird die Einkommensteuer ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl vergleichbarer Steuerpflichtiger (Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Familienstand) erwachsen. Aufwendungen sind dann zwangsläufig, wenn sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entzogen werden kann. Des Weiteren müssen die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sein und dürfen einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind bei Aufwendungen anlässlich einer Ehescheidung die mit dem Gerichtsverfahren zusammenhängenden Kosten (Gerichts- und Anwaltskosten für Scheidung und Versorgungsausgleich) unabhängig von der Schuldfrage als zwangsläufig anzusehen. Alle weiteren mit der Scheidung zusammenhängenden Kosten (vermögensrechtliche Regelungen, Ehegatten- /Kindesunterhalt, Umgangs- und Sorgerecht) sind nicht zwangsläufig, da sich die damit zusammenhängenden Sachverhalte auch ohne Mitwirkung des Gerichts klären lassen.

Konsequenz
Einzig die zwangsweise entstehenden Ehescheidungskosten sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Für alle darüberhinausgehenden Kosten ist aus steuerlicher Sicht zu raten, dass eine außergerichtliche Einigung erzielt werden sollte.

Die Toilette eines Betriebsprüfers ist kein Arbeitszimmer

Die Toilette eines Betriebsprüfers ist kein Arbeitszimmer

Kernproblem
Wenn es um die Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers geht, gilt es mit Begriffen wie dem „qualitativen und quantitativen Mittelpunkt der Tätigkeit“ umzugehen. Die Finanzgerichte beschäftigen sich mit dem entsprechenden Berufsbild und beurteilen am Ende, wo die für den ausgeübten Beruf wesentlichen und prägenden Handlungen vorgenommen werden. Wenn man beruflich mit Menschen zu tun hat und diese nun mal nicht zu Hause trifft, dann ist das meistens woanders. Das gilt selbst dann, wenn im Arbeitszimmer die meiste Zeit verbracht wird. Alle Professoren, Dozenten und Handelsvertreter können ein Lied davon singen. Wenn man glaubt, jeden Fall irgendwie schon mal gehört zu haben, gibt es jedoch Entscheidungen, die einen aufhorchen lassen. So schrieb das Finanzgericht Baden-Württemberg in einer Pressemitteilung: „Toilette kein Arbeitszimmer“. Was war geschehen?

Sachverhalt
Einem Betriebsprüfer stand ein Arbeitsplatz im Finanzamt zur Verfügung. Sein Dienstherr gestattete ihm die Möglichkeit der zeitweiligen Dienstverrichtung zu Hause. Hierfür renovierte der Prüfer seine Privatwohnung und richtete sich ein häusliches Arbeitszimmer ein. In seinem Steuerbescheid wurde zunächst ein eingeschränkter Abzug von 1.250 EUR gewährt. Im Einspruchsverfahren beantragte er den vollen Kostenansatz, weil er die meisten seiner Prüfungshandlungen im Arbeitszimmer durchführe. Aber nicht nur das: Die Verrichtung seiner Notdurft im Gäste-WC sollte nach dem von ihm geführten Toilettentagebuch zu 73,58 % beruflich veranlasst sein, denn er nutze die Toilette ca. 9 bis 10 mal täglich, davon 8 bis 9 mal beruflich. Folglich sollten auch die Renovierungskosten der Toilette in dem Verhältnis abzugsfähig sein. Das Finanzamt strich ihm jedoch auch den eingeschränkten Abzug, weil ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.

Entscheidung
Weder ein Toilettentagebuch noch Argumente wie „für die Nutzung einer im Betriebsvermögen befindlichen Toilette würde auch kein Eigenverbrauch angesetzt“ oder der Vergleich mit Hotelübernachtungen bei doppelter Haushaltsführung ohne Kürzung für eine private Toilettennutzung halfen weiter. Die Begründung des rechtskräftigen Urteils ist wieder Standard: Prägend seien die Handlungen im Außendienst, selbst wenn der Fachprüfer für geschlossene Immobilienfonds die meiste Zeit im Arbeitszimmer verbringe. Das gelte dann „erst recht“ für die Toilette, denn bei dieser handele es sich nicht um einen betriebsstättenähnlichen Raum, sondern ein privates Gäste-WC, das auch während der Dienstzeit genutzt würde. Hierdurch bestehe jedoch kein besonderer beruflicher Zusammenhang.

Konsequenz
Die Entscheidung wundert nicht, wird dem Betriebsprüfer jedoch nicht gefallen.

Wann liegen steuerbegünstigte Zusatzleistungen zum Arbeitslohn vor?

Wann liegen steuerbegünstigte Zusatzleistungen zum Arbeitslohn vor?

Kernproblem
Die Lohnsteuer macht im jährlichen Wettstreit mit der Umsatzsteuer den höchsten Anteil des Steueraufkommens aus. Damit das planbar bleibt, sind Steuervergünstigungen im Lohnsteuerrecht eher selten oder es profitieren nur wenige davon (wie z. B. bei der Steuerfreiheit für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit). Von praktischer Relevanz sind insbesondere die vom Arbeitgeber gewährten Vorteile für Kinderbetreuungsleistungen, IT-Leistungen, Fahrtkostenzuschüsse oder die Ausnutzung des Freibetrags von 44 EUR für Sachbezüge. Auch der Arbeitgeber kann von Steuerfreiheiten oder Pauschalierungen profitieren, weil damit häufig eine Sozialversicherungsfreiheit verbunden ist. Sollen die Leistungen begünstigt sein, müssen sie „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gezahlt werden. Zur Auslegung hatte der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung verschärft. Die Finanzverwaltung zeigt sich jedoch großzügiger.

Rechtsprechung des BFH
Der BFH hat Ende des vergangenen Jahres entschieden, dass der ohnehin geschuldete Arbeitslohn den arbeitsrechtlich geschuldeten Lohn darstellt und Zusatzleistungen nur freiwillige Leistungen sein können. Die bisherige BFH-Rechtsprechung setzte lediglich voraus, dass die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber aus anderen Gründen schuldet. Dass die zusätzliche Leistung auf freiwilliger Basis erfolgen muss, hat der BFH bisher nicht gefordert. An der neuen Rechtsprechung wurde u. a. deswegen Kritik geäußert, weil die Steuererleichterung davon abhängig gemacht werde, dass die begünstigenden Vorteile nur nach „Gutsherrenart“ und jederzeit entziehbar gewährt würden.

Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF)
Die Finanzverwaltung hat die neue Rechtsprechung mit einem Nichtanwendungserlass belegt. Danach gilt aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Kontinuität der Rechtsanwendung weiterhin Folgendes: Kommt die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzu, den der Arbeitgeber schuldet, ist das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat.

Konsequenz
Eine zusätzliche Leistung liegt damit wie bisher auch dann vor, wenn sie unter Anrechnung auf eine andere freiwillige Sonderzahlung, z. B. freiwillig geleistetes Weihnachtsgeld, erbracht wird. Unschädlich ist es, wenn der Arbeitgeber verschiedene zweckgebundene Leistungen zur Auswahl anbietet oder die übrigen Arbeitnehmer die freiwillige Sonderzahlung erhalten. Dagegen sind reine Gehaltsumwandlungen schädlich.

Nutzungsüberlassung eines Grundstücks trotz Zwangsverwaltung?

Nutzungsüberlassung eines Grundstücks trotz Zwangsverwaltung?

Kernaussage
Durch die Beschlagnahme im Rahmen der Zwangsverwaltung endet die vom Grundstückseigentümer an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesellschafterbeitrag gewährte Nutzungsüberlassung.

Sachverhalt
Der Zwangsverwalter macht im Wege der Klage die Zahlung rückständiger Mieten für ein Ladenlokal sowie dessen Herausgabe und Räumung geltend. Eigentümer des unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücks und Schuldner der Forderungen sind 3 Familienangehörige zu jeweils 1/3, unter ihnen der Ehemann der Beklagten. Die 3 Familienangehörigen gründeten 1987 eine gemeinsame GbR, der sie diverse Grundstücke zur Nutzung überließen. Später vermietete dann die GbR das Ladenlokal an die Beklagte.

Entscheidung
Der BGH entschied in der letzten Instanz, dass dem Zwangsverwalter kein Anspruch auf die Miete zusteht. Die Beschlagnahme des Grundstücks erfasste hier nicht die Mietforderung. Denn die Mietforderung steht hier der von den Eigentümern verschiedenen Außen-GbR zu, die selbst Träger von Rechten und Pflichten ist. Allerdings steht dem Zwangsverwalter ein Anspruch auf Herausgabe des Ladenlokals zu. Das ursprünglich zwischen der Beklagten und der GbR aus dem Mietvertrag bestehende Besitzmittlungsverhältnis ist durch die Beschlagnahme des Grundstücks erloschen. Demnach kann sich die Beklagte auch nicht mehr auf ein Recht zum Besitz berufen und muss das Grundstück herausgeben. Soweit schuldrechtliche Räumungsansprüche verfolgt werden, bestehen sie nicht. Es fehlt am schuldrechtlichen Verhältnis zwischen den Parteien. Ein solches bestand nur zwischen der GbR und der Mieterin.

Konsequenz
Die Entscheidung zeigt, dass im Falle der Zwangsverwaltung sehr schwierig zu bestimmen ist, was genau von dieser umfasst ist. Weiter wird deutlich, dass zwischen der GbR und anderen Personen strikt zu trennen ist.

Pkw ist kein Reisegepäck

Pkw ist kein Reisegepäck

Kernaussage
Einfuhren aus Drittländern unterliegen grundsätzlich dem Zoll und der Einfuhrumsatzsteuer. Allerdings sind Reisemitbringsel bis zu 300 EUR, von Ausnahmen abgesehen, hiervon befreit. Das persönliche Reisegepäck bleibt bei Ermittlung dieser Wertgrenze außen vor. Die Meinungen darüber, was als persönliches Reisegepäck zu verstehen ist, können jedoch schon einmal differieren.

Sachverhalt
Der Kläger kaufte einen gebrauchten Pkw in der Schweiz für ca. 250 EUR. Diesen meldete er bei seiner Rückkehr nach Deutschland beim Zoll an, der Einfuhrabgaben in Höhe von EUR 77,94 festsetzte. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden. Er vertrat die Ansicht, dass er den Pkw im Rahmen des Reiseverkehrs befreit eingeführt habe. Zum einen sei der Pkw für seinen persönlichen Gebrauch bestimmt und er habe diesen auch bei der Einfuhr mit sich geführt. Zum anderen sei auch die Wertgrenze von 300 EUR nicht überschritten. Das beklagte Hauptzollamt wandte dagegen ein, ein Pkw sei kein Reisegepäck.

Entscheidung
Das Finanzgericht Baden-Württemberg kam unter anderem – unter Zuhilfenahme des Dudens – zu dem Ergebnis, dass ein Gepäckstück ein einzelner Gegenstand z. B. Koffer sei bzw. ein Behältnis, das dem Transport persönlicher Gegenstände dient. Den Definitionen folgend, folgerte das Gericht „messerscharf“, dass ein Pkw weder ein Gepäckstück sei, noch einem solchen ähnele bzw. von der Größe her nicht als Gepäckstück gelten könne. Ferner betrifft nach Ansicht des Finanzgerichts die Wertgrenze von 300 EUR nur Waren, die im persönlichen Reisegepäck eingeführt werden und stellt daher keine allgemein anzuwendende Wertgrenze dar. Das Finanzgericht wies die Klage daher ab.

Konsequenz
Nur Waren die im Reisegepäck mitgeführt werden, können bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen steuerfrei eingeführt werden. Solange ein Pkw nicht in einen Rucksack passt, ist seine Einfuhr daher nicht begünstigt.

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

TOP 4, 5, 15.1 bis 15.3, 15.5 und 15.7 bis 15.10 der Sitzung AO II/2013; BEZUG BMF-Schreiben vom 28. Juni 2013 – IV A 3 – S 0062/08/10007-16 – GZ IV A 3 – S 0062/08/10007-16 DOK 2013/0566127 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 2. Januar 2008 (BStBl I S. 26), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 31. Januar 2013 (BStBl I S.118) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
1. Nummer 2.1 der Regelung zu 37 wird wie folgt gefasst:
„2.1 Rückforderungsanspruch des Finanzamts Schuldner eines abgabenrechtlichen Rückforderungsanspruchs (Erstattungs- verpflichteter) ist derjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde (Leistungsempfänger), die zurückverlangt wird. In der Regel ist dies der- jenige, demgegenüber die Finanzbehörde ihre – vermeintliche oder tatsächlich bestehende – abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen will.
Der Empfänger der Steuererstattung oder Steuervergütung (Zahlungsempfänger) ist aber nicht in allen Fällen auch der Leistungsempfänger.
War ein Dritter tatsächlicher Empfänger einer Zahlung, ist er dann nicht Leistungs- empfänger, wenn er lediglich als Zahlstelle, unmittelbarer Vertreter oder Bote für
Seite 2 den Erstattungsberechtigten (vgl. Nr. 2.2) aufgetreten bzw. von diesem benannt worden ist oder das Finanzamt an ihn aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungsberechtigten eine Steuererstattung ausgezahlt hat (BFH-Urteil vom 6.12.1988 – VII R 206/83 – BStBl 1989 II, S. 223). Denn in einem solchen Fall will das Finanzamt erkennbar nicht mit befreiender Wirkung zu dessen Gunsten leisten, sondern es erbringt seine Leistung mit dem Willen, eine Forderung des steuerlichen Rechtsinhabers zu erfüllen (vgl. BFH-Urteil vom 22.8.1980 – VI R 102/77 – BStBl 1981 II, S. 44). Mithin ist nicht der Zahlungsempfänger, sondern der nach materiel- lem Steuerrecht Erstattungsberechtigte als Leistungsempfänger i.S.d. § 37 Abs. 2 anzusehen (BFH-Beschluss vom 8.4.1986 – VII B 128/85 – BStBl II, S. 511).
Ungeachtet des Willens des Finanzamts, an den Rechtsinhaber der Erstattungsfor- derung eine Leistung zu erbringen, ist aber der tatsächliche Empfänger der Zahlung des Finanzamts in folgenden Fällen Leistungsempfänger und Schuldner des Rück- forderungsanspruchs, weil insoweit keine Leistung mit befreiender Wirkung gegen- über dem Erstattungsberechtigten erfolgt ist:
– Ein vermeintlicher Bote, Vertreter oder Bevollmächtigter nimmt Erstattungs- zahlungen des Finanzamts entgegen, obwohl keine Weisung oder Vollmacht des Erstattungsberechtigten besteht (vgl. BFH-Beschluss vom 27.4.1998 – VII B 296/97 – BStBl II, S. 499). – Das Finanzamt nimmt an einem am Steuerschuldverhältnis nicht beteiligten Dritten eine Zahlung in der irrigen Annahme vor, er sei von dem Erstattungs- berechtigten ermächtigt, für diesen Zahlungen entgegenzunehmen, in Wahr- heit besteht jedoch eine diesbezügliche Rechtsbeziehung zwischen dem Zahlungsempfänger und dem Erstattungsberechtigten nicht. – Das Finanzamt leistet ohne rechtlichen Grund an einen Dritten, weil es sich beispielsweise über die Person des Erstattungsberechtigten irrt oder den Er- stattungsbetrag auf ein Bankkonto überweist, dessen Inhaber nicht der Er- stattungsberechtigte, sondern der Dritte ist.
Hat das Finanzamt eine Überweisung an das vom Steuerpflichtigen benannte Konto bei dem von ihm genannten Kreditinstitut gerichtet, ist der Steuerpflichtige Leis- tungsempfänger und damit im Fall einer Rückforderung Rückgewährschuldner. Dabei ist unbeachtlich, wie das Kreditinstitut mit dem in Empfang genommenen Betrag verfahren ist (vgl. BFH- Urteil vom 18.9.2012 – VII R 53/11 – BStBl 2013 II, S. 270).
Ein Kreditinstitut ist nämlich auch dann nur Zahlstelle und nicht Leistungsempfän- ger im Sinne des § 37 Abs. 2, wenn es den vom Finanzamt an den Steuerpflichtigen
Seite 3 überwiesenen Betrag auf ein bereits gekündigtes, aber noch nicht abgerechnetes Girokonto des Steuerpflichtigen oder ein internes Zwischenkonto verbucht und nach Rechnungsabschluss an den früheren Kontoinhaber bzw. dessen Insolvenz- verwalter ausgezahlt oder den Überweisungsbetrag mit einem fortbestehenden Schuldensaldo auf dem betreffenden Konto verrechnet hat.
Das Kreditinstitut ist auch dann nicht zur Rückzahlung des vom Finanzamt über- wiesenen Betrages verpflichtet, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt für die Überweisung ein anderes Konto benannt hatte (vgl. BFH-Urteile vom 10.11.2009 – VII R 6/09 – BStBl 2010 II, S. 255 und vom 22.11.2011 – VII R 27/11 – BStBl 2012 II, S. 167). Die Zahlung auf das unzutreffende Konto hat gegenüber dem Steuerpflichtigen zwar – anders, als wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt eine Kontoänderung nicht mitgeteilt hat (BFH-Urteil vom 10.11.1987 – VII R 171/84 – BStBl 1988 II, S. 41) – unmittelbar keine Erfüllungswirkung. Das Finanzamt kann aber mit seinem Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 Satz 1 (gegen den Steuerpflichtigen als Leistungsempfänger) gegen den Anspruch auf erneute Zah- lung aufrechnen und letzteren somit zum Erlöschen bringen.“
2. Die Regelung zu § 44 wird wie folgt gefasst:
„Zur Steuerfestsetzung bei Gesamtschuldnern wird auf § 122 Abs. 6 und 7, § 155 Abs. 3 hingewiesen, zur Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners auf § 219, wegen der Voll- streckung gegen Gesamtschuldner auf § 342 Abs. 2, wegen einer Beschränkung der Voll- streckung in den Fällen der Zusammenveranlagung auf §§ 268 bis 280, wegen der Erstat- tung an Gesamtschuldner vgl. zu § 37, Nr. 2.2.2 und 2.3.“
3. Die Regelung zu § 45 wird wie folgt gefasst:
„Zu § 45 – Gesamtrechtsnachfolge
1. Ob eine Gesamtrechtsnachfolge (der gesetzlich angeordnete Übergang des Ver- mögens) i.S.d. § 45 Abs. 1 vorliegt, ist grundsätzlich nach dem Zivilrecht zu beurteilen. Eine Gesamtrechtsnachfolge i.S.d. § 45 Abs. 1 liegt daher beispiels- weise vor in Fällen der Erbfolge (§ 1922 Abs. 1 BGB), der Anwachsung des An- teils am Gesellschaftsvermögen bei Ausscheiden eines Gesellschafters (§ 738 Abs. 1 Satz 1 BGB; BFH-Urteile vom 28.4.1965 – II 9/62 U – BStBl III, S. 422, und vom 18.9.1980 – V R 175/74 – BStBl 1981 II, S. 293), der Verschmelzung von Gesellschaften (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, §§ 2 ff. UmwG) und der Vermögensübertragung im Wege der Vollübertragung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 174 Abs. 1, §§ 175, 176, 178, 180 ff. UmwG). Abweichend von der zivilrechtlichen Betrachtung gilt aber in den
Seite 4 vorgenannten Fällen der Anwachsung, der Verschmelzung und der Vermögens- übertragung im Wege der Vollübertragung § 45 Abs. 1 nicht in Bezug auf die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; zur Pflicht, eine Außenprüfung als Gesamtrechtsnachfolger zu dulden, siehe aber zu § 197, Nr. 5.7.3.
2. Ungeachtet der Anwendung der §§ 15, 16 und 20 ff. UmwStG liegt eine Gesamt- rechtsnachfolge i.S.d. § 45 Abs. 1 nicht vor in Fällen einer Abspaltung oder Ausgliederung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 123 ff. UmwG; BFH-Urteile vom 7.8.2002 – I R 99/00 – BStBl 2003 II, S. 835, und vom 5.11.2009 – IV R 29/08 – HFR 2010, S. 233) sowie einer Vermögensübertragung im Wege der Teilübertragung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 174 Abs. 2, §§ 175, 177, 179, 184 ff., 189 UmwG). In den Fällen einer Aufspaltung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 123 Abs. 1 UmwG) ist jedoch § 45 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden; dies gilt nicht in Bezug auf die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.
3. Eine formwechselnde Umwandlung (§ 1 Abs. 1 Nr. 4, §§ 190 ff. UmwG) führt grundsätzlich nicht zu einer Gesamtrechtsnachfolge i.S.d. § 45 Abs. 1, da lediglich ein Wechsel der Rechtsform eines Rechtsträgers unter Wahrung seiner rechtlichen Identität vorliegt (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Ändert sich aber durch den Form- wechsel das Steuersubjekt (z.B. in Fällen der Umwandlung einer Personengesell- schaft in eine Kapitalgesellschaft oder der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft), ist § 45 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
4. Zur Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten in Fällen einer Gesamtrechtsnach- folge sowie bei Abspaltung, Ausgliederung oder Vermögensübertragung im Wege der Teilübertragung vgl. zu § 122, Nrn. 2.12, 2.15 und 2.16 sowie zu § 197, Nrn. 8 und 9. Zu den ertragsteuerlichen Auswirkungen einer Umwandlung oder Einbrin- gung vgl. BMF-Schreiben vom 11.11.2011 (BStBl I, S. 1314).“
4. Die Regelung zu § 46 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 der Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„Zum Erstattungsanspruch bei zusammenveranlagten Ehegatten vgl. zu § 37, Nr. 2.3.“
b) Satz 2 der Nummer 6 wird gestrichen
Seite 5 5. Nummer 4 der Regelung zu § 87a wird wie folgt gefasst:
„4. Beweis durch elektronische Dokumente Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand eines Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten. Befindet sich das vor- zulegende elektronische Dokument weder im Besitz des Steuerpflichtigen noch im Besitz der Finanzbehörde, gilt hinsichtlich der Vorlage- bzw. Übermittlungspflicht Dritter § 97 entsprechend (§ 87a Abs. 5 Satz 1). Die Finanzbehörde hat bei ihrem Herausgabeverlangen anzugeben, dass das elektronische Dokument für die Be- steuerung einer anderen Person benötigt wird (§ 97 Abs. 1 Satz 2). Sie kann das elektronische Dokument an Amtsstelle oder bei dem Dritten einsehen, wenn dieser damit einverstanden ist (§ 97 Abs. 2 Satz 1). Der Dritte hat ggf. auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um das Dokument lesbar zu machen (§ 97 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 147 Abs. 5).
Der Anschein der Echtheit eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz übermittelten Dokuments, der sich aufgrund der Prüfung nach dem Signaturgesetz ergibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass das Dokument mit dem Willen des Signa- turschlüssel-Inhabers übermittelt wurde (§ 87a Abs. 5 Satz 2). Für die Beurteilung der Frage, wann „ernstliche Zweifel“ vorliegen, können die Auslegungsgrundsätze zu § 361 Abs. 2 Satz 2 (vgl. zu § 361, Nr. 2.5) herangezogen werden. Für die Widerlegung der Echtheitsvermutung ist daher erforderlich, dass die vorgetragenen Tatsachen ergeben, dass die Wahrscheinlichkeit, dass das Dokument nicht mit dem Willen des Signaturschlüssel-Inhabers übermittelt worden ist, zumindest ebenso hoch ist wie die Wahrscheinlichkeit, dass das übermittelte Dokument dem Willen des Signaturschlüssel-Inhabers entspricht.
Die Vermutung des § 87a Abs. 5 Satz 2 gilt nicht, wenn das übermittelte elektro- nische Dokument mit einer „einfachen“ elektronischen Signatur (§ 2 Nr. 1 des Signaturgesetzes), mit einer „fortgeschrittenen elektronischen Signatur“ (§ 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes) oder mit einer Signatur i.S.d. § 87a Abs. 6 versehen worden ist.“
6. Die Regelung zu § 107 wird wie folgt gefasst:
„Zu § 107 – Entschädigung der Auskunftspflichtigen und Sachverständigen:
1. Die Entschädigungspflicht wird nur ausgelöst, wenn die Finanzbehörde Auskunfts- pflichtige, Vorlagepflichtige oder Sachverständige durch Verwaltungsakt zu
Seite 6 Beweiszwecken herangezogen hat. Freiwillig erteilte Auskünfte oder vorgelegte Unterlagen und Sachverständigengutachten führen selbst dann nicht zu einer Ent- schädigung, wenn die Finanzbehörde sie verwertet.
2. Für die Duldung der Einnahme des Augenscheins (§ 98) besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung nach § 107.
3. Für die Vorlage von Urkunden (§ 97) besteht in entsprechender Anwendung des § 24 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes nur dann ein Anspruch auf Entschädigung nach § 107, wenn das Vorlageersuchen ab dem 30.6.2013 gestellt wurde.
4. Bei Vorlageersuchen, die vor dem 30.6.2013 gestellt wurden, gilt zur Entschädi- gung des Vorlagepflichtigen Folgendes:
Bei einem kombinierten Auskunfts- und Vorlageersuchen hat der ersuchte Dritte nach § 107 a.F. Anspruch auf Ersatz aller seiner mit dem Ersuchen zusammen- hängenden Aufwendungen, d.h. auch jener, die ihm im Zusammenhang mit der Vorlage von Urkunden entstanden sind (BFH-Urteil vom 24.3.1987 – VII R 113/84 – BStBl 1988 II, S. 163).
Ein (reines) Vorlageverlangen i.S.d. § 97, das nach § 107 a.F. keinen Kosten- erstattungsanspruch auslöst, liegt vor, wenn die Finanzbehörde die vorzulegenden Unterlagen so konkret und eindeutig benennt, dass sich die geforderte Tätigkeit des Vorlageverpflichteten auf rein mechanische Hilfstätigkeiten wie das Heraussuchen und Lesbarmachen der angeforderten Unterlagen beschränkt. Das setzt bei der An- forderung von Bankunterlagen voraus, dass die Finanzbehörde die Konten- und Depotnummern benennt oder vergleichbar konkrete Angaben zu sonstigen Bank- verbindungen macht (BFH-Urteil vom 8.8.2006 – VII R 29/05 – BStBl 2007 II, S. 80).“
7. Die Regelung zu § 122 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3.1.4.1 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein oder eine Zustellung elektronischer Dokumente zumindest toleriert wird und daher völkerrechtlich zulässig ist; dies gilt nicht hinsichtlich folgender Staaten: Ägypten, Argentinien, China, Republik Korea, Kuwait, Liechtenstein – soweit es sich um Steuern oder Besteuerungszeiträume handelt, die nicht vom DBA
Seite 7 mit Liechtenstein (BStBl 2013 I, S. 488) erfasst sind -, Mexiko, Russische Födera- tion, San Marino, Schweiz, Sri Lanka, Ukraine, Venezuela.“
b) Nummer 3.1.5.3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Wird der Mitteilung eine Kopie des Verwaltungsakts beigefügt, ist der Steuer- pflichtige darauf hinzuweisen, dass mit der Beifügung dieser Kopie der Verwal- tungsakt nicht erneut bekannt gegeben wird und die Rechtsfolgen des Verwal- tungsakts (insbesondere der Beginn der Einspruchsfrist) bereits mit der öffentlichen Zustellung eingetreten sind.“
8. Die Regelung zu § 123 wird wie folgt gefasst:
„Zu § 123 – Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten:
1. Von der Möglichkeit, zur Bestellung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten aufzufordern, ist kein Gebrauch zu machen, soweit der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.
2. Von der Möglichkeit des § 123 ist im Übrigen grundsätzlich kein Gebrauch zu machen, soweit Verwaltungsakte einem Empfänger im Ausland unmittelbar zu- gestellt (vgl. zu § 122, Nr. 3.1.4.1) oder durch einfachen Brief bekannt gegeben werden dürfen (vgl. zu § 122, Nr. 1.8.4). Eine Ausnahme kommt insbesondere in Betracht, wenn dem Steuerpflichtigen in der Vergangenheit wiederholt Verwal- tungsakte nicht mittels einfachen Briefs oder förmlicher Zustellung bekannt ge- geben werden konnten, weil dieser die Annahme verweigert oder bereits mehrfach den Zugang von Steuerverwaltungsakten bestritten hat.
3. Abweichend von § 122 Absatz 2 und 2a ist die Zugangsvermutung gemäß § 123 Satz 3 nur dann widerlegt, wenn feststeht, dass das Schriftstück oder das elek- tronische Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt er- reicht hat. Zweifel gehen zu Lasten des Empfängers.“
9. Nummer 3.5 der Regelung zu § 171 wird wie folgt gefasst:
„3.5 Ermittlungen i.S.d. § 171 Abs. 4 Satz 3 sind nur diejenigen Maßnahmen eines Betriebsprüfers, die darauf gerichtet sind, Besteuerungsgrundlagen zu überprüfen oder bisher noch nicht bekannte Sachverhaltselemente festzustellen, etwa indem der Prüfer Unterlagen anfordert, den Steuerpflichtigen in irgendeiner anderen Weise
Seite 8 zur Mitwirkung auffordert oder vom Steuerpflichtigen nachgereichte Unterlagen auswertet (vgl. BFH-Urteil vom 28.6.2011 – VIII R 6/09 – BFH/NV, S. 1830). Die Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses im Prüfungsbericht stellt keine den Ablauf der Festsetzungsfrist hinausschiebende Ermittlungshandlung dar (BFH- Urteil vom 8.7.2009 – XI R 64/07 – BStBl 2010 II, S. 4).“
10. Die Regelung zu § 174 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3 werden folgende neue Nummern 4 und 5 eingefügt:
„4. Ein „Widerstreit“ im Sinne des § 174 Abs. 1 und 2 setzt voraus, dass die in verschiedenen Steuerbescheiden vorgenommenen Feststellungen bzw. Be- steuerungen aufgrund der materiellen Rechtslage nicht miteinander vereinbar sind. Sie stehen im Widerspruch zueinander, da nur einer der beiden Steuer- bescheide und die darin angeordnete Rechtsfolge zutreffend sein kann. Nach materiellem Recht muss sich die mehrfache Erfassung eines bestimmten Sach- verhaltes zwingend ausschließen.
5. In unionskonformer Auslegung des § 174 Abs. 1 und 2 kann auch ein Steuer- bescheid, der von einer Finanzbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, erlas- sen wurde, eine widerstreitende Steuerfestsetzung im Sinne des § 174 Abs. 1 oder 2 begründen (BFH-Urteil vom 9.5.2012 – I R 73/10 – BStBl 2013, II S. XX). Die Änderung eines inländischen Steuerbescheids nach § 174 Abs. 1 oder 2 setzt voraus, dass eine aus innerstaatlicher Sicht rechtswidrige/fehler- hafte Behandlung des Sachverhaltes im inländischen Steuerbescheid vorliegt. Ein rechtmäßiger Steuerbescheid kann nicht nach § 174 Abs. 1 oder 2 geändert werden (vgl. BFH-Urteil vom 17.6.2006 – II R 48/04 – BFH/NV, 2006 S. 1611 m.w.N.). Auch eine später eingetretene Rechtswidrigkeit aufgrund rückwir- kender geänderter Rechtslage (neue oder geänderte Rechtsnorm) oder rück- wirkender Ereignisse berechtigt nicht zu einer Änderung nach § 174 Abs. 1 und 2.
Bei einem Antrag auf Änderung eines von einer inländischen Finanzbehörde erlassenen Steuerbescheids zugunsten eines Steuerpflichtigen liegt die objek- tive Feststellungslast im Hinblick auf den ausländischen Steuerbescheid bei dem Steuerpflichtigen. Zudem trifft ihn insoweit eine erhöhte Mitwirkungs- pflicht (§ 90 Abs. 2).

Seite 9 Beispiel:
Die inländische Finanzbehörde hat bei der Festsetzung der Einkom- mensteuer Einkünfte als steuerpflichtig berücksichtigt. Der Einkom- mensteuerbescheid wird bestandskräftig. Der Steuerpflichtige beantragt ein Jahr später die Änderung dieses Einkommensteuerbescheids, da die fraglichen Einkünfte auch in den Niederlanden versteuert worden seien.
Zu prüfen ist zunächst, ob Deutschland insoweit ein Besteuerungsrecht hatte. Wenn dies zu verneinen ist, muss als weitere Voraussetzung eine mehrfache und mit dem materiellen Recht unvereinbare Berücksichti- gung dieser Einkünfte in verschiedenen Steuerbescheiden vorliegen. Der Steuerpflichtige hat zum einen darzulegen, dass die Besteuerung im Inland rechtswidrig bzw. fehlerhaft war, und zum anderen nachzu- weisen, dass eine Besteuerung des Sachverhalts in den Niederlanden stattgefunden hat.
Nach § 174 Abs. 1 ist der inländische Einkommensteuerbescheid zu ändern, wenn dieser aus innerstaatlicher Sicht rechtswidrig/fehlerhaft war und tatsächlich eine Besteuerung des gleichen Sachverhaltes (Einkünfte) in den Niederlanden stattgefunden hat.
§ 174 Abs. 1 und 2 findet keine Anwendung bei Unstimmigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Ausübung von Besteuerungsrechten (z.B. Ver- rechnungspreisfälle, Cash-Pooling, konkurrierende Besteuerungen bzw. An- wendung von Rückfallklauseln etc.). Die Regelungen des § 174 stehen auch nicht in Konkurrenz bzw. Widerspruch zu Verständigungs- oder Schieds- verfahren nach den DBA; vgl. dazu auch § 175a.“
b) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die neuen Nummern 6 bis 9.
11. Nummer 9 der Regelung zu § 191 wird um folgenden Satz ergänzt:
„Zum Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerschuldner beachte § 171 Abs. 15.“

Seite 10 12. Nummer 4 Satz 1 Buchstabe c der Regelung zu § 208 wird wie folgt gefasst:
„c) Die Vorlage von Urkunden kann ohne vorherige Befragung des Vorlagepflichtigen verlangt und die Einsichtnahme in diese Urkunden unabhängig von dessen Einver- ständnis erwirkt werden (§ 97 Abs. 2).“
13. Nummer 5.1 der Regelung zu § 235 wird um folgenden Absatz ergänzt:
„Im Falle von Teilzahlungen wird nur der Gesamtbetrag gerundet. Eine sich daraus erge- bende Abrundungsspitze wird für Zwecke der Verzinsung bei der letzten Teilzahlung abgezogen.“
14. Nummer 2 der Regelung zu § 238 wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle von Teilzahlungen wird nur der Gesamtbetrag gerundet.“
15. Die Anlage zur Regelung zu § 46 wird wie folgt gefasst:

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Seite 12

Seite 13 Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik Themen – Steuern – Weitere Steuerthemen – Abgabenordnung – AO-Anwendungserlass zum Download bereit.
Im Auftrag

Niedersächsisches Finanzgericht verhandelt erneut zum Solidaritätszuschlag im VZ 2007

Die Vorsitzende des 7. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts hat das Verfahren 7 K 143/08 terminiert. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit eines Solidaritätszuschlagsbescheides, der für den VZ 2007 ergangen ist. Im Rahmen dieses Verfahrens wird der Senat insbesondere die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes (Solidaritätszuschlaggesetz v. 23.06.1993 – BGBl I 1993, 944, 975) in der im Streitjahr 2007 geltenden Fassung prüfen.

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte in dem Verfahren 7 K 143/08 bereits mit Beschluss vom 25.11.2009 dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob das Solidaritätszuschlaggesetz gegen die Finanzverfassung und gegen das allgemeine Freiheitsrecht des Steuerpflichtigen verstößt. In diesem Beschluss hatte der 7. Senat die Auffassung vertreten, die Erhebung des Solidaritätszuschlags im VZ 2007 sei verfassungswidrig.

Nachfolgend hat das BVerfG mit Beschluss vom 08.09.2010 (Az. 2 BvL 3/10) den Vorlagebeschluss für unzulässig erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts habe sich nicht hinreichend mit der Reichweite der Bindungswirkung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu einer Ergänzungsabgabe auseinandergesetzt. Das vorlegende Gericht habe in seinem Beschluss keine Aspekte aufgezeigt, die das BVerfG in seiner bisherigen Rechtsprechung zur verfassungsrechtlichen Überprüfung von Ergänzungsabgaben noch nicht berücksichtigt habe. Die Vorlage veranlasse deshalb das BVerfG nicht zu einer verfassungsrechtlichen Überprüfung.

Die Sache ist nunmehr erneut terminiert auf

Mittwoch, 21. August 2013 um 12.15 Uhr im Sitzungssaal 3.

Quelle: FG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 29.07.2013 zum Beschluss 7 K 143/08 vom 25.11.2009

Steuerschlupflöcher konsequent schließen

Weil Unternehmen Steuerschlupflöcher im Ausland nutzen, entgehen dem Landeshaushalt erhebliche Steuereinnahmen. „Steuerschlupflöcher zu schließen, ist eine zentrale Frage der Steuergerechtigkeit“, sagte Finanzminister Nils Schmid.

Manche Konzerne nutzen ihre internationalen Verflechtung für steuerliche Gestaltungen. So werden beispielsweise dieselben Zinsaufwendungen bei Auslandsfällen mehrfach abgezogen. Für solche Gestaltungen gibt es keine unternehmerischen Gründe. Sie dienen alleine dem Zweck, Steuern zu vermeiden. „Hier können wir als öffentliche Hand nicht tatenlos zusehen. Denn diese Konzerne verschaffen sich so Wettbewerbsvorteile. Das benachteiligt den baden-württembergischen Mittelständler, der seinen Beitrag zur Finanzierung des Gemeinwesens leistet“, so Schmid.

„Durch Steuerschlupflöcher werden Gewinne nicht mehr dort besteuert, wo sie entstehen“, sagte Schmid. Allein aus steuerlichen Gründen werden Erträge künstlich in Länder mit Dumpingsteuersätzen verlagert. „Trotzdem nehmen die Unternehmen die Infrastruktur in Deutschland und auch in Baden-Württemberg in Anspruch. Diese finanziert aber der deutsche Steuerzahler. Das passt nicht zusammen“, betonte Finanzminister Schmid.

Unlauteren Steuerwettbewerb beenden
Schmid forderte deshalb, den unlauteren internationalen Steuerwettbewerb im ersten Schritt zumindest innerhalb der EU zu beenden. Zudem gelte es, die unterschiedlichen nationalen Steuersysteme besser aufeinander abzustimmen. Gleichzeitig sei auch Deutschland aufgerufen, diese Steuerlücken zu schließen. „Baden-Württemberg hat hier schon etwas bewegt. So haben wir eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe angestoßen, die internationale Steuergestaltungsmodelle bekämpft. Wir werden uns auch weiterhin auf allen Ebenen dafür stark machen, Steuerlücken zu schließen“, verdeutlichte Schmid.

Sondereinheit der Betriebsprüfer
Die Prüfung von Steuerfällen mit Auslandsbezug findet durch die landeseigene Betriebsprüfung statt. „Wir haben seit zwei Jahren eine neu organisierte und personell stark aufgestockte Expertengruppe für ausländisches Steuerrecht eingerichtet,“ so Schmid. Seither sind 14 Experten zentral beim Zentralen Konzernprüfungsamt in Stuttgart für komplexe und große Steuerfälle mit Auslandsbezug zuständig. Daneben arbeiten in der Fläche, also in den 30 Finanzämtern mit einer Betriebsprüfung, mehr als 50 weitere so genannte Fachprüfer Ausland. Diesen zweistufigen Aufbau bei den Auslandsprüfer gibt es so nur in Baden-Württemberg. „Die Prüferinnen und Prüfer waren im letzten Jahr äußerst erfolgreich. Jeder einzelne hat Mehrsteuern von über neun Millionen Euro eingebracht“, erläuterte der Minister.
Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 25.07.2013

MINISTERIUM FÜR FINANZEN UND WIRTSCHAFT
PRESSESTELLE
PRESSEMITTEILUNG 25.07.2013
Anlage zu PM Nr. 309 / 2013
Steuerausfälle durch Steuerschlupflöcher
Genaue Berechnungen gestalten sich schwierig, doch es ist davon auszugehen, dass
dem deutschen Fiskus durch Steuerschlupflöcher jedes Jahr mindestens zweistellige
Milliardenbeträge an Steuereinnahmen verlorengehen. Beispielsweise schätzt das DIW
in seinem aktuellen Gutachten, dass in Deutschland eine Lücke zwischen erzielten und
steuerlich erfassten Gewinnen in Höhe von rund 90 Milliarden Euro besteht. Daraus
ergäben sich für den deutschen Fiskus Steuerausfälle von rund 30 Milliarden Euro pro
Jahr. Für den baden-württembergischen Haushalt würde dies Ausfälle in Höhe von
jährlich rund 950 Millionen Euro bedeuten.
Im Anschluss sehen Sie zwei Steuergestaltungsmodelle, die Baden-Württemberg in die
bundesweite Diskussion eingebracht hat.
Postfach 10 14 53, Schlossplatz 4 (Neues Schloss), 70013 Stuttgart, Telefon 0711 123-4577 / -4578, Fax 0711 123-4804
E-Mail: pressestelle@mfw.bwl.de, Internet: www.mfw.baden-wuerttemberg.deSeite 2 von 3
Beispielsfälle für Steuergestaltungen
„Das Zinsaufblähungsmodell“
TG
M
EG
100%
Finanzierungs-
Gesellschaft
Bermudas
USA
D
Ein US-Konzern (M) ist an verschiedenen Produktionsgesellschaften im Inland beteiligt.
Diese sind vollständig durch eigenes Kapital finanziert. Der US-Konzern gründet nun in
Deutschland eine Holdinggesellschaft (TG), nur um die eigenen
Produktionsgesellschaften (EG) (die ihm ja eigentlich schon gehören) zu kaufen.
Finanziert wird dieser Erwerb mit einem Darlehen, das der US-Konzern aufgenommen
hat. Die Zinskosten kann der Konzern in den USA abziehen. Gleichzeitig kann er aber
die Zinskosten auch in Deutschland bei der Holdinggesellschaft geltend machen. Also
zahlt er einmal Zinsen und kann sie steuerlich zweimal abziehen – einmal in den USA
und einmal in Deutschland. Das deutsche Steuerrecht und das
Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland – USA verhindern das nicht.
Um das Modell noch weiter zu optimieren, wird das Darlehen regelmäßig von einer
konzerninternen Finanzierungsgesellschaft mit Sitz auf den Bahamas gewährt. Damit
wird die Einnahmenseite, also der Zinsertrag, in der Steueroase Bahamas minimal
besteuert. Allein für in Baden-Württemberg bekannte Fälle kommt es durch dieses
Gestaltungsmodell zu einem Steuerausfall von rund 200 Mio. Euro im Jahr für den
deutschen Fiskus. Seite 3 von 3
„Gewinnabsaugung bei Immobiliengesellschaften“
TG 1
M
100%
Finanzierungs-
gesellschaft TG 2
TG 3
NL
D
Durch dieses Modell soll die sogenannte Zinsschranke umgangen werden. Die
Zinsschranke (§ 4h EStG) wurde eingeführt, damit Zinsen vor allem im Zusammenhang
mit Steuergestaltungsmodellen nicht unbeschränkt hoch abgezogen werden können.
Daher können pro Gesellschaft nur bis zu 3 Mio. Euro an Zinskosten abgezogen
werden.
Ein niederländischer Konzern (M) gründet in Deutschland eine Immobiliengesellschaft
(TG 1). Zweck dieser Immobiliengesellschaft ist der Erwerb deutscher
Geschäftsgrundstücke. Es erfolgt eine 100% Finanzierung durch den Konzern (M).
Dieser wiederum wird über eine Karibik-Finanzierungsgesellschaft refinanziert. Sobald
die 3 Mio. Grenze der Zinsschranke erreicht ist, wird eine weitere niederländische
Immobiliengesellschaft (TG 2) gegründet.
Auch für diese wiederum gilt die 3 Mio. Euro Grenze. So können eine Vielzahl von
Gesellschaften bestehen. Deren einziger Zweck besteht darin, die
Zinsschrankenregelung auszuhöhlen ist. Denn während ein Unternehmen mit nur einer
Gesellschaft 3 Mio. Euro an Zinsen abziehen kann, kann der niederländische Konzern
das Vielfache abziehen. Diese Zinskosten kann er mit anderen Einnahmen verrechnen,
so dass er in Deutschland für Grundstücksgeschäfte, die eigentlich mit Gewinn
abgeschlossen werden, keine Steuern bezahlt.

 

Steuerprüfung – Internationales Steuerzentrum in Bayern gegründet (FinMin)

Bayern hat ein internationales Steuerzentrum gegründet. Finanzminister Söder unterzeichnete hierzu eine Vereinbarung mit Italien und den Niederlanden. Ziel sei es, internationale Steuerprüfungen zu stärken und zu beschleunigen.


Das internationale Steuerzentrum ist eine bundesweit einzigartige Einrichtung. Die Arbeitsgruppe ist an die Steuerabteilung im Bayerischen Finanzministerium angebunden. 35 Auslandsfachprüfer sind derzeit bereits im Landesamt für Steuern eingesetzt. Die Einheit wird auf 50 Mitarbeiter aufgestockt.

Ziel ist, internationale Steuerprüfungen zu stärken und zu beschleunigen. So können auch Steuerschlupflöcher geschlossen werden. Die Zusammenarbeit der bayerischen Steuerverwaltung mit anderen europäischen Ländern soll so verbessert werden, dass internationale Prüfungen schon bald Alltag werden. International besetzte Prüferteams sollen fest und dauerhaft etabliert werden. Somit werden Verfahrenswege verkürzt und Rahmenbedingungen für die Prüfungen verbessert. Der Steueralltag soll effektiv auf kurzen Arbeitswegen unbürokratisch gestaltet werden.

Gerade Auslandsfachprüfer haben oft komplexe Sachverhalte zu klären. Dies betrifft zum Beispiel Firmenangaben zu Verrechnungspreisen, Definition von Betriebstätten, Firmenkonstruktionen wie hybride Gesellschaftsformen oder sogenannte „Weiße Einkünfte“.

Durch grenzüberschreitende Prüfungen erhält die bayerische Steuerverwaltung einen Überblick über den kompletten Sachverhalt und kann den deutschen Unternehmensgewinn fundiert und dauerhaft ermitteln.

Ziele:

  • Prüfungen beschleunigen und weiter professionalisieren
  • Verbesserung der Zusammenarbeit der bayerischen Steuerverwaltung mit anderen europäischen Ländern, dass internationale Prüfungen schon in naher Zukunft alltäglich werden.
  • international besetzte Prüferteams als feste Struktur einrichten
  • bessere Rahmenbedingungen für Prüfungen schaffen, z.B. Sprachbarrieren überwinden, Bürokratie abbauen, Hürden im Verwaltungsalltag beseitigen

Das Internationale Steuerzentrum koordiniert künftig:

  • Informationsaustausch als Informationsdrehscheibe
  • internationale Prüferteams in gemeinsamen Prüfungen – sogenannte „joint audits“
  • internationale Arbeitsgruppen mit bayerischer Beteiligung
  • und es dient in Fragen internationaler Besteuerung als Anlaufstelle für andere Länder sowie die bayerischen und deutschen Finanzämter

Konkrete Vorteile für Staat und Unternehmen:

  • kürzere Verfahrenswege, z.B. möglichst direkter Zugang zu anderen Verwaltungen über direkte Kontakte und Ansprechpartner
  • beschleunigte Abwicklung von Prüfungen,
  • noch höhere Qualität der Prüfungen, z.B. einzelne Auslandsfachprüfer spezialisieren sich auf bestimmte Länder
  • mehr Rechtssicherheit auf beiden Seiten,
  • mehr und schneller realisierte Steuereinnahmen

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen

Was brauchen Auszubildende und Ferienjobber im Jahr 2013 fürs Finanzamt?

Die bekannten Papierbescheinigungen für den Lohnsteuerabzug (Lohnsteuerkarte 2010 beziehungsweise Ersatzbescheinigungen 2011, 2012 oder 2013) werden im Laufe des Jahres 2013 schrittweise durch die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) abgelöst. „Zukünftig werden Arbeitgebern die Lohnsteuerabzugsmerkmale ihrer Beschäftigten elektronisch mitgeteilt“, so Finanzpräsident Dietrich Weilbach, Steuerabteilungsleiter der Oberfinanzdirektion Karlsruhe.

Für ledige Auszubildende, die im Jahr 2013 eine Ausbildung als erstes Dienstverhältnis beginnen, gelten vereinfachende Regelungen. „Der Arbeitgeber kann bei diesen Auszubildenden für den ELStAM-Abruf ein erstes Dienstverhältnis anmelden, wenn ihm dies der Auszubildende schriftlich bestätigt. Der Vorlage der Lohnsteuerkarte 2010 oder einer Ersatzbescheinigung bedarf es dann nicht“, so Finanzpräsident Weilbach weiter. Wendet der Arbeitgeber noch keine ELStAM an, kann er ebenfalls ohne Vorlage der Papierbescheinigungen die Steuerklasse I bei der Berechnung der Lohnsteuer zugrunde legen. Der Auszubildende muss hier neben der genannten Bestätigung dem Arbeitgeber lediglich noch seine Identifikationsnummer, sein Geburtsdatum und seine Religionszugehörigkeit mitteilen.

„Hingegen benötigen Ferienjobber in der Regel eine Ersatzbescheinigung 2013, sofern sie keine Lohnsteuerkarte 2010 beziehungsweise eine entsprechende Bescheinigung für das Jahr 2011 oder 2012 besitzen oder diese verloren gegangen ist“, so der Finanzpräsident abschließend.

Quelle: OFD Karlsruhe, Pressemitteilung vom 22.07.2013

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin