Körperschaftsteuerguthaben & Solidaritätszuschlag: BFH-Urteil schafft Klarheit

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: Es gibt keinen Anspruch auf ein separates Solidaritätszuschlagguthaben im Zusammenhang mit dem Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Abs. 5 KStG.

Hintergrund:

  • Körperschaftsteuerguthaben: § 37 Abs. 5 KStG regelte den Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren. Es wurden Guthaben für bereits gezahlte Steuern auf Dividenden ermittelt und ab 2008 ausgezahlt.
  • Solidaritätszuschlag: Dieser wird als Ergänzungsabgabe zur Körperschaftsteuer erhoben.

Entscheidungsgründe des BFH:

  • Keine gesetzliche Grundlage: Es gibt keine Regelung für ein separates Solidaritätszuschlagguthaben.
  • Erstattungsregelung beschränkt: § 37 Abs. 5 KStG bezieht sich nur auf das Körperschaftsteuerguthaben.
  • Systematische Auslegung: Der Gesetzgeber hat für Körperschaftsteuerguthaben und Solidaritätszuschlag unterschiedliche Regelungen getroffen.
  • Kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz: Die unterschiedliche Behandlung ist sachlich gerechtfertigt.

Bedeutung des Urteils:

  • Steuerliche Ansprüche: Es bestehen nur Ansprüche, die gesetzlich geregelt sind.
  • Planungssicherheit: Das Urteil schafft Klarheit für Steuerpflichtige.

Unser Tipp:

Berücksichtigen Sie diese Entscheidung bei Ihrer Steuerplanung. Wir beraten Sie gerne zu allen Fragen rund um die Körperschaftsteuer und den Solidaritätszuschlag.

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Ihr Steuerberater-Team

Erbverzicht und Erbschaftsteuer: BFH-Urteil zum Freibetrag für Enkelkinder

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) sorgt für Klarheit bei der Erbschaftsteuer: Enkelkinder, deren Eltern auf ihr Erbe verzichtet haben, können nicht den höheren Freibetrag für „Kinder verstorbener Kinder“ beanspruchen (Urteil vom 31. Juli 2024, II R 13/22).

Worum ging es in dem Fall?

Ein Enkel erbte von seinem Großvater. Sein Vater hatte zuvor auf sein Erbe verzichtet. Der Enkel berief sich auf die „Vorversterbensfiktion“ im Zivilrecht (§ 2346 BGB) und forderte den höheren Freibetrag von 400.000 Euro. Das Finanzamt lehnte ab, da der Vater nicht tatsächlich verstorben war.

Die Entscheidung des BFH:

Der BFH gab dem Finanzamt recht. Die wichtigsten Argumente:

  • Wortlaut des Gesetzes: § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG spricht von „verstorbenen Kindern“, nicht von fiktiv Verstorbenen.
  • Systematik: Die Freibeträge unterscheiden zwischen Kindern (400.000 Euro) und Enkeln (200.000 Euro). Der höhere Freibetrag für Enkel gilt nur bei tatsächlich verstorbenen Eltern.
  • Zweck der Regelung: Der höhere Freibetrag soll den Erblasser entlasten, wenn er die finanzielle Verantwortung für die Enkel übernimmt.
  • Keine Analogie: Es gibt keine Gesetzeslücke, die eine analoge Anwendung rechtfertigt.
  • Keine Verletzung von Grundrechten: Die unterschiedliche Behandlung von tatsächlich und fiktiv verstorbenen Kindern ist sachlich gerechtfertigt.

Bedeutung des Urteils:

Das Urteil zeigt, dass das Erbschaftsteuerrecht nicht immer den Fiktionen des Zivilrechts folgt. Es dient dazu, das Gleichgewicht der steuerlichen Freibeträge zu wahren und Steuerumgehungen zu verhindern.

Unser Tipp:

Lassen Sie sich bei Fragen zur Erbschaftsteuer und zu Erbverzichtsverträgen von einem Steuerberater beraten. Wir helfen Ihnen gerne, die optimale Gestaltung zu finden.

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Ihr Steuerberater-Team

BFH-Beschluss: Verfassungsrechtliche Zweifel an Aussetzungszinsen

Am 24. Oktober 2024 entschied der BFH (Az.: VI B 35/24 AdV), dass die Aussetzung der Vollziehung (AdV) bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Zinshöhe nur für Zinszeiträume ab dem 1. Januar 2019 und lediglich für den Differenzzinssatz von 0,35 % pro Monat gewährt werden kann.


1. Hintergrund des Verfahrens

Der Antragsteller hatte gegen die Festsetzung von Aussetzungszinsen durch das Finanzamt für die Jahre 2001 und 2002 Einspruch eingelegt. Konkret ging es um die Höhe der Zinsen von 0,5 % pro Monat, die vom 16. August 2008 bis zum 27. März 2023 berechnet wurden.

Nach der Ablehnung des Antrags auf AdV durch das Finanzamt wandte sich der Antragsteller an das Finanzgericht, das den Antrag ebenfalls ablehnte. Mit seiner Beschwerde vor dem BFH beantragte der Steuerpflichtige die vollständige Aussetzung der Vollziehung.


2. Entscheidung des BFH

Der BFH entschied, dass die Vollziehung des Zinsbescheids nur teilweise auszusetzen ist:

  • Betroffener Zeitraum: Vom 1. Januar 2019 bis 27. März 2023.
  • Differenzzinssatz: 0,35 % monatlich statt der gesetzlich festgelegten 0,5 %.

3. Begründung des BFH

Verfassungsrechtliche Zweifel

Der BFH hatte die Höhe der Zinsen (0,5 % monatlich) bereits zuvor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Prüfung vorgelegt. Diese Zweifel begründen sich auf:

  • Die anhaltende Niedrigzinsphase, die den Zinssatz als unverhältnismäßig erscheinen lässt.
  • Ungleichbehandlung: Nachzahlungszinsen wurden auf 0,15 % pro Monat gesenkt, während die Aussetzungszinsen weiterhin 0,5 % betragen.

Differenzzinssatz von 0,35 %

Die Aussetzung wurde auf 0,35 % begrenzt, da dieser Wert die Differenz zwischen den Aussetzungs- und Nachzahlungszinsen darstellt und verfassungsrechtlich bedenklich ist.

Keine vollständige Aussetzung

Die vollständige Aussetzung der Zinsen wurde abgelehnt, da für Zeiträume vor dem 1. Januar 2019 und die darüber hinausgehende Höhe der Zinsen keine ausreichenden verfassungsrechtlichen Zweifel bestehen.


4. Auswirkungen und Ausblick

  • Teilweise Aussetzung: Steuerpflichtige können für Zinszeiträume ab dem 1. Januar 2019 eine AdV in Höhe des Differenzzinssatzes von 0,35 % beantragen.
  • Präzedenzwirkung: Die Entscheidung gibt Steuerpflichtigen mit ähnlichen Zinsbescheiden Argumentationsspielraum, bleibt jedoch auf verfassungsrechtlich zweifelhafte Zinshöhen beschränkt.
  • BVerfG-Entscheidung: Eine abschließende Klärung steht aus. Sollte das BVerfG die Zinshöhe für verfassungswidrig erklären, könnten weitere Anpassungen folgen.

5. Fazit

Die Entscheidung des BFH setzt klare Grenzen für die AdV bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an Aussetzungszinsen. Steuerpflichtige, die von hohen Zinsforderungen betroffen sind, sollten ihre Bescheide prüfen und gegebenenfalls AdV beantragen. Für detaillierte Unterstützung stehen wir Ihnen als Steuerberatungskanzlei gerne zur Verfügung.

Ihr Steuerberater-Team

Prozesszinsen? Jetzt steuerpflichtig! Wichtiges BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: Prozesszinsen sind steuerpflichtige Kapitaleinkünfte (Urteil vom 18. Juni 2024, Az.: VIII R 32/20). Das betrifft alle Prozesszinsen, egal ob es sich um Erstattungszinsen oder Prozesszinsen im engeren Sinne handelt.

Was bedeutet das für Sie?

  • Steuerpflicht: Wenn Sie Prozesszinsen erhalten, müssen Sie diese in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben.
  • Abgeltungsteuer: Die Zinsen unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).
  • Freistellungsauftrag: Sie können Ihren Freistellungsauftrag nutzen, um die Zinsen bis zum Sparerpauschbetrag (1.000 Euro für Alleinstehende, 2.000 Euro für Verheiratete) steuerfrei zu stellen.

Unser Tipp:

  • Aufzeichnungspflicht: Führen Sie genaue Aufzeichnungen über erhaltene Prozesszinsen.
  • Steuererklärung: Geben Sie die Zinsen korrekt in Ihrer Steuererklärung an.

Haben Sie Fragen zur Besteuerung von Prozesszinsen?

Wir beraten Sie gerne!

Ihr Steuerberater-Team

Dienstwagenbesteuerung: BFH-Urteil zur 1%-Regelung – Was sich jetzt ändert!

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 18. Juni 2024 ein wichtiges Urteil zur 1%-Regelung bei Dienstwagen gefällt (Az.: VIII R 32/20). Es geht um die Frage, welche Kosten den geldwerten Vorteil mindern können.

Was wurde entschieden?

Der BFH hat klargestellt, dass selbst getragene Aufwendungen des Arbeitnehmers wie Maut, Fähr- und Parkkosten sowie die Abschreibung für einen Fahrradträger den geldwerten Vorteil nicht mindern.

Begründung:

Nur Kosten, die der Arbeitnehmer vertraglich übernimmt und die bei hypothetischer Übernahme durch den Arbeitgeber Bestandteil des Vorteils wären, können diesen mindern. Kosten, die direkt mit der Entscheidung des Arbeitnehmers zusammenhängen (z.B. Maut für private Urlaubsfahrten), fallen nicht darunter.

Was bedeutet das für Sie?

Als Arbeitnehmer sollten Sie beachten, dass nur bestimmte Kosten den geldwerten Vorteil reduzieren:

  • Treibstoffkosten
  • Reparaturkosten
  • Versicherungskosten (wenn vom Arbeitgeber übernommen)

Kosten für private Fahrten (Maut, Parken etc.) mindern den Vorteil nicht, selbst wenn Sie diese selbst tragen.

Unser Tipp:

Prüfen Sie Ihren Dienstwagenvertrag und Ihre Steuererklärung im Hinblick auf die 1%-Regelung. Gerne beraten wir Sie individuell zu Ihren Möglichkeiten der Steueroptimierung.

Kontaktieren Sie uns für ein persönliches Gespräch!

Ihr Steuerberater-Team

Photovoltaik & Steuern: Was Sie jetzt zu nachlaufenden Betriebsausgaben wissen müssen!

Die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen ist und bleibt ein komplexes Thema. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Nürnberg und Änderungen durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2024 sorgen für neue Herausforderungen, insbesondere bei nachlaufenden Betriebsausgaben.

Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG – Grundlagen und Probleme

Seit 2022 sind Einkünfte aus kleineren Photovoltaikanlagen steuerfrei, sofern die Leistung bestimmte Grenzwerte nicht überschreitet (30 kWp für Einfamilienhäuser, 15 kWp je Wohneinheit bei anderen Gebäuden).

Problem: Bei steuerfreien Einnahmen entfällt die Gewinnermittlung. Was passiert aber mit Betriebsausgaben, die in steuerpflichtigen Zeiträumen entstanden sind?

FG Nürnberg: Nachlaufende Betriebsausgaben nicht abzugsfähig?

Das FG Nürnberg hat entschieden, dass nachlaufende Betriebsausgaben nicht abzugsfähig sind, wenn sie in Zeiträumen der Steuerfreiheit anfallen (Az.: 4 K 1440/23). Im konkreten Fall ging es um die Umsatzsteuer für 2021, die 2022 – also im Jahr der Steuerfreiheit – geltend gemacht wurde.

Kritik am Urteil:

Die Entscheidung wird kritisch gesehen, da sie die veranlagungszeitraumübergreifende Betrachtung außer Acht lässt. Die Revision wurde zugelassen, eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs steht aus.

Jahressteuergesetz 2024: Neue Regelungen ab 2025

Das JStG 2024 bringt Änderungen bei § 3 Nr. 72 EStG. Ab 2025 wird die 30 kWp-Grenze objektbezogen geprüft. Dies betrifft Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft oder erweitert werden.

Liebhaberei: Verschärfte Anforderungen

Auch bei der Liebhabereiprüfung hat die Finanzverwaltung die Daumenschrauben angezogen. Der Eigenverbrauch wird nun nach den tatsächlichen Herstellungskosten bewertet.

Fazit:

  • Nachlaufende Betriebsausgaben: Der Abzug bleibt eine Grauzone. Verfolgen Sie laufende Verfahren und berufen Sie sich im Zweifel auf ein Ruhen des Verfahrens.
  • Neue Regelungen ab 2025: Beachten Sie die neuen Grenzwerte für neue Anlagen oder Erweiterungen.
  • Liebhaberei: Sorgfältige Planung und Dokumentation sind wichtiger denn je.

Unser Tipp:

Holen Sie sich rechtzeitig steuerliche Beratung, um Fallstricke zu vermeiden und optimal von den aktuellen Regelungen zu profitieren!

Wir stehen Ihnen gerne zur Seite!

Ihr Steuerteam

Verdeckte Gewinnausschüttung: Teure Falle für GmbH-Gesellschafter

Die „verdeckte Gewinnausschüttung“ (vGA) ist ein Schreckgespenst für viele GmbH-Gesellschafter. Bei Betriebsprüfungen steht sie regelmäßig im Fokus und kann zu hohen Nachzahlungen führen. Wir erklären Ihnen, was eine vGA ist, wie sie entsteht und wie Sie sich davor schützen können.

Was ist eine vGA?

Vereinfacht gesagt liegt eine vGA vor, wenn eine GmbH einem Gesellschafter einen unangemessenen Vorteil verschafft, der nicht durch einen Gesellschafterbeschluss gedeckt ist. Das Finanzamt prüft dabei besonders, ob Geschäfte zwischen GmbH und Gesellschafter fremdüblich sind.

Die 4 Kriterien einer vGA:

  1. Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei der GmbH.
  2. Vorteil für den Gesellschafter aufgrund seiner Gesellschafterstellung.
  3. Nicht fremdübliche Gestaltung.
  4. Keine offene Gewinnausschüttung.

Typische Beispiele:

  • Überhöhte Miete: Der Gesellschafter vermietet der GmbH ein Büro zu einem überhöhten Preis.
  • Verbilligte Leistungen: Die GmbH baut dem Gesellschafter ein Haus zu Dumpingpreisen.
  • Leistungen ohne Vertrag: Der Gesellschafter nutzt den Firmenwagen privat ohne Vertrag.
  • Begünstigung nahestehender Personen: Auch Vorteile für Angehörige des Gesellschafters können eine vGA sein.

Steuerliche Folgen:

  • Ertragsteuer: Die vGA mindert den Gewinn der GmbH nicht. Der Gesellschafter muss sie als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern.
  • Umsatzsteuer: Die GmbH muss Umsatzsteuer auf die Wertdifferenz zahlen (z.B. bei verbilligten Leistungen).

So vermeiden Sie eine vGA:

  • Klare Verträge: Schriftliche Verträge mit eindeutigen Regelungen zwischen GmbH und Gesellschafter.
  • Fremdvergleich: Achten Sie auf marktübliche Preise und Konditionen.
  • Vertragstreue: Halten Sie sich an die Verträge und vermeiden Sie Nebenabreden.

Fazit:

Eine vGA kann teuer werden! Sorgfältige Dokumentation und fremdübliche Gestaltung sind der beste Schutz. Wir helfen Ihnen gerne, steuerliche Risiken zu erkennen und zu minimieren.

Kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung!

Ihr Steuerberater-Team

Steuervorteile für Vermieter: Abschreibungen erhöhen – jetzt handeln!

Ihre vermietete Immobilie ist eine wertvolle Investition. Wussten Sie, dass Sie diese steuerlich optimieren können, indem Sie die Restnutzungsdauer reduzieren? So erhöhen Sie Ihre jährlichen Abschreibungen und sparen bares Geld!

Restnutzungsdauer verkürzen – Ihre Vorteile:

Gerade bei maroden Gebäuden, bei denen eine Sanierung unwirtschaftlich ist, bietet die Verkürzung der Restnutzungsdauer zwei entscheidende Vorteile:

  1. Höhere Abschreibungen: Die Standardabschreibung kann oft deutlich gesteigert werden – verdoppeln oder verdreifachen Sie Ihre Abschreibungssummen!
  2. Schutz vor Abbruchabsicht: Sie zeigen dem Finanzamt, dass der Abriss keine geplante Strategie war. So können Sie die Abrisskosten später vollständig absetzen.

Jahressteuergesetz 2024: Jetzt handeln!

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 verschärfen sich die Anforderungen. Ab dem 1. Januar 2025 werden höhere Abschreibungen durch Restnutzungsdauerverkürzung nur noch in Ausnahmefällen genehmigt.

Nutzen Sie die Chance und handeln Sie noch in diesem Jahr!

Ihr Fahrplan zur Restnutzungsdauerverkürzung:

Unser kostenloser Sonderreport unterstützt Sie Schritt für Schritt:

  • Gutachten erstellen: Erstellen Sie ein wasserdichtes Gutachten zur Verkürzung der Restnutzungsdauer.
  • Sachverständigen auswählen: Worauf Sie achten müssen, damit Ihr Gutachten anerkannt wird.
  • AfA-Sätze optimieren: Praktische Tipps zur Erhöhung Ihrer Abschreibung.

Fazit:

Die Reduzierung der Restnutzungsdauer ist eine clevere Strategie zur Steueroptimierung Ihrer Immobilie. Nutzen Sie die verbleibende Zeit und sichern Sie sich Ihre Steuervorteile!

Haben Sie Fragen?

Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie gerne!

Ihr Steuerteam

Vorzeitiger Abriss: Steuerfalle statt Steuervorteil?

Sie haben eine Immobilie erworben und planen, sie abzureißen, um ein neues Gebäude zu errichten? Vorsicht! Was auf den ersten Blick nach einer steuerlich attraktiven Möglichkeit aussieht, Kaufpreis und Abbruchkosten sofort abzusetzen, kann schnell zum Bumerang werden.

Wann liegt Abbruchabsicht vor?

Das Finanzamt prüft genau, ob Sie die Immobilie mit oder ohne Abbruchabsicht erworben haben. Stellt es eine Abbruchabsicht fest, werden alle Kosten (Kaufpreis, Abbruchkosten, etc.) den Herstellungskosten des Neubaus zugerechnet. Das bedeutet: Keine sofortige Abschreibung und höhere Steuerlast!

Was sind Indizien für Abbruchabsicht?

  • Kurzfristiger Abriss: Ein Abriss innerhalb weniger Jahre nach dem Erwerb spricht für eine Abbruchabsicht.
  • Zustand der Immobilie: Ist die Immobilie stark sanierungsbedürftig oder ungeeignet für die geplante Nutzung, liegt die Vermutung nahe, dass Sie sie von vornherein abreißen wollten.
  • Aussagen im Kaufvertrag: Formulierungen im Kaufvertrag, die auf einen Abriss hindeuten, können ebenfalls ein Indiz sein.

Welche Folgen hat die Abbruchabsicht?

  • Keine sofortige Abschreibung: Die Kosten werden aktiviert und über die Nutzungsdauer des Neubaus abgeschrieben.
  • Höhere Steuerlast: Die Abschreibung verteilt sich über viele Jahre, wodurch sich Ihre Steuerlast erhöht.

Alternative: Restnutzungsdauer reduzieren

Bevor Sie den Abriss planen, prüfen Sie, ob eine Verkürzung der Restnutzungsdauer steuerlich günstiger ist. Dies ist möglich, wenn die Immobilie aufgrund ihres Zustands tatsächlich eine kürzere Nutzungsdauer hat. So können Sie die Abschreibung beschleunigen und Ihre Steuerlast senken.

Unser Tipp:

Lassen Sie sich vor dem Kauf einer Immobilie von einem Steuerberater beraten, um steuerliche Risiken zu vermeiden. Wir helfen Ihnen gerne, die optimale Strategie für Ihr Vorhaben zu finden.

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FAQ zur Grundsteuer


1. Zur Grundsteuer allgemein

1.1 Was ist die Grundsteuer?

Die Grundsteuer wird auf Grundbesitz erhoben, einschließlich Grundstücke, Gebäude und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Eigentümer zahlen die Steuer, Mieter können sie über Betriebskosten umgelegt bekommen.


1.2 Warum ist die Steuer so wichtig?

Die Grundsteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen der Städte und Gemeinden und wird für Bildungseinrichtungen, Infrastruktur und öffentliche Dienste genutzt. Jährlich bringt sie über 15 Milliarden Euro ein.


1.3 Wie wird die Grundsteuer konkret berechnet?

Die Grundsteuer wird in drei Schritten ermittelt:

  1. Grundsteuerwert (abhängig von Bodenrichtwert, Baujahr, Wohnfläche usw.)
  2. Grundsteuermessbetrag = Grundsteuerwert x Steuermesszahl
  3. Grundsteuer = Grundsteuermessbetrag x Hebesatz

1.4 Was ist die neue Grundsteuer C?

Mit der Grundsteuer C können Gemeinden höhere Hebesätze für unbebaute, baureife Grundstücke erheben, um Spekulationen entgegenzuwirken und Anreize für Wohnungsbau zu schaffen.


2. Zur Reform der Grundsteuer

2.1 Warum musste die Grundsteuer reformiert werden?

Das Bundesverfassungsgericht erklärte das bisherige System für verfassungswidrig, da es gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandelte. Ab 2025 gilt ein neues System, das auf aktuellen Bewertungsgrundlagen basiert.


2.2 Was hat sich durch die Reform geändert?

Die Grundsteuerwerte basieren nun auf den Verhältnissen von 2022. Die Steuermesszahlen wurden gesenkt, und für baureife Grundstücke gilt die Grundsteuer C. Zusätzlich können Länder eigene Modelle anwenden.


2.3 Handelt es sich um eine bundeseinheitliche Regelung?

Grundsätzlich ja, jedoch haben fünf Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen) eigene Modelle eingeführt. Das Saarland und Sachsen verwenden angepasste Steuermesszahlen.


2.4 Welche Änderungen ergeben sich für andere als Wohngrundstücke?

Für Geschäftsgrundstücke gilt ein vereinfachtes Sachwertverfahren, das sich an den Baukosten und dem Bodenrichtwert orientiert. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nutzen weiterhin ein Ertragswertverfahren.


3. Zur Steuererklärung und Ihrem Bescheid

3.1 Der Grundsteuerwert ist viel höher als der Einheitswert – muss ich mehr zahlen?

Nicht unbedingt. Die Steuermesszahlen wurden gesenkt, um eine Erhöhung der Steuer zu vermeiden. Es kann jedoch zu individuellen Mehr- oder Minderbelastungen kommen.


3.2 Muss ich meine Steuerzahlung anpassen, wenn ich einen neuen Bescheid erhalten habe?

Nein, die neuen Hebesätze gelten erst ab 2025. Bis dahin bleibt die bisherige Steuerhöhe bestehen.


3.3 Wie wird sichergestellt, dass Gemeinden die Hebesätze anpassen?

Gemeinden sind angehalten, ihre Hebesätze so zu korrigieren, dass das Grundsteueraufkommen insgesamt konstant bleibt.


3.4 Warum habe ich trotz Einspruchs noch keine Antwort erhalten?

Die Finanzämter priorisieren aktuell die Bearbeitung der Feststellungserklärungen. Ihr Einspruch bleibt „offen“, solange Sie keinen abschließenden Bescheid erhalten.


3.5 Was tun, wenn ich keine Erklärung abgegeben habe, aber einen geschätzten Bescheid erhalten habe?

Ihre Erklärungspflicht bleibt bestehen. Reichen Sie die Erklärung schnellstmöglich nach, um mögliche Sanktionen wie Zwangsgelder zu vermeiden.


3.6 Woher stammt die Miete im Bescheid?

Die Miete basiert auf durchschnittlichen Nettokaltmieten, die statistisch ermittelt wurden. Individuelle Mietverhältnisse sind nicht berücksichtigt.


3.7 Die Angaben im Bescheid sind nicht mehr aktuell – was tun?

Melden Sie Änderungen wie An- und Umbauten bis zum 31. Januar des Folgejahres, in dem die Änderung eintrat.


4. Zu den weiteren Schritten

4.1 Wann erfahre ich, wie viel Grundsteuer ich ab 2025 zahlen muss?

Sobald Ihre Gemeinde die neuen Hebesätze festgelegt hat und der Grundsteuerbescheid zugestellt wird, können Sie die Steuerhöhe berechnen.


4.2 Wann erhalte ich meinen Grundsteuerbescheid?

Die Kommunen beginnen voraussichtlich Ende 2024 mit der Zustellung der Bescheide.


4.3 Wird Wohnen teurer?

Es kann zu Mehrbelastungen für einzelne Eigentümer kommen. Gewerbeimmobilien könnten in manchen Fällen weniger belastet werden. Dies hängt von den regionalen Gegebenheiten ab.


4.4 Ist das neue Recht verfassungswidrig?

Das neue Bewertungsrecht erfüllt die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts. Es sind jedoch bereits Verfahren anhängig, die die Verfassungsmäßigkeit prüfen.


4.5 Muss ich 2029 erneut eine Erklärung abgeben?

Ja, die nächste Hauptfeststellung erfolgt zum 1. Januar 2029. Der Prozess soll jedoch stark automatisiert und mit minimalem Aufwand für Eigentümer durchgeführt werden.


5. Weitere Informationen

Detaillierte Angaben und Hilfestellungen zur Grundsteuer finden Sie auf den Plattformen Ihrer Landesregierung, z. B. BORIS für Bodenrichtwerte oder Mein ELSTER für die Steuererklärung. Hier finden Sie einen Grundsteuer-Rechner mit dem Sie Ihre Grundsteuer berechnen können.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin