Altersgrenze in Tarifverträgen von 65 Jahren ist zulässig

Altersgrenze in Tarifverträgen von 65 Jahren ist zulässig

Kernaussage

In vielen Tarifverträgen existiert eine Altersgrenze, wonach das Arbeitsverhältnis mit Vollendung eines bestimmten Lebensjahres endet. Das Landesarbeitsgericht Hamburg entschied nun, dass eine tarifliche Altersgrenze von 65 Jahren wirksam ist.

Sachverhalt

Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Hamburger Hochbahn AG fand deren Manteltarifvertrag Anwendung. Dort war bestimmt, dass die Arbeitsverhältnisse mit Vollendung des 65. Lebensjahres enden. Der Kläger verlangte seine Beschäftigung über die Altersgrenze hinaus und stützte sein Begehren auf die Ansicht, die Regelung verstoße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das hamburgische Landesarbeitsgericht wies die Klage ab.

Entscheidung

Nach Auffassung der Richter steht dem Kläger kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung über die tarifliche Altersgrenze hinaus zu. Die Altersgrenze stellt eine Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze dar, was nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts durch einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund gerechtfertigt ist (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG). Eine nach dem Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unzulässige Ungleichbehandlung wegen des Alters liegt ebenfalls nicht vor. Nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 10 AGG) ist eine unterschiedliche Vereinbarung dann zulässig, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorgesehen ist, zu dem der Arbeitnehmer eine Altersrente beantragen kann. Die unterschiedliche Vereinbarung muss dabei objektiv, angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sein; die Mittel zur Erreichung des Ziels müssen ebenfalls angemessen und darüber hinaus erforderlich sein. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Konsequenz

Die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes stellen europarechtskonforme Grundlagen für tarifvertragliche Altersgrenzen dar. Damit sollen, wie hier im Tarifvertrag der Hamburger Hochbahn AG, regelmäßig die Verteilung der Beschäftigung zwischen den Generationen gefördert und die Arbeitslosigkeit reduziert werden. Diese Ziele gehen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist, wenn der weite Ermessensspielraum beachtet wird, der den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern auf dem Gebiet der Sozial- und Beschäftigungspolitik eröffnet ist.

BMF zur Ortsbestimmung von sonstigen Leistungen nach dem JStG 2010

BMF zur Ortsbestimmung von sonstigen Leistungen nach dem JStG 2010

Einführung

Durch das JStG 2010 wurden mit Wirkung vom 1.1.2011 u. a. die Regelungen zur Bestimmung des Ortes sonstiger Leistungen geändert. Das BMF hat nun hierzu Stellung bezogen.

Neue Verwaltungsanweisung

Das Schreiben des BMF befasst sich im Wesentlichen mit der Besteuerung von Veranstaltungsleistungen (z. B. kulturellen, wissenschaftlichen, sportlichen Veranstaltungen, Messen etc.) sowie der Gewährung von Eintrittsberechtigungen zu solchen Veranstaltungen. Ergänzt werden diese Ausführungen durch Hinweise zur Rechnungsstellung zum Jahreswechsel 2010/2011. Ferner erläutert das Schreiben die umsatzsteuerliche Erfassung bestimmter Dienstleistungen (z. B. Reparaturen, Güterförderungen), die in Drittländern ausgewertet und genutzt werden.

Konsequenz

Unternehmer, die solche Dienstleistungen erbringen bzw. beziehen, müssen sich mit den gesetzlichen Neuregelungen sowie den Inhalten des BMF-Schreibens auseinandersetzen. Von besonderer Bedeutung sind hierbei die Ausführungen des BMF zur Veranstaltung von Messen sowie der Gewährung von Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen, da die dort getroffenen Regelungen nicht dem UStG zu entnehmen sind.

Behandlung der Vorsteuer bei Durchschnittssatzermittlern

Behandlung der Vorsteuer bei Durchschnittssatzermittlern

Sachverhalt

Die Kläger bewirtschaften einen Weinbaubetrieb und erzielen insofern Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Ein durch Veräußerung von Grundstücken entstandener Gewinn wurde in eine Rücklage gemäß § 6c EStG eingestellt. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen der Folgejahre löste das Finanzamt die Rücklage Gewinn erhöhend auf. Hiergegen richtete sich der Einspruch. Der Kläger beantragte die Übertragung der Rücklage auf Neuanschaffungen und legte hierfür ein Investitionsverzeichnis vor. Das Finanzamt folgte dem Antrag des Steuerpflichtigen, jedoch lediglich durch Übertragung der Rücklagen auf die Nettoinvestitionen. Eine Rücklagenauflösung auf die gezahlten Umsatzsteuerbeträge wurde, aufgrund der Durchschnittssatzbesteuerung des Betriebes, abgelehnt. Der Kläger wiederum beantragte die entsprechende Rücklagenauflösung auch auf die Umsatzsteuerbeträge. Im weiteren Verfahrensgang hatte der BFH zu entscheiden.

Entscheidung

Mit Verweis auf die Regelungen zur Durchschnittssatzbesteuerung werden Vorsteuerbeträge, die der Land- und Forstwirt zahlt, lediglich pauschal abgezogen. Damit sind sämtliche Vorsteuerbeträge abgegolten, so dass ein darüber hinausgehender Vorsteuerabzug entfällt. Insofern gelten auch bei Betrieben mit Durchschnittssatzbesteuerung die (pauschalen) Vorsteuerbeträge als abgezogen, so dass eine andersartige Auslegung, wie vom Kläger gefordert, nicht greift. Denn der Wortlaut der zu Grunde liegenden Vorschrift verlangt den Abzug von Vorsteuerbeträgen, so dass diese eben nicht zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten gehören.

Konsequenz

Durch die rein pauschale Annahme des Abzugs von Vorsteuerbeträgen, auch wenn dies aus verfahrensrechtlichen Vereinfachungsgründen lediglich als Annahme gewürdigt wird, entfällt die Möglichkeit der Übertragung einer Rücklage auf in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbeträge. Diese gehören auch bei Durchschnittssatzversteuerern nicht zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten. Etwaige nachteilige Rechtsfolgen könnte der Land- und Forstwirt durch Option vermeiden.

Kein Vorsteuerabzug für Betriebsausflüge

Kein Vorsteuerabzug für Betriebsausflüge

Einführung

Bei Betriebsausflügen existiert eine Freigrenze von 110 EUR je Arbeitnehmer, bis zu der eine private Mitveranlassung des Ausfluges verneint wird. Übersteigen die Aufwendungen diese Freigrenze, so wird eine private Mitveranlassung unterstellt. Diese beeinträchtigt zwar bisher nicht den Vorsteuerabzug, hat aber die Versteuerung einer Entnahme zur Folge.

Neues Urteil

Der BFH kommt nun zu dem Ergebnis, dass die Entnahme für private unternehmensfremde Zwecke dem Leistungsbezug für das Unternehmen und damit dem Vorsteuerabzug entgegensteht. Dass der Betriebsausflug mittelbar dazu dient, das Betriebsklima zu verbessern, ist insofern ohne Bedeutung.

Konsequenz

Das Urteil des BFH ist eins von 3 Grundsatzurteilen des BFH, die zeitgleich veröffentlicht wurden. Der BFH hat hiermit seine bisherige Rechtsprechung grundlegend geändert. Wer schon bei Leistungsbezug beabsichtigt, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit zu nutzen, sondern für eine unentgeltliche Entnahme, dem steht der Vorsteuerabzug nunmehr nicht mehr zu. Im Gegenzug entfällt dann aber auch umsatzsteuerlich die Erfassung einer Entnahme. Dies ist in der Finanzbuchhaltung zu beachten. Für Betriebsausflüge bedeutet dies, dass mit Überschreiten der Freigrenze i. H. v. 110 EUR regelmäßig kein Vorsteuerabzug möglich ist. Einen zum Vorsteuerabzug berechtigenden Zusammenhang zwischen einer Betriebsveranstaltung und der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens sieht der BFH nur in Ausnahmefällen. Als Beispiel führt er hier den Vorsteuerabzug aus den Kosten der Übernachtung und Verpflegung bei Schulungen an, die an einem Wochenende durchgeführt werden. Aufgrund des zeitgleichen Entfallens der Entnahme ergibt sich durch die Versagung des Vorsteuerabzugs jedoch materiell kein Nachteil. Sofern steuerfreie Eingangsleistungen bezogen werden, kann sich die geänderte Rechtsprechung sogar vorteilhaft auswirken. Der Vorsteuerabzug aus Aufmerksamkeiten ist von der Rechtsprechungsänderung nicht betroffen. Er richtet sich unverändert nach dem Umfang des Vorsteuerabzuges, der dem Unternehmen aufgrund seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zusteht.

Einmal Currywurst, aber bitte mit 7 %

Einmal Currywurst, aber bitte mit 7 %

Einführung

Die Lieferung von Nahrungsmitteln unterliegt dem ermäßigten Steuersatz, Dienstleistungen in Verbindung hiermit hingegen nicht. Dieser einfach anmutende Grundsatz führt in der Praxis zu massiven Abgrenzungsschwierigkeiten. Diese enden regelmäßig vor den Finanzgerichten. Nunmehr hat der EuGH hierzu Stellung bezogen, nachdem der BFH ihm 4 Verfahren diesbezüglich vorgelegt hatte.

Neues Urteil

Der EuGH trifft folgende grundsätzliche Feststellungen: – Als begünstigte Nahrungsmittel kommen auch durch Kochen, Backen o. ä. zubereitete Speisen und Mahlzeiten in Betracht, die zum sofortigen Verzehr geeignet sind. – Hinsichtlich der Frage, ob die Abgabe dieser Speisen als Lieferung oder Dienstleistung anzusehen ist, ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine einheitliche Leistung vorliegt. Die Leistung eines Partyservices kann daher z. B. nicht künstlich in eine begünstigte Lieferung von Nahrungsmitteln und in nicht begünstigte Serviceleistungen aufgespalten werden. – Die Darreichung von Speisen an Imbissständen stellt eine begünstigte Lieferung von Speisen dar, sofern die Zubereitung in einfacher standardisierter Form erfolgt. Die Bereitstellung behelfsmäßiger Verzehrvorrichtungen (Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheit) steht dieser Qualifikation nicht im Wege. – Die Bereitstellung von Sitzgelegenheiten in Kinos führt alleine nicht dazu, dass z. B. der Verkauf von Popcorn nunmehr als nicht begünstigte Dienstleistung einzustufen ist. Zur Begründung verweist der EuGH darauf, dass die Bestuhlung in Kinos unabhängig vom Erwerb der Speisen zur Verfügung gestellt werde. – Leistungen eines Partyservices unterliegen in der Regel dem vollen Steuersatz, da hier das Dienstleistungselement überwiegt. Der begünstigte Steuersatz kann hier nur zur Anwendung kommen, wenn lediglich Standardspeisen ohne zusätzliche Dienstleistungselemente geliefert werden.

Konsequenz

Das Urteil des EuGH ist erfreulich klar. Gerade für Imbissbuden und Partyservices sollte im Normalfall nun geklärt sein, welcher Steuersatz anzuwenden ist. Allerdings wird es unverändert zahlreiche Grenzfälle geben, aus denen übereifrige Betriebsprüfer Profit schlagen werden wollen. Auch wenn das Urteil des EuGH hier noch über die aufgeführten Grundsätze hinaus zahlreiche weitere Hinweise zur steuerlichen Einordnung gibt, wäre eine Vereinfachung der gesetzlichen Vorgaben wünschenswert.

Bauträger als Steuerschuldner

Bauträger als Steuerschuldner

Einführung

Bauunternehmen sind regelmäßig verpflichtet, die Umsatzsteuer aus Bauleistungen, die sie von Subunternehmern empfangen, einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen (Umkehr der Steuerschuldnerschaft). Ob auch Bauträger hiervon betroffen sind, hängt davon ab, ob sie als Bauleister zu qualifizieren sind. Die Verwaltungsanweisungen zu dieser Fragestellung waren allerdings so widersprüchlich, dass sie die Praxis eher verunsicherten, statt zu einer Klärung beizutragen.

Neue Verwaltungsanweisung

Das BMF differenziert wie folgt: Führt der Bauträger ausschließlich Grundstückslieferungen i. S. d. UStG durch, so wird er nicht zum Steuerschuldner für die von ihm bezogenen Leistungen. Sind hingegen mindestens 10 % der Umsätze als Werklieferungen zu qualifizieren, so muss der Bauträger die Umsatzsteuer einbehalten und abführen. Werklieferungen liegen immer dann vor, wenn der Kunde bei Vertragsabschluss noch Einfluss auf die Gestaltung des Objektes nehmen kann.

Konsequenz

Das Schreiben bekräftigt nochmals die bisherige Verwaltungsauffassung. Das BMF sieht daher auch keine Veranlassung, eine weitere Übergangsregelung zu gewähren. Für Umsätze, die vor dem 1.1.2011 ausgeführt worden sind, können Rechnungskorrekturen jedoch unterbleiben, sofern eine zutreffende Besteuerung gewährleistet ist. Die dargestellten Grundsätze gelten unabhängig davon, ob die eigenen Umsätze des Bauträgers steuerpflichtig oder steuerbefreit sind. Im Zweifel sollten Bauträger die Umsatzsteuer einbehalten und an ihr Finanzamt abführen, um dem Risiko einer späteren Nacherhebung zu entgehen. Zu beachten ist, dass die aufgeführten Grundsätze nur die Leistungen von im Inland ansässigen Subunternehmern betreffen. Werden Subunternehmer für den Bauträger tätig, die nicht im Inland ansässig sind, so geht die Steuerschuldnerschaft grundsätzlich auf den Bauträger über.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts als Unternehmer

Juristische Personen des öffentlichen Rechts als Unternehmer

Einführung

Juristische Personen des öffentlichen Rechts (JPdöR) sind nach dem UStG nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art unternehmerisch tätig. Hierzu zählt nicht die Vermögensverwaltung. Der BFH hat nun unter Berufung auf den EuGH festgestellt, dass diese Regelung nicht den Vorgaben der MwStSystRL entspricht. Demnach kann auch die Vermögensverwaltung (z. B. Vermietung) unternehmerisch sein.

Neue Verwaltungsanweisung

Die OFD Niedersachsen weist darauf hin, dass derzeit noch geprüft wird, wie die genannte Rechtsprechung umzusetzen ist. Die Urteile werden daher noch nicht amtlich veröffentlicht und damit allgemein angewendet. Allerdings soll es nicht beanstandet werden, wenn sich JPdöR auf die neue Rechtsprechung berufen.

Konsequenz

JPdöR müssen prüfen, ob sie von der neuen Rechtsprechung profitieren können. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn weitere Tätigkeiten in den unternehmerischen Bereich einbezogen werden können, die einen hohen Vorsteuerabzug ermöglichen, z. B. aufgrund geplanter Investitionen. JPdöR, die hiervon Gebrauch machen wollen, müssen jedoch beachten, dass dann ihre gesamten Umsätze nach der geänderten Rechtsprechung beurteilt werden. Rosinenpickerei ist daher nicht möglich.

Gewerbesteuerliche Abzugsfähigkeit von Vorbereitungsaufwendungen

Gewerbesteuerliche Abzugsfähigkeit von Vorbereitungsaufwendungen

Kernproblem

Dem Ziel des Gesetzgebers, eine rechtsformneutrale Besteuerung zu gewährleisten, stehen unzählige Vorschriften des deutschen Steuerrechts entgegen. So u. a. auch bei der Bestimmung von Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht: Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht, sobald der Unternehmer am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, und endet, wenn diese wirtschaftliche Betätigung beendet wird. Dies ist zum einen nachteilig für den Steuerpflichtigen, da Aufwendungen für Vorbereitungshandlungen vor der eigentlichen Betriebseröffnung steuerlich nicht abzugsfähig sind. Vorteilhaft ist es allerdings insoweit, als dass Veräußerungs- und Aufgabegewinne nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Kapitalgesellschaften sind hingegen solange gewerbesteuerpflichtig, wie sie rechtlich existent sind, so dass zwar zum einen Aufwendungen für Vorbereitungshandlungen steuerlich berücksichtigungsfähig sind, andererseits aber ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn gewerbesteuerpflichtig ist. Personengesellschaften, an denen Kapitalgesellschaften beteiligt sind, nehmen insoweit eine Sonderstellung ein. Seit einer Gesetzesänderung in 2002 stellt das Gewerbesteuergesetz diese hinsichtlich der Gewerbesteuerpflicht von Veräußerungs- und Aufgabegewinnen den Kapitalgesellschaften gleich. Unklar ist bislang, ob dies auch eine Gleichbehandlung bei der Berücksichtigung von Vorbereitungsaufwendungen gebietet. Einer KG, an der ausschließlich Kapitalgesellschaften als Komplementäre und Kommanditisten beteiligt waren, wurde vom Finanzamt jedenfalls der Abzug von Vorbereitungsaufwendungen untersagt. Hiergegen klagte die KG und obsiegte in erster Instanz beim FG Berlin-Brandenburg.

Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg

Das FG Berlin-Brandenburg gab der Klage der KG statt. § 7 Satz 2 GewStG, der eine Gewerbesteuerpflicht von Veräußerungs- und Aufgabegewinnen von Personengesellschaften vorsieht, sofern keine natürliche Personen beteiligt sind, gebiete auch eine Gleichbehandlung bei der steuerlichen Berücksichtigung von Vorbereitungsaufwendungen. Anderenfalls läge eine Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Folgerichtigkeit vor. Nach Auffassung des Gerichts erscheine es nämlich nicht folgerichtig, wenn Personengesellschaften, an denen nur Kapitalgesellschaften beteiligt sind, zwar im Rahmen der Liquidation bzw. Veräußerung, nicht jedoch im Rahmen des Betriebsausgabenabzugs in der Phase der Betriebsaufnahme wie Kapitalgesellschaften behandelt werden.

Konsequenz

Personengesellschaften, an denen Kapitalgesellschaften beteiligt sind und denen in der Gründungsphase entsprechende Vorbereitungsaufwendungen entstanden sind, sollten sich auf das Urteil des FG berufen, wenn das Finanzamt den Abzug der Aufwendungen nicht zulässt. Die letztendliche Klärung der Rechtsfrage wird indes erst das beim BFH anhängige Revisionsverfahren bringen.

Grunderwerbsteuer bei mittelbarer Anteilsvereinigung

Grunderwerbsteuer bei mittelbarer Anteilsvereinigung

Kernproblem

Die unmittelbare oder mittelbare Vereinigung von mindestens 95 % (vor 1.1.2000: 100 %) der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand eines Erwerbers unterliegt der Grunderwerbsteuer (GrESt), sofern die Gesellschaft über ein inländisches Grundstück verfügt (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG). Gegenstand der Besteuerung ist dabei nicht der Erwerb der Anteile an der Grundstücksgesellschaft selbst, sondern die durch ihn begründete eigenständige Zuordnung der der Gesellschaft gehörenden Grundstücke. Werden die Anteile mehrfach hintereinander in der Hand verschiedener Erwerber vereinigt, so unterliegt jeder Vorgang grundsätzlich der GrESt. In der Literatur wurde aber bislang zuweilen die Auffassung vertreten, dass mehrere steuerbare Anteilsgeschäfte kraft wirtschaftlicher Betrachtung oder der Grundsätze zum sog. einheitlichen Leistungsgegenstand zu einem einzigen Erwerbsvorgang verbunden werden können und somit nur einmal GrESt auslösen.

Sachverhalt

Die B-KG hielt 100 % der Kommanditanteile an der L-KG, welche wiederum 100 % der Kommanditanteile an der grundstücksbesitzenden LS-KG innehatte. Mit Vertrag vom 14.10.1999 wurde der 100 %ige Kommanditanteil an der L-KG mit Wirkung zum 30.9.1999 an den K veräußert. Mit Vertrag vom 18.10.1999 wurde sodann der 100 %ige Kommanditanteil an der LS-KG (ebenfalls) mit Wirkung zum 30.9.1999 an die M-Holding veräußert. Der Vertrag vom 14.10.1999 stellte zwar auch nach Auffassung der Klägerin (K) eine grundsätzlich grunderwerbsteuerpflichtige Anteilsvereinigung dar. Allerdings vertrat sie die Auffassung, dass die beiden Verträge wegen des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs ein einheitliches Vertragswerks darstellen, das nur einmal GrESt auslöse, und zwar für die Anteilsveräußerung, nicht aber für die (vorherige) mittelbare Anteilsvereinigung. Die Klage blieb in sämtlichen Instanzen erfolglos.

Entscheidung

Nach Auffassung des BFH ändert sich an der Steuerbarkeit einer mittelbaren Anteilsvereinigung nichts, wenn die Anteile an der grundstücksbesitzenden (Unter-) Gesellschaft im Anschluss an die Anteilsvereinigung veräußert werden. Dies gelte unabhängig davon, ob die an der Veräußerung beteiligten Gesellschaften durch eine Organschaft verbunden sind oder ohne Bestehen einer Organschaft zu einem Konzern gehören. Der Senat lehnt insbesondere eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, wonach eine Umstrukturierung eines Konzern eine Einheit bilde und daher unabhängig von der rechtlichen Gestaltung nur einmal GrESt auslöse, ausdrücklich ab.

Konsequenz

Das Urteil verdeutlicht einmal mehr die erheblichen grunderwerbsteuerlichen Folgen einer ggf. nicht aufeinander abgestimmten Reihenfolge von Umstrukturierungsschritten. Zur Milderung dieses Problems wurde zwischenzeitlich eine Konzernklausel ins GrEStG eingefügt, die eine Befreiung von der GrESt in ausgewählten Umwandlungsfällen bewirken soll. Kann die Konzernklausel – aus welchen Gründen auch immer – nicht erfüllt werden, empfiehlt sich in der Praxis anstelle einer Aufeinanderfolge von mehreren grunderwerbsteuerpflichtigen Anteilsgeschäften eine Direktübertragung des Grundstücks durch Kaufvertrag auf den Zielrechtsträger, so dass die GrESt nur einmal ausgelöst wird.

Auszahlung der Versicherungssumme bei Direktversicherung

Auszahlung der Versicherungssumme bei Direktversicherung

Kernfrage/Rechtslage

Der Gesetzgeber will, dass Arbeitnehmer eine zusätzliche Altersversorgung neben den gesetzlichen Rentenansprüchen aufbauen. Um dieses gesetzgeberische Ziel umzusetzen, werden betriebliche Altersvorsorgemodelle geschützt. Unter anderem besteht ein Schutz vor Zwangsvollstreckungshandlungen von Gläubigern des Arbeitnehmers in laufende betriebliche Altersversorgungen (= Anwartschaften). Der Bundesgerichtshof hatte nunmehr darüber zu befinden, ob dieser gesetzliche Schutz auch für die Auszahlungsleistungen aus betrieblichen Altersversorgungen greift oder ob diese wie anderes Vermögen gepfändet werden können.

Entscheidung

Der Gläubiger eines Arbeitnehmers hatte dessen Ansprüche aus einer Firmen-Direktversicherung, die eine bereits unverfallbar gewordene betriebliche Altersversorgung darstellte, gepfändet. Hiergegen war der Arbeitnehmer vorgegangen, weil die Ansprüche aus betrieblichen Altersversorgungen (teilweise) unpfändbar seien. Mit seinem Vorbringen obsiegte er zunächst, unterlag aber vor dem Bundesgerichtshof. Dieser urteilte, dass der zukünftige Auszahlungsanspruch aus der Direktversicherung pfändbar sei. Die Verfügungsbeschränkungen des Gesetzes über die betriebliche Altersversorgung dienten lediglich dem Schutz der bestehenden Anwartschaft, nicht aber der Auszahlungsleistung. Entsprechend sei die Anwartschaft vor Pfändung sicher. Dabei stehe der Pfändung auch nicht entgegen, dass die Auszahlungsleistung eine Leistung an den Schuldner sei, die erst in der Zukunft erbracht werde. Auch solche Ansprüche des Arbeitnehmers seien pfändbar.

Konsequenz

Die Unpfändbarkeitsregelungen des Gesetzes über die betriebliche Altersversorgung schützen alleine die Beiträge zu einer Altersversorgung während ihrer Laufzeit sowie die Anwartschaft des Arbeitnehmers. Nicht geschützt ist die Ablaufleistung. Diese ist in den normalen Grenzen pfändbar.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin