Körperschaftsteuer-Bescheid ist kein Grundlagenbescheid für Einkommensteuer-Bescheid

Körperschaftsteuer-Bescheid ist kein Grundlagenbescheid für Einkommensteuer-Bescheid

Kernproblem

Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde im Körperschaftsteuerrecht eine Korrespondenzregelung geschaffen. Hiernach wird bei Änderung des Körperschaftsteuerbescheids einer Kapitalgesellschaft infolge einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) auch eine Änderung des bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids des Anteilseigners verfahrensrechtlich ermöglicht. Uneinigkeit besteht seitdem im Schrifttum, ob durch die eingeführte Korrespondenzregelung nunmehr Körperschaft- und Einkommensteuerbescheid insoweit in einem Grundlagen-/Folgebescheid Verhältnis stehen. Bejahendenfalls würden hiermit z. T. erhebliche steuerliche Änderungen einhergehen, wie z. B. bei der Festsetzung von Prozesszinsen.

Sachverhalt

Der Kläger ist Anteilseigner einer AG. Im Anschluss an ein von der AG erfolgreich geführtes Klageverfahren wurde der Einkommensteuerbescheid des Klägers für das Streitjahr 1989 zu seinen Gunsten geändert. Diese Änderung war verfahrensrechtlich möglich, da das Einspruchsverfahren des Klägers bis zur Entscheidung des von der AG geführten Klageverfahrens ruhte. Der Kläger beantragte daraufhin, für den erhaltenen Erstattungsbetrag Prozesszinsen festzusetzen. Hiergegen wehrte sich das Finanzamt u. a. mit der Begründung, dass der Körperschaftsteuerbescheid kein Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid des Klägers sei und somit eine Festsetzung von Prozesszinsen nicht in Betracht käme. Die hiergegen erhobene Klage beim Finanzgericht (FG Köln) blieb erfolglos; der Kläger zog vor den Bundesfinanzhof (BFH).

Entscheidung

Die Richter des BFH folgen im Ergebnis den Ausführungen der Finanzverwaltung und der Vorinstanz. Nach ihrer Auffassung stehen Körperschaft- und Einkommensteuerbescheid nicht im Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid zueinander. An dieser gefestigten Rechtsprechung ändere auch das durch das Jahressteuergesetz 2007 eingeführte Korrespondenzprinzip nichts, da diesem nur verfahrensrechtliche und keine materiell-rechtliche Bedeutung beizumessen sei.

Konsequenz

Die Auffassung des BFH entspricht der überwiegenden Meinung im Schrifttum. Da der Körperschaftsteuerbescheid kein Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid darstellt, können somit auch zukünftig im Fall eines erfolgreichen Klageverfahrens gegen den Körperschaftsteuerbescheid keine Prozesszinsen auf Ebene des einkommensteuerpflichtigen Anteilseigners festgesetzt werden.

Kann ein Arbeitnehmer Korrektur der Dankesformel im Arbeitszeugnis verlangen?

Kann ein Arbeitnehmer Korrektur der Dankesformel im Arbeitszeugnis verlangen?

Kernfrage

Das Endzeugnis eines Arbeitnehmers muss sich auf die Beurteilung der Führung und Leistung erstrecken. Es muss wahrheitsgemäß, aber wohlwollend sein. Insbesondere darf es den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Weiterkommen nicht behindern. Letzter Gedanke führt oftmals zu Gefälligkeitszeugnissen. Ausfluss dieses Gedankens ist formal, dass das Endzeugnis mit einer Dankesformel schließt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nunmehr darüber zu befinden, ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf diese Dankesformel hat.

Sachverhalt

Der Kläger hatte ein Endzeugnis erhalten, das durchweg positiv war. Es endete mit der Formel: „Herr … scheidet zum … aus betriebsbedingten Gründen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“ Der Kläger sah in diesem Abschluss eine Entwertung des Zeugnisses und verlangte eine Schlussformel, die lautete: „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen und ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute“.

Entscheidung

Das BAG wies die Klage in letzter Instanz ab. Es gebe keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Dankesformel als Schlussformulierung eines Arbeitszeugnisses. Der Zeugnisanspruch decke zwar eine Beurteilung der Führung und Leistung ab, nicht aber der Empfindungen des Arbeitgebers. Allerdings seien Abschlussformulierungen geeignet, das Zeugnis zu kommentieren. Daher dürfe eine Schlussformulierung nicht dazu verwendet werden, das Zeugnis zu entwerten. Im Ergebnis müsse dann auf die Schlussformulierung verzichtet werden.

Konsequenz

Können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht auf die Schlussformulierung eines Arbeitszeugnisses einigen, ist der durchsetzbare Anspruch des Arbeitnehmers darauf gerichtet, dass gar keine Schlussformulierung im Zeugnis verwendet wird, sondern dieses mit der Gesamtbewertung endet.

Reichensteuer teilweise verfassungswidrig

Der seit dem 01.01.2007 erhobene Spitzensteuersatz bei der Einkommensteuer von 45% („Reichensteuer“) ist teilweise verfassungswidrig. Das hat der 1. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf (Az. 1 K 2309/09 E) entschieden und die Frage zur Klärung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

In dem vom Finanzgericht entschiedenen Fall bezog ein Arbeitnehmer ein Gehalt von mehr als 1,5 Millionen Euro. Das Finanzamt unterwarf daher diese Einkünfte dem für Einkommen über 250.000 € bei Ledigen und über 500.000 € bei Verheirateten geltenden Spitzensteuersatz von 45%. Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer und berief sich auf eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Denn im Jahr 2007 würden sehr gut verdienende Angestellte wie er dem Spitzensteuersatz unterworfen. Selbständige Unternehmer und Freiberufler, die gleich hohe Einkünfte erzielten, unterlägen hingegen nur einem Höchststeuersatz von 42%.Das Finanzgericht ist mit seinem Vorlagebeschluss den Bedenken des Steuerpflichtigen gefolgt. Die Tatsache, dass im Jahr 2007 Arbeitnehmer mit Lohn- und Gehaltseinkünften sowie Steuerpflichtige mit Miet- oder Zinseinkünften einem Steuersatz von 45% unterworfen würden, andere Steuerpflichtige hingegen maximal 42% zahlen mussten, hält es für eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Ein erkennbarer Rechtfertigungsgrund, gerade sehr gut verdienende Arbeitnehmer steuerlich besonders stark zu belasten, sei vom Gesetzgeber nicht angeführt worden.

Der Vorsitzende des 1. Senats, Berthold Meyer, führt dazu klarstellend aus: „Keinesfalls hält das Gericht den Spitzensteuersatz oder gar den Einkommensteuertarif insgesamt für verfassungswidrig. Denn bei der Ausgestaltung des Steuersatzes kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Vor dem Gleichheitsgebot des Grundgesetzes lässt es sich aber nicht rechtfertigen, dass nur eine bestimmte Gruppe von Steuerpflichtigen – hier im Wesentlichen Arbeitnehmer sowie die Bezieher von Miet- und Zinseinkünften – in 2007 der sogenannten Reichensteuer unterworfen werden, andere Steuerpflichtige wie Unternehmer und Freiberufler hingegen nicht. Dabei ist zu berücksichtigen,“ so führt Meyer weiter aus, “dass sich die Entscheidung des Gerichts und damit die verfassungsrechtlichen Zweifel nur auf das Jahr 2007 beziehen. Mit dem Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform im Jahr 2008 unterfallen alle Steuerpflichtigen, egal welche Einkünfte sie erzielen, bei hohem Einkommen dem Steuersatz von 45%.“

Das Finanzgericht steht mit seiner Vorlageentscheidung in Einklang mit einer Vielzahl von Stimmen im steuerlichen Schrifttum. Auch dort wird die Anwendung der „Reichensteuer“ im Jahr 2007 u. a. nur auf Einkünfte der Arbeitnehmer durchweg für verfassungswidrig gehalten. Nunmehr ist es Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, über die Verfassungsmäßigkeit der „Reichensteuer“ im Jahr 2007 zu entscheiden. Dort wird aller Voraussicht nach der Zweite Senat für das Verfahren zuständig sein.

28. Februar 2013

Firmenjet ist von Energiesteuer befreit

Der Zollsenat des Finanzgerichts Düsseldorf (Az. 4 K 4372/08 VE) hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach Firmenjets von Konzernen dann von der Energiesteuer befreit sind, wenn das Unternehmen eine gesonderte „Fluggesellschaft“ unterhält. In dem nunmehr entschiedenen Fall hatte eine Tochtergesellschaft eines international tätigen Konzerns die alleinige Aufgabe, ein Firmenflugzeug zu betreiben und das dafür erforderliche Personal anzustellen. Neben Trainings- und Werkstattflügen führte die Gesellschaft fast ausschließlich Flüge für das Management des Konzerns und seiner Tochtergesellschaften durch. Die Gesellschaft beantragte beim Hauptzollamt die Vergütung der für den Treibstoff bezahlten Energiesteuer, soweit dieser für dienstliche Flüge verwendet worden war. Dies wurde ihr versagt, weil die Gesellschaft kein gewerbliches Luftfahrtunternehmen betreibe. Denn sie führe nur „innerbetriebliche“ Flüge für andere Konzerngesellschaften durch. Der Zollsenat des Finanzgerichts sprach der Gesellschaft die Steuerbefreiung zu. Da sie Flüge für andere Konzerngesellschaften durchgeführt habe, diene ihr Flugzeug gewerblichen Zwecken. Es komme nicht darauf an, ob die Gesellschaft luftverkehrsrechtlich als Luftfahrtunternehmen zugelassen sei und auch andere Passagiere befördern dürfe. Die Gesellschaft erfülle daher die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Energiesteuer. Danach dürften bestimmte Kraftstoffe steuerfrei in Luftfahrzeugen verwendet werden. Ausgenommen sei lediglich die private nichtgewerbliche Nutzung. Für diese sei aber keine Steuervergütung beantragt worden.

21. Februar 2013

Veranlagungszeitraumbezogener Begriff der wesentlichen Beteiligung

Der Beteiligungsbegriff gemäß § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 ist nach einem Urteil des BFH veranlagungszeitraumbezogen auszulegen.

Hierzu ist das Tatbestandsmerkmal „innerhalb der letzten 5 Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt“ in § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nach der in diesem Veranlagungszeitraum jeweils geltenden Beteiligungsgrenze zu bestimmen.

So entschied der BFH durch Urteil v. 11.12.2012, IX R 7/12 in einem Fall, in dem der Steuerpflichtige seine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Dezember 1999 veräußerte. Er war zu 9,22 % an der AG beteiligt und in den Jahren zuvor bis zu 13,52 %. Nach § 17 Abs. 1 EStG waren Anteilsveräußerungen steuerbar, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten 5 Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war. Das StEntlG 1999/2000/2002 hatte die Wesentlichkeitsgrenze mit Wirkung vom 1.1.1999 von mehr als 25 % auf mindestens 10 % herabgesetzt. Aufgrund der Rückwirkungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts erfassten Finanzamt und Finanzgericht Wertsteigerungen ab dem 31.3.1999 bis zur Veräußerung. Aber waren Gewinne zu erfassen, obschon der Steuerpflichtige in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen nie wesentlich beteiligt war?

Der BFH verneint diese Frage. Er legt den Beteiligungsbegriff veranlagungszeitraumbezogen aus. Die Wesentlichkeitsgrenze von mindestens 10 % galt nach der Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 1 EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 1999. Daraus folgt umgekehrt zugleich, dass sie für frühere Veranlagungszeiträume nicht anwendbar war. Deshalb war die Veräußerung im Streitfall nicht zu besteuern: Der Steuerpflichtige war vor 1999 mit höchstens 13,52 % nicht mehr als 25 % und ab 1999 mit 9,22 % nicht zu mindestens 10 % und damit nie wesentlich am Kapital der AG beteiligt gewesen. Diese Auslegung vermeidet von vornherein eine Rückwirkung des Gesetzes. Sie ist nicht auf die geltende Rechtslage zu § 17 Abs. 1 EStG übertragbar, die keine Wesentlichkeitsgrenze mehr kennt.

BFH, Urteil v. 11.12.2012, IX R 7/12, veröffentlicht am 20.2.2013

BFH, Pressemitteilung Nr. 10/2013 v. 20.2.2013

Kosten einer Betriebsveranstaltung sind bei Überschreiten einer Freigrenze von 110 EUR Arbeitslohn

Arbeitslohn nach Überschreiten der Freigrenze von 110 EUR (2007)

Zuwendungen des Arbeitgebers sind nicht als Arbeitslohn zu versteuern, wenn sie nicht der Entlohnung des Arbeitnehmers dienen. Dies kann bei Leistungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen der Fall sein, wenn diese Veranstaltungen der Förderung des Kontakts der Arbeitnehmer untereinander dienlich sind. Die lohnsteuerrechtliche Wertung derartiger Zuwendungen hängt nicht davon ab, ob die Vorteilsgewährung im Einzelfall üblich ist. Der BFH hat vielmehr in seiner bisherigen Rechtsprechung in typisierender Gesetzesauslegung eine Freigrenze angenommen, bei deren Überschreitung erst die Zuwendungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren sind. Die Finanzverwaltung legt ab Veranlagungszeitraum 2002 eine Freigrenze von 110 EUR je Veranstaltung zugrunde.

Der BFH hat mit Urteil v. 12.12.2012, VI R 79/10 entschieden, dass eine ständige Anpassung des Höchstbetrags (Freigrenze) an die Geldentwertung nicht Aufgabe des Gerichts sei. Nach seiner Auffassung ist zumindest für das Jahr 2007 noch an der Freigrenze i. H. v. 110 EUR festzuhalten. Der BFH fordert jedoch die Finanzverwaltung auf, „alsbald“ den Höchstbetrag auf der Grundlage von Erfahrungswissen neu zu bemessen. Er behält sich im Übrigen vor, seine bisherige Rechtsprechung zur Bestimmung einer Freigrenze als Ausfluss typisierender Gesetzesauslegung zu überprüfen.

Im Streitfall hatten sich die Kosten einer im Jahr 2007 durchgeführten Betriebsveranstaltung nach den Feststellungen des FG je Teilnehmer auf 175 EUR belaufen. Das Finanzamt hatte deshalb die dem Arbeitgeber entstandenen Kosten insgesamt als lohnsteuerpflichtig behandelt. Das FG war dem gefolgt. Die Klägerin hatte im Revisionsverfahren die Auffassung vertreten, dass die Freigrenze durch den BFH an die Preisentwicklung anzupassen sei. Das hat der BFH abgelehnt. Er weist jedoch in der Entscheidung daraufhin, dass nur solche Kosten des Arbeitgebers in die Freigrenze einbezogen werden dürfen, die Lohncharakter haben.

BFH, Urteil v. 12.12.2012, VI R 79/10, veröffentlicht am 20.2.2013

BFH, Pressemitteilung Nr. 11/2013 v. 20.2.2013

Selbstanzeigen nicht beim Finanzgericht angekommen

Die hohe Zahl der Selbstanzeigen in der Folge des Erwerbs von Daten-CDs aus der Schweiz und Liechtenstein durch die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung hat nur zu wenigen Klageverfahren im Gerichtsbezirk des Finanzgerichts Düsseldorf geführt.

Auch aufgrund der Fahndungsmaßnahmen erlassene Steuerbescheide sind vor dem Finanzgericht nur in überschaubarer Zahl angegriffen worden.

„Dies zeigt, dass die Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung und die in der Folge der CD-Käufe entstandenen Steuernachforderungen von den Betroffenen größtenteils akzeptiert werden“, erläutert Helmut Plücker, Präsident des Düsseldorfer Finanzgerichts. „Obwohl auch in Düsseldorf und Umgebung viele Betroffene Selbstanzeigen erstattet haben und in der Öffentlichkeit Zweifel an der Praxis der Ermittlungsbehörden geäußert worden sind, ist gegen die von der Finanzverwaltung erlassenen Steuerbescheide nur in sehr wenigen Fällen vor dem Finanzgericht geklagt worden. Dies ist anscheinend Folge der bereits 2010 ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die die Verwertung der im Rahmen von CD-Käufen erlangten Daten als zulässig erachtet hat“, so Plücker weiter.

Für die 52 Richterinnen und Richter des Finanzgerichts zählt die Überprüfung der in der Folge von Steuerfahndungsmaßnahmen ergangenen Steuerbescheide zu einer alltäglichen Aufgabe. „Da die am Finanzgericht tätigen Richterinnen und Richter neben ihrer juristischen Ausbildung auch über vertiefte steuerliche Kenntnisse verfügen, die durch die Möglichkeit regelmäßiger Fortbildungen auch auf dem neuesten Stand sind, sind derartige Fälle beim Finanzgericht in guten Händen“, so Plücker, der seit mehr als zwölf Jahren Präsident des Gerichts ist. Das Finanzgericht entscheidet dabei nur über die aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung nachzuzahlenden Mehrsteuern. Für strafrechtliche Folgen, wie etwa die Verhängung einer Geld- oder Freiheitsstrafe wegen Steuerhinterziehung, sind die Amts- und Landgerichte zuständig.

FG Düsseldorf, Pressemitteilung v. 19.2.2013

Steuerhinterzieher sind Straftäter

Steuerfahndung im Norden deckt 2012 Steuerschaden von 149 Millionen Euro auf

Kiel. Schleswig-Holstein hat den Kampf gegen die organisierte Steuerhinterziehung weiter
verschärft. Die Beamtinnen und Beamten der Steuerfahndungsstellen in Schleswig-
Holstein hatten im Jahr 2012 insgesamt 3.256 Eingänge abzuarbeiten und führten 261
Durchsuchungen mit meist mehreren Durchsuchungsorten durch.

Dabei werden die rund 100 Beamtinnen und Beamte der Steuerfahndungsstellen Elmshorn,
Flensburg, Kiel-Süd und Lübeck durch die 2008 gegründete Servicestelle Steueraufsicht
und das 2011 errichtete Mobile Sachgebiet unterstützt.

Insgesamt wurde ein Steuerschaden von 149 Millionen Euro aufgedeckt. Der größte Teil
entfällt mit 132 Millionen auf die Umsatzsteuer. Sechs Millionen Euro konnten durch
Vermögensabschöpfungsmaßnahmen noch am Tag der Durchsuchung gesichert werden.
Die Mehrergebnisse aus Selbstanzeigen sind in diesen Werten noch gar nicht enthalten.
Alleine durch die 781 Selbstanzeigen von deutschen Kapitalanlegern in der Schweiz
wurden in den vergangenen beiden Jahren bei der Erbschaft- und Einkommensteuer
Mehrergebnisse von 128 Millionen Euro erzielt. Durch die Justiz wurden 2012 wegen
steuerlicher Delikte Freiheitsstrafen von insgesamt 24 Jahren und 7 Monaten verhängt.
Im Herbst 2012 wurde die Zusammenarbeit mit dem Landeskriminalamt und den Staatsanwaltschaften
im Bereich der Geldwäschebekämpfung durch eine Verbindungsstelle
der Steuerfahndung beim Landeskriminalamt intensiviert.

Finanzministerin Monika Heinold dankte den Beamtinnen und Beamten der Steuerfahndung
für ihre erfolgreiche Arbeit: „Jährlich wird den öffentlichen Haushalten vorsätzlich
Geld entzogen, das dann in der Bildung, bei der Polizei, in sozialen Einrichtungen und im
Umweltschutz fehlt. Unsere Steuerfahnderinnen und Steuerfahnder arbeiten täglich dafür,
dass jeder in Schleswig-Holstein seinen gerechten Beitrag zum Gemeinwesen leistet.
Steuerhinterziehung ist eine Straftat und keine Schummelei.“

FinMin Schleswig-Holstein, Medien-Information v. 18.2.2013

Entfernungspauschale bei Dreiecksfahrten

Der 11. Senat des FG Münster hat mit Urteil v. 19.12.2012 zur Höhe des Betriebsausgabenabzugs für sog. Dreiecksfahrten eines Steuerberaters Stellung genommen.

Dabei handelt es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, bei denen eine Einzelfahrt am Tag durch einen Mandantenbesuch unterbrochen wird (entweder Wohnung-Mandant-Büro-Wohnung oder Wohnung-Büro-Mandant-Wohnung).

Der Kläger ist selbstständiger Steuerberater. Die Privatnutzungsanteile für seine betrieblichen PKW ermittelte er nach der Fahrtenbuchmethode. Dabei behandelte er bei den Dreiecksfahrten stets alle drei Teilstrecken als betriebliche Fahrten. Das Finanzamt erkannte den vollen Betriebsausgabenabzug lediglich für die Teilstrecken an, die unmittelbar beim Mandanten begannen oder endeten. Für die jeweils unmittelbare Fahrt zwischen Wohnung und Betrieb setzte es nur die hälftige Entfernungspauschale (0,15 EUR pro Entfernungskilometer) an.

Das Gericht gab der Klage teilweise statt. Es gewährte dem Kläger die ganze Entfernungspauschale (0,30 EUR pro Entfernungskilometer), versagte ihm aber den vollen Betriebsausgabenabzug. Die Betriebsausgaben seien für Strecken zwischen Wohnung und Betrieb auf die Entfernungspauschale begrenzt. Die typisierende Regelung gelte auch dann, wenn der gesetzgeberische Zweck, nämlich eine Minderung der Wegekosten durch Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder Bildung von Fahrgemeinschaften, im Einzelfall nicht erreichbar sei. Entgegen der Ansicht des Finanzamts könne allerdings keine Begrenzung auf die Hälfte der Entfernung vorgenommen werden, auch wenn für einen der beiden Wege bereits ein voller Betriebsausgabenabzug gewährt wurde. Aus Vereinfachungsgründen sehe das Gesetz unabhängig von der Anzahl der tatsächlichen Fahrten und der Höhe des tatsächlich getragenen Aufwands eine Pauschalregelung mit Abgeltungswirkung vor.

Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 12/13 anhängig.

FG Münster, Urteil v. 19.12.2012, 11 K 1785/11 F

FG Münster, Pressemitteilung Nr. 2/2013 v. 15.2.2013

KPMG-Studie: Unternehmensteuersätze weltweit marginal gesunken / Indirekte Steuern leicht gestiegen

Berlin, 21. Januar 2013. Weltweit hat sich im vergangenen Jahr die generelle Tendenz zur Senkung der Unternehmensteuersätze fortgesetzt, während die indirekten Steuern weiter gestiegen sind. Das ist die wesentliche Erkenntnis von KPMG´s Corporate and Indirect Tax Survey 2012, für den die entsprechenden Werte in 127 Ländern ausgewertet wurden. Die jährlich erscheinende Studie vergleicht seit dem Jahr 2000 die Steuersätze weltweit, um auf Unterschiede und Trends aufmerksam zu machen.

Unternehmensteuersätze: leichter Rückgang
In den letzten zwölf Jahren ist der weltweite durchschnittliche Unternehmensteuersatz von 29,03 Prozent in 2000 auf 24,43 Prozent in 2012 gefallen. Die größte Dynamik gab es in den Jahren bis 2008. Seit 2009 sind die Veränderungen nur noch marginal. 2012 ist der Durchschnittssteuersatz lediglich um 0,09 Prozentpunkte gesunken. Die deutlichste Veränderung gab es dabei in Nordamerika (von 34 Prozent auf 33 Prozent). Leichte Rückgänge lassen sich auch in  Europa (von 20,88 Prozent auf 20,5 Prozent) und in Asien (von 23,1 Prozent auf 22,89 Prozent) feststellen. Für 2013 haben bereits mehrere Länder  angekündigt, ihre Unternehmensteuersätze weiter zu senken, darunter Schweden, Mexiko, Ecuador und Thailand.

Indirekte Steuern: Europa über dem weltweiten Durchschnitt
2012 wurden die indirekten Steuern weltweit um 0,17 Prozentpunkte auf durchschnittlich 15,50 Prozent erhöht. Die deutlichsten Veränderungen gab es in Afrika und Asien mit plus 0,40 Prozentpunkten. Auch in Europa sind die indirekten Steuern im Durchschnitt von 19,71 auf 20 Prozent angestiegen. Ungarn führt die Rangliste mit einem Steuersatz von  27 Prozent an. Darauf folgen Island (25,5 Prozent),  Schweden, Dänemark, Norwegen und Kroatien (mit jeweils 25 Prozent). Deutschland liegt mit 19 Prozent unter dem europäischen Durchschnitt.

„Weltweit lässt sich ein konsequenter Umbau der Steuersysteme beobachten“, so Christian Jänisch, Bereichsvorstand Steuern bei KPMG. „Regierungen gehen dazu über, den indirekten Steuern mehr Bedeutung zu schenken. In wirtschaftlich unsicheren Zeiten sind sie die verlässlicheren Einnahmequellen. Da bei fast allen Transaktionen des internationalen Wirtschaftsverkehrs indirekte Steuern eine herausragende Rolle spielen, kommen Unternehmen nicht umhin, ihre Finanzfunktion im Rahmen der Risikosteuerung auszubauen und weiterzuentwickeln“.

Die Studie steht hier zum Download bereit: http://www.kpmg.de/Publikationen/35907.htm

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin