Gewerbesteuererklärung 2011 muss elektronisch eingereicht werden

Gewerbesteuererklärung 2011 muss elektronisch eingereicht werden

Kernaussage

Die Gewerbesteuererklärung einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und die Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags sind grundsätzlich bis zum 31.5. des Folgejahres beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Wird die Erklärung von Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt, wird die Frist allgemein bis zum 31.12. verlängert. Einzelunternehmen unterfallen nur dann der Gewerbesteuerpflicht, wenn der Gewerbeertrag den gesetzlichen Freibetrag von 24.500 EUR übersteigt.

Elektronische Übermittlung ab 2011

Durch das so genannte Steuerbürokratieabbaugesetz aus 2008 wird ab dem Erhebungszeitraum 2011 die Übermittlung der Steuererklärungsdaten auf elektronischem Wege gesetzlich vorgeschrieben. Die Abgabe der Steuererklärungen hat dann nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu erfolgen. Die Datenfernübertragung betrifft neben der Gewerbesteuererklärung auch die Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und die Zerlegungserklärung. Die übermittelten Daten sind mit einer elektronischen Signatur zu versehen; eine zusätzliche Einreichung von Belegen in Papierform ist nicht vorgesehen. Ausnahmen werden generell nur gewährt, wenn sich die Abgabe in elektronischer Form für den Steuerpflichtigen als unbillige Härte erweisen würde. Dies ist dann der Fall, wenn die Schaffung der technischen Voraussetzungen zur elektronischen Übermittlung für den Steuerpflichtigen mit erheblichem finanziellem Aufwand verbunden ist, also z. B. ein Internetanschluss erst noch geschaffen werden müsste. Ein Härtefall ist auch zu bejahen bei nicht oder nur eingeschränkt vorhandenen EDV-Kenntnissen des Steuerpflichtigen.

Besonderheiten bei Personengesellschaften

Generell haben auch Personengesellschaften ihre Gewerbesteuererklärung zukünftig online zu übermitteln. Dies gilt für die Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung für Feststellungszeiträume, die nach dem 31.12.2010 beginnen, aber nur bei maximal 10 Personen. Wegen technischer Schwierigkeiten sind Feststellungserklärungen mit einer höheren Personenanzahl zunächst noch in Papierform einzureichen.

Wann ist eine Außenprüfungsanordnung rechtswidrig?

Wann ist eine Außenprüfungsanordnung rechtswidrig?

Kernaussage

Die Außenprüfung ist im Bereich des Steuerrechts eine durch die Finanzbehörde beim Steuerpflichtigen durchzuführende Gesamtüberprüfung steuerlich relevanter Sachverhalte. Sie dient der Ermittlung, Prüfung und Beurteilung der Verhältnisse eines Steuerpflichtigen um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen. Weil eine umfangreiche steuerliche Überprüfung einen starken Eingriff in die Rechte eines Steuerbürgers darstellt, gelten für die Durchführung besondere Voraussetzungen und Vorschriften. In diesem Zusammenhang entschied der Bundesfinanzhof (BFH) nun, dass die Anordnung einer solchen Außenprüfung wegen Verstoßes gegen das Willkür- und Schikaneverbot rechtswidrig sein kann, wenn sie gar nicht dazu geeignet ist, die steuerlichen Verhältnisse des Geprüften aufzuklären und das Finanzamt sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.

Sachverhalt

Der Kläger ist selbstständiger Rechtsanwalt. 2004 ordnete die Finanzbehörde eine Außenprüfung an. Gegen die Prüfungsanordnung erhob der Kläger Einspruch mit der Begründung, die Außenprüfung sei unverhältnismäßig, da allenfalls mit einem geringfügigen Mehrergebnis zu rechnen sei. Zudem sei die Vorlage der angeforderten Unterlagen nicht erforderlich, denn seine steuerlichen Verhältnisse seien seit Jahren unverändert und bekannt. Die Gründe der Außenprüfung seien zudem nur vorgeschoben, denn er vertrete seit Jahren einen Beamten der Finanzverwaltung wegen behördeninternen Mobbings. Die Prüfung sei nur wegen dieser behördeninternen Differenzen angeordnet worden, wofür es Zeugen gebe. Das Finanzgericht wies die Klage ab; es ging dabei aber ermessensfehlerhaft davon aus, dass das Willkürverbot erst verletzt sein kann, wenn das Ergebnis der Außenprüfung unter keinem Gesichtspunkt umgesetzt werden kann.

Entscheidung

Der BFH hob das Urteil auf. Ob und in welchem Umfang eine Außenprüfung angeordnet wird, ist eine Ermessensentscheidung. Ein geringes steuerliches Mehrergebnis führt nicht bereits zu einer fehlerhaften Prüfungsanordnung. Die Anordnung muss aber dem Zweck dienen, die steuerlichen Verhältnisse des Geprüften aufzuklären. Dabei hat das Finanzamt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Willkür- und Schikaneverbot zu beachten. Lässt sich das Finanzamt maßgeblich von sachfremden Erwägungen leiten, so dass der Zweck der Prüfung in den Hintergrund tritt, kann ein Verstoß vorliegen. Das Finanzgericht muss sich jetzt erneut mit der Sache befassen und hat hierzu die benannten Zeugen zu hören.

Konsequenz

Diese Entscheidung des BFH eröffnet die Möglichkeit, sich gegen willkürliche Betriebsprüfungen zu wehren. Dabei ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich das Finanzamt von sachfremden Erwägungen bei Erlass der Anordnung hat leiten lassen und der Zweck der Prüfung der steuerlichen Verhältnisse in den Hintergrund getreten ist.

Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen trotz Betriebsprüfung

Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen trotz Betriebsprüfung

Kernaussage

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hatte mit Urteil aus dem Jahr 2011 festgestellt, dass ein bestandskräftiger Bescheid über die Betriebsprüfung der Rentenversicherung eine weitere Nachforderung für den gleichen Zeitraum verhindern kann. Die Spitzenverbände der Sozialversicherung entschieden hingegen, dass dieses Urteil keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und der Feststellung grundsätzlich nicht zu folgen ist.

Entscheidung

Der Rentenversicherungsträger hatte bei dem klagenden Entsorgungsunternehmen eine Betriebsprüfung für die Jahre 2000 bis 2004 durchgeführt, die zu einer Beitragsnachforderung führte. Der Beitragsbescheid war bestandskräftig geworden. Wenige Jahre später wurden dieselben Jahre auch vom Finanzamt geprüft. Den entsprechenden Prüfungsbescheid des Finanzamts wertete auch der Rentenversicherungsträger aus und machte weitere Nachforderungen für den bereits geprüften Zeitraum geltend. Dies sei unzulässig, urteilte das LSG, denn die Jahre wurden bereits geprüft und bestandskräftig beschieden. Solange der bestandskräftige Bescheid nicht zurückgenommen werde, hindere er weitere Nachforderungen.

Ansicht des GKV Spitzenverbandes

Die Spitzenorganisationen stellen sich ausdrücklich gegen diese Rechtsprechung und meinen, die Prüfungen der Rentenversicherungsträger sind nur auf Stichproben beschränkt. Eine Verpflichtung zur vollständigen Überprüfung der versicherungsrechtlichen Verhältnisse aller Versicherten besteht nicht. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt den Betriebsprüfungen nicht zu. Insbesondere sollen sie den Arbeitgeber als Beitragsschuldner weder schützen noch Entlastung erteilen. Arbeitgeber können sich daher nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn ein Sachverhalt bei einer vorherigen Betriebsprüfung unbeanstandet blieb.

Konsequenz

In vielen Fällen weiß der Arbeitgeber, für welche Sachverhalte Sozialversicherungsbeträge fällig werden. Die Ansprüche aus vorsätzlich vorenthaltenden Beiträgen verjähren erst in 30 Jahren. In Zweifelsfragen haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Recht, rechtzeitig eine Entscheidung der Einzugsstelle herbeizuführen, die sodann bindend ist. Im Hinblick auf diese weitreichenden Konsequenzen aufgrund langer Verjährungsfristen sollte im Zweifel ein Berater hinzugezogen werden.

Arbeitgeber muss Daten ausgeschiedener Arbeitnehmer sofort von Homepage löschen

Arbeitgeber muss Daten ausgeschiedener Arbeitnehmer sofort von Homepage löschen

Kernfrage

Dienstleistungsunternehmen, insbesondere im Bereich der Beratung, veröffentlichen auf Ihren Internetseiten häufig Fotos mit Namen und zusätzlichen Informationen Ihrer Arbeitnehmer. Oftmals werden die Arbeitnehmer auch in Beiträgen auf der Internetseite genannt. Diese Veröffentlichungen sind nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer ihnen zustimmt. Denn grundsätzlich liegt bei einer unberechtigten Verwendung von Bild und Namen ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht am eigenen Bild und Namen vor. Das Landesarbeitsgericht Hessen hatte nunmehr darüber zu entscheiden, wann und in welchem Umfang ein ausgeschiedener Arbeitnehmer einen Löschungsanspruch gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber hat.

Sachverhalt

Der Kläger war Rechtsanwalt. Sein bisheriger Arbeitgeber hatte während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ein Profil auf der Internetseite veröffentlicht. Darüber hinaus befand sich sein Name auch im Nachrichtenbereich der Homepage. Nach dem Ausscheiden war der Kläger weiterhin als Rechtsanwalt tätig und verlangte die Löschung seiner persönlichen Daten von der Website. Dem kam die Kanzlei lediglich im Hinblick auf das Profil nach; der Verweis im Nachrichtenbereich wurde nicht gelöscht. Hiergegen beantragte der Kläger einstweiligen Rechtsschutz und hatte Erfolg.

Entscheidung

Bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers ist jeder Verweis auf seine Person oder seinen Namen von der Internetpräsenz des bisherigen Arbeitgebers zu löschen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Veröffentlichung werbenden Charakter hat und geeignet ist, den Anschein zu erwecken, die Kompetenz des Arbeitnehmers stünde dem Arbeitgeber noch zur Verfügung. Ein berechtigtes Interesse des ehemaligen Arbeitgebers an der Weiterverwendung bestand hier nicht.

Konsequenz

Die Entscheidung überzeugt. Mit dem Ausscheiden eines Arbeitnehmers ist der ehemalige Arbeitgeber nicht mehr berechtigt, mit der Kompetenz des Arbeitnehmers zu werben. Dies gilt insbesondere in Branchen, in denen auch gezielt nach Personen und Qualifikationen gesucht wird. Dass im Einzelfall ein berechtigtes Interesse an der Weiterveröffentlichung besteht, dürfte nur in besonderen Ausnahmefällen gegeben sein.

Bundesanzeiger nur noch im Internet: Abschied von der Druckversion

Bundesanzeiger nur noch im Internet: Abschied von der Druckversion

Hintergrund

Der Bundesanzeiger ist ein bedeutendes bundesweites Amtsblatt und dient als wesentliche Informationsquelle im Rechts- und Wirtschaftsbereich. Herausgeber ist das Bundesjustizministerium; der Bundesanzeiger erscheint mehrmals wöchentlich als gedruckte Zeitung. Neben der Druckversion wurde bereits 2002 der elektronische Bundesanzeiger als kostenlos zugängliches internetbasiertes Verkündungs- und Bekanntmachungsorgan eingerichtet. Die elektronische Variante löst die Zeitung nun ab

Gedruckter Bundesanzeiger wird vollständig eingestellt

Ab dem 1.4.2012 wird die gedruckte Ausgabe des Bundesanzeigers endgültig eingestellt. Alle bisher noch in der Printversion vorgenommenen Veröffentlichungen sind künftig im elektronischen Bundesanzeiger zu publizieren. Dadurch entsteht eine zentrale Bekanntmachungsplattform; diese ist unter www.bundesanzeiger.de für jedermann kostenlos im Internet abrufbar. Das Nebeneinander von gedrucktem und elektronischem Bundesanzeiger wird damit beendet.

Namensänderung in „Bundesanzeiger“

Der elektronische Bundesanzeiger wird zukünftig nur noch den traditionellen Namen „Bundesanzeiger“ tragen. Wie bisher wird er aus einem amtlichen Teil und weiteren Teilen, wie zum Beispiel gerichtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Bekanntmachungen oder Bekanntmachungen von Kommunen, bestehen. Der Zugang zu Verkündungen und Bekanntmachungen soll durch zusätzliche Serviceangebote und Recherchemöglichkeiten erleichtert werden. Ab April wird unter der oben genannten Internetadresse ein kostenloser Newsletter angeboten, der über die im amtlichen Teil neu erschienenen Veröffentlichungen informiert.

Erstattungszinsen bei Kapitalgesellschaften (weiterhin) steuerpflichtig

Erstattungszinsen bei Kapitalgesellschaften (weiterhin) steuerpflichtig

Kernproblem

Für die Rechtslage vor dem Jahressteuergesetz 2010 hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Juni 2010 – abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung – entschieden, dass auf die Einkommensteuer entfallende Erstattungszinsen nicht der Einkommensteuer unterliegen. Fraglich war bislang, ob diese Rechtsgrundsätze auch auf Kapitalgesellschaften übertragbar sind. Die Finanzgerichte hatten daher nunmehr zu klären, ob auch von Kapitalgesellschaften erhaltene Erstattungszinsen auf Körperschaftsteuer steuerfrei sind.

Sachverhalt

Die klagende GmbH hatte im Streitjahr 2002 Erstattungszinsen für zuviel entrichtete Körperschaftsteuer erhalten. Das Finanzamt behandelte diese Erstattungszinsen als steuerpflichtig und erhöhte entsprechend das Einkommen der GmbH. Einspruch und Klage hiergegen blieben ohne Erfolg. Auch die gegen die nichtzugelassene Revision eingelegte Beschwerde beim BFH wurde zurückgewiesen.

Entscheidung

Der BFH teilt im Ergebnis die Auffassung der Vorinstanzen. Im Gegensatz zu den der Einkommensteuer unterliegenden steuerpflichtigen natürlichen Personen hat der BFH bei Kapitalgesellschaften keine Zweifel an der Steuerpflicht von Erstattungszinsen. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass Kapitalgesellschaften keine außerbetriebliche Sphäre haben. Demnach ist jede von der Kapitalgesellschaft erzielte Einnahme grundsätzlich steuerpflichtig, wenn und soweit keine entgegenstehende Regelung besteht. Dies ist für Erstattungszinsen auf Körperschaftsteuer indes nicht der Fall. Ebenso sieht es der BFH als verfassungsrechtlich unkritisch an, dass Erstattungszinsen steuerpflichtig zu behandeln sind, während korrespondierende Nachzahlungszinsen nicht abziehbar sind.

Konsequenz

Wenngleich die Entscheidung des BFH wenig erfreulich ist, haben sich Steuerpflichtige hierauf in der Praxis einzustellen. Für den Bereich der Einkommensteuer besteht jedoch weiterhin Hoffnung, dass hierauf entfallende Erstattungszinsen steuerfrei bleiben. So ist im Schrifttum höchst umstritten, ob durch die gesetzliche Änderung im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 eine tatsächliche Änderung der Rechtslage herbeigeführt wurde. Ist dies zu bejahen, stellt sich des Weiteren die Frage, ob diese rückwirkende Änderung verfassungskonform ist. Mit beiden Fragen beschäftigt sich der BFH in einem derzeit anhängigen Verfahren.

Außerordentliche Kündigung von ordentlich unkündbaren Mitarbeitern

Außerordentliche Kündigung von ordentlich unkündbaren Mitarbeitern

Kernfrage

Tarifverträge können vorsehen, dass Arbeitnehmer, wenn sie eine bestimmte Betriebszugehörigkeitszeit erreicht haben, nicht mehr ordentlich kündbar sind. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob diesen Arbeitnehmer jedenfalls dann, wenn ihr Arbeitsplatz aufgrund einer Umstrukturierung wegfällt, zumindest außerordentlich gekündigt werden kann

Sachverhalt

Die Klägerin war wegen ihrer langen Beschäftigungszeit und der einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen nicht mehr ordentlich kündbar. Im Rahmen einer Umstrukturierung beim Arbeitgeber traf dieser die unternehmerische Entscheidung, die Arbeiten, für die die Klägerin beschäftigt war, nicht mehr selber durchzuführen, sondern durch Fremdfirmen abwickeln zu lassen. Der Arbeitgeber kündigte daher das Arbeitsverhältnis der Klägerin außerordentlich aus wichtigem Grund.

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht gab der Klägerin Recht, ließ aber die Revision zum Bundesarbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ausdrücklich zu. Das Arbeitsverhältnis habe nicht wirksam außerordentlich gekündigt werden können. Der Arbeitgeber könne sich beim Arbeitsvertrag, wie bei jedem anderen Vertrag auch, nicht ohne Weiteres von seiner Vertragsbindung lossagen, sondern müsse die ordentliche Unkündbarkeit der Klägerin bereits bei der Erstellung seines unternehmerischen Konzepts mit einplanen. Umstände für eine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung der Klägerin hatte der Arbeitgeber gerade nicht vorgetragen. Insbesondere habe der Arbeitgeber nicht dazu vorgetragen, dass die Umstrukturierung in Form zukünftiger Fremdvergabe aus betrieblichen Gründen unumgänglich war.

Konsequenz

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bleibt abzuwarten. Dabei werden sich die Richter insbesondere dazu äußern müssen, ob betriebliche Zwänge dazu führen können, einen ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer wieder kündbar werden zu lassen.

Guthaben auf Arbeitszeitkonto mit Minusstunden verrechenbar?

Guthaben auf Arbeitszeitkonto mit Minusstunden verrechenbar?

Kernproblem

Viele Arbeitgeber führen für ihre Mitarbeiter Arbeitszeitkonten, auf denen Überstunden angesammelt werden können. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob ein solches Arbeitszeitkonto den Arbeitgeber berechtigt, Minusstunden des Arbeitnehmers (hier aufgrund einer Änderung im Tarifvertrag) mit Guthabenstunden auf dem Arbeitszeitkonto zu verrechnen.

Sachverhalt

Die Klägerin war tarifvertraglich beim Arbeitgeber beschäftigt. Zum 1.4.2008 trat ein neuer Tarifvertrag in Kraft, der die Erholungszeiten innerhalb der Arbeitszeit kürzte. Aufgrund einer ersten Weigerung des Betriebsrats, diese Änderung in die Dienstpläne zu übertragen, wurde die Kürzung erst zum 1.7.2008 umgesetzt. Der Arbeitgeber war der Meinung, durch die um drei Monate verspätete Umsetzung schuldeten die Arbeitnehmer Arbeitszeit in Höhe des verkürzten Erholungszeitraums über drei Monate und kürzte das Zeitguthaben der Klägerin auf ihrem Arbeitszeitkonto. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Erfolg.

Entscheidung

Der Arbeitgeber muss die gekürzten Stunden wieder gutschreiben. Eine Verrechnung eines Zeitguthabens auf einem Arbeitszeitkonto mit etwaigen Minusstunden kommt nur in Betracht, wenn eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag den Arbeitgeber hierzu ermächtigt. Eine solche Verrechnungsklausel existierte beim Arbeitgeber aber nicht. Weder der auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Tarifvertrag noch eine Betriebsvereinbarung erlaubten es, das Arbeitszeitkonto der Klägerin mit Minusstunden zu belasten, die sich aus der Nichtausschöpfung der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit in den Dienstplänen ergaben.

Konsequenz

Die Entscheidung zeigt, dass die bloße Einrichtung von Arbeitszeitkonten nicht ausreichend ist, um flexible Arbeitszeiten zu ermöglichen. Vielmehr muss die Einführung von Arbeitszeitkonten mit einer schriftlichen Vereinbarung unterlegt werden, die regelt, wie mit dem Zeitkonto umzugehen ist und wie sich die Salden verstehen.

Arbeitgeber darf nicht auf Betriebsrats-Dateien zugreifen

Arbeitgeber darf nicht auf Betriebsrats-Dateien zugreifen

Rechtslage

Das Verhältnis zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ist davon geprägt, dass der Betriebsrat zwar selbstständig ist, aber Ressourcen und Betriebsmitteln des Arbeitgebers nutzt. Das führt regelmäßig zu der Frage, inwieweit der Arbeitgeber auf vom Betriebsrat genutzte Mittel zugreifen kann. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied jetzt, dass einem Arbeitgeber der Zugriff auf Dateien, die auf dem Laufwerk des Betriebsrats im betriebsinternen EDV-System gespeichert sind, nicht erlaubt ist.

Sachverhalt

Der Betriebsrat eines Unternehmens hatte interne Dokumente auf einem eigenen Laufwerk beim Arbeitgeber gespeichert; unter anderem – unter dem Briefkopf des Betriebsrats – eine nicht unterzeichnete achtseitige Stellungnahme in einem Kündigungsschutzverfahren. Der Arbeitgeber vermutete, dass ein Betriebsratsmitglied die Stellungnahme während seiner Arbeitszeit verfasst hatte, was einem Arbeitszeitbetrug gleich komme. Er beantragte daher, gerichtlich festzustellen, dass die vollständige Dokumentenhistorie ohne Zustimmung des Betriebsrats zurückverfolgt werden dürfe, um festzustellen, wann und durch wen die Datei bearbeitet wurde. Der Betriebsrat seinerseits begehrte vom Arbeitgeber die Dokumentation der Zugriffe auf den Betriebsratsserver.

Entscheidung

Weder dem Arbeitgeber noch dem Betriebsrat stehen die jeweiligen Auskunfts- bzw. Zugriffsansprüche zu. Aufgrund der autonomen Ausgestaltung der Regelungen über den Betriebsrat, habe dieser das Recht, seine Daten und Dateien eigenverantwortlich zu verwalten, ohne dass es auf die Eigentumsverhältnisse an den Laufwerken ankomme. Der Betriebsrat seinerseits hatte kein Rechtsschutzinteresse, weil er bereits wusste, dass auf sein Laufwerk zugegriffen worden war. Aufgrund seiner Eigenverantwortlichkeit müsse er dies aus eigenem Recht heraus verhindern.

Konsequenz

Die Entscheidung zeigt das Verhältnis zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Unabhängig davon, dass der Betriebsrat im Unternehmen integriert ist und von diesem finanziert werden muss, ist er ein autonomes „Organ“ des Unternehmens und als solches selbstverwaltend.

Passivierung „angeschaffter Rückstellungen“ auch bei echter Vertragsübernahme

Passivierung „angeschaffter Rückstellungen“ auch bei echter Vertragsübernahme

Kernproblem

Bereits Ende 2009 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass angeschaffte betriebliche Verbindlichkeiten, die beim Veräußerer einem steuerlichen Ausweisverbot unterliegen (z. B. Drohverlustrückstellungen), beim Erwerber keinem Passivierungsverbot unterliegen, wenn die Übernahme im Rahmen eines Betriebserwerbs gegen Schuldfreistellung stattgefunden hat (Schuldbeitritt). Ungeklärt war bislang die Frage, ob diese Rechtsgrundsätze auch für Fälle einer echten Schuldübernahme gelten. Die Schuldübernahme unterscheidet sich vom Schuldbeitritt dadurch, dass der Verpflichtungserwerber direkt gegenüber dem Verpflichtungsgläubiger für seine Schuld einzustehen hat.

Sachverhalt

Die klagende GmbH hatte im Streitjahr 1994 den Betrieb einer Tochtergesellschaft im Rahmen eines Unternehmenskaufs (Übertragung von Wirtschaftgütern) übernommen. Im Rahmen dieses Vorgangs wurden u. a. auch Jubiläumsrückstellungen und Rückstellungen für Verpflichtungen gegenüber einem Pensionssicherungsverein übernommen und bei der Kaufpreisermittlung berücksichtigt. Das Finanzamt vertrat hierzu die Auffassung, dass die GmbH die Verbindlichkeiten zwar in ihrer Eröffnungsbilanz mit den Anschaffungskosten anzusetzen habe, in der darauffolgenden Schlussbilanz aber unter Beachtung der steuerlichen Ausweisverbote eine gewinnerhöhende Auflösung der Rückstellungen vorzunehmen habe. Die nach erfolgslosem Einspruchsverfahren eingereichte Klage war erfolgreich.

Entscheidung

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind – unter Beachtung der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung -Anschaffungsvorgänge stets erfolgsneutral zu behandeln. Dieser Grundsatz gilt auch für die Steuerbilanz. Soweit im Steuerrecht vorgesehen ist, dass bestimmte Passivpositionen (z. B. Drohverlustrückstellung oder Jubiläumsrückstellungen) nicht auszuweisen sind, gilt dies aber nicht, wenn sie entgeltlich erworben wurden. Vielmehr sind diese zwingend und stets mit den Anschaffungskosten zu bewerten. An der erfolgsneutralen Bewertung zu Anschaffungskosten ändert sich auch nichts in nachfolgenden Schlussbilanzen.

Konsequenz

Der BFH hat der Auffassung der Finanzverwaltung eine klare Absage erteilt. Es ist nunmehr endgültig geklärt, dass die Anschaffungskosten von Verbindlichkeiten die Bewertungsuntergrenze bilden und somit – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – ein „Erwerbsgewinn“ insoweit nicht entstehen kann. Soweit die Finanzverwaltung hiervon in der Vergangenheit abgewichen ist, sollte in verfahrensrechtlich noch offenen Fällen eine entsprechende Änderung beantragt werden. Hinsichtlich der Auslagerung von Pensionsverpflichtungen, für die die Rechtsprechung analog Anwendung finden könnte, sei auf die damit einhergehenden Gestaltungsmöglichkeiten verwiesen.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin