Umnummerierung abgetretener Geschäftsanteile möglich?

Umnummerierung abgetretener Geschäftsanteile möglich?

Rechtslage

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Gesellschafter nur, wer in die zum Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste eingetragen ist. Diese ist zudem Grundlage für den gutgläubigen Erwerb von GmbH-Anteilen. Treten Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder dem Umfang ihrer Beteiligung ein, muss eine neue Liste eingereicht werden. Die Einreichungspflicht obliegt anstelle des Geschäftsführers dem Notar, wenn er in amtlicher Eigenschaft an diesen Veränderungen unmittelbar mitgewirkt hat. Weigert sich das Register, die notarielle Gesellschafterliste aufzunehmen, hat der Notar ein eigenes Beschwerderecht. Die Umnummerierung abgetretener Geschäftsanteile in der Gesellschafterliste ist dann zulässig, wenn die Zuordnung der Geschäftsanteile gewährleistet ist.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer beurkundete in seiner Eigenschaft als Notar die Übertragung sämtlicher insgesamt 12 Geschäftsanteile an einer GmbH auf einen neuen Gesellschafter. Nachdem der Gesellschafterwechsel wirksam geworden war, reichte er eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister ein. Unter den laufenden Nummern 1-12 waren die erforderlichen Angaben der bisherigen Gesellschafter aufgeführt. Diese Eintragungen waren durchgestrichen. Unter den laufenden Nummern 12-24 wurden die Angaben des neuen Gesellschafters unter Angabe der bisherigen Nummern fortgeschrieben. Das Registergericht lehnte die Aufnahme der eingereichten Liste ab, weil die festgelegte Nummerierung der Geschäftsanteile nicht beibehalten wurde. Hiergegen wandte sich der Notar und bekam schließlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Recht.

Entscheidung

Durch die Ablehnung des Registergerichts, die vom Notar eingereichte Gesellschafterliste in den Registerordner aufzunehmen, wird der Notar in eigenen Rechten beeinträchtigt. Durch die Zurückweisung macht das Registergericht dem Notar die Erfüllung seiner Amtspflichten streitig. Die Umnummerierung der abgetretenen Geschäftsanteile unter Kennzeichnung ihrer Herkunft ist zulässig. Der Gesetzgeber hat den Grundsatz der Gliederungskontinuität in Bezug auf die Gesellschafterliste nicht aufgestellt. Eine Stetigkeit der Nummerierung kann ohnehin in den Fällen der Teilung oder Zusammenlegung nicht durchgehalten werden. Solange die Transparenz der Beteiligungsverhältnisse nicht leidet und jeder Geschäftsanteil durch Angabe der bisherigen Nummer zu identifizieren ist, ist eine Umnummerierung möglich.

Konsequenz

Eine inhaltliche Prüfung der Liste durch das Registergericht findet nicht statt. Der BGH hat in seiner Entscheidung jedoch offen gelassen, ob und in welchem Umfang das Recht oder die Pflicht des Registergerichts besteht, die eingereichte Gesellschafterliste zu prüfen.

Zuwendung einer Leibrentenversicherung als betriebliche Einnahme

Zuwendung einer Leibrentenversicherung als betriebliche Einnahme

Kernproblem

Wendet ein Patient seinem Arzt eine Leibrentenversicherung zu, dann ist die ertragsteuerliche Würdigung nicht eindeutig, denn es kommt auf das Motiv der Schenkung an. Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Davon zu unterscheiden sind Wertzugänge, deren Zufluss durch private Umstände veranlasst worden ist. Voraussetzung für die Annahme einer Betriebseinnahme ist jedoch ein wirtschaftlicher Bezug zum Betrieb. Diesen gilt es zu untersuchen.

Sachverhalt

Ein Arzt hatte dem Finanzamt die Schenkung einer Lebensversicherung durch einen über 90 Jahre alten Patienten angezeigt. Die Versicherung wurde auf den Namen des Arztes mit einer Einmalzahlung von 200.000 DM abgeschlossen. Die hieraus monatlich zufließenden Renten versteuerte der Arzt mit dem Ertragsanteil. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Zuwendung des Rentenstammrechts betrieblich veranlasst und daher als Betriebseinnahme mit dem Kapitalwert im Zuwendungsjahr zu erfassen sei. Der Arzt dagegen verwies auf die lange freundschaftliche Beziehung, welche losgelöst von einem Arzt/Patientenverhältnis zu sehen sei sowie auf die Bezugsberechtigung seiner Ehefrau im Falle des eigenen Ablebens. Für den Arzt sprach auch, dass eine Zweckbindung des Rentenbetrages fehlte. Eine solche hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in früher entschiedenen Fällen als Indiz für einen betrieblichen Zusammenhang gesehen (z. B. bei Erbschaft eines Altenheims zur Verwendung „für die Altenarbeit“).

Entscheidung

Die Richter beurteilten die Zuwendung nicht als betrieblich veranlasste Betriebseinnahme, weil sich keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass die Rente als Vergütung für in der Vergangenheit geleistete Dienste des Arztes anzusehen sei. Als Indiz für den privat veranlassten Zusammenhang sah das Finanzgericht Rheinland-Pfalz auch die gewählte Form der Zuwendung in Form einer Leibrentenversicherung mit zusätzlicher Hinterbliebenenversorgung an. Zudem erfolge die lebenslängliche Auszahlung der Rente unabhängig davon, ob der Arzt seine Tätigkeit fortsetze und insbesondere unabhängig davon, ob er die Behandlung des Zuwendenden weiter vornehme. Ferner war von Bedeutung, dass der Zuwendende auch weitere ihm nahe stehende Personen bedachte. So lag die Annahme nahe, dass er sein Vermögen vor seinem Tode aus rein privaten Motiven verteilen wollte.

Konsequenz

Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

Maßgeblichkeit des Veranlassungszusammenhangs bei Schuldzinsen

Maßgeblichkeit des Veranlassungszusammenhangs bei Schuldzinsen

Kernproblem

Einkunftsübergreifend sind Werbungskosten definiert als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Hierzu gehören auch Schuldzinsen, wenn sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Dabei ist nach Auffassung der Gerichte auf den Zweck der Schuldaufnahme abzustellen. Gegenstand eines Finanzgerichtsverfahrens war nun, ob auch Schuldzinsen, die einem Gesellschafter entstehen, der bei seiner GmbH ein Darlehen aufnimmt, um damit Beiträge zu Lebensversicherungen zu finanzieren (die wiederum als Sicherheit für den Erwerb einer Immobilie durch die GmbH dienen) den Veranlassungszusammenhang erfüllen.

Sachverhalt

Der Kläger war als Gesellschafter-Geschäftsführer mehrheitlich an einer GmbH beteiligt. Zur Finanzierung eines Grundstückserwerbs nahm die GmbH ein Darlehen auf. Gleichzeitig schloss der Kläger einen Lebensversicherungsvertrag ab. Dessen Versicherungssumme sollte bei Fälligkeit zur Tilgung des Bankdarlehens der GmbH dienen. Die Beiträge zur Lebensversicherung finanzierte der Kläger durch ein ihm gewährtes Darlehen der GmbH. Die hierauf gezahlten Schuldzinsen begehrte er als abzugsfähige Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen zu behandeln. Dies lehnte das Finanzamt mangels Veranlassungszusammenhangs mit seiner Beteiligung an der GmbH ab. Die hiergegen gerichtete Klage beim Finanzgericht blieb erfolglos.

Entscheidung

Das Gericht stimmte der Auffassung des Finanzamts zu, dass die geltend gemachten Finanzierungsaufwendungen nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der klägerischen GmbH-Beteiligung ständen, da sie z. B. nicht dem Erwerb der Beteiligung dienten. Folglich hätten die Aufwendungen nicht unmittelbar den Zweck, Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen. Der Fall sei abzugrenzen von einem Urteil des BFH aus dem Jahre 2009: Dort wurde der Schuldzinsenabzug der finanzierten Lebensversicherungsbeiträge zugelassen, da die Person, bei der die Schuldzinsen anfielen, identisch war mit der Person, die die Erträge aus der Immobilien erzielte. Demgegenüber seien im vorliegenden Fall dem Kläger Schuldzinsen entstanden, die in einem ersten Schritt der Erzielung von Einkünften einer anderen Person (GmbH) zugute kamen.

Konsequenzen

Das Finanzgericht sieht in seinem Urteil zwar durchaus ein einheitliches Gesamtkonzept zur Finanzierung der Grundstückserwerbe durch die GmbH, jedoch sei der erforderliche Veranlassungszusammenhang zur Berücksichtigung der Werbungskosten nicht (bzw. nicht ausreichend) ausgeprägt. Mangels Entscheidungserheblichkeit musste das Finanzgericht nicht entscheiden, ob die Zinsaufwendungen zumindest als verdeckte Einlage die Anschaffungskosten des Gesellschafters an seiner GmbH erhöhen. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision beim BFH zugelassen.

Verjährungsfrist für Ersatzanspruch wegen pflichtwidrigen StB-Verhaltens

Verjährungsfrist für Ersatzanspruch wegen pflichtwidrigen StB-Verhaltens

Kernaussage

Lässt ein Steuerberater einen Steuerbescheid pflichtwidrig bestandskräftig werden, beginnt die Frist für die Verjährung des Ersatzanspruchs des Mandanten mit der Bestandskraft des Steuerbescheids, auch wenn dieser zunächst der formellen Gesetzeslage entspricht und die zugrunde liegende Steuernorm erst später vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt wird.

Sachverhalt

Die beiden Beklagten betreiben die – ebenfalls beklagte – Steuerberatersozietät als GbR. Die Kläger beauftragten die Beklagten Anfang 2000 mit der Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung für 1998. Auf die von den Beklagten eingereichte Steuererklärung erließ das Finanzamt am 27.7.2000 einen Steuerbescheid, der als zu versteuerndes Einkommen Einkünfte der Kläger aus Spekulationsgewinnen von rd. 850.000 DM berücksichtigte. Grundlage für diese Besteuerung war § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b) EStG in der für 1998 geltenden Fassung. Die Beklagten legten gegen den Bescheid nur wegen nicht berücksichtigter Steuerberatungskosten Einspruch ein. Der darauf ergangene Änderungsbescheid vom 21.8.2000, der die Spekulationsgewinne unverändert als Einkünfte auswies, wurde rechtskräftig. Mit Urteil aus 2004 erklärte das Bundesverfassungsgericht die der Besteuerung von im Jahr 1998 erzielten Spekulationsgewinnen zugrunde liegende Norm für nichtig, soweit sie Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betraf. Wegen der Bestandskraft des Steuerbescheids der Kläger änderte sich für diese nichts. Die Kläger verlangten Schadensersatz, die Beklagten beriefen sich auf Verjährung. Nachdem die Kläger vorinstanzlich Recht bekommen hatten, wies der Bundesgerichtshof die Klage ab.

Entscheidung

Die Ansprüche der Kläger waren verjährt. Maßgeblich für die Beurteilung war § 68 StBerG, der durch Gesetz vom 9.12.2004 weggefallen ist. Hiernach verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater bestehenden Vertragsverhältnis in 3 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an. Hier wurde die Verjährungsfrist mit Ablauf des 22.9.2000 in Gang gesetzt. Der für den Anspruch erforderliche Schaden ist dann eingetreten, wenn sich das pflichtwidrige Verhalten des Steuerberaters in einem belastenden Bescheid des Finanzamts ausgewirkt hat. Die Verjährung begann hier mit Eintritt der Bestandskraft des Änderungsbescheids einen Monat nach dessen Zugang bei den Beklagen am 22.9.2000, weil die Kläger pflichtwidrig keinen Einspruch eingelegt hatten. Dass der Bescheid seinerzeit dem Wortlaut des EStG entsprach und die streitige Norm erst durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts in 2004 für nichtig erklärt wurde, ändert nichts. Die Beklagten waren verpflichtet, die Besteuerung der Spekulationsgewinne offen zu halten; diese Pflichtverletzung hatte die bestandskräftige Belastung der Kläger mit Einkommensteuer auf die in 1998 erzielten Gewinne zur Konsequenz. Hätten die Beklagten die Besteuerung pflichtgemäß mittels Einspruch offen gehalten, wären die Kläger nicht zur Zahlung der Steuer verpflichtet gewesen, weil der Bescheid nicht bestandskräftig geworden wäre.

Konsequenz

Die nunmehr aufgehobene Altregelung des § 68 StBerG knüpfte den Verjährungsbeginn allein an den Umstand der Schadensentstehung. Die nun geltende, ebenfalls 3 Jahre dauernde, Regelverjährung (§§ 199, 195 BGB) beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die neuen Verjährungsvorschriften gelten für alle Steuerberatungsverträge, die nach dem 14.12.2004 abgeschlossen wurden und für alle am 15.12.2004 bestehenden, nicht verjährten Ansprüche.

Steuerpflicht für Versorgungsbezüge vor Vollendung des 63. Lebensjahres

Steuerpflicht für Versorgungsbezüge vor Vollendung des 63. Lebensjahres

Kernproblem

Durch die Neuregelung der Besteuerung der Altersbezüge im Alterseinkünftegesetz 2005 hat der Gesetzgeber eine steuerliche Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Versorgungsbezügen beabsichtigt. Aufgrund des Prinzips der nachgelagerten Besteuerung soll der Versorgungsfreibetrag für Versorgungsbezüge bis 2040 schrittweise wegfallen. Entscheidend für die Schmälerung des Freibetrags ist das Jahr des Versorgungsbeginns, so dass Altfälle immer noch in den Genuss des vollen Freibetrags kommen. Begünstigt sind nach der gesetzlichen Definition insbesondere Bezüge auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften oder in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge. Allerdings gelten Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.

Sachverhalt

Ein 60jähriger Rentner bezog im Streitjahr u. a. Versorgungsbezüge aus einem früheren privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. Für diese Versorgungsbezüge lehnte ihm das Finanzamt einen Versorgungsfreibetrag wegen des Unterschreitens der Altersgrenze von 63 Jahren ab. Hierin sah der Kläger einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, denn bei Versorgungsbezügen aus einem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis wäre der Freibetrag unabhängig vom Lebensalter gewährt worden.

Entscheidung

Das Finanzgericht Münster teilte die Ansicht des Klägers nicht, weil auch die Zahlung öffentlicher Versorgungsbezüge die Altersgrenze von 63 Jahren voraussetze. Insoweit habe diese Altersgrenze im Gegensatz zum Bezug privater Ruhegelder nicht erneut steuergesetzlich festgelegt werden müssen. Durch die Neuregelung im Alterseinkünftegesetz sei ab dem Jahr 2005 eine Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Versorgungsbezügen in Vollzug gesetzt worden. Zwar stelle die Übergangsregelung die Bezieher privater gegenüber denen öffentlicher Versorgungsbezüge zeitweise steuerlich schlechter; dies sei jedoch im Hinblick auf die Komplexität der Neuregelung des Alterseinkünftesystems sachgerecht und notwendig und daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Konsequenz

Das Finanzgericht Münster hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Abziehbarkeit der Kosten bei umgekehrten Familienheimfahrten

Abziehbarkeit der Kosten bei umgekehrten Familienheimfahrten

Kernproblem

Zu den Werbungskosten gehören auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Das gilt unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Sog. Familienheimfahrten, d. h. Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück, können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) war jetzt mit der Frage konfrontiert, wie stattdessen die Fahrten des Ehepartners – weg vom gemeinsamen Familienhaushalt, hin zum Ort des beruflich begründeten doppelten Haushalts – zu beurteilen sind.

Sachverhalt

In dem entschiedenen Fall begründete die Ehefrau auf Grund einer Angestelltentätigkeit einen doppelten Haushalt. Üblicherweise tätigte sie mit dem Flugzeug oder Pkw die Familienheimfahrten zum gemeinsamen Haushalt. Soweit die Ehefrau die Fahrten aus privaten Gründen nicht angetreten hatte, besuchte sie der Ehemann. Diese „umgekehrten Familienheimfahrten“ wollte das Finanzamt nicht anerkennen.

Entscheidung

Der BFH ließ die Kosten des Ehemanns weder als solche für Familienheimfahrten, noch als sonstige – unter den Allgemeinbegriff fallende – Werbungskosten zu. Begrifflich handele es sich nicht um eine Familienheimfahrt im Sinne des Gesetzes. Für den Senat war auch die insoweit bindende Feststellung des Finanzgerichts entscheidungserheblich, dass für die Besuchsreisen des Ehemannes private Motive zu Grunde lagen, so dass eine berufliche Veranlassung auszuschließen war. Die Regelungen des Gesetzes zu Familienheimfahrten seien auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber habe mit der bestehenden Regelung dem Schutz der Ehe ausreichend Rechnung getragen.

Konsequenz

Der BFH konnte offenlassen, inwieweit der Werbungskostenabzug zulässig gewesen wäre, wenn die Ehefrau die wöchentliche Familienheimfahrt aus beruflichen Gründen (z. B. Wochenendarbeit, Bereitschaftsdienst) nicht hätte antreten können. Hier gibt es frühere Rechtsprechung des BFH, die Anlass zur Hoffnung auf einen Werbungskostenabzug gegeben hätte.

Änderung der Abgabefrist und des Meldezeitraums für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung seit dem 1. Juli 2010

An das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) werden vermehrt Anfragen von Unternehmern zu den geänderten Meldepflichten im Zusammenhang mit der Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM) gerichtet. Es wird deshalb auf Folgendes hingewiesen:

Die ZM ist bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums abzugeben. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Unternehmer vom zuständigen Finanzamt für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung eine Dauerfristverlängerung (§§ 46 bis 48 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung) gewährt wurde.

Meldezeitraum für innergemeinschaftliche Warenlieferungen (§ 18a Absatz 6 Umsatzsteuergesetz (UStG)) und Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 UStG ist im Regelfall der Kalendermonat (§ 18a UStG). Ausnahmsweise ist der Meldezeitraum das Kalendervierteljahr, soweit die Summe der Bemessungsgrundlagen für diese meldepflichtigen Umsätze weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 100.000 Euro (mit Wirkung nach dem 31. Dezember 2011: 50.000 Euro) beträgt.

Wird die o.g. Betragsgrenze im Laufe eines Kalendervierteljahres überschritten, hat der Unternehmer bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Betragsgrenze überschritten wird, eine ZM für diesen Kalendermonat und die bereits abgelaufenen Kalendermonate dieses Kalendervierteljahres zu übermitteln. Unabhängig von der o.g. Betragsgrenze hat der Unternehmer das Wahlrecht, die ZM monatlich zu übermitteln, sofern er dies dem BZSt anzeigt. Die Ausübung dieses Wahlrechts bindet den Unternehmer mindestens für die Dauer von 12 Kalendermonaten, darüber hinaus bis zum Zeitpunkt des Widerrufs.

Meldezeitraum für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne von § 3a Abs. 2 UStG, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet (innergemeinschaftliche sonstige Leistungen im Sinne des § 18a Absatz 2 Satz 1 UStG), ist das Kalendervierteljahr. Übermittelt der Unternehmer für innergemeinschaftliche Warenlieferungen (§ 18a Absatz 6 UStG) und Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 UStG eine monatliche ZM, hat er die Möglichkeit, in dieser ZM auch seine innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen anzugeben. Weitergehende Informationen enthält das BMF-Schreiben vom 15. Juni 2010 (BStBl I Seite 569).

Zur eigenkapitalersatzrechtlichen Bindung von Forderungen

Zur eigenkapitalersatzrechtlichen Bindung von Forderungen

Kernaussage

Wird eine Schuld der Tochtergesellschaft gegenüber der Konzernobergesellschaft durch die Enkelgesellschaft übernommen und gibt die Tochtergesellschaft gegenüber der Enkelgesellschaft als Ausgleich für die Schuldübernahme ein Schuldanerkenntnis ab, hat diese Forderung eigenkapitalersetzenden Charakter, wenn auch die Forderung der Konzernobergesellschaft gegen die Tochtergesellschaft eigenkapitalersatzrechtlich gebunden war.

Sachverhalt

Die Tochter-GmbH war Alleingesellschafterin der Enkel-GmbH, mit Sitz in Österreich, und selbst eine 90 %ige Tochtergesellschaft der Mutter-AG. Diese betrieb den konzernweiten Cash-Pool. Aufgrund des Cash-Clearing-Vertrages hatte die Enkel-GmbH alle liquiden Mittel an die Mutter-AG abzuführen, weshalb das Zentralkonto des Cash-Pools für diese ein Guthaben von rd. 76 Mio. EUR auswies. Im Februar 2002 wurde vereinbart, dass die Enkel-GmbH von der Verbindlichkeit der Tochter-GmbH gegenüber der Mutter-AG von rund 358 Mio. EUR einen Teilbetrag von 76 Mio. EUR übernahm. Entsprechend erklärte die Enkel-GmbH die Aufrechnung ihrer Forderung aus dem Clearing-Saldo. Die Tochter-GmbH gab gegenüber der Enkel-GmbH ein Schuldanerkenntnis ab. Im September 2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mutter-AG und Tochter-GmbH eröffnet und der Beklagte jeweils zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger ist Masseverwalter im österreichischen Konkursverfahren über das Vermögen der Enkel-GmbH. Er begeht die Feststellung der im Insolvenzverfahren der Mutter-AG angemeldeten Forderungen.

Entscheidung

Der Kläger hatte schließlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Erfolg. Hinsichtlich der geltend gemachten Forderung der Enkel-GmbH gegenüber der Mutter-AG ist österreichisches Recht anzuwenden. Der Kläger stützte die Klage insofern auf eine Ausschüttungssperre (§ 82 öGmbHG), die grundsätzlich jede vermögensschmälernde Leistung der GmbH an ihre Gesellschafter verbietet. Der Verlust der Forderung der Enkel-GmbH gegen die Mutter-AG aus dem Clearing-Saldo wurde nicht durch eine gleichwertige Forderung ausgeglichen. Insofern ist zu beachten, dass die Forderung der Mutter-AG gegen die Tochter-GmbH eigenkapitalersatzrechtlich gebunden war. Wird diese gebundene Schuld übernommen, ist auch eine zum Ausgleich der Schuldübernahme durch Anerkenntnis begründete Forderung eigenkapitalersatzrechtlich gebunden. Aufgrund dieser Verstrickung ist die Forderung nicht durchsetzbar, so dass die Vereinbarung aus Februar 2002 zu einer verbotenen Auszahlung führt.

Konsequenz

Das Eigenkapitalersatzrecht in Gestalt sowohl der sog. Novellenregeln (§§ 32 a, 32 b GmbHG a. F.) als auch der sog. Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbH a. F. analog) ist nach ständiger Rechtsprechung dann auf Altfälle anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) eröffnet worden ist.

Werbungskosten für Arbeitnehmer bei Verzicht auf Darlehensforderung gegen Arbeitgeber

Werbungskosten für Arbeitnehmer bei Verzicht auf Darlehensforderung gegen Arbeitgeber

Kernproblem

Gewährt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber ein Darlehen, um Zinsen zu erwirtschaften, stehen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) regelmäßig die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Vordergrund. Geht das Darlehen verloren, ist der Verlust grundsätzlich nicht abziehbar. Hat der Arbeitnehmer das Risiko des Darlehensverlusts aus beruflichen Gründen bewusst auf sich genommen, etwa weil ein außenstehender Dritter kein Darlehen mehr gewährt hätte, kann die Erzielung von Zinseinnahmen in den Hintergrund treten. Allerdings kann auch in solchen Fällen das Darlehen aus anderen, nicht im Arbeitsverhältnis liegenden Gründen gegeben worden sein, z. B. wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber gesellschaftsrechtlich verbunden sind und das Darlehen gesellschaftsrechtlich veranlasst ist. Ein solcher Streitfall war jetzt beim BFH anhängig und wurde im Fall eines Kleingesellschafters positiv beschieden.

Sachverhalt

Der mit rund 5 % beteiligte Geschäftsführer gewährte neben anderen Gesellschaftern seiner GmbH aus Anlass eines geplanten Börsengangs ein Liquiditätshilfedarlehen von 160.000 DM. Nachdem der Börsengang gescheitert war, waren die Großgesellschafter zur Kapitalerhöhung nur unter der Bedingung bereit, dass die Kleingesellschafter sämtliche Restanteile zum Nominalwert abtreten und auf ihre Gesellschafterdarlehen nebst Zinsen verzichten würden. Unter Hinweis auf die sonst drohende Insolvenz und dem damit verbundenen Arbeitsplatzverlust verzichtete der Gesellschafter auf das Darlehen und veräußerte die Beteiligung zum Nennbetrag. Trotz aller Rettungsversuche ging die GmbH in Insolvenz. Den in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemachten Darlehensverlust wollte das Finanzamt nicht anerkennen.

Entscheidung

Der BFH vertritt zwar die Auffassung, dass die Darlehensgewährung selbst durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sei. Es läge aber nahe, dass der später erklärte Verzicht auf das Darlehen tatsächlich der Rettung des Arbeitsplatzes zuzurechnen sei. Bedeutung käme hier der Höhe der Beteiligung des Arbeitnehmers und dem Verhältnis der Höhe der Lohneinkünfte im Vergleich zu den möglichen Beteiligungserträgen zu. Zudem sei zu berücksichtigen, welche Konsequenzen sich für den Arbeitnehmer hätten ergeben können, wenn er seinem Arbeitgeber die entsprechende Finanzierungsmaßnahme nicht gewährt hätte.

Konsequenz

Wegen der nicht unerheblichen Einkünfte des Geschäftsführers bis zur Insolvenz (etwa 250.000 DM jährlich) und der geringen Beteiligungsquote bestehen im 2. Rechtsweg gute Erfolgsaussichten. Der BFH weist jedoch darauf hin, dass geprüft werden müsse, welchen Wert die Darlehensforderung im Zeitpunkt des Verzichts noch gehabt habe. Denn nur in dieser Höhe seien Aufwendungen entstanden, die zum Abzug als Werbungskosten berechtigten.

GmbH-Geschäftsführer bekommt zu Unrecht gezahlte Rentenversicherungs-Beiträge nicht erstattet

GmbH-Geschäftsführer bekommt zu Unrecht gezahlte Rentenversicherungs-Beiträge nicht erstattet

Kernaussage

Wurden Beiträge eines GmbH-Geschäftsführers in die gesetzliche Rentenversicherung zu Unrecht geleistet, ist eine Erstattung nur innerhalb der Verjährungsfristen des Sozialgesetzbuches möglich (§ 26 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Im Übrigen gelten die entrichteten Beiträge als zu Recht geleistet. Ein Statusfeststellungsantrag ist nicht mit einem Antrag auf Erstattung gleichzusetzen.

Sachverhalt

Der Kläger ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und entrichtete aufgrund der Annahme einer Versicherungspflicht seit 1988 Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung. Im Dezember 2007 beantragte der Kläger bei der Krankenkasse, seinen sozialversicherungsrechtlichen Status feststellen zu lassen. Im März 2008 stellte diese fest, dass der Kläger nicht abhängig beschäftigt und damit nicht rentenversicherungspflichtig war. Der Kläger beantragte bei der Beklagten die Erstattung der seit 1988 entrichteten Beiträge. Die Beklagte gab dem Antrag für die Beiträge von Dezember 2003 bis März 2008 statt. Für die Zeit davor scheide jedoch eine Erstattung wegen Verjährung aus. Hiergegen wandte sich der Kläger und verlor den Rechtsstreit.

Entscheidung

Mit Wirkung zum 1.1.2008 hat der Gesetzgeber in § 26 SGB IV eine Regelung getroffen, wonach Beiträge zur Sozialversicherung auch nach Feststellung über die Beitragsfreiheit nur begrenzt zurückzugewähren sind. Insbesondere verjährt der Erstattungsanspruch in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Der Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status ist nicht mit einem Erstattungsantrag gleichzusetzen. Erst nach Abschluss der Prüfung kann nämlich feststehen, ob die Beiträge zu Recht oder zu Unrecht erhoben wurden. Nicht in jedem Fall werden zudem die zu Unrecht gezahlten Beiträge zurückgefordert, denn sie können als freiwillig gezahlte Beiträge bestehen bleiben. Nicht zuletzt hängt die Erstattung von weiteren Voraussetzungen ab, die gesondert zu prüfen sind. Wurden beispielsweise aufgrund dieser Beiträge bereits Leistungen gewährt, ist eine Beitragserstattung ausgeschlossen.

Konsequenz

Eine fehlerhafte Statuseinschätzung kann gravierende Folgen haben; unter Umständen wird der Betroffene später mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen konfrontiert. Um Rechtssicherheit zu erlangen, sollte in Zweifelsfällen die Statusfrage vom Rentenversicherungsträger geklärt werden.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin