Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Veräußerung von GmbH-Anteilen

Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Veräußerung von GmbH-Anteilen

Kernaussage

Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Kein Arbeitslohn liegt allerdings u. a. vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird.

Sachverhalt

Der Kläger verkaufte in 1997 seine Beteiligungen an 2 GmbHs an eine weitere GmbH (Käuferin), die Tochtergesellschaft einer sogenannten Corporation. Ende 1997 schloss der Kläger mit der Käuferin und der Corporation einen Geschäftsführervertrag. Neben der laufenden Vergütung wurde dem Kläger eine Option eingeräumt, 15.000 Aktien an der Corporation zu dem Preis zu erwerben, welcher der letzten Börsennotierung vor Unterzeichnung des Geschäftsführervertrags entspricht. Im vorliegenden Fall lag dieser Preis Ende 1997 bei 337.500 US-Dollar. In 1998 wurde der Geschäftsführervertrag gegen Zahlung einer Abfindung aufgehoben. Gleichzeitig macht der Kläger von seinem Optionsrecht Gebrauch und erwarb 15.000 Aktien mit einem Börsenwert von 933.750 US-Dollar gegen Zahlung von 337.700 US-Dollar. Das Finanzamt erhöhte den Arbeitslohn des Klägers um den geldwerten Vorteil aus der Ausübung des Aktienoptionsrechts. Der Kläger meinte, es habe sich bei der vereinbarten Aktienoption in Wirklichkeit um einen Zuschlag zum Kaufpreis für die Anteilsverkäufe gehandelt. Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hob die Vorentscheidung auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Unterinstanz zurück. Diese hatte nicht hinreichend gewürdigt, dass es sich um einen geldwerten Vorteil handelte und hatte den Sachverhalt nicht nach dem wirtschaftlichen Gehalt beurteilt. Ausschlaggebend war nicht das formal Erklärte oder formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte. Belastbare Feststellungen hierzu hatte die Vorinstanz nicht getroffen.

Konsequenz

Ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nichtsteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, ist durch tatsächliche Würdigung aller Umstände zu entscheiden. Es bleibt abzuwarten, ob das Finanzgericht die Ansicht, dass dem Kläger die streitigen Aktienoptionen im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis überlassen wurden, nunmehr revidiert.

Keine Durchsetzung von Ansprüchen gegen Diplomaten-Arbeitgeber

Keine Durchsetzung von Ansprüchen gegen Diplomaten-Arbeitgeber

Kernfrage

Diplomatische Immunität sorgt dafür, dass ein Diplomat vor der Verfolgung durch das Rechtssystem eines anderen Staates als dem Heimatstaat geschützt ist. Mit anderen Worten, Ansprüche gegen den Diplomaten aus einer anderen Rechtsordnung heraus können nicht durchgesetzt werden. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob diplomatische Immunität auch vor Ansprüchen von Arbeitnehmern des Diplomaten schützt.

Sachverhalt

Die Klägerin war als Hausangestellte bei einem Diplomaten angestellt. Mit ihrer Klage machte sie Schadensersatzansprüche geltend, weil sie ohne Vergütung und Verpflegung bis zu 20 Stunden am Tag unter körperlichen Misshandlungen und Erniedrigungen habe arbeiten müssen. Der beklagte Diplomat bestritt die Vorwürfe und berief sich auf seine Immunität vor gerichtlicher Inanspruchnahme.

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab im Ergebnis dem Diplomaten Recht. Das Gerichtsverfassungsgesetz schütze Diplomaten während der Dauer der Immunität vor der deutschen Zivilgerichtsbarkeit; und zwar selbst bei den im Raum stehenden schweren Vorwürfen. Zwar werde der gegen den Diplomaten gerichtete Anspruch nicht durch die Immunität beeinträchtigt, allerdings könne er nicht im Inland geltend gemacht werden.

Konsequenz

Die Entscheidung mag im Lichte diplomatischer Beziehungen richtig und auch, wie dies das Gericht festgestellt hat, mit Verfassungsrecht vereinbar sein. Für die Praxis bedeutet dies aber – weil jeder zivilrechtliche Anspruch betroffen ist – dass an Diplomaten gegebenenfalls nur gegen Vorkasse geleistet werden kann.

Nicht jede ungewöhnliche Zeugnisformulierung ist unzulässige Kritik

Nicht jede ungewöhnliche Zeugnisformulierung ist unzulässige Kritik

Rechtslage

Oftmals enthalten Zeugnisse „verschlüsselte“ Hinweise auf das dienstliche oder private Verhalten eines Arbeitnehmers. So suchen z. B. Arbeitnehmer, die „Verständnis für die Belange von Kollegen haben“, gerne auch eine Beziehung am Arbeitsplatz. Gleichzeitig hat ein Arbeitnehmer indes Anspruch auf zutreffende, insbesondere aber wohlwollende Beurteilung. Hier sind regelmäßig ungewöhnlich Formulierungen Stein des Anstoßes. Das Bundesarbeitsgericht hatte kürzlich über deren Zulässigkeit zu befinden.

Sachverhalt

Der Kläger erhielt ein Zeugnis mit folgender Formulierung: „Wir haben den Kläger als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Der Kläger war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.“ Mit seiner Klage wandte sich der Kläger gegen die Verwendung der Formulierung „haben kennengelernt“, die vom Empfängerhorizont in der Regel negativ und als genaues Gegenteil verstanden werde.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht folgt dieser Auffassung nicht. Der Arbeitnehmer habe Anspruch auf ein Zeugnis, das keine Formulierungen enthalte, die den Zweck hätten, eine andere als die aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage zu treffen (= Grundsatz der Zeugnisklarheit). Dieser Grundsatz bleibe im konkreten Fall gewahrt, weil die Gesamtheit der Formulierung „haben als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennengelernt“ vom Empfängerhorizont nicht als Desinteresse und Motivationslosigkeit wahrgenommen werde.

Konsequenz

Die Entscheidung zeigt, über welche Zeugnisfragen man sich streiten kann. Gleichzeitig wird klar, dass – um sich nicht zuletzt in unwirtschaftlichen Fragen zu streiten – klare und einfache Aussagesätze im Zeugnis angezeigt sind.

Ist der Geschäftsführer in den Schutzbereich eines Umsatzsteuer-Mandats einbezogen?

Ist der Geschäftsführer in den Schutzbereich eines Umsatzsteuer-Mandats einbezogen?

Kernaussage

Der Steuerberater einer GmbH kann verpflichtet sein, dem Geschäftsführer den Schaden aus einer Inanspruchnahme durch das Finanzamt aufgrund Haftung als Vertreter für die GmbH zu ersetzen. Denn der Geschäftsführer ist als Dritter in den Schutzbereich eines Umsatzsteuermandats zwischen dem Steuerberater und der GmbH einbezogen.

Sachverhalt

Der Kläger wurde nach einer Umsatzsteuersonderprüfung bei der GmbH als deren Geschäftsführer vom Finanzamt für Steuernachforderungen in Höhe von 102.000 EUR in Anspruch genommen. Der beklagte Steuerberater betreute die GmbH in steuerlichen Angelegenheiten. Für das Entstehen der Steuernachforderung macht der Kläger den Beklagten wegen seiner vom Finanzamt nicht gebilligten Gestaltungsberatung verantwortlich. Nachdem Landgericht und Oberlandesgericht (OLG) die Klage abgewiesen hatten, hob der Bundesgerichtshof (BGH) das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück ans OLG.

Entscheidung

Der Kläger kann vertragliche Schadensersatzansprüche gegen den Steuerberater über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter geltend machen. Unrichtige Steuererklärungen der GmbH begründen für den Geschäftsführer ein spezifisches Haftungsrisiko, welches auf die Tätigkeit des Steuerberaters zurückgehen kann, denn dem Geschäftsführer obliegt in Bezug auf den Steuerberater eine geringere Überwachungspflicht. Aufgrund des Pflichtengefälles zwischen dem spezifischen Haftungsrisiko und den niedrigeren Überwachungspflichten des Geschäftsführers bedarf es eines Ausgleichs. Dieser erfolgt dadurch, dass die vertragliche Dritthaftung des Steuerberaters der GmbH eröffnet wird. Für die Voraussetzungen dieser Dritthaftung sind die Grundsätze maßgeblich, die der BGH zur vertraglichen Haftung des Steuerberaters für einen steuerstrafrechtlichen Schaden des Auftraggebers aufgestellt hat. Der Steuerberater hat den Geschäftsführer einer von ihm betreuten GmbH vor den Nachteilen zu schützen, die sich für ihn persönlich aus unrichtiger Darstellung steuerlich bedeutsamer Vorgänge der GmbH gegenüber dem Finanzamt ergeben. Das Einbeziehungsinteresse ist gegeben, da die GmbH ein Interesse daran hat, ihren Geschäftsführer mit seinem spezifischen Haftungsrisiko nicht selbst im Falle einer Haftungsinanspruchnahme schadlos halten zu müssen.

Konsequenz

Durch die Einbeziehung des Geschäftsführers in den Schutzbereich des Vertrags zwischen GmbH und Steuerberater steht dem Geschäftsführer ein unmittelbarer Anspruch gegen den Steuerberater zu, so dass er nicht aus abgetretenem Recht gegen diesen vorgehen muss.

Ermessen des Finanzamts bei Festsetzung eines Verzögerungsgeldes

Ermessen des Finanzamts bei Festsetzung eines Verzögerungsgeldes

Kernaussage

Grundsätzlich darf die Finanzbehörde gegen den Steuerpflichtigen ein Verzögerungsgeld festsetzen, wenn er gleich mehrere ihm obliegende Pflichten (z. B. Vorlage von Unterlagen) oder eine Einzelpflicht mehrfach verletzt. Eine auf die einzelne Pflichtverletzung bezogene eigenständige Bewertung und damit verbundene Vervielfältigung der Festsetzung des Verzögerungsgeldes hält das Finanzgericht Hessen indes für bedenklich.

Sachverhalt

Im Rahmen einer Betriebsprüfung setzte das Finanzamt gegen den Antragsteller ein Verzögerungsgeld sowohl wegen nicht fristgerechter Einräumung des Datenzugriffs als auch wegen nicht fristgerechter Vorlage von Unterlagen bzw. Erteilung von Auskünften in Höhe von jeweils 2.500 EUR, zusammen also 5.000 EUR, fest. Zuvor wurde der Antragsteller mehrfach vergeblich aufgefordert, der Prüfungsanfrage nachzukommen. Nachdem Teile der angeforderten Unterlagen beim Finanzamt eingereicht wurden, wurde der Antragsteller unter Fristsetzung mit Androhung eines Verzögerungsgeldes zur vollständigen Erfüllung der Anfrage aufgefordert. Diese Frist wurde nicht eingehalten, weshalb das Verzögerungsgeld wegen zweier Pflichtverletzungen festgesetzt wurde und schließlich eine Vollstreckungsankündigung erging. Hiergegen wandte sich der Antragsteller im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes und hatte Erfolg.

Entscheidung

Kommt ein Steuerpflichtiger innerhalb einer ihm bestimmten Frist nicht der Aufforderung zur Erteilung von Auskünften o. ä. nach, kann ein Verzögerungsgeld von 2.500 EUR bis 250.000 EUR festgesetzt werden. Hier war die Entscheidung jedoch ermessensfehlerhaft, denn eine eigenständige auf die einzelne Pflichtverletzung bezogene tatbestandliche Vervielfältigung des Mindestsatzes lässt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Regelung entnehmen. Dies gilt aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs umso mehr. Auch die Regelungen des Zwangsmittelrechts der Abgabenordnung (AO), wonach Zwangsmittel für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht werden können, sind mangels direkter oder analoger Anwendbarkeit ausgeschlossen.

Konsequenz

Zum Schutz gegen die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes im Rahmen einer Betriebsprüfung sollte der Steuerpflichtige darauf achten, dass die Finanzbehörden die angeforderten Unterlagen möglichst genau beschreiben und eine angemessene Frist gewähren. Gegebenenfalls sind hinreichend begründete schriftliche Fristverlängerungsanträge zu stellen. Ebenso können gegen unangemessen kurze Fristen begründete Einwendungen erhoben werden.

 

Subventionen in der Land- und Forstwirtschaft

Subventionen in der Land- und Forstwirtschaft

Einführung

Die umsatzsteuerliche Beurteilung verschiedener Zuwendungen aus öffentlichen Kassen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft bereitet immer wieder Schwierigkeiten. Zu den Zuwendungen zählen z. B. Beihilfen für verbilligte Abgabe von Butter oder solche an Verarbeiter von Hülsenfrüchten. Die Umsatzsteuer unterscheidet zwischen echten und unechten Zuschüssen. Während echte Zuschüsse nicht besteuert werden, unterliegen unechte Zuschüsse als Entgelt der Umsatzsteuer. Gerade bei Zuwendungen bzw. Subventionen durch die öffentliche Hand ist die Unterscheidung von Bedeutung.

Rechtslage

Ein echter Zuschuss liegt vor, wenn die Zuwendung nur zur Förderung der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers allgemein, aus volkswirtschaftlichen, strukturpolitischen oder allgemeinpolitischen Gründen erfolgt. Die Subventionierung darf keine Gegenleistung für eine bestimmte Tätigkeit sein.

Neue Verwaltungsanweisung

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen hat zu der Thematik in der Land- und Forstwirtschaft Stellung bezogen. In einer aktuellen Verfügung werden 46 Zuwendungen umsatzsteuerlich gewürdigt, insbesondere im Hinblick darauf, ob es sich um echte Zuschüsse oder steuerpflichtiges Entgelt handelt.

Konsequenzen

Land- und Forstwirte, die solche Zuwendungen erhalten, können mit Hilfe der Liste deren umsatzsteuerliche Behandlung überprüfen.

Wirtschaftliches Eigentum bei gebundener Mitwirkung an inkongruenter Kapitalerhöhung?

Wirtschaftliches Eigentum bei gebundener Mitwirkung an inkongruenter Kapitalerhöhung?

Kernaussage

Der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gehört auch zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten 5 Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war und er die Beteiligung in seinem Privatvermögen gehalten hat. Eine wesentliche Beteiligung ist gegeben, wenn der Veräußerer an der Gesellschaft zu mindestens 10 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt war.

Sachverhalt

Der Kläger hatte im Juli 1999 einen Geschäftsanteil von 12,6 % an einer GmbH erworben. In derselben notariellen Urkunde, aber vor Unterschriftsleistung, hielten die Gesellschafter – darunter auch der Kläger – eine Gesellschafterversammlung ab und beschlossen eine Erhöhung des Stammkapitals. Damit verminderte sich die Beteiligung des Klägers auf 0,0208 %. Im August 2000 veräußerte der Kläger seinen Gesellschaftsanteil. Der Veräußerungsgewinn betrug rd. 1,5 Mio. EUR. Das Finanzamt besteuerte diesen Gewinn, da der Steuerpflichtige innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Veräußerung eine Beteiligung von mehr als 10 % an der GmbH gehalten habe. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage gegen die Steuerfestsetzung ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hingegen hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und gab der Klage statt. Das Finanzamt war zu Unrecht von einer wesentlichen Beteiligung des Klägers an der GmbH ausgegangen und hatte den Gewinn aus der Veräußerung des Geschäftsanteils des Klägers zu Unrecht der Besteuerung unterworfen. Der Kläger war nach Auffassung des BFH innerhalb der letzten 5 Jahre am Kapital der GmbH nicht wesentlich beteiligt. Er hatte vor der inkongruenten Kapitalerhöhung keine tatsächliche freie Verfügungsbefugnis über einer Beteiligung von 12,6 % erworben. Denn es war ihm zu keinem Zeitpunkt möglich, aus einer wesentlichen Beteiligung resultierende Rechte – jenseits der Mitwirkung an der inkongruenten Kapitalerhöhung – auszuüben. Seine Position bestand allein in der gebundenen Mitwirkung an der Herstellung der vorweg vereinbarten Gesellschaftsstruktur unter Reduzierung der eigenen Beteiligungsquote. Die aus der Beteiligung resultierenden Verwaltungsrechte standen dem Kläger ausschließlich in Gestalt einer einmaligen vorweg gebundenen Stimmrechtsausübung zu. Für die tatsächliche Wahrnehmung von vermögensrechtlichen Ansprüchen ließ die konkrete Vertragsgestaltung keinerlei Raum.

Konsequenz

Wirtschaftliches Eigentum an einem Kapitalgesellschaftsanteil erlangt, wer nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte, insbesondere Gewinnbezugs- und Stimmrechte) ausüben und im Konfliktfall durchsetzen kann. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht insbesondere keine tatsächliche freie Verfügungsbefugnis, kann eine von der zivilrechtlichen Inhaberschaft abweichende Zuordnung des Wirtschaftsgutes anzunehmen sein.

Steuererklärungsfristen 2010

Steuererklärungsfristen 2010

Termine und Fristen

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben die Abgabefrist sowie die Daten für Fristverlängerungen für Steuererklärungen des Jahres 2010. veröffentlicht. 1. Abgabefrist: Die Erklärungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer sowie zur gesonderten und/oder einheitlichen Feststellung nach § 18 AStG sind bis zum 31.5.2011 bei den Finanzämtern abzugeben. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft (LuF) nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des 5. Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2010/11 folgt. 2. Fristverlängerung: Bei einer Anfertigung der Erklärung durch den Steuerberater wird die Frist allgemein bis zum 31.12.2011 verlängert. Bei LuF ist der 31.5.2012 maßgeblich. Jedoch können die Finanzämter die Erklärung auch früher anfordern. Dies erfolgt oft mit der Begründung von vorherigen verspäteten Abgaben oder aufgrund der Höhe der zu erwarteten Abschlusszahlung bzw. der Vorjahresabschlusszahlung. Anderseits kann die Frist in Ausnahmefällen aufgrund begründeter Einzelanträge auch verlängert werden. Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht bei Steuervergütungen und Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31.12.2010 endete. Bei Beendigung Tätigkeit vor dem 31.12.2010 ist die Umsatzsteuererklärung einen Monat nach Beendigung abzugeben.

Hintergrund

Die Finanzverwaltung gibt in jedem Jahr einen sogenannten Fristenerlass heraus. Die aktuellen Erlasse ersetzen die Erlasse vom 3.1.2011 und ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium. Mit gut begründetem Antrag kann die Abgabefrist bis zum 29.2.2012 verlängert werden. Wird eine vorzeitige Abgabe aufgrund der Höhe der zu erwartenden Abschlusszahlung verlangt, kann gegebenenfalls auf ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29.7.2011 verwiesen werden, wonach die Begründung des Finanzamts ermessenfehlerhaft sein kann.

Beschränkung von Urlaubsabgeltungsansprüchen langzeiterkrankter Arbeitnehmer

Beschränkung von Urlaubsabgeltungsansprüchen langzeiterkrankter Arbeitnehmer

Rechtslage

Urlaubsansprüche, jedenfalls die gesetzlichen Mindestansprüche, die ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt nicht nehmen kann, bleiben erhalten und sind abzugelten; so der Europäische Gerichtshof (EuGH). Darüber hinaus entsteht der Urlaubsanspruch auch dann, wenn ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist, so das Bundesarbeitsgericht (BAG). Damit werden Urlaubsansprüche von langzeiterkrankten Arbeitnehmern zu einem erheblichen wirtschaftlichen Risiko für die Arbeitgeber. Der Europäische Gerichtshof hat jetzt in einem Verfahren zu klären, ob diese sich perpetuierende Kette von wachsenden und im Zweifel abzugeltenden Urlaubsansprüchen von Langzeiterkrankten begrenzt werden kann.

Sachverhalt

Der Kläger des deutschen Ursprungsverfahrens war 2002 nach einem Infarkt arbeitsunfähig erkrankt; allerdings einigten sich die Parteien erst 2008 auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eingeklagt hatte der Arbeitnehmer im Jahre 2009 die Abgeltung der angesammelten Urlaubsansprüche für die Jahre 2006 bis 2008. Dabei stellte das zuständige Landesarbeitsgericht fest, dass der Urlaubsanspruch des Jahres 2006 nach deutschem Recht und Tarifvertrag wegen Ablaufs des Übertragungszeitraums erloschen sei und legte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob diese Rechtsfolge europarechtskonform sei.

Entscheidung

Der EuGH hat diese Frage bejaht. Das Unionsrecht lasse es zu, dass im Falle eines über mehrere Jahre hinweg arbeitsunfähigen Arbeitnehmers einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder Tarifverträge die Ansammlung von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub auf einen Zeitraum von 15 Monaten beschränkt werde. Eine unbegrenzte Ansammlung von Urlaubsansprüchen werde dem Sinn und Zweck der Urlaubsgewährung, nämlich der Erholung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, nicht mehr gerecht. Zwar könne eine Nachholung des Urlaubs noch der Erholung dienen; irgendwann falle die positive Erholungswirkung jedoch weg. Dabei seien für die Länge des Übertragungszeitraums 2 Gesichtspunkte maßgeblich. Zum einen müsse die Dauer des Übertragungszeitraums die Dauer des Bezugszeitraums (= nach deutschem Recht das Kalenderjahr) deutlich überschreiten. Zum Anderen müsse der Arbeitgeber vor der Gefahr der Ansammlung zu langer Abwesenheitszeiten ausreichend geschützt werden. Vor diesem Hintergrund sei eine Beschränkung des Übertragungszeitraums auf 15 Monate nicht zu beanstanden.

Konsequenz

Die Entscheidung ist positiv, weil sie eine häufig gestellte Streitfrage bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen langzeiterkrankter Arbeitnehmer klar regelt. Bei der Urlaubsabgeltung ist „nur“ abzustellen auf diejenigen Urlaubsansprüche, die nach dem Bundesurlaubsgesetz noch nicht verfallen sind.

Investitionszulage für Wohnungen im Leerstand

Investitionszulage für Wohnungen im Leerstand

Kernproblem

Die Festsetzung einer Investitionszulage für die Modernisierung von Wohnungen in den neuen Bundesländern setzte voraus, dass die Wohnung nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten mindestens 5 Jahre lang „der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken“ diente. Aber gilt auch eine über ein Jahr lang leer stehende Wohnung als „der Überlassung zu Wohnzwecken“ dienend, so dass eine Investitionszulage gewährt werden kann?

Sachverhalt

Eine Grundstückseigentümerin begehrte die Investitionszulage für Modernisierungsarbeiten an einem zuvor erworbenen Mehrfamilienhaus in Potsdam. Das Finanzamt (und später auch das Finanzgericht) versagten die 15 %ige Zulage mit der Begründung, dass bei 3 der modernisierten Wohnungen keine „Überlassung zu Wohnzwecken“ erkennbar sei, da diese länger als ein Jahr leer standen. Das Finanzgericht führte hierzu weiter aus, dass ein nur „vorübergehender“ und somit unschädlicher Leerstand im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei einer Leerstandsdauer von unter einem Jahr anzunehmen sei.

Entscheidung

Der BFH entschied, dass ein Anspruch auf Investitionszulage auch dann besteht, wenn die Wohnung zunächst länger als ein Jahr lang leer steht, solange das Gebäude zur dauernden Vermietung bestimmt ist und dazu verfügbar gehalten wird. Denn ein Wirtschaftsgut kann bereits durch entsprechende Widmung und das Bereithalten einem bestimmten Zweck dienen. Auch nach der Verwaltungsauffassung dient ein Gebäude bereits Wohnzwecken, wenn es dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu ermöglichen. Der Begünstigungszweck der Investitionszulage liegt laut Gesetzesbegründung darin, der Modernisierung des Mietwohnbestandes Vorrang einzuräumen. Die angestrebte Verbesserung tritt aber bereits mit Abschluss der Arbeiten ein, d. h. bevor die Wohnungen vermietet bzw. bezogen werden. Von der Förderung auszuschließen sind Wohnungen daher nur, wenn sie anderen Zwecken dienen sollen (z. B. eine Musterwohnung).

Konsequenz

Sowohl der Leerstand einer Wohnung von mehr als einem Jahr, als auch die Veräußerung einer Wohnung, stehen der Investitionszulage nicht entgegen, da der vom Gesetzgeber verfolgte Förderungszweck bereits mit Abschluss der Modernisierungsarbeiten erreicht wird. Eine zeitliche Befristung für einen Leerstand ergibt sich aus dem Urteil nicht. Bei längeren Leerständen stellt sich jedoch die Frage, ob das Gebäude überhaupt „fremden Wohnzwecken“ dienen soll. Die Entscheidung betrifft zudem bereits ausgelaufenes Recht, da Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden im innerörtlichen Bereich nur für bis zum 1.1.2005 abgeschlossene Arbeiten gefördert wurden.

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin