Einkommensteuerliche Pflichten des Zwangsverwalters: BMF passt Verwaltungsauffassung an MoPeG und AO-Reform an

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 17. Juli 2025 sein Schreiben zu den steuerlichen Pflichten des Zwangsverwalters grundlegend überarbeitet. Anlass sind die Änderungen durch das MoPeG sowie neue Vorgaben der Abgabenordnung.

📄 BMF-Schreiben vom 17.07.2025 – IV D 1 – S 0550/00340/007/037
📌 Ersetzt das BMF-Schreiben vom 03.05.2017 – BStBl I S. 718


Hintergrund: Steuerliche Einordnung der Zwangsverwaltung

Bei Anordnung einer Zwangsverwaltung wird dem Schuldner das Recht zur Nutzung und Verwaltung seines Grundstücks entzogen. Diese Rechte gehen auf den gerichtlich eingesetzten Zwangsverwalter über (§ 148 Abs. 2 ZVG).

Zivilrechtlich bleibt der Schuldner Eigentümer – steuerlich hingegen entsteht ein Sondervermögen, das aus dem übrigen Vermögen des Schuldners ausgegliedert wird und zur Sicherung der Gläubigerinteressen dient.


BFH-Urteil und rechtliche Klarstellung

Bereits 2015 hatte der BFH in seinem Urteil vom 10. Februar 2015 (Az. IX R 23/14, BStBl II 2017 S. 367) klargestellt, dass Einkünfte aus einem zwangsverwalteten Mietobjekt dem Schuldner steuerlich zuzurechnen sind – die steuerlichen Pflichten jedoch beim Zwangsverwalter liegen.


Zentrale Neuerungen im BMF-Schreiben 2025

Das überarbeitete Schreiben stellt nun klar:

Zwangsverwalter als Vermögensverwalter nach § 34 Abs. 3 AO

Der Zwangsverwalter gilt steuerlich als Vermögensverwalter und ist damit verpflichtet, die Einkommensteuerpflichten des Schuldners im Rahmen seiner Befugnisse selbst zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere:

  • Abgabe von Steuererklärungen (z. B. Anlage V zur Einkommensteuererklärung)
  • Entrichtung der Einkommensteuer, soweit sie die vom Verwalter vereinnahmten Einkünfte betrifft
  • Mitwirkungspflichten gegenüber dem Finanzamt, z. B. im Rahmen von Außenprüfungen

🔍 Einkünftezurechnung beim Schuldner

Trotz Zwangsverwaltung bleiben die Mieteinnahmen dem Schuldner als zivilrechtlichem Eigentümer zuzurechnen. Der Zwangsverwalter verwaltet lediglich treuhänderisch – jedoch mit voller steuerlicher Verantwortung innerhalb seines Wirkungskreises.


Praktische Bedeutung für die Verwaltungspraxis

Die Neufassung sorgt für mehr Klarheit und Rechtssicherheit in der täglichen Praxis von:

  • Zwangsverwaltern
  • Steuerberatern in Insolvenz- und Zwangsverwaltermandaten
  • Finanzbehörden

Besonders relevant ist die eindeutige Trennung von materieller Steuerpflicht (beim Schuldner) und formeller Erfüllungsverantwortung (beim Verwalter) – einschließlich der Haftungsrisiken nach der Abgabenordnung.


Inkrafttreten und Übergangsregelung

Das Schreiben ist mit sofortiger Wirkung in Kraft getreten und ersetzt das bisherige Anwendungsschreiben vom 3. Mai 2017 vollständig.

📌 Das vollständige Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und ist auf der Website des Bundesfinanzministeriums abrufbar.

Holzhackschnitzel als Brennholz: Gesetzliche Klarstellung zum ermäßigten Umsatzsteuersatz ab 2025

Ab dem 6. Dezember 2024 gilt: Holzhackschnitzel unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz – sofern sie objektiv zum Verbrennen bestimmt sind.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 15. Juli 2025 (Az. III C 2 – S 7221/00019/005/056) die unionsrechtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung in nationales Recht überführt. Grundlage ist eine Änderung der Anlage 2 Nr. 48 Buchstabe a zum Umsatzsteuergesetz (UStG) durch das Jahressteuergesetz 2024.


Hintergrund: BFH- und EuGH-Rechtsprechung

Bereits der EuGH (C‑515/20) und der BFH (Urteil vom 21.04.2022 – V R 2/22) hatten entschieden, dass Holzhackschnitzel unter bestimmten Voraussetzungen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG unterliegen. Entscheidend sei, ob es sich bei den gelieferten Holzhackschnitzeln um Brennholz handelt.

Das Jahressteuergesetz 2024 greift diese Rechtsprechung nun gesetzlich auf und schafft Rechtssicherheit für Unternehmer und Erwerber.


Neue gesetzliche Regelung ab 6. Dezember 2024

🔍 Voraussetzungen für den ermäßigten Steuersatz:

Holzhackschnitzel gelten als Brennholz und sind somit umsatzsteuerlich begünstigt, wenn:

  • sie der Zolltarifposition 4401 zugeordnet werden, und
  • sie nach ihren objektiven Eigenschaften im Zeitpunkt der Lieferung ausschließlich zum Verbrennen bestimmt und geeignet sind.

Maßgebliche Kriterien:

KriteriumKonkretisierung
BestimmungArt der Aufmachung beim Verkauf (z. B. Verpackung, Verkaufshinweise)
EignungFeuchtegehalt unter 25 % → automatisch geeignet
≥ 25 % → nur bei Eignung zur sofortigen Verbrennung, z. B. durch spezielle Anlagen

👉 Eine Erklärung des Erwerbers, dass eine sofortige thermische Verwertung möglich ist, genügt – sofern sie plausibel ist.

Wichtig:

Die Abgabemenge ist künftig nicht mehr entscheidend für die Steuerermäßigung.


Übergangsregelung & Anwendungszeitraum

  • Die neuen Regelungen gelten für Umsätze ab dem 6. Dezember 2024.
  • Für Umsätze bis einschließlich 5. Dezember 2024 gelten die bisherigen BMF-Schreiben vom 4. April 2023 und 29. September 2023 weiter.
  • Für den Übergangszeitraum bis zum 30. September 2025 wird es nicht beanstandet, wenn sich beide Vertragsparteien weiterhin auf das alte BMF-Schreiben vom 4. April 2023 berufen – auch hinsichtlich des Vorsteuerabzugs.

Fazit: Klarheit für die Praxis

Mit der gesetzlich verankerten Umsetzung der BFH- und EuGH-Vorgaben schafft der Gesetzgeber klare Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Holzhackschnitzel als Brennholz. Die Kriterien sind nun rechtssicher definiert – besonders relevant für Händler, Landwirte und Betreiber von Biomasseanlagen.

📌 Unternehmen sollten ihre Verkaufspraxis (z. B. Produktbeschreibung, Feuchtegehaltsangabe, Kundenkommunikation) entsprechend anpassen.


📄 Das vollständige BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und ist auf der Website des BMF abrufbar.

Änderung der Mitteilungsverordnung ab 2025: Neue Klarstellungen zur Mitteilungspflicht bei Zahlungen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder das bisherige Anwendungsschreiben zur Mitteilungsverordnung (MV) überarbeitet. Die Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2025 und wurden mit sofortiger Wirkung bekannt gegeben.

📄 BMF-Schreiben vom 07.07.2024 – IV D 1 – S 0229/00120/007/030 (Koordinierter Ländererlass)
📌 Änderung des Schreibens vom 12.12.2024, BStBl I S. 1618


Ziel der Änderung

Die überarbeitete Fassung der Randziffern 22 und 23 bringt wichtige Klarstellungen zur Mitteilungspflicht nach § 2 Abs. 1 MV, insbesondere zur Frage, wann eine Zahlung als im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit erfolgt gilt – und wann eine Mitteilung ans Finanzamt erforderlich ist.


Was ist neu?

1. Mitteilungspflicht entfällt unter bestimmten Voraussetzungen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MV)

Keine Mitteilung ist erforderlich, wenn:

  • der Zahlungsempfänger zweifelsfrei im Rahmen seiner Haupttätigkeit als Land- und Forstwirt, Gewerbetreibender oder Freiberufler gehandelt hat und
  • die Zahlung zweifelsfrei auf ein Geschäftskonto erfolgt ist (z. B. das Konto, das in Geschäftsbriefen angegeben ist).

2. Ausweitung der Ausnahme auf zusammenhängende Nebentätigkeiten

Auch sonstige selbständige Tätigkeiten im organisatorischen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit (z. B. ein Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter) gelten unter bestimmten Voraussetzungen als von der Mitteilungspflicht ausgenommen – sofern Zahlungen auf das Geschäftskonto erfolgen. Das gilt entsprechend auch bei nebenberuflicher land- oder forstwirtschaftlicher oder gewerblicher Tätigkeit, wenn ein sachlicher Zusammenhang zur hauptberuflichen Tätigkeit besteht.

3. Wann muss gemeldet werden? (Randziffer 23)

Mitteilungspflicht besteht insbesondere bei:

  • Zahlungen an Privatpersonen oder Nichtunternehmer,
  • Zahlungen an Unternehmer, die aber nicht im Rahmen ihres Unternehmens gehandelt haben oder
  • wenn die Zahlung nicht auf ein Geschäftskonto geleistet wurde (z. B. auf ein nicht in Geschäftsbriefen angegebenes Konto oder bei Aufrechnung).

Beispiele für mitteilungspflichtige Sachverhalte:

  • Mietzahlungen an Privatpersonen
  • Zahlungen an Arbeitnehmer außerhalb ihres Arbeitsverhältnisses
  • Honorare für ehrenamtliche oder nebenberufliche Tätigkeiten

Bedeutung für die Praxis

Die Änderungen sorgen für mehr Klarheit bei der Frage, wann Zahlungen dem Finanzamt mitgeteilt werden müssen. Mitteilungspflichten entstehen vorrangig im nichtunternehmerischen Bereich, wo keine systematische steuerliche Erfassung über Buchführung oder Außenprüfung erfolgt.

💡 Tipp für Unternehmen und Organisationen: Prüfen Sie Ihre internen Prozesse zur Zahlungsverarbeitung – insbesondere bei Nebentätigkeiten, Mieten oder Honoraren. Die korrekte Einschätzung der Mitteilungspflicht kann Bußgelder und Nachfragen der Finanzbehörden vermeiden.


Veröffentlichung

Das vollständige BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Treaty Override in § 50d Abs. 10 EStG: BVerfG stellt Verfahren zur rückwirkenden Anwendung ein

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat das Verfahren zur Zulässigkeit des rückwirkenden Treaty Override in § 50d Abs. 10 EStG eingestellt. Die Entscheidung folgt auf die Rücknahme einer entsprechenden Richtervorlage durch den Bundesfinanzhof.
👉 Beschluss vom 04.07.2025 – 2 BvL 15/14 (veröffentlicht am 17.07.2025)


Hintergrund: Treaty Override im internationalen Steuerrecht

Der § 50d Abs. 10 Einkommensteuergesetz (EStG) regelt die Besteuerung von Einkünften aus grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen zwischen einer Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern. Die Norm überschreibt – im Wege des sog. Treaty Override – entgegenstehende Regelungen aus Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), insbesondere im Hinblick auf die Zurechnung und Besteuerung von Einkünften.

Die Vorschrift wurde im Jahr 2008 eingeführt und 2013 nachgebessert. Besonders umstritten war dabei die rückwirkende Anwendung auf bereits abgeschlossene Sachverhalte – eine Ausweitung, die steuerliche Planbarkeit und den Vertrauensschutz erheblich berührt.


Vorlage durch den BFH und Kritik an rückwirkender Anwendung

Der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hielt die Rückwirkung des § 50d Abs. 10 EStG in einem Verfahren aus dem Jahr 2000 für verfassungswidrig – konkret im Zusammenhang mit dem DBA zwischen Deutschland und Italien (BGBl. II 1990, 743 ff.). Mit Beschluss vom 11.12.2013 wurde das Verfahren ausgesetzt und dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt.

Ziel der Vorlage war es, sowohl die Verfassungsmäßigkeit des Treaty Overrides selbst als auch dessen rückwirkende Anwendung gerichtlich überprüfen zu lassen.


Verfahrenseinstellung durch das Bundesverfassungsgericht

Mit nun veröffentlichtem Beschluss vom 04.07.2025 hat der Zweite Senat des BVerfG das Verfahren eingestellt. Grund ist ein Hinweis der Berichterstatterin, wonach die Vorlage den Anforderungen des Art. 100 Abs. 1 GG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht genügte:

  • Die Klage im Ausgangsverfahren betraf einen Feststellungsbescheid für eine GmbH & Co. KG.
  • In diesem Bescheid wurden auch Sachverhalte einbezogen, die atypisch stille Beteiligungen weiterer Personen betrafen – ein Vorgehen, das nach aktueller BFH-Rechtsprechung unzulässig ist.
  • Daraus folgte: Der angegriffene Bescheid wäre unabhängig von der Verfassungsmäßigkeit des § 50d Abs. 10 EStG aufzuheben gewesen. Die Norm war daher nicht entscheidungserheblich.

In Reaktion darauf hob der BFH seinen Vorlagebeschluss auf. Das BVerfG stellte das Normenkontrollverfahren folgerichtig ein.


Einordnung und Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung beendet vorerst die verfassungsrechtliche Prüfung des rückwirkenden Treaty Overrides in § 50d Abs. 10 EStG. Zwar bleibt die grundsätzliche Kritik an der Rückwirkung solcher Vorschriften bestehen, doch wird das BVerfG sich mit dieser konkreten Norm vorerst nicht inhaltlich befassen.

Für Berater:innen und international tätige Unternehmen bedeutet dies:
➡ Die Anwendung von § 50d Abs. 10 EStG bleibt weiterhin in Kraft – auch in rückwirkenden Fällen.
➡ Vertrauensschutz- und Rückwirkungsfragen bleiben ein offener Konfliktpunkt im internationalen Steuerrecht.
➡ Die genaue verfahrensrechtliche Ausgestaltung von Feststellungsbescheiden rückt erneut in den Fokus.


Quelle

📄 Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung vom 17.07.2025 zum Beschluss 2 BvL 15/14 vom 04.07.2025

Wissenschaftliche Expertise zur „doppelten Besteuerung“ von Renten aus der Basisversorgung

Eine doppelte Besteuerung von Renten darf es nicht geben – das ist nicht nur klare Vorgabe der Rechtsprechung, sondern auch eine politische Leitplanke.

Die Frage, ob Renten aus der sogenannten Basisversorgung (wie z. B. gesetzliche Rentenversicherung oder Rürup-Rente) doppelt besteuert werden, beschäftigt seit Jahren Finanzgerichtsbarkeit, Politik und Steuerpraxis gleichermaßen. Im Zentrum stehen die Übergangsregelungen des Alterseinkünftegesetzes von 2005 – und deren Auswirkungen auf heutige und künftige Rentenjahrgänge.

Hintergrund: BFH-Urteile vom 19. Mai 2021

Zwei Grundsatzentscheidungen des Bundesfinanzhofs (Urteile vom 19.05.2021 – X R 33/19 und X R 20/19) haben den verfassungsrechtlichen Rahmen für die Rentenbesteuerung deutlich geschärft:

  • Der BFH bestätigte den Systemwechsel zur nachgelagerten Besteuerung (vollständige Einkommensteuerpflicht im Rentenbezug).
  • Zugleich stellte das Gericht klar: Eine doppelte Besteuerung ist unzulässig. Sie liegt dann vor, wenn die aus versteuertem Einkommen gezahlten Altersvorsorgeaufwendungen höher sind als die steuerfreien Rentenbeträge.

Erstmals hat der BFH konkretisiert, wie genau dieser steuerliche Belastungsvergleich zu erfolgen hat – und dabei die bislang in der Praxis angewendeten Rechenmodelle der Finanzverwaltung deutlich eingeschränkt.

Wissenschaftliches Gutachten im Auftrag des BMF

Auf Basis dieser Rechtsprechung ließ das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein externes wissenschaftliches Gutachten erstellen. Ziel war es, mithilfe empirischer Daten und simulationsbasierter Modelle zu prüfen, ob, wann und in welchem Umfang es zur doppelten Besteuerung kommt – und welche Personengruppen besonders betroffen sind.

Kernergebnisse des Gutachtens:

  • Bei Anwendung der BFH-Vorgaben kommt es ab dem Renteneintrittsjahr 2023 in zahlreichen Fällen zur doppelten Besteuerung – insbesondere bei bestimmten Erwerbsbiografien.
  • Auch einige Bestandsrentner sind betroffen, wenn auch in deutlich geringerem Umfang.
  • Volumen und Fallzahlen steigen mit der Zeit an, sofern keine weiteren gesetzlichen Anpassungen erfolgen.

Reformmaßnahmen der Bundesregierung

Die Ampelkoalition hat bereits erste Gegenmaßnahmen beschlossen:

  1. Entfall der prozentualen Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgeaufwendungen (seit 2023).
  2. Verlangsamung des Anstiegs des Besteuerungsanteils bei Neurentnern: Statt um 1 % pro Jahr steigt dieser seit 2023 nur noch um 0,5 % jährlich.

Beide Maßnahmen wirken laut Gutachten deutlich entlastend, lösen das Problem der doppelten Besteuerung jedoch nicht vollständig.

Vorschlag des Gutachtens: Typisierter Rentenfreibetrag

Das Gutachten schlägt daher ein zusätzliches Modell zur vollständigen Vermeidung der doppelten Besteuerung vor. Zentrale Elemente:

  • Ein zusätzlicher typisierter Rentenfreibetrag, abhängig von Renteneintrittsjahr und drei biografischen Parametern.
  • Automatische Anwendung durch die Finanzverwaltung – ohne zusätzlichen Nachweis durch die Rentnerinnen und Rentner.
  • Ergänzt um eine optionale Einzelfallprüfung auf Antrag, falls individuelle Besonderheiten vorliegen.

Fazit: Rechtssicherheit muss hergestellt werden

Die wissenschaftliche Expertise liefert fundierte Grundlagen für die politische Debatte und die weitere Gesetzgebung. Klar ist: Die derzeitige Systematik birgt – trotz Reformansätzen – weiterhin die Gefahr einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung.

Das Gutachten ist ein wichtiges Signal für mehr Gerechtigkeit im Steuerrecht – und ein notwendiger Impuls für eine zukunftsfeste Altersbesteuerung.

📄 Das vollständige Gutachten steht allen Interessierten hier auf der Website des BMF zur Verfügung.

BFH: Provisionsansprüche von Versicherungsvertretern – wann sind sie zu aktivieren?

BFH, Urteil vom 30.04.2025 – X R 12/13/22
(Pressemitteilung vom 17.07.2025)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30. April 2025 klargestellt, wann Provisionsansprüche von Versicherungsvertretern gewinnerhöhend zu aktivieren sind – und wann es sich lediglich um nicht steuerpflichtige Vorschüsse handelt.

💡 Der Kern des Urteils:

  1. Vertragsgestaltung entscheidend:
    Der Zeitpunkt der Aktivierung richtet sich nicht pauschal nach dem Gesetz, sondern nach der konkreten Provisionsregelung im Vermittlungsvertrag. Diese kann sich am gesetzlichen Leitbild des § 92 Abs. 4 HGB orientieren – muss es aber nicht.
  2. Provisionsvorschüsse ≠ Erträge:
    Ist der Provisionsanspruch zum Bilanzstichtag noch nicht entstanden, etwa weil eine Stornohaftungszeit läuft, gelten vom Auftraggeber bereits ausgezahlte Beträge nur als Vorschüsse. Diese sind beim Versicherungsvertreter als Verbindlichkeit (Anzahlung) zu passivieren – es entsteht noch kein Gewinn.
  3. Grenzen der Schätzung durch das Finanzamt:
    Der BFH betont, dass das Finanzamt nicht ganze Sachverhalte oder rechtliche Bewertungen schätzen darf. Schätzungen nach § 162 AO dürfen sich nur auf Mengen oder Werte (quantitative Größen) beziehen.

📌 Hintergrund: § 92 Abs. 4 HGB

Das Handelsgesetzbuch sieht vor, dass ein Provisionsanspruch grundsätzlich erst dann entsteht, wenn der vermittelten Vertrag vom Versicherungsunternehmen vollständig erfüllt wurde. Viele Verträge enthalten jedoch abweichende Vereinbarungen – z. B. zu Vorauszahlungen oder gestaffelten Provisionen.


🧾 Praxishinweis für Versicherungsvertreter & Steuerberater

  • Prüfen Sie stets die konkrete Provisionsregelung im Vertretervertrag!
  • Bestehen Stornohaftungsfristen oder Rückzahlungsverpflichtungen, ist zurückhaltend zu bilanzieren.
  • Vorschüsse sind keine Betriebseinnahmen, sondern Verbindlichkeiten, solange der Provisionsanspruch nicht sicher entstanden ist.
  • Bei Betriebsprüfungen kann eine unzutreffende Aktivierung zu Steuernachzahlungen führen.

✅ Fazit:

Die Aktivierung von Provisionsansprüchen erfordert eine sorgfältige Vertragsauslegung. Nur wenn ein Anspruch rechtlich entstanden und wirtschaftlich realisiert ist, darf dieser in der Bilanz als Forderung oder Ertrag erscheinen. Steuerberater sollten hier genau hinsehen und ihre Mandanten – insbesondere Handelsvertreter – bei der richtigen bilanziellen Behandlung unterstützen.


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Gemeinnützigkeit auf dem Prüfstand: BFH bittet den EuGH um Klärung zur Beihilfenproblematik bei Servicekörperschaften

BFH-Beschluss vom 22.05.2025 (V R 22/23), PM Nr. 46/25 vom 17.07.2025

Mit Beschluss vom 22. Mai 2025 hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gerichtet – mit brisanter Fragestellung: Ist die steuerliche Begünstigung von sog. Servicekörperschaften mit dem europäischen Beihilfenrecht (Art. 107 AEUV) vereinbar?

Was ist eine Servicekörperschaft?

Servicekörperschaften sind Gesellschaften – z. B. GmbHs –, die Dienstleistungen gegen Vergütung erbringen, aber ausschließlich für gemeinnützige Organisationen tätig sind. Seit dem Jahressteuergesetz 2020 können sie unter bestimmten Voraussetzungen als steuerbegünstigte Körperschaften anerkannt werden, obwohl sie selbst keine eigenen gemeinnützigen Zwecke unmittelbar verwirklichen. Grundlage ist § 57 Abs. 3 AO.

Beispiel: Eine Krankenhaus-GmbH lagert die Wäscherei auf eine separate Service-GmbH aus. Durch ein „planmäßiges Zusammenwirken“ kann auch diese GmbH steuerlich als gemeinnützig gelten.


Worum geht es konkret?

Die Klägerin im Streitfall wollte als Servicekörperschaft Buchhaltungs- und Rechnungswesenleistungen für eine gemeinnützige Stiftung erbringen. Die Vorteile:

  • ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Leistungen
  • steuerliche Begünstigungen wie Körperschaftsteuerfreiheit
  • Wettbewerbsvorteile gegenüber nicht gemeinnützigen Anbietern

Der BFH sieht darin möglicherweise eine selektive wirtschaftliche Bevorzugung und somit eine beihilferelevante Maßnahme im Sinne des EU-Rechts. Fraglich ist auch, ob es sich um eine nicht genehmigte „neue Beihilfe“ handelt, die aufgrund fehlender Notifizierung gegenüber der EU-Kommission nicht anwendbar wäre.


Was prüft der EuGH?

Der EuGH soll u. a. klären:

  • Stellt § 57 Abs. 3 AO eine verbotene staatliche Beihilfe dar?
  • Liegt eine genehmigungspflichtige Neuregelung nach Art. 108 AEUV vor?
  • Kann der Status der Gemeinnützigkeit bei Servicekörperschaften überhaupt bestehen bleiben?
  • Stehen gemeinnützigkeitsrechtliche Bindungen (z. B. zur Mittelverwendung) einer Beihilfeannahme entgegen?

Warum ist das brisant?

Sollte der EuGH die Regelung in § 57 Abs. 3 AO als unzulässige Beihilfe einstufen:

  • könnte die Vorschrift unanwendbar werden,
  • wäre die steuerliche Begünstigung für Servicekörperschaften in Gefahr,
  • und müssten sich zahlreiche Organisationen neu strukturieren.

Besonders betroffen wären gemeinnützige Einrichtungen, die ausgelagerte Dienste (IT, Controlling, Reinigung etc.) über separate Gesellschaften steuern – ein verbreitetes Modell im Non-Profit-Sektor.


Fazit & Empfehlung für die Praxis

Die Entscheidung des EuGH wird maßgeblichen Einfluss auf die steuerliche Anerkennung und Gestaltung gemeinnütziger Kooperationsmodelle haben.

🔹 Steuerberater und NPOs sollten bestehende Auslagerungen kritisch prüfen
🔹 Gestaltungsmodelle mit Servicekörperschaften sollten vorläufig zurückhaltend gehandhabt werden
🔹 Die Entwicklung der EuGH-Rechtsprechung sollte aktiv verfolgt werden

Wir halten Sie selbstverständlich über das Verfahren und dessen Auswirkungen auf dem Laufenden. Bei Rückfragen oder zur Überprüfung bestehender Strukturen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.


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Schenkung als Steuerfalle?

Wie eine Schenkung plötzlich zur Steuerfalle wird – und wie Sie das vermeiden können


Einleitung: Schenkung oder doch Verkauf?

Viele Immobilieneigentümer planen eine vorweggenommene Erbfolge und möchten ihre Immobilien steueroptimiert an die nächste Generation übertragen. Wird dabei aber eine Darlehensschuld mitübertragen, stellt sich schnell die Frage: Liegt wirklich eine Schenkung vor – oder doch ein (teilweiser) Verkauf?

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH vom 11.3.2025, IX R 17/24) bringt Klarheit – und zugleich eine Warnung: Eine Schenkung mit Schulden ist steuerlich regelmäßig keine rein unentgeltliche Übertragung. Das hat besonders im Hinblick auf die zehnjährige Spekulationsfrist (§ 23 EStG) erhebliche Auswirkungen.


Der Fall: Übertragung mit Schulden = teilentgeltlich

Ein Vater übertrug im Jahr 2019 eine vermietete Immobilie auf seine Tochter. Diese übernahm zugleich das noch offene Immobiliendarlehen in Höhe von 115.000 €. Der Verkehrswert der Immobilie lag bei 210.000 €. Das Finanzamt behandelte die Übertragung als teilentgeltlich: Entsprechend des Verhältnisses zwischen Darlehen (Gegenleistung) und Verkehrswert wurde der Vorgang zu 1/3 als entgeltlich eingestuft – und damit als steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft innerhalb der Spekulationsfrist (§ 23 EStG).


Entscheidung des BFH: Entgelt bleibt Entgelt – auch ohne Gewinn

Der BFH bestätigte:
▶️ Die Übernahme einer Schuld durch den Erwerber ist eine Gegenleistung – auch wenn sie unterhalb der ursprünglichen Anschaffungskosten des Veräußerers liegt.
▶️ Ein tatsächlicher Gewinn ist für die Steuerpflicht nach § 23 EStG nicht erforderlich. Entscheidend ist allein, dass ein entgeltlicher Teil vorliegt.
▶️ Der Vorgang ist in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.


Beispiel: Wie die Aufteilung funktioniert

Ein Vater schenkt 2025 seiner Tochter eine Immobilie im Wert von 150.000 €, die noch mit einem Darlehen über 50.000 € belastet ist. Die Tochter übernimmt das Darlehen.

  • Entgeltlicher Teil: 50.000 € / 150.000 € = 1/3
  • Unentgeltlicher Teil: 2/3 = Schenkung

Der entgeltliche Anteil unterliegt der Einkommensteuer als privates Veräußerungsgeschäft, sofern die Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung übertragen wird. Der unentgeltliche Teil ist schenkungsteuerlich zu prüfen, aber einkommensteuerlich nicht steuerpflichtig.


Steuerliche Auswirkungen im Überblick

Für den Vater (Veräußerer)

  • Der entgeltliche Teil (1/3) ist steuerpflichtig, wenn die Übertragung innerhalb der 10-Jahresfrist erfolgt.
  • Auch unterhalb der ursprünglichen Anschaffungskosten (hier z. B. 144.000 €) entsteht ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn, wenn der anteilige Verkaufserlös über den anteiligen Anschaffungskosten liegt.
  • Werbungskosten wie anteilige Notar- oder Maklerkosten sind abzugsfähig.

Für die Tochter (Erwerberin)

  • Der entgeltlich erworbene Anteil (1/3) führt zu eigenen Anschaffungskosten, die anteilig auf Grund und Boden sowie Gebäude aufzuteilen sind.
  • Nur der Gebäudeanteil ist abschreibbar (AfA).
  • Beim unentgeltlichen Anteil tritt die Tochter in die steuerliche Fußstapfen des Vaters: AfA-Basis, Anschaffungskosten und Spekulationsfrist werden übernommen.

Praxistipp: Gestaltungen zur Vermeidung der Steuerfalle

Alternative 1: Schenkung ohne Schuldübernahme

  • Die Immobilie wird vollständig unentgeltlich übertragen, das Darlehen verbleibt beim Schenker.
  • ➕ Keine Besteuerung nach § 23 EStG
  • ➖ Schuldzinsen beim Schenker nicht mehr abziehbar (BFH vom 3.12.2024, IX R 2/24)

Alternative 2: Vorbehaltsnießbrauch bis zur Entschuldung

  • Die Immobilie wird unentgeltlich übertragen, aber der Schenker behält sich ein befristetes Nießbrauchsrecht vor (z. B. bis zur Tilgung des Darlehens).
  • ➕ Einnahmen und Werbungskosten (inkl. Schuldzinsen) verbleiben beim Schenker.
  • ➕ Keine Steuerpflicht nach § 23 EStG
  • ➕ Zurechnung der AfA beim Schenker bis zum Ende des Nießbrauchs

Wichtig: Das Nießbrauchsrecht muss zivilrechtlich wirksam und steuerlich nachvollziehbar vereinbart sein.


Fazit: Schenkung mit Tücken

Eine Schenkung mit Schuldübernahme ist keine echte Schenkung, sondern teilweise ein steuerpflichtiger Verkauf. Das gilt auch dann, wenn kein Gewinn erzielt wird oder das übernommene Darlehen unter den ursprünglichen Anschaffungskosten liegt.

Beratung ist unerlässlich, wenn innerhalb der Spekulationsfrist übertragen werden soll. Mit einer durchdachten Gestaltung – etwa per Nießbrauch – lassen sich steuerliche Nachteile vermeiden und gleichzeitig die Familiennachfolge sinnvoll regeln.


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Zinsen an vermögensverwaltende GmbH & Co. KG steuerlich nicht abzugsfähig

Warum interne Darlehen bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften zum steuerlichen Bumerang werden können


Immobilien in Gesellschaftsform: Flexibel, aber nicht ohne Risiko

Große Immobilienprojekte werden häufig nicht im Privatvermögen gehalten, sondern über speziell gegründete Gesellschaften – etwa GmbH & Co. KGs – erworben und verwaltet. Das schafft Flexibilität beim Verkauf, schützt die Privatsphäre der Eigentümer und kann haftungsrechtlich von Vorteil sein.

Doch Vorsicht: Wird eine vermögensverwaltende Personengesellschaft genutzt, lauert eine steuerliche Stolperfalle, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil zeigt (BFH vom 27.11.2024, I R 19/21). Im Fokus steht die steuerliche Behandlung von Zinszahlungen innerhalb der Gesellschaft.


Der Fall: Zinsen ohne Werbungskostenabzug

Im Streitfall war die A-GmbH & Co. KG Eigentümerin eines inländischen Mietobjekts. Alleinige Kommanditistin war eine in Russland lebende Gesellschafterin, die der Gesellschaft auch ein Darlehen zur Immobilienfinanzierung gewährte. Die erzielten Mieteinnahmen wurden dem deutschen Steuerrecht unterworfen.

Das Finanzamt verweigerte jedoch den Werbungskostenabzug für die gezahlten Darlehenszinsen. Der BFH bestätigte diese Entscheidung – mit weitreichenden Folgen für vergleichbare Gestaltungen.


Hintergrund: Unterschied zwischen gewerblich und vermögensverwaltend

Steuerlich wird bei Personengesellschaften klar zwischen gewerblichen Mitunternehmerschaften und vermögensverwaltenden Gesellschaften unterschieden:

  • Bei gewerblichen Gesellschaften (z. B. durch gewerbliche Prägung über eine Komplementär-GmbH) sind Verträge zwischen Gesellschaft und Gesellschafter steuerlich grundsätzlich anerkennungsfähig – etwa für Zinsen oder Mieten.
  • Bei rein vermögensverwaltenden Gesellschaften hingegen fehlt diese Anerkennung, wenn es an einer echten Trennung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter fehlt. Die Gesellschaft wird steuerlich als Bruchteilsgemeinschaft behandelt (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO).

Im Ergebnis: Es fehlt die steuerlich erforderliche Personenverschiedenheit zwischen Gläubiger und Schuldner. Zinszahlungen an Gesellschafter sind dann steuerlich unbeachtlich – weder als Werbungskosten abziehbar noch als Kapitaleinnahmen zu versteuern.


Warum die Prägung nicht griff

Obwohl es sich um eine GmbH & Co. KG handelte, war die Gesellschaft nicht gewerblich geprägt. Warum?

Die Kommanditistin hatte sich ebenfalls zur Geschäftsführung ermächtigt. Damit lag keine ausschließlich durch die GmbH geführte Komplementärfunktion vor – ein zentrales Kriterium für die gewerbliche Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Es blieb somit bei der vermögensverwaltenden Einordnung.


Steuerliche Konsequenz: Zinsen ins Leere gelaufen

Weil die Kommanditistin zugleich alleinige Darlehensgeberin war, bestand steuerlich keine Trennung zwischen Gläubigerin und Schuldnerin. Das Darlehensverhältnis „verschmilzt“ in der steuerlichen Betrachtung – Fachbegriff: Konfusion. Die Zinszahlungen waren daher weder als Werbungskosten abzugsfähig noch als Einnahmen steuerpflichtig.


Gestaltungstipp: GmbH statt vermögensverwaltender KG

Im konkreten Fall hätte sich das steuerliche Problem durch eine einfache Umstrukturierung vermeiden lassen:
Wäre das Mietobjekt nicht von einer vermögensverwaltenden KG, sondern direkt von einer GmbH erworben worden, hätte die Gesellschafterin ihr Darlehen steuerlich wirksam einbringen können.

Voraussetzung: Das Darlehen hätte zu fremdüblichen Konditionen (Zins, Besicherung, Laufzeit) erfolgen müssen. Dann wären die Zinsen als Betriebsausgaben der GmbH abzugsfähig gewesen – und gleichzeitig bei der Gesellschafterin als Kapitaleinkünfte zu versteuern.


Fazit: Augen auf bei der Strukturwahl!

Für Investoren, Berater und Gestalter gilt: Die gewählte Rechtsform entscheidet maßgeblich über steuerliche Gestaltungsspielräume. Wer mit der vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG arbeitet, muss sich bewusst sein, dass interne Verträge mit Gesellschaftern steuerlich ins Leere laufen können – vor allem bei Darlehen oder Mietverträgen.

Eine genaue Prüfung der Gesellschaftsstruktur und eine saubere Trennung von Eigentümer- und Gesellschaftsebene sind entscheidend, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.


📌 Tipp für die Praxis:
Vor der Anschaffung vermieteter Immobilien über eine Personen- oder Kapitalgesellschaft sollte stets geklärt werden, ob eine gewerbliche Prägung vorliegt – oder ob aus steuerlicher Sicht eine GmbH die bessere Wahl ist.


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Erste Tätigkeitsstätte auch bei Vermietung: FG Münster erkennt Ferienwohnung als Tätigkeitsort an

Das FG Münster (Urteil vom 15.05.2025, Az. 12 K 1916/21 F) hat entschieden: Auch Vermieter können eine „erste Tätigkeitsstätte“ im steuerlichen Sinne haben – zum Beispiel dann, wenn sie regelmäßig persönlich in ihren vermieteten Ferienobjekten tätig sind. Das Urteil betrifft die steuerliche Abzugsfähigkeit von Fahrt-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten und bringt Klarheit für alle, die ihre Objekte selbst betreuen.


Worum ging es im Streitfall?

Eine GbR aus Vater und Sohn vermietete zwei Ferienwohnungen. Sie machten in ihrer Steuererklärung Fahrtkosten, Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend – etwa für Reparaturen und Reinigungsarbeiten, die sie selbst vor Ort erledigten.

Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug mit Hinweis auf eine private Mitveranlassung ab. Die Vermietung sei fremdorganisiert und die Aufenthalte nicht ausschließlich betrieblich veranlasst gewesen.

Das FG Münster gab der Klage teilweise statt – und definierte dabei Grundsätze mit Signalwirkung.


Erste Tätigkeitsstätte auch bei Vermietung möglich

Kernpunkt der Entscheidung:

Eine erste Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 EStG kann auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vorliegen, wenn der Steuerpflichtige dort mindestens ein Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit tätig ist.

Das Gericht stützt sich auf die Verweisregelung in § 9 Abs. 3 EStG, die den Arbeitnehmerbegriff auf andere Einkunftsarten überträgt. Auch wenn es bei Vermietern keinen „Arbeitgeber“ gibt, könne die erste Tätigkeitsstätte anhand quantitativer Kriterien bestimmt werden.

Im konkreten Fall:

  • Die Kläger führten selbst regelmäßig handwerkliche Tätigkeiten durch (Reparatur, Reinigung etc.).
  • Die Ein-Drittel-Grenze war laut Gericht deutlich überschritten.

Welche Kosten wurden anerkannt – und welche nicht?

Fahrtkosten

  • Entfernungspauschale wurde gewährt,
  • Privatanteile mussten herausgerechnet werden,
  • keine volle Reisekostenerstattung, da erste Tätigkeitsstätte vorlag.

Unterkunftskosten

  • Teilweise anerkannt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung,
  • aber ebenfalls Privatanteile abgezogen,
  • betrifft eine dritte, nicht vermietete Wohnung.

Verpflegungsmehraufwand

  • Nicht anerkannt, da Dreimonatsfrist (§ 9 Abs. 4a EStG) bereits überschritten war.

PRAXISTIPP: Wann wird eine vermietete Ferienwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte?

Ein Objekt gilt als erste Tätigkeitsstätte, wenn:

  • es regelmäßig und dauerhaft aufgesucht wird,
  • mindestens ein Drittel der Arbeitszeit dort selbst erbracht wird (z. B. Reparaturen, Schlüsselübergabe, Reinigungskoordination),
  • der Aufenthalt nicht nur sporadisch oder privat erfolgt.

Folge:

  • Kein Reisekostenabzug, sondern nur Entfernungspauschale möglich.
  • Verpflegungsmehraufwendungen nur für neue Einsatzorte (max. 3 Monate).
  • Unterkunftskosten nur unter engen Voraussetzungen als doppelte Haushaltsführung abziehbar.

Fazit: Relevanz für private Vermieter steigt

Die Entscheidung zeigt: Wer bei seinen Vermietungsobjekten regelmäßig persönlich mitarbeitet, kann steuerlich wie ein Arbeitnehmer mit fester Tätigkeitsstätte behandelt werden – mit entsprechenden Folgen für den Werbungskostenabzug.

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Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin