Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen: BMF konkretisiert Nachweispflichten nach EuGH-Missbrauchsrechtsprechung

Neuer koordinierter Ländererlass vom 01.07.2025 bringt wichtige Klarstellungen für Exporteure

Mit Schreiben vom 1. Juli 2025 (Az. III C 3 – S 7134/00025/002/012) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Anforderungen für die Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen konkretisiert. Im Fokus steht dabei die Umsetzung der sogenannten Missbrauchsrechtsprechung des EuGH unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.


Hintergrund: EuGH-Urteile und nationale Umsetzung

Bereits mit Schreiben vom 25. Juni 2020 hatte das BMF erste Schritte zur Umsetzung der EuGH-Urteile in den Rechtssachen Cartrans Spedition (C-495/17), Vinš (C-275/18) und Unitel Sp (C-653/18) unternommen. Diese Rechtsprechung betont, dass formale Mängel beim Ausfuhrnachweis nicht automatisch zum Verlust der Steuerbefreiung führen dürfen, wenn die materiellen Voraussetzungen objektiv erfüllt sind.

Die aktuellen Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) schaffen nun zusätzliche Klarheit und definieren alternative Nachweismöglichkeiten für den Exportnachweis.


Neue Nachweismöglichkeiten: Auch ohne Ausgangsvermerk anerkannt

Kern der Neuregelung ist, dass Unternehmer auch dann in den Genuss der Steuerbefreiung kommen können, wenn kein formeller Ausfuhrnachweis (z. B. durch Ausgangsvermerk der Grenzzollstelle) möglich ist – sofern die tatsächliche Ausfuhr zweifelsfrei objektiv belegt werden kann.

In bestimmten Fällen können geeignete Ersatzbelege anerkannt werden, etwa:

  • bei Ausfuhren, bei denen ein Ausgangsvermerk unmöglich ist (z. B. keine Zollpräsenz),
  • bei Ausfuhren durch das Auswärtige Amt, die Bundeswehr oder Stationierungstruppen,
  • bei Reiseverkehrsausfuhren unter bestimmten Wertgrenzen.

Als Ersatznachweise gelten insbesondere:

  • Bescheinigungen deutscher Auslandsvertretungen oder des Auswärtigen Amts,
  • Belege über Verzollung durch Drittlandszollstellen,
  • Transportdokumente der Bundeswehr oder Stationierungstruppen,
  • Abwicklungsscheine.

Zahlungsnachweise oder Rechnungen hingegen reichen grundsätzlich nicht aus.


Sprachregelungen und Übersetzungen

Nachweise in ausländischer Sprache müssen in der Regel durch eine amtlich anerkannte Übersetzung ergänzt werden. Eine Ausnahme besteht für Einfuhrverzollungsbelege in englischer Sprache – hier kann im Einzelfall auf die Übersetzung verzichtet werden.


Anwendung und Übergangsregelung

Die neuen Vorgaben gelten für alle Ausfuhrlieferungen ab Veröffentlichung des Schreibens. Für Umsätze vor dem 1. Januar 2026 wird es nicht beanstandet, wenn Unternehmer sich auf die Unzumutbarkeit der Nachweise nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d UStDV berufen und objektive Belege vorlegen.


Praxistipp für Unternehmer

Exporteure sollten ihre internen Prozesse für die Belegführung bei Ausfuhrlieferungen überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Die neuen Regelungen eröffnen mehr Flexibilität, setzen aber weiterhin zweifelsfreie Nachweise voraus. Besonders bei Ausfuhren ohne Grenzzollstellenkontakt ist eine präzise Dokumentation entscheidend.


Fazit

Das BMF setzt mit dem Schreiben vom 01.07.2025 ein wichtiges Zeichen für Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit bei der Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhren. Steuerpflichtige profitieren von mehr Klarheit und praktikablen Alternativen, müssen aber sorgfältig dokumentieren und gegebenenfalls amtliche Ersatzbelege beibringen.


Sie haben Fragen zur Nachweisführung bei Ausfuhrlieferungen oder möchten Ihre Prozesse rechtssicher aufstellen?
Wir unterstützen Sie gerne. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung.


Quelle: Bundesministerium der Finanzen, BMF-Schreiben vom 01.07.2025

Erlass von Säumniszuschlägen bei Zahlungsunfähigkeit: Nur hälftiger Nachlass?


Das Finanzgericht Hamburg hat mit Urteil vom 31. März 2025 (Az. 3 K 161/23) entschieden, dass bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eines Steuerpflichtigen regelmäßig nur ein hälftiger Erlass von Säumniszuschlägen in Betracht kommt. Die Entscheidung folgt der ständigen Rechtsprechung des BFH und unterstreicht die typisierende Funktion der hälftigen Ermäßigung.


Hintergrund des Falls

Ein Insolvenzverwalter beantragte im Namen eines zahlungsunfähigen und überschuldeten Schuldners den vollständigen Erlass von Säumniszuschlägen. Die Finanzbehörde gewährte nur 50 % Erlass. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos. Auch die Klage vor dem Finanzgericht Hamburg hatte keinen Erfolg.


Kernaussagen des FG Hamburg

🔍 1. Säumniszuschläge haben drei Funktionen:

  • Druckmittel, um rechtzeitige Steuerzahlung sicherzustellen
  • Zinsersatz für verspätete Zahlungen
  • Ausgleich für Verwaltungsaufwand

Verliert die Druckfunktion durch Zahlungsunfähigkeit ihren Sinn, bleiben die Funktionen Zinsersatz und Verwaltungsaufwand bestehen.

📌 2. Hälftiger Erlass ist zulässige Typisierung:
Die hälftige Ermäßigung sei eine erprobte und zulässige Pauschalierung. Es komme nicht auf den konkreten Verwaltungsaufwand im Einzelfall an.

⚖️ 3. Kein Anspruch auf vollständigen Erlass:
Ein vollständiger Erlass ist nur ausnahmsweise möglich – z. B. bei besonderen persönlichen oder sachlichen Billigkeitsgründen. Diese lagen im vorliegenden Fall nicht vor.


Rechtliche Einordnung

Die Entscheidung bestätigt erneut: Die Frage des Erlasses von Säumniszuschlägen ist eine Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung (§ 102 FGO). Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf offensichtliche Ermessensfehler.

Ein vollständiger Erlass kann nur bei einer sogenannten Ermessensreduktion auf Null erfolgen – wenn also nur eine einzige Entscheidung rechtmäßig wäre. Dies war hier nicht der Fall.


Praxishinweis für Insolvenzverwalter und Steuerpflichtige

  • Ein hälftiger Erlass bei Zahlungsunfähigkeit ist Regelfall, nicht Ausnahme.
  • Ein vollständiger Erlass erfordert eine ausführlich begründete Darlegung besonderer Umstände – etwa existenzbedrohende Folgen, besondere soziale Härte oder Verfahrensmängel.
  • Bloße Zahlungsunfähigkeit reicht nicht für einen weitergehenden Erlass.

💬 Unser Tipp:
Wer Säumniszuschläge in größerem Umfang erlassen bekommen möchte, sollte die Argumentation auf besondere Billigkeitsgründe stützen und detailliert begründen, warum im Einzelfall eine weitergehende Ermäßigung sachgerecht und gerechtfertigt ist.


📞 Benötigen Sie Unterstützung beim Erlassverfahren oder in einem laufenden Insolvenzverfahren?
Wir helfen Ihnen bei der rechtssicheren Antragstellung und vertreten Sie gegenüber der Finanzverwaltung und den Gerichten.
Siehe auch https://www.steuerschroeder.de/erlass.html


Quelle: Finanzgericht Hamburg, Mitteilung vom 30.06.2025 zum Urteil vom 31.03.2025 (Az. 3 K 161/23, nicht rechtskräftig, BFH-Az.: XI B 30/25)

Prozessrecht aktuell: Fortfall des Rechtsschutzbedürfnisses bei unbegründetem AdV-Antrag


Mit einem bemerkenswert klaren Beschluss vom 10. Februar 2025 (Az. 4 V 4/25) hat das Finanzgericht Hamburg die Anforderungen an einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 69 Abs. 3 FGO betont – und deutlich gemacht, dass bei fehlender Begründung das Rechtsschutzbedürfnis entfällt.


Der Fall im Überblick

Eine Antragstellerin hatte am 9. Januar 2025 einen Antrag auf AdV eines Steuerbescheids gestellt. In der Antragsschrift war lediglich angekündigt worden, dass eine Begründung „mit gesondertem Schriftsatz“ folgen werde.

Das Gericht setzte eine Frist von drei Wochen zur Begründung – ohne Erfolg: Es ging weder eine Begründung noch ein Antrag auf Fristverlängerung ein. Das Finanzgericht lehnte daraufhin den AdV-Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ab. Der Beschluss ist rechtskräftig.


Die Kernaussage des Finanzgerichts Hamburg

Ein Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO ist nur zulässig, wenn:

  • der Antragsteller sein Begehren schlüssig begründet,
  • konkrete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts geltend gemacht werden,
  • und damit eine Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht wird.

Wird eine gerichtliche Frist zur Begründung ohne jegliche Reaktion ungenutzt verstreichen, so dokumentiert dies – nach Auffassung des Gerichts – dass kein ernsthaftes Interesse an vorläufigem Rechtsschutz besteht.
Das Gericht betont außerdem, dass es nicht Aufgabe des Gerichts sei, im Eilverfahren den Sachverhalt selbst zu erforschen oder mögliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts zu ermitteln.


Praxishinweis für Berater und Antragsteller

  • Fristversäumnisse im AdV-Verfahren führen nicht nur zur Ablehnung des Antrags, sondern können auch den Eindruck erwecken, dass kein Eilinteresse mehr besteht – mit erheblichen prozessualen Folgen.
  • Wer einen AdV-Antrag stellt, muss diesen innerhalb der gesetzten Frist substantiiert begründen oder zumindest rechtzeitig einen Fristverlängerungsantrag stellen.
  • Auch im Eilverfahren gilt: Ohne schlüssigen Vortrag keine Entscheidung in der Sache.

💬 Unser Tipp:
Bevor ein Antrag auf AdV gestellt wird, sollte die Begründung zumindest in Grundzügen vorliegen. Fehlt es an einer rechtzeitigen Darlegung der Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts, kann das Gericht den Antrag ohne weiteres als unzulässig ablehnen.


🔎 Sie möchten einen AdV-Antrag vorbereiten oder sich gegen einen Steuerbescheid wehren?
Wir unterstützen Sie bei der sorgfältigen Begründung und Fristwahrung – damit Ihr vorläufiger Rechtsschutz nicht an Formalien scheitert.
Siehe auch https://www.steuerschroeder.de/Aussetzung-der-Vollziehung.html


Quelle: Finanzgericht Hamburg, Newsletter 2/2025, Mitteilu

Grundsteuer in Baden-Württemberg: Transparenzregister geht zum 30. Juni 2025 offline


Das Transparenzregister zur neuen Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist mit Ablauf des 30. Juni 2025 abgeschaltet worden. Wie das Finanzministerium Baden-Württemberg mitteilt, hat das Register seinen Zweck erfüllt: Es sollte Bürgerinnen, Bürgern und Kommunen eine unverbindliche Orientierung bieten, welche Hebesätze eine aufkommensneutrale Umsetzung der Grundsteuerreform ermöglichen würden.


Rückblick: Warum gab es das Transparenzregister?

Im Zuge der Grundsteuerreform infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts von 2018 war es notwendig geworden, das bisherige Bewertungsverfahren zu überarbeiten. In Baden-Württemberg wird seit dem 1. Januar 2025 die Grundsteuer B nach dem modifizierten Bodenwertmodell erhoben. Grundlage der Besteuerung sind:

  • Grundstücksfläche
  • Bodenrichtwert
  • gesetzliche Steuermesszahl
  • und der von der Kommune festgelegte Hebesatz

Ziel der Reform: Aufkommensneutralität – das bedeutet, dass die Kommunen durch die neue Berechnungsmethode keine Mehreinnahmen generieren, sondern das Steueraufkommen im Vergleich zum alten System möglichst konstant bleibt.


Warum ist das Transparenzregister nun überflüssig?

Das Transparenzregister war ein temporäres Hilfsmittel, das insbesondere während der Übergangsphase ab September 2024 genutzt werden konnte, um den aufkommensneutralen Hebesatz für jede Kommune zu berechnen. Nun haben die Kommunen ihre finalen Hebesätze beschlossen – teils aufkommensneutral, teils mit politisch gewollten Abweichungen. Damit ist der Zweck des Registers erfüllt.


Warum ist der Hebesatz so entscheidend?

Die Höhe der individuellen Grundsteuer ergibt sich nach folgender Formel:

📐 Grundsteuer = Grundstücksgröße × Bodenrichtwert × Steuermesszahl × Hebesatz der Kommune

Der Hebesatz ist der größte Einflussfaktor, den die Kommune eigenständig festlegt. Er entscheidet letztlich darüber, ob es für die Eigentümer*innen nach der Reform zu einer Mehr- oder Minderbelastung kommt.


Was bedeutet das für Eigentümerinnen und Eigentümer?

  • Prüfen Sie Ihren aktuellen Grundsteuerbescheid 2025 auf Plausibilität.
  • Vergleichen Sie ggf. den neuen Hebesatz Ihrer Kommune mit dem bisher geltenden.
  • Erkundigen Sie sich bei der Kommune, ob der neue Hebesatz tatsächlich aufkommensneutral ist oder ob eine Anhebung erfolgt ist.
  • Bei erheblichen Abweichungen kann sich ein Gespräch mit einem Steuerberater lohnen.

💬 Unser Tipp:
Viele Eigentümer haben ihren Grundsteuerwertbescheid bereits erhalten. In Kombination mit dem neu beschlossenen Hebesatz lässt sich nun berechnen, wie hoch Ihre Grundsteuerbelastung künftig sein wird. Gerne unterstützen wir Sie bei der Nachberechnung oder Prüfung Ihrer Grundsteuerbescheide – sprechen Sie uns an!


Quelle: Finanzministerium Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 27.06.2025

Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2026: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen


Zum 1. Januar 2026 wird der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro brutto pro Stunde angehoben – ein Plus von 8,42 % gegenüber dem aktuellen Satz von 12,85 Euro. Zum 1. Januar 2027 folgt eine weitere Erhöhung auf 14,60 Euro, was einer Steigerung um 5,04 % entspricht. Insgesamt bedeutet das ein Lohnplus von 13,88 % innerhalb von zwei Jahren – die größte einvernehmlich beschlossene Anhebung seit Einführung des Mindestlohns im Jahr 2015.

Was bedeutet das für Arbeitgeber?

Die Anpassung des Mindestlohns betrifft vor allem:

  • Minijobber: Die monatliche Verdienstgrenze muss voraussichtlich erneut angepasst werden, um die wöchentliche Arbeitszeit stabil zu halten.
  • Teilzeitkräfte und Aushilfen: Insbesondere in Branchen mit vielen geringfügig Beschäftigten (z. B. Gastronomie, Einzelhandel, Pflege) steigen die Lohnkosten deutlich.
  • Tarifverträge unterhalb des Mindestlohns verlieren ihre Bindungswirkung in Bezug auf die Lohnuntergrenze.
  • Lohnabrechnungen und Arbeitsverträge sollten geprüft und ggf. angepasst werden.

Sozialpolitische Bedeutung

Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums profitieren rund 6 Millionen Beschäftigte von der Erhöhung. Seit Einführung des Mindestlohns hat sich der Niedriglohnsektor um etwa 1,5 Millionen Arbeitsverhältnisse reduziert – ein Indikator für die stabilisierende Wirkung auf den Arbeitsmarkt.

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas betont in der Pressemitteilung vom 27. Juni 2025:

„Der gemeinsame Vorschlag bedeutet für Millionen Menschen mehr Geld im Portemonnaie. Ich werde der Bundesregierung deshalb vorschlagen, diese Anpassung durch Rechtsverordnung zum 1. Januar 2026 verbindlich zu machen.“


Unsere Empfehlung für Sie als Arbeitgeber

  • Kalkulieren Sie die höheren Lohnkosten frühzeitig, insbesondere bei befristeten Verträgen, Saisonarbeit und geringfügiger Beschäftigung.
  • Passen Sie Arbeitsverträge mit Bezug auf den Mindestlohn rechtzeitig an.
  • Überprüfen Sie Ihre Lohnabrechnungssysteme auf die neue Mindestlohngrenze.
  • Nutzen Sie die Anpassung als Anlass für eine strategische Personalplanung und zur Attraktivitätssteigerung als Arbeitgeber.

📌 Tipp aus der Praxis:
Schon jetzt prüfen, ob Arbeitszeiten effizient organisiert sind oder ob innerbetriebliche Prozesse optimiert werden können, um steigende Lohnkosten abzufedern.


Haben Sie Fragen zur Umsetzung der neuen Mindestlohnregelung?
Wir beraten Sie gerne individuell zu Auswirkungen, Gestaltungsmöglichkeiten und den nächsten Schritten.

👉 Kontaktieren Sie uns jetzt für eine Mindestlohn-Check-Beratung!

Rentner – Steuern und Hinzuverdienstmöglichkeiten: Was ist erlaubt, was ist steuerfrei?

Viele Ruheständler möchten oder müssen auch im Alter noch einer Beschäftigung nachgehen. Ob aus Freude an der Tätigkeit, zur Aufbesserung der Rente oder aus finanzieller Notwendigkeit – der Hinzuverdienst im Alter ist möglich, aber steuerlich und sozialversicherungsrechtlich nicht immer unkompliziert.

Wir zeigen, welche Hinzuverdienste für Rentner möglich sind und worauf steuerlich zu achten ist.


🧓 Darf ich als Rentner überhaupt hinzuverdienen?

Ob und in welchem Umfang Sie als Rentner hinzuverdienen dürfen, hängt vom Typ der Rente ab:

RentenartHinzuverdienstgrenzen
Reguläre AltersrenteKeine Hinzuverdienstgrenze
VorruhestandsrenteKeine Grenze seit 2023
ErwerbsminderungsrenteBegrenzter Hinzuverdienst, individuell zu prüfen
Witwen-/WaisenrenteMögliche Kürzung bei Hinzuverdienst
ZusatzversorgungenJe nach Regelung möglich oder eingeschränkt

👉 Wichtig: Klären Sie vor Aufnahme einer Nebentätigkeit mit Ihrem Rententräger, ob eine Hinzuverdienstgrenze gilt – insbesondere bei Erwerbsminderungsrenten.


💼 Welche Arten des Hinzuverdienstes gibt es – und wie werden sie steuerlich behandelt?

a) Minijob (520-€-Job)

  • Ideal für einen einfachen, steuerfreien Nebenverdienst
  • Rentner müssen keine Steuererklärung abgeben
  • Pauschalabgaben trägt der Arbeitgeber

🔎 Vorteil: Kein bürokratischer Aufwand – der Minijob ist die einfachste und sicherste Variante für Rentner.


b) Teilzeitjob mit Sozialversicherungspflicht

  • Wenn mehr als ein Minijob oder ein höheres Einkommen erzielt wird
  • Abgaben sind oft überschaubar, insbesondere bei kleinen Einkommen

📌 Beispiel:
Ein Bruttogehalt von rund 610 € monatlich ergibt – je nach Steuerklasse – etwa 556 € netto. Damit bleibt der Unterschied zum Minijob gering, während die Ansprüche an die Kranken- und Pflegeversicherung erhalten bleiben.


c) Selbständige Tätigkeit (z. B. Hausmeister, Zeitungszustellung)

  • Möglich auch im Alter, z. B. als Kurier, Dienstleister, Berater
  • Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) bei Umsatz bis 25.000 € jährlich anwendbar

🔎 Vorteil: Keine Umsatzsteuer und reduzierte Pflichten – ideal für kleinere Projekte.


d) Tätigkeit für gemeinnützige Organisationen

  • Übungsleiterpauschale: bis 3.000 € jährlich steuerfrei
  • Ehrenamtspauschale: bis 840 € jährlich steuerfrei

📌 Wichtig: Tätigkeit muss gemeinnützig, nebenberuflich und persönlich erbracht werden – z. B. in Sportvereinen, Kirchen oder sozialen Einrichtungen.


🧾 Muss ich als Rentner mit Steuernachforderungen rechnen?

Nicht jeder Hinzuverdienst führt automatisch zu einer Steuerpflicht. Die Besteuerung richtet sich nach dem Rentenbeginn, dem Höhe der Rente und den individuellen Freibeträgen:

RenteneintrittBesteuerungsanteil
vor 2006ca. 50 % steuerpflichtig
2025ca. 83,5 % steuerpflichtig
ab 2040100 % steuerpflichtig

➡️ Beispiel 2025:
Ein alleinstehender Rentner hat einen Grundfreibetrag von ca. 10.900 €. Erst wenn das zu versteuernde Einkommen diesen Betrag übersteigt, fällt Einkommensteuer an.

Weitere steuerliche Entlastungen für Rentner:

  • Altersentlastungsbetrag
  • Werbungskosten- bzw. Arbeitnehmer-Pauschbetrag
  • Krankheits- und Pflegekosten
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen & Handwerkerleistungen
  • Behinderten-Pauschbetrag

👉 In sieben von zehn Fällen ergibt sich trotz Hinzuverdienst keine Steuerzahlungaber nur bei korrekter steuerlicher Einordnung!


Unser Fazit: Arbeiten im Ruhestand – gut geplant, steuerlich sinnvoll

Ob ehrenamtlich, selbstständig oder im Nebenjob – der Hinzuverdienst im Alter bietet Chancen, aber auch Risiken, insbesondere beim Zusammenspiel von Rentenversicherung, Einkommensteuer und Hinzuverdienstgrenzen.

📞 Unser Tipp: Lassen Sie Ihre Situation individuell prüfen. So stellen Sie sicher, dass Sie nicht nur rechtssicher hinzuverdienen, sondern auch alle Steuervorteile nutzen.

Rentner im Visier der Steuerfahndung!

📢 Jetzt handeln, bevor es zu spät ist

Die Finanzverwaltung hat in den vergangenen Jahren systematisch die Rentenbezugsmitteilungen der Rentenversicherungsträger ausgewertet. Ergebnis: Hunderttausende Rentner wurden zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aufgefordert – viele jedoch haben nicht reagiert. Nun folgen erste Strafverfahren gegen abgabeunwillige Rentner.

🤷‍♂️ „Ich dachte, das wurde doch schon versteuert!“ – ein gefährlicher Irrtum

Viele Betroffene zeigen sich überrascht: Sie gingen davon aus, dass ihre Rente bereits „versteuert“ sei. Doch das trifft nur auf Betriebsrenten zu, für die eine Lohnsteuerbescheinigung vorliegt. Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Zusatzversorgungskassen oder privaten Rentenversicherungen hingegen sind nicht automatisch versteuert – hier ist der Steuerpflichtige selbst zur Erklärung verpflichtet.

Wer ist betroffen?

  • Rentner mit hohen Renteneinkünften
  • Rentner mit mehreren Rentenarten
  • Ruheständler mit Kapitalerträgen oder Mieteinkünften
  • Personen mit ehemaligen Führungspositionen oder hohen Gehältern, die zusätzlich privat vorgesorgt haben

⚠️ Strafverfahren, Zinsen und hohe Nachzahlungen

Wer die Abgabepflicht ignoriert hat, sieht sich jetzt nicht nur Steuernachforderungen, sondern auch:

  • Zinsen (6 % p. a. auf die Steuerschuld, § 233a AO)
  • Zwangsgeldern und
  • Strafbefehlen gegenüber.

➡️ Oft übersteigen die Zinslasten die Erträge, die eine vergleichbare Geldanlage gebracht hätte.

Zur Einstellung eines eingeleiteten Steuerstrafverfahrens kann ein sogenanntes „steuerliches Aufgeld“ fällig werden – meist zwischen 20 % und 80 % der hinterzogenen Steuer.

Und das alles in einem Lebensabschnitt, in dem man sich eigentlich Ruhe verdient hätte.


🛑 Rechtzeitig handeln: Jetzt Selbstanzeige und Nacherklärung einreichen!

Solange noch kein Ermittlungsverfahren eröffnet wurde, können Rentner eine strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO) abgeben. Damit lassen sich Strafverfahren vermeiden und zugleich rechtssicher Ordnung schaffen.

Im Rahmen einer professionell begleiteten Nacherklärung lassen sich nicht nur Fehler vermeiden – sondern oft auch die Nachzahlungen reduzieren.


💡 Tipp: Auch im Ruhestand lassen sich Steuern sparen!

Viele Rentner wissen nicht, dass sie zahlreiche steuerliche Vorteile geltend machen können:

Typische Steuervorteile für Rentner:

BereichBeispiele
Gesundheit & PflegeArztkosten, Medikamente, Zahnersatz, Hilfsmittel
Haushalt & WohnenHaushaltshilfen, Handwerker, Betriebskostenumlagen
Spenden & BeiträgeSpenden, Kirchensteuer, Parteibeiträge
KapitalerträgeGünstigerprüfung bei Zinsen/Dividenden

Auch Behinderte oder Pflegebedürftige haben Anspruch auf zusätzliche Pauschbeträge und Vergünstigungen.

➡️ Wichtig: Alle Ausgaben sollten belegbar sein – sammeln Sie Rechnungen, Quittungen und Nachweise sorgfältig oder fordern Sie diese bei Bedarf nach.


Unser Fazit: Ehrlich sein spart Geld und Nerven

Renten werden besteuert – und das Finanzamt weiß Bescheid. Wer untätig bleibt, riskiert ein Strafverfahren mit teuren Folgen. Wer jetzt handelt, kann Nachzahlungen abmildern, Zinsen senken und rechtzeitig reinen Tisch machen.

📞 Lassen Sie sich professionell beraten – wir prüfen Ihre individuelle Situation, übernehmen die Nacherklärung und helfen bei einer möglichen Selbstanzeige.

Der Steuer-Tipp für Ruheständler: Rentner sollten fachlichen Rat anfordern!

📈 Warum immer mehr Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen

Seit der Reform im Jahr 2005 unterliegen Altersrenten nach und nach vollständig der Einkommensteuerpflicht. Die Übergangsphase endet im Jahr 2058 – bis dahin steigt der Besteuerungsanteil der Renten mit jedem neuen Renteneintrittsjahr. Die Folge: Immer mehr Rentner sind verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.

Dabei wird der Begriff „Rente“ im Alltag häufig missverstanden. Nicht jede Zahlung im Ruhestand ist steuerlich gleich zu behandeln.


🧾 Welche Renten gibt es – und wie werden sie besteuert?

Der steuerliche Umgang mit Renten hängt von zwei Faktoren ab:

  1. Art der Rente
    Beispiele:
    • Unfallrente (i. d. R. steuerfrei)
    • Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (teilweise steuerpflichtig, Besteuerungsanteil abhängig vom Rentenbeginn)
    • Beamtenpension oder Betriebsrente (meist voll steuerpflichtig)
    • Private Rentenversicherung (Ertragsanteilsbesteuerung)
  2. Art der Finanzierung
    • Aus privaten Mitteln
    • Teilweise mit Arbeitgeberzuschuss
    • Vollständig arbeitgeberfinanziert

➡️ Eine falsche Einordnung kann dauerhaft zu einer fehlerhaften Besteuerung führen – denn einmal falsch erklärt, wird der Fehler in den Folgejahren in der Regel automatisch fortgeschrieben.


📅 Der kritische Moment: Der Renteneintritt

Gerade im Jahr des Rentenbeginns werden häufig Fehler gemacht, z. B.:

  • Falsche Behandlung von Abfindungen oder Einmalzahlungen
  • Verkauf oder Auszahlung von Lebensversicherungen
  • Nichtnutzung von Freibeträgen wie dem Versorgungsfreibetrag oder Altersentlastungsbetrag

Diese Faktoren beeinflussen die Steuerlast teilweise dauerhaft – ein erfahrener Steuerberater kann hier bares Geld sparen.


📢 „Rentner zahlen keine Steuern“? Ein Irrtum!

Das Finanzamt weiß durch die Rentenbezugsmitteilungen (seit 2005) genau, wer welche Rente erhält – verschweigen hilft nicht. Selbst eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) schützt nicht vor der Pflicht zur Steuererklärung, wenn sie auf unvollständigen Daten beruht.


💡 Steuersparpotenzial auch für Rentner

Viele Rentner können mit einer geschickten Steuererklärung Steuern sparen oder Rückzahlungen erhalten, z. B. durch:

Steuermindernde Aufwendungen:

BereichBeispiele
Krankheit & PflegeArzt- und Medikamentenkosten, Zahnersatz, Hilfsmittel
Haushalt & WohnenHaushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen, Hausmeisterkosten aus Betriebskostenabrechnungen
Spenden & BeiträgeGemeinnützige Spenden, Kirchensteuer
KapitalerträgeGünstigerprüfung bei Zinsen/Dividenden, Anrechnung der Abgeltungsteuer

Zusätzliche Vorteile bei Behinderung oder Pflegegrad, z. B. Pauschbeträge, außergewöhnliche Belastungen oder Freibeträge.


Unser Fazit: Lassen Sie sich beraten – es lohnt sich!

Die steuerliche Lage von Rentnern ist komplexer als viele denken. Häufige Fehler entstehen durch Unwissenheit, insbesondere bei der erstmaligen Besteuerung. Wer hier rechtzeitig fachlichen Rat einholt, kann nicht nur Nachzahlungen vermeiden, sondern oft auch Steuervorteile nutzen.

📞 Sprechen Sie mit uns – wir prüfen, ob Sie steuerpflichtig sind, und unterstützen Sie bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung.

Freiwillige Abgabe einer Steuererklärung: Wann sich die Antragsveranlagung lohnt

Viele Arbeitnehmer, Rentner oder Kapitalanleger sind nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben – verzichten damit aber häufig auf eine lukrative Steuererstattung. Die sogenannte Antragsveranlagung ist die Lösung: Mit der freiwilligen Abgabe einer Steuererklärung können Sie rückwirkend bis zu vier Jahre zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückholen – oft mit attraktiven Zinsen.

🔍 Was ist die freiwillige Steuererklärung (Antragsveranlagung)?

Die Antragsveranlagung ist die freiwillige Abgabe einer Einkommensteuererklärung, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe besteht. Sie richtet sich vor allem an:

  • Arbeitnehmer ohne weitere Einkünfte
  • Rentner mit geringen Nebeneinkünften
  • Studierende oder Azubis mit Werbungskosten
  • Personen mit Kapitaleinkünften oder Nebenjobs

Vorteile der freiwilligen Steuererklärung auf einen Blick

  1. Steuererstattung sichern
    Häufig wurden zu viele Steuern einbehalten – z. B. durch Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, die beim Lohnsteuerabzug nicht berücksichtigt wurden.
  2. Attraktive Verzinsung
    Steuererstattungen werden unter bestimmten Voraussetzungen mit 6 % Zinsen pro Jahr verzinst (§ 233a AO) – deutlich mehr als bei klassischen Sparformen.
  3. Rückwirkende Geltendmachung
    Sie können Ihre Steuererklärung bis zu vier Jahre rückwirkend einreichen. Für das Jahr 2020 ist das noch bis 31.12.2024 möglich.

💡 Wer sollte eine freiwillige Steuererklärung abgeben?

Auch wenn Sie gesetzlich nicht zur Abgabe verpflichtet sind, lohnt sich eine Steuererklärung oft in folgenden Fällen:

  • Sie hatten hohe Werbungskosten (z. B. Fahrten zur Arbeit, Arbeitsmittel, Fortbildung).
  • Sie haben Sonderausgaben (z. B. Spenden, Kirchensteuer, Ausbildungskosten).
  • Sie hatten außergewöhnliche Belastungen (z. B. Krankheitskosten, Behinderung).
  • Sie möchten Kinderbetreuungskosten oder den Haushaltsbonus geltend machen.
  • Sie haben nur einen Teil des Jahres gearbeitet oder waren in Elternzeit.

📅 Welche Fristen gelten bei der Antragsveranlagung?

  • Die Festsetzungsfrist beträgt 4 Jahre (§ 169 AO).
  • Für das Steuerjahr 2020 endet die Frist am 31.12.2024.
  • Wichtig: Es gibt keine Ablaufhemmung wie bei der Pflichtveranlagung – die Frist läuft also unabhängig davon, wann Sie die Erklärung abgeben (§ 170 Abs. 2 AO).

🛠 Praxistipps für Ihre freiwillige Steuererklärung

  • Nutzen Sie ELSTER oder eine professionelle Steuerkanzlei zur digitalen Abgabe.
  • Achten Sie auf vollständige Belege (z. B. Fahrtenbuch, Spendenquittungen).
  • Planen Sie Ihre Rückerstattung realistisch – auch kleinere Beträge lohnen sich.
  • Selbst eine Erstattung von 200 € im Jahr ergibt in 4 Jahren bereits 800 €.

🧾 Beispielhafte Steuerspar-Potenziale

SteuerthemaBeispiele
WerbungskostenFahrtkosten, Fachliteratur, Homeoffice-Pauschale
SonderausgabenSpenden, Kirchensteuer, Ausbildungskosten
Außergewöhnliche BelastungenKrankheitskosten, Pflegekosten
Kinder & HaushaltKinderbetreuung, Handwerkerleistungen

🧠 Unser Fazit: Lassen Sie Ihr Geld nicht liegen!

Hunderttausende Steuerpflichtige verzichten jedes Jahr auf ihr Geld vom Finanzamt, weil sie keine Steuererklärung abgeben. Dabei ist die Antragsveranlagung einfach, legal und oft lohnenswert.

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📞 Lassen Sie sich beraten! Wir prüfen für Sie unverbindlich, ob sich die freiwillige Abgabe lohnt – und übernehmen auf Wunsch die vollständige Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung.

Steuertipp: Zusammenveranlagung – So optimieren Ehegatten ihre Steuerlast!

Im deutschen Steuerrecht gibt es für Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften ein wichtiges Wahlrecht bei der Einkommensteuerveranlagung: die Einzelveranlagung oder die Zusammenveranlagung. Dieses Wahlrecht kann bei geschickter Nutzung zu erheblichen steuerlichen Vorteilen führen.

Was bedeutet „Veranlagung“ und „Veranlagungszeitraum“?

Bevor wir ins Detail gehen, kurz die Grundlagen:

  • Unter „Veranlagung“ versteht man den gesamten Prozess, der mit der Abgabe Ihrer Steuererklärung beginnt und mit dem Erlass des Steuerbescheids durch das Finanzamt endet.
  • Der „Veranlagungszeitraum“ ist das Steuerjahr, für das Sie Ihre Einkünfte deklarieren. In der Regel ist dies das Kalenderjahr.

Die Vorteile der Zusammenveranlagung

Für zusammenlebende Ehegatten und Lebenspartnerschaften ist die Zusammenveranlagung oft die steuerlich günstigere Option. Hierbei werden die positiven (Einkünfte) und negativen (Verluste) Einkünfte beider Partner sowie deren persönliche Frei- und Abzugsbeträge zusammengezählt. Dies führt zu einer gemeinsamen steuerlichen Bemessungsgrundlage.

Der entscheidende Vorteil der Zusammenveranlagung ist der sogenannte Splittingtarif (§ 32a Abs. 5 EStG). Hierbei wird das gemeinsame zu versteuernde Einkommen halbiert, die darauf entfallende Einkommensteuer ermittelt und dieser Betrag anschließend verdoppelt. Das Ergebnis ist meist eine deutlich geringere Gesamtsteuerlast, insbesondere wenn die Einkommen der Ehepartner unterschiedlich hoch sind.

Wann ist die Zusammenveranlagung die richtige Wahl?

Die Entscheidung, welche Veranlagungsart im Einzelfall die günstigere ist, hängt von Ihrer individuellen Situation und der Höhe Ihrer Gesamteinkünfte ab. In den meisten Fällen, vor allem wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere, ist die Zusammenveranlagung mit dem Splittingtarif die vorteilhafteste Lösung.

Flexibilität bei der Wahl der Veranlagungsart

Das Gute ist: Die Wahl zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung treffen Sie mit der Abgabe Ihrer Steuererklärung(en). Und selbst wenn bereits ein Steuerbescheid für einen Ehegatten bestandskräftig ist, kann dieser unter bestimmten Umständen noch geändert werden, um eine Zusammenveranlagung zu ermöglichen – vorausgesetzt, dies führt zu einer niedrigeren Steuerbelastung für Sie als Ehepaar.

Unser Tipp: Lassen Sie Ihre individuelle Situation von einem Steuerberater prüfen. So stellen Sie sicher, dass Sie die für Sie optimale Veranlagungsart wählen und alle steuerlichen Vorteile nutzen!

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin