BFH-Urteil entschärft Gewerbesteuerfalle für Freiberufler-Sozietäten

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt: Auch ein Berufsträger, der überwiegend organisatorisch-administrativ tätig ist und nur in geringem Umfang Behandlungs- oder Beratungstätigkeit erbringt, gilt als freiberuflich tätig – wenn er über eine entsprechende Qualifikation verfügt (z. B. Arzt, Steuerberater, Rechtsanwalt).


Was wurde entschieden?

  • In einer zahnärztlichen Sozietät war ein Seniorpartner fast ausschließlich kaufmännisch tätig („alles außerhalb der Mundhöhle“) und übte nur sehr geringe zahnärztliche Tätigkeit aus.
  • Das Finanzgericht sah darin gewerbliche Einkünfte der gesamten Sozietät (sog. Abfärbung).
  • Der BFH hob diese Entscheidung auf: Auch organisatorische Tätigkeiten eines Berufsträgers können Ausdruck freiberuflicher Tätigkeit sein, wenn sie im engen Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen und mindestens eine geringe Tätigkeit im Außenverhältnis erfolgt.

Was bedeutet das für Ihre Praxis?

  • Freiberufliche Sozietäten bleiben auch dann gewerbesteuerfrei, wenn ein Gesellschafter überwiegend organisatorisch tätig ist – vorausgesetzt:
    • er ist Angehöriger eines freiberuflichen Katalogberufs,
    • er ist tatsächlich tätig und nicht nur Kapitalgeber,
    • und er wirkt zumindest in geringem Umfang an der eigentlichen Berufsausübung (z. B. Behandlung, Beratung) mit.

Worauf sollten Sie achten?

  • Eine ausschließlich interne Tätigkeit ohne Außenbezug bleibt weiterhin schädlich.
  • Bei doppelstöckigen Gesellschaften ist eine freiberufliche Mitwirkung auch auf der unteren Ebene erforderlich.
  • Interne Organisationsaufgaben dürfen auch durch angestellte Office-Manager erledigt werden – das gefährdet die Freiberuflichkeit nicht, sofern die Gesellschafter selbst tätig bleiben.

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Gerne prüfen wir Ihre individuelle Situation auf gewerbesteuerliche Risiken – besonders im Hinblick auf Mitunternehmer mit administrativen Aufgaben.

Bilanzierung: BFH bestätigt Bildung einer Rücklage bei Pensionsübernahme

Bei der Übernahme von Pensionsverpflichtungen kann es in der Steuerbilanz zu einem sog. Erwerbsfolgegewinn kommen – mit potenziell hohen Steuerfolgen. Doch nun gibt es Entwarnung: Der BFH hat bestätigt, dass dieser Gewinn nicht sofort versteuert werden muss, sondern über 15 Jahre verteilt werden darf.


Was wurde entschieden?

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (XI R 30/22) dürfen Unternehmen gemäß § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG bei der Übernahme einer Pensionsverpflichtung eine gewinnmindernde Rücklage in Höhe von 14/15 des Gewinns bilden.

  • Diese Rücklage ist über die folgenden 14 Jahre ratierlich aufzulösen.
  • Der Gewinn wird damit steuerlich über 15 Jahre verteilt.

💡 Was ist ein Erwerbsfolgegewinn?

Bei der Übernahme einer Pensionsverpflichtung, z. B. im Rahmen eines Betriebsübergangs oder durch eine andere Gesellschaft innerhalb eines Konzerns, muss in der Steuerbilanz:

  • zunächst der höhere Anschaffungswert angesetzt werden;
  • in der Folge dann jedoch der niedrigere steuerliche Teilwert nach § 6a Abs. 3 EStG.

Die Differenz führt zu einem Gewinn – dem Erwerbsfolgegewinn.


📌 Warum ist das Urteil wichtig?

  • Die Entscheidung ist steuerzahlerfreundlich und stärkt die Portabilität von Versorgungszusagen.
  • Ohne diese Rücklagemöglichkeit müssten Unternehmen den Erwerbsfolgegewinn sofort versteuern, obwohl ihm kein realer Zufluss gegenübersteht.
  • Nun besteht Rechtssicherheit: Die Verteilung über 15 Jahre ist zulässig.

🧾 Was ist zu tun?

  • Bei der Übernahme von Pensionsverpflichtungen sollten Sie prüfen, ob ein Erwerbsfolgegewinn entsteht.
  • Wenn ja: Rücklage nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG bilden und in den Folgejahren ratierlich auflösen.
  • Wir unterstützen Sie gern bei der korrekten bilanziellen Umsetzung.

📞 Fragen zur Bilanzierung oder zu Pensionsrückstellungen?
Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie gern persönlich.

Tantiemen an Vorstände einer AG: BFH grenzt verdeckte Gewinnausschüttung klar ein

In einem praxisrelevanten Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass Tantiemenzahlungen an ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft (AG), das zugleich Minderheitsaktionär ist, grundsätzlich nicht als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu behandeln sind – sofern keine besonderen Missbrauchsmerkmale vorliegen.

Urteil des BFH vom 28.02.2024 – I R 14/21


🧾 Der Streitfall im Überblick

  • Der Vorstand einer AG war zugleich Minderheitsaktionär (1/3 der Anteile).
  • Der Aufsichtsrat, bestehend aus zwei Mitaktionären und einem unbeteiligten Mitglied, hatte eine umsatz- und gewinnabhängige Tantieme für den Vorstand beschlossen.
  • Das Finanzamt sah in den Tantiemen eine vGA – das FG Nürnberg stimmte zu.
  • Der BFH jedoch hob das Urteil auf.

BFH: Maßgeblich ist die Struktur der AG – nicht die der GmbH

Das FG hatte auf die Rechtsprechung zu GmbH-Geschäftsführern Bezug genommen. Doch der BFH stellte klar:

  • Für die AG gelten andere Maßstäbe.
  • Der Aufsichtsrat ist gesetzlich zur Kontrolle und zur Wahrung der Interessen der AG verpflichtet.
  • Ein Vorstandsmitglied, das nicht über die Mehrheit im Aufsichtsrat verfügt, kann seine Vergütung nicht eigenmächtig beeinflussen.
  • Nahestehende Personen im Aufsichtsrat lagen ebenfalls nicht vor.

Ergebnis: Die Tantieme war fremdüblich vereinbart. Eine vGA liegt nicht vor.


📌 Wann droht dennoch eine verdeckte Gewinnausschüttung bei der AG?

Laut BFH nur in Ausnahmefällen – wenn der Aufsichtsrat nicht unabhängig agiert, z. B.:

  • Der Vorstand kann direkt oder mittelbar über den Aufsichtsrat bestimmen.
  • Alle Mitglieder des Aufsichtsrats stehen dem Vorstand persönlich oder wirtschaftlich nah.
  • Die Vergütung ist offensichtlich unangemessen und nicht fremdüblich.

💬 Praxis-Tipp: Unterschied zur GmbH beachten!

Bei der GmbH gelten strengere Maßstäbe:

  • Eine umsatzabhängige Tantieme wird regelmäßig als vGA gewertet – wegen der Gefahr der Gewinnabsaugung.
  • Ausnahme: Sachlicher Grund + Fremdvergleich + Begrenzung (Kappungsgrenze, zeitliche Befristung).
  • Bei der AG hingegen kann eine Umsatztantieme – unter Wahrung der Organstrukturzulässig sein.

🧭 Fazit für die Beratungspraxis

  • Das BFH-Urteil schafft mehr Rechtssicherheit für Aktiengesellschaften.
  • Eine Tantiemevereinbarung mit dem Vorstand ist steuerlich anerkannt, wenn der Aufsichtsrat unabhängig und gesetzeskonform entscheidet.
  • Die Grundsätze zur vGA bei der GmbH sind nicht ohne Weiteres übertragbar.
  • Für Mischformen (z. B. kleine AGs mit familiären Strukturen) bleibt eine Einzelfallprüfung unerlässlich.

Sie möchten Tantiemevereinbarungen steuerlich sicher gestalten oder Ihre AG- und GmbH-Struktur überprüfen?
Wir beraten Sie gern – sprechen Sie uns an.


Wenn Sie möchten, erstelle ich gern zusätzlich ein Vergleichsschema AG vs. GmbH zur vGA-Problematik bei Tantiemen oder eine Checkliste für prüfungssichere Tantiemevereinbarungen.

BFH: Britische Steuervergünstigungen können in Deutschland zur Steuerpflicht führen

Viele vermögende Deutsche zog es in den letzten Jahren nach Großbritannien – auch wegen der dort geltenden Remittance-Basis-Besteuerung, die eine Besteuerung nur für ins Land überführte Auslandseinkünfte vorsah. Doch wer dachte, damit dem deutschen Fiskus dauerhaft zu entkommen, muss sich nun eines Besseren belehren lassen: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine solche Vergünstigung in Deutschland zu einer erweiterten beschränkten Steuerpflicht führen kann (§ 2 AStG).


⚖ Hintergrund: Was ist die Remittance-Basis-Besteuerung?

Bis zum 5. April 2025 galt im Vereinigten Königreich: Wer dort zwar ansässig, aber nicht „domiciled“ war (sog. Non-Dom), musste seine ausländischen Einkünfte nur versteuern, wenn sie ins UK überwiesen wurden (Remittance). Wer Kapitalerträge in Deutschland erzielte und diese in Großbritannien nicht „remittete“, blieb dort steuerfrei – zumindest aus britischer Sicht.


🇩🇪 Deutsche Konsequenz: Erweiterte beschränkte Steuerpflicht

In einem aktuellen Urteil (BFH, IX R 15/23) bestätigt der BFH:

Die britische Remittance-Basis stellt eine steuerliche Vorzugsbehandlung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG dar.

Das bedeutet: Auch wer nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland ist, kann dennoch mit seinen weltweiten Einkünften in Deutschland steuerpflichtig bleiben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere bei Wohnsitzverlagerung in ein „Niedrigbesteuerungsland“ oder bei Inanspruchnahme ausländischer Steuervergünstigungen.

Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht greift dann für 10 Jahre nach Wegzug aus Deutschland.


💡 Wichtige Tatbestandsmerkmale nach § 2 AStG

  • Niedrigbesteuerung: Liegt vor, wenn die Steuerbelastung im Ausland weniger als 2/3 der deutschen Steuer beträgt.
  • Vorzugsbesteuerung: Persönliche Steuerprivilegien (z. B. nur für Zugezogene), die einheimischen Steuerpflichtigen nicht offenstehen.

Das BFH-Urteil bejaht eine solche Vorzugsbesteuerung im britischen Remittance-System ausdrücklich – trotz seines historischen Charakters.


🆕 Was gilt ab dem 6. April 2025?

Das Vereinigte Königreich hat den Non-Dom-Status abgeschafft. Stattdessen gilt nun ein neues Modell:

✅ „Foreign Income and Gains Regime“:

  • Gilt für Personen, die in den letzten 10 Jahren nicht im UK ansässig waren.
  • Für 4 Jahre: vollständige Steuerfreiheit für ausländische Einkünfte – unabhängig von einer Überweisung ins UK.
  • Danach: volle Besteuerung aller Einkünfte (weltweit).

Für Bestandsfälle (Non-Doms bis 2024/2025) gibt es Übergangsregelungen, z. B.:

  • Repatriierungsbegünstigung mit reduziertem Satz (12 %) für 2025/2026 und 2026/2027.
  • Schrittweise Anpassung an das neue Regime.

📌 Praxis-Tipp für Berater und Mandanten

Wenn Sie oder Ihre Mandanten Einkünfte aus Deutschland erzielen und ins Ausland (insbesondere nach Großbritannien) umgezogen sind:

  • Prüfen Sie, ob eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG besteht.
  • Prüfen Sie, ob das ausländische Steuermodell eine Vorzugsbesteuerung darstellt.
  • Denken Sie an die 10-Jahresfrist nach Wegzug – insbesondere bei Vermögenseinkünften.

💬 Ein falsch verstandener „Steuervorteil“ im Ausland kann im Inland zur verdeckten Steuerpflicht führen. Das Urteil des BFH mahnt zur Sorgfalt bei der internationalen Steuerplanung.


Wegzug ins Ausland oder grenzüberschreitender Einkünfte?
Wir beraten umfassend zu Außensteuerrecht, Wegzugsbesteuerung und internationaler Nachfolgeplanung.


Quelle:
BFH, Urteil vom 20.12.2023 – IX R 15/23
FG München, Urteil vom 10.08.2022 – 6 K 503/19
§ 2 Außensteuergesetz (AStG)

Nachfolgeplanung mit Minderjährigen: Wann ist ein Ergänzungspfleger erforderlich? – Neue Klarheit durch den BGH

Vermögensübertragungen auf Kinder und Enkel sind ein beliebtes Gestaltungsinstrument der Nachfolgeplanung – besonders mit Blick auf schenkungsteuerliche Freibeträge. Doch wenn die Empfänger noch minderjährig sind, stellen sich oft schwierige rechtliche Fragen. Vor allem: Wann muss ein Ergänzungspfleger eingeschaltet werden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu 2024 eine richtungsweisende Entscheidung getroffen – und für mehr Rechtssicherheit gesorgt.


👩‍⚖️ Was ist ein Ergänzungspfleger?

Ein Ergänzungspfleger wird durch das Familiengericht bestellt, wenn die Eltern ein Rechtsgeschäft für ihr minderjähriges Kind nicht wirksam alleine vornehmen dürfen – insbesondere, wenn ein möglicher Interessenkonflikt vorliegt (§ 1909 BGB). Dies betrifft etwa Geschäfte, die nicht „nur rechtlich vorteilhaft“ sind oder eine Beteiligung am Rechtsverkehr mit persönlichen Pflichten beinhalten.


🏠 Grundstücksschenkung an Kinder: Wann braucht es einen Pfleger?

Der BGH hat nun in einem vielbeachteten Urteil klargestellt:

Kein Ergänzungspfleger erforderlich, wenn …

  • ein unbebautes oder bebautes Grundstück auf ein minderjähriges Kind übertragen wird,
  • dieses nicht vermietet oder verpachtet ist,
  • und keine weiteren Verpflichtungen (z. B. Mitgliedschaft in einer Gemeinschaft) entstehen.

Selbst wenn das Grundstück mit einer Grundschuld belastet oder ein Nießbrauch vorbehalten ist, gilt der Erwerb nach dem BGH weiterhin als nur rechtlich vorteilhaft – solange der Nießbraucher sämtliche Kosten trägt.

Ergänzungspfleger erforderlich, wenn …

  • es sich um eine vermietete oder verpachtete Immobilie handelt,
  • das Kind eine Eigentumswohnung erhält (Mitgliedschaft in der WEG!),
  • besondere Lasten oder Haftungsrisiken bestehen (z. B. durch gemeinschaftliche Verpflichtungen).

⚖️ Besonders wichtig: Der Erwerb von Miteigentumsanteilen

Lange war umstritten, ob bei der Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück ein Ergänzungspfleger notwendig ist. Einige Oberlandesgerichte bejahten das – mit Hinweis auf mögliche Gesamtschuldverhältnisse innerhalb der Miteigentümergemeinschaft.

Der BGH hat dem nun widersprochen: Die Übertragung eines Miteigentumsanteils sei wie der Erwerb von Alleineigentum zu behandeln – rechtlich vorteilhaft und ohne Pfleger möglich, solange keine konkrete Gefahr oder Verpflichtung besteht.


📌 Unser Praxistipp

Wenn Sie Immobilien bereits zu Lebzeiten auf Ihre Kinder oder Enkelkinder übertragen möchten, achten Sie auf diese Punkte:

  • Wählen Sie nicht vermietete oder verpachtete Grundstücke,
  • behalten Sie sich bei Bedarf einen Nießbrauch vor,
  • vermeiden Sie vorerst die Schenkung von Eigentumswohnungen,
  • lassen Sie bei Unsicherheiten frühzeitig prüfen, ob ein Ergänzungspfleger erforderlich ist.

💡 Gut zu wissen: Ein ohne Zustimmung des Ergänzungspflegers durchgeführtes Geschäft ist schwebend unwirksam. Lehnt der nachträglich bestellte Pfleger die Genehmigung ab, ist das Geschäft endgültig hinfällig.


✅ Fazit: BGH schafft Rechtssicherheit für die Nachfolgeplanung

Mit der neuen Entscheidung bietet der BGH mehr Klarheit für Eltern, Großeltern und Berater: Nicht jede Übertragung auf Minderjährige erfordert einen Ergänzungspfleger. Entscheidend ist der rechtliche Vorteil des Kindes und das Fehlen konkreter Pflichten. Wer bei der Gestaltung frühzeitig mit dem Steuer- und Rechtsberater spricht, nutzt Freibeträge optimal – ohne Risiken bei der Wirksamkeit der Schenkung.


Sie planen eine Vermögensübertragung auf Ihre Kinder oder Enkel?
Wir beraten Sie umfassend zu steuerlichen, rechtlichen und familiären Aspekten der Nachfolge – mit klarem Blick für die Praxis.


Quelle:
BGH, Beschluss vom 19.07.2023 – XII ZB 447/22
KG Berlin, Beschluss vom 13.04.2022 – 1 W 10/22
OLG München, Beschluss vom 24.01.2022 – 34 Wx 336/21

Umsatzsteuer: BFH bestätigt Minderung der Bemessungsgrundlage bei Einziehung von Schmiergeldern

Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) bringt Klarheit für einen rechtlichen Graubereich: Werden Schmiergelder vom Strafgericht eingezogen, mindert sich die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage. Damit wird eine unzulässige Doppelbelastung des Täters vermieden – mit wichtigen Folgen für Steuerberater und die steuerliche Praxis.


💼 Der Hintergrund: Bestechung im geschäftlichen Verkehr

Ein Projektleiter im Bauwesen hatte sich durch wiederholte Annahme von Vorteilen – etwa kostenlose Bauleistungen am eigenen Haus – der Bestechlichkeit strafbar gemacht. Die erhaltenen „Schmiergelder“ wurden strafrechtlich eingezogen, und der Täter zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Das Finanzamt sah die Schmiergeldzahlungen als Entgelte für steuerpflichtige sonstige Leistungen – und unterwarf sie der Umsatzsteuer. Das ist grundsätzlich richtig, da auch illegale Leistungen dem Umsatzsteuergesetz unterliegen, wenn sie im Zusammenhang mit einem legalen Markt erbracht werden.


⚖️ Die Frage: Was passiert mit der Umsatzsteuer, wenn das Schmiergeld eingezogen wird?

Hier lag der Streitpunkt: Muss der Täter trotz Einziehung der Vorteile durch die Justiz weiterhin auf diese Beträge Umsatzsteuer zahlen?

Das Finanzamt meinte: Ja – das Geld sei ja geflossen.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg bestätigte zunächst diese Sichtweise.

Doch der BFH (Urteil vom 15.11.2023, XI R 18/21) widersprach nun deutlich: Wird ein Bestechungsbetrag strafrechtlich eingezogen, ist die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage um diesen Betrag zu mindern.


📉 Was sagt der BFH konkret?

  • Strafrechtlich eingezogene Schmiergelder mindern die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer.
  • Maßgeblich ist der Zeitpunkt der erfolgreichen Einziehung – analog zu § 17 Abs. 1 UStG.
  • Der Steuerpflichtige soll nicht doppelt belastet werden – erst durch die Einziehung, dann nochmals durch die Umsatzsteuer.
  • Die BFH-Richter begründen dies mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes und der Charta der Grundrechte der EU.
  • Entscheidend: Es spielt keine Rolle, dass der Betrag nicht an den Bestechenden zurückfließt, sondern beim Staat verbleibt.

📌 Was bedeutet das für die Praxis?

Für Steuerberater:

  • Wichtiges Update für die Veranlagung von Mandanten, gegen die ein Strafverfahren wegen Bestechung läuft.
  • Der Steuerberater muss proaktiv sicherstellen, dass die Einziehung der Vorteile dem Finanzamt bekannt wird – sonst droht Doppelbesteuerung!
  • Im Zweifel ist eine Berichtigung der Steuerfestsetzung erforderlich, sobald die Einziehung wirksam ist.

Für Unternehmer:

  • Auch strafbare Handlungen können steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen.
  • Wer unrechtmäßige Vorteile annimmt und „unternehmerisch tätig“ ist, kann umsatzsteuerlich nicht auf Straffreiheit hoffen – aber zumindest auf eine faire Bemessung.

🧾 Und die Einkommensteuer?

Zwar sind Geldstrafen, Bußgelder oder andere strafähnliche Zahlungen nicht abzugsfähig.
Aber: Eingezogene Beträge, die einen rechtswidrig erlangten wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen, können im Rahmen der Einkünfteermittlung als Aufwand berücksichtigt werden – sofern sie mit der Einkunftsquelle in Zusammenhang stehen.


Fazit: Ein praxisrelevantes Urteil mit klarer Signalwirkung

Der BFH stärkt die steuerliche Fairness in Strafverfahren: Wer Vorteile verliert, soll nicht zusätzlich umsatzsteuerlich bestraft werden. Steuerberater sind gefordert, im Fall strafrechtlicher Einziehungen die Korrektur der Umsatzsteuerveranlagung aktiv anzustoßen.


Fragen zu Umsatzsteuer und Strafverfahren?
Wir beraten Sie diskret, kompetent und mit Weitblick – auch in komplexen Sachverhalten mit strafrechtlichem Bezug.


Quelle:
BFH, Urteil vom 15.11.2023 – XI R 18/21
Pressemitteilung des BFH Nr. 14/2024
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.06.2021 – 5 K 5040/18

Existenzgründung: Müssen Technologiegründer ihr Stipendium versteuern?

Finanzgericht Sachsen verneint Steuerpflicht – jetzt liegt der Fall beim BFH

Stipendien für Unternehmensgründer sollen innovativen Köpfen den Sprung in die Selbständigkeit erleichtern. Doch was, wenn das Finanzamt plötzlich Einkommensteuer auf die erhaltenen Fördermittel verlangt?

Ein aktueller Fall aus Sachsen zeigt, wie schnell es zur steuerlichen Auseinandersetzung kommen kann – und welche Grundsätze für die Steuerfreiheit von Stipendien gelten.


🎓 Der Streitfall: Stipendium für Technologiegründer

Ein promovierter Biophysiker gründete gemeinsam mit vier Partnern eine GmbH im Bereich technologischer Innovationen. Er erhielt ein Stipendium des Freistaates Sachsen auf Basis der ESF-Richtlinie zur Förderung von Unternehmensgründungen aus der Wissenschaft (ESF = Europäischer Sozialfonds).

Ziel des Stipendiums: Gründer während der Aufbauphase finanziell zu unterstützen, damit sie sich auf die Entwicklung ihrer innovativen Geschäftsidee konzentrieren können – nicht zur Bezahlung konkreter Leistungen.

Das Finanzamt sah die Sache anders: Es unterwarf das Stipendium der Einkommensteuer als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG).


⚖️ FG Sachsen: Keine Steuerpflicht ohne Einkunftsquelle

Das Finanzgericht Sachsen entschied zugunsten des Gründers:

  • Die bloße Stellung als Stipendiat begründet keine steuerbare Tätigkeit.
  • Ein Stipendium ist nur dann steuerpflichtig, wenn es einer der sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG zugeordnet werden kann (z. B. selbständige Tätigkeit, Gewerbebetrieb, nichtselbständige Arbeit).
  • Außerdem muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Einkunftsquelle bestehen.

Beides sah das Gericht im konkreten Fall nicht gegeben. Das Stipendium diente dem Lebensunterhalt, nicht der Abgeltung einer konkreten Leistung oder Tätigkeit.


🧾 Was bedeutet das für Gründer mit Stipendium?

Das Urteil ist ein positives Signal für Gründungsstipendiaten – insbesondere im Hochschulumfeld und bei technologiebezogenen Start-ups.

👉 Solange keine konkrete Gegenleistung erbracht wird (z. B. keine bezahlte Arbeit für die Uni oder das Land), spricht viel dafür, dass die Zahlungen nicht einkommensteuerpflichtig sind.

Doch Vorsicht: Jede Förderung muss im Einzelfall geprüft werden. Wird die Zahlung an Bedingungen geknüpft, die wirtschaftlich einer entgeltlichen Tätigkeit gleichkommen, kann sehr wohl eine Steuerpflicht entstehen.


📌 Und wie geht es weiter?

Der Fall liegt nun beim X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH). Eine höchstrichterliche Entscheidung wird voraussichtlich 2025 erwartet.

Bis dahin gilt: Wer ein Gründungsstipendium erhält, sollte die steuerliche Einordnung frühzeitig prüfen lassen – um mögliche Überraschungen bei der Steuererklärung zu vermeiden.


Fazit

  • Nicht jedes Stipendium ist steuerfrei – entscheidend ist der Zusammenhang mit einer steuerbaren Tätigkeit.
  • Gründungsstipendien, die nicht auf Gegenleistung gerichtet sind, können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein.
  • Die Rechtslage ist derzeit nicht abschließend geklärt – eine Entscheidung des BFH steht noch aus.

Sie haben ein Gründungsstipendium erhalten und möchten wissen, ob es steuerfrei bleibt?
Wir prüfen Ihre Förderung individuell – steuerlich sicher und verständlich erklärt.


Quelle:
FG Sachsen, Urteil zum Stipendium für Technologiegründer (Az. nicht veröffentlicht)
Revisionsverfahren anhängig beim BFH, X. Senat

Feriensprachkurs auf Malta: Kein Schulgeldabzug möglich

Eltern, die in die Bildung ihrer Kinder investieren, möchten die Kosten oft steuerlich geltend machen. Doch nicht alle Bildungsaufwendungen sind begünstigt – insbesondere nicht solche für Sprachkurse im Ausland, wenn diese keine schulische oder berufsbildende Qualifikation zum Ziel haben.

Ein aktueller Fall aus Hamburg (FG Hamburg, Urteil vom [Datum]) zeigt die steuerlichen Grenzen deutlich auf – und klärt zugleich einen wichtigen Aspekt des Europarechts.


🎓 Der Streitfall: Sprachkurs in den Ferien

Die Eltern eines Schülers hatten die Kosten für einen Feriensprachkurs auf Malta als Sonderausgaben für Schulgeld (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG) geltend gemacht. Sie argumentierten, der Kurs habe der Vorbereitung auf das deutsche Abitur gedient und damit auf einen inländischen Schulabschluss vorbereitet.

Das Finanzamt lehnte den Abzug ab – ebenso wie das Finanzgericht Hamburg.


Warum der Abzug scheiterte

Das Gericht stellte klar:

  • Begünstigt sind nur solche Bildungseinrichtungen, die nach einem staatlich vorgegebenen, genehmigten oder beaufsichtigten Lehrplan auf einen anerkannten Abschluss vorbereiten.
  • Dies kann auch ein ausländischer Abschluss sein – sofern es sich um eine von dem jeweiligen Staat (z. B. Malta) offiziell anerkannte Ausbildung handelt.
  • Im konkreten Fall handelte es sich jedoch um einen reinen Ferien-Sprachkurs, ohne Anschluss an ein staatliches Curriculum oder einen anerkannten Abschluss.

Ergebnis: Kein Sonderausgabenabzug.


🇪🇺 Klarstellung zur EU-Konformität

Das FG stellte außerdem klar:
Ein Sonderausgabenabzug kann auch bei ausländischen Einrichtungen erfolgen – nicht nur bei deutschen Schulen. Voraussetzung ist aber:

  • Vorbereitung auf einen staatlich anerkannten Abschluss,
  • Ausbildung nach einem von dem betreffenden EU-Staat genehmigten oder beaufsichtigten Lehrplan.

Die bloße sprachliche oder kulturelle Förderung reicht für den steuerlichen Abzug nicht aus.


📌 Fazit und Ausblick

  • Sprachreisen oder Ferienkurse im Ausland sind nicht automatisch steuerlich begünstigt – auch nicht, wenn sie schulnah begründet werden.
  • Schulgeld kann nur dann als Sonderausgabe abgezogen werden, wenn die besuchte Einrichtung auf einen staatlich anerkannten Abschluss vorbereitet – und dies nachweislich durch einen genehmigten Lehrplan.
  • Der Fall liegt aktuell beim BFH (Az. VIII R xx/xx) – es bleibt abzuwarten, ob es in der Revision neue Maßstäbe gibt.

Sie planen einen Schulauslandsaufenthalt oder Auslandsunterricht für Ihr Kind?
Wir prüfen für Sie, ob und in welchem Umfang ein steuerlicher Abzug möglich ist – und wie Sie dies sauber dokumentieren.


Quelle:
FG Hamburg, Urteil zu Feriensprachkursen auf Malta (Az. nicht veröffentlicht)
Revisionsverfahren anhängig beim BFH – VIII. Senat

Vorsorgeaufwendungen bei Auslandseinkünften: Neue Regeln ab 2024

Sonderausgabenabzug auch bei selbständiger Tätigkeit im EU-Ausland möglich

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 hat das Bundesfinanzministerium die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit neu geregelt – und deutlich gelockert. Das aktuelle Anwendungsschreiben des BMF bringt für viele Steuerpflichtige mit Auslandseinkünften erleichterte Abzugsmöglichkeiten für Vorsorgeaufwendungen.

🔍 Was ist neu?

Bisher konnten Beiträge zur Sozialversicherung nur dann als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn die Einnahmen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit stammten.

Seit 2024 gilt:
👉 Entscheidend ist nur noch, dass die Einnahmen in einem EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz erzielt wurden.
Die Art der Tätigkeit (selbständig oder nichtselbständig) ist nicht mehr relevant.

✅ Welche Vorsorgeaufwendungen sind abziehbar?

Berücksichtigt werden können u. a.:

  • Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
  • Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
  • Beiträge zur Arbeitslosenversicherung

Voraussetzung:
Der ausländische Staat berücksichtigt die Beiträge steuerlich nicht im Rahmen der dortigen Besteuerung.

👉 Dabei ist für jede Sparte getrennt zu prüfen, ob eine steuerliche Berücksichtigung erfolgt – z. B. Rentenversicherung ja, Krankenversicherung nein.

💡 Was bedeutet das für die Praxis?

  • Selbständige Grenzgänger, Freelancer und andere Erwerbstätige mit Auslandseinkünften können unter bestimmten Bedingungen mehr Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend machen.
  • Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob im Tätigkeitsstaat ein Abzug der Beiträge möglich ist. Nur dann greift die neue Regelung.
  • Das neue BMF-Schreiben gilt für alle noch offenen Fälle – auch rückwirkend, soweit die Veranlagung noch nicht bestandskräftig ist.

📌 Fazit

Die Neuregelung ist ein positives Signal für Steuerpflichtige mit grenzüberschreitender Tätigkeit. Wer etwa als Selbständiger in Österreich, Luxemburg oder der Schweiz tätig ist und dort keine steuerliche Berücksichtigung seiner Sozialversicherungsbeiträge erfährt, kann in Deutschland unter erleichterten Bedingungen den Sonderausgabenabzug nutzen.

Sie arbeiten grenzüberschreitend und sind unsicher, ob Ihre Vorsorgebeiträge in Deutschland abzugsfähig sind?
Wir prüfen das für Sie gerne individuell – fachlich fundiert und länderübergreifend.


Quelle:
BMF-Schreiben zum Sonderausgabenabzug bei grenzüberschreitender Tätigkeit – Anwendung des JStG 2024 (Stand: 2025)

Kleinunternehmerregelung ab 2025: Neue Regeln – und neue Kritik am BMF-Schreiben

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 hat der Gesetzgeber die Kleinunternehmerregelung in § 19 UStG grundlegend reformiert. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit einem aktuellen Anwendungsschreiben die Änderungen nun im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) konkretisiert. Doch nicht alle Inhalte stoßen auf Zustimmung – der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) übt Kritik, insbesondere in Bezug auf die Ausstellung elektronischer Rechnungen.

Wir fassen die wichtigsten Änderungen und Streitpunkte für Sie zusammen.


🔍 Was sich bei der Kleinunternehmerregelung 2025 ändert

1. Neue Umsatzgrenzen

Seit dem 1.1.2025 gilt:

  • 25.000 € im Vorjahr (wie bisher)
  • 100.000 € im laufenden Kalenderjahr

Die 100.000-Euro-Grenze ist nun ein echter Grenzbetrag – das heißt: Ein unterjähriger Wechsel zur Regelbesteuerung ist möglich, sobald diese Grenze überschritten wird. Damit entsteht ein dynamischeres System mit Übergangscharakter.

2. Neuregelung für EU-Kleinunternehmer

Durch den neuen § 19 Abs. 4 UStG können auch in der EU ansässige Unternehmer von der deutschen Kleinunternehmerregelung profitieren, sofern sie

  • im Vorjahr unter 100.000 € Umsatz lagen,
  • diese Grenze auch im laufenden Jahr nicht überschreiten und
  • eine Kleinunternehmer-ID ihres Ansässigkeitsstaats nachweisen können.

3. Steuerfreie Umsätze statt Nicht-Erhebung

Kleinunternehmer gelten künftig nicht mehr als „umsatzsteuerlich nicht erfasst“, sondern erbringen steuerfreie Leistungen. Das ändert auch die Rechtsgrundlage bei fehlerhaften Rechnungen (siehe unten).


📄 Rechnungsausstellung: Vereinfachung – und neue Kritik

Falscher Steuerausweis: Keine Anwendung von § 14c Abs. 2 UStG mehr

Bisher galt: Wenn ein Kleinunternehmer Umsatzsteuer ausgewiesen hat, obwohl er keine berechnen durfte, wurde die Steuer als unberechtigt ausgewiesen (§ 14c Abs. 2 UStG).
Jetzt gilt: Da die Leistung steuerfrei ist, handelt es sich nur noch um einen unrichtigen Steuerausweis (§ 14c Abs. 1 UStG).
Folge: Die Berichtigung wird einfacher, insbesondere bei B2C-Leistungen oft sogar nicht mehr notwendig.


💻 Streitpunkt E-Rechnung: Zustimmung des Empfängers nötig?

Im neuen § 34a UStDV ist geregelt, dass Kleinunternehmer weiterhin sonstige Rechnungen ausstellen dürfen. Eine E-Rechnung ist nur mit Zustimmung des Empfängers vorgesehen – so lautet zumindest die Verwaltungsauffassung im UStAE.

Kritik des DStV:

  • Gesetzlich nicht gedeckt: § 34a UStDV sieht kein Zustimmungserfordernis für E-Rechnungen vor.
  • Widerspruch zum Wachstumschancengesetz: Seit 2025 müssen alle inländischen Unternehmer E-Rechnungen empfangen können – die Zustimmungspflicht konterkariert diese Pflicht.
  • Forderung: Der DStV verlangt die Streichung der betreffenden Passage im UStAE, da die Einschränkung für Kleinunternehmer nicht mit geltendem Recht vereinbar ist.

Wichtiger Hinweis zur Option zur Regelbesteuerung

Ein vor dem 1.1.2025 erklärter Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung bleibt weiterhin fünf Jahre bindend. Die Frist beginnt mit dem ersten Jahr, für das die Option gilt – auch nach dem neuen Recht.


📌 Fazit für die Praxis

  • Die neue Kleinunternehmerregelung schafft mehr Flexibilität und europaweite Öffnung – verbunden mit mehr Klarheit bei falschen Rechnungen.
  • Der unterjährige Wechsel zur Regelbesteuerung eröffnet neue Gestaltungsmöglichkeiten, insbesondere bei wachsendem Umsatz.
  • Der Streit um die Zustimmung zur E-Rechnung zeigt jedoch, dass rechtliche Klarheit nicht in allen Punkten gegeben ist.

Wir empfehlen Kleinunternehmern und ihren Beratern, die neuen Regelungen gründlich zu prüfen, insbesondere bei:

  • Rechnungsausstellung
  • Geplanten Investitionen
  • Wechseln zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung

Sie haben Fragen zur neuen Rechtslage oder zur Option zur Regelbesteuerung?
Wir beraten Sie gern – steuerlich klar, verständlich und auf Augenhöhe.


Quellen:
BMF-Schreiben zur Kleinunternehmerregelung vom 2025
§§ 19, 19a UStG (neu)
§ 34a UStDV (neu)
Stellungnahme des DStV vom Mai 2025

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin