§ 45b und § 45c EStG: Neue BMF-Vorgaben zur Datenübermittlung ab 2027

Mit Schreiben vom 22. April 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) unter dem Aktenzeichen IV C 1 – S 2410/00024/008/047 wichtige Einzelfragen zur Datenübermittlung nach § 45b und § 45c EStG präzisiert. Das Schreiben ersetzt die bisherige Fassung vom 06.11.2023 und gibt umfassende Hinweise zur praktischen Umsetzung der Neuregelungen.


📌 Worum geht es?

Die §§ 45b und 45c EStG regeln die elektronische Mitteilung von Kapitalerträgen und entsprechenden Erstattungsansprüchen, insbesondere durch Kreditinstitute, Kapitalgesellschaften und andere auszahlende Stellen.


🕒 Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung

Die Pflicht zur Datenübermittlung nach Maßgabe der neuen Vorschriften gilt erstmals für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2026 zufließen. Damit besteht für Banken, Steuerberater und Unternehmen ein klarer Vorbereitungszeitraum bis Ende 2026.


📄 Inhalte des aktuellen BMF-Schreibens

Das neue BMF-Schreiben klärt insbesondere:

  • Technische Anforderungen an die Datenübermittlung
  • Zuständigkeiten bei der Meldung von Kapitalerträgen
  • Meldepflichtige Tatbestände nach § 45b (Kapitalertragsteuer) und § 45c (Kapitalertragsteuererstattung)
  • Übergangsregelungen und Sonderfälle

🧾 Praxishinweis für Berater und Finanzinstitute:

  • Prüfen Sie frühzeitig, ob Ihre Prozesse die Anforderungen der §§ 45b und 45c EStG abbilden können
  • Planen Sie technische und organisatorische Anpassungen bis Ende 2026
  • Das aktuelle BMF-Schreiben bietet eine wichtige Orientierung und ersetzt die Vorfassung aus 2023 vollständig

🔗 Zum vollständigen BMF-Schreiben:
Sie finden das Dokument auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen:
www.bundesfinanzministerium.de


📣 Bleiben Sie informiert!

Wir halten Sie über alle relevanten Entwicklungen und Umsetzungshinweise auf dem Laufenden. Bei Fragen zur praktischen Umsetzung oder zur technischen Datenübermittlung stehen wir Ihnen jederzeit beratend zur Seite.

📞 Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung.

Neugefasste Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen – das ist jetzt zu beachten

Mit Schreiben vom 27. März 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen sowie das zugehörige Merkblatt mit sofortiger Wirkung neu gefasst (Az. IV D 1 – S 0202/00038/002/001). Am 24. April 2025 wurde dies durch ein koordinierendes BMF-Schreiben nochmals präzisiert und mit den Ländern abgestimmt.

Doch was heißt das konkret für Steuerberater, Unternehmen und ihre Mandanten?


📌 Was ist neu?

Die amtlichen Vollmachtsmuster wurden überarbeitet und an aktuelle Anforderungen angepasst. Ziel ist eine vereinheitlichte und rechtskonforme Vollmachtsverwendung im steuerlichen Verfahren – insbesondere mit Blick auf die elektronische Kommunikation mit der Finanzverwaltung.


🔧 Übergangsregelung: Alte Muster weiterhin zulässig

Wichtig: Obwohl die neuen Vollmachtsformulare sofort gelten, bleibt die technische Umsetzung der neuen Datensatzstruktur zur elektronischen Übermittlung nach § 80a Abs. 1 AO noch aus. Daher wurde in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder festgelegt:

Bis zur technischen Anpassung sind weiterhin die bis zum 26. März 2025 gültigen amtlichen Vollmachtsmuster (inkl. Beiblatt) und die bisherigen Datensätze für die Übermittlung der Vollmachtdaten an die Landesfinanzbehörden zu verwenden.

Der Zeitpunkt der technischen Umstellung wird zu gegebener Zeit separat bekannt gegeben.


📄 Wo finde ich die neuen Muster?

Das vollständige BMF-Schreiben sowie die neuen Vollmachtsformulare finden Sie auf der offiziellen Website des Bundesministeriums der Finanzen:

🔗 www.bundesfinanzministerium.de


🧾 Praxistipp für Steuerberater und Kanzleien:

  • Prüfen Sie bestehende Kanzleiabläufe auf die Verwendung der richtigen Version der Vollmacht.
  • Nutzen Sie bis zur technischen Freigabe weiterhin die alten Muster und Datensätze, um Übermittlungsfehler zu vermeiden.
  • Informieren Sie Mandanten rechtzeitig über mögliche Anpassungen, sobald die neuen Datensätze live gehen.

📣 Bleiben Sie auf dem Laufenden!

Wir informieren Sie umgehend, sobald die technische Umstellung für die elektronische Übermittlung vollzogen ist. Bei Fragen zur rechtssicheren Vollmachtsverwendung oder zur praktischen Umsetzung unterstützen wir Sie gerne.

📞 Kontaktieren Sie uns direkt oder vereinbaren Sie einen Beratungstermin.

Steuern sparen als Unternehmer – aber richtig!

So optimieren clevere Unternehmer ihre Steuerstrategie

Viele Unternehmer arbeiten hart, erwirtschaften ordentliche Gewinne – und stehen am Jahresende trotzdem vor dem Problem: Ein Großteil des Gewinns landet beim Finanzamt. Doch das muss nicht sein. Mit der richtigen steuerlichen Struktur und Strategie behalten Sie mehr von Ihrem Geld, investieren gezielter und wachsen schneller. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, wie Sie als Unternehmer Ihre Steuerlast legal und effizient minimieren – und warum Ihre aktuelle Rechtsform dabei eine entscheidende Rolle spielt.


💡 Wer sollte weiterlesen?

  • Unternehmer mit mehr als 75.000 € Jahresgewinn
  • Unternehmer, die ihre Finanzen nicht dem Zufall überlassen, sondern steuerlich strategisch agieren wollen

🔍 Die häufigsten Steuerfehler von Unternehmern

  • Keine klare Trennung von Privat- und Unternehmensvermögen
  • Unerwartete Steuernachzahlungen ohne ausreichende Rücklagen
  • Unnötig hohe Steuerzahlungen durch falsche Rechtsform
  • Fehlende Struktur bei wachsendem Umsatz
  • Investments direkt aus der operativen GmbH (→ Haftungs- & Steuerfalle)

📈 Die 3 Phasen der unternehmerischen Steuerstrategie

1. Wachstumsphase

Fokus: Umsatz steigern, Strukturen schaffen
Herausforderung: Steuern wachsen mit – aber Ihre Finanzstruktur bleibt zurück
Lösung: Rechtsformwahl prüfen, Abschreibungsmöglichkeiten nutzen, strategisch trennen


2. Vermögensaufbauphase

Fokus: Gewinne sinnvoll investieren
Herausforderung: Gewinne liegen ungenutzt auf dem Konto oder werden ineffizient versteuert
Lösung: Kapital gezielt über „Spardosen-Firma“ (Holding oder VuV-GmbH) investieren


3. Vermögenssicherungsphase

Fokus: Vermögen langfristig sichern & übertragen
Herausforderung: Fehlende Struktur bei Nachfolge, Erbschaft oder steuerfreier Entnahme
Lösung: Holdingstrukturen, Stiftungen, Auslandsmodelle – angepasst an Ihre Ziele


🧾 Warum Ihre Rechtsform den Unterschied macht

Die Wahl der Unternehmensform ist der Schlüssel zur Steueroptimierung:

RechtsformSteuern auf GewinnReinvestition im Unternehmen
Einzelunternehmen / GbRbis zu 48 - 55% (inkl. Gewerbesteuer)stark eingeschränkt
GmbH / Holdingstrukturca. 30 % (auf nicht entnommene Gewinne)steuerlich attraktiv

👉 Mit der richtigen Struktur behalten Sie mehr Kapital im Unternehmen und investieren es steueroptimiert – statt es direkt zu versteuern.


🏗️ „Spardosen-Firma“: Der Turbo für Ihren Vermögensaufbau

Mit einer Holding- oder Investment-GmbH („Spardosen-Firma“) investieren Sie Unternehmensgewinne deutlich steueroptimierter:

  • Nur ca. 1,5 % Steuern auf Beteiligungsgewinne möglich
  • Steuervorteil jedes Jahr gezielt für den Vermögensaufbau investieren
  • Schutz vor Haftungsrisiken durch Trennung vom operativen Geschäft

🚨 Steueroptimierung mit Expertise und rechtlicher Sicherheit

Steueroptimierung gehört in erfahrene Hände. Nur zugelassene Steuerberater dürfen steuerlich beraten und tragen dabei auch die Verantwortung für ihre Empfehlungen – ein entscheidender Vorteil gegenüber sogenannten „Steuercoaches“, die weder zur Beratung berechtigt noch zur Haftung verpflichtet sind.


✅ Steuerlich optimal aufgestellt: Mehr Gewinn, mehr Wachstum

Steueroptimierung ist kein Luxus, sondern eine sinnvolle Investition und damit ein zentraler Erfolgsfaktor für unternehmerisches Wachstum. Mit der passenden Rechtsform, professioneller Beratung und cleveren Strukturen behalten Sie mehr von Ihrem hart verdienten Geld und können es gezielt für Ihr Wachstum, Ihre Altersvorsorge oder Ihre Investments nutzen.


Sie möchten herausfinden, wie hoch Ihr Steuerpotential ist und welche Hebel Sie jetzt umlegen sollten?
Dann sprechen Sie uns an – wir entwickeln mit Ihnen eine individuell passende Strategie, die Ihr Unternehmen steuerlich aufs nächste Level bringt.

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🤖 Nordrhein-Westfalen setzt als erstes Bundesland auf Künstliche Intelligenz in der Steuerveranlagung

📅 Veröffentlicht am 24. April 2025
🔎 Quelle: Pressemitteilung des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 22.04.2025


🚀 Digitalisierung der Steuerverwaltung schreitet voran

Ab Mai 2025 startet Nordrhein-Westfalen als erstes Bundesland mit dem Einsatz eines KI-Moduls zur Unterstützung der Steuerveranlagung.
Vier Pilotfinanzämter – Brühl, Bielefeld-Außenstadt, Hamm und Lübbecke – nutzen Künstliche Intelligenz, um die Bearbeitung von Steuererklärungen effizienter und schneller zu gestalten.


🛠️ Wie funktioniert das neue KI-Modul?

  • Das System ergänzt das bestehende Risikomanagementsystem.
  • Es erkennt Muster in Steuererklärungen und filtert einfache und unproblematische Fälle heraus.
  • Diese Fälle können dann automatisiert verarbeitet werden – ohne manuelle Eingriffe.

📋 Zunächst erfasst werden klassische Arbeitnehmerfälle, also Steuererklärungen mit:

  • Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
  • Kapitalerträgen
  • Vorsorgeaufwendungen
  • Sonderausgaben
  • Haushaltsnahen Dienstleistungen

Eine Ausweitung auf komplexere Fallgruppen ist bereits in Planung.


🧠 Vorteile für Bürger und Verwaltung

Für Steuerpflichtige:

  • Schnellere Bearbeitung von einfach gelagerten Steuererklärungen
  • Zügigere Steuerbescheide und weniger Wartezeiten

Für die Finanzverwaltung:

  • Entlastung der Beschäftigten, da weniger manuelle Prüfungen notwendig sind
  • Mehr Zeit für die Bearbeitung komplexer Fälle mit erhöhtem Prüfbedarf
  • Erhalt bewährter Arbeitsabläufe, ergänzt durch digitale Werkzeuge

🏛️ Nordrhein-Westfalen als Vorreiter

Die Pilotierung markiert den Beginn einer umfassenden Digitalisierungsstrategie der Finanzverwaltung NRW:

  • Entwickelt wurde das KI-Modul vom Rechenzentrum der Finanzverwaltung NRW im Rahmen des bundesweiten KONSENS-Verbundes.
  • In Kaarst entsteht bis 2026 eines der modernsten Rechenzentren Deutschlands, inklusive eigener KI-Hardware für den sicheren und souveränen Betrieb.

Bereits jetzt hat das Ministerium KI-Tools wie ChatGPT und Google Gemini offiziell im Dienstgebrauch freigegeben – allerdings unter strengen Datenschutz- und Steuergeheimnisauflagen.


💬 Zitat von Finanzminister Dr. Marcus Optendrenk

„Künstliche Intelligenz hilft uns, die Steuerverwaltung bürgerfreundlicher zu gestalten. Der Einsatz moderner Technologien soll unseren Beschäftigten die Arbeit erleichtern und zugleich den Service für Bürgerinnen und Bürger verbessern – in klaren Grenzen und mit klarer Verantwortung.“


📈 Fazit

Mit dem Pilotprojekt setzt Nordrhein-Westfalen ein deutliches Zeichen für eine moderne, bürgerfreundliche und effiziente Steuerverwaltung.
Die Nutzung von KI verspricht schnellere Bearbeitungszeiten, bessere Ressourcennutzung und eine nachhaltige Entlastung der Steuerverwaltung –
natürlich unter Wahrung von Datenschutz, Steuergeheimnis und menschlicher Kontrolle.


📞 Sie möchten wissen, welche Auswirkungen Digitalisierung und KI künftig auf Ihre Steuererklärungen haben könnten?
Wir begleiten Sie kompetent durch die neue Ära der Steuerverwaltung – persönlich, sicher und zukunftsorientiert.

🌍 Erleichterung für Grenzpendler: Deutschland und Niederlande einigen sich auf neue Homeoffice-Regelung

📅 Veröffentlicht am 24. April 2025
🔎 Quelle: Pressemitteilung des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 16.04.2025


🏡 Was wurde beschlossen?

Deutschland und die Niederlande haben sich auf eine Anpassung des Doppelbesteuerungsabkommens geeinigt:
Künftig dürfen Grenzpendlerinnen und Grenzpendler bis zu 34 Tage im Jahr im Homeoffice arbeiten,
ohne dass sich dadurch ihre steuerliche Zuordnung ändert.

Damit wird eine bürokratische Hürde abgebaut, die bislang oft zu Unsicherheiten und doppeltem Verwaltungsaufwand geführt hat.


🛡️ Worum geht es konkret?

Bisher galt grundsätzlich:

  • Wer als Grenzpendler Homeoffice-Tage im Wohnsitzstaat verbringt, riskiert eine Aufteilung der Besteuerung zwischen Wohnsitz- und Tätigkeitsstaat.
  • Dies führte zu zusätzlichem administrativen Aufwand und Steuerfragen.

Die neue Regelung:

  • Bis zu 34 Homeoffice-Tage pro Kalenderjahr werden so behandelt, als wären sie im Tätigkeitsstaat (z. B. Niederlande) erbracht.
  • Damit bleibt die Besteuerung einheitlich und einfacher.
  • Die Maßnahme verringert deutlich den Aufwand für Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf beiden Seiten der Grenze.

🧑‍⚖️ Warum ist das wichtig?

Während der Corona-Pandemie gab es bereits befristete Sonderregeln zur Erleichterung des Homeoffice für Grenzpendler.
Mit deren Auslaufen im Sommer 2022 drohte wieder eine komplizierte Besteuerung für jeden einzelnen Homeoffice-Tag.
Insbesondere in Grenzregionen wie Aachen, Heinsberg oder Kleve führte dies zu massiven Unsicherheiten.

Dank der neuen Vereinbarung wird der modernen Arbeitsrealität endlich besser Rechnung getragen.


📈 Was passiert als Nächstes?

  • Die Änderungen müssen noch von den nationalen Parlamenten ratifiziert werden.
  • Nordrhein-Westfalen setzt sich für eine schnelle Zustimmung und eine Fortsetzung der Verhandlungen für noch weitergehende Homeoffice-Regelungen ein.
  • Für Grenzpendler bleibt die 34-Tage-Regel vorerst ein Kompromiss: Wer häufiger im Homeoffice arbeitet, muss weiterhin steuerlich differenzieren.

💡 Fazit

Die neue Vereinbarung zwischen Deutschland und den Niederlanden ist ein wichtiger Schritt hin zu mehr Steuergerechtigkeit und Praktikabilität für Grenzpendler.
Sie sorgt für Planungssicherheit, reduziert den bürokratischen Aufwand und stärkt die grenzüberschreitende Mobilität in Europa.

Gerade für Beschäftigte, die regelmäßig pendeln und flexibel arbeiten möchten, bedeutet die Neuregelung eine spürbare Entlastung.


📞 Sie arbeiten grenzüberschreitend oder sind als Arbeitgeber betroffen?
Wir beraten Sie individuell zur neuen Regelung, prüfen bestehende Arbeitsmodelle und zeigen steueroptimale Lösungen für Homeoffice und Grenzpendler auf.

🕵️‍♂️ Niedersachsen startet anonymes Hinweisgebersystem – Ein Meilenstein für mehr Steuergerechtigkeit

📅 Veröffentlicht am 24. April 2025
🔎 Quelle: Mitteilung des Finanzministeriums Niedersachsen vom 22.04.2025


🚀 Neues Portal zur anonymen Meldung von Steuerdelikten gestartet

Seit dem 22. April 2025 können Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen Steuerdelikte anonym oder namentlich über ein neues digitales Hinweisgebersystem melden.
Das Portal ist unter folgender Adresse erreichbar:
👉 https://anonymer-steuerhinweis.mf.niedersachsen.de/meldung

Ziel des Systems ist es, Steuergerechtigkeit zu stärken und Steuerhinterziehung effektiver zu bekämpfen.


💬 Was ändert sich mit dem neuen System?

Bisher hatten die Finanzbehörden oft Schwierigkeiten, anonyme Hinweise auf Steuerhinterziehung sinnvoll zu bearbeiten, da Rückfragen nicht möglich waren.
Mit dem neuen Portal können die Behörden nun:

  • anonymen Hinweisgebern gezielt Rückfragen stellen,
  • Sachverhalte besser aufklären,
  • und damit zügiger und fundierter Ermittlungen aufnehmen – ohne die Identität des Hinweisgebers preiszugeben.

Das System schafft damit mehr Vertrauen, auch sensible Informationen weiterzugeben, und schließt eine bestehende Vollzugslücke.


🛡️ Datenschutz und Vertraulichkeit

Das neue Hinweisgebersystem garantiert:

  • volle Anonymität auf Wunsch,
  • verschlüsselte Kommunikation zwischen Hinweisgeber und Finanzverwaltung,
  • und einen diskreten Ablauf, ohne dass der Name des Hinweisgebers bekannt wird.

Damit entspricht das System den höchsten Anforderungen an Datenschutz und Vertraulichkeit.


📈 Hintergrund und Vorbild

Ein vergleichbares Hinweisgebersystem existiert bereits in Baden-Württemberg und hat sich dort bewährt.
Das niedersächsische Landesamt für Steuern hat sich während der Entwicklung intensiv mit den Erfahrungen der Kolleginnen und Kollegen in Baden-Württemberg ausgetauscht, um ein effizientes und praxisnahes System zu etablieren.


🧠 Bedeutung für die Steuergerechtigkeit

Finanzminister Gerald Heere betont:

„Das neue Hinweisgebersystem ist ein starkes Signal für Fairness und eine effiziente Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Wir handeln im Sinne aller Menschen und Unternehmen, die Jahr für Jahr gesetzeskonform ihre Steuern abführen.“

Das System soll helfen, das Vertrauen in das Steuersystem zu stärken und die ehrlichen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler zu schützen.


📌 Fazit

Mit dem Start des anonymen Hinweisgebersystems geht Niedersachsen einen wichtigen Schritt zu mehr Steuergerechtigkeit und einer modernen, digital unterstützten Steuerverwaltung.
Bürgerinnen und Bürger erhalten eine einfache Möglichkeit, steuerrelevante Missstände vertraulich zu melden – ein echter Gewinn für die Integrität unseres Steuersystems.

💰 BFH: Gesellschafterdarlehen an vermögensverwaltende Personengesellschaft kann steuerlich irrelevant sein

📅 Veröffentlicht am 24. April 2025
🔎 BFH, Urteil vom 27.11.2024 – I R 19/21
📢 Quelle: BFH


⚖️ Hintergrund: Gesellschafterdarlehen und steuerliche Zurechnung

Gesellschafterdarlehen sind in der steuerlichen Praxis häufiges Gestaltungsmittel – insbesondere in vermögensverwaltenden Personengesellschaften (z. B. bei Immobilienbeteiligungen). Doch das aktuelle Urteil des BFH zeigt, dass nicht jedes Darlehen auch steuerlich anerkannt wird.


🧑‍⚖️ Was hat der BFH entschieden?

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 27.11.2024 klargestellt:

Ein Darlehen, das ein Gesellschafter seiner eigenen vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährt, ist steuerlich nicht als Darlehen zu werten,
soweit die Darlehensverbindlichkeit dem Gesellschafter selbst zuzurechnen ist – gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO.

📌 Konsequenzen laut BFH:

  • Keine Werbungskosten beim Darlehensnehmer (also der vermögensverwaltenden Personengesellschaft),
  • Keine Kapitalerträge beim Darlehensgeber (also dem Gesellschafter),
  • Stattdessen: Steuerneutrale Einlage, nicht bilanz- oder einkommenswirksam.

🔍 Warum ist das relevant?

Nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO werden Wirtschaftsgüter steuerlich demjenigen zugerechnet, der sie aufgrund wirtschaftlicher Herrschaft beherrscht – im Fall einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oft dem Gesellschafter selbst. Das bedeutet:
Wenn ein Gesellschafter sich selbst Geld leiht (über seine eigene Gesellschaft), ist das wirtschaftlich kein echtes Schuldverhältnis, sondern nur ein Vorgang innerhalb desselben Steuersubjekts.


💡 Praxisbeispiel

Ein Gesellschafter gibt seiner Immobilien-KG ein Darlehen, mit dem eine neue Wohnung angeschafft wird.
Laut BFH:

  • Keine Zinsen absetzbar bei der KG (als Werbungskosten),
  • Keine Zinserträge steuerpflichtig beim Gesellschafter,
  • Der Betrag gilt als steuerneutrale Einlage.

🧠 Fazit

Das Urteil bringt Klarheit für alle Fälle, in denen Gesellschafter mit ihren vermögensverwaltenden Personengesellschaften interagieren. Es zeigt deutlich:

  • Formale Darlehensverträge reichen nicht aus, wenn wirtschaftlich keine Trennung der Beteiligten vorliegt.
  • Für eine steuerlich anerkannte Fremdfinanzierung ist eine klare Trennung der Vermögenssphären erforderlich.

📞 Sie möchten ein Darlehen an Ihre eigene Gesellschaft geben oder haben dies bereits getan?
Wir prüfen, ob Ihr Fall steuerlich anerkannt wird – und zeigen Alternativen auf, um echte Werbungskosten oder Kapitalerträge zu erzielen.

🏢 BFH: Geschäftsleitende Holding-Personengesellschaft kann Organträgerin sein

📅 Veröffentlicht am 24. April 2025
🔎 BFH, Urteil vom 27.11.2024 – I R 23/21
📢 Quelle: BFH


⚖️ Hintergrund: Organträgerschaft im Körperschaftsteuerrecht

Die sogenannte körperschaftsteuerliche Organschaft (§§ 14–19 KStG) erlaubt es, Gewinne und Verluste zwischen einer Muttergesellschaft (Organträger) und einer Tochtergesellschaft (Organgesellschaft) steuerlich zusammenzufassen. Voraussetzung ist u. a., dass der Organträger gewerblich tätig ist.

Bisher war umstritten, ob eine Holding-Personengesellschaft, die ausschließlich geschäftsleitend tätig ist, ohne eigene entgeltliche Leistungen als „gewerblich tätig“ gelten kann.


🧑‍⚖️ Das Urteil des BFH (I R 23/21)

Der BFH hat nun klar entschieden:

Eine geschäftsleitende Holding-Personengesellschaft erfüllt auch dann die Voraussetzung der gewerblichen Tätigkeit i. S. d. § 14 KStG,
wenn sie keine zusätzlichen entgeltlichen Leistungen an die Organgesellschaften erbringt.

📌 Die bloße Wahrnehmung der leitenden und steuernden Funktion innerhalb eines Konzerns genügt.

📌 Zusätzliche „operative“ Tätigkeiten (wie Management-Services gegen Entgelt) sind nicht erforderlich, um die Organträgereigenschaft zu begründen.


💡 Bedeutung für die Praxis

Erleichterung für Holdingstrukturen

  • Holding-Personengesellschaften, die ausschließlich Beteiligungen verwalten und strategisch führen, können künftig als Organträger auftreten, ohne gesonderte gewerbliche Tätigkeiten aufnehmen zu müssen.
  • Das stärkt die Planungssicherheit für Konzerne mit Personengesellschafts-Holdings an der Spitze.

🔍 Abgrenzung zur Vermögensverwaltung

  • Wichtig bleibt: Die Tätigkeit der Holding muss geschäftsleitend im Sinne einer unternehmerischen Führung ausgeübt werden.
  • Eine reine Vermögensverwaltung (z. B. bloßes Halten von Beteiligungen ohne Einflussnahme) genügt weiterhin nicht.

🧠 Fazit

Mit dem Urteil bestätigt der BFH, dass geschäftsleitende Holding-Personengesellschaften steuerlich als gewerblich tätig anzusehen sind – auch ohne zusätzliche Dienstleistungen. Für viele mittelständische Unternehmensgruppen bedeutet dies:
Mehr Flexibilität bei der Nutzung der körperschaftsteuerlichen Organschaft
Kein Zwang zu unnötigen Vertragskonstruktionen oder Scheinleistungen


📞 Sie betreiben eine Holding-Struktur und wollen von der Organschaft profitieren?
Wir beraten Sie bei der Einrichtung, Prüfung und steuerlichen Optimierung Ihrer Organträgerstrukturen.

🔍 BFH zur Verhinderung von Teilwertabschreibungen bei Darlehen durch zwischengeschaltete KGs

📅 Veröffentlicht am 24. April 2025
🔎 BFH, Urteil vom 27.11.2024 – I R 21/22
📢 Quelle: BFH


⚖️ Hintergrund: § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG

Der Gesetzgeber schränkt seit Jahren die Möglichkeit ein, Verluste im Zusammenhang mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften steuerlich geltend zu machen.
Nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG wird eine Einkommensminderung (z. B. durch Teilwertabschreibung auf Darlehen) ausgeschlossen, wenn:

  • ein Gesellschafter der darlehensgewährenden Kapitalgesellschaft zu mehr als 25 % beteiligt ist (unmittelbar oder mittelbar),
  • und dieser ein Darlehen an die Gesellschaft vergibt.

🧑‍⚖️ Der Fall: Darlehen über eine zwischengeschaltete vermögensverwaltende KG

Im Streitfall vergab eine vermögensverwaltende KG ein Darlehen an eine Kapitalgesellschaft, an der sie allein beteiligt war.
An der KG selbst waren jedoch mehrere Körperschaften beteiligt, teils mit einer mittelbaren Beteiligung > 25 % an der darlehensnehmenden Gesellschaft.

Fraglich war: Muss für die Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG auf die Beteiligung der KG als Darlehensgeberin abgestellt werden – oder auf die durchgerechnete Beteiligung der dahinterstehenden Gesellschafter?


📌 Entscheidung des BFH (I R 21/22)

Der Bundesfinanzhof entschied:

Nicht die Beteiligung der vermögensverwaltenden KG als Ganzes ist entscheidend, sondern die mittelbare Beteiligung der einzelnen Körperschaftsteuersubjekte an der darlehensnehmenden Gesellschaft.

📌 Folge: Hat ein Körperschaftsteuersubjekt – etwa eine GmbH oder AG – mittelbar über die KG mehr als 25 % an der Kapitalgesellschaft, greift die Regelung des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG – und eine Teilwertabschreibung auf das Darlehen ist steuerlich nicht zulässig.


💡 Bedeutung für die Praxis

❗ Für steuerliche Strukturierungen und Konzerne bedeutet das:

  • Auch bei Darlehensvergaben über zwischengeschaltete Personengesellschaften wird genau geprüft, welche Gesellschafter wirtschaftlich profitieren.
  • Die mittelbare Beteiligung auf Gesellschafterebene ist maßgeblich – nicht die rein zivilrechtliche Darlehensgeberstruktur.
  • Gestaltungen zur Vermeidung des Anwendungsbereichs von § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG durch Einschaltung von KGs verfehlen ihren Zweck, wenn die wirtschaftliche Beteiligung einzelner Körperschaften über 25 % liegt.

🧠 Fazit

Der BFH schafft mit seinem Urteil Klarheit: Durchgeleitete Beteiligungsverhältnisse sind auch bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften relevant, wenn es um die Anwendung von Verlustverrechnungsverboten bei Darlehen geht.
Für Holdingstrukturen und Finanzierungen innerhalb von Konzernstrukturen ist dies ein wichtiges Warnsignal für die steuerliche Gestaltungspraxis.


📞 Sie planen konzerninterne Darlehensvergaben oder Beteiligungsmodelle mit KGs?
Wir beraten Sie bei der strukturierten Planung und steuerlich sicheren Ausgestaltung komplexer Finanzierungs- und Beteiligungsmodelle.

🧾 BFH: Keine Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen Prüfungsanordnung bei bereits umgesetzten Ergebnissen

📅 Veröffentlicht am 24. April 2025
🔎 BFH, Urteil vom 11.03.2025 – IX R 30/22
📢 Quelle: BFH, LEXinform Nr. 0954946 (in Kürze verfügbar)


⚖️ Hintergrund: Was ist eine Nichtigkeitsfeststellungsklage?

Mit einer Nichtigkeitsfeststellungsklage (§ 41 Abs. 1 FGO) kann festgestellt werden, dass ein Verwaltungsakt – etwa eine Prüfungsanordnung – von Anfang an nichtig war. Dafür braucht es ein sogenanntes „besonderes Feststellungsinteresse“, das über bloßes Interesse an rechtlicher Klärung hinausgeht.


📌 Der Fall: Prüfungsanordnung und nachgelagerte Steuerbescheide

Im Streitfall hatte das Finanzamt eine Außenprüfung angeordnet. Der Steuerpflichtige wollte gerichtlich feststellen lassen, dass diese Prüfungsanordnung nichtig sei – obwohl die Ergebnisse der Prüfung bereits in mehreren Steuerbescheiden unterschiedlicher Finanzbehörden umgesetzt worden waren.


🧑‍⚖️ Das Urteil des BFH (IX R 30/22)

Der BFH wies die Klage ab – mit der Begründung:

Ein besonderes Feststellungsinteresse besteht nicht mehr, wenn die Ergebnisse der Außenprüfung bereits durch Steuerbescheide umgesetzt wurden.

📌 Selbst dann nicht, wenn dies durch mehrere Bescheide verschiedener Finanzbehörden geschah.

📌 Der BFH schließt sich hier seiner früheren Rechtsprechung aus dem Jahr 1990 (IX R 83/88) an.


💡 Bedeutung für die Praxis

❗ Was bedeutet das für Steuerpflichtige?

  • Eine Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen die Prüfungsanordnung ist nicht mehr zulässig, wenn das Finanzamt die Ergebnisse bereits verarbeitet und entsprechende Steuerbescheide erlassen hat.
  • In solchen Fällen bleibt nur die Anfechtung der Bescheide selbst, nicht mehr der Prüfungsanordnung.

🛑 Kein „nachträglicher Angriff“ mehr möglich

  • Auch wenn eine Prüfungsanordnung aus Sicht des Betroffenen rechtswidrig war, verliert sie ihre rechtliche Relevanz, sobald die Ergebnisse in Verwaltungsakten „verarbeitet“ wurden.

🧠 Fazit

Das Urteil schafft Klarheit darüber, wann eine Prüfungsanordnung noch angreifbar ist – und wann nicht. Wer Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Außenprüfung hat, sollte frühzeitig handeln und nicht auf die Umsetzung in Steuerbescheiden warten.


📞 Sie haben eine Prüfungsanordnung erhalten oder möchten Ihre Rechte in einem laufenden Verfahren wahren?
Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der rechtssicheren Einschätzung und zeitgerechten Reaktion auf Maßnahmen der Finanzverwaltung.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin