Neue E-Bilanz-Taxonomien ab 2026: BMF greift DStV-Forderungen auf – Klarstellungen zu Kontennachweisen und Härtefallregelung

Die Digitalisierung der steuerlichen Gewinnermittlung schreitet weiter voran – und mit ihr steigen auch die Anforderungen an die elektronische Übermittlung von Jahresabschlüssen. Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun die neuen Taxonomien zur E-Bilanz veröffentlicht. Das Besondere: Die Version 6.9 berücksichtigt zentrale Anregungen des Deutschen Steuerberaterverbands e. V. (DStV) – insbesondere zur Handhabung der unverdichteten Kontennachweise und Kontensalden.

Was ist neu? – Überblick über die Änderungen

Mit dem BMF-Schreiben vom 06.06.2025 wurden die neuen E-Bilanz-Taxonomien (Version 6.9) veröffentlicht. Sie gelten für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2026. Testübermittlungen sind ab November 2025, Echtfälle voraussichtlich ab Mai 2026 möglich.

Bereits mit dem JStG 2024 wurde der Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 5b EStG erheblich erweitert – vor allem durch die Pflicht zur Übermittlung unverdichteter Kontennachweise. Der DStV hatte hier frühzeitig Kritik geäußert und praxisnahe Nachbesserungen gefordert. Diese wurden nun teilweise umgesetzt.


Klarstellung zur Pflichtübermittlung ab 2025: Was genau muss ins Finanzamt?

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, gilt bereits jetzt die Pflicht zur Übermittlung von unverdichteten Kontennachweisen und -salden.

Dank des Einsatzes des DStV stellt das BMF nun klar:

  • Der Kontennachweis muss den Namen der Position, Kontonummer, Kontobeschreibung und Kontosaldo enthalten.
  • Keine Übermittlung von Einzelbuchungen, Buchungsjournalen oder Personenkonten (Nebenbuchkonten).

Diese Klarstellungen bringen erhebliche Erleichterungen für Unternehmen und Kanzleien – und sorgen für Rechtssicherheit im Umgang mit der E-Bilanz.


Erleichterung für die Praxis: Härtefallregelung durch das BMF

Für die neuen Taxonomien ab 2026 führt das BMF eine Härtefallregelung ein:

Wird eine E-Bilanz gemäß Taxonomie 6.9 ohne Kontennachweise eingereicht, wird dies nicht beanstandet – sofern die Daten auf anderem Weg nachgereicht werden.

Voraussetzung: In der Taxonomieposition „Erläuterung, warum eine Übermittlung der Kontennachweise noch nicht möglich ist“ muss eine Begründung angegeben werden.

Diese Regelung soll insbesondere kleineren Unternehmen und Softwareanbietern den Umstieg erleichtern. Auch hier hatte der DStV eine praxistaugliche Lösung gefordert – und durchgesetzt.


Fazit: Mehr Klarheit und Flexibilität für die E-Bilanz-Praxis

Die neue E-Bilanz-Taxonomie 6.9 bringt nicht nur technische Anpassungen, sondern vor allem rechtssichere Klarstellungen bei der Kontennachweispflicht. Dank der Härtefallregelung wird die Umstellung für viele Steuerpflichtige entschärft.

Als Kanzlei empfehlen wir allen Mandanten, die Buchhaltungs- und Jahresabschlussprozesse frühzeitig auf die neuen Anforderungen auszurichten – insbesondere im Hinblick auf die elektronische Verfügbarkeit der relevanten Konteninformationen.


Praxis-Tipp für Mandanten:
Wir unterstützen Sie bei der technischen Umsetzung der E-Bilanz und der neuen Taxonomie-Vorgaben und prüfen gemeinsam mit Ihnen, ob eine Härtefallregelung in Ihrem Fall in Betracht kommt.


Quelle:
Deutscher Steuerberaterverband e. V., Mitteilung vom 17.06.2025

MoPeG und GmbH & Co. KG: Vertragsanpassung dringend empfohlen

📅 Seit dem 1. Januar 2024 gilt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) – mit weitreichenden Auswirkungen auch für die in der Praxis besonders häufige GmbH & Co. KG. Während das MoPeG vorrangig auf die GbR zielt, wirken sich zahlreiche Neuregelungen auch auf Personenhandelsgesellschaften aus. Das macht eine gründliche Prüfung und ggf. Anpassung bestehender Gesellschaftsverträge unerlässlich.


Warum die GmbH & Co. KG besonders im Fokus steht

Die GmbH & Co. KG ist die wirtschaftlich bedeutendste Form der Personengesellschaften. Sie kombiniert steuerliche Vorteile mit der Haftungsbeschränkung einer Kapitalgesellschaft.
Trotz ihrer praktischen Relevanz wurde sie vom Gesetzgeber im MoPeG nicht explizit neu geregelt – die Änderungen im HGB wirken dennoch mittelbar und in der Praxis deutlich.


Auswirkungen des MoPeG auf die GmbH & Co. KG im Überblick

Das MoPeG bringt insbesondere folgende Änderungen mit sich, die auch für bestehende Gesellschaftsverträge relevant sind:

  • Beteiligungsverhältnisse und Kapitalanteile: Es gilt künftig das Prinzip der vereinbarten Beteiligung, nicht mehr automatisch die Beteiligung nach Kapitalanteil. Dies sollte klar geregelt sein, um Streit zu vermeiden.
  • Übertragung von Gesellschaftsanteilen: Die Zustimmungserfordernisse und Übertragungsmodalitäten sollten ausdrücklich geregelt werden.
  • Zurechnung der Gewinnanteile und Vollausschüttungsanspruch: Die Regelung zum Kapitalanteil beeinflusst, wie Gewinne verteilt und ausgeschüttet werden – mit Folgen für Kapital- und Liquiditätsplanung.
  • Jahresabschluss und Feststellung: Die gesetzliche Neuregelung der Verfahren zur Feststellung und Verteilung macht eindeutige vertragliche Klarstellungen erforderlich.
  • Ausscheiden & Abfindung: Neue gesetzliche Regelungen zur Kündigung bei Volljährigkeit und zum Abfindungsanspruch (§ 728b BGB) verlangen genaue vertragliche Steuerung.
  • Informationsrechte der Kommanditisten und deren Durchsetzbarkeit sind rechtssicher zu gestalten.
  • Stimmrechte der Komplementär-GmbH (bes. bei Einheitsgesellschaften) müssen ggf. überdacht und im Einklang mit dem Gesellschaftsvertrag der GmbH geregelt werden.
  • Haftung: Nur die vereinbarte Einlage wirkt haftungsbefreiend – eine präzise Regelung der Einlagenhöhe ist essenziell.
  • Sonderrechtsnachfolge: Die bisher bestehende Haftungslücke entfällt – dennoch bleibt Handlungsbedarf im Vertrag.

Spezialregelungen gemäß §§ 264a ff. HGB beachten

Für die GmbH & Co. KG gelten besondere Bilanzierungsregeln:

  • Es sind zwei gesonderte Eigenkapitalposten auszuweisen: der Kapitalanteil und die Rücklagen.
  • Die Darstellung nach Gesellschaftergruppen ist verpflichtend (Kommanditisten vs. Komplementäre).
  • Verluste sind zwingend vom Kapitalanteil abzuschreiben – das ist nicht dispositiv.

Diese Vorgaben wirken sich auch auf die Gesellschaftsverträge und steuerliche Strukturierung aus.


Empfehlung: Vertrag konkret anpassen – mit Beispielstruktur

In der Praxis zeigt sich: Viele bestehende Gesellschaftsverträge sind nicht MoPeG-kompatibel und bergen nun erhöhtes Konfliktpotenzial. In unserem Seminar haben wir ein aktualisiertes Vertragsmuster erarbeitet, das u. a.:

  • die neuen Beteiligungs- und Gewinnverteilungsregeln eindeutig zuweist,
  • vertragliche Klarstellungen zu Informations-, Kontroll- und Stimmrechten trifft,
  • die neue gesetzliche Abfindungsregel kontrahiert oder modifiziert,
  • die haftungsbefreiende Wirkung der Einlage eindeutig dokumentiert.

Dieses Vertragsmuster dient als Praxisgrundlage zur Aktualisierung bestehender Gesellschaftsverträge.


Fazit

Das MoPeG bringt auch für GmbH & Co. KGs konkrete Handlungsbedarfe mit sich – auch wenn es nicht unmittelbar auf sie zielt. Um Rechtsklarheit, Haftungssicherheit und steuerliche Stabilität zu gewährleisten, sollten Gesellschaftsverträge zeitnah geprüft und angepasst werden.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Analyse Ihres bestehenden Vertrags und erarbeiten mit Ihnen eine passgenaue Umsetzung der MoPeG-Vorgaben.

„Investitionsbooster“ im Steuerrecht: Bundesrat fordert Ausgleich für Milliardenverluste

📢 Stellungnahme des Bundesrats vom 13.06.2025
💡 Geplante Investitionsanreize sollen Wirtschaft ankurbeln – doch die Länder warnen vor Steuerausfällen


🚀 Ziel: Wachstumsimpulse durch steuerliche Erleichterungen

Mit einem umfangreichen steuerlichen Maßnahmenpaket will die Bundesregierung kurzfristig Investitionsanreize setzen und die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands stärken.

Kernpunkte des „Investitionsboosters“:

  • Sonderabschreibung von 30 % für Ausrüstungsinvestitionen in den nächsten drei Jahren
  • Senkung der Unternehmenssteuern
  • Entlastungen bei E-Dienstwagen
  • Ausweitung der Forschungszulage

💰 Bundesrat warnt: 30 Milliarden Euro Steuerausfälle – Länder und Kommunen besonders betroffen

In seiner Stellungnahme unterstützt der Bundesrat grundsätzlich die wirtschaftspolitische Zielsetzung des Gesetzes. Gleichzeitig äußern die Länder jedoch massive Bedenken hinsichtlich der Finanzierung:

🛑 Die geplanten Maßnahmen würden in den nächsten fünf Jahren zu über 30 Milliarden Euro Steuerausfällen führen.
🏛️ Davon müssten Länder und Kommunen rund zwei Drittel tragen – was die Finanzierung zentraler Aufgaben gefährden könne.


⚖️ Forderung: Finanzielle Entlastung für Länder und Kommunen

Die Länder fordern vom Bund:

  • Einen fairen Ausgleich für die erwarteten Mindereinnahmen
  • Verlässliche Finanzierung kommunaler Haushalte
  • Berücksichtigung des Koalitionsvertrags, der der Gemeindefinanzierung hohe Priorität einräumt

🧾 Gesetzgebungsverfahren: Wie geht es weiter?

  1. Stellungnahme des Bundesrats liegt nun der Bundesregierung zur Gegenäußerung vor.
  2. Bundestag berät und verabschiedet ggf. das Gesetz.
  3. Der Bundesrat muss erneut zustimmen, ggf. im Vermittlungsausschuss.

💡 Steuerliche Wirkung für Unternehmen: Was könnte kommen?

Wenn das Gesetz wie geplant kommt, profitieren Unternehmen von:

Höheren Abschreibungen auf Maschinen, Geräte, Fahrzeuge
Steuerlicher Entlastung bei Investitionen in Digitalisierung und grüne Technologien
Stärkeren Anreizen für Forschung und Entwicklung
Verbesserter Liquidität durch reduzierte Steuerlast

📌 Achtung: Noch handelt es sich um einen Gesetzentwurf – Änderungen sind möglich, insbesondere in Bezug auf Umfang und Finanzierung.


🧭 Fazit: Steuerreform mit Signalwirkung – aber noch viele offene Fragen

Der „Investitionsbooster“ ist politisch ambitioniert, steuerlich attraktiv – und finanziell umstritten. Unternehmen sollten die Entwicklung im Blick behalten, Investitionspläne abstimmen und sich frühzeitig steuerlich beraten lassen.


Quelle: Bundesrat kompakt, Mitteilung vom 13.06.2025 zur Stellungnahme zum Investitionsfördergesetz

Vorsicht Container-Investment: Vermietung und Verkauf nicht existenter Container führt zu sonstigen Einkünften

📅 Urteil des FG Münster vom 14.05.2025, Az. 6 K 608/22 E
📢 Mitteilung vom 16.06.2025
📌 Revision zugelassen – Az. BFH: noch offen

Ein scheinbar lukratives Container-Investment kann nicht nur wirtschaftlich, sondern auch steuerlich zum Risiko werden. Das Finanzgericht Münster hat nun entschieden:

Die Vermietung und der Verkauf tatsächlich nicht existierender Container führt zu sonstigen Einkünften – nicht zu gewerblichen Einkünften oder Kapitalerträgen.


📂 Der Fall

Ein Steuerpflichtiger hatte über Jahre hinweg in Hochseecontainer investiert. Dabei:

  • Kaufte er Container von den P&R Gesellschaften.
  • Vermietete er diese im Rahmen eines Rückmietmodells für fünf Jahre an die Verkäufer zurück.
  • Erhielt garantierte Mieteinnahmen und ein Rückkaufsangebot am Laufzeitende.
  • Wurden dem Anleger keine Eigentumszertifikate übergeben.
  • Stellte sich später im Insolvenzverfahren heraus: Zwei Drittel der Container existierten nie.

Der Kläger erklärte gewerbliche Verluste – unter anderem wegen Sonderabschreibungen. Das Finanzamt erkannte nur planmäßige AfA an und stufte die Erträge als sonstige Einkünfte ein.


⚖️ Die Entscheidung des FG Münster

Das Gericht folgte der Sichtweise des Finanzamts – mit folgenden Kernaussagen:

1. Rechtsgrundlage: Sonstige Einkünfte

  • Einkünfte aus der vermeintlichen Vermietung: § 22 Nr. 3 EStG
  • Einkünfte aus der Rückveräußerung: § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG

2. Maßgeblich: Subjektive Sicht im Zeitpunkt der Investition

Obwohl die Container gar nicht existierten, kam es nicht auf die objektive Realität, sondern auf die Vorstellung des Anlegers bei Vertragsabschluss an. Dieser sei von einem echten Erwerb mit Vermietungsabsicht ausgegangen.

3. Keine gewerblichen Einkünfte

Eine gewerbliche Tätigkeit scheide aus, da die Verklammerung von Vermietung und Veräußerung nicht vorlag. Es war nicht erforderlich, die Container zu verkaufen, um einen Gewinn zu erzielen.

4. Keine AfA möglich

Da die Container nicht real existierten, konnte kein wirtschaftliches Eigentum begründet werden – eine Voraussetzung für AfA.
Nur real vorhandene Wirtschaftsgüter können abgeschrieben werden.


💡 Praxishinweis: Aufpassen bei „sicheren“ Investitionsmodellen

Das Urteil zeigt erneut:
Vermeintlich sichere Rendite-Versprechen in Sachwert-Investments (z. B. Container, Holz, Flugzeugteile) sollten kritisch geprüft werden – auch steuerlich.
🚫 Bei nicht existenten Investitionsobjekten drohen rückwirkend steuerliche Umqualifizierungen, Verlust der AfA und Nachversteuerungen.


🔍 Fazit

Sonstige Einkünfte können auch dann entstehen, wenn die Vermietung und Veräußerung real nicht stattgefunden hat – entscheidend ist die Sichtweise bei Vertragsabschluss. Steuerpflichtige, die Verluste aus gescheiterten Sachwertmodellen geltend machen wollen, sollten mit genauer Prüfung der Einkunftsart und möglicher Rückforderungen rechnen.


🧾 Sie haben in Container-, Wald- oder sonstige Rückmiet- und Rückkaufmodelle investiert?
Lassen Sie Ihre Steuerstrategie rechtzeitig prüfen – wir beraten Sie gern zu möglichen Korrekturen und zur steuerlichen Abwicklung bei betrügerischen Modellen.


Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Juni 2025 zum Urteil vom 14.05.2025 – Az. 6 K 608/22 E

E-Bilanz 2026: Neue Taxonomien Version 6.9 veröffentlicht

📢 BMF-Schreiben vom 10.06.2025 (Az. IV C 6 – S 2133-b/00064/002/006)
🔗 Quelle: Bundesfinanzministerium
📅 Gültig ab Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2025 beginnen

Die Finanzverwaltung hat die neue Taxonomie-Version 6.9 als amtlich vorgeschriebenen Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht. Damit wird die E-Bilanz ab dem Wirtschaftsjahr 2026 erneut präzisiert – mit spürbaren Anforderungen an Unternehmen, Steuerberater und Softwareanbieter.


🔍 Was ist neu?

  • Gültigkeit: Für alle Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2026 (bzw. abweichende Wirtschaftsjahre 2026/2027)
  • Veröffentlichung: Die Kern-, Ergänzungs- und Spezialtaxonomien stehen auf www.esteuer.de zum Abruf bereit.
  • Testphase: Übermittlungen zu Testzwecken voraussichtlich ab November 2025
  • Echtbetrieb: Start der produktiven Übermittlung mit Taxonomie 6.9 ab Mai 2026

📊 Neue Pflicht: Kontennachweise unverdichtet übermitteln

Mit Wirkung ab dem Jahressteuergesetz 2024 besteht eine zusätzliche Pflicht:

Für alle Bilanzpositionen mit Wertausweis sind die zugehörigen Sachkonten inklusive Kontonummer, Kontobeschreibung und Saldo unverdichtet zu melden.

Keine Zusammenfassung erlaubt, z. B.:

  • „Pkw“ und „Lkw“ dürfen nicht zu „Fuhrpark“ gebündelt werden.
  • „Bank 1“, „Bank 2“, „Bank 3“ dürfen nicht zu „Bank“ zusammengefasst werden.

➡️ Ausnahme: Wenn keine wesentlichen Informationen verloren gehen und die Darstellung weiterhin nachvollziehbar ist.


📌 Welche Bilanzen sind betroffen?

Die neuen Taxonomien gelten für alle übermittelbaren Bilanzarten, darunter:

  • Jahresabschluss
  • Eröffnungsbilanz
  • Umwandlungsbilanzen
  • Liquidationsbilanzen
  • Aufgabebilanz i. S. d. § 16 EStG
  • Zwischenbilanzen
  • Sonder- und Ergänzungsbilanzen bei Mitunternehmerschaften

👥 Besonderheit für Personengesellschaften

Bei Mitunternehmerschaften sind folgende Bilanzen jeweils mit vollständigem Kontennachweis zu übermitteln:

  • Gesamthandsbilanz
  • Sonderbilanzen
  • Ergänzungsbilanzen

🛑 Was muss nicht übermittelt werden?

Nicht Teil des verpflichtenden Datensatzes sind:

  • Nebenbuchkonten (Debitoren, Kreditoren)
  • Buchungsjournal oder Einzelbuchungen
  • Personenkonten

⚠️ Härtefallregelung

Ist eine softwareseitige oder organisatorische Umstellung noch nicht möglich?

Dann:

  1. Bilanz/GuV ohne Kontennachweise elektronisch übermitteln
  2. Kontennachweise auf anderem Weg beim Finanzamt einreichen
  3. Begründung über die Taxonomieposition „Erläuterung, warum…“ mitliefern

📎 Pflicht-Anlagespiegel bleibt bestehen

Auch mit Taxonomie 6.9 ist der Anlagenspiegel weiterhin Mussfeld – verpflichtend für alle Wirtschaftsjahre ab dem 01.01.2017.


✅ Fazit: Jetzt auf Taxonomie 6.9 vorbereiten!

Mit der Version 6.9 wird die E-Bilanz noch granularer und transparenter. Für Unternehmen bedeutet das:

  • Kontenpläne prüfen
  • Software anpassen
  • Prozesse für Kontennachweise festlegen
  • Frühzeitig mit dem Steuerberater abstimmen

📌 Empfehlung: Nutzen Sie die Testphase ab November 2025, um Ihre Übermittlungen auf Kompatibilität zu prüfen.


Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 10.06.2025 zur Veröffentlichung der Taxonomien 6.9 (www.esteuer.de)

Lohnsummenregelung bei der Erbschaftsteuer: Vergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer zählen mit

📅 Urteil des FG Münster vom 14.04.2025, Az. 3 K 483/24 F
📢 Mitteilung vom 16.06.2025
📌 Revision anhängig beim BFH: II R 28/25

Die Einhaltung der Lohnsummenregelung ist entscheidend für die erbschaftsteuerliche Begünstigung betrieblichen Vermögens. Doch welche Vergütungen zählen überhaupt zur Lohnsumme? Das Finanzgericht Münster hat mit aktuellem Urteil klargestellt:

Auch angemessene Vergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft erhöhen die Lohnsumme nach § 13a ErbStG.

Der Fall

Die Klägerin – eine Kommanditgesellschaft (KG) – beschäftigte ihre Gesellschafter auf Grundlage vertraglicher Vereinbarungen. Nach dem Tod eines Altgesellschafters erbten zwei Personen Anteile an der KG und bezogen für ihre Tätigkeit in der Gesellschaft angemessene Vergütungen auf Grundlage von Anstellungsverträgen.

Das Finanzamt erkannte diese Zahlungen jedoch nicht als lohnsummenwirksam an und stützte sich auf die Verwaltungsauffassung nach H E 13a.5 ErbStH 2020, wonach nur Vergütungen i. S. d. § 19 EStG berücksichtigt werden.

Das Urteil des FG Münster

Der 3. Senat gab der Klage statt – mit wegweisenden Aussagen:

  • Maßgeblich ist die handelsrechtliche Behandlung als Aufwand (z. B. in der GuV unter „Löhne und Gehälter“), nicht die ertragsteuerliche Einordnung als Arbeitslohn i. S. d. § 19 EStG.
  • Entscheidend sei, dass es sich um entgeltliche Leistungen auf Basis eines Anstellungsvertrags handele – und nicht um Gewinnanteile.
  • Die gesetzliche Formulierung „Löhne und Gehälter“ in § 13a Abs. 4 ErbStG a. F. sei nicht eindeutig, aber auch nicht einschränkend auf § 19 EStG zu verstehen. Andere Steuergesetze (z. B. § 31 GewStG) verwendeten eine explizite Bezugnahme – was im ErbStG gerade fehle.
  • Das FG verweist auf die Systematik des Handelsrechts (§ 275 Abs. 2 Nr. 6 HGB) sowie die Gesetzesmaterialien, die eine Übernahme der Lohnsumme aus der GuV vorsehen.
  • Auch Sinn und Zweck der Lohnsummenregelung – der Erhalt von Arbeitsplätzen – sprechen für eine weite Auslegung.

Bedeutung für die Praxis

Dieses Urteil ist besonders für Familienunternehmen in Personengesellschaftsform relevant. Denn:
Vergütungen an mitarbeitende Gesellschafter-Geschäftsführer können die Lohnsumme erhöhen – und damit zum Erhalt der Steuervergünstigungen beitragen.

Das kann insbesondere im Fall von Nachfolgeregelungen und Betriebsübertragungen einen entscheidenden Unterschied machen.

Aber Achtung:

Die Finanzverwaltung folgt bislang einer restriktiveren Linie. Die Revision ist beim BFH anhängig (II R 28/25). Unternehmen sollten sich daher auf mögliche Veränderungen der Rechtsprechung einstellen und Vergütungsmodelle sorgfältig dokumentieren und rechtlich prüfen lassen.


Fazit

Die Entscheidung des FG Münster stärkt die unternehmerische Nachfolgeplanung und betont den wirtschaftlichen Gehalt von Tätigkeitsvergütungen – unabhängig vom steuerlichen Einkunftsbegriff.

Sie planen eine Übertragung von Unternehmensanteilen oder möchten prüfen, wie Sie die Lohnsummenregel sicher erfüllen?
Sprechen Sie uns gerne an – wir unterstützen Sie bei der steueroptimalen Gestaltung.


Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Juni 2025 zum Urteil vom 14.04.2025 – Az. 3 K 483/24 F

Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

📅 Urteil des FG Münster vom 26.03.2025, Az. 13 K 391/23 G
📢 Mitteilung vom 16.06.2025

Die gewerbesteuerliche erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bleibt ein scharfes Schwert – und ebenso scharf sind die Grenzen ihrer Anwendbarkeit. Das Finanzgericht Münster hat mit aktuellem Urteil klargestellt:

Die Vermietung fremden Grundbesitzes ist auch dann schädlich für die erweiterte Kürzung, wenn sie ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt.

Was war passiert?

Die Klägerin – eine GmbH – verwaltete überwiegend eigenen Grundbesitz. Zusätzlich mietete sie gewerbliche Räume an, die sie wiederum an eine andere GmbH weitervermietete (Zwischenvermietung). Diese Räume dienten dem Betrieb einer Gaststätte. Im Rahmen der Mitvermietung waren zudem Betriebsvorrichtungen (z. B. Blockheizkraftwerk, Kühlanlagen, Lastenaufzug) umfasst.

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung versagte das Finanzamt die erweiterte Kürzung, da die Vermietung fremden Grundbesitzes in Kombination mit der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen als schädlich im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG angesehen wurde.

Die GmbH argumentierte, es habe sich um eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit gehandelt – ohne Gewinnerzielungsabsicht. Daher sei die erweiterte Kürzung dennoch zu gewähren.

Das Urteil des Finanzgerichts Münster

Das FG wies die Klage ab – mit klaren Aussagen zur Rechtslage:

  • Die Verwaltung oder Nutzung fremden Grundbesitzes sei grundsätzlich schädlich für die erweiterte Kürzung – unabhängig davon, ob die Tätigkeit gewinnorientiert erfolgt.
  • Bei Kapitalgesellschaften sei die Gewinnerzielungsabsicht irrelevant, da gemäß § 2 Abs. 2 GewStG ihre gesamte Tätigkeit kraft Rechtsform als gewerblich gilt.
  • Die Argumentation, man müsse einzelne Tätigkeitsbereiche einer Kapitalgesellschaft isoliert betrachten, insbesondere in Bezug auf Gewinnerzielungsabsicht, sei nicht überzeugend.
  • Selbst wenn man der Gewinnerzielungsabsicht Bedeutung zumessen würde, sei diese im konkreten Fall nicht glaubhaft nachgewiesen worden: Die angesetzten Gemeinkosten (z. B. Personal-, Fahrzeug- und Beratungskosten) seien nicht plausibel oder nicht sachgerecht zugeordnet worden.
  • Und selbst im Falle eines echten Verlustgeschäfts drohe ein weiteres steuerliches Risiko: Der Verlust könne eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen, sofern er dem Gesellschafter zugutekommt.

Praxistipp für Kapitalgesellschaften mit Grundbesitz

Wer die erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen will, sollte strikt darauf achten, ausschließlich eigenen Grundbesitz zu verwalten oder zu nutzen – und auf jegliche Vermietung oder Verpachtung fremder Immobilien oder Betriebsvorrichtungen verzichten.

Die Frage der Gewinnerzielungsabsicht hilft Kapitalgesellschaften in diesem Zusammenhang nicht weiter. Das Urteil macht deutlich, dass bereits die Ausgestaltung des Geschäftsbetriebs über die steuerliche Begünstigung entscheidet – nicht das wirtschaftliche Ergebnis.

Fazit

Die erweiterte Kürzung bleibt ein wertvolles Instrument zur Vermeidung von Gewerbesteuer auf Grundstückserträge – ist aber auch streng reglementiert. Gestaltungen mit fremdem Grundbesitz oder unsauberen Abgrenzungen bergen erhebliche Risiken.

Sie möchten Ihre Struktur prüfen oder optimieren?
Sprechen Sie uns gerne an – wir unterstützen Sie bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer immobilienbezogenen Unternehmensstruktur.


Quelle: Finanzgericht Münster, Mitteilung vom 16.06.2025 zum Urteil vom 26.03.2025 – Az. 13 K 391/23 G

Zusammenveranlagung und Splittingtarif: Wer profitiert – und unter welchen Voraussetzungen?

Die Zusammenveranlagung mit Anwendung des Splittingtarifs ist für viele Paare steuerlich attraktiv. Doch nicht jede Partnerschaft erfüllt automatisch die Voraussetzungen für diese Vergünstigung. In diesem Beitrag geben wir Ihnen eine kompakte Übersicht darüber, wer den Splittingtarif nutzen kann, welche Bedingungen erfüllt sein müssen und wann kein Anspruch besteht.


✅ Wer darf den Splittingtarif anwenden?

1. Verheiratete Ehegatten

Ehegatten können zusammenveranlagt werden, wenn:

  • die Ehe rechtswirksam besteht,
  • keine dauerhafte Trennung vorliegt,
  • beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind (oder als solche behandelt werden),
  • und die Voraussetzungen mindestens einmal im Laufe des Kalenderjahres erfüllt wurden.

Wichtig: Auch im Jahr der Scheidung ist eine Zusammenveranlagung noch möglich – sofern die oben genannten Voraussetzungen bis zur Scheidung vorlagen.

💡 Wiederheirat im selben Jahr?
In diesem Fall kann das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung nur für die neue Ehe ausgeübt werden.


2. Eingetragene Lebenspartnerschaften

Seit dem 1. August 2001 sind eingetragene Lebenspartnerschaften den Ehen steuerlich gleichgestellt. Das bedeutet:

  • Auch eingetragene Lebenspartner können den Splittingtarif beanspruchen.
  • Die Voraussetzungen entsprechen denen für Ehegatten: zivilrechtlich wirksam begründete Partnerschaft, unbeschränkte Steuerpflicht beider Partner, kein dauerndes Getrenntleben.

📌 Auch wenn die Voraussetzungen erst im Laufe des Jahres eintreten, gilt das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung für das gesamte Kalenderjahr.


3. Verwitwete Personen – das sogenannte Gnadensplitting

Wenn der Ehegatte oder Lebenspartner verstirbt, kann der überlebende Partner:

  • im Todesjahr und
  • im darauffolgenden Kalenderjahr

noch den Splittingtarif anwenden, sofern die Ehe/Partnerschaft im Todeszeitpunkt noch bestand und kein dauerndes Getrenntleben vorlag.


❌ Wer ist vom Splittingtarif ausgeschlossen?

Nicht jede Form des Zusammenlebens führt zur steuerlichen Begünstigung:

  • Nichteheliche Lebensgemeinschaften ohne Eintragung als Lebenspartnerschaft profitieren nicht vom Splittingtarif.
  • Dauernd getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner sind ausgeschlossen.
  • Bei einer Wiederverheiratung im selben Jahr entfällt die Wahlfreiheit – der Splittingtarif kann nur für die neue Ehe genutzt werden.

⚖️ Wann liegt eine wirksame Lebenspartnerschaft vor?

Für die steuerliche Anerkennung gilt:

  • Die Partnerschaft muss zivilrechtlich wirksam begründet worden sein, z. B. nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG).
  • Beide Partner müssen unbeschränkt steuerpflichtig im Sinne des Einkommensteuergesetzes sein.
  • Sie dürfen nicht dauernd getrennt leben, also weiterhin eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden.

ℹ️ Ein dauerhaftes Getrenntleben liegt vor, wenn die Lebensgemeinschaft auf Dauer aufgehoben ist – etwa bei getrennten Haushalten und fehlender wirtschaftlicher Verbindung.


🧾 Fazit: Wer frühzeitig prüft, spart Steuern

Die Anwendung des Splittingtarifs kann zu einer deutlichen Steuerersparnis führen – insbesondere bei unterschiedlich hohen Einkommen. Doch nur wer die formellen Voraussetzungen erfüllt, kann davon profitieren.

✅ Unsere Empfehlung:

Lassen Sie Ihre persönliche Lebens- und Steuersituation frühzeitig prüfen – insbesondere bei:

  • Heirat oder Lebenspartnerschaft
  • Trennung oder Scheidung
  • Tod des Partners
  • Wiederheirat im selben Jahr

📞 Lassen Sie sich beraten – wir sind für Sie da!

Sie haben Fragen zur optimalen steuerlichen Gestaltung Ihrer Partnerschaft? Kontaktieren Sie uns für ein persönliches Beratungsgespräch.

Ihr Vorteil ist unser Ziel. Gemeinsam gestalten wir Ihre steuerliche Zukunft.


Wenn Sie möchten, erstelle ich Ihnen zusätzlich eine Mandanten-Checkliste oder ein Infoblatt zur Mitgabe in der Beratung.

Digitale Betriebsprüfung ab 2023: Das müssen Unternehmen jetzt beachten

Die Digitalisierung hat die Betriebsprüfung verändert – und zwar grundlegend. Seit 2023 gelten neue Spielregeln, die für viele Unternehmen mehr Transparenz, aber auch mehr Pflichten bedeuten. Wer sich nicht vorbereitet, riskiert hohe Bußgelder und unnötige Konflikte mit der Finanzverwaltung.

In diesem Beitrag zeigen wir, was sich durch die digitale Betriebsprüfung konkret geändert hat, wo die Risiken liegen – und wie Sie Ihr Unternehmen rechtssicher und zukunftsfähig aufstellen.


📘 Rechtliche Grundlagen: Was steckt dahinter?

Die digitale Betriebsprüfung basiert auf mehreren gesetzlichen Neuregelungen:

  • §§ 146, 147, 200 AO: Diese regeln die Datenzugriffsrechte der Finanzverwaltung und die Aufbewahrungspflichten digitaler Unterlagen.
  • § 147 Abs. 6 und 7 AO (neu): Definiert die Modalitäten des Datenzugriffs noch genauer.
  • GoBD: Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung in digitaler Form – die zentrale Richtschnur für Ihre Buchhaltung.
  • § 146a AO: Regelt elektronische Kassensysteme mit TSE (technischer Sicherheitseinrichtung).
  • Cloud-Lösungen: Auch Cloud-Dienste unterliegen der GoBD, vor allem hinsichtlich Zugriff, Nachvollziehbarkeit und Dokumentation.

🔎 Was prüft das Finanzamt jetzt digital?

1. Zugriff auf Ihre Daten

Die Finanzverwaltung darf wählen:

  • Direkter Zugriff auf Ihre Systeme
  • Mittelbarer Zugriff (z. B. durch Auswertungen)
  • Übergabe per Datenträger oder digitalem Export

Wichtig: Sie müssen steuerrelevante Daten trennbar und exportierbar halten. Mischbestände (z. B. in der Cloud) führen zu Rückfragen – und im schlimmsten Fall zu Sanktionen.

2. Elektronische Kassendaten

Betriebe mit Kassensystemen brauchen seit 2020 eine zertifizierte TSE – ab 2023 ist sie Prüfungsstandard. Daten müssen über die DSFinV-K-Schnittstelle auslesbar sein.

3. Verfahrensdokumentation

Ein Muss! Die Finanzverwaltung prüft:

  • Wie erfassen Sie Daten?
  • Wie werden Belege verarbeitet, archiviert und gesichert?
  • Wer hat Zugriff, wie sind die Prozesse dokumentiert?

Fehlt die Verfahrensdokumentation oder ist sie veraltet, kann das zu Sicherheitszuschlägen führen.


⚠️ Praxisprobleme: Wo es häufig hakt

  • Systemwechsel ohne Datenmigration
    → Lösung: Frühzeitige Planung, Testzugänge, Alt-Datenarchiv
  • Fehlende Dokumentation der Buchhaltungssoftware
    → Lösung: GoBD-konforme Verfahrensbeschreibung hinterlegen
  • Verlust von Kassendaten durch defekte Hardware
    → Lösung: Backup-Strategie und regelmäßige Protokollkontrollen
  • Datenschutz vs. Steuerzugriff
    → Lösung: Strikte Trennung steuerrelevanter und personenbezogener Daten

🚀 Neu seit 2023: Digital, schneller, näher am Echtzeitgeschäft

  • Digitale Prüfungsbesprechungen per Videokonferenz sind jetzt zulässig.
  • Zeitnahe Betriebsprüfung: Das Finanzamt will näher am aktuellen Wirtschaftsjahr prüfen – mit Teilabschlussbescheiden und Vorabanforderungen.
  • Kooperation möglich: Unternehmen können mit der Finanzverwaltung Prüfungsschwerpunkte vereinbaren – ideal für planbare Prüfungen.

✅ Handlungsempfehlungen für Unternehmen

  1. Verfahrensdokumentation aktualisieren
    – Inklusive Cloud-Nutzung, Kassenführung und Buchhaltungsprozesse
  2. Systeme prüfen und vorbereiten
    – Unterstützt Ihre Software den Datenexport (z. B. IDEA, DSFinV-K)?
  3. Interne Schulungen durchführen
    – Besonders für Buchhaltung, IT und Kassenpersonal
  4. Tax-Compliance-System einführen
    – Wer haftet im Zweifel? Besser frühzeitig klare Verantwortlichkeiten schaffen
  5. Frühzeitige Kommunikation mit dem Finanzamt suchen
    – Vorabfragen und Kooperationsvereinbarungen helfen, Konflikte zu vermeiden

🧾 Fazit: Chancen nutzen, Risiken vermeiden

Die digitale Betriebsprüfung ist kein Zukunftsthema mehr – sie ist Realität. Doch wer vorbereitet ist, profitiert: Von effizienteren Abläufen, klareren Verantwortlichkeiten und einem verbesserten Verhältnis zur Finanzverwaltung.

Sie benötigen Unterstützung bei der Verfahrensdokumentation, Kassendaten oder der Einführung eines Tax-Compliance-Systems?
Wir helfen Ihnen, Ihr Unternehmen sicher durch die digitale Prüfung zu führen.


📞 Jetzt handeln – wir beraten Sie individuell!

📅 Buchen Sie ein Erstberatung


Digital geprüft – aber gut beraten.
Ihre Steuerberatung für die digitale Zukunft.

Anlage V in der Praxis: Typische Probleme, häufige Fragen – und wie Sie vorbereitet sind

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zählen zu den häufigsten Streit- und Prüfungsfeldern im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Die Anlage V ist dabei das zentrale Formular – und gleichzeitig eine Fehlerquelle mit erheblichem Risiko. Denn was zunächst einfach klingt, entpuppt sich oft als komplexer steuerlicher Minenpfad.

In diesem Beitrag erhalten Sie einen praxisnahen Überblick über die häufigsten Herausforderungen mit der Anlage V – und erfahren, worauf Sie achten sollten, um teure Nachfragen und Korrekturen zu vermeiden.


🔍 Typische Fragen der Finanzämter – was regelmäßig nachgefragt wird

Wenn die Anlage V beim Finanzamt eingereicht ist, folgt häufig ein Schreiben mit Rückfragen. Besonders oft geht es um:

  • AfA-Bemessungsgrundlage (AfA-BMG): Wie wurde die Abschreibung ermittelt? Ist die Aufteilung von Kaufpreis auf Gebäude und Grund dokumentiert und nachvollziehbar?
  • Abweichende Mieteinnahmen: Warum sind die Einnahmen im Vergleich zum Vorjahr gesunken oder gestiegen? Gibt es Leerstände oder Vertragsänderungen?
  • Nebenkostenregelung: Wurden Betriebskosten im Mietvertrag konkret vereinbart und separat ausgewiesen?

🏗️ Prüfungsschwerpunkte der Finanzverwaltung

In den letzten Jahren haben die Finanzämter die Kontrolle von Einkünften aus Vermietung deutlich verschärft. Besonders im Fokus:

✅ 1. Ortsübliche Miete

Wer z. B. an Angehörige vermietet, muss nachweisen, dass mindestens 66 % der ortsüblichen Miete verlangt wird, um den vollen Werbungskostenabzug zu sichern. Maßstab sind aktuelle Vergleichsmieten oder Gutachten – etwa nach den Vorgaben der OFD Frankfurt (Verfügung vom 07.12.2023).

✅ 2. Mietverträge

Selbst bei langjähriger Vermietung fordern viele Finanzämter die vollständigen Mietverträge an – inklusive Nachträgen. Hier gilt: Dokumentieren Sie Änderungen (z. B. Mieterhöhung oder Untermiete) sorgfältig.

✅ 3. Korrekte Ausfüllung der Anlage V

Unklare Angaben zu Einnahmen, Werbungskosten oder Leerständen führen regelmäßig zu Nachfragen oder Aufforderungen zur Korrektur der Erklärung.


💸 Sonderabschreibungen & Erhaltungsaufwand: häufige Stolperfallen

🧾 Sonderabschreibung nach § 7b EStG

Die Geltendmachung von Sonderabschreibungen im Rahmen des Mietwohnungsneubaus erfordert eine exakte Prüfung:

  • Ist das Objekt förderfähig?
  • Wurde rechtzeitig investiert?
  • Stimmen die technischen Voraussetzungen?

🔧 Erhaltungsaufwand vs. Herstellungskosten

Diese Abgrenzung ist entscheidend:

  • Erhaltungsaufwand ist sofort abzugsfähig.
  • Anschaffungsnahe Herstellungskosten müssen über die AfA verteilt werden – wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung anfallen und mehr als 15 % der Anschaffungskosten betragen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG).

🚨 Besondere Prüfungsintensität im Erstjahr

Wird eine Immobilie erstmals vermietet, prüft das Finanzamt besonders genau:

  • Kaufpreisaufteilung: Wurde der Kaufpreis korrekt auf Gebäude und Grund verteilt? Liegt eine anerkannte Aufteilungsmethode (z. B. nach BMF-Schreiben) vor?
  • Renovierungen nach Kauf: Werden Kosten zu Recht als Erhaltungsaufwand geltend gemacht – oder zählen sie zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten?

🧾 Fazit: Anlage V – besser gleich richtig machen

Ob Eigentumswohnung oder Mehrfamilienhaus: Die Anlage V ist kein „Nebenbei-Thema“. Wer die häufigen Fallstricke kennt, spart Zeit, Geld – und Nerven.

Unsere Empfehlung:

  • Nutzen Sie eine strukturierte Belegsammlung mit Begründungen zu Mieterträgen und Aufwendungen.
  • Dokumentieren Sie jede Maßnahme an der Immobilie – mit Datum, Rechnung und Zweck.
  • Bei Neuzugängen: Prüfen Sie die Aufteilung der Anschaffungskosten, bevor Sie die erste AfA ansetzen.

📞 Sie vermieten – wir kümmern uns um die Anlage V

Als Ihre Steuerkanzlei unterstützen wir Sie bei der korrekten Erstellung der Anlage V – inkl.:

  • Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage
  • Prüfung von Mietverträgen und Nebenkosten
  • Abgrenzung von Erhaltungs- und Herstellungskosten
  • Kommunikation mit dem Finanzamt

Jetzt Beratungsgespräch vereinbaren – wir machen Ihre Vermietung steuerlich sicher.


Profitieren Sie von unserer Erfahrung – und lassen Sie sich nicht von der Anlage V überraschen.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin