BFH zu § 28 KStG: Sonderausweis für sonstige Rücklagen – nicht alles ist Einlage

Wichtige Klarstellung zur Bildung und Feststellung eines Sonderausweises nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG

Mit Urteil vom 25.02.2025 (Az. VIII R 41/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) zentrale Voraussetzungen für die Bildung eines sogenannten Sonderausweises gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) konkretisiert. Dabei geht es um die steuerliche Behandlung von Rücklagen bei Körperschaften – insbesondere für Zwecke der Ausschüttungsbelastung nach dem sogenannten Halbeinkünfteverfahren (bis 2022) bzw. Teileinkünfteverfahren (ab 2023).


Worum geht es bei § 28 KStG?

Der § 28 KStG regelt die Ausschüttungsbelastung von Körperschaften, insbesondere bei sogenannten nicht in das steuerliche Einlagekonto (§ 27 KStG) eingeflossenen Rücklagen. Für diese „sonstigen Rücklagen“ kann ein Sonderausweis gebildet werden, um sie steuerlich getrennt zu erfassen – z. B. für eine spätere Ausschüttung ohne Belastung mit Körperschaftsteuer.


BFH: Nicht jede Einlage ist vom Sonderausweis ausgeschlossen

In dem entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob bestimmte Gesellschafterleistungen als Einlage zu behandeln sind und damit nicht im Sonderausweis erfasst werden dürfen.

Der BFH stellte klar:

🔹 „Sonstige Rücklagen“ im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG sind alle Rücklagen, die nicht bereits im steuerlichen Einlagekonto (§ 27 KStG) enthalten sind.
🔹 Eine vom Sonderausweis auszunehmende Einlage der Anteilseigner liegt nicht nur dann vor, wenn sie im steuerlichen Einlagekonto erfasst ist.

Mit anderen Worten: Auch wirtschaftlich als Einlage zu wertende Leistungen der Gesellschafter können außerhalb des Einlagekontos liegen – sind dann aber nicht als „sonstige Rücklage“ steuerbegünstigt im Sinne des § 28 KStG zu behandeln.


Praxisrelevanz für GmbHs und steuerliche Berater

Für Kapitalgesellschaften, insbesondere GmbHs, bedeutet das:

  • Bei der Bildung eines Sonderausweises muss sorgfältig geprüft werden, ob Rücklagen aus Einlagen der Gesellschafter stammen – auch ohne dass diese formal im Einlagekonto stehen.
  • Eine fehlerhafte Qualifikation kann zu steuerlichen Nachteilen führen – etwa bei Ausschüttungen, die dann nicht als steuerfreie Einlagenrückzahlung anerkannt werden.

✅ Fazit: Rücklagen sorgfältig abgrenzen – Sonderausweis nicht pauschal nutzbar

Der BFH bekräftigt mit seinem Urteil, dass der Sonderausweis kein Auffangbecken für alle nicht erfassten Rücklagen ist. Wer Ausschüttungen steueroptimal gestalten will, muss die Herkunft der Rücklagen und deren Einordnung im Einlagekonto oder Sonderausweis exakt dokumentieren und abgrenzen.

Sie sind Gesellschafter-Geschäftsführer oder betreuen eine GmbH mit thesaurierten Gewinnen und Rücklagen?
Wir prüfen Ihre Bilanzstruktur und helfen bei der steuerlich optimalen Ausschüttungsstrategie – unter Berücksichtigung aktueller BFH-Rechtsprechung.


Quelle: Bundesfinanzhof – Urteil VIII R 41/23 vom 25.02.2025

BFH-Urteil mit praktischer Relevanz: 1%-Regelung, Kinderbetreuungskosten & Kinderfreibetrag 2014

Dreifach-Entscheidung mit Auswirkungen auf Arbeitnehmer und Familien

Mit Urteil vom 23.01.2025 (Az. III R 33/24) hat der Bundesfinanzhof (BFH) gleich zu drei steuerlich relevanten Fragen Stellung genommen:
▶ zur Reichweite der 1%-Regelung bei Dienstwagen,
▶ zum Abzug von Kinderbetreuungskosten,
▶ und zur Verfassungsmäßigkeit des Kinderfreibetrags im Jahr 2014.

Wir fassen für Sie die wesentlichen Aussagen zusammen – und zeigen, worauf Sie achten sollten.


1. Dienstwagen: Fähr- oder Mautkosten nicht von 1%-Regelung erfasst

Die pauschale 1%-Regelung für die private Nutzung eines Dienstwagens deckt viele Nutzungsvorteile ab – aber nicht alle. Laut BFH fallen Zusatzkosten wie Maut-, Fähr- oder Vignettenkosten bei Privatreisen nicht unter die pauschale Versteuerung.

Wichtig für Arbeitnehmer:
Übernimmt der Arbeitgeber solche Zusatzkosten für eine private Reise, liegt darin ein separater geldwerter Vorteil, der zusätzlich zu versteuern ist.

Praxistipp: Wer zusätzliche Leistungen über die 1%-Regelung hinaus erhält, sollte diese prüfen lassen – andernfalls droht eine verdeckte steuerliche Mehrbelastung.


2. Kinderbetreuungskosten: Sportkurse & Freizeitangebote nicht abziehbar

Der BFH bekräftigt: Nur solche Betreuungsleistungen sind als Sonderausgaben abziehbar, die tatsächlich der altersbedingten Beaufsichtigung dienen. Freizeitaktivitäten wie Sportkurse, Reitunterricht oder Musikgruppen zählen nicht dazu, wenn sie außerhalb des Kita-/Schulrahmens stattfinden und die Aktivität im Vordergrund steht.

Eltern aufgepasst:
Wer auf eine steuerliche Entlastung durch Betreuungskosten hofft, muss darauf achten, dass die Leistungen organisatorisch, zeitlich und räumlich im Betreuungsrahmen erfolgen – und nicht bloß ergänzende Freizeitangebote darstellen.


3. Kinderfreibetrag 2014: Kein Anlass für Verfassungsbeschwerde

In vielen Verfahren wurde darüber diskutiert, ob der für 2014 geltende Kinderfreibetrag verfassungswidrig niedrig angesetzt war. Der BFH hat hierzu nun klargestellt:

Die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht lagen nicht vor.
Das Gericht sah sich nicht überzeugt von der Verfassungswidrigkeit der damaligen Freibeträge.

Für Familien bedeutet das:
Rückwirkende Entlastungen für das Jahr 2014 sind ausgeschlossen – zumindest auf dem Klageweg.


✅ Fazit: BFH konkretisiert geltendes Steuerrecht – Details sind entscheidend

Das aktuelle Urteil unterstreicht einmal mehr:
Steuerliche Entlastungen und geldwerte Vorteile müssen präzise abgegrenzt werden. Ob Dienstwagennutzung, Kinderbetreuung oder Familienleistungen – die steuerliche Einordnung hängt von Details ab.

Sie möchten Ihre Steuerstrategie mit Blick auf Sachleistungen, Familienentlastung oder Arbeitgeberzuschüsse optimieren?
Wir beraten Sie gerne – individuell und praxisnah.


Quelle: Bundesfinanzhof – Urteil vom 23.01.2025, Az. III R 33/24

BFH: Keine Feststellungsklage ohne behördliche Prüfung zum Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft

Wurstproduzentin scheitert vor Gericht – BFH verlangt konkreten behördlichen Anlass

Das Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft sorgt seit seiner Einführung im Jahr 2021 für Unsicherheit – insbesondere bei Zulieferern, Verarbeitern und Branchenrandbereichen. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden: Wer klären lassen möchte, ob das Verbot auf den eigenen Betrieb anwendbar ist, kann dies nicht vorsorglich durch eine Feststellungsklage tun, solange keine behördliche Maßnahme angekündigt oder eingeleitet wurde.


Worum geht es beim Fremdpersonalverbot (§ 6a GSA Fleisch)?

Seit dem 01.04.2021 gilt für Betriebe der Fleischwirtschaft: In zentralen Bereichen – wie der Schlachtung, Zerlegung und Verarbeitung – dürfen nur noch eigene Arbeitnehmer beschäftigt werden. Der Einsatz von Fremdpersonal, etwa über Subunternehmer oder Solo-Selbstständige, ist untersagt (§ 6a Abs. 2 GSA Fleisch).

Bei Verstößen drohen Bußgelder nach § 7 GSA Fleisch – das Gesetz hat daher erhebliche praktische und rechtliche Relevanz.


Der Fall: Wurstproduzentin wollte Klarheit – doch der BFH sagt Nein

Die Klägerin, ein Unternehmen aus der Wurstwarenproduktion, wollte vom Finanzgericht feststellen lassen, dass ihre Tätigkeiten nicht dem Bereich der Fleischverarbeitung im Sinne des Gesetzes zuzuordnen seien – und sie daher nicht dem Fremdpersonalverbot unterliege.

Das Problem: Das zuständige Hauptzollamt hatte keine Prüfung eingeleitet, keine Kontrolle angekündigt und keinen Verwaltungsakt erlassen. Die Klägerin wollte vorsorglich Rechtssicherheit schaffen, bevor sie möglicherweise mit Bußgeldern oder Auflagen konfrontiert würde.


BFH: Kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis – kein berechtigtes Interesse

Der BFH (Urteil vom 14.01.2025 – VII R 3/23) wies die Klage als unzulässig ab. Begründung:

  • Es bestand kein konkretes Rechtsverhältnis zur Behörde.
  • Es fehlte das berechtigte Interesse an sofortiger Feststellung, da die Klägerin nicht Ziel einer Prüfung oder eines Verfahrens war.
  • Die Klägerin sei nur potenzielle Normadressatin einer allgemeinen Regelung.
  • Eine bloße rechtliche Unsicherheit oder das Wunschziel einer „vorsorglichen Entwarnung“ reicht nicht aus.

Selbst die sogenannte „Damokles-Rechtsprechung“, nach der eine Klärung nicht erst unter dem Druck eines Bußgeldverfahrens verlangt werden kann, greife hier nicht: Es sei nicht erkennbar gewesen, dass gegen die Klägerin ein Verfahren bevorstand oder überhaupt ein Regelverstoß vorlag.


Was bedeutet das für betroffene Unternehmen?

  • Eine gerichtliche Feststellung, ob der eigene Betrieb unter das Fremdpersonalverbot fällt, ist nur möglich, wenn die Behörde tätig geworden ist – etwa durch Prüfung, Auflagen oder ein Ermittlungsverfahren.
  • Wer rechtssicher arbeiten will, sollte interne Prozesse und Verträge frühzeitig prüfen lassen – aber nicht auf eine Feststellungsklage hoffen, solange keine konkrete Maßnahme vorliegt.

✅ Fazit: Vorsorgliche Feststellungsklagen sind unzulässig – Beratung bleibt entscheidend

Das BFH-Urteil schafft Klarheit: Reine Unsicherheit reicht nicht aus, um ein Gericht zur verbindlichen Auslegung von Normen anzurufen. Unternehmen in der Fleischwirtschaft – insbesondere mit Misch- oder Randtätigkeiten – sollten daher auf eine frühzeitige rechtliche und steuerliche Begleitung setzen, bevor Risiken entstehen.

Sie sind in der Lebensmittelverarbeitung tätig und unsicher, ob das Fremdpersonalverbot für Sie gilt?
Wir prüfen Ihre individuelle Situation – bevor es zur Prüfung oder Sanktion kommt.


Quelle: Bundesfinanzhof – Pressemitteilung Nr. 32/25 vom 22.05.2025

BFH: Erlass von Säumniszuschlägen kann bei ernsthaftem Bemühen um AdV möglich sein

Einzelfallprüfung bei sachlicher Unbilligkeit – Urteil vom 25.02.2025 (VIII R 2/23)

Säumniszuschläge sind regelmäßig Streitpunkt zwischen Steuerpflichtigen und Finanzbehörden – insbesondere dann, wenn gegen einen Steuerbescheid Einspruch eingelegt wurde, aber keine Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt wurde. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem aktuellen Urteil klargestellt, dass in solchen Fällen ein Anspruch auf Erlass der Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen bestehen kann – sofern der Steuerpflichtige alles Erforderliche unternommen hat, um die AdV zu erlangen.


Der Fall: Bemühen um AdV ohne Erfolg – dennoch Säumniszuschläge

Im Urteil vom 25.02.2025 (Az. VIII R 2/23) entschied der BFH, dass der Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlicher Unbilligkeit möglich ist, wenn ein Steuerpflichtiger ernsthaft versucht hat, eine AdV zu erreichen, dies jedoch aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht gelungen ist.

Wichtig: Es kommt immer auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an. Dazu gehört auch die Frage, ob der Steuerpflichtige – etwa nach Ablehnung durch das Finanzamt – auch beim Finanzgericht einen Antrag auf AdV gestellt hat oder hätte stellen müssen.


BFH betont: Kein starrer Automatismus – sondern Einzelfallentscheidung

Der BFH stellt ausdrücklich klar:

Ein Anspruch auf Erlass der Säumniszuschläge besteht nicht automatisch, wenn keine AdV gewährt wurde – selbst wenn die Einspruchsentscheidung später positiv für den Steuerpflichtigen ausfällt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene alles Zumutbare getan hat, um die Vollziehung des Steuerbescheids auszusetzen.

Das umfasst unter anderem:

  • rechtzeitigen und begründeten AdV-Antrag beim Finanzamt,
  • ggf. Weiterverfolgung durch Antrag beim Finanzgericht (§ 69 FGO),
  • klare Kommunikation und Nachweise im Einspruchsverfahren.

Praxis-Tipp für Mandanten: Bei Einspruch – AdV nicht vergessen!

Für Steuerpflichtige gilt: Wer einen Steuerbescheid anfechten möchte, sollte immer parallel die Aussetzung der Vollziehung beantragen, wenn die Steuer (oder Nachzahlung) nicht sofort gezahlt werden kann oder soll. Andernfalls können Säumniszuschläge entstehen, die im Nachhinein nicht immer erlassen werden – selbst wenn sich der Steuerbescheid später als fehlerhaft herausstellt.

Als Steuerberater unterstützen wir Sie nicht nur beim Einspruch, sondern auch beim rechtssicheren AdV-Antrag – sowohl gegenüber dem Finanzamt als auch gegenüber dem Finanzgericht.


Fazit: Erlass von Säumniszuschlägen möglich – aber nur bei aktivem Handeln

Das BFH-Urteil schafft Klarheit: Eine sachlich unbillige Belastung durch Säumniszuschläge kann vermieden werden, wenn der Steuerpflichtige sich nachweislich um eine AdV bemüht hat. Für die Praxis bedeutet das: Wer Einspruch einlegt, sollte auch an die AdV denken – und gegebenenfalls gerichtliche Hilfe einholen.

Sie haben Fragen zu Säumniszuschlägen, AdV oder Einspruchsverfahren?
Sprechen Sie uns gerne an – wir unterstützen Sie mit Erfahrung und Strategie.


Quelle: Bundesfinanzhof – Urteil VIII R 2/23 vom 25.02.2025

BFH: Keine Drei-Objekt-Grenze bei erstmaligen Grundstücksverkäufen im sechsten Jahr – erweiterte Kürzung bleibt möglich

Gewerblicher Grundstückshandel nicht automatisch gegeben – BFH betont Bedeutung der Einzelfallprüfung

Mit Beschluss vom 20.03.2025 (Az. III R 14/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass ein gewerblicher Grundstückshandel und damit der Ausschluss der sogenannten erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht allein deshalb vorliegt, weil im sechsten Jahr nach Anschaffung eine größere Zahl von Immobilien veräußert wird.

Die Entscheidung stärkt Immobiliengesellschaften und Vermieter, die innerhalb eines längeren Zeitraums aus besonderen Gründen Objekte verkaufen – ohne von Anfang an eine Veräußerungsabsicht verfolgt zu haben.


Hintergrund: Drei-Objekt-Grenze und erweiterte Kürzung

Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist ein zentrales Instrument zur Gewerbesteuerbefreiung für vermögensverwaltende Grundstücksunternehmen. Sie wird jedoch versagt, wenn das Unternehmen einen gewerblichen Grundstückshandel betreibt.

Ein solcher liegt nach ständiger BFH-Rechtsprechung regelmäßig dann vor, wenn mehr als drei Objekte innerhalb von fünf Jahren nach Anschaffung veräußert werden (sogenannte Drei-Objekt-Grenze).


Der Fall: Veräußerung von 13 Objekten im sechsten Jahr

Im Streitfall hatte eine GmbH, eingebunden in einen Immobilienkonzern, im Jahr 2007 mehrere vermietete Objekte erworben. Nach dem plötzlichen Tod eines ihrer Geschäftsführer im Jahr 2012 kam es im Jahr 2013 – also im sechsten Jahr nach Erwerb – zur Veräußerung von 13 Immobilien.

Das Finanzamt ging von Anfang an von einem gewerblichen Grundstückshandel aus und versagte bereits für das Jahr 2011 die erweiterte Kürzung. Das Finanzgericht folgte dieser Argumentation nicht – und der BFH bestätigte nun die Entscheidung des FG.


BFH: Keine automatische Rückwirkung eines späteren Verkaufs

Laut BFH ist der Fünf-Jahres-Zeitraum keine starre Grenze. Entscheidend sei stets die Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls. Erfolgen erstmalige Veräußerungen nach Ablauf von fünf Jahren, so seien weitere Beweisanzeichen notwendig, um auf eine ursprüngliche Veräußerungsabsicht zu schließen.

Allein die hohe Zahl von Verkäufen oder eine berufliche Tätigkeit im Baubereich reichten nicht automatisch aus. Der BFH betonte zudem, dass das Finanzgericht den Todesfall als besonderen Umstand rechtsfehlerfrei berücksichtigen durfte.


Praxishinweis: Für Immobilien-GmbHs und Vermietungsgesellschaften wichtig

Für vermögensverwaltende Immobiliengesellschaften, insbesondere GmbHs mit vermieteten Objekten, bietet das Urteil Rechtssicherheit:

Wer nicht innerhalb der ersten fünf Jahre veräußert, muss keine automatische Aberkennung der erweiterten Kürzung befürchten – auch bei einer größeren Anzahl späterer Verkäufe.

Allerdings bleibt die Bewertung immer ein Einzelfall. Dokumentation, wirtschaftlicher Hintergrund und Zeitpunkte der Entscheidungen sind entscheidend.


✅ Fazit: Erweiterte Kürzung bleibt auch bei späteren Verkäufen möglich

Das Urteil zeigt: Die erweiterte Kürzung ist nicht zwingend verloren, wenn es nach mehreren Jahren zu umfangreichen Veräußerungen kommt. Eine pauschale Anwendung der Drei-Objekt-Grenze greift zu kurz – entscheidend sind Motiv, Zeitpunkt und Einzelfallumstände.

Sie planen eine Veräußerung oder Umstrukturierung Ihrer Immobiliengesellschaft?
Wir beraten Sie gerne – rechtssicher, individuell und vorausschauend.


Quelle: Bundesfinanzhof – Pressemitteilung Nr. 31/25 vom 22.05.2025

Koalitionsvertrag 2025: DStV begrüßt geplante Arbeitstagepauschale und Erhöhung der Pendlerpauschale

Vereinfachung des Steuerrechts in Sicht: Was Sie jetzt wissen sollten

Die neue Koalition hat in ihrem Vertrag Steuervereinfachungen in Aussicht gestellt – insbesondere für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt diese Entwicklungen ausdrücklich, da sie sowohl für Steuerpflichtige als auch für Beraterinnen und Berater konkrete Entlastungen bringen könnten.

Arbeitstagepauschale: Steuervereinfachung durch Pauschalierung

Ein zentrales Vorhaben der Koalition ist die Prüfung einer sogenannten Arbeitstagepauschale. Ziel: Die steuerliche Berücksichtigung von Fahrtkosten, Homeoffice und häuslichem Arbeitszimmer soll pauschal und damit deutlich einfacher erfolgen.

Konkret soll es künftig einen festen Euro-Betrag pro Arbeitstag geben – unabhängig davon, ob Sie ins Büro pendeln, im Homeoffice arbeiten oder ein häusliches Arbeitszimmer nutzen. Damit entfiele die aufwendige Unterscheidung zwischen diesen Kategorien sowie die detaillierte Dokumentationspflicht.

Vorteil: Weniger Bürokratie für Arbeitnehmer, geringerer Prüfaufwand für die Finanzverwaltung und spürbare Entlastung bei der Steuererklärung.

Für Fernpendler ist ein Ergänzungsmechanismus vorgesehen: Kilometer, die über die Arbeitstagepauschale hinausgehen, sollen weiterhin mit einer fixen Kilometerpauschale geltend gemacht werden können.

Pendlerpauschale: Ab 2026 dauerhaft 38 Cent ab dem ersten Kilometer

Konkreter wird es bei der Pendlerpauschale: Diese soll laut Koalitionsvertrag zum 01.01.2026 dauerhaft auf 38 Cent pro Kilometer angehoben werden – und zwar ab dem ersten Kilometer.

Damit wird eine zentrale Forderung des DStV aufgegriffen, der sich bereits im Vorfeld der Bundestagswahl 2025 für solche Vereinfachungen starkgemacht hatte. Auch die BMF-Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“ hatte ähnliche Ansätze empfohlen.

DStV-Präsident: Spürbare Entlastung für alle Beteiligten

„Eine Arbeitstagepauschale für häusliches Arbeiten und die Fahrten zur Arbeit würde eine spürbare Vereinfachung darstellen – für die Steuerpflichtigen, die Finanzverwaltung und die steuerlichen Berater“, so DStV-Präsident StB Torsten Lüth. Gleichzeitig betont er: Fernpendler dürfen durch die Pauschale nicht schlechtergestellt werden.

Fazit für Mandanten: Vereinfachung im Steuerrecht – aber mit Augenmaß

Für viele Mandanten – insbesondere angestellte Steuerpflichtige – könnte die Arbeitstagepauschale ein echter Fortschritt sein. Doch wie die konkrete Ausgestaltung aussehen wird, bleibt abzuwarten. Wir empfehlen, die Entwicklung aufmerksam zu verfolgen – insbesondere bei der Jahressteuerplanung ab 2026.

🔍 Wir halten Sie auf dem Laufenden

Als Ihre steuerliche Berater begleiten wir Sie gerne bei allen Fragen zur Pendler- oder Arbeitstagepauschale und informieren Sie rechtzeitig, sobald es konkrete Gesetzesänderungen gibt.

Sie haben Fragen zur optimalen Geltendmachung Ihrer Werbungskosten?
Vereinbaren Sie gern einen Gesprächstermin – wir beraten Sie persönlich.

Steuerliche Behandlung von Familiengenossenschaften

(BayLfSt, Verfügung vom 02.04.2025 – S 7300.2.1-228/10 St33)

🧾 Hintergrund

Immer häufiger werden sog. Familiengenossenschaften gegründet, deren Mitglieder ausschließlich oder überwiegend Familienangehörige sind. Diese tätigen teils erhebliche Aufwendungen, die in Wirklichkeit der privaten Lebensführung dienen – wie etwa für Urlaube, Kleidung, Haustiere, Boote, Garagen oder Lebensmittel.

Die Mitglieder argumentieren, solche Aufwendungen dienten der Förderung ihrer „sozialen oder kulturellen Belange“ im Sinne von § 1 Abs. 1 GenG – was sie als betriebliche Ausgaben (inkl. Vorsteuerabzug) geltend machen wollen.


⚖️ Körperschaftsteuerliche Einordnung

Das BayLfSt stellt klar:

  • Solche Aufwendungen sind regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu behandeln.
  • Eine vGA liegt vor, wenn ein ordentlicher Geschäftsleiter einem außenstehenden Dritten einen solchen Vorteil nicht zugewendet hätte.
  • Damit sind die Ausgaben steuerlich nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
  • Dies gilt auch für Genossenschaften, nicht nur für Kapitalgesellschaften.

🧷 Hinweis:
Diese Rechtsauffassung stützt sich u.a. auf das FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 15.01.2025 – 11 K 11042/24), anhängig beim BFH unter I B 3/25 sowie den Erlass des Finanzministeriums Sachsen-Anhalt vom 19.10.2023.


💰 Umsatzsteuerliche Einordnung

  • Der Vorsteuerabzug ist ausschließlich nach umsatzsteuerlichen Maßstäben zu beurteilen.
  • Maßgeblich ist nicht, was laut Satzung der Genossenschaft als Unternehmensgegenstand definiert ist.
  • Aufwendungen zur privaten Förderung von Mitgliedern zählen zum unternehmensfremden Bereich.
  • Konsequenz: Kein Vorsteuerabzug (§ 15 UStG).

📌 Fazit / Praxisrelevanz

  • Familiengenossenschaften sind kein Freifahrtschein zur steuerfreien Privatnutzung von Leistungen.
  • Aufwendungen mit privatem Charakter lösen regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttungen aus.
  • Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, wenn keine unternehmerische Verwendung vorliegt.
  • Eine Satzung kann nicht den tatsächlichen Charakter privater Aufwendungen verschleiern.

🔗 Quelle:

  • Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 02.04.2025 – S 7300.2.1-228/10 St3

⚠️ Vorsicht vor Betrugs-E-Mails im Namen des BZSt

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) warnt aktuell vor gefälschten E-Mails und Dokumenten, die den Anschein amtlicher Schreiben erwecken. Diese E-Mails enthalten meist Anhänge (z. B. angebliche Bescheide) und fordern zu Zahlungen oder Datenübermittlungen auf.

❌ Betroffene Betrugsmaschen:

  1. Rückzahlung der Einkommensteuer
    • E-Mail-Adressen wie bzst-poststelle@bzst.de oder mit Endung @bzst.bund.de
    • Vorwand: Rückerstattung der Einkommensteuer gegen Identifikation
  2. Erklärung über Kryptovermögen
    • Absender z. B. no_reply@online.bzst.de
    • Vorwand: Verpflichtung zur Offenlegung von Kryptowerten
  3. Angebliches Bearbeitungsentgelt
    • Absender z. B. info@bzst-abwicklung.de, bzst-rechnungen.de
    • Vorwand: Rechnung oder Bescheid über ein Bearbeitungsentgelt
  4. Angeblicher Verspätungszuschlag
    • Absender z. B. info@bzst-zahlungsfrist.com
    • Vorwand: Strafzahlung wegen angeblicher Fristversäumnis
  5. Bescheid per E-Mail
    • Absender z. B. news@bzst-infos.de
    • Vorwand: PDF-Bescheid über angebliche Steuerforderung

Was Sie tun sollten:

  • Nicht antworten
  • Keine Anhänge öffnen
  • Nicht auf Links klicken
  • E-Mail sofort löschen
  • Bei Unsicherheit: Direkt beim BZSt oder Ihrer Steuerkanzlei nachfragen

ℹ️ Weitere Informationen:

Die offiziellen Hinweise und Beispiele finden Sie auf der Website des BZSt:
👉 www.bzst.de → Aktuelles → Betrugswarnungen

Abschreibungs-Tipp: So setzen Sie selbst teure Anschaffungen sofort ab

Viele Betriebsausgaben können nicht sofort steuerlich geltend gemacht werden – doch mit diesem cleveren Steuertipp holen Sie sich die Steuerersparnis früher zurück. Wie? Mit dem richtigen Einsatz von Investitionsabzugsbetrag (IAB) und der GWG-Regelung. Lesen Sie, wie Sie selbst Anschaffungen über 800 € geschickt sofort abschreiben – statt über viele Jahre verteilt.


Abschreibung: Normalfall vs. Sofortabzug

Im betrieblichen Alltag müssen viele Investitionen – ob Laptop, Bürostuhl oder Kamera – laut AfA-Tabellen über mehrere Jahre abgeschrieben werden:

  • Laptop: 3 Jahre
  • Firmenwagen: 6 Jahre
  • Hochwertiger Bürostuhl: bis zu 13 Jahre

Das bindet Liquidität und verzögert die steuerliche Entlastung.

Ausnahme: Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Kleinere Anschaffungen können Sie direkt im Jahr der Anschaffung vollständig absetzen, wenn sie bestimmte Grenzen nicht überschreiten:

  • 800 € netto bzw.
  • 952 € brutto (bei Regelbesteuerung)

Was aber, wenn Ihre geplante Investition darüber liegt?


Der Trick: Investitionsabzugsbetrag (IAB) nutzen

Der Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) ermöglicht es Ihnen, schon in der Steuererklärung vor dem Kauf einen Teil der geplanten Investition gewinnmindernd zurückzulegen.

So funktioniert’s – Schritt für Schritt:

  1. Sie planen 2025 eine Anschaffung über 1.500 € netto.
  2. In der Steuererklärung 2024 bilden Sie dafür einen IAB in Höhe von 50 % der voraussichtlichen Kosten = 750 €
  3. 2025 kaufen Sie das Wirtschaftsgut und geben als Anschaffungskosten nur noch 750 € (1.500 € – IAB) an.
  4. Ergebnis: Sie dürfen das Wirtschaftsgut nun als GWG behandeln und sofort absetzen.

💡 Zusatznutzen: Der IAB senkt bereits 2024 den steuerlichen Gewinn – also zwei Jahre Steuervorteil in einem Schritt!


Beispiel aus der Praxis

Geplant: Ergonomischer Bürostuhl, Preis: 1.500 € netto
Normalfall: Abschreibung über 13 Jahre
Mit IAB:

  • 2024: Bildung eines IAB über 750 €
  • 2025: Anschaffung, Reduktion der Anschaffungskosten auf 750 €
  • Ergebnis: Sofortabschreibung als GWG möglich!

👉 Effektiv setzen Sie die vollen 1.500 € in nur zwei Jahren steuerlich ab – statt über 13 Jahre verteilt.


Voraussetzungen für den IAB

Nicht jeder Betrieb kann den Investitionsabzugsbetrag nutzen. Diese Bedingungen müssen erfüllt sein:

VoraussetzungDetails
GewinngrenzeGewinn vor IAB ≤ 200.000 €
WirtschaftsgutBeweglich, abnutzbar, neu oder gebraucht
NutzungZu mindestens 90 % betrieblich genutzt
Voraussetzung IAB

Fazit: IAB + GWG = Verdoppelte Sofortabschreibung

Mit diesem Steuertipp erhöhen Sie Ihre effektive GWG-Grenze von 800 € auf 1.600 €eine clevere Steuerstrategie, die sich vor allem für Freiberufler, Selbstständige und kleine Unternehmen mit niedrigem Gewinn auszahlt.

Sie möchten wissen, ob Sie den IAB noch in Ihrer Steuererklärung 2024 nutzen können?
Sprechen Sie uns an – wir prüfen Ihre Möglichkeiten und unterstützen bei der optimalen Gestaltung.


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Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Steuerliche Beurteilungen ersetzen keine persönliche Beratung.

GmbH-Holding – Hype oder echtes Steuersparmodell?

In sozialen Netzwerken und Steuer-YouTube-Kanälen wird die GmbH-Holding gerne als ultimatives Steuersparmodell gefeiert. Schlagworte wie „nur 1,5 % Steuer“ oder „steuerfreier Unternehmensverkauf“ lassen aufhorchen – doch wie viel Substanz steckt hinter dem Hype?

Wir räumen in diesem Beitrag mit Mythen auf, erklären die steuerlichen Vorteile (und deren Grenzen) und zeigen auf, für wen sich eine Holdingstruktur tatsächlich lohnt.


Was ist eine GmbH-Holding?

Eine Holding ist kein eigener Unternehmenstyp, sondern eine Struktur aus mindestens zwei Gesellschaften:

  • Eine Muttergesellschaft (die Holding-GmbH),
  • und mindestens eine operative Tochtergesellschaft.

Die Holding-GmbH hält Anteile an den Tochterunternehmen und übernimmt in der Regel keine eigenen operativen Tätigkeiten. Gewinne aus dem operativen Geschäft fließen nicht direkt an den Unternehmer, sondern zunächst an die Holding – und hier beginnt der steuerliche Gestaltungsspielraum.


Die steuerlichen Vorteile im Überblick

✅ 95 % steuerfreie Ausschüttungen

Gewinnausschüttungen von der Tochter an die Holding sind zu 95 % steuerfrei. Lediglich 5 % werden als Betriebsausgaben behandelt und besteuert – das führt zu einer effektiven Steuerlast von ca. 1,5 %.

✅ Steueroptimierte Reinvestitionen

Die Holding kann die vereinnahmten Gewinne weitgehend steuerfrei reinvestieren – z. B. in Immobilien, neue Geschäftszweige oder Beteiligungen. Das ist besonders interessant für wachstumsorientierte Unternehmer.

✅ Steuerbegünstigter Unternehmensverkauf

Wird eine Tochtergesellschaft verkauft, bleiben 95 % des Veräußerungsgewinns auf Ebene der Holding steuerfrei – ein enormer Vorteil gegenüber dem Verkauf als Privatperson.

✅ Vermögensschutz durch Risikotrennung

Gewinne, die an die Holding ausgeschüttet wurden, sind vor Zugriffen aus dem operativen Geschäft weitgehend geschützt – ein Plus an Sicherheit.


Nachteile und typische Fallstricke

⚠️ Höherer Verwaltungsaufwand

Zwei (oder mehr) GmbHs bedeuten doppelten Aufwand bei Buchführung, Jahresabschlüssen und Steuererklärungen. Die Kosten für Steuerberatung und Verwaltung steigen entsprechend.

⚠️ Kein Steuervorteil bei Privatentnahme

Wer Gewinne zeitnah privat entnimmt, spart mit einer Holding nichts – im Gegenteil: Der administrative Mehraufwand frisst den Steuervorteil auf.

⚠️ Komplexe Verlustverrechnung

Verluste einer Tochter können nicht ohne Weiteres mit Gewinnen anderer Töchter verrechnet werden. Eine steuerliche Organschaft ist aufwendig und risikobehaftet.


Für wen lohnt sich eine Holding?

Eine Holdingstruktur kann sinnvoll sein, wenn:

  • hohe Gewinne im Unternehmen verbleiben sollen (z. B. zur Reinvestition),
  • ein Unternehmensverkauf geplant ist (Exit-Strategie),
  • größere Vermögenswerte geschützt werden sollen (Asset Protection),
  • mehrere Geschäftszweige sauber getrennt und geführt werden sollen.

Fazit: Kein Allheilmittel – aber ein starkes Werkzeug bei richtiger Anwendung

Die GmbH-Holding ist kein pauschales Steuersparmodell, sondern ein unternehmerisches Werkzeug – mit vielen Vorteilen, aber auch Tücken. Entscheidend ist: Passt das Modell zu Ihrer persönlichen Strategie und Ihrer Kapitalverwendung?

📌 Unser Tipp: Lassen Sie sich individuell beraten, bevor Sie eine Holdingstruktur aufbauen. Nur bei sauberer Planung und Umsetzung entfaltet das Modell seine volle Wirkung.


Gerne stehen wir Ihnen für eine persönliche Einschätzung zur Verfügung.

📞 Kontaktieren Sie uns für ein individuelles Beratungsgespräch.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin