📅 Veröffentlicht am 24. April 2025
🔎 BFH, Urteil vom 27.11.2024 – I R 19/21
📢 Quelle: BFH
⚖️ Hintergrund: Gesellschafterdarlehen und steuerliche Zurechnung
Gesellschafterdarlehen sind in der steuerlichen Praxis häufiges Gestaltungsmittel – insbesondere in vermögensverwaltenden Personengesellschaften (z. B. bei Immobilienbeteiligungen). Doch das aktuelle Urteil des BFH zeigt, dass nicht jedes Darlehen auch steuerlich anerkannt wird.
🧑⚖️ Was hat der BFH entschieden?
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 27.11.2024 klargestellt:
Ein Darlehen, das ein Gesellschafter seiner eigenen vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährt, ist steuerlich nicht als Darlehen zu werten,
soweit die Darlehensverbindlichkeit dem Gesellschafter selbst zuzurechnen ist – gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO.
📌 Konsequenzen laut BFH:
- Keine Werbungskosten beim Darlehensnehmer (also der vermögensverwaltenden Personengesellschaft),
- Keine Kapitalerträge beim Darlehensgeber (also dem Gesellschafter),
- Stattdessen: Steuerneutrale Einlage, nicht bilanz- oder einkommenswirksam.
🔍 Warum ist das relevant?
Nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO werden Wirtschaftsgüter steuerlich demjenigen zugerechnet, der sie aufgrund wirtschaftlicher Herrschaft beherrscht – im Fall einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oft dem Gesellschafter selbst. Das bedeutet:
Wenn ein Gesellschafter sich selbst Geld leiht (über seine eigene Gesellschaft), ist das wirtschaftlich kein echtes Schuldverhältnis, sondern nur ein Vorgang innerhalb desselben Steuersubjekts.
💡 Praxisbeispiel
Ein Gesellschafter gibt seiner Immobilien-KG ein Darlehen, mit dem eine neue Wohnung angeschafft wird.
Laut BFH:
- Keine Zinsen absetzbar bei der KG (als Werbungskosten),
- Keine Zinserträge steuerpflichtig beim Gesellschafter,
- Der Betrag gilt als steuerneutrale Einlage.
🧠 Fazit
Das Urteil bringt Klarheit für alle Fälle, in denen Gesellschafter mit ihren vermögensverwaltenden Personengesellschaften interagieren. Es zeigt deutlich:
- Formale Darlehensverträge reichen nicht aus, wenn wirtschaftlich keine Trennung der Beteiligten vorliegt.
- Für eine steuerlich anerkannte Fremdfinanzierung ist eine klare Trennung der Vermögenssphären erforderlich.
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