💰 BFH: Gesellschafterdarlehen an vermögensverwaltende Personengesellschaft kann steuerlich irrelevant sein

📅 Veröffentlicht am 24. April 2025
🔎 BFH, Urteil vom 27.11.2024 – I R 19/21
📢 Quelle: BFH


⚖️ Hintergrund: Gesellschafterdarlehen und steuerliche Zurechnung

Gesellschafterdarlehen sind in der steuerlichen Praxis häufiges Gestaltungsmittel – insbesondere in vermögensverwaltenden Personengesellschaften (z. B. bei Immobilienbeteiligungen). Doch das aktuelle Urteil des BFH zeigt, dass nicht jedes Darlehen auch steuerlich anerkannt wird.


🧑‍⚖️ Was hat der BFH entschieden?

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 27.11.2024 klargestellt:

Ein Darlehen, das ein Gesellschafter seiner eigenen vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährt, ist steuerlich nicht als Darlehen zu werten,
soweit die Darlehensverbindlichkeit dem Gesellschafter selbst zuzurechnen ist – gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO.

📌 Konsequenzen laut BFH:

  • Keine Werbungskosten beim Darlehensnehmer (also der vermögensverwaltenden Personengesellschaft),
  • Keine Kapitalerträge beim Darlehensgeber (also dem Gesellschafter),
  • Stattdessen: Steuerneutrale Einlage, nicht bilanz- oder einkommenswirksam.

🔍 Warum ist das relevant?

Nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO werden Wirtschaftsgüter steuerlich demjenigen zugerechnet, der sie aufgrund wirtschaftlicher Herrschaft beherrscht – im Fall einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oft dem Gesellschafter selbst. Das bedeutet:
Wenn ein Gesellschafter sich selbst Geld leiht (über seine eigene Gesellschaft), ist das wirtschaftlich kein echtes Schuldverhältnis, sondern nur ein Vorgang innerhalb desselben Steuersubjekts.


💡 Praxisbeispiel

Ein Gesellschafter gibt seiner Immobilien-KG ein Darlehen, mit dem eine neue Wohnung angeschafft wird.
Laut BFH:

  • Keine Zinsen absetzbar bei der KG (als Werbungskosten),
  • Keine Zinserträge steuerpflichtig beim Gesellschafter,
  • Der Betrag gilt als steuerneutrale Einlage.

🧠 Fazit

Das Urteil bringt Klarheit für alle Fälle, in denen Gesellschafter mit ihren vermögensverwaltenden Personengesellschaften interagieren. Es zeigt deutlich:

  • Formale Darlehensverträge reichen nicht aus, wenn wirtschaftlich keine Trennung der Beteiligten vorliegt.
  • Für eine steuerlich anerkannte Fremdfinanzierung ist eine klare Trennung der Vermögenssphären erforderlich.

📞 Sie möchten ein Darlehen an Ihre eigene Gesellschaft geben oder haben dies bereits getan?
Wir prüfen, ob Ihr Fall steuerlich anerkannt wird – und zeigen Alternativen auf, um echte Werbungskosten oder Kapitalerträge zu erzielen.

🏢 BFH: Geschäftsleitende Holding-Personengesellschaft kann Organträgerin sein

📅 Veröffentlicht am 24. April 2025
🔎 BFH, Urteil vom 27.11.2024 – I R 23/21
📢 Quelle: BFH


⚖️ Hintergrund: Organträgerschaft im Körperschaftsteuerrecht

Die sogenannte körperschaftsteuerliche Organschaft (§§ 14–19 KStG) erlaubt es, Gewinne und Verluste zwischen einer Muttergesellschaft (Organträger) und einer Tochtergesellschaft (Organgesellschaft) steuerlich zusammenzufassen. Voraussetzung ist u. a., dass der Organträger gewerblich tätig ist.

Bisher war umstritten, ob eine Holding-Personengesellschaft, die ausschließlich geschäftsleitend tätig ist, ohne eigene entgeltliche Leistungen als „gewerblich tätig“ gelten kann.


🧑‍⚖️ Das Urteil des BFH (I R 23/21)

Der BFH hat nun klar entschieden:

Eine geschäftsleitende Holding-Personengesellschaft erfüllt auch dann die Voraussetzung der gewerblichen Tätigkeit i. S. d. § 14 KStG,
wenn sie keine zusätzlichen entgeltlichen Leistungen an die Organgesellschaften erbringt.

📌 Die bloße Wahrnehmung der leitenden und steuernden Funktion innerhalb eines Konzerns genügt.

📌 Zusätzliche „operative“ Tätigkeiten (wie Management-Services gegen Entgelt) sind nicht erforderlich, um die Organträgereigenschaft zu begründen.


💡 Bedeutung für die Praxis

Erleichterung für Holdingstrukturen

  • Holding-Personengesellschaften, die ausschließlich Beteiligungen verwalten und strategisch führen, können künftig als Organträger auftreten, ohne gesonderte gewerbliche Tätigkeiten aufnehmen zu müssen.
  • Das stärkt die Planungssicherheit für Konzerne mit Personengesellschafts-Holdings an der Spitze.

🔍 Abgrenzung zur Vermögensverwaltung

  • Wichtig bleibt: Die Tätigkeit der Holding muss geschäftsleitend im Sinne einer unternehmerischen Führung ausgeübt werden.
  • Eine reine Vermögensverwaltung (z. B. bloßes Halten von Beteiligungen ohne Einflussnahme) genügt weiterhin nicht.

🧠 Fazit

Mit dem Urteil bestätigt der BFH, dass geschäftsleitende Holding-Personengesellschaften steuerlich als gewerblich tätig anzusehen sind – auch ohne zusätzliche Dienstleistungen. Für viele mittelständische Unternehmensgruppen bedeutet dies:
Mehr Flexibilität bei der Nutzung der körperschaftsteuerlichen Organschaft
Kein Zwang zu unnötigen Vertragskonstruktionen oder Scheinleistungen


📞 Sie betreiben eine Holding-Struktur und wollen von der Organschaft profitieren?
Wir beraten Sie bei der Einrichtung, Prüfung und steuerlichen Optimierung Ihrer Organträgerstrukturen.

🔍 BFH zur Verhinderung von Teilwertabschreibungen bei Darlehen durch zwischengeschaltete KGs

📅 Veröffentlicht am 24. April 2025
🔎 BFH, Urteil vom 27.11.2024 – I R 21/22
📢 Quelle: BFH


⚖️ Hintergrund: § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG

Der Gesetzgeber schränkt seit Jahren die Möglichkeit ein, Verluste im Zusammenhang mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften steuerlich geltend zu machen.
Nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG wird eine Einkommensminderung (z. B. durch Teilwertabschreibung auf Darlehen) ausgeschlossen, wenn:

  • ein Gesellschafter der darlehensgewährenden Kapitalgesellschaft zu mehr als 25 % beteiligt ist (unmittelbar oder mittelbar),
  • und dieser ein Darlehen an die Gesellschaft vergibt.

🧑‍⚖️ Der Fall: Darlehen über eine zwischengeschaltete vermögensverwaltende KG

Im Streitfall vergab eine vermögensverwaltende KG ein Darlehen an eine Kapitalgesellschaft, an der sie allein beteiligt war.
An der KG selbst waren jedoch mehrere Körperschaften beteiligt, teils mit einer mittelbaren Beteiligung > 25 % an der darlehensnehmenden Gesellschaft.

Fraglich war: Muss für die Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG auf die Beteiligung der KG als Darlehensgeberin abgestellt werden – oder auf die durchgerechnete Beteiligung der dahinterstehenden Gesellschafter?


📌 Entscheidung des BFH (I R 21/22)

Der Bundesfinanzhof entschied:

Nicht die Beteiligung der vermögensverwaltenden KG als Ganzes ist entscheidend, sondern die mittelbare Beteiligung der einzelnen Körperschaftsteuersubjekte an der darlehensnehmenden Gesellschaft.

📌 Folge: Hat ein Körperschaftsteuersubjekt – etwa eine GmbH oder AG – mittelbar über die KG mehr als 25 % an der Kapitalgesellschaft, greift die Regelung des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG – und eine Teilwertabschreibung auf das Darlehen ist steuerlich nicht zulässig.


💡 Bedeutung für die Praxis

❗ Für steuerliche Strukturierungen und Konzerne bedeutet das:

  • Auch bei Darlehensvergaben über zwischengeschaltete Personengesellschaften wird genau geprüft, welche Gesellschafter wirtschaftlich profitieren.
  • Die mittelbare Beteiligung auf Gesellschafterebene ist maßgeblich – nicht die rein zivilrechtliche Darlehensgeberstruktur.
  • Gestaltungen zur Vermeidung des Anwendungsbereichs von § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG durch Einschaltung von KGs verfehlen ihren Zweck, wenn die wirtschaftliche Beteiligung einzelner Körperschaften über 25 % liegt.

🧠 Fazit

Der BFH schafft mit seinem Urteil Klarheit: Durchgeleitete Beteiligungsverhältnisse sind auch bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften relevant, wenn es um die Anwendung von Verlustverrechnungsverboten bei Darlehen geht.
Für Holdingstrukturen und Finanzierungen innerhalb von Konzernstrukturen ist dies ein wichtiges Warnsignal für die steuerliche Gestaltungspraxis.


📞 Sie planen konzerninterne Darlehensvergaben oder Beteiligungsmodelle mit KGs?
Wir beraten Sie bei der strukturierten Planung und steuerlich sicheren Ausgestaltung komplexer Finanzierungs- und Beteiligungsmodelle.

🧾 BFH: Keine Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen Prüfungsanordnung bei bereits umgesetzten Ergebnissen

📅 Veröffentlicht am 24. April 2025
🔎 BFH, Urteil vom 11.03.2025 – IX R 30/22
📢 Quelle: BFH, LEXinform Nr. 0954946 (in Kürze verfügbar)


⚖️ Hintergrund: Was ist eine Nichtigkeitsfeststellungsklage?

Mit einer Nichtigkeitsfeststellungsklage (§ 41 Abs. 1 FGO) kann festgestellt werden, dass ein Verwaltungsakt – etwa eine Prüfungsanordnung – von Anfang an nichtig war. Dafür braucht es ein sogenanntes „besonderes Feststellungsinteresse“, das über bloßes Interesse an rechtlicher Klärung hinausgeht.


📌 Der Fall: Prüfungsanordnung und nachgelagerte Steuerbescheide

Im Streitfall hatte das Finanzamt eine Außenprüfung angeordnet. Der Steuerpflichtige wollte gerichtlich feststellen lassen, dass diese Prüfungsanordnung nichtig sei – obwohl die Ergebnisse der Prüfung bereits in mehreren Steuerbescheiden unterschiedlicher Finanzbehörden umgesetzt worden waren.


🧑‍⚖️ Das Urteil des BFH (IX R 30/22)

Der BFH wies die Klage ab – mit der Begründung:

Ein besonderes Feststellungsinteresse besteht nicht mehr, wenn die Ergebnisse der Außenprüfung bereits durch Steuerbescheide umgesetzt wurden.

📌 Selbst dann nicht, wenn dies durch mehrere Bescheide verschiedener Finanzbehörden geschah.

📌 Der BFH schließt sich hier seiner früheren Rechtsprechung aus dem Jahr 1990 (IX R 83/88) an.


💡 Bedeutung für die Praxis

❗ Was bedeutet das für Steuerpflichtige?

  • Eine Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen die Prüfungsanordnung ist nicht mehr zulässig, wenn das Finanzamt die Ergebnisse bereits verarbeitet und entsprechende Steuerbescheide erlassen hat.
  • In solchen Fällen bleibt nur die Anfechtung der Bescheide selbst, nicht mehr der Prüfungsanordnung.

🛑 Kein „nachträglicher Angriff“ mehr möglich

  • Auch wenn eine Prüfungsanordnung aus Sicht des Betroffenen rechtswidrig war, verliert sie ihre rechtliche Relevanz, sobald die Ergebnisse in Verwaltungsakten „verarbeitet“ wurden.

🧠 Fazit

Das Urteil schafft Klarheit darüber, wann eine Prüfungsanordnung noch angreifbar ist – und wann nicht. Wer Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Außenprüfung hat, sollte frühzeitig handeln und nicht auf die Umsetzung in Steuerbescheiden warten.


📞 Sie haben eine Prüfungsanordnung erhalten oder möchten Ihre Rechte in einem laufenden Verfahren wahren?
Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der rechtssicheren Einschätzung und zeitgerechten Reaktion auf Maßnahmen der Finanzverwaltung.

⚖️ BFH bestätigt Voraussetzungen für Reemtsma-Direktanspruch

📅 Veröffentlicht am 24. April 2025
🔎 BFH, Beschluss vom 05.12.2024 – V R 11/23
📢 Quelle: BFH


🧾 Hintergrund: Was ist der Reemtsma-Direktanspruch?

Mit dem Urteil „Reemtsma Cigarettenfabriken“ vom 15.03.2007 (EuGH, C-35/05) wurde ein sogenannter „Direktanspruch aus dem Unionsrecht“ anerkannt:
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Leistungsempfänger die zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer direkt vom Finanzamt zurückfordern, obwohl eigentlich der Leistende zur Berichtigung verpflichtet wäre.

Der Vorteil: Der Leistungsempfänger wird nicht auf den Zivilrechtsweg gegen den Leistenden verwiesen, wenn eine Rückabwicklung praktisch oder wirtschaftlich unmöglich ist.


📌 Aktueller Beschluss des BFH (V R 11/23)

In seinem aktuellen Beschluss bekräftigt der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung und konkretisiert die Voraussetzungen für einen Reemtsma-Direktanspruch:

Ein solcher Anspruch besteht nur, wenn eine Umsatzsteuer in einer Rechnung zu Unrecht gesondert ausgewiesen wurde, und zwar für eine bereits erbrachte oder noch zu erbringende Leistung.

📌 Keine Anwendung also bei:

  • Rechnungen ohne Leistungsbezug
  • rein fehlerhaften Rechnungen ohne tatsächliche Leistung
  • „Scheinrechnungen“ (nicht ernst gemeinte Abrechnungen)

Der BFH hält damit an seinem Urteil vom 22.08.2019 (V R 50/16) fest.


💡 Was bedeutet das für die Praxis?

Leistungsempfänger können beim Finanzamt Ersatz verlangen, wenn:

  • die Steuer vom Leistenden zu Unrecht in Rechnung gestellt wurde,
  • eine tatsächliche (wenn auch falsch behandelte) Leistung vorliegt,
  • und eine Rückforderung beim Leistenden nicht möglich oder unzumutbar ist (z. B. Insolvenz, Verweigerung).

Kein Anspruch besteht, wenn:

  • gar keine Leistung erbracht wurde,
  • nur ein buchhalterischer Fehler vorliegt, ohne tatsächlichen Steuertatbestand,
  • der Vorgang nicht unter das Unionsrecht fällt.

🧠 Praxis-Tipp für Unternehmen und Berater

  • Prüfen Sie fehlerhafte Rechnungen genau, bevor Sie eine Rückforderung über das Finanzamt beantragen.
  • Der Reemtsma-Anspruch ist eine Ausnahme und muss substantiiert begründet werden.
  • In der Praxis empfiehlt sich eine enge Zusammenarbeit mit dem Steuerberater zur Formulierung des Antrags gegenüber dem Finanzamt.

📝 Fazit

Der Reemtsma-Direktanspruch bleibt ein wertvolles Instrument, um in komplexen Fällen von fehlerhaft ausgewiesener Umsatzsteuer doch noch zu einer Erstattung zu kommen – aber nur, wenn die engen Voraussetzungen erfüllt sind. Der aktuelle BFH-Beschluss schafft hier nochmals Klarheit und Rechtssicherheit.


📞 Sie haben eine unklare oder fehlerhafte Umsatzsteuer-Rechnung erhalten?
Wir prüfen Ihren Fall und beraten Sie zur möglichen Rückforderung beim Finanzamt nach der Reemtsma-Rechtsprechung.

🚫 BFH: Keine Differenzbesteuerung bei gemischtem Vorsteuerabzug

📅 Veröffentlicht am 24. April 2025
🔎 BFH, Urteil vom 11.12.2024 – XI R 9/23
📢 Quelle: BFH


⚖️ Hintergrund: Was ist Differenzbesteuerung?

Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG ermöglicht es Händlern, insbesondere im Gebrauchtwarenhandel, die Umsatzsteuer nur auf die Handelsspanne zu berechnen – also auf den Unterschied zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis. Diese Regelung soll Doppelbesteuerung vermeiden, wenn Waren von Privatpersonen ohne Vorsteuerabzugsrecht angekauft werden.


🧑‍⚖️ Der Fall: Verkauf einer gemischten Waschkommode

Im entschiedenen Fall bestand der Liefergegenstand – eine sogenannte Waschkommode – aus zwei Komponenten:

  • Kommode: Von einer Privatperson gekauft (ohne Vorsteuerabzug).
  • Sanitäreinbauten (Waschbecken, Armaturen etc.): Mit Vorsteuerabzug vom Händler erworben und eingebaut.

Der Händler behandelte die Lieferung als differenzbesteuert. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab – zu Recht, wie der BFH nun bestätigte.


📌 Urteil des BFH (XI R 9/23)

Der Bundesfinanzhof entschied, dass in solchen Fällen keine Differenzbesteuerung zulässig ist, weil der Liefergegenstand nicht ausschließlich aus nicht vorsteuerabzugsfähigen Bestandteilen besteht.

Leitsatz:
Eine Lieferung, bei der der Liefergegenstand teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hat, kann nicht unter die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG fallen.

Der BFH folgt dabei der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Bawaria Motors (C-160/11), wonach eine gemischte Herkunft der Bestandteile die Anwendung der Differenzbesteuerung ausschließt.


🔍 Bedeutung für die Praxis

❗ Wer ist betroffen?

  • Händler von gebrauchten Möbeln, restaurierten Antiquitäten, Oldtimern, Technik oder Designobjekten
  • Alle Unternehmer, die Gebrauchtwaren aufwerten oder modernisieren, bevor sie sie weiterverkaufen

⚠️ Was ist zu beachten?

  • Wird ein Liefergegenstand nach dem Ankauf mit vorsteuerabzugsfähigen Teilen ergänzt oder umgebaut, ist die Differenzbesteuerung ausgeschlossen.
  • Die gesamte Lieferung unterliegt dann der Regelbesteuerung, sofern keine andere Ausnahme greift.
  • Eine exakte Dokumentation der Warenzusammensetzung und Einkaufsvorgänge ist zwingend erforderlich.

💡 Fazit

Dieses Urteil unterstreicht erneut die strengen Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung. Wer gebrauchte Waren veredelt, aufbereitet oder ergänzt, muss sorgfältig prüfen, ob er nicht durch den (teilweisen) Vorsteuerabzug den Anwendungsbereich von § 25a UStG verlässt – mit direkten Auswirkungen auf die Umsatzsteuerlast.


📞 Sie sind Händler und unsicher, ob Ihre Lieferungen differenzbesteuert werden dürfen?
Wir prüfen Ihre Fallkonstellation individuell und helfen Ihnen bei der sicheren steuerlichen Behandlung Ihrer Umsätze.

🚨 BFH-Urteil: Außensteuergesetz verstößt gegen Europarecht – Zurechnungsbesteuerung auch bei Familienstiftungen in Drittstaaten eingeschränkt

📅 Veröffentlicht am 24. April 2025
🔎 BFH, Urteil vom 03.12.2024 – IX R 32/22
📢 Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 25/25 vom 24.04.2025


⚖️ Was ist passiert?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 03.12.2024 entschieden, dass die aktuelle Regelung im Außensteuergesetz (AStG) europarechtswidrig ist – genauer gesagt: verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV.

Bisherige Regelung (§ 15 AStG):
Begünstigte in Deutschland müssen die Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung versteuern, selbst wenn sie keine Ausschüttung erhalten haben – außer, die Stiftung hat ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem EU-/EWR-Staat.

Der Streitfall:
Die Kläger waren Begünstigte einer Schweizer Familienstiftung. Das deutsche Finanzamt rechnete ihnen die Einkünfte der Stiftung steuerlich zu – ohne Ausschüttung. Eine Ausnahme wurde mit Verweis auf die fehlende EU-/EWR-Zugehörigkeit verweigert.


🧑‍⚖️ Die Entscheidung des BFH

Der BFH stellt klar:

Die Kapitalverkehrsfreiheit gilt auch gegenüber Drittstaaten wie der Schweiz. Die Einschränkung der Ausnahme auf EU-/EWR-Stiftungen ist nicht gerechtfertigt.

Das bedeutet: Auch bei Familienstiftungen mit Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb von EU/EWR-Staaten kann künftig die Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung greifen, sofern die Stiftung tatsächlich nicht missbräuchlich gestaltet ist.


🔍 Bedeutung für die Praxis

Diese Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen – insbesondere für:

Begünstigte ausländischer Stiftungen und Trusts

  • In vielen Ländern (z. B. Schweiz, Liechtenstein, UK, USA) sind Familienstiftungen und Trusts übliche Nachfolgeinstrumente.
  • Begünstigte können sich künftig auf die Kapitalverkehrsfreiheit berufen, um die Zurechnungsbesteuerung zu vermeiden.

Gestaltungen mit Drittstaatenbezug

  • Bei bestehender oder geplanter Vermögensübertragung ins Ausland (z. B. über einen Trust) bietet das Urteil neuen Spielraum für rechtssichere Gestaltungen.

⚠️ Finanzämter und Berater müssen umdenken

  • Die bisherige Praxis der Finanzverwaltung, die Ausnahme nur für EU/EWR-Stiftungen zuzulassen, ist nicht mehr haltbar.
  • Eine genaue Prüfung der Substanz, Struktur und Kontrolle der ausländischen Stiftung oder des Trusts wird künftig entscheidend sein.

💡 Fazit

Das Urteil ist ein Meilenstein im internationalen Steuerrecht und schafft mehr Rechtssicherheit für grenzüberschreitende Gestaltungen. Steuerpflichtige mit Bezug zu ausländischen Stiftungen oder Trusts sollten prüfen lassen, ob die Anwendung der Zurechnungsbesteuerung in ihrem Fall noch zulässig ist.


📞 Sie haben Fragen zur Besteuerung ausländischer Stiftungen oder Trusts?
Wir beraten Sie individuell zu Ihrem Fall – insbesondere im Hinblick auf Gestaltungen mit Drittstaatenbezug, internationale Vermögensplanung und das Außensteuergesetz.

Jährliche Steuervorbereitungs-Checkliste für Freiberufler

Diese Liste hilft dir dabei, alle steuerlich relevanten Unterlagen und Informationen für deine Einkommensteuererklärung und ggf. Umsatz-/ Gewerbesteuer ordentlich vorzubereiten.


🧾 Allgemeine Unterlagen

  • Steuer-Identifikationsnummer
  • Steuernummer (falls vorhanden)
  • Bankverbindungen (privat und geschäftlich)
  • Nachweis über Kranken- und Pflegeversicherung
  • Nachweise über Renten-/Altersvorsorgebeiträge (z. B. Rürup)
  • Vorjahresbescheid (zur Prüfung von Abweichungen)

💼 Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit

  • Gesamtsumme der Betriebseinnahmen
  • Kontoauszüge (oder CSV-Dateien) zur Einnahmendokumentation
  • Ausgangsrechnungen (elektronisch oder in Papierform)
  • Einnahmen aus Plattformen (online Buchhaltung oder EXCEL-Tabellen)
  • Ggf. erhaltene Förderungen / Zuschüsse (z. B. Neustarthilfe, Stipendien)

📉 Betriebsausgaben

  • Arbeitsmittel (Computer, Kamera, Software etc.)
  • Miete für Arbeitsräume oder anteiliges häusliches Arbeitszimmer
  • Internet- und Telefonkosten
  • Kfz-Kosten oder Fahrtenbuch / Kilometerpauschale
  • Fortbildung, Seminare, Fachliteratur
  • Werbekosten (Website, Social Media Ads, Visitenkarten etc.)
  • Versicherungen (z. B. Berufshaftpflicht, Betriebsausfallversicherung)
  • Beiträge zur Künstlersozialkasse oder Berufsverbänden
  • Reisekosten inkl. Verpflegungsmehraufwand
  • Geschenke (max. 35 €/Person/Jahr abzugsfähig)
  • Bewirtungskosten (mit Anlass und Teilnehmerdokumentation)

📦 Abschreibungen & Investitionen

  • Übersicht aller Investitionen > 800 € netto
  • Ggf. Bildung von Investitionsabzugsbeträgen (IAB)
  • GWG-Liste für Sofortabschreibungen (bis 800 € netto)

🏠 Häusliches Arbeitszimmer

  • Raumskizze mit qm-Angabe (bei Erstgeltendmachung)
  • Nachweis über Miete, Nebenkosten, Strom, Reinigung etc.
  • Anteiliger Kostenverteilungsschlüssel

👨‍👩‍👧‍👦 Sonderausgaben / Persönliches

  • Kinderbetreuungskosten
  • Spendenquittungen
  • Kirchensteuer
  • Unterhaltsleistungen
  • Ausbildungs- oder Studienkosten

💸 Vorsorge & Altersabsicherung

  • Beiträge zu Basisrenten (Rürup)
  • Kranken- und Pflegeversicherung (ggf. Zusatzversicherungen)
  • Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Rentenversicherung

🧮 Sonstige Informationen

  • Angaben zur Umsatzsteuer (Umsatzsteuer-Voranmeldungen)
  • Einkünfte aus Vermietung, Kapitalvermögen oder Nebenjobs
  • Ggf. Verlustvorträge aus Vorjahren
  • Ggf. Steuerberatungskosten (auch absetzbar!)

📤 Bereitstellung an Steuerberater

  • Alle Belege chronologisch sortiert oder digital erfasst (z. B. als PDF/Zip/Cloud)
  • Checkliste ausgefüllt zur Übersicht
  • Fragen notiert, die im Beratungsgespräch geklärt werden sollen

💡 Tipp:

Nutzen Sie digitale Tools (online Buchhaltung oder EXCEL-Tabellen), um Belege laufend zu erfassen und Zeit bei der Jahresvorbereitung zu sparen.

🎯 Steueroptimierungsstrategien für Freelancer im Kreativbereich


💼 1. Wahl der richtigen Besteuerungsform

  • Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG): Ideal bei geringen Umsätzen (< 22.000 € p.a.) und Endkundengeschäft. Achtung: Kein Vorsteuerabzug möglich.
  • Regelbesteuerung: Vorteilhaft bei hohen Betriebsausgaben (z. B. Kamera, Studio, Softwarelizenzen) – da Vorsteuerabzug möglich.
  • Umsatzsteuer-Option bei Auslandsleistungen: Im B2B-Geschäft außerhalb Deutschlands kann die Reverse-Charge-Regelung vorteilhaft sein.

🧾 2. Betriebsausgaben optimal nutzen

Typische absetzbare Kosten:

  • Arbeitsmittel: Kamera, Laptop, Grafiktablett, Software
  • Fachliteratur, Kurse, Online-Workshops
  • Miete fürs Atelier, Studio oder Arbeitszimmer (anteilig bei häuslichem Büro)
  • Internet, Telefon, Cloudservices
  • Reisekosten, Verpflegungsmehraufwand
  • Werbekosten: Website, Hosting, Google Ads, Drucksachen
  • Beiträge für Berufsverbände oder Künstlersozialkasse

Tipp: Bewahren Sie Belege digital auf und dokumentieren Sie den betrieblichen Zusammenhang!


🧠 3. Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG

  • Planen Sie größere Anschaffungen (z. B. Kamera, Musikinstrumente)? Dann nutzen Sie den IAB: Bis zu 50 % der geplanten Investitionskosten können bereits vorab steuermindernd geltend gemacht werden.
  • Gilt bei Gewinnen < 200.000 € p.a.

🖼️ 4. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) clever nutzen

  • Anschaffungen bis 800 € netto können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden.
  • Ideal für Software, Zubehör, Drucker, Mikrofone usw.

🧮 5. Einnahmen-Ausgaben-Timing

  • Einnahmen verschieben, Ausgaben vorziehen: Durch bewusstes Timing kann der Gewinn beeinflusst werden – z. B. Rechnungen im neuen Jahr stellen, Ausgaben noch im alten Jahr tätigen.
  • Besonders hilfreich bei schwankendem Einkommen.

🧑‍🎨 6. Künstler- und Kreativförderung nutzen

  • Künstlersozialkasse (KSK): Reduziert Ihre Sozialabgaben um ca. 50 %, da die KSK den Arbeitgeberanteil übernimmt.
  • Förderungen und Stipendien: Oft steuerfrei oder nur anteilig steuerpflichtig – prüfen lohnt sich!
  • Nicht steuerpflichtige Zuschüsse (z. B. Corona-Hilfen) richtig verbuchen.

💶 7. Private Nutzung anteilig absetzen

  • Gemischt genutzte Geräte (Smartphone, Laptop, Kamera): Private Nutzung darf geschätzt werden (z. B. 50/50 oder 90/10).
  • Fahrzeugkosten: Bei betrieblicher Nutzung > 50 % ggf. als Betriebsvermögen erfassen – oder mit Fahrtenbuch bzw. 0,30 €/km-Pauschale abrechnen.

📚 8. Bildungskosten absetzen

  • Weiterbildungen, Coachings, Zertifizierungen, Studiengänge: Als Betriebsausgabe voll absetzbar, wenn ein klarer Zusammenhang zur freiberuflichen Tätigkeit besteht.

📝 9. Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers

  • Bis zu 1.260 € jährlich absetzbar, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
  • Bei ausschließlicher betrieblicher Nutzung kann ggf. volle Absetzbarkeit erfolgen (z. B. bei Musik- oder Schnittstudios).

👥 10. Familien- und Partnerschaftsmodelle

  • Ehegattensplitting: Bei stark unterschiedlichen Einkommen steuerlich sehr vorteilhaft.
  • Mitarbeit der Partnerin/des Partners im Betrieb (Minijob oder Teilzeitvertrag) kann steuerlich geltend gemacht werden.
  • Kinderbetreuungskosten: Bis zu 4.000 € pro Kind und Jahr als Sonderausgaben absetzbar.

🏦 11. Rücklagen & Altersvorsorge steuergünstig nutzen

  • Rürup-Rente (Basisrente): Ideal für Selbstständige – Beiträge 2023 bis zu 26.528 € p.a. (Alleinstehend) als Sonderausgaben absetzbar.
  • Steuerfreie Rücklagenbildung über bestimmte Investitionsmodelle (z. B. IAB, 6b-Rücklage bei Verkauf von Anlagegütern).

📊 12. Digitalisierung zur Effizienzsteigerung

  • Nutzung digitaler Tools wie online Buchhaltung oder EÜR-Vorlagen etc.
  • Automatisierte Belegerfassung, Banking und Rechnungserstellung spart Zeit und reduziert Fehlerquellen – das lohnt sich auch steuerlich.

🎓 Fazit

Wer seine steuerlichen Möglichkeiten kennt und gezielt nutzt, kann als Freelancer mehr Liquidität behalten, planbarer wirtschaften und für Krisenzeiten vorsorgen. Eine regelmäßige steuerliche Beratung zahlt sich gerade im Kreativbereich oft doppelt aus – durch Rechtssicherheit und smarte Steuerersparnis.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) für Gründerinnen und Gründer

📌 Gründung & Rechtsform

1. Welche Rechtsform ist für mein Unternehmen die richtige?
Das hängt von Faktoren wie Haftung, Kapitalbedarf, Steuerbelastung und Zukunftsplänen ab. Beliebte Formen sind Einzelunternehmen, GbR, UG (haftungsbeschränkt) und GmbH. Wir beraten Sie individuell, welche Rechtsform zu Ihnen passt.

2. Muss ich mein Unternehmen beim Finanzamt anmelden?
Ja. Nach der Gewerbeanmeldung (falls erforderlich) muss auch beim Finanzamt eine steuerliche Erfassung erfolgen. Wir helfen Ihnen beim Ausfüllen des steuerlichen Erfassungsbogens und bei der Beantragung Ihrer Steuernummer.

3. Was ist eine Kleinunternehmerregelung – und ist sie für mich sinnvoll?
Die Kleinunternehmerregelung (§19 UStG) befreit Sie von der Umsatzsteuerpflicht, wenn Ihr Umsatz bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Ob das für Sie sinnvoll ist, hängt von Ihrer Zielgruppe und Geschäftsausrichtung ab.


💼 Steuern & Buchhaltung

4. Welche Steuern muss ich als Gründer beachten?
Je nach Rechtsform und Tätigkeit sind das meist: Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und ggf. Lohnsteuer. Wir zeigen Ihnen, welche Steuerarten auf Sie zutreffen – und wann was fällig wird.

5. Brauche ich eine Buchhaltung von Anfang an?
Ja. Schon ab dem ersten Euro Umsatz sollten Sie Ihre Einnahmen und Ausgaben ordentlich dokumentieren. Ob Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder doppelte Buchführung: Wir übernehmen das für Sie oder richten es gemeinsam mit Ihnen ein.

6. Muss ich regelmäßig Voranmeldungen oder Erklärungen abgeben?
Ja. Zum Beispiel Umsatzsteuervoranmeldungen (monatlich oder quartalsweise), je nach Umsatzhöhe. Auch die Einkommensteuer- oder Gewerbesteuererklärung ist jährlich fällig. Wir übernehmen das für Sie fristgerecht und fehlerfrei.


💰 Förderung & Finanzierung

7. Gibt es steuerliche Förderungen für Gründer?
Ja. Je nach Branche und Standort gibt es Investitionsabzugsbeträge, Forschungszulagen, Gründungszuschüsse oder regionale Förderprogramme. Wir prüfen, was Sie nutzen können.

8. Kann ich meine Gründungskosten steuerlich absetzen?
Ja. Viele Kosten rund um die Gründung (z. B. Beratung, Notar, Fahrtkosten, Website) sind als Betriebsausgaben absetzbar – auch rückwirkend unter bestimmten Bedingungen.


👥 Team & Mitarbeiter

9. Was muss ich beachten, wenn ich die ersten Mitarbeiter einstelle?
Sie benötigen eine Betriebsnummer, müssen sich bei Sozialversicherungsträgern anmelden und Lohnabrechnungen erstellen lassen. Wir unterstützen Sie bei allen Schritten – von der Anmeldung bis zur laufenden Lohnabrechnung.


🧾 Zusammenarbeit mit der Kanzlei

10. Wie kann ich als Gründer mit Ihrer Kanzlei zusammenarbeiten?
Ganz flexibel: Wir bieten digitale Zusammenarbeit (Cloudlösungen, etc.), feste Ansprechpartner und transparente Pauschalhonorare für Gründer. Vereinbaren Sie gern ein unverbindliches Erstgespräch!

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin