Künstliche Befruchtung: Kein Darlehen vom Jobcenter

Künstliche Befruchtung: Kein Darlehen vom Jobcenter

Bezieher von Hartz IV müssen die Kosten für eine künstliche Befruchtung selber tragen, soweit die Krankenkasse diese nicht übernimmt. Ein Darlehen vom Jobcenter wird ihnen dafür nicht gewährt.

Hintergrund

Die 1978 geborene Klägerin und ihr 1984 geborener Ehemann beziehen seit 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Ihre Krankenkasse erklärte sich bereit, 50 % der Kosten für maximal 3 Versuche einer künstlichen Befruchtung zu übernehmen. Die Kosten jeder einzelnen künstlichen Befruchtung betragen dabei ungefähr 4.100 EUR.

Die Kläger waren jedoch nicht in der Lage, den auf sie entfallenden Kostenanteil aufzubringen. Sie beantragten deshalb im September 2012 die Gewährung eines Darlehens in Höhe von rund 2.200 EUR. Dieser Antrag wurde aber abgelehnt.

Vor dem Sozialgericht machten die Kläger geltend, dass sie auf ein Darlehen des Jobcenters angewiesen sind, weil sie in der freien Wirtschaft kein Darlehen bekommen.

Entscheidung

Die Klage wurde abgewiesen. Die Begründung der Sozialrichter: Die Gewährung eines Darlehens setzt voraus, dass ein Bedarf, der vom Regelbedarf umfasst wird, nicht gedeckt werden kann. Eine künstliche Befruchtung gehört jedoch nicht zum Regelbedarf. Neben Dingen wie Ernährung und Kleidung umfasst der Regelbedarf zwar auch die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Diese Teilhaberechte sind nach dem Gesetz allerdings nur „in vertretbarem Umfang“ zu verwirklichen. Dieser vertretbare Umfang werde bei einer künstlichen Befruchtung angesichts der Kosten von über 4.000 EUR für eine Behandlung überschritten.

Darüber hinaus handelt es sich nicht um eine medizinisch notwendige Behandlung. Die im Gesetz vorgesehene Beschränkung der Kostenübernahme durch die Krankenkassen verletzt nicht die Grundrechte. Es gibt auch keine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Entstehung einer Familie durch künstliche Befruchtung mit den Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung zu fördern.

Da die Krankenkassen die Kosten für eine künstliche Befruchtung bis zum 40. Lebensjahr für weibliche Versicherte übernehmen, haben die Kläger noch genug Zeit, um zu sparen.

Private Krankenversicherung: Wann verschwiegene Vorerkrankungen nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes führen

Private Krankenversicherung: Wann verschwiegene Vorerkrankungen nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes führen

Wer bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung Vorerkrankungen verschweigt, steht am Ende meist ohne Versicherungsschutz da. Es sei denn, die Versicherung hat auf die Anzeigepflicht nicht ordnungsgemäß hingewiesen.

Hintergrund

Im Antrag zur Krankenversicherung, der von einem Versicherungsagenten ausgefüllt worden war, hatte die Klägerin bei den Gesundheitsfragen der letzten 3 Jahre lediglich angegeben, wegen Erkältungen bei ihrem Hausarzt in Behandlung gewesen zu sein. Für sich behalten hatte sie die Diagnose einer sog. Fettleber und die Behandlung einer Kalkschulter.

Die Versicherung warf der Klägerin deshalb vor, sie habe ihre Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt. Bei Kenntnis der Erkrankungen hätte die Versicherung den Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen.

Die Versicherungsnehmerin dagegen argumentierte, dass bei der Fettleber keine weitere Behandlung nötig war. Die Kalkschulter wurde erst nach dem Versicherungsantrag diagnostiziert.

Entscheidung

Während die Vorinstanz noch der Versicherung Recht gegeben hatte, kam das Oberlandesgericht zu einer anderen Einschätzung und gab der Klägerin Recht. Begründung: Die Betroffene wurde nicht ordnungsgemäß auf die Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen.

Eine wirksame Belehrung setzt voraus, dass sie in unmittelbarer Nähe zu den gestellten Gesundheitsfragen erfolgt und drucktechnisch so hervorgehoben wird, dass sie vom Versicherungsnehmer nicht übersehen werden kann.

Diese Anforderungen hat die Versicherung hier nicht erfüllt. Der erste Hinweis auf die vorvertragliche Anzeigepflicht befand sich auf Seite 1 des Antrags und damit viel zu weit weg von den Gesundheitsfragen, die auf Seite 4 aufgeführt waren.

Außerdem gab es in dem Antrag so viele Hervorhebungen, dass ihre hervorhebende Wirkung praktisch obsolet wurde. Darüber hinaus nahm der Versicherungsvertreter die Eintragungen zur Gesundheit vor, er hatte der Frau den Antrag aber nicht komplett vorgelesen. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin vom Versicherungsvertreter auf die Anzeigepflicht gesondert hingewiesen worden ist.

Die Versicherung dürfte deshalb den Vertrag nicht kündigen und auch nicht davon zurücktreten. Denn die Anzeigepflicht wurde in diesem Fall nicht arglistig verletzt.

Eigenbedarfskündigung: Es muss feststehen, wer einziehen soll

Eigenbedarfskündigung: Es muss feststehen, wer einziehen soll

Die Kündigung einer Wohnung wegen Eigenbedarf sollte sorgfältig vorbereitet werden. Ganz wichtig: Die Person, für die der Vermieter die Wohnung benötigt, muss genau bezeichnet werden. Ansonsten ist die Kündigung unwirksam.

Hintergrund

Im Juli 2012 kündigte der Vermieter das Mietverhältnis ordentlich unter Berufung auf Eigenbedarf. Er gab in der Kündigung an, sein Lebensgefährte solle in die Wohnung einziehen. Bei Ausspruch der Kündigung hatte jedoch noch gar nicht festgestanden, ob der Lebensgefährte oder der Vermieter selbst in die Wohnung einziehen sollte.

Entscheidung

Die Räumungsklage des Vermieters hatte keinen Erfolg, denn die Eigenbedarfskündigung war unwirksam.

Zum Kündigungszeitpunkt stand zwar fest, dass entweder der Vermieter selbst oder sein Lebensgefährte in die Wohnung einziehen sollten. Doch im Kündigungsschreiben heißt es, die Wohnung werde für den Lebensgefährten des Vermieters benötigt. Daran muss sich der Vermieter festhalten lassen. Für eine wirksame Kündigung reicht dies nicht aus.

Ansonsten wäre es einem Mieter nicht möglich, sich gegen eine Eigenbedarfskündigung zur Wehr zu setzen. Er müsste befürchten, dass der Vermieter nachträglich z. B. andere Verwandte benennt, für die er die Wohnung benötigt.

Wohnungseigentümerversammlung: Eigentümer dürfen vorzeitig gehen

Wohnungseigentümerversammlung: Eigentümer dürfen vorzeitig gehen

Verlässt ein Wohnungseigentümer vorzeitig eine Eigentümerversammlung und führt er dadurch deren Beschlussunfähigkeit herbei, darf er trotzdem die Beschlüsse anfechten und sich auf eine fehlende Beschlussfähigkeit stützen.

Hintergrund

Ein Wohnungseigentümer war mit Vollmachten für 5 weitere Eigentümer ausgestattet. Auf einer Eigentümerversammlung war er zunächst anwesend, nach Abhandlung einiger Tagesordnungspunkte hatte er sie jedoch wieder verlassen. Hierdurch wurde die geforderte Mindestanzahl an anwesenden und vertretenen Eigentümern unterschritten.

Der Eigentümer hatte mehrere Beschlüsse, die nach seinem Verlassen der Versammlung gefasst wurden, angefochten. Unter anderem beruft er sich darauf, dass die Eigentümerversammlung nicht mehr beschlussfähig gewesen ist.

Die übrigen Eigentümer meinen, er könne sich nicht auf die Beschlussunfähigkeit berufen, weil er diese selbst durch sein vorzeitiges Verlassen der Eigentümerversammlung herbeigeführt habe.

Entscheidung

Die Klage des Wohnungseigentümers hatte Erfolg. Denn nach Auffassung der Richter war die Eigentümerversammlung nicht mehr beschlussfähig, nachdem der klagende Eigentümer diese verlassen hatte.

Der Kläger durfte sich auf die Beschlussunfähigkeit zu berufen, obwohl er die Beschlussunfähigkeit selbst herbeigeführt hat. Das Gericht sah dies nicht als rechtsmissbräuchlich an.

Es gibt beim Wohnungseigentum keine Treuepflicht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen, auch wenn anders keine wirksamen Beschlüsse gefasst werden können. Die Wohnungseigentümer können nämlich in einer Zweitversammlung unabhängig von einem Quorum wirksame Beschlüsse fassen.

Fehlt die Beschlussfähigkeit, wird widerleglich vermutet, dass der formelle Fehler für die gefassten Beschlüsse kausal war. Diese Vermutung konnte hier nicht widerlegt werden, sodass die angefochtenen Beschlüsse vom Gericht für ungültig erklärt wurden.

Außergewöhnliche Belastungen: Ist eine Verteilung auf mehrere Jahre doch möglich?

Außergewöhnliche Belastungen: Ist eine Verteilung auf mehrere Jahre doch möglich?

Wird ein Haus behindertengerecht umgebaut, entstehen dabei immense Kosten. Eine Verteilung der Aufwendungen auf mehrere Jahre kam bisher nicht in Betracht. Der Bundesfinanzhof hat jetzt Gelegenheit, dies zu korrigieren.

Hintergrund

Im Jahr 2011 haben die Kläger ihr selbstgenutztes Einfamilienhaus für insgesamt 165.981 EUR behindertengerecht umgebaut. Sämtliche mit dem Umbau in Zusammenhang stehenden Rechnungen bezahlten die Kläger im Jahr 2011. Das Finanzamt hat einen Betrag von 149.069 EUR als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Es lehnte jedoch eine Verteilung auf mehrere Jahre ab. Wegen eines zu geringen Gesamtbetrags der Einkünfte wirkten sich die Ausgaben für den Umbau steuerlich nicht in voller Höhe aus.

Die Kläger verlangen deshalb aus Billigkeitsgründen ein Wahlrecht auf Verteilung der Aufwendungen.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet zurück. Seine Begründung: Die begrenzte steuerliche Auswirkung im Jahr 2011 hat ihren Grund darin, dass die außergewöhnlichen Belastungen den Gesamtbetrag der Einkünfte um 24.563 EUR überstiegen. Die Härte, die sich aus der Entscheidung des Gesetzgebers für die Einkommensteuer unter Anwendung der Abschnittsbesteuerung und des Abflussprinzips ergebe, begründet keinen Widerspruch zu dem Zweck des Gesetzes.

Künstliche Befruchtung: Kosten sind bei einer gleichgeschlechtlichen Beziehung nicht absetzbar

Künstliche Befruchtung: Kosten sind bei einer gleichgeschlechtlichen Beziehung nicht absetzbar

Sind die Kosten einer künstlichen Befruchtung steuerlich absetzbar? Einige Fälle hat der Bundesfinanzhof bereits zugunsten betroffener Paare entschieden. Eine Frau in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung muss jetzt ebenfalls auf den Bundesfinanzhof hoffen.

Hintergrund

Die Klägerin konnte aufgrund einer Unfruchtbarkeit ohne medizinischen Eingriff nicht schwanger werden. Sie ließ daraufhin in Dänemark eine In-vitro-Fertilisation unter Verwendung von Samenzellen eines Spenders durchführen. Die entstandenen Kosten machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, u. a. weil die Klägerin mit einer anderen Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebte.

Entscheidung

Das Finanzgericht war der gleichen Ansicht wie das Finanzamt und wies deshalb die Klage ab. Die Unfruchtbarkeit der Klägerin stellt zwar eine Krankheit dar, die grundsätzlich zu außergewöhnlichen Belastungen führen kann. Anders als bei verschiedengeschlechtlichen Paaren sind die Aufwendungen für die künstliche Befruchtung jedoch nicht zwangsläufig entstanden. Denn die Kinderlosigkeit der Klägerin war nicht ausschließlich Folge ihrer Unfruchtbarkeit, sondern es war auch aufgrund ihrer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft die Zeugung eines Kindes auf natürlichem Wege ausgeschlossen. Bei einer solchen Kinderlosigkeit liegt keine Krankheit vor.

Die Ungleichbehandlung der Klägerin im Verhältnis zu verschiedengeschlechtlichen Paaren verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Sie ist aufgrund der unterschiedlichen biologischen Ausgangslage gerechtfertigt. Auch verpflichtet das Grundgesetz den Staat nicht, das Entstehen von Familien durch Förderung der künstlichen Befruchtung zu unterstützen.

Sonderausgaben: Kein Abzug fiktiver Kirchensteuern

Sonderausgaben: Kein Abzug fiktiver Kirchensteuern

Kirchenmitglieder dürfen die gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgaben geltend machen. Wer keiner Kirche angehört, ist nicht zum Sonderausgabenabzug für fiktive Kirchensteuerbeträge berechtigt – auch nicht aus Billigkeitsgründen.

Hintergrund

Der Kläger gehörte keiner Religionsgemeinschaft an. Gegenüber Kirchenmitgliedern sah er sich benachteiligt, sodass er beantragte, die Einkommensteuer aus Billigkeitsgründen niedriger festzusetzen, und zwar in Höhe des für die Kirchensteuer möglichen Sonderausgabenabzugs von 9% der veranlagten Einkommensteuer. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab.

Entscheidung

Das Finanzgericht schloss sich der Auffassung des Finanzamts an und wies die Klage ab. Begründung: Dem Finanzamt sind bei der Ablehnung des Billigkeitsantrags keine Ermessensfehler unterlaufen. Die Besteuerung des Klägers ist nicht sachlich unbillig. Im Gegensatz zu kirchenangehörigen Steuerpflichtigen hatte er weder Kirchensteuern noch vergleichbare Zahlungen geleistet. Ein Sonderausgabenabzug setzt nach dem Gesetz allerdings Aufwendungen voraus.

Unabhängig davon ist eine steuerliche Begünstigung von Kirchenbeiträgen an anerkannte Religionsgemeinschaften sachlich gerechtfertigt, zumal die Kirchen Zwecke verfolgten, die als förderungswürdig im steuerlichen Sinne anzusehen sind. Selbst wenn ein solcher Sonderausgabenabzug sachlich nicht gerechtfertigt und damit verfassungswidrig wäre: Der Kläger könnte eine Gleichstellung nicht im Billigkeitswege durch Abzug fiktiver Kirchensteuern erreichen.

Alterseinkünftegesetz: Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg

Mit am 01.12.2015 veröffentlichten Beschlüssen hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts drei Verfassungsbeschwerden gegen das zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz nicht zur Entscheidung angenommen. Nach dessen Regelungen findet ein Systemwechsel hin zu einer nachgelagerten Besteuerung statt, so dass Renteneinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus berufsständischen Versorgungen – zunächst mit einem Anteil von 50 % und dann bis 2040 graduell auf 100 % ansteigend – besteuert werden. Bei der Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Insbesondere ist es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar, dass er Renteneinkünfte aus den verschiedenen Basisversorgungen gleich behandelt, obwohl die hierfür bis 2004 geleisteten Beiträge teilweise in unterschiedlichem Maße steuerentlastet waren.

 

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Urteil vom 6. März 2002 (BVerfGE 105, 73) entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen und der Renten nichtselbständig Tätiger aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1996 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar war. Der Gesetzgeber hat daraufhin mit dem Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 eine Neuregelung geschaffen.

Der Beschwerdeführer des Verfahrens 2 BvR 2683/11 war rund drei Jahre lang als angestellter Wirtschaftsprüfer nichtselbständig und im Übrigen selbständig tätig. Er bezahlte Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung; für insgesamt 17 Jahre lagen diese oberhalb der Höchstbeiträge. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für 2005 beantragte er, seine Renteneinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe der Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur in Höhe des Ertragsanteils zu besteuern. Dem folgten die Finanzgerichte nur für die 4,05 % der Renteneinkünfte, die auf Beiträgen oberhalb des Höchstbeitrages beruhen, nicht jedoch im Übrigen.

Der Beschwerdeführer des Verfahrens 2 BvR 1066/10 war aufgrund einer vorhergehenden rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit auch als Beamter berechtigt, freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten. Als pensionierter Beamter bezieht er seit 2005 Versorgungsbezüge und daneben eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Er beantragte, die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Hiervon abweichend legte das Finanzamt einen Besteuerungsanteil von 50 % zugrunde. Einspruch und Klage des Beschwerdeführers blieben ohne Erfolg.

Der Beschwerdeführer des Verfahrens 2 BvR 1961/10 war aufgrund einer vorherigen rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit auch als Beamter berechtigt, freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung bei der Ärzteversorgung zu leisten. Seine Altersruherente der Ärzteversorgung, die er neben Versorgungsbezügen als pensionierter Beamter bezieht, wurde bis 2004 mit einem Ertragsanteil von 27 % und ab 2005 mit einem Besteuerungsanteil von 50 % besteuert. Einspruch und Klage des Beschwerdeführers blieben ebenfalls ohne Erfolg.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

1. Die Regelungen des Alterseinkünftegesetzes, die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegen, verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrem Gleichheitsrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.

a) Der Bundesfinanzhof hat zu Recht angenommen, dass der Gesetzgeber mit der neuen Ausrichtung auf die nachgelagerte Besteuerung, soweit sie in der endgültigen Ausgestaltung zu einer die gesamten Renteneinnahmen umfassenden Besteuerung führt, grundsätzlich eine den Gleichheitssatz nicht verletzende Regelung geschaffen hat. Die unterschiedslose Besteuerung der Alterseinkünfte von vormaligen Arbeitnehmern und vormals selbständig Tätigen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG führt nicht zu einer Ungleichbehandlung dieser beiden Personengruppen, weil die Rentenanwartschaften beider in der aktiven Phase unter vergleichbaren Bedingungen aus nicht versteuertem Einkommen gebildet werden können. Dadurch unterscheiden sich beide gleichermaßen von den Renten aus privaten Renten- oder Lebensversicherungen, die – aufgrund ihrer „vorgelagerten“ Besteuerung in der Aufbauphase – in der Auszahlungsphase nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG nur mit einem Ertragsanteil der Besteuerung unterliegen.

Vorliegend bedarf keiner Entscheidung, ob und inwieweit die Begrenzung der steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Altersvorsorgeaufwendungen auf einen Höchstbetrag von 20.000 Euro beziehungsweise 40.000 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird, weil hier nur die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Renteneinkünften zu beurteilen ist, die auf Beitragsleistungen in der Zeit vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes beruhen. b) Auch die Übergangsregelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem Gleichheitsrecht. Diese sieht vor, dass auch Leibrenten und andere Leistungen aus der Basisversorgung, die vor dem oder im Jahr 2005 begonnen haben, mit einem einheitlichen Besteuerungsanteil in die einkommensteuerlicheBemessungsgrundlage eingehen, obwohl in der Aufbauphase die korrespondierenden Altersvorsorgeaufwendungen je nach der Art der ausgeübten Erwerbstätigkeit in unterschiedlichem Maße steuerlich entlastet wurden.

aa) Im Verhältnis zwischen vormaligen Arbeitnehmern und Selbständigen ist diese Gleichbehandlung in der Auszahlungsphase verfassungsrechtlich hinzunehmen. Auch wenn die Strukturunterschiede zwischen den einzelnen Altersvorsorgeeinrichtungen nicht jede einkommensteuerliche Ungleichbehandlung von Altersvorsorgeaufwendungen ehemals selbständig und ehemals nichtselbständig Versicherter bei gleicher Besteuerung der Alterseinkünfte rechtfertigen, bewegt sich die Übergangsregelung noch innerhalb des weiten Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber bei der angestrebten umfassenden Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen zukommt. Der Gesetzgeber durfte für die Übergangszeit die Notwendigkeit einfacher, praktikabler und gesamtwirtschaftlich tragfähiger Lösungen in eine Abwägung mit den Erfordernissen einer folgerichtigen Ausrichtung der Einkommensbesteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen einstellen. Die Festlegung individueller Besteuerungsanteile für jeden einzelnen Steuerpflichtigen in Abhängigkeit vom Umfang oder der Dauer seiner früheren Tätigkeit hätte zur Folge gehabt, dass die frühere steuerliche Behandlung der eingezahlten Beiträge eines jeden Steuerpflichtigen hätte ermittelt werden müssen.

Im Verhältnis zwischen vormals Pflichtversicherten und Beamten, die zusätzlich zu ihrer Beamtenversorgung freiwillig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben, gilt im Ergebnis nichts anderes. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung in der Aufbauphase war vor allem dadurch gekennzeichnet, dass einerseits zwar die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Arbeitnehmer teilweise, jedoch nicht vollständig steuerbefreit waren oder als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden konnten, dass aber andererseits die nicht für ihre Altersvorsorge beitragsbelasteten Beamten in weitergehendem Umfang als die Pflichtversicherten sonstige Vorsorgeaufwendungen und damit auch freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage abziehen konnten. Vor diesem Hintergrund durfte der Gesetzgeber – ebenso wie bei Selbständigen – dem Gesichtspunkt der einfachen und praktikablen Handhabbarkeit der Übergangsregelung eine maßgebliche Bedeutung zumessen.

bb) Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung entsteht auch nicht deshalb, weil bestimmte Renten aus privaten Leibrentenversicherungen im Gegensatz zu auf freiwilligen Beiträgen beruhenden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung übergangsweise weiterhin nur einer Ertragsanteilsbesteuerung unterworfen bleiben, obwohl die Vorsorgeaufwendungen dafür in der Ansparphase steuerlich begünstigt waren oder noch sind. Die Übergangsregelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG dient dazu, einen schrittweisen Übergang vom bisherigen Recht in das neue steuerliche System der nachgelagerten Besteuerung zu bewerkstelligen. Vor diesem Hintergrund war es folgerichtig, Leistungen aus solchen Leibrentenversicherungen nicht in das neue System zu überführen, die nach neuem Recht – abgesehen von einer Übergangsphase – nicht durch einen Sonderausgabenabzug steuerlich begünstigt sind und daher auch nicht einer nachgelagerten Besteuerung unterworfen werden können. Das unterscheidet sie von auf freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung beruhenden Leibrenten, die auch nach neuem Recht als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden können.

c) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt auch nicht, die auf freiwilligen Beiträgen an die Ärzteversorgung beruhende Rente des Beschwerdeführers im Verfahren 2 BvR 1961/10 – wie von ihm geltend gemacht – nach der Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG zu besteuern. Die Öffnungsklausel soll der Gefahr einer Doppelbesteuerung begegnen in Fällen, in denen vor Inkrafttreten der Neuregelung für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet worden sind. Wegen der bereits genannten steuerlichen Abzugsmöglichkeiten besteht eine vergleichbare Gefahr bei einer auf freiwilligen Beiträgen eines Beamten zur berufsständischen Versorgung beruhenden zusätzlichen Rente nicht.

2. In den vorliegenden Fällen liegt keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vor.

a) Die Summe der Renteneinkünfte, die die Beschwerdeführer der Verfahren 2 BvR 2683/11 und 2 BvR 1961/10 jeweils bereits steuerfrei bezogen haben, übersteigt die Summe der von ihnen geleisteten Beiträge. Auch der Beschwerdeführer des Verfahrens 2 BvR 1066/10 wird nach den Feststellungen der Fachgerichte – unter Zugrundelegung einer statistischen Lebenserwartung von 20 Jahren ab Renteneintritt – steuerfreie Rentenleistungen in einer Höhe erhalten, die die Summe seiner geleisteten Rentenversicherungsbeiträge um die Hälfte übersteigt.

b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer begegnet die Anwendung des Nominalwertprinzips bei der Gegenüberstellung der Beitragszahlungen mit dem nicht steuerbaren Rentenzufluss keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits wiederholt entschieden, dass es aus Gründen der Klarheit und Handhabbarkeit des Rechts wie auch aus währungspolitischen Gründen nicht zu beanstanden ist, dass das Einkommensteuerrecht vom Nominalwertprinzip ausgeht, das ein tragendes Ordnungsprinzip der geltenden Währungsordnung und Wirtschaftspolitik darstellt.

3. Die Anhebung des Besteuerungsanteils von der früheren Ertragsanteilsbesteuerung auf 50 % sämtlicher Rückflüsse in der Auszahlungsphase verletzt nicht die rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots.

Das Alterseinkünftegesetz regelt weder die Besteuerung der vor dem 1. Januar 2005 ausgezahlten Renten rückwirkend neu noch verändert es die steuerliche Behandlung bereits vor seinem Inkrafttreten getätigter Altersvorsorgeaufwendungen. Es erfasst aber Tatbestände, die bereits vor Verkündung in Gang gesetzt worden sind, und wirkt auf diese für die Zukunft ein. Daher handelt es sich um eine unechte Rückwirkung. Die sofortige Anhebung des Besteuerungsanteils auf 50 % war zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich. Sie wahrt auch die Grenze der Zumutbarkeit.

Es ist schon fraglich, ob der rückwirkenden Änderung der Rentenbesteuerung überhaupt ein schutzwürdiges Vertrauen der Beschwerdeführer in eine Fortgeltung der früheren Rechtslage entgegensteht. Bereits seit einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 1980 (BVerfGE 54, 11) war für die Beschwerdeführer erkennbar, dass die für sie günstige Ertragsanteilsbesteuerung rechtlich angreifbar war. Die Entscheidung vom 6. März 2002 stellt insoweit eine konsequente Fortführung der Rechtsprechung dar.

Selbst wenn man das Vertrauen der Beschwerdeführer an einer Fortgeltung der Ertragsanteilsbesteuerung als grundsätzlich schutzwürdig erachtet, rechtfertigt der dadurch entstandene Änderungsbedarf die nachträgliche Belastung der Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem höheren Besteuerungsanteil. Gegenüber dem Vertrauen der Beschwerdeführer fällt hier entscheidend ins Gewicht, dass der Gesetzgeber mit der Verabschiedung des Alterseinkünftegesetzes dem verfassungsrechtlichen Auftrag nach einer Neuordnung der Regelungen zur Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Alterseinkünften nachgekommen ist. Eine Neuordnung nur für die Zukunft, also eine nachgelagerte Besteuerung erst solcher Renten, die ganz oder überwiegend auf Beitragsleistungen in der Zeit nach Inkrafttreten der Neuregelung beruhen, hätte bedeutet, dass die verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Versorgungsempfängern über einen erheblichen Zeitraum fortgedauert hätte.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 01.12.2015 zu den Beschlüssen 2 BvR 2683/11 vom 29.09.2015 sowie 2 BvR 1066/10 und 2 BvR 1961/10 vom 30.09.2015

 

Sozialversicherungsrecht: Neue Bemessungsgrenzen für 2016

Die Löhne und Gehälter in Deutschland sind im vergangenen Jahr wieder gestiegen. Deshalb ändern sich 2016 die Beitragsbemessungsgrenzen der Kranken- und Rentenversicherung. Die Verordnung passierte nach dem Kabinett auch den Bundesrat.

Die neue monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) steigt von 6.050 Euro (2015) auf 6.200 Euro pro Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt von 5.200 Euro (2015) auf 5.400 Euro pro Monat.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden folgende neue monatliche Beträge gelten: Beitragsbemessungsgrenze (West): 7.650 Euro im Monat, Beitragsbemessungsgrenze (Ost): 6.650 Euro im Monat. Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für das Jahr 2016 bundeseinheitlich auf 36.267 Euro im Jahr festgesetzt.

Versicherungspflichtgrenze angehoben

Bundeseinheitlich wird die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung festgesetzt. Sie erhöht sich gegenüber 2015 (54.900 Euro) auf 56.250 Euro jährlich. Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 50.850 Euro im Jahr (2015: 49.500 Euro).

Bezugsgröße in der Sozialversicherung neu festgelegt

Die Bezugsgröße ist für viele Werte der Sozialversicherung wichtig. Sowohl in der Gesetzlichen Krankenversicherung als auch in der Gesetzlichen Rentenversicherung ist sie die Grundlage der Beitragsberechnung.

Die Bezugsgröße 2016 beträgt 2.905 Euro pro Monat in den alten Bundesländern (2015: 2.835 Euro im Monat). In den neuen Bundesländern beträgt sie 2.520 Euro (2015: 2.415 Euro im Monat).

Rechengrößen in der Sozialversicherung: Es handelt sich um Werte, die jährlich neu ermittelt und festgesetzt werden. Sie beeinflussen die Beiträge zur Sozialversicherung. Das betrifft die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

Vorläufiges Durchschnittsentgelt: In der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht es dem durchschnittlichen Brutto-Lohn- oder -Gehalt eines beschäftigten Arbeitnehmers. Für 2015 wird der Wert so ermittelt: Das Durchschnittsentgelt 2013 wird um das Doppelte des Prozentsatzes erhöht, um den sich das Durchschnittsentgelt 2012 zum Jahr 2013 erhöht hat.

Bezugsgröße: Sie hat für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung. In der Gesetzlichen Krankenversicherung wird danach die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder sowie für das Mindestarbeitsentgelt festgelegt. In der gesetzlichen Rentenversicherung hängt von ihr ab, wie viel Beitrag Selbstständige oder Pflegepersonen zahlen müssen.

Beitragsbemessungsgrenze: Sie markiert das Maximum, bis zu dem in den Sozialversicherungen Beiträge erhoben werden. Der über diesen Grenzbetrag hinausgehende Teil eines Einkommens ist beitragsfrei.

Versicherungspflichtgrenze: Wer über diese Grenze hinaus verdient, kann sich, wenn er möchte, bei einer privaten Krankenversicherung versichern. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung ist zugleich die Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 27.11.2015

Tabellarische Übersicht der Rechengrößen von West- und Ostdeutschland für das Jahr 2016

Neuregelungen zum Dezember 2015

Ab Dezember gelten zahlreiche Neuregelungen: Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern arbeiten künftig besser zusammen. Die Qualität des Trinkwassers wird noch strenger kontrolliert. Und beim Bundesfreiwilligendienst können auch Asylbewerber mitmachen.

Inneres und Justiz

Reform des Verfassungsschutzes

Die Bundesregierung ordnet die Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern neu. So können Informationen leichter ausgetauscht werden. Ziel der Reform ist der Schutz vor Extremismus und Terrorismus. Das Gesetz ist in wesentlichen Teilen am 21. November 2015 in Kraft getreten.

Weitere Informationen

Kampf gegen Korruption

Seit dem 26. November 2015 gilt eine erweiterte Strafbarkeit der Korruption im geschäftlichen und privaten Sektor. Insbesondere grenzüberschreitende Korruption wird stärker bekämpft. Gleiches gilt für die Strafbarkeit der Bestechung und Bestechlichkeit von internationalen Amtsträgern. Deutsches Strafrecht wird an EU-Vorgaben angepasst.

Weitere Informationen

Verbesserungen für gleichgeschlechtliche Paare

Das Gesetz zur „Bereinigung des Rechts der Lebenspartner“ sieht Änderungen in vielen Gesetzen und Verordnungen vor. Die Anpassungen betreffen besonders das Zivilrecht sowie das Sozial- und Verfahrensrecht. Es ist am 26. November 2015 in Kraft getreten.

Weitere Informationen

Gesundheit

Trinkwasser noch strenger überwacht

Seit 1. Dezember 2015 wird Trinkwasser umfassend auf radioaktive Stoffe untersucht. Vorgegeben sind Parameterwerte für Radon, für Tritium und für die Richtdosis einschließlich der Radonfolgeprodukte Blei-210 und Polonium-210. Belastungen mit Radionukliden, die im Einzelfall auftreten können, werden erkannt und beseitigt. Die Strahlenbelastung durch radioaktive Stoffe im Trinkwasser ist in Deutschland im Durchschnitt sehr gering.

Weitere Informationen

Mehr Pflege und bessere Hygiene im Krankenhaus

Seit dem 5. November gelten im Krankenhausstrukturgesetz folgende Neuregelungen:

  • Das Pflegestellen-Förderprogramm ermöglicht die Neueinstellung von Pflegepersonal sowie die Aufstockung von Teilzeitstellen.
  • Das Hygieneförderprogramm zum Schutz vor Krankenhausinfektionen wird fortgeführt und erweitert.

Weitere Regelungen treten am 1. Januar 2016 in Kraft.

Weitere Informationen

Weitere psychoaktive Stoffe verboten

Seit dem 21. November 2015 gilt das Verbot von sechs weiteren gesundheitsgefährdenden psychoaktiven Stoffen im Betäubungsmittelgesetz: Clephedron (4-CMC, 4-Chlormethcathinon), Diclazepam (2′-Chlordiazepam), Flubromazepam, MDMB-CHMICA, 3-Methoxyphencyclidin (3-MeO-PCP), NM-2201 (CBL-2201).

Weitere Informationen

Verbraucherschutz

Bezahlen im Onlineshop sicherer

Beim Bezahlen im Internet mit Kreditkarte, Lastschriftverfahren oder Überweisung müssen Bankinstitute seit November ab einem Betrag von 30 Euro die Identität doppelt prüfen. Etwa mit einem Passwort und einer zusätzlichen TAN-Nummer, die ans Handy geschickt wird, oder einem Fingerabdruck-Scan.

Weitere Informationen

Umwelt

Neues Atommüll-Entsorgungsprogramm

Mit dem „Nationalen Entsorgungsprogramm“ hat die Bundesregierung ein umfassendes Konzept für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle vorgelegt. Grundlage ist eine Aufstellung aller Arten radioaktiver Abfälle, die in Deutschland endgelagert werden müssen. Das 14. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes ist am 21. November 2015 in Kraft getreten.

Weitere Informationen

Bundesfreiwilligendienst

Mehr Stellen für Flüchtlingsarbeit

Ab Dezember können Teilnehmer des Bundesfreiwilligendienstes auch gezielt in der Flüchtlingsarbeit eingesetzt werden. Dazu werden 10.000 neue Stellen geschaffen. Flüchtlinge und Asylbewerber mit einer guten Bleibeperspektive können sich ebenfalls bewerben.

Weitere Informationen

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 26.11.2015

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin