Körperschaftsteuer: EU-Kommission präsentiert Vorschläge für gerechte Besteuerung der Unternehmen

Die EU-Kommission stellt am 2. Februar ihre Pläne für eine faire und effiziente Besteuerung der Unternehmen in der EU vor. Die Steuerflucht durch Unternehmen kostet die EU jedes Jahr zwischen 50 und 70 Mrd. Euro, so die Kommission. Die „Luxleaks“-Affäre hat gezeigt, wie manche Mitgliedstaaten multinationalen Unternehmen Steuervorteile gewähren. Das Parlament forderte die Kommission auf, Gesetze vorzuschlagen, um den Steuerwettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten zu begrenzen.

Der Aktionsplan der EU-Kommission zur Unternehmensbesteuerung umfasst zwei Säulen: Zum einen die Neuauflage der Gemeinsamen Konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB), zum anderen die Sicherstellung einer fairen Besteuerung am Ort der Gewinnentstehung.

Bei einer GKKB müssten die Unternehmen ihren steuerbaren Gewinn nur noch anhand eines einzigen Systems ermitteln. Steuern würden somit zwar nicht harmonisiert, jedoch mehr Transparenz geschaffen werden. Unter einer fairen Besteuerung am Ort der Gewinnentstehung ist wiederum zu verstehen, dass Unternehmen ihre Gewinne dort versteuern müssen, wo sie erzielt wurden.

Die EU-Kommission hat die ersten Maßnahmen ihres Aktionsplans am 28. Januar vorgestellt.

EU-Parlament fordert Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuervermeidung durch Unternehmen

Die Vorschläge der EU-Kommission entsprechen den in dem Bericht der Co-Berichterstatter Anneliese Dodds (S&D) aus Großbritannien und Luděk Niedermayer (EVP) aus der Tschechischen Republik festgestellten Forderungen: Legislative Maßnahmen seitens der Union seien erforderlich, um die Transparenz, Koordinierung und Annäherung der Politik im Bereich der Körperschaftsteuer in der Union zu verbessern. Mitgliedstaaten sollten dazu verpflichtet werden, die anderen Mitgliedstaaten zu informieren, wenn sie Maßnahmen setzen, die zu Vergünstigungen für Unternehmen führen.

Des Weiteren sollte Whistleblowern mehr Schutz gewährleistet werden und eine verbindliche länderspezifische Berichterstattung für multinationale Unternehmen bezüglich ihrer Finanzdaten, Gewinne, entrichteten Steuern und erhaltenen Subventionen eingeführt werden.

EU-Abgeordnete begrüßten die Vorschläge der EU-Kommission : Der französische EU-Abgeordnete Alain Lamassoure (EVP) betonte: „Das absurde Ergebnis der Steuerbehandlung von Google in Großbritannien zeigt, dass wir wirklich ein einheitliches europäisches System zur Besteuerung in der globalisierten Wirtschaft benötigen.“

Aggressiver Steuerwettbewerb

Um einen ausgeglichenen Haushalt zu erreichen, haben die Regierungen der EU-Mitgliedstaaten Ausgaben verringert und Sparmaßnahmen umgesetzt. Gleichzeitig haben manche Länder mit Steuerdeals multinationale Unternehmen angelockt – auf Kosten der restlichen EU-Mitgliedstaaten.

Das EU-Parlament hat 2015 einen Sonderausschuss eingesetzt, um die Praktiken der Unternehmen genauer unter die Lupe zu nehmen. Der Sonderausschuss führt seine Arbeit nun unter einem neuen Mandat fort.

Im Oktober 2015 hat die EU-Kommission per Beschluss festgestellt, dass Luxemburg und die Niederlande Fiat bzw. Starbucks selektive Steuervergünstigungen gewährt haben, die gegen das EU-Beihilferecht verstoßen. In beiden Fällen handelt es sich Schätzungen zufolge um 20 bis 30 Milliarden Euro.

Die portugiesische EU-Abgeordnete und Co-Berichterstatterin des Berichts des Sonderausschusses Elisa Ferreira (S&D) begrüßte dieses Urteil. Die zwei Fälle hätten jedoch gezeigt, dass der Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten, Unternehmen durch Steueranreize ins Land zu locken, durchaus gängige Praxis in der EU sei.

Im Januar erklärte die EU-Kommission die belgische Steuerregelung für Gewinnüberschüsse für unzulässig und verlangte die Rückforderung von insgesamt rund 700 Millionen Euro von 35 multinationalen Unternehmen . Die Unternehmen hatten von Steuervergünstigungen profitiert, die unter dem Label „Only in Belgium“ beworben wurden. Dies sei nach EU-Beihilfevorschriften unzulässig, so die EU-Kommission.

Weitere Informationen:

Quelle: EU-Parlament, Pressemitteilung vom 02.02.2016

 

Steuertermine Februar 2016

Fälligkeit

Mittwoch, 10.02.2016

  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer
  • Umsatzsteuer

Ablauf der Schonfrist

Montag, 15.02.2016

  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer
  • Umsatzsteuer

Hinweis

Die Abgabe-Schonfrist ist abgeschafft. Die 3-Tages-Zahlungs-Schonfrist gilt nur noch bei Überweisungen, nicht bei Barzahlungen und Scheckzahlungen.

Quelle: DATEV eG

Einkommensteuer Steuerfreibeträge für Kinder zahlen sich aus

Da Kindern, ebenso wie den Eltern, jährliche Freibeträge bei der Einkommensbesteuerung zustehen, kann die Steuerlast völlig legal vermindert werden. Auch wenn bei den anhaltend niedrigen Zinsen der Sparerfreibetrag nicht mehr so schnell ausgeschöpft wird wie früher (bei einem Zins von 1 Prozent beispielsweise muss man schon über 80.100 Euro angelegt haben, um den Sparerpauschbetrag von 801 Euro zu überschreiten), sollten Eltern überlegen, inwieweit es sinnvoll ist Kapitalerträge auf mehrere Schultern zu verteilen.

Mit folgenden erhöhten Steuerbefreiungen können 2016 auch Kinder rechnen, wenn sie ausschließlich Einnahmen aus Kapitalvermögen haben:

  • Grundfreibetrag 8.652 Euro
  • Sparer-Pauschbetrag 801 Euro
  • Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 Euro
  • Insgesamt steuerfrei (pro Kind) 9.489 Euro.

Das heißt: Zinsen, Dividenden und andere Einnahmen aus Kapitalvermögen, zu denen auch Gewinne aus der Veräußerung von nach 2008 erworbenen Wertpapieren gehören, sind bis zur Höhe von 9.489 Euro in diesem Jahr steuerfrei.

Bei einer Verzinsung von beispielsweise 1,5 Prozent blieben demnach Kapitalerträge steuerfrei, wenn das angelegte Kapitalvermögen die Summe von 632.600 Euro nicht überschreitet (denn: 1,5 Prozent von 632.600 Euro sind 9.489 Euro). Würde die Verzinsung 3 Prozent betragen, blieben dagegen „nur“ Kapitalerträge aus einem Kapitalvermögen von höchstens 316.300 Euro steuerfrei.

Die Schenkung von Kapitalvermögen an Kinder ist bis zu einem Betrag von 400.000 Euro pro Kind schenkungsteuerfrei. Eine Vermögensübertragung innerhalb der Familie erkennt die Finanzverwaltung jedoch nur an, wenn sie nicht allein aus Steuervermeidungsgründen vorgenommen wird. Die Schenkung muss also den zivilrechtlichen Vorschriften entsprechen und glaubhaft sein. Mindestvoraussetzung dafür ist ein Konto oder Depot auf den Namen des Kindes. Zudem dürfen die Eltern nicht mehr ohne weiteres auf das verschenkte Kapital und dessen Zinsen für eigene Zwecke zurückgreifen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass Kinder mit hohen Einkünften eigene Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung zahlen müssen. Auch für andere Fördermaßnahmen wie zum Beispiel BAföG sind bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen zu beachten. Bei größeren, komplexeren Vermögensübertragungen ist es daher empfehlenswert, sich vorher unter rechtlichen und steuerlichen Aspekten beraten zu lassen.

Quelle: BdB, Pressemitteilung vom 19.01.2016

Rechnungslegung: Änderung der handelsrechtlichen Vorschriften zur Berechnung der Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen

Die Bundesregierung hat am 27. Januar 2016 eine Änderung der handelsrechtlichen Vorschriften zur Berechnung der Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen beraten. Die Änderung erfolgt im Rahmen des Entwurfs eines Umsetzungsgesetzes zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie, welches den Bundestag in erster Lesung passiert hat.

Die wesentlichen Eckpunkte betreffen:

Betrachtungszeitraum

Der Betrachtungszeitraum bei Altersversorgungsverpflichtungen soll gemäß § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB-E auf 10 Jahre verlängert werden; im Übrigen bleibt der Betrachtungszeitraum bei Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr wie bisher bei 7 Jahren.

Ausschüttungssperre

In Höhe des positiven Unterschiedsbetrags des sich zwischen alter und neuer Regelung ergebenden Rückstellungsbetrags soll künftig eine Ausschüttungssperre bestehen. Der Unterschiedsbetrag ist im Anhang oder unter der Bilanz zu nennen.

Erstmalige Anwendung

Die Neuregelung soll erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31. Dezember 2015 endende Geschäftsjahr anzuwenden sein. Es soll ein Wahlrecht einer vorzeitigen Anwendung auf Jahresabschlüsse, die sich auf ein Geschäftsjahr beziehen, das nach dem 31. Dezember 2014 beginnt und vor dem 1. Januar 2016 endet, bestehen. Damit soll laut der Gesetzesbegründung insbesondere eine Rückwirkung auf noch nicht geprüfte und festgestellte Abschlüsse ermöglicht werden.

Konzernabschluss

Für den Konzernabschluss gilt die Anwendungsregelung entsprechend. Ausgenommen hiervon sind die Regelungen zur der Ausschüttungssperre, da dem Konzernabschluss keine Ausschüttungsbemessungsfunktion zukommt.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 27.01.2016

 

Umsatzsteuer: Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen von Gebärdensprachdolmetschern – Nichtbeanstandungsregelung

Nach § 4 Nr. 16 UStG sind Betreuungs- oder Pflegeleistungen an hilfsbedürftige Personen, worunter regelmäßig Menschen mit Behinderungen zu verstehen sind, unter den weiteren Voraussetzungen des Satzes 1 Buchst. a bis l umsatzsteuerfrei. Unter diese Umsatzsteuerbefreiung können nach Abschnitt 4.16.5. Abs. 21 Satz 2 UStAE auch Leistungen fallen, die im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII erbracht werden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind auch die Leistungen von Gebärdensprachdolmetschern,

  • die aufgrund einer Vereinbarung nach § 75 SGB XII erbracht werden nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. h UStG, oder die u. a.
  • im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII, oder
  • im Rahmen der begleitenden Hilfe nach § 102 SGB IX gegenüber Menschen mit Behinderung oder ihren Arbeitgebern,

erbracht werden, unter den weiteren Voraussetzungen von § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG, von der Umsatzsteuer befreit.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2016 erbracht worden sind, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von den v. g. Ausführungen als umsatzsteuerpflichtig behandelt hat.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7172 / 07 / 10004 vom 01.02.2016

 

Abgabenordnung: Verpflichtung eines Steuerberaters zur Datenüberlassung an die Finanzverwaltung bei gekündigtem Mandat

Mit Beschluss vom 10. Dezember 2015 (Az. 2 V 95/15) hat der 2. Senat des Finanzgerichts entschieden, dass ein Steuerberater auch dann gem. §§ 147 Abs. 6, 97, 104 Abs. 2 AO zur Überlassung eines Datensticks mit der Buchführung seines (ehemaligen) Mandanten an die Finanzverwaltung bzw. alternativ zur Freigabe der Daten bei der DATEV eG verpflichtet ist, wenn er gegenüber dem (ehemaligen) Mandanten Zurückbehaltungsrechte aus § 66 StBerG bzw. § 273 BGB geltend macht.

Die Antragstellerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die von einem Steuerpflichtigen mit seiner steuerlichen Vertretung beauftragt worden war. Letzterer war buchführungspflichtig und ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Für die Jahre 2010 bis 2012 hatte die Antragstellerin die Steuererklärungen und Gewinnermittlungen für den Steuerpflichtigen gefertigt, ab dem Veranlagungszeitraum 2013 war ein neuer Steuerberater tätig geworden.

Das Finanzamt ordnete im Jahr 2014 beim Steuerpflichtigen eine Außenprüfung für die Jahre 2010 bis 2012 an. Im Rahmen der Prüfungsvorbereitung teilte der neue Steuerberater dem Prüfer mit, dass die erforderlichen Unterlagen sich bei der Antragstellerin befänden, die wegen offener Honorarforderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend mache.

Mit Bescheid vom 22. Mai 2015 forderte das Finanzamt daraufhin die Antragstellerin auf, für den Steuerpflichtigen A einen dem GDPdU-Standard entsprechenden Datenträger mit den Buchführungsdaten zur Durchführung einer Betriebsprüfung für die Jahre 2010 bis 2012 (Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer) unverzüglich herauszugeben, hilfsweise gegenüber der DATEV eG unverzüglich schriftlich die Zustimmung zur Erstellung und Übersendung eines entsprechenden Datenträgers zu erklären.

Den dagegen gerichteten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat der 2. Senat des Finanzgerichts abgelehnt. Ein Steuerberater sei gem. §§ 147 Abs. 6, 97, 104 Abs. 2 AO zur Überlassung eines Datensticks mit der Buchführung seines Mandaten an die Finanzverwaltung bzw. alternativ zur Freigabe der Daten bei der DATEV eG verpflichtet. Dem stünden die Zurückbehaltungsrechte aus § 66 StBerG bzw. § 273 BGB gegenüber dem Mandanten nicht entgegen. Der Umstand, dass es zwischen dem Steuerberater und dem Steuerpflichtigen zivilrechtliche Streitigkeiten über die jeweilige Erfüllung der Vertragspflichten gebe und ggf. der Steuerberater auch eine Betrugsanzeige gegen den Steuerpflichtigen erhebe, ändere nichts daran, dass im Verhältnis zum Finanzamt die Unterlagen „für“ den Steuerpflichtigen aufbewahrt werden. Dabei seien Urkunden im Sinne des § 97 Abs. 1 AO auch Ausdrucke der Konten der Finanzbuchführung, die Journale, die Primanoten und die Summen- und Saldenlisten. Gegen den Beschluss wurde Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdeverfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen II B 97/15 geführt.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 01.02.2016 zum Beschluss 2 V 95/15 vom 10.12.2015

 

Einkommensteuer: Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung gem. § 70 Abs. 2 EStG bei Doppelzahlung von verschiedenen Stellen nach Zuständigkeitswechsel

Der 1. Senat des Finanzgerichts hat mit Urteil vom 17. Juni 2015 (Aktenzeichen 1 K 213/14) entschieden, dass die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung im Falle einer parallelen Zahlung durch die Familienkasse des öffentlichen Dienstes auch gem. § 70 Abs. 2 EStG erfolgen kann. Der Kläger, Vater eines Kindes, war zunächst zeitlich befristet im öffentlichen Dienst beschäftigt, später wurde er verbeamtet. Das Kindergeld wurde für die Zeit des Angestelltenverhältnisses auf Antrag des Klägers von der Familienkasse des Arbeitsamtes gezahlt. Nach seiner Verbeamtung zahlte auch das Landesbesoldungsamt Kindergeld, ohne dass der Kläger einen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Durch einen vom Bundesrechnungshof initiierten Datenabgleich wurde die Doppelzahlung aufgedeckt. Die Familienkasse der Arbeitsagentur hob daraufhin die Kindergeldfestsetzung auf und forderte den Kläger auf, das Kindergeld für den Zeitraum der Doppelzahlung zurückzuzahlen. Der Kläger folgte dem für die Zeiträume, die der Regelverjährung unterlagen, im Übrigen wandte er zunächst Festsetzungsverjährung ein. Später wandte er zudem ein, dass es an einer Rechtsgrundlage für die Rückforderung fehle.

Der 1. Senat hat die Klage abgewiesen. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid lasse sich jedenfalls auf § 70 Abs. 2 EStG stützen. Danach ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern, soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten. Ein solcher erheblicher Umstand sei auch der Wegfall der sachlichen Zuständigkeit der das Kindergeld festsetzenden Stelle. Denn anders als bei der örtlichen Zuständigkeit gehe es bei der Frage der sachlichen Zuständigkeit darum, gegen welchen Rechtsträger ein Anspruch auf Kindergeld bestehe. Hierbei handele es sich, ebenso wie bei der Frage, wem ein Anspruch auf Kindergeld zustehe, um einen für den Kindergeldanspruch wesentlichen Umstand.

Auch dem erhobenen Verjährungseinwand folgte der Senat nicht. Auf der Grundlage der von ihm festgestellten tatsächlichen Umstände sei davon auszugehen, dass der Kläger den Tatbestand einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung verwirklicht habe, so dass die verlängerte Verjährungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. AO maßgeblich sei.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 01.02.2016 zum Urteil 1 K 213/14 vom 17.06.2015 (nrkr – BFH-Az. III R 33/15)

 

Umsatzsteuer: Veräußerung von Zahlungsansprüchen eines Landwirts aufgrund GAP-Reform als steuerbarer Umsatz

Mit Urteil vom 10. September 2014 (Aktenzeichen 4 K 5/12) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass der Verkauf von Zahlungsansprüchen aufgrund der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union (GAP-Reform) einen steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz im Rahmen der Regelbesteuerung darstellt.

Der Kläger ist Landwirt und unterliegt mit seinen Umsätzen der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gem. § 24 UStG. Dem Kläger standen nach der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 Zahlungsansprüche zu, von denen er im Streitjahr 2008 einen Teil verkaufte. Der Kläger behandelte die Veräußerung der Zahlungsansprüche als einen nach dem UStG nicht steuerbaren Vorgang und wies in der Rechnung keine Umsatzsteuer aus. Das Finanzamt sah diesen Umsatz als steuerbar und steuerpflichtig an.

Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts wies die gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2008 erhobene Klage ab, da der Kläger die Veräußerung der Zahlungsansprüche als Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt hat. Die Unternehmereigenschaft des Klägers stand aufgrund der nachhaltigen Ausführung der laufenden Umsätze fest. Die Veräußerung gehörte zum Rahmen des Unternehmens, weil sie in Bezug zur Haupttätigkeit des Klägers als Landwirt stand. Denn der dem Kläger zugewiesene Zahlungsanspruch hatte seine Grundlage in der zum Stichtag ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit und die aus dem Zahlungsanspruch resultierenden Betriebsprämien stellten eine Beihilfe für die landwirtschaftliche Tätigkeit dar. Der 4. Senat schloss sich insoweit der Rechtsauffassung des BFH im Beschluss vom 25. April 2013 XI B 123/12 (BFH/NV 2013, 1273) an.

Nach Auffassung des 4. Senats stand der Steuerbarkeit der Veräußerung der Zahlungsansprüche nicht entgegen, dass der Kläger die Zahlungsansprüche nicht ausdrücklich seinem Unternehmen zugeordnet hatte. Denn einer Zuordnungsentscheidung bedürfe es nur dann, wenn der Gegenstand nicht bereits seiner Art nach, wie bei gemischt nutzbaren Gegenständen, zum Unternehmensvermögen gehöre. Eine private, nichtunternehmerische Nutzung des Zahlungsanspruches sei aber aufgrund der Koppelung an die Betriebsinhaberschaft sowohl bei der Zuteilung als auch beim Verkauf ausgeschlossen.

Die Steuerbarkeit der Veräußerung stehe auch im Einklang mit Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL, da die Veräußerung von Zahlungsansprüchen als wirtschaftliche Tätigkeit i. S. dieser Vorschrift anzusehen sei. Die Veräußerung der Zahlungsansprüche unterfalle schließlich nicht der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG.

Das Urteil ist rechtskräftig. Die Veröffentlichung durch das Finanzgericht erfolgte nachträglich aufgrund mehrfacher Anfragen zum Verfahrensausgang.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 01.02.2016 zum Urteil 2 K 5/12 vom 10.09.2014 (rkr)

 

Glücksspielgesetz: Das Glücksspielgesetz für Schleswig-Holstein verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verbandskompetenz

Mit Beschluss vom 17.09.2015 (Aktenzeichen 5 V 242/14) hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass die Regelungen des Glücksspielgesetzes für Schleswig-Holstein vom 20.10.2011 (GlSpielG SH) über die Erhebung einer Glücksspielabgabe nicht gegen den Grundsatz der Verbandskompetenz verstoßen.

Es handelt sich um die erste gerichtliche Entscheidung zur Glücksspielabgabe nach dem GlSpielG SH, das am 01.01.2012 in Kraft trat und das Glücksspielrecht liberalisierte. Das Gesetz wurde mit Wirkung vom 08.02.2013 aufgehoben und Schleswig-Holstein trat zum Glücksspieländerungsstaatsvertrag von 2012 bei. Soweit Genehmigungen nach dem Glücksspielgesetz SH erteilt worden sind, gelten die Regelungen zur Glücksspielabgabe weiter.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragstellerin ist im europäischen Ausland ansässig und vertreibt über das Internet Glücksspiele. Sie erhielt Genehmigungen, Sportwetten und Online-Glücksspiele zu vertreiben und reichte Jahresanmeldungen der Glücksspielabgabegem. § 40 Abs. 2 GlSpielG SH für die Jahre 2012 und 2013 ein. Die Glücksspielabgabe wurde erklärungsgemäß festgesetzt. Mit ihrem Widerspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung machte die Antragstellerin geltend, die Erhebung der Glücksspielabgabe auf Online-Casinospiele und Sportwetten sei rechtswidrig, soweit diese aus dem Vertrieb an Personen resultiere, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland, aber nicht in Schleswig-Holstein hätten.

Der 5. Senat hatte gegen die Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen des GlSpielG SH nach summarischer Prüfung keine Bedenken und folgte nicht den Einwänden der Antragstellerin, die Regelung der Glücksspielabgabe im GlSpielG SH verstoße gegen den Grundsatz der Verbandskompetenz. Da es zur Reichweite der Hoheitsgewalt der Bundesländer keine Regelungen im deutschen Staatsrecht gebe, könnten diesbezügliche völkerrechtliche Grundsätze auf das Hoheitsgefüge der Bundesländer übertragen werden. Bei der grenzüberschreitenden Regelung von Sachverhalten reiche nach völkerrechtlichen Grundsätzen zur Begründung der Regelungskompetenz eines Staates ein Anknüpfungspunkt im Inland aus. Anknüpfungspunkt für die Abgabenpflicht nach § 35 Abs. 1 GlSpielG SH sei in Schleswig-Holstein, dass eine Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes Glücksspiele vertreibe. Dabei werde nicht zwischen inländischen und ausländischen Personen unterschieden. Die Verwirklichung eines Abgabentatbestandes im Gebiet Schleswig-Holsteins und die Herbeiführung eines abgabenrechtlich erheblichen Erfolges in Schleswig-Holstein seien nach dieser Rechtsnorm Voraussetzung für die Abgabenpflicht. Darüber hinaus enthalte die Regelung des § 35 Abs. 2 Satz 1 GlSpielG SH ebenfalls einen hinreichenden Anknüpfungspunkt zum Hoheitsgebiet des Landes Schleswig-Holstein, weil hiernach Glücksspiele durch einen Genehmigungsinhaber nach diesem Gesetz Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben, bestimmungsgemäß zugänglich gemacht werden. Der Glücksspielanbieter müsse also eine Schleswig-Holsteinische Glücksspiellizenz beantragt und eine Veranstaltungsgenehmigung nach dem GlSpielG SH erhalten haben, die ihn gerade dazu verpflichte, die Genehmigung nur im Hoheitsgebiet von Schleswig-Holstein zu nutzen. Unter Berücksichtigung der Zielsetzung des GlSpielG SH und des Zwecks der Glücksspielabgabe, einerseits den Glücksspielmarkt nur für Schleswig-Holstein zu liberalisieren und andererseits zunehmenden Suchtgefahren Rechnung zu tragen, erweise es sich als legitim, die Abgabenpflicht auch auf die Umsätze aus der Teilnahme von Spielern aus dem gesamten Bundesgebiet zu erstrecken, wenn der Glücksspielanbieter gegen die ihm erteilte Genehmigung verstoße.

Durch das Glücksspielgesetz werde nicht von Bürgern anderer Bundesländer eine Abgabe erhoben, sondern die Abgabenpflicht bestehe nur für die Glücksspielanbieter, von denen der durch diese veranstalteten Glücksspiele erzielte Ertrag mit 20 % Glücksspielabgabe belegt werde. Insoweit erfolge durch das Gesetz kein Eingriff in Freiheitsrechte von Spielern, die in anderen Bundesländern wohnen. Ein Überschreiten der Verbandskompetenz sei deshalb nicht gegeben.

Hinsichtlich der Höhe der erklärungsgemäß festgesetzten Glücksspielabgaben hatte der Senat ebenfalls keine Bedenken.

Der Senat hat die Beschwerde nicht zugelassen.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 01.02.2016 zum Beschluss 5 V 242/14 vom 17.09.2015

 

Bundesrat nimmt zur Modernisierung der Steuererklärung Stellung

Die Länderkammer hat in ihrer Sitzung am 29. Januar 2016 zur geplanten Modernisierung der Steuererklärung Stellung genommen. Sie schlägt unter anderem weitere Änderungen zur Reduzierung des Bürokratieaufwands vor.

Vollständig elektronisches Steuerverfahren

Die Bundesregierung plant, das Besteuerungsverfahren zu vereinfachen. Es soll künftig vollständig elektronisch erledigt werden können: Von der Steuererklärung über den Steuerbescheid bis hin zu einem möglichen Rechtsbehelf. Eine Verpflichtung zur elektronischen Abwicklung von Steuerangelegenheiten ist aber nicht geplant.

Aufbewahren statt einreichen

Der Gesetzentwurf sieht weiter vor, dass Papierbelege – wie beispielsweise Spendenquittungen – nicht mehr einzureichen, sondern nur noch aufzubewahren sind. Der Bundesrat fordert eine Verlängerung der vorgesehenen Aufbewahrungsfrist auf zwei Jahre.

Die Stellungnahme des Bundesrates wird nun der Bundesregierung zugeleitet.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 29.01.2016

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin