Abgeltungsteuer: Antrag auf Regelbesteuerung für Ausschüttungen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nur bis zur Abgabe der Einkommensteuererklärung möglich

Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 28. Juli 2015 VIII R 50/14 die Frage entschieden, bis zu welchem Zeitpunkt ein Antrag auf sog. Regelbesteuerung für Ausschüttungen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gestellt werden kann.

Die Klägerin war an einer GmbH beteiligt und erzielte aus dieser Beteiligung Einkünfte aus Kapitalvermögen in Form sog. verdeckter Gewinnausschüttungen. Diese waren nach § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % besteuert worden. In ihrer – von einem Steuerberater erstellten – Steuererklärung stellte die Klägerin zwar u. a. einen Antrag auf sog. Günstigerprüfung, nicht jedoch einen Antrag auf Regelbesteuerung nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst a EStG für diese Kapitalerträge. Eine Regelbesteuerung der Kapitalerträge hätte zu einer geringeren Steuer geführt. Diesen Antrag stellte die Klägerin erst, nachdem sie die von ihr unterschriebene Einkommensteuererklärung beim Finanzamt (FA) abgegeben hatte, allerdings noch vor dem Abschluss der Einkommensteuerveranlagung. Das FA und ihm folgend das Finanzgericht lehnten eine Berücksichtigung des Antrags bei der Einkommensteuerfestsetzung als verspätet ab.

Der BFH hat sich dem angeschlossen und die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 4 EStG ist der Antrag auf Regelbesteuerung der Kapitaleinkünfte aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung zu stellen. Abzustellen ist insoweit auf den Eingangsstempel des FA auf der in Papierform abgegeben Einkommensteuererklärung. Gegen diese Befristung des Antragsrechts bestehen nach Auffassung des BFH keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 66/15 vom 30.09.2015 zum Urteil VIII R 50/14 vom 28.07.2015

 

Gewinneinkünfte: Einkommensteuererklärung immer in elektronischer Form

Gewinneinkünfte: Einkommensteuererklärung immer in elektronischer Form

Erzielt ein Steuerpflichtiger Gewinneinkünfte, ist er verpflichtet, seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form beim Finanzamt einzureichen. Das gilt auch, wenn er nur geringfügige Gewinne erzielt.

Hintergrund

Der Kläger ist nebenberuflich als Fotograf, Autor und Tauchlehrer selbstständig tätig. Erstmals im Jahr 2011 wurde er vom Finanzamt darauf hingewiesen, dass er wegen dieser selbstständigen Tätigkeit verpflichtet sei, seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form an das Finanzamt zu übermitteln. Der Kläger wandte ein, dass die Gewinne aus seiner selbständigen Arbeit in Zukunft nur bei ca. 500 EUR pro Jahr liegen würden.

Das Finanzamt lehnte seinen Antrag auf künftige Abgabe von Einkommensteuererklärungen in Papierform dennoch ab.

Entscheidung

Die Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht begründete die Entscheidung damit, dass nach dem Einkommensteuergesetz die elektronische Form zwingend sei, wenn der Gewinn mehr als 410 EUR betrage. Diese Form sei für den Kläger auch nicht unzumutbar.

Das Risiko eines Hacker-Angriffs auf die gespeicherten oder übermittelten Daten müsse er im Hinblick auf das staatliche Interesse an einer Verwaltungsvereinfachung und einer Kostenersparnis hinnehmen. Eine absolute Geheimhaltung von Daten könne ohnehin nicht garantiert werden, da auch „analog“ in Papierform gespeicherte Daten gestohlen werden könnten. Auch bei der Umsatzsteuer seien elektronische Steuererklärungen vorgeschrieben und insoweit habe der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass dies trotz „NSA-Affäre“ verfassungsmäßig sei.

Zwischenmieter: Vorsteuerabzug abhängig von Option des Vermieters

Zwischenmieter: Vorsteuerabzug abhängig von Option des Vermieters

Nur soweit der Vermieter wirksam zur Umsatzsteuerpflicht optiert hat, ist der Vorsteuerabzug eines Zwischenmieters zulässig. Ein steuerfreier Verzicht auf die Vermietergarantie ist ein optionsfähiger Umsatz.

Hintergrund

Die X-GbR mietete unter Übernahme der bestehenden Mietverhältnisse mit Generalmietvertrag vom August 2006 von der A-KG eine Passage. Die Einheiten wurden zum Teil umsatzsteuerpflichtig und zum Teil nicht umsatzsteuerpflichtig vermietet. Nach einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag hatte X jedoch nur für die Flächen Miete zu zahlen, die am 1.9.2006 bereits an Endmieter vermietet waren. Für die zu diesem Zeitpunkt leer stehenden Flächen bestand für die Zeit des Leerstands keine Mietzahlungspflicht. Diese Zusatzvereinbarung wurde im Dezember 2007 aufgehoben. Dafür erhielt X von A eine in 2008 in Rechnung gestellte Ausgleichszahlung (Entschädigung für den Mietgarantieverzicht). X berücksichtigte diesen Vorgang in der Umsatzsteuer-Erklärung für 2008 als regelbesteuerten Umsatz.

Die Vorsteuer aus der Anmietung der Passage machte X in Höhe der von A ausgewiesenen Umsatzsteuer geltend. Das Verhältnis der steuerfreien Umsätze zu steuerpflichtigen Umsätzen ergab einen Vorsteuerabzug aus den Mietaufwendungen von 70,88 %. Dabei bezog A die Leerstandsflächen in die steuerpflichtigen Umsätze ein. Das Finanzamt kürzte die Vorsteuerbeträge unter Hinweis auf den Vorrang des Flächenschlüssels auf 61,04 %. Es ordnete die Leerstandsflächen entsprechend ihrer vorherigen Nutzung den steuerpflichtigen bzw. nicht steuerpflichtigen Umsätzen zu. Dem folgte das Finanzgericht.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgte bezüglich des gekürzten Vorsteuerabzugs aus den Mietaufwendungen der Ansicht des Finanzgerichts.

Die Höhe des Vorsteuerabzugs eines Zwischenmieters hängt davon ab, in welchem Umfang er durch Option steuerpflichtige Eingangsleistungen von seinem Vermieter bezogen hat. Im Streitfall beabsichtigte X eine steuerpflichtige Vermietung nur insoweit, als diese Flächen zuvor steuerpflichtig vermietet waren. Die Option zur Steuerpflicht durch A ist daher auf die mit diesen Flächen erzielten Umsätze begrenzt. Soweit die Teiloption darüber hinaus die Leerstandsflächen in weiterem Umfang einbezieht, war sie unzulässig. Die geschuldete und offen auszuweisende Umsatzsteuer beläuft sich daher auf einen entsprechend niedrigeren Betrag. Die von A gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer überschreitet die aufgrund der Teiloption zulässigerweise nach dem Flächenschlüssel auszuweisende Umsatzsteuer. In Höhe der Differenz liegt ein unrichtiger Steuerausweis vor. A schuldet diese Umsatzsteuer. Hieraus entsteht für X aber kein Recht auf Vorsteuerabzug, da es sich insoweit um keine gesetzlich geschuldete USt handelt.

Dagegen hatte die Revision bezüglich der Vergütung für den Mietgarantieverzicht (Entschädigung) Erfolg. X war aufgrund der Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag für die Leerstandsflächen nur insoweit zur Mietzahlung verpflichtet, als diese zukünftig vermietet werden konnten. Auf diese Rechtsposition (Nichtzahlung von Miete für zur Verfügung gestellte Mietflächen) verzichtete X gegen eine Entschädigungszahlung. Es liegt somit ein entgeltlicher Leistungsaustausch vor. Diese Leistung fällt nicht unter die Steuerfreiheit für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Denn die Zahlung beruht nicht auf einer Gebrauchsüberlassung, sondern auf einem anderen Rechtsgrund. Es handelt sich um einen vertraglichen Rechtsverzicht.

Die Steuerfreiheit ergibt sich aber aus Umsatzsteuergesetz. Danach sind „die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze“ steuerfrei. Darunter fällt die Übernahme einer Vermietungsgarantie, wie sie hier vorliegt. Dies hat zur Folge, dass auch die Ablösung der Mietpreisgarantie steuerfrei bleibt. Bei dem sonach steuerfreien Verzicht auf die Vermietergarantie handelt es sich jedoch um einen optionsfähigen Umsatz. Mit der im Juni 2008 an A gesondert ausgewiesenen Steuer optierte X zur Umsatzsteuer. Die wirksame Option führt zur Umsatzsteuer-Pflicht der Verzichtleistung im Jahr der Leistungserbringung. Das ist aber das Vorjahr (2007). Eine Besteuerung im Streitjahr (2008) scheidet daher aus.

Gleicher Job, weniger Lohn? Das ist Diskriminierung

Gleicher Job, weniger Lohn? Das ist Diskriminierung

Zahlt ein Unternehmen weiblichen Mitarbeitern weniger Lohn als seinen männlichen Mitarbeitern, stellt dies eine Diskriminierung dar. Die Folge für den Arbeitgeber: Er muss die Lohndifferenz und Entschädigung zahlen.

Hintergrund

Die Klägerin war seit dem Oktober 1994 als Produktionsmitarbeiterin bei einem Schuhhersteller beschäftigt. Sie erhielt bis zum 31.12.2012 einen geringeren Stundenlohn als männliche Mitarbeiter in vergleichbarer Tätigkeit. Die Sonderzahlungen (Anwesenheitsprämie, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) berechnete das Unternehmen ebenfalls auf der Grundlage des niedrigeren Stundenlohns.

Bei einer Betriebsversammlung im September 2012 wurde diese Ungleichbehandlung öffentlich angesprochen. Die Klägerin verlangte im November 2012 die Nachzahlung des Differenzlohns in Höhe von 9.229,90 EUR zzgl. einer Entschädigung wegen Diskriminierung von mindestens 7.452,32 EUR.

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht bewertete die niedrigere Entlohnung eindeutig als eine unmittelbar geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung und gab deshalb der Klage auf Zahlung der Vergütungsdifferenz in vollem Umfange statt. Anspruchsgrundlagen dafür ergeben sich zum einen aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, dem Benachteiligungsverbot des Bürgerlichen Gesetzbuches und aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Entgegen der Ansicht des beklagten Unternehmens waren diese Ansprüche nicht verfallen. Schadensersatzansprüche sind innerhalb einer Frist von 2 Monaten schriftlich geltend zu machen, der Nachvergütungsanspruch sei seinem Wesen nach aber kein Schadenersatz-, sondern ein Erfüllungsanspruch, der nicht der kurzen Verfallsfrist unterliege. Darüber hinaus beginnt die Ausschlussfrist erst mit Kenntnis von der Benachteiligung zu laufen. Kenntnis habe die Betroffene aber erst in der Betriebsversammlung im September 2012 erlangt, sodass bei Geltendmachung der Ansprüche mit Schreiben vom 9.11.2012 die Ansprüche noch nicht ausgeschlossen gewesen seien.

Neben dem Anspruch auf Zahlung der Differenzbezüge war der betroffenen Arbeitnehmerin ein Entschädigungsanspruch wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung zu gewähren. Entscheidend war für das Gericht u. a., dass es sich um eine unmittelbare Benachteiligung handelte und der Verstoß vorsätzlich erfolgte.

Entgangene Arbeitsstelle: Schadensersatz ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

Entgangene Arbeitsstelle: Schadensersatz ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

Wird für entgangenen Arbeitslohn eine Entschädigung geleistet, ist diese steuerpflichtig. Das gilt auch dann, wenn es noch gar nicht zum Vertragsabschluss gekommen war.

Hintergrund

Der Kläger war Vorstandsmitglied einer Bank. Nach der geplanten Fusion mit einer anderen Bank sollte er dort einen Posten im Vorstand erhalten. Bevor es dazu kommen konnte, kündigte ihm die Bank jedoch fristlos, und zwar auf Anordnung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen (jetzt: BaFin).

Der Kläger verlangte von der BaFin Schadensersatz, nachdem das Verwaltungsgericht festgestellt hatte, dass diese Anordnung rechtswidrig war. Auf Grundlage eines Prozessvergleichs leistete diese eine Schadensersatzzahlung, u. a. für entgangene Gehalts- und Rentenansprüche des Klägers.

Das Finanzamt behandelte diese Zahlung als steuerpflichtigen Arbeitslohn, soweit sie auf entgangene Gehalts- und Rentenansprüche entfiel. Der Kläger vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die Zahlung als „echte“ Schadensersatzleistung nicht steuerbar ist.

Entscheidung

Das Finanzgericht schloss sich dagegen dem Finanzamt an und wies die Klage ab. Die Entschädigungszahlungen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, denn der Kläger ist damit für die weggefallenen Einnahmen aus der beabsichtigten Vorstandstätigkeit entschädigt worden. Die Tatsache, dass die Entschädigung nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten – der BaFin – geleistet worden ist, ändert daran nichts.

Unerheblich ist auch, dass der Schadensersatz nicht als Ausgleich für die Kündigung eines bestehenden Arbeitsvertrags geleistet wurde, sondern dafür, dass ein neuer Vertrag gar nicht erst zustande gekommen ist.

GmbH darf Zusatz c/o in der Geschäftsanschrift eintragen

GmbH darf Zusatz c/o in der Geschäftsanschrift eintragen

Eine GmbH darf im Handelsregister als Geschäftsanschrift eine c/o-Adresse angeben. Das gilt auch, wenn an der angegebenen Anschrift weder Geschäftsräume der Gesellschaft bestehen noch ihr gesetzlicher Vertreter wohnt. Voraussetzung: An der angegebenen Anschrift ist ein Zustellungsbevollmächtigter der GmbH ansässig.

Hintergrund

Eine GmbH hatte Namen und Anschrift ihres Rechtsanwalts und Notars sowie dessen Kanzleianschrift als inländische Geschäftsanschrift mit dem Zusatz „c/o“ beim Registergericht angemeldet. Das Registergericht hatte die Anmeldung als unzulässig abgelehnt, weil sich an der benannten Anschrift weder die Geschäftsräume der GmbH noch die Wohnung ihres gesetzlichen Vertreters befanden. Gegen diese Entscheidung hat die GmbH Beschwerde eingelegt, die das Amtsgericht ablehnte.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht Hamm hat gegen die Eintragung des c/o-Zusatzes keine Einwände.

Auch wenn unter der angegebenen Anschrift weder ein Geschäftsraum der Gesellschaft noch eine Wohnung ihres gesetzlichen Vertreters besteht, ist die Anmeldung des c/o-Zusatzes zulässig. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Zusatz „c/o“ der besseren Auffindbarkeit der zustellungsbefugten Person dient. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der c/o-Zusatz tatsächlich auf eine zustellungsbevollmächtigte Person verweist.

Ausreichend für die Eintragungsfähigkeit des c/o-Zusatzes ist also, dass eine bessere Auffindbarkeit der zustellungsbefugten Person gewährleistet und eine Verschleierung oder Irreführung des Rechtsverkehrs ausgeschlossen ist.

Einspruch: Einfache E-Mail genügt

Einspruch: Einfache E-Mail genügt

Ein Einspruch kann mit einfacher E-Mail eingelegt werden. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist nicht erforderlich.

Hintergrund

A wandte sich gegen die Aufhebung eines Kindergeldbescheids vom 17.1.2013. Sie erhob ihren Einspruch mit einfacher E-Mail. Im Bescheid war die E-Mail-Adresse der Familienkasse angegeben. Die Familienkasse wies den Einspruch als unbegründet zurück. Das Finanzgericht urteilte, dass der Bescheid bestandskräftig geworden ist, da der Einspruch per E-Mail nicht wirksam eingelegt wurde. Denn für die Einspruchseinlegung ist eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich gewesen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gab dagegen der Klägerin Recht und hob das Finanzgerichtsurteil auf.

Nach der alten gesetzlichen Regelung (bis 31.7.2013) war der Einspruch schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs bedeutet „schriftlich“ aber nicht „Schriftform“. Schriftform bedeutet eigenhändige Unterschrift. Ein solches Unterschrifterfordernis besteht jedoch im Fall der Einspruchseinlegung nicht. Hier reicht es aus, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. Wird der Einspruch elektronisch eingelegt, setzt dessen Wirksamkeit deshalb keine elektronische Signatur voraus.

Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzüberschreitenden elektronischen Handel

Kommission leitet öffentliche Konsultation ein

Die Europäische Kommission hat eine öffentliche Konsultation eingeleitet, um zu ermitteln, wie Mehrwertsteuerzahlungen auf Transaktionen im grenzüberschreitenden elektronischen Handel in der EU vereinfacht werden können.

Die Kommission will ein breites Spektrum an Meinungen von Unternehmern und anderen interessierten Kreisen einholen, bevor sie im Jahr 2016 mit der Ausarbeitung ihrer Legislativvorschläge zu diesem Thema als Teil der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt beginnt.

Andrus Ansip, für den digitalen Binnenmarkt zuständiger Vizepräsident der Europäischen Kommission, erklärte hierzu: „Wir haben versprochen, die Unternehmen, insbesondere die kleineren Unternehmen, zu unterstützen, indem wir die Belastungen verringern, die sich aus der Existenz unterschiedlicher Mehrwertsteuerregelungen ergeben. Heute bitten wir die Unternehmen und andere interessierte Kreise, uns bei der Suche nach den wirksamsten und sinnvollsten Maßnahmen zu unterstützen, damit wir unser Versprechen halten können. Im Rahmen der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt haben wir bereits einige Maßnahmen vorgelegt, die wir ergreifen möchten, wie z. B. eine Mehrwertsteuerschwelle für Start-ups.“

Pierre Moscovici, für Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten, Steuern und Zoll zuständiger Kommissar, erklärte hierzu: „Diese Konsultation bietet eine echte Chance, um zu gewährleisten, dass künftige Mehrwertsteuereinnahmen aus der digitalen Wirtschaft auf gerechte und wirksame Weise verteilt werden. Gleichzeitig wollen wir die Einhaltung der Vorschriften so einfach wie möglich machen. Zudem haben wir ein Interesse daran, sicherzustellen, dass die künftigen Rechtsvorschriften der tatsächlichen Situation der Unternehmen in der EU entsprechen.“

Diese Konsultation ist auch Teil der derzeit laufenden Bewertung der neuen Vorschriften für Mehrwertsteuerzahlungen auf grenzüberschreitende Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen, die im Januar dieses Jahres in Kraft getreten sind. Gleichzeitig ist die Kommission bestrebt, Feedback zu der damit im Zusammenhang stehenden kleinen einzigen Anlaufstelle (KEA) zu erhalten. Dieses Instrument ermöglicht es Unternehmen, die digitale Dienstleistungen für Kunden in mehr als einem EU-Land erbringen, ihre gesamte Mehrwertsteuer in ihrem eigenen Mitgliedstaat anzumelden und zu entrichten.

Die Konsultation hat eine Laufzeit von zwölf Wochen und endet am 18. Dezember 2015.

Strategie für einen digitalen Binnenmarkt
Im Zusammenhang mit dem digitalen Binnenmarkt arbeitet die Kommission daran, die mit dem grenzüberschreitenden elektronischen Handel verbundenen Belastungen, die sich aus der Existenz unterschiedlicher Mehrwertsteuerregelungen in der EU ergeben, zu verringern. Die Kommission will gleiche Ausgangsbedingungen für die EU-Unternehmen – ungeachtet ihrer Größe – schaffen und gewährleisten, dass die Mehrwertsteuereinnahmen in das Land fließen, in dem der Verbraucher ansässig ist.

2016 wird die Kommission einen Legislativvorschlag zur Verringerung des auf die Existenz unterschiedlicher Mehrwertsteuersysteme zurückzuführenden Verwaltungsaufwands für Unternehmen vorlegen. Die Ergebnisse aus der heute eingeleiteten Konsultation werden in die Vorbereitungen für diese wichtigen Maßnahmenvorschläge einfließen.

Die Kommission wird Vereinfachungsmaßnahmen für kleine Unternehmen vorschlagen, einschließlich eines angemessenen Schwellenwertes, mit dem Probleme angegangen werden können, ohne weitere Verzerrungen im Binnenmarkt oder Probleme für die Steuerverwaltungen bezüglich der Einhaltung der Vorschriften zu verursachen. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands, der den Unternehmen aufgrund der unterschiedlichen Mehrwertsteuersysteme entsteht, wird die Kommission insbesondere Folgendes vorschlagen:

  • Ausweitung des derzeitigen elektronischen Registrierungs- und Zahlungsverfahrens auf den Verkauf von Sachgütern;
  • Einführung einer Mehrwertsteuerschwelle, um Online-Start-ups und kleine Unternehmen zu unterstützen;
  • Zulassung von Mehrwertsteuerprüfungen bei grenzüberschreitend tätigen Unternehmen nur im Herkunftsland;
  • Aufhebung der Mehrwertsteuerbefreiung für die Einfuhr von Kleinsendungen von Anbietern aus Drittländern.

Die derzeitigen Mehrwertsteuerbestimmungen für elektronische Dienste

Am 1. Januar 2015 sind für Unternehmen, die grenzüberschreitende Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen erbringen, neue Bestimmungen in Bezug auf den „Ort der Dienstleistung“ in Kraft getreten. Das bedeutet, dass die betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen im Mitgliedstaat des Kunden besteuert werden. Die Mehrwertsteuer ist eine Verbrauchsteuer, und diese Vorschriften sollen gewährleisten, dass die Besteuerung der elektronischen Dienstleistungen am Ort des tatsächlichen Verbrauchs erfolgt. Auf diese Weise fließen die Einnahmen aus der Mehrwertsteuer in die Staatskasse des Landes, in dem der Käufer ansässig ist.

Im Rahmen der Änderungen wurde auch die kleine einzige Anlaufstelle (KEA) eingerichtet, um grenzüberschreitende Mehrwertsteuerzahlungen im elektronischen Handel zu vereinfachen. Nunmehr können sich Unternehmen für die KEA registrieren lassen und die in anderen Mitgliedstaaten zu entrichtende Mehrwertsteuer mittels einer vereinfachten vierteljährlichen Online-Steuererklärung bei der Steuerverwaltung des eigenen Mitgliedstaats angeben und abführen. Vorläufige Daten deuten darauf hin, dass im Jahr 2015 Mehrwertsteuerzahlungen von mehr als 3 Mrd. Euro über die KEA abgewickelt werden, dies entspricht einem Umsatz von etwa 18 Mrd. Euro.

Trotz der breiten Unterstützung für die neuen Vorschriften bereiteten sie für einige sehr kleine Unternehmen Probleme, insbesondere im Vereinigten Königreich, wo solche Unternehmen zuvor bis zu einem bestimmten Schwellenwert von der Mehrwertsteuer befreit waren. Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission enthielt auch eine Mehrwertsteuerschwelle, durch die kleinere Unternehmen von den Änderungen ausgenommen gewesen wären, jedoch wurde diese Möglichkeit von den Mitgliedstaaten abgelehnt. Die Kommission möchte diese Möglichkeit erneut vorschlagen, um die Start-ups und Kleinstunternehmen in der EU zu unterstützen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 25.09.2015

 

Steuerabkommen mit Frankreich ergänzt

Das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich soll durch ein Zusatzabkommen geändert und ergänzt werden. Diesem Ziel dient der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zu dem Zusatzabkommen vom 31. Mai 2015 zum Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der französischen Republik zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern (18/6158). Das Abkommen werde nicht nur an die gegenwärtigen wirtschaftlichen Beziehungen angepasst, sondern es werde auch ein Fiskalausgleich in Bezug auf die im Abkommen enthaltene Grenzgängerregelung eingeführt, heißt es im Gesetzentwurf. Auch die Rentenbesteuerung wird neu geregelt.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 29.09.2015

Quelle: hib-Nr. 482/2015

Doppelbesteuerungsabkommen mit Jersey

Die Bundesregierung und die Regierung der britischen Insel Jersey haben ein neues Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Das Abkommen sei mit dem bisherigen Abkommen inhaltsgleich, heißt es in dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 7. Mai 2015 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über die Zusammenarbeit in Steuersachen und die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei bestimmten Einkünften (18/6157). Das Abkommen enthalte Regelungen in Bezug auf Ruhegehälter und Renten, in Bezug auf verbundene Unternehmen sowie in Bezug auf Zahlungen an Studenten, Praktikanten oder Auszubildende. „Darüber hinaus gehende Regelungen sind aus deutscher Sicht aufgrund der beschränkten wirtschaftlichen Beziehungen zu Jersey nach wie vor nicht erforderlich“, schreibt die Regierung.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 29.09.2015

Quelle: hib-Nr. 482/2015

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin