Bundesrat stimmt für Informationsaustausch im Kampf gegen Steuerhinterziehung

Grenzüberschreitender Steuerbetrug und grenzüberschreitende Steuerhinterziehung stellen erhebliche Herausforderungen für die Finanzverwaltungen dar. Diesem Problem wird künftig mit einem automatischen Informationsaustausch über Konten zwischen mehreren Staaten begegnet. Der Bundesrat stimmte dem entsprechenden Gesetz in seiner Sitzung vom 18. Dezember 2015 zu.

Anpassung an internationale Standards

Es überführt den von der OECD entwickelten Standard zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in das deutsche Recht. Damit sind die ausgetauschten Daten eindeutig einem Steuerpflichtigen zuzuordnen und die Finanzbehörden können sie in einem Besteuerungsverfahren verwenden.

Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet und tritt größtenteils am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 18.12.2015

 

Einkommensteuer: BFH zu außergewöhnlichen Belastungen: Verfassungsmäßigkeit der Kürzung um zumutbare Belastung

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteilen vom 2. September 2015 (VI R 32/13, VI R 33/13) entschieden, dass es von Verfassungs wegen nicht geboten ist, bei der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung zu verzichten.

In den Urteilsfällen hatten die Kläger Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Es handelte sich dabei insbesondere um Aufwendungen für Zahnreinigung, Laboratoriumsmedizin, Zweibettzimmerzuschläge sowie für Arztbesuche und Zuzahlungen für Medikamente („Praxis- und Rezeptgebühren“), die von den Krankenversicherungen nicht übernommen worden waren. Diese Aufwendungen seien, so die Kläger, zwangsläufig entstanden und von Verfassung wegen ohne Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung abzuziehen. Denn das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass Krankenversicherungsbeiträge Teil des einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums seien; dies müsse jedenfalls auch für Praxis- und Rezeptgebühren gelten.

Die Finanzämter ließen einen Abzug der Aufwendungen nicht zu und gingen damit von einem Ansatz der zumutbaren Belastung aus. Der BFH bestätigte diese Rechtsauffassung. Krankheitskosten gehören zwar grundsätzlich zu den außergewöhnlichen Belastungen, aber auch sie sind einkommensteuerrechtlich nur zu berücksichtigen, soweit sie die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG überschreiten. Auch verfassungsrechtlich ist es nicht geboten, bei Krankheitskosten einschließlich der Praxis- und Rezeptgebühren auf den Ansatz der zumutbaren Belastung zu verzichten. Denn zum verfassungsrechtlich zu achtenden Existenzminimum, das sich grundsätzlich nach dem im Sozialhilferecht niedergelegten Leistungsniveau richtet, gehören solche Zuzahlungen nicht, weil auch Sozialhilfeempfänger solche zu leisten haben.

Nach den einschlägigen sozialrechtlichen Bestimmungen hatten in den Streitjahren 2008 und 2009 alle Versicherten, also auch Versicherte, die Hilfe zum Lebensunterhalt oder zur Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten, Zuzahlungen, nämlich Praxisgebühren sowie die auch noch gegenwärtig erhobenen Zuzahlungen für Heilmittel, Hilfsmittel und Krankenhausbehandlungen, bis zur Belastungsgrenze in Höhe von 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zu leisten. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen dagegen nicht. Denn dem Gesetzgeber ist es – so der BFH mit Hinweis auf das Bundesverfassungsgericht – grundsätzlich erlaubt, Versicherte zur Entlastung der Krankenkassen und zur Stärkung des Kostenbewusstseins in Form von Zuzahlungen zu beteiligen, soweit dies dem Einzelnen finanziell zugemutet werden kann. Das war in den Urteilsfällen angesichts der Einkünfte der Kläger und deren Aufwendungen in Höhe von 143 Euro und 170 Euro nicht der Fall. Daher konnte hier auch offenbleiben, ob bei Unterschreitung des Grundfreibetrags durch Zuzahlungen von Verfassungs wegen anderes gilt.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 84/15 vom 23.12.2015 zu den Urteilen VI R 32/13 und VI R 33/13 vom 02.09.2015

 

Antrag auf Grundsteuererlass wurde zu Recht abgelehnt

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage des Eigentümers einer ehemals als Gewerbeimmobilie genutzten Liegenschaft abgewiesen, mit der dieser den Teilerlass der Grundsteuer erstreiten wollte. Das Objekt war letztmalig 2003 vermietet. Nach mehrjährigem Leerstand entschloss der Kläger sich zum Umbau der Immobilie zu Wohneinheiten. Im Zuge dessen beantragte er für das Jahr 2013 den Erlass der Grundsteuer. Die Immobilie stehe wegen des Umbaus voraussichtlich erst Ende 2013 bzw. Anfang 2014 wieder zur Vermietung zur Verfügung.

Den Erlass-Antrag lehnte die beklagte Stadt ab. Der mit dem Umbau zwangsläufig verbundene Leerstand falle in den Risikobereich des Eigentümers. Dies gelte in besonderem Maße dann, wenn ihm – wie hier – die Schwierigkeiten der wirtschaftlichen Verwertung bereits beim Erwerb vor Augen gestanden hätten.

Die dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass, so die Koblenzer Richter, lägen im Fall des Klägers nicht vor. Danach setze der Teilerlass der Grundsteuer unter anderem voraus, dass der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten habe. Davon sei hier für das Steuerjahr 2013 nicht auszugehen. Vielmehr habe der Kläger selbst durch ein ihm zurechenbares Verhalten die Ursache für die Ertragsminderung herbeigeführt. Sie beruhe auf seiner eigenen wirtschaftlichen Entscheidung, die Nutzung des Objekts von einer Gewerbeimmobilie in eine Wohnimmobilie zu ändern. Damit habe er für den Zeitraum des Umbaus die Ertragsminderung willentlich in Kauf genommen. Dass dem eine möglicherweise sinnvolle unternehmerische Entscheidung zugrunde gelegen habe, sei für die Frage des Grundsteuererlasses nicht berücksichtigungsfähig. Dies folge insbesondere aus dem Umstand, dass es sich bei der Grundsteuer gerade nicht um eine Ertragsteuer, sondern um eine Objektsteuer handele.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: VG Koblenz, Pressemitteilung vom 22.12.2015 zum Urteil 5 K 475/15 vom 11.12.2015

 

Einkommensteuer: Anwendung des § 50i Abs. 2 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des § 50i Abs. 2 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014, BGBl. I S. 1266, in Ergänzung des BMF-Schreibens vom 26. September 2014, BStBl I S. 1258, Folgendes:

Nach § 50i Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG sind Sachgesamtheiten bei Umwandlung, Einbringung, Strukturwandel und unentgeltlicher Übertragung eines Mitunternehmeranteils oder die unentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter abweichend von den Bestimmungen des Umwandlungssteuergesetzes, des § 6 Abs. 3 oder des § 6 Abs. 5 EStG mit dem gemeinen Wert anzusetzen, wenn die Sachgesamtheit Wirtschaftsgüter oder Anteile im Sinne des § 50i Abs. 1 EStG enthält oder solche Wirtschaftsgüter oder Anteile nach § 6 Abs. 5 EStG übertragen werden. § 50i Abs. 2 EStG setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige in einem DBA-Staat ansässig ist.

Das BMF geht im Schreiben auf folgende Punkte ein:

1. Allgemeines

2. Nichtanwendung des § 50i Abs. 2 EStG aus Gründen sachlicher Unbilligkeit

2.1 Umwandlungen und Einbringungen

2.1.1 Einbringung in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach §§ 20 und 25 UmwStG

2.1.2 Einbringung in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG

2.1.3 Umwandlungen nach §§ 3, 9, 11, 15 und 16 UmwStG

2.2 Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG

2.3 Überführung oder Übertragung nach § 6 Abs. 5 EStG

2.4 Strukturwandel

Das vollständige Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.
Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 – S-1300 / 14 / 10007 vom 21.12.2015

Körperschaftsteuer: Steuerliche Klarstellung bei der Überlassung von Unterkünften an Flüchtlinge

Wenn steuerbefreite Vermietungsgenossenschaften sowie -vereine und steuerpflichtige Wohnungsgesellschaften Wohnraum an steuerbegünstigte Vereine überlassen, um Flüchtlinge zu unterbringen, hat es Auswirkungen auf bestehende steuerliche Regelungen. Hier finden Sie eine Klarstellung aus steuerlicher Sicht.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt:

1. Überlassung von Wohnraum an steuerbegünstigte Körperschaften durch nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG steuerbefreite Wohnungsgenossenschaften oder -vereine

Nach dem BMF-Schreiben vom 20. November 2014, BStBl I S. 1613 , ist in den Veranlagungszeiträumen 2014 bis 2018 Vermietungsgenossenschaften die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG aus Billigkeitsgründen auch zu gewähren, wenn juristische Personen des öffentlichen Rechts für Bürgerkriegsflüchtlinge und Asylbewerber Genossenschaftsanteile erwerben und halten und den Miet- oder Nutzungsvertrag mit der Genossenschaft abschließen.

Vorstehende Billigkeitsregelung ist auch anzuwenden, wenn nicht juristische Personen des öffentlichen Rechts die Genossenschaftsanteile erwerben und für den genannten Zweck den Miet- oder Nutzungsvertrag abschließen, sondern steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne von §§ 51 ff. AO.

Entsprechendes gilt für Vermietungsvereine.

2. Verwaltung und Nutzung eigenen zu Wohnzwecken dienenden Grundbesitzes im Sinne des § 34 Abs. 14 Satz 1 KStG

Wohnungsunternehmen können § 34 Abs. 14 Satz 1 KStG u. a. in Anspruch nehmen, wenn sie ihre Umsatzerlöse überwiegend durch Verwaltung und Nutzung eigenen zu Wohnzwecken dienenden Grundbesitz erzielen. Erträge aus der Überlassung von Heimen oder Gemeinschaftsunterkünften zählen nicht zu den begünstigten Umsatzerlösen.

Aus Billigkeitsgründen bleibt ab dem Veranlagungszeitraum 2014 der Ertrag aus der Überlassung von Heimen oder Gemeinschaftsunterkünften an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder an steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne von §§ 51 ff. AO zur Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern bei der Ermittlung der Umsatzgrenze des § 34 Abs. 14 Satz 1 KStG unberücksichtigt.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 16.12.2015

 

DBA: Automatischer Informationsaustausch mit den Vereinigten Staaten von Amerik:a

Das BMF hat die am 30.11.2015 geschlossene Abmachung zwischen den zuständigen Behörden der Vereingten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland bekannt gegeben

  • Art. 3 Abs. 6 des FATCA-Abkommens v. 31.5.2013 sieht vor, dass die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten eine Vereinbarung schließen können, die das Verfahren zum automatische Informationsaustausch nach diesem FATCA-Abkommen näher festlegt.
  • Die mit diesem Schreiben übersandte Abmachung gilt als eine solche Vereinbarung im Sinne des Art. 3 Abs. 6 des FATCA-Abkommens.

BMF, Schreiben v. 16.12.2015 – IV B 6 – S 1316/11/10052 :040)

Quelle: BMF

Einkommensteuer: Leistungen aufgrund von Vermögensübergabeverträgen

Sonderausgabenabzug und Besteuerung in Fällen eines beschränkt steuerpflichtigen Versorgungsverpflichteten (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG [§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F.], § 22 EStG – EuGH-Urteil vom 24. Februar 2015 – C-559/13 „Grünewald“

Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG ist § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG n. F. (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F.) EStG bei der Besteuerung von Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 4 EStG) nicht anwendbar. Der EuGH hat dagegen mit Urteil vom 24. Februar 2015 in der Rechtssache C-559/13 „Grünewald“ entschieden, dass Artikel 63 AEUV (Kapitalverkehrsfreiheit) dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der es einem gebietsfremden Steuerpflichtigen verwehrt ist, Versorgungsleistungen als Gegenleistung für im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragenes Vermögen steuerlich zu berücksichtigen, während einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen dieser Abzug gestattet wird. Der EuGH hat damit das Urteil vom 31.03.2011 in der Rechtssache C-450/09 „Schröder“ bestätigt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher bis zu einer gesetzlichen Neuregelung des § 50 Abs. 1 EStG für den Abzug von Versorgungsleistungen als Sonderausgaben bei beschränkt Steuerpflichtigen sowie für die Besteuerung der Versorgungsleistungen beim Empfänger das Folgende:

  1. Der Sonderausgabenabzug für Versorgungsleistungen i. S. d. § 10 Ab.z 1a Nr. 2 EStG oder für Renten und für dauernde Lasten i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG in den vor dem Jahressteuergesetz 2008 geltenden Fassungen ist im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung auch beschränkt Steuerpflichtigen zu gewähren (auch wenn diese in einem Drittstaat ansässig sind). Dies gilt in allen noch offenen Fällen, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F. bzw. § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG in der jeweils anzuwendenden Fassung ansonsten erfüllt sind. Auf das BMF-Schreiben vom 11. März 2010 – IV C 3 – S-2221 / 09 / 10004 – (BStBl I S. 227) wird verwiesen.
  2. Die Versorgungsleistung ist beim unbeschränkt steuerpflichtigen Empfänger in den Fällen, in denen sich der Sonderausgabenabzug entgegen § 50 Abs. 1 EStG ausschließlich aufgrund dieses Schreibens ergibt, nicht steuerpflichtig.
Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2301 / 07 / 10001 :003 vom 18.12.2015

 

Die Weihnachtsgeschichte

Denkt Euch ich habe das Christkind gesehen,
es war beim Finanzamt zu betteln und fleh`n.
Denn das Finanzamt ist gerecht und teuer,
verlangt vom Christkind die Einkommenssteuer.

Das Amt will noch wissen, ob es angehen kann,
dass das Christkind so viel verschenken kann.
Das Finanzamt hat so nicht kapiert,
wo von das Christkind dies finanziert.

Das Christkind rief: „Die Zwerge stellen die Geschenke her“,
da wollte das Finanzamt wissen, wo die Lohnsteuer wär..
Für den Wareneinkauf müsste es Quittungen geben,
und die Erlöse wären anzugeben.

„Ich verschenke das Spielzeug an Kinder“ wollte das Christkind sich wehren, dann wäre die Frage der Finanzierung zu klären.
Sollte das Christkind vielleicht Kapitalvermögen haben,
wäre dieses jetzt besser zu sagen.

„Meine Zwerge besorgen die Teile,
und basteln die Geschenke in Eile“
Das Finanzamt fragte wie verwandelt,
ob es sich um innergemeinschaftliches Gewerbe handelt.

Oder kämen die Gelder, das wäre ein besonderer Reiz,
von einem illegalen Spendenkonto aus der Schweiz?
„Ich bin doch das Christkind, ich brauche kein Geld“,
Ich beschenke doch die Kinder in der ganzen Welt.“

„Aus allen Ländern kommen die Sachen“,
mit den wir die Kinder glücklich machen.“
Dieses wäre ja wohl nicht geheuer,
denn da fehle ja die Einfuhrumsatzsteuer.

Das Finanzamt von diesen Sachen keine Ahnung,
meinte dies wäre ein Fall für die Steuerfahndung.
Mit diesen Sachen, welch ein Graus,
fällt Weihnachten dieses Jahr wohl aus.
Denn das Finanzamt sieht es so nicht ein,
und entzieht dem Christkind den Gewerbeschein.

Unbekannt

Steuerschulden in erheblichem Umfang – Gewerbeuntersagung rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage eines Gewerbetreibenden gegen eine von der beklagten Stadt Remagen verfügte Gewerbeuntersagung abgewiesen. Der Kläger betreibt seit mehreren Jahren ein Gewerbe im Bereich der Unterhaltungsbranche. Nach Mitteilung des zuständigen Finanzamts hatte er mehrere Jahre keine Steuererklärungen mehr abgegeben. Außerdem waren Steuerschulden in erheblichem Umfang aufgelaufen. Dies nahm die beklagte Stadt zum Anlass, dem Kläger auf Dauer jegliche Gewerbeausübung zu untersagen. Mit Blick auf die seit längerem bestehenden Steuerrückstände und sein diesbezügliches Gesamtverhalten sei der Kläger als gewerberechtlich unzuverlässig einzustufen.

Dagegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage. Er lebe inzwischen wieder in geordneten Verhältnissen. Die ausstehenden Steuererklärungen habe er mittlerweile abgegeben. Außerdem bemühe er sich mit Erfolg, seinen Betrieb so zu führen, dass er seinen laufenden steuerlichen und sonstigen Verpflichtungen nachkommen könne. Diese Einnahmequelle würde versiegen, wenn er sein Gewerbe aufgeben müsste. Im Angestelltenverhältnis könne er die ausstehende Summe nicht erwirtschaften.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Mit Blick auf die über einen längeren Zeitraum entstandenen erheblichen Steuerschulden und die mangelnde Wahrnehmung seiner steuerlichen Erklärungspflichten, so die Koblenzer Richter, habe der Kläger ein Verhalten gezeigt, das ihn als gewerberechtlich unzuverlässig ausweise. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung sei dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also des Widerspruchsbescheids. Von daher komme es auf etwaige Verbesserungen nach diesem Zeitpunkt für die Entscheidung nicht an. Ungeachtet dessen habe der Kläger aber auch trotz anerkennenswerter Verbesserungen kein tragfähiges Konsolidierungskonzept vorgelegt. Insbesondere sei nicht erkennbar, wie er neben seinen laufenden Verpflichtungen die nach wie vor bestehenden erheblichen Steuerschulden zu tilgen gedenke.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: VG Koblenz, Pressemitteilung vom 21.12.2015 zum Urteil 5 K 703/15 vom 11.12.2015

 

Was ändert sich im Steuerrecht im Jahr 2016?

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Zu Beginn des Jahres 2016 tritt eine Reihe von steuerlichen Änderungen in Kraft. Die nachfolgende Übersicht enthält eine Auswahl der für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Verwaltung wesentlichen Neuregelungen.

Abbau der kalten Progression und Anpassung von Familienleistungen

Die Bunderegierung hat im Juli 2015 für Bürgerinnen und Bürger steuerliche Entlastungen in einem Volumen von über 5 Milliarden Euro pro Jahr auf den Weg gebracht. Entsprechend den Ergebnissen des 10. Existenzminimumberichts wurden Erhöhungen des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags für die Jahre 2015 und 2016 beschlossen. Zum vollständigen Abbau der kalten Progression auf tariflicher Ebene wird ergänzend mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 der Steuertarifverlauf entsprechend der Inflation der Jahre 2014 und 2015 angepasst. Hinzukommen Verbesserungen gezielt für Familien durch Erhöhungen des Kindergeldes, des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende und des Kinderzuschlags für Geringverdiener:

  • Anhebung des Grundfreibetrags ab 2015 von 8.354 Euro auf 8.472 Euro und ab 2016 auf 8.652 Euro.
  • Rechtsverschiebung der übrigen Tarifeckwerte 2016 um die in der aktuellen gesamtwirtschaftlichen Projektion der Bundesregierung für die Jahre 2014 und 2015 enthaltenen Inflationsraten von insgesamt knapp 1,5 Prozent.
  • Anhebung des Kinderfreibetrags für 2015 auf 2.256 Euro (ein Elternteil) beziehungsweise 4.512 Euro (Elternpaar), für 2016 auf 2.304 Euro (ein Elternteil) beziehungsweise 4.608 (Elternpaar).
  • Anhebung des Kindergeldes von monatlich 184 Euro für das erste und zweite Kind, 190 Euro für das dritte und 215 Euro ab dem vierten Kind um 4 Euro ab 2015 und weitere 2 Euro ab 2016.
  • Anhebung des Kinderzuschlags um einen Betrag von 20 Euro auf 160 Euro monatlich ab dem 1. Juli 2016.
  • Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 1.908 Euro ab 2015 und Staffelung nach der Kinderzahl. Er steigt für das zweite und jedes weitere Kind nochmals um jeweils 240 Euro.

Abbau von Bürokratie

Zum 1. Januar 2016 werden die Grenzbeträge für Buchführungspflichten im Handelsgesetzbuch und in der Abgabenordnung angehoben. Dadurch wird eine größere Zahl von kleinen Unternehmen als bislang von der Buchführungspflicht befreit und damit von unnötiger Bürokratie entlastet. Für Umsätze pro Geschäfts-/Wirtschaftsjahr gilt nunmehr ein Schwellenwert von mehr als 600.000 € (bislang 500.000 €) und für Gewinne aus Gewerbebetrieb/Land- und Forstwirtschaft pro Wirtschaftsjahr gilt ein Schwellenwert von mehr als 60.000 € (bislang 50.000 €).

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

Die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Städte und Gemeinden) wird zum 1. Januar 2016 auf eine neue Grundlage gestellt. Die Neuregelung setzt die verbindlichen Vorgaben des Unionsrechts und die dazu ergangenen Rechtsprechung um. Bisher waren die betroffenen Einrichtungen nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art unternehmerisch tätig. Was dazu zählt, ist nach Körperschaftsteuerrecht zu beurteilen.

Im neuen § 2b des Umsatzsteuergesetzes werden jetzt die hoheitlichen Tätigkeiten aus dem unternehmerischen Bereich ausgeklammert, sofern es dadurch nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen kommt. Die Neuregelung wird von einer fünfjährigen Übergangsregelung flankiert, in der die betroffenen Einrichtungen zur Anwendung des bisher geltenden Rechts optieren können. Ab dem 1. Januar 2021 ist das neue Recht dann zwingend anzuwenden.

Quelle: BMF

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin