Sachbezugswerte 2025: Wichtige Informationen für Arbeitgeber

Mit der 15. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) wurden die Sachbezugswerte für das Jahr 2025 an den Verbraucherpreisindex angepasst. Die neuen Werte gelten seit dem 1. Januar 2025. Hier erfahren Sie, welche Werte ab sofort für Verpflegung und Unterkunft gelten und wie diese berechnet werden.

Sachbezugswerte für Verpflegung

Der monatliche Gesamtwert für verbilligte oder unentgeltliche Verpflegung beträgt ab dem 1. Januar 2025 333 Euro. Für die einzelnen Mahlzeiten ergeben sich folgende kalendertägliche und monatliche Werte:

Art der MahlzeitKalendertäglicher WertMonatlicher Wert
Frühstück2,30 Euro69 Euro
Mittag- oder Abendessen4,40 Euro132 Euro
Gesamtwert pro Tag11,10 Euro333 Euro

Sachbezugswerte für Unterkunft und Miete

Der Wert für unentgeltliche oder verbilligte Unterkunft beläuft sich 2025 auf 282 Euro monatlich, was einem kalendertäglichen Wert von 9,40 Euro entspricht.

Wichtig: Arbeitgeber können den Wert der Unterkunft auch mit dem ortsüblichen Mietpreis ansetzen, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls als unbillig erscheint (gemäß § 2 Abs. 3 SvEV).

Jährliche Anpassung der Sachbezugswerte

Die Sachbezugswerte werden jährlich durch eine Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) an den Verbraucherpreisindex angepasst. Der Bundesrat hat der 15. Verordnung zur Änderung der SvEV am 22. November 2024 zugestimmt.

Relevanz für Arbeitgeber

Die neuen Sachbezugswerte sind für die Berechnung des steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts relevant. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die aktuellen Werte korrekt in der Entgeltabrechnung berücksichtigt werden.

Zusammenfassung der Sachbezugswerte 2025

KategorieMonatlicher WertKalendertäglicher Wert
Verpflegung333 Euro11,10 Euro
Unterkunft282 Euro9,40 Euro

Unterstützung und weiterführende Informationen

  • Übersichten: Die detaillierten Sachbezugswerte für 2025 sowie die Werte für 2024 finden Sie in unseren Übersichten.
  • Beratungsblatt: Ausführliche Informationen zur Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) stehen im Beratungsblatt Sachbezugswerte zur Verfügung.

Fazit

Die neuen Sachbezugswerte 2025 müssen von Arbeitgebern ab Januar 2025 angewandt werden. Eine rechtzeitige Anpassung der Entgeltabrechnung stellt sicher, dass steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorgaben eingehalten werden. Bei Fragen oder Unsicherheiten unterstützen wir Sie gerne.