Mit der 15. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) wurden die Sachbezugswerte für das Jahr 2025 an den Verbraucherpreisindex angepasst. Die neuen Werte gelten seit dem 1. Januar 2025. Hier erfahren Sie, welche Werte ab sofort für Verpflegung und Unterkunft gelten und wie diese berechnet werden.
Sachbezugswerte für Verpflegung
Der monatliche Gesamtwert für verbilligte oder unentgeltliche Verpflegung beträgt ab dem 1. Januar 2025 333 Euro. Für die einzelnen Mahlzeiten ergeben sich folgende kalendertägliche und monatliche Werte:
Art der Mahlzeit | Kalendertäglicher Wert | Monatlicher Wert |
---|---|---|
Frühstück | 2,30 Euro | 69 Euro |
Mittag- oder Abendessen | 4,40 Euro | 132 Euro |
Gesamtwert pro Tag | 11,10 Euro | 333 Euro |
Sachbezugswerte für Unterkunft und Miete
Der Wert für unentgeltliche oder verbilligte Unterkunft beläuft sich 2025 auf 282 Euro monatlich, was einem kalendertäglichen Wert von 9,40 Euro entspricht.
Wichtig: Arbeitgeber können den Wert der Unterkunft auch mit dem ortsüblichen Mietpreis ansetzen, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls als unbillig erscheint (gemäß § 2 Abs. 3 SvEV).
Jährliche Anpassung der Sachbezugswerte
Die Sachbezugswerte werden jährlich durch eine Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) an den Verbraucherpreisindex angepasst. Der Bundesrat hat der 15. Verordnung zur Änderung der SvEV am 22. November 2024 zugestimmt.
Relevanz für Arbeitgeber
Die neuen Sachbezugswerte sind für die Berechnung des steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts relevant. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die aktuellen Werte korrekt in der Entgeltabrechnung berücksichtigt werden.
Zusammenfassung der Sachbezugswerte 2025
Kategorie | Monatlicher Wert | Kalendertäglicher Wert |
Verpflegung | 333 Euro | 11,10 Euro |
Unterkunft | 282 Euro | 9,40 Euro |
Unterstützung und weiterführende Informationen
- Übersichten: Die detaillierten Sachbezugswerte für 2025 sowie die Werte für 2024 finden Sie in unseren Übersichten.
- Beratungsblatt: Ausführliche Informationen zur Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) stehen im Beratungsblatt Sachbezugswerte zur Verfügung.
Fazit
Die neuen Sachbezugswerte 2025 müssen von Arbeitgebern ab Januar 2025 angewandt werden. Eine rechtzeitige Anpassung der Entgeltabrechnung stellt sicher, dass steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorgaben eingehalten werden. Bei Fragen oder Unsicherheiten unterstützen wir Sie gerne.