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Rechtsschutzgarantie durch vorläufige Steuerfestsetzungen

Rechtsschutzgarantie durch vorläufige Steuerfestsetzungen

Kernaussage

Auch wenn die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens beim Europäischen Gerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht oder einem oberen Bundesgericht ist, kann die Steuer dennoch vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung gewährleistet ausreichenden Rechtsschutz des Steuerpflichtigen. Dieser wird auch dadurch nicht verfassungswidrig eingeschränkt, dass die Finanzbehörde bei einem Einspruch gegen die vorläufige Steuerfestsetzung vorab über entscheidungsreife Teile des Einspruchs entscheidet.

Sachverhalt

Das beklagte Finanzamt erließ gegenüber dem Kläger einen Bescheid über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für 2005. Der Bescheid enthielt Vorläufigkeitserklärungen hinsichtlich der Vereinbarkeit der dort aufgeführten gesetzlichen Vorschriften (z. B. SolzG) mit höherrangigem Recht. Das Finanzamt wies darauf hin, dass Änderungen dieser Regelungen von Amts wegen berücksichtigt würden. Sofern der Kläger im Einspruchsverfahren die ungeklärte Reichweite der Vorläufigkeitsvermerke rügte, erließ das Finanzamt in diesem Umfang eine Teileinspruchsentscheidung. Mit der Klage möchte der Kläger die Nichtigkeit der Bescheide wegen der Unbestimmtheit der vorläufigen Festsetzung festgestellt wissen.

Entscheidung

Ein Vorläufigkeitsvermerk ist hinreichend bestimmt, wenn er auf die Besteuerungsgrundlage hinweist, hinsichtlich derer die Steuer vorläufig festgesetzt wird. Es ist nicht erforderlich, die betragsmäßige Auswirkung der vorläufigen Festsetzungen anzugeben und die anhängigen Musterverfahren nach Gericht und Aktenzeichen zu bezeichnen. Ergeht die Vorläufigkeit hinsichtlich eines solchen Musterverfahrens, kann der Steuerpflichtige Einspruch und Klage erheben, wenn besondere Gründe substantiiert geltend gemacht werden können. Anderenfalls wird der Rechtsschutz des Steuerpflichtigen durch die Vorläufigkeit gewahrt. Hinsichtlich der gerügten Nichtigkeit der Vorläufigkeitsvermerke war der Einspruch entscheidungsreif, so dass eine Teileinspruchsentscheidung ergehen konnte. Diese ist sachdienlich, da sie dem Interesse des Finanzamts an einer zeitnahen Entscheidung dient. Die Rechtsschutzgarantie gebietet es hingegen nicht, Einspruchsverfahren möglichst lange offen zu lassen.

Konsequenz

Sowohl die vorläufige Steuerfestsetzung trotz Musterverfahrens als auch die Teileinspruchsentscheidung sind zulässig und beschränken nicht den Rechtsschutz des Steuerpflichtigen. Sofern ein Musterverfahren nicht weiter verfolgt werden sollte (z. B. Abhilfe oder Rücknahme) und die Steuerfestsetzungen für endgültig erklärt werden, kann gegen diese endgültige Festsetzung Einspruch eingelegt werden.