Wohnungsbauprämie 2026: Neue Vordrucke für den Antrag

BMF veröffentlicht Vordrucke für Wohnungsbauprämie 2026: Wer Anspruch hat, welche Fristen gelten und wie der Antrag gestellt wird.

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 09.09.2026 die amtlichen Vordruckmuster für den Antrag auf Wohnungsbauprämie 2026 bekannt gemacht. Für Bausparerinnen und Bausparer ist das wichtig, weil die Prämie nur mit dem vorgeschriebenen Antrag beziehungsweise über ein zulässiges elektronisches Verfahren beantragt werden kann.

Die Wohnungsbauprämie wirkt auf den ersten Blick klein. Sie kann sich aber lohnen: Der Staat fördert begünstigte Aufwendungen mit 10 %, maximal mit 70 Euro pro Person beziehungsweise 140 Euro bei Ehegatten oder Lebenspartnern. Entscheidend sind die Einkommensgrenzen, die richtige Antragstellung und die Frist.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • BMF-Bekanntmachung: Vordruckmuster für den Antrag auf Wohnungsbauprämie 2026 vom 09.09.2026
  • Prämienhöhe: 10 % der begünstigten Aufwendungen
  • Maximal begünstigte Aufwendungen: 700 Euro pro Person, 1.400 Euro bei Ehegatten/Lebenspartnern
  • Maximale Prämie: 70 Euro pro Person, 140 Euro bei Ehegatten/Lebenspartnern
  • Einkommensgrenze: 35.000 Euro beziehungsweise 70.000 Euro zu versteuerndes Einkommen
  • Antragsfrist für 2026: grundsätzlich bis 31.12.2028
  • Elektronischer Antrag: für Bausparbeiträge möglich, wenn die Bausparkasse ein zulässiges Verfahren anbietet

Was hat das BMF zur Wohnungsbauprämie 2026 bekannt gemacht?

Nach § 4 Abs. 2 Wohnungsbau-Prämiengesetz, kurz WoPG, ist der Antrag auf Wohnungsbauprämie nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Das BMF hat nun die Vordruckmuster für 2026 samt Erläuterungen veröffentlicht.

Die Vordrucke betreffen insbesondere:

  • den Antrag für Bausparbeiträge nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 WoPG,
  • Anträge für weitere begünstigte Aufwendungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 WoPG,
  • die Erläuterungen zu den amtlichen Formularen.

Die Antragsformulare für die Wohnungsbauprämie 2026 werden im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Wer kann die Wohnungsbauprämie 2026 erhalten?

Prämienberechtigt sind nach § 1 WoPG unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben oder Vollwaisen sind.

Zusätzlich darf das maßgebende Einkommen die gesetzliche Einkommensgrenze nicht überschreiten. Maßgeblich ist dabei nicht das Bruttogehalt, sondern das zu versteuernde Einkommen des Sparjahres.

Achtung / Häufiger Fehler:
Viele Sparer vergleichen die Einkommensgrenze mit ihrem Bruttoarbeitslohn. Das ist nicht korrekt. Entscheidend ist das zu versteuernde Einkommen. Dieses kann durch Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Kinderfreibeträge deutlich unter dem Bruttoeinkommen liegen.

Welche Einkommensgrenzen gelten 2026?

Für das Sparjahr 2026 gelten nach § 2a WoPG folgende Einkommensgrenzen:

PersonenkreisEinkommensgrenzeMaßgebliche Größe
Alleinstehende35.000 EuroZu versteuerndes Einkommen des Sparjahres
Ehegatten/Lebenspartner70.000 EuroZu versteuerndes Einkommen bei Zusammenveranlagung

Das bedeutet: Auch wer ein höheres Bruttoeinkommen erzielt, kann unter Umständen noch Anspruch auf die Wohnungsbauprämie haben. Entscheidend ist die steuerliche Berechnung.

Wie hoch ist die Wohnungsbauprämie 2026?

Die Wohnungsbauprämie beträgt nach § 3 Abs. 1 WoPG 10 % der prämienbegünstigten Aufwendungen.

Allerdings werden die Aufwendungen nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen berücksichtigt:

PersonenkreisMaximal begünstigte AufwendungenMaximale Wohnungsbauprämie
Alleinstehende700 Euro70 Euro
Ehegatten/Lebenspartner1.400 Euro140 Euro

Praxisbeispiele zur Wohnungsbauprämie 2026

Beispiel 1: Alleinstehende Person

Eine Arbeitnehmerin zahlt im Jahr 2026 insgesamt 700 Euro begünstigte Bausparbeiträge ein. Ihr zu versteuerndes Einkommen beträgt 32.000 Euro.

Ergebnis:
Die Einkommensgrenze von 35.000 Euro ist eingehalten. Die Wohnungsbauprämie beträgt 10 % von 700 Euro, also 70 Euro.

Beispiel 2: Ehegatten oder Lebenspartner

Ein zusammenveranlagtes Paar zahlt im Jahr 2026 insgesamt 1.400 Euro prämienbegünstigte Aufwendungen ein. Das zu versteuernde Einkommen beträgt 66.000 Euro.

Ergebnis:
Die Einkommensgrenze von 70.000 Euro ist eingehalten. Die maximale Wohnungsbauprämie beträgt 140 Euro.

Welche Aufwendungen sind begünstigt?

§ 2 Abs. 1 WoPG nennt die prämienbegünstigten Aufwendungen. In der Praxis sind vor allem Bausparbeiträge relevant. Begünstigt sind Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen.

Weitere begünstigte Aufwendungen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Beispiel bestimmte Aufwendungen im Zusammenhang mit Bau- und Wohnungsgenossenschaften oder wohnungswirtschaftlich verwendeten Sparverträgen sein.

Wichtig ist die Abgrenzung zu vermögenswirksamen Leistungen: Aufwendungen sind nicht prämienbegünstigt, wenn es sich um vermögenswirksame Leistungen handelt, für die ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht.

Bis wann muss der Antrag für 2026 gestellt werden?

Der Anspruch auf Wohnungsbauprämie entsteht nach § 4 Abs. 1 WoPG mit Ablauf des Sparjahres. Sparjahr ist das Kalenderjahr, in dem die prämienbegünstigten Aufwendungen geleistet wurden.

Der Antrag muss nach § 4 Abs. 2 WoPG bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Sparjahr folgt.

Für das Sparjahr 2026 bedeutet das:

Die Wohnungsbauprämie 2026 ist grundsätzlich spätestens bis zum 31.12.2028 zu beantragen.

Kann der Antrag elektronisch gestellt werden?

Ja. Die Beantragung der Wohnungsbauprämie für Bausparbeiträge nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 WoPG kann auch elektronisch erfolgen, wenn die jeweilige Bausparkasse ein zulässiges elektronisches Antragsverfahren anbietet.

Für andere Aufwendungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 WoPG ist besonders auf den zutreffenden amtlichen Vordruck zu achten.

Das BMF weist außerdem darauf hin:

  • Vordrucke dürfen maschinell hergestellt werden, wenn sie sämtliche Angaben in derselben Reihenfolge enthalten.
  • Abweichende Formate sind zulässig.
  • Die Erklärung zu den Einkommensverhältnissen darf hervorgehoben oder besonders kenntlich gemacht werden.
  • Maschinell erstellte Anträge für Aufwendungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 WoPG müssen nicht handschriftlich vom Unternehmen unterschrieben werden.

Steuer-Tipp: Antrag rechtzeitig vorbereiten

Warten Sie mit dem Antrag nicht bis kurz vor Fristablauf. Das gilt besonders, wenn mehrere Bausparverträge bestehen, Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam veranlagt werden oder das Einkommen im Sparjahr schwankt.

Gerade bei mehreren Verträgen sollte geprüft werden, für welche Aufwendungen die Prämie beansprucht werden soll. Überschreiten mehrere Verträge zusammen den Höchstbetrag, ist eine entsprechende Erklärung erforderlich.

Checkliste: Wohnungsbauprämie 2026 richtig beantragen

  1. Prüfen, ob Sie prämienberechtigt sind.
  2. Zu versteuerndes Einkommen für 2026 mit der Grenze von 35.000 Euro beziehungsweise 70.000 Euro abgleichen.
  3. Begünstigte Aufwendungen je Vertrag und Sparjahr zusammenstellen.
  4. Bei Bausparbeiträgen prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 2 WoPG erfüllt sind.
  5. Amtlichen Vordruck oder elektronisches Verfahren der Bausparkasse nutzen.
  6. Bei mehreren Verträgen festlegen, für welche Aufwendungen die Prämie beansprucht werden soll.
  7. Frist für das Sparjahr 2026 notieren: 31.12.2028.

Was bedeutet die Bekanntmachung für Bausparkassen und Unternehmen?

Für Bausparkassen und andere beteiligte Unternehmen ist die BMF-Bekanntmachung vor allem organisatorisch relevant. Sie müssen sicherstellen, dass die verwendeten Vordrucke alle erforderlichen Angaben in der amtlich vorgesehenen Reihenfolge enthalten.

Bei Bausparbeiträgen hat die Bausparkasse nach § 4a WoPG auf Grundlage des Antrags zu ermitteln, ob und in welcher Höhe ein Prämienanspruch besteht. Das Ergebnis ist dem Antragsteller spätestens im nächsten Kontoauszug mitzuteilen.

Fazit: Kleine Prämie, klare Regeln

Die Wohnungsbauprämie 2026 ist kein großer Betrag, kann sich aber für viele Bausparerinnen und Bausparer lohnen. Wer die Einkommensgrenzen einhält und prämienbegünstigte Aufwendungen leistet, sollte den Antrag nicht verschenken.

Entscheidend sind drei Punkte:

  • die richtige Prüfung des zu versteuernden Einkommens,
  • die Nutzung des amtlichen Vordrucks beziehungsweise eines zulässigen elektronischen Verfahrens,
  • die Einhaltung der Antragsfrist bis zum 31.12.2028.

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FAQ zur Wohnungsbauprämie 2026

Was hat das BMF zur Wohnungsbauprämie 2026 bekannt gemacht?

Das BMF hat am 09.09.2026 die amtlichen Vordruckmuster für den Antrag auf Wohnungsbauprämie für 2026 einschließlich Erläuterungen bekannt gemacht.

Bis wann muss ich die Wohnungsbauprämie 2026 beantragen?

Für das Sparjahr 2026 endet die gesetzliche Antragsfrist grundsätzlich am 31.12.2028.

Wie hoch ist die Wohnungsbauprämie 2026?

Die Wohnungsbauprämie beträgt 10 % der prämienbegünstigten Aufwendungen. Maximal sind 70 Euro pro Person beziehungsweise 140 Euro bei Ehegatten oder Lebenspartnern möglich.

Welche Einkommensgrenzen gelten?

Die Einkommensgrenze liegt bei 35.000 Euro zu versteuerndem Einkommen für Einzelpersonen und 70.000 Euro bei Ehegatten oder Lebenspartnern.

Kann der Antrag online gestellt werden?

Ja, für Bausparbeiträge ist eine elektronische Antragstellung möglich, wenn die Bausparkasse ein zulässiges elektronisches Antragsverfahren anbietet.

Wo wird der Antrag gestellt?

Der Antrag wird bei dem Unternehmen gestellt, an das die prämienbegünstigten Aufwendungen geleistet wurden. Bei Bausparbeiträgen ist das in der Regel die Bausparkasse.

Was gilt bei mehreren Bausparverträgen?

Wenn bei mehreren Verträgen die Summe der Aufwendungen den Höchstbetrag überschreitet, muss erklärt werden, für welche Aufwendungen die Prämie beansprucht wird. Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner müssen dies einheitlich erklären.

Mehr Infos:

Quellen

  • Bundesministerium der Finanzen, Bekanntmachung der Vordruckmuster für den Antrag auf Wohnungsbauprämie für 2026, Mitteilung vom 09.09.2026.
  • § 1 WoPG 1996 – Prämienberechtigte.
  • § 2 WoPG 1996 – Prämienbegünstigte Aufwendungen.
  • § 2a WoPG 1996 – Einkommensgrenze.
  • § 3 WoPG 1996 – Höhe der Prämie.
  • § 4 WoPG 1996 – Prämienverfahren allgemein.
  • § 4a WoPG 1996 – Prämienverfahren bei Bausparbeiträgen.

Disclaimer:
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.