Erbschaft- und Schenkungsteuer
Schenkungssteuer: Vermögenszuwachs richtig versteuern
Ein Vermögenszuwachs durch Schenkung kann Schenkungssteuer auslösen. Amtlich heißt die Steuer Schenkungsteuer. Entscheidend ist nicht jedes Geschenk im Alltag, sondern ob eine freigebige Zuwendung vorliegt und der Beschenkte dadurch auf Kosten des Schenkers bereichert wird.
Ob tatsächlich Steuer anfällt, hängt vor allem vom Wert der Schenkung, vom Verwandtschaftsverhältnis, vom persönlichen Freibetrag, von früheren Schenkungen innerhalb von zehn Jahren und vom anwendbaren Steuersatz ab.
Wann entsteht Schenkungssteuer auf Vermögenszuwachs?
Der Schenkungsteuer unterliegen Schenkungen unter Lebenden. Steuerlich ist insbesondere eine freigebige Zuwendung relevant, soweit der Beschenkte durch sie auf Kosten des Schenkers bereichert wird. Die Steuer entsteht bei Schenkungen grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.
Steuer-Tipp
Prüfen Sie Schenkungen nicht isoliert. Mehrere Vermögensvorteile von derselben Person an dieselbe Person werden innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren zusammengerechnet. Eine vorausschauende Vermögensübertragung kann deshalb helfen, Freibeträge rechtzeitig und sauber zu nutzen.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 und § 14 Abs. 1 ErbStG.
Wie wird die Schenkungssteuer berechnet?
Die Schenkungssteuer wird aus dem steuerpflichtigen Erwerb berechnet. Das ist die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. Der steuerpflichtige Erwerb wird nach dem ErbStG auf volle 100 Euro nach unten abgerundet.
- Wert der Schenkung ermitteln: Geldbetrag, Immobilienwert, Depotwert oder Wert anderer Vermögensgegenstände.
- Steuerbefreiungen prüfen: zum Beispiel Familienheim unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern.
- Vorerwerbe erfassen: Schenkungen derselben Person innerhalb der letzten zehn Jahre einbeziehen.
- Persönlichen Freibetrag abziehen: abhängig vom Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem.
- Steuersatz anwenden: abhängig von Steuerklasse und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs.
- Anzeige beim Finanzamt prüfen: grundsätzlich innerhalb von drei Monaten, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.
Praxisbeispiel: Schenkung an ein Kind
Ein Vater schenkt seiner Tochter 650.000 Euro. Weitere Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre gab es nicht. Für Kinder gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro.
| Wert der Schenkung | 650.000 Euro |
|---|---|
| abzüglich Freibetrag Kind | 400.000 Euro |
| steuerpflichtiger Erwerb | 250.000 Euro |
| Steuerklasse | I |
| Steuersatz bis 300.000 Euro | 11 % |
| Schenkungsteuer | 27.500 Euro |
Rechtsgrundlagen: § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 2 und § 19 Abs. 1 ErbStG.
Welche Freibeträge gelten bei der Schenkungssteuer?
Die persönlichen Freibeträge gelten grundsätzlich pro Schenker und Beschenktem. Bei weiteren Schenkungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden die Erwerbe zusammengerechnet.
| Beschenkte Person | Freibetrag | Hinweis |
|---|---|---|
| Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner | 500.000 Euro | Steuerklasse I |
| Kinder und Stiefkinder | 400.000 Euro | gilt je Elternteil |
| Kinder verstorbener Kinder | 400.000 Euro | zum Beispiel Enkel, wenn das vermittelnde Kind verstorben ist |
| Enkel, wenn das Kind des Schenkers noch lebt | 200.000 Euro | Steuerklasse I |
| Eltern und Voreltern | bei Schenkungen regelmäßig 20.000 Euro | bei Erwerben von Todes wegen gelten Sonderregeln der Steuerklasse I |
| Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten | 20.000 Euro | Steuerklasse II |
| Lebensgefährten, Freunde und sonstige Personen | 20.000 Euro | Steuerklasse III |
Achtung / Häufiger Fehler
Der Freibetrag ist nicht für jede einzelne Überweisung „neu“ verfügbar. Entscheidend ist die Zusammenrechnung von mehreren Schenkungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren.
Rechtsgrundlagen: § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 ErbStG.
Welche Steuerklassen und Steuersätze gelten?
Die Schenkungsteuer kennt drei Steuerklassen. Maßgeblich ist das persönliche Verhältnis des Beschenkten zum Schenker. Der Steuersatz richtet sich anschließend nach dem steuerpflichtigen Erwerb.
Steuerklassen im Überblick
| Steuerklasse | Typische Personen |
|---|---|
| I | Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel; Eltern und Voreltern nur bei Erwerben von Todes wegen |
| II | Eltern und Voreltern bei Schenkungen, Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten |
| III | alle übrigen Erwerber, zum Beispiel Lebensgefährten, Freunde oder nicht verwandte Personen |
Schenkungsteuersätze nach § 19 ErbStG
| Steuerpflichtiger Erwerb bis einschließlich | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 Euro | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 Euro | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 Euro | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 Euro | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 Euro | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000 Euro | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26.000.000 Euro | 30 % | 43 % | 50 % |
Rechtsgrundlagen: § 15 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 ErbStG.
Schenkungssteuer berechnen: Ablauf als Infografik
Ist die Schenkung einer selbst genutzten Wohnimmobilie steuerfrei?
Steuer-Tipp: Familienheim unter Ehegatten
Die Zuwendung eines sogenannten Familienheims unter Lebenden kann steuerfrei sein, wenn ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner Eigentum oder Miteigentum an einem begünstigten Familienheim überträgt.
Für Kinder gilt diese Steuerbefreiung bei Schenkungen unter Lebenden nicht in gleicher Weise. Bei Übertragungen von Immobilien sollten daher Bewertung, Nießbrauch, Wohnrechte, Pflegeverpflichtungen und mögliche Grunderwerbsteuerfolgen gesondert geprüft werden.
Rechtsgrundlage: § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG.
Weitere Informationen finden Sie hier: Steuerfreiheit für Wohneigentum.
Muss eine Schenkung beim Finanzamt angezeigt werden?
Ja, grundsätzlich ist ein Erwerb dem zuständigen Finanzamt innerhalb von drei Monaten schriftlich anzuzeigen. Bei Schenkungen unter Lebenden trifft die Anzeigepflicht nicht nur den Beschenkten, sondern auch den Schenker. Eine eigene Anzeige ist unter anderem dann nicht erforderlich, wenn die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet wurde.
Achtung / Häufiger Fehler
„Unter dem Freibetrag“ bedeutet nicht automatisch „nicht melden“. Ob Steuer anfällt und ob eine Anzeige erforderlich ist, sind zwei getrennte Fragen. Im Zweifel sollte die Schenkung vorsorglich angezeigt oder steuerlich geprüft werden.
Rechtsgrundlage: § 30 Abs. 1 bis 4 ErbStG.
Schenkungssteuer schnell berechnen
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Kann eine Schenkung zurückgefordert werden?
Eine Schenkung ist zivilrechtlich eine unentgeltliche Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert werden, etwa wenn der Schenker nach der Schenkung seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann.
Diese Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers ist nicht im Erbschaftsteuergesetz, sondern im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Der Rückforderungsanspruch ist unter anderem ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstands zehn Jahre vergangen sind.
Wird der Schenker pflegebedürftig und reichen Einkommen und Vermögen nicht aus, können zusätzlich sozialrechtliche Fragen entstehen. In Betracht kommt dann insbesondere der Übergang von Ansprüchen auf den Sozialhilfeträger. Das sollte im Einzelfall rechtlich und steuerlich geprüft werden.
Rechtsgrundlagen: § 516, § 528, § 529 BGB; § 93 SGB XII.
Mehr dazu: Schenkung im Nachhinein zurückfordern .
Checkliste: So bereiten Sie eine Schenkung steuerlich vor
- Wert des zu übertragenden Vermögens realistisch ermitteln.
- Verwandtschaftsverhältnis und Steuerklasse prüfen.
- Schenkungen derselben Person in den letzten zehn Jahren zusammenstellen.
- Freibetrag und möglichen steuerpflichtigen Erwerb berechnen.
- Bei Immobilien Nießbrauch, Wohnrecht und Familienheim-Befreiung prüfen.
- Anzeige beim Finanzamt und mögliche Schenkungsteuererklärung beachten.
- Bei größeren Vermögen Schenkungen zeitlich planen und dokumentieren.
Häufige Fragen zur Schenkungssteuer auf Vermögenszuwachs
Wann muss ich Schenkungssteuer zahlen?
Schenkungssteuer kann entstehen, wenn Sie durch eine freigebige Zuwendung unter Lebenden bereichert werden und der steuerpflichtige Erwerb nach Abzug von Steuerbefreiungen und Freibeträgen positiv ist.
Wie oft kann ich den Freibetrag nutzen?
Mehrere Schenkungen von derselben Person an dieselbe Person werden innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet. Nach Ablauf des Zehnjahreszeitraums kann der persönliche Freibetrag bei richtiger Planung erneut genutzt werden.
Wie hoch ist der Freibetrag für Kinder?
Kinder und Stiefkinder haben nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG einen persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro je Elternteil.
Welcher Steuersatz gilt bei der Schenkungssteuer?
Der Steuersatz richtet sich nach der Steuerklasse und der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs. Er beträgt nach § 19 ErbStG zwischen 7 Prozent und 50 Prozent.
Ist eine Schenkung an den Ehepartner steuerfrei?
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben einen Freibetrag von 500.000 Euro. Zusätzlich kann die Übertragung eines begünstigten Familienheims unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei sein.
Muss ich eine Schenkung beim Finanzamt melden?
Grundsätzlich ja. Die Anzeige ist nach § 30 ErbStG innerhalb von drei Monaten vorzunehmen. Bei Schenkungen sind sowohl Beschenkter als auch Schenker anzeigepflichtig. Eine Ausnahme gilt insbesondere, wenn die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet ist.
Kann eine Schenkung wegen Pflegekosten zurückgefordert werden?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers nach § 528 BGB bestehen. Der Anspruch ist nach § 529 BGB unter anderem ausgeschlossen, wenn bei Eintritt der Bedürftigkeit seit der Schenkung zehn Jahre vergangen sind.
Weitere Informationen
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Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.
Quellenverzeichnis
- § 1 ErbStG – steuerpflichtige Vorgänge, Schenkungen unter Lebenden; Rechtsstand/Abfrage: 06.07.2026; https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__1.html
- § 7 ErbStG – Schenkungen unter Lebenden, freigebige Zuwendung; Rechtsstand/Abfrage: 06.07.2026; https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__7.html
- § 9 ErbStG – Entstehung der Steuer bei Schenkungen; Rechtsstand/Abfrage: 06.07.2026; https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__9.html
- § 10 ErbStG – steuerpflichtiger Erwerb und Abrundung; Rechtsstand/Abfrage: 06.07.2026; https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__10.html
- § 12 ErbStG – Bewertung nach Bewertungsgesetz; Rechtsstand/Abfrage: 06.07.2026; https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__12.html
- § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG – Familienheim unter Ehegatten/Lebenspartnern; Rechtsstand/Abfrage: 06.07.2026; https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13.html
- § 14 ErbStG – Berücksichtigung früherer Erwerbe innerhalb von zehn Jahren; Rechtsstand/Abfrage: 06.07.2026; https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__14.html
- § 15 ErbStG – Steuerklassen; Rechtsstand/Abfrage: 06.07.2026; https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__15.html
- § 16 ErbStG – persönliche Freibeträge; Rechtsstand/Abfrage: 06.07.2026; https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html
- § 19 ErbStG – Steuersätze; Rechtsstand/Abfrage: 06.07.2026; https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__19.html
- § 30 ErbStG – Anzeige des Erwerbs, Drei-Monats-Frist und Ausnahme bei notarieller/gerichtlicher Beurkundung; Rechtsstand/Abfrage: 06.07.2026; https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__30.html
- § 31 ErbStG – Schenkungsteuererklärung auf Anforderung des Finanzamts; Rechtsstand/Abfrage: 06.07.2026; https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__31.html
- § 516 BGB – Begriff der Schenkung; Rechtsstand/Abfrage: 06.07.2026; https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__516.html
- § 528 BGB – Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers; Rechtsstand/Abfrage: 06.07.2026; https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__528.html
- § 529 BGB – Ausschluss des Rückforderungsanspruchs nach zehn Jahren; Rechtsstand/Abfrage: 06.07.2026; https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__529.html
- § 93 SGB XII – Übergang von Ansprüchen auf den Sozialhilfeträger; Rechtsstand/Abfrage: 06.07.2026; https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__93.html