Kann eine Schenkung widerrufen werden?
Welche Auswirkungen hat die Rückforderung einer Schenkung auf die Schenkungssteuer?
Hat es sich ein Schenker anders überlegt, kann er seine Schenkung rückgängig machen und das Geschenk zurückfordern. Die Vermögensübertragung durch eine Schenkung ist grundsätzlich dauerhaft bindend und lässt sich somit nicht so einfach widerrufen. Allerdings ist das nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Jeder kennt den Spruch "Geschenkt ist geschenkt - wiederholen ist gestohlen". Um eine Schenkung rückgängig machen zu können, muss der betreffende Schenkungsvertrag aufgelöst werden. Das Gesetz sieht nur in Ausnahmefällen eine Rückabwicklung von Schenkungen vor.
Vorsicht Schenkungssteuer: In den Augen des Finanzamtes ist dieser Vorgang nämlich grundsätzlich eine neue Schenkung und es fallen wieder Schenkungssteuern an, sofern die Freibeträge ausgeschöpft sind.
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Wenn der Schenkungsvertrag rechtswirksam widerrufen wurde, liegt eine ungerechtfertigte Bereicherung vor und der Schenker kann das geschenkte Vermögen zurückfordern. Der Beschenkte hat hier keinen Einfluss darauf, denn das Sozialamt kann Schenkungen bis zu zehn Jahre rückwirkend zurückfordern. Diese müssen sogar zurückgefordert werden, damit die Sozialhilfe und somit der Steuerzahler nicht beansprucht werden. Diese Rückabwicklung wird für Immobilien, Sparbücher und weitere Vermögenswerte gefordert. Hierunter fallen z. B. auch Antiquitäten. Die Rückabwicklungen der Schenkungen werden mit einer erschreckend hohen Zahl bemessen. 360.000 Fälle pro Jahr, liegen den Finanzämtern vor. Deshalb ist bei einer Schenkung äußerste Vorsicht geboten. Denn wurden z. B. die Antiquitäten weiter veräußert, kann der Wert dieses Möbels trotzdem zurückgefordert werden.
Eine weitere bedrohliche Situation kann die Insolvenz für den Schenker bedeuten. Denn wenn der Schenker Privatinsolvenz anmeldet, können Gläubiger laut dem Erbschaftssteuergesetz eine Schenkung anfechten. Kann der Schenker allerdings beweisen, dass die Schenkung vor mehr als vier Jahre vor der Privatinsolvenz erfolgte, bleibt diese Schenkung davon unberührt. Wenn ein Gläubiger beweisen kann, dass diese Schenkung zum Zwecke der Benachteiligung des Gläubigers vollzogen wurde, liegt ein Vorsatz vor. Ist dies der Fall, kann eine Schenkung auch bis zu zehn Jahre zurück angefochten werden. Wurde in der schriftlichen Form der Schenkung ein Rückforderungsrecht vereinbart, fließt dieses in die Insolvenzmasse mit ein. Deshalb können Gläubiger auf dieses Vermögen zugreifen, unabhängig von allgemeinen Vorschriften.
Die Erklärung, eine Schenkung werde wegen groben Undanks widerrufen, muss nicht begründet werden. Der BGH (11.10.22, X ZR 42/20) hat dafür den Wortlaut in § 531 Abs. 1 BGB herangezogen: „Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten“. Eine Begründung wird nicht verlangt. Den Schutz des Beschenkten sieht der Senat ausreichend dadurch gewahrt, dass das Vorliegen des groben Undanks im Rückforderungsprozess bewiesen werden muss.
Steuertipp: Ein Erlöschen der Schenkungsteuer ist auch nach Eintritt der Festsetzungsverjährung möglich, erfordert aber die Rückgabe des Geschenks.
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