Schenkung widerrufen: Wann Rückforderung und Schenkungsteuer-Erstattung möglich sind

Symbolbild zur Rückforderung einer Schenkung und zu steuerlichen Folgen

Eine Schenkung widerrufen oder zurückfordern – das klingt einfach, ist rechtlich aber nur in Ausnahmefällen möglich. Steuerlich besonders wichtig: Wird das Geschenk nur freiwillig zurückgegeben, kann dies als neue Schenkung gelten. Wird es dagegen wegen eines gesetzlichen oder vertraglichen Rückforderungsrechts herausgegeben, kann die bereits entstandene Schenkungsteuer nach § 29 ErbStG rückwirkend erlöschen.

Rechtsstand: 06.07.2026. Maßgebliche Normen: §§ 516, 528–534 BGB; §§ 7, 9, 14–16, 19, 29, 30 ErbStG; §§ 169, 170, 175 AO; §§ 133, 134 InsO; § 93 SGB XII.

Kurzüberblick: Wann kann eine Schenkung zurückverlangt werden?

  • Bloße Reue reicht nicht: Eine vollzogene Schenkung ist grundsätzlich bindend.
  • Vertragliche Rückforderung: Im Schenkungsvertrag kann ein Rückforderungsrecht vereinbart werden, zum Beispiel bei Insolvenz, Scheidung, Verkauf oder Vorversterben des Beschenkten.
  • Verarmung des Schenkers: Kann der Schenker seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten, kommt ein Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB in Betracht.
  • 10-Jahres-Grenze: Der Anspruch wegen Verarmung ist nach § 529 BGB grundsätzlich ausgeschlossen, wenn seit der Leistung des geschenkten Gegenstands zehn Jahre vergangen sind.
  • Grober Undank: Bei schwerer Verfehlung des Beschenkten kann ein Widerruf nach § 530 BGB möglich sein.
  • Schenkungsteuer: Die Steuer erlischt nur unter den Voraussetzungen des § 29 ErbStG – nicht bei jeder beliebigen Rückübertragung.
Die Infografik zeigt den Ablauf von der vollzogenen Schenkung über den Rückforderungsgrund und die tatsächliche Rückgabe bis zur steuerlichen Prüfung nach § 29 ErbStG. 1. Schenkung freigebige Zuwendung § 516 BGB / § 7 ErbStG 2. Rückforderungsgrund? Vertrag, Verarmung, grober Undank, Insolvenz 3. Rückgabe tatsächliche Herausgabe oder Abwendung nach § 528 BGB 4. Steuer § 29 ErbStG prüfen

Was ist eine Schenkung rechtlich?

Eine Schenkung liegt vor, wenn jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und beide darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Das ergibt sich aus § 516 Abs. 1 BGB. Ein Schenkungsversprechen muss grundsätzlich notariell beurkundet werden; wird die versprochene Leistung tatsächlich bewirkt, kann ein Formmangel nach § 518 BGB geheilt sein.

Steuerlich gilt eine freigebige Zuwendung unter Lebenden als Schenkung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Die Schenkungsteuer entsteht bei Schenkungen unter Lebenden grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung, § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG.

Kann eine Schenkung einfach widerrufen werden?

Nein. Der Satz „Geschenkt ist geschenkt“ ist rechtlich zwar verkürzt, trifft den Grundsatz aber gut: Eine vollzogene Schenkung lässt sich nicht beliebig rückgängig machen. Der Schenker braucht einen gesetzlichen Rückforderungsgrund oder ein vertraglich vereinbartes Rückforderungsrecht.

Achtung / Häufiger Fehler

Eine einvernehmliche Rückübertragung „aus Kulanz“ ist steuerlich riskant. Fehlt ein durchsetzbares Rückforderungsrecht, kann die Rückübertragung an den ursprünglichen Schenker als neue freigebige Zuwendung behandelt werden. Dann kann erneut Schenkungsteuer entstehen, sofern die Freibeträge nicht ausreichen.

Welche gesetzlichen Gründe gibt es für die Rückforderung einer Schenkung?

1. Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers

Wird der Schenker nach der Schenkung außerstande, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten oder gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen, kann er nach § 528 Abs. 1 BGB die Herausgabe des Geschenks nach Bereicherungsrecht verlangen. Der Beschenkte kann die Herausgabe nach § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden.

Dieser Anspruch ist nach § 529 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn seit der Leistung des geschenkten Gegenstands zehn Jahre vergangen sind. Außerdem ist der Anspruch ausgeschlossen, soweit der Beschenkte bei Herausgabe seinen eigenen angemessenen Unterhalt oder gesetzliche Unterhaltspflichten gefährden würde.

2. Sozialamt und Rückforderung: Was gilt bei Pflegekosten?

Das Sozialamt widerruft die Schenkung nicht selbst. In der Praxis kann der Sozialhilfeträger aber einen bestehenden Rückforderungsanspruch des Schenkers, insbesondere aus § 528 BGB, nach § 93 SGB XII auf sich überleiten. Das ist vor allem relevant, wenn der Schenker Sozialhilfe benötigt, etwa wegen ungedeckter Pflegekosten.

Die pauschale Aussage „Das Sozialamt kann jede Schenkung zehn Jahre rückwirkend zurückfordern“ ist daher ungenau. Richtig ist: Es muss ein überleitbarer Anspruch bestehen, regelmäßig nach § 528 BGB, und die Ausschlussgründe des § 529 BGB sind zu prüfen.

3. Widerruf wegen groben Undanks

Eine Schenkung kann nach § 530 Abs. 1 BGB widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. Der Widerruf erfolgt nach § 531 Abs. 1 BGB durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Erklärung des Widerrufs wegen groben Undanks nicht begründet werden muss. Der Schenker muss den groben Undank aber im Rückforderungsprozess darlegen und beweisen. Wichtig ist außerdem die Frist: Nach § 532 BGB ist der Widerruf ausgeschlossen, wenn der Schenker verziehen hat oder seit Kenntnis des Widerrufsgrundes ein Jahr vergangen ist.

4. Insolvenz des Schenkers

Gerät der Schenker in Insolvenz, geht es nicht um das Erbschaftsteuerrecht, sondern um die Insolvenzanfechtung. Unentgeltliche Leistungen des Schuldners sind nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar, es sei denn, sie wurden früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen.

Bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung kann zusätzlich § 133 InsO greifen. Dann ist eine Rechtshandlung unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zu zehn Jahre vor dem Insolvenzantrag anfechtbar. Die Rechtsfolge der Insolvenzanfechtung ergibt sich aus § 143 InsO: Das anfechtbar Weggegebene ist zur Insolvenzmasse zurückzugewähren.

Welche Folgen hat die Rückforderung für die Schenkungsteuer?

Die wichtigste Vorschrift ist § 29 ErbStG. Danach erlischt die Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit ein Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden musste. Gleiches gilt nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, soweit die Herausgabe nach § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Zahlung abgewendet wurde.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19.03.2025 – II R 34/22 bestätigt, dass § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG auch bei vertraglichen Rückforderungsrechten anwendbar sein kann, wenn das Rückforderungsrecht seine Grundlage im ursprünglichen Vertragsschluss hat und das Geschenk tatsächlich herausgegeben werden musste.

Steuer-Tipp

Nehmen Sie in größere Schenkungsverträge, insbesondere bei Immobilien und Unternehmensvermögen, klare Rückforderungs- und Widerrufsvorbehalte auf. Steuerlich entscheidend ist später, dass die Rückgabe nicht nur freiwillig erfolgt, sondern auf einem wirksamen Rückforderungsrecht beruht.

Was passiert mit Nutzungen des Geschenks?

Gibt der Beschenkte das Geschenk zurück, ist die Steuer nicht immer vollständig zu erstatten. Nach § 29 Abs. 2 ErbStG ist der Erwerber für den Zeitraum, in dem ihm Nutzungen des zugewendeten Vermögens zugestanden haben, wie ein Nießbraucher zu behandeln. Das kann zum Beispiel bei Mieteinnahmen, Wohnvorteilen oder sonstigen Nutzungen relevant sein.

Kann die Steuer auch nach Festsetzungsverjährung noch erlöschen?

Das Erlöschen der Schenkungsteuer nach § 29 ErbStG kann ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sein. In diesen Fällen beginnt die Festsetzungsfrist nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eintritt. Der BFH hat dies für das Erlöschen der Schenkungsteuer bei Herausgabe wegen Rückforderungsrechts im Urteil vom 11.11.2009 – II R 54/08 bestätigt.

Wann entsteht trotzdem erneut Schenkungsteuer?

Neue Schenkungsteuer droht vor allem, wenn kein gesetzlicher oder vertraglicher Rückforderungsanspruch besteht und der Beschenkte das Vermögen freiwillig zurücküberträgt. Dann kann die Rückübertragung eine neue freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sein.

Zusätzlich wichtig: Mehrere Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden nach § 14 ErbStG zusammengerechnet. Die persönlichen Freibeträge richten sich nach § 16 ErbStG, die Steuerklassen nach § 15 ErbStG und die Steuersätze nach § 19 ErbStG.

Situation Steuerliche Einordnung Praxisfolge
Rückgabe wegen vertraglichem Rückforderungsrecht § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG kann die ursprüngliche Schenkungsteuer rückwirkend entfallen lassen. Rückforderungsrecht und tatsächliche Herausgabe dokumentieren.
Rückgabe wegen Verarmung des Schenkers § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG oder § 29 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG bei Abwendung der Herausgabe durch Zahlung. Bedürftigkeit, Anspruchshöhe und 10-Jahres-Frist nach § 529 BGB prüfen.
Freiwillige Rückübertragung ohne Anspruch Kann als neue Schenkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerbar sein. Vor Rückübertragung steuerliche Beratung einholen.
Insolvenzanfechtung Rückgewähr zur Insolvenzmasse nach §§ 133, 134, 143 InsO; steuerliche Folge gesondert prüfen. Fristen, Kenntnis und Anfechtungstatbestand genau dokumentieren.

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Checkliste: Was sollten Schenker und Beschenkte jetzt prüfen?

  1. Schenkungsvertrag prüfen: Gibt es ein Rückforderungsrecht, einen Widerrufsvorbehalt oder eine Rückfallklausel?
  2. Rückforderungsgrund dokumentieren: Verarmung, grober Undank, Insolvenz, Pflichtverletzung oder vertraglicher Störfall?
  3. Fristen prüfen: Besonders wichtig sind die 10-Jahres-Grenze nach § 529 BGB und die 1-Jahres-Frist nach § 532 BGB.
  4. Steuerbescheide bereithalten: Schenkungsteuerbescheid, Bewertungsunterlagen, Notarvertrag und Zahlungsnachweise sammeln.
  5. Finanzamt informieren: Schenkungen sind nach § 30 ErbStG grundsätzlich innerhalb von drei Monaten anzuzeigen, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift.
  6. Rückgabe sauber umsetzen: Bei Immobilien ist regelmäßig eine notarielle Rückübertragung und Grundbuchberichtigung erforderlich.
  7. Steuerliche Änderung beantragen: Bei § 29 ErbStG sollte die Aufhebung oder Änderung des Schenkungsteuerbescheids geprüft und beantragt werden.

Praxisfall: Immobilie an Kind verschenkt – später Pflegekosten

Eltern übertragen ein Haus auf ihr Kind. Acht Jahre später reichen Rente und Pflegeversicherung nicht aus, um die Pflegekosten zu decken. In diesem Fall kann ein Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers nach § 528 BGB entstehen. Bezieht der Schenker Sozialhilfe, kann der Sozialhilfeträger diesen Anspruch nach § 93 SGB XII auf sich überleiten.

Steuerlich ist anschließend zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 29 ErbStG erfüllt sind. Ist das der Fall, kann die ursprüngliche Schenkungsteuer ganz oder teilweise rückwirkend erlöschen.

FAQ: Häufige Fragen zum Widerruf einer Schenkung

Kann ich eine Schenkung zurückfordern, weil ich es mir anders überlegt habe?

Nein. Reue allein reicht nicht aus. Sie benötigen einen gesetzlichen Rückforderungsgrund, etwa § 528 BGB oder § 530 BGB, oder ein vertraglich vereinbartes Rückforderungsrecht.

Wann erlischt die Schenkungsteuer bei Rückgabe?

Die Schenkungsteuer erlischt nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG rückwirkend, soweit das Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden musste.

Ist die freiwillige Rückgabe steuerfrei?

Nicht automatisch. Ohne Rückforderungsrecht kann die Rückübertragung als neue Schenkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gelten.

Kann das Sozialamt eine Schenkung zurückholen?

Das Sozialamt kann einen bestehenden Anspruch des Schenkers, insbesondere nach § 528 BGB, nach § 93 SGB XII auf sich überleiten. Es braucht aber einen überleitbaren Anspruch; eine pauschale Rückforderung jeder Schenkung gibt es nicht.

Wie lange kann eine Schenkung wegen Verarmung zurückgefordert werden?

Der Anspruch nach § 528 BGB ist nach § 529 Abs. 1 BGB grundsätzlich ausgeschlossen, wenn seit der Leistung des geschenkten Gegenstands zehn Jahre vergangen sind.

Muss der Widerruf wegen groben Undanks begründet werden?

Nach der Rechtsprechung des BGH muss die Widerrufserklärung nicht begründet werden. Der Schenker muss den groben Undank im Streitfall aber beweisen.

Was passiert bei Insolvenz des Schenkers?

Unentgeltliche Leistungen können nach § 134 InsO innerhalb von vier Jahren vor dem Insolvenzantrag anfechtbar sein. Bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung kann § 133 InsO unter Umständen bis zu zehn Jahre zurückreichen.

Unsicher, ob eine Rückforderung steuerlich sinnvoll ist?

Lassen Sie vor der Rückübertragung prüfen, ob ein wirksames Rückforderungsrecht besteht und ob die Voraussetzungen des § 29 ErbStG erfüllt sind. Das vermeidet eine unnötige zweite Schenkungsteuerbelastung.

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Weiterführende Informationen

Quellenverzeichnis

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.


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