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Neue Rechtslage siehe Investitionsabzugsbetrag


Investitionsabzugsbetrag (IAB)



Investitionsabzugsbetrag buchen

Für die Inanspruchnahme von § 7g EStG gilt Folgendes

1. Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages im Abzugsjahr

Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages nach § 7g Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) vor, kann der Gewinn im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG entsprechend gemindert werden. Bei einer Gewinnermittlung nach den §§ 4 Abs. 1, 5 EStG erfolgt der Abzug außerhalb der Bilanz. Die notwendigen Angaben zur Funktion des begünstigten Wirtschaftsgutes und zur Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten müssen sich aus den gemäß § 60 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) der Steuererklärung beizufügenden Unterlagen ergeben (z.B. in Form einer Anlage zur steuerlichen Gewinnermittlung).


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2. Gewinnhinzurechnung und gewinnmindernde Herabsetzung der Anschaffungs-/Herstellungskosten im Investitionsjahr

Bei einer Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrages nach § 7g Abs. 2 EStG ist der Gewinn im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erhöhen. Bei der Gewinnermittlung nach den §§ 4 Abs. 1, 5 EStG erfolgt die Hinzurechnung außerhalb der Bilanz. Die Minderung der Investitionskosten des begünstigten Wirtschaftsgutes nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG ist durch eine erfolgswirksame Kürzung der entsprechenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen:

Buchung bei Bilanzierung: a.o. Aufwand / Wirtschaftsgut


3. Zeitpunkt der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages

In den Fällen des § 7g Abs. 3 oder 4 EStG hat der Steuerpflichtige den maßgebenden Sachverhalt spätestens mit Abgabe der Steuererklärung für das Wirtschaftsjahr anzuzeigen, in dem das die Rückabwicklung auslösende Ereignis (z.B. Ablauf der Investitionsfrist, schädliche Verwendung) eintritt. Der Steuerpflichtige hat aber auch die Möglichkeit, zu einem früheren Zeitpunkt die Rückgängigmachung gegenüber dem FA zu erklären und die Änderung der entsprechenden Steuerfestsetzung(en) zu beantragen. Die Absätze 3 und 4 des § 7g EStG n.F. enthalten eigene Änderungsvorschriften und Ablaufhemmungen der Festsetzungsfrist zur Rückabwicklung von Investitionsabzugsbeträgen.


4. Verzinsung der Steuernachforderungen nach § 233a AO

Die Verzinsung nach § 233a AO ersetzt den bisherigen Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG a.F. und soll den entstandenen Vorteil (Steuerstundung (Stundung) in dem Zeitraum, in dem der Investitionsabzugsbetrag „vorhanden” war) ausgleichen. Die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages nach § 7g Abs. 3 oder Abs. 4 EStG führt zu einer Änderung der Einkommensteuerfestsetzung des Abzugsjahres und zu einem nach § 233a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AO zu verzinsenden Unterschiedsbetrag. Die Berechnung des Zinslaufes richtet sich nach § 233a Abs. 2 AO; § 233a Abs. 2a AO kommt nicht zur Anwendung. In den Fällen des § 7g Abs. 3 EStG beruht die Änderung der Steuerfestsetzung nicht auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses, weshalb der Gesetzgeber auch eine eigenständige Korrekturnorm (§ 7g Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG) geschaffen hat.


Investitionsabzugsbetrag an einem Beispiel buchen

Beispiel zum Buchen des Investitionsabzugsbetrages:

Zum 31. Dezember 2008 hat Unternehmer U ein Investitionsabzug für ein anzuschaffendes Transportfahrzeug (neu: 40.000 Euro) in Höhe von 16.000 Euro (40 % von 40.000 Euro) geltend gemacht. Am 12.03.2009 wird dieses Transportfahrzeug für 40.000 Euro angeschafft und wird zu 100 % betrieblich genutzt.

Lösung:

2008

  • Gewinnminderung durch Investitionsabzugsbetrag außerhalb der Bilanz in Höhe von 16.000 Euro
  • Dokumentation (Eintrag in Verzeichnis, siehe auch Überwachungsbogen)

2009 ff.

Top Investitionsabzugsbetrag

Rechtsgrundlagen zum Thema: Investitionsabzugsbetrag

EStG 
EStG § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

EStR 
EStR R 34b.3 Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen

EStH 7g

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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