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Private Equity Fonds

Definition Private Equity und die steuerliche Behandlung von Private Equity Fonds


Ein Private-Equity-Fonds ist ein Fonds, der Geld von institutionellen und privaten Anlegern einsammelt, um damit in nicht börsennotierte Unternehmen zu investieren. Diese Investitionen können sowohl in Start-ups als auch in bereits etablierte Unternehmen erfolgen. Der Fonds agiert dabei als Investor und stellt dem Unternehmen Eigenkapital zur Verfügung, um das Wachstum oder eine geplante Expansion zu finanzieren.

In der Regel übernimmt der Private-Equity-Fonds dabei auch eine aktive Rolle in der Unternehmensführung und unterstützt das Management bei der Umsetzung von Strategien und der Erreichung von Wachstumszielen. Oftmals haben Private-Equity-Fonds ein starkes Netzwerk und können durch ihre Erfahrung und Kontakte im Management des investierten Unternehmens wertvolle Impulse setzen und helfen, den Unternehmenswert zu steigern.

Die Beteiligung des Private-Equity-Fonds am Unternehmen ist in der Regel auf eine bestimmte Zeit beschränkt und endet mit dem Verkauf der Beteiligung an andere Investoren oder dem Börsengang des Unternehmens. Der Fonds erhält dann den Anteil am Unternehmenswert, der seiner Beteiligung entspricht.


Modell Private Equity Fonds:

Wagniskapital- oder Venture-Capital-Fonds (VC) investieren in neue Unternehmen aus Wachstumsbranchen. Nach ca. zehn Jahren soll die Beteiligung mit Gewinn wieder verkauft werden, z. B. über die Börse. Bisher waren Private Equity Fonds Investoren vorbehalten, die für einen Anteil mehr als 500.000 Euro bezahlten. Inzwischen ist die Beteiligungsgrenze deutlich gesunken. Beteiligungen Venture-Capital-Fonds sind bereits ab ca. 25.000 Euro möglich. Diese Fonds investieren wegen der Risikostreuung nicht direkt in Unternehmen, sondern in andere Risikofonds.


Steuervorteil Private Equity Fonds:

Der Steuervorteil bei Private Equity Fonds ist, dass die Gewinne steuerfrei sind. Weitere Informationen zur Abgeltungssteuer und Spekulationssteuer finden Sie hier...


Chancen Private Equity Fonds:

Mit kaum einem anderen Investment waren in den vergangenen Jahren höhere Gewinne und auch Verluste möglich. An das Wachstum und Zusammenbruch der Hightech-Börsen wird sich jeder erinnern können.

Fondsrechner

Einmalbetrag  Euro

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Jährlicher Kurszuwachs  % p.a.

Laufzeit  Jahre

Ausgabeaufschlag  %
Verwaltungsgebühr  % p.a.

Steuersatz  %
Freibetrag  Euro

Risiken Private Equity Fonds:

Entscheidend für die Aussichten der Dachfonds sind die Zukunftsaussichten der Wachstumsbranchen. Es sollte daher genau geprüft werden, in welche Zielfonds investiert wird. Zu dem sollte das Fonds-Management über ausreichend Erfahrung verfügen. Sollten die Konjunktur- und Börsenaussichten für längere Zeit zurückgehen, wird der Verkauf von Beteiligungen schwierig. Die Auszahlungen der Dachfonds könnten deutlich sinken oder gar über mehrere Jahre hinweg völlig ausbleiben.


Einkommensteuerliche Behandlung von Venture Capital und Private Equity Fonds; Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom Gewerbebetrieb

I. Begriffsbestimmung

[1] In Venture Capital und Private Equity Fonds, die meist von einem oder mehreren Initiatoren gegründet werden, schließen sich Kapitalanleger insbesondere zum Zweck der Finanzierung junger Unternehmen, des Wachstums mittelständischer Unternehmen, der Ausgliederung von Unternehmensteilen oder der Nachfolge in Unternehmen zusammen. Dabei dient der Fonds als Mittler zwischen den Kapitalanlegern einerseits und den zu finanzierenden Unternehmen (Portfolio-Gesellschaften) andererseits. Von den Fonds werden Eigenkapital- und eigenkapitalähnliche Beteiligungen an den Portfolio-Gesellschaften erworben. Nach Erreichen des durch die Finanzierung beabsichtigten Ziels (z. B. Umwandlung der Portfolio-Gesellschaften in Aktiengesellschaften und die Platzierung der Unternehmen an der Börse, Ausgliederung von Unternehmensteilen) werden die Anteile an den Gesellschaften – kurspflegend – veräußert.

II. Venture Capital und Private Equity Fonds

1. Typischer Sachverhalt

[2] Bei Venture Capital Fonds und Private Equity Fonds ist regelmäßig von den nachfolgend dargestellten Sachverhaltselementen auszugehen:

Venture Capital und Private Equity Fonds werden regelmäßig in Form einer Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) gegründet. Die Komplementär-GmbH ist meist am Vermögen der KG nicht beteiligt. In- und ausländische private und institutionelle Anleger beteiligen sich als Kommanditisten an den Fonds. Auch die Initiatoren beteiligen sich als Kommanditisten an den Fonds. Sie bringen neben ihrem Kapital regelmäßig auch immaterielle Beiträge (Erfahrungen, Kontakte, Netzwerke) ein.

[3] Die laufende Geschäftsführung wird von der Komplementär-GmbH oder einer Management-Gesellschaft als Kommanditist mit Geschäftsführungsbefugnis („geschäftsführende Gesellschafter”) wahrgenommen. Zur laufenden Geschäftsführung gehört die Prüfung der Beteiligungen, die Verhandlung der Beteiligungsverträge, die Überwachung der Beteiligungen, das Berichtswesen, die Kapitalabrufe und die Betreuung der Anleger. Der „geschäftsführende Gesellschafter” erhält regelmäßig eine jährliche Haftungs- und Geschäftsführungsvergütung zwischen 1,5 und 2,5 % des Zeichnungskapitals des Fonds. Die letztverantwortlichen Anlageentscheidungen (Investment- und Designvestment-Entscheidungen) werden von einer weiteren GmbH & Co. KG (Initiator-KG) getroffen. Die Initiatoren erhalten unmittelbar oder mittelbar über die Initiator-KG neben ihrem Gewinnanteil für ihre letztverantwortlichen Anlageentscheidungen und sonstigen immateriellen Beiträge zusätzlich eine Vergütung von meist 20 % der Gewinne des Fonds, die erst nach der Ausschüttung der Gewinne an die übrigen Gesellschafter ausgezahlt wird (sog. Carried Interest).

[4] Die Tätigkeit des Fonds besteht regelmäßig im Erwerb von Beteiligungen an den zu finanzierenden Unternehmen (meist Kapitalgesellschaften), dem Einziehen von Dividenden und Zinsen und – nach Erreichen des mit der Finanzierung beabsichtigten Zwecks – der Veräußerung der im Wert erheblich gestiegenen Beteiligungen. Die Beteiligungen werden im Durchschnitt 3 bis 5 Jahre gehalten, der Fonds hat im Durchschnitt eine Laufzeit von 8 bis 12 Jahren.

[5] Die Beteiligungen werden ausschließlich mit Eigenmitteln des Fonds – mit Ausnahme der Inanspruchnahme staatlicher Förderung, die zivilrechtlich als Darlehen ausgestaltet ist – erworben. Die Verwaltung der Beteiligungen erfolgt in der Regel nur über die Ausübung von gesetzlichen oder üblichen gesellschaftsvertraglichen Rechten von Gesellschaftern. Für wichtige Geschäftsführungsmaßnahmen bei den Portfolio-Gesellschaften kann ein Zustimmungsvorbehalt für die Initiator-KG – analog § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG – bestehen. Der Fonds oder die geschäftsführenden Gesellschafter streben eine Vertretung in Aufsichtsräten oder Beiräten der Portfolio-Gesellschaften an. Die Rechte und Pflichten als Aufsichtsrat oder Beirat orientieren sich am gesetzlichen Leitbild des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft.

2. Steuerrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Fonds

[6] Eine private Vermögensverwaltung liegt vor, wenn sich die Betätigung noch als Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellt und die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung nicht entscheidend in den Vordergrund tritt (vgl. BFH-Urteile vom 4. März 1980 – BStBl 1980 II S. 389 – und vom 29. Oktober 1998 – BStBl 1999 II S. 448 –). Ein Gewerbebetrieb liegt dagegen vor, wenn eine selbstständige nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 – BStBl 1984 II S. 751, 762 –).

[7] Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 4. März 1980 – a. a. O. –, vom 31. Juli 1990 – BStBl 1991 II S. 66 –, vom 6. März 1991 – BStBl 1991 II S. 631 –, vom 19. Februar 1997 – BStBl 1997 II S. 399 – und vom 29. Oktober 1998 – a. a. O. –) können folgende Merkmale für einen gewerblichen Wertpapierhandel sprechen:

• Einsatz von Bankkrediten statt Anlage von Eigenkapital,

• Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung von Geschäften,

• Ausnutzung eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen,

• Anbieten von Wertpapiergeschäften einer breiten Öffentlichkeit gegenüber oder Wertpapiergeschäfte auch auf Rechnung Dritter,

• eigenes unternehmerisches Tätigwerden in den Portfolio-Gesellschaften.

[8] Unter Berücksichtigung dieser Merkmale und der Grundsätze des BFH-Urteils vom 25. Juli 2001 (BStBl 2001 II S. 809 ) zum gewerblichen Handel mit GmbH-Geschäftsanteilen sind die Voraussetzungen für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit des Fonds in der Regel nicht erfüllt, wenn die Kriterien der Tz. 9 bis 16 vorliegen. Dabei ist auf das Gesamtbild der Tätigkeiten abzustellen; die einzelnen Kriterien sind im Zusammenhang zu würdigen.

Kein Einsatz von Bankkrediten/keine Übernahme von Sicherheiten

[9] Der Fonds selbst muss den Erwerb von Anteilen an der Portfolio-Gesellschaft im Wesentlichen aus Eigenmitteln finanzieren. Die Inanspruchnahme staatlicher Förderung, die zivilrechtlich als Darlehen strukturiert ist, ist unschädlich. Unschädlich ist es auch, wenn ausstehende Kapitaleinlagen zur Überbrückung von Einforderungsfristen kurzfristig zwischenfinanziert werden müssen und der Zwischenkredit nach der Kapitaleinzahlung unverzüglich zurückgeführt wird. Werden dem Fonds durch Investoren (z. B. Banken) Gesellschafterdarlehen gewährt, liegt insoweit eine schädliche Fremdfinanzierung vor, da dem Fonds hier Fremdkapital zugeführt wird; dies gilt nicht, wenn das Gesellschafterdarlehen aus bank- oder versicherungsaufsichtsrechtlichen Gründen vorgeschrieben ist. Die vom BFH im Urteil vom 20. Dezember 2000 (BStBl 2001 II S. 706 ) vertretene Auffassung, dass eine Fremdfinanzierung von Wertpapiergeschäften selbst in nennenswertem Umfang diese nicht als gewerblich prägt, ist auf die vorliegenden Gestaltungen nicht übertragbar. Durch die von üblichen Wertpapiergeschäften abweichende Zielsetzung dieser Fonds, in erster Linie Anteile an Kapitalgesellschaften zu erwerben und sie nach gewisser Zeit wieder zu veräußern, spricht eine wesentliche Fremdfinanzierung der zugrunde liegenden Beteiligungsgeschäfte für einen gewerblichen „Warenumschlag” der Beteiligungen an den Portfolio-Gesellschaften, weil dies ein „händlertypisches” Verhalten darstellt.

[10] Übernimmt der Fonds die Besicherung von Verbindlichkeiten der Portfolio-Gesellschaft, entspricht dies eher dem Bild des Gewerbebetriebs als dem der privaten Vermögensverwaltung. Auch die Rückdeckung von Darlehensverbindlichkeiten der Portfolio-Gesellschaften durch den Fonds entspricht eher dem Bild des Gewerbebetriebs als dem der privaten Vermögensverwaltung; eine unschädliche Rückdeckung liegt jedoch vor, wenn die „rückgedeckten” Kredite der Portfolio-Gesellschaft als Zwischenkredite mit noch ausstehenden Einlagen durch den Fonds im Zusammenhang stehen.

Keine eigene Organisation

[11] Der Fonds darf für die Verwaltung des Fonds-Vermögens keine umfangreiche eigene Organisation unterhalten. Betreibt der Fonds ein eigenes Büro und hat er Beschäftigte, ist dies unschädlich, wenn dies nicht das Ausmaß dessen übersteigt, was bei einem privaten Großvermögen üblich ist. Die Größe des verwalteten Vermögens begründet für sich allein betrachtet noch keinen Gewerbebetrieb (vgl. BFH-Urteile vom 17. Januar 1961 – BStBl 1961 III S. 233 – und vom 18. März 1964 – BStBl 1964 III S. 367 ).

Keine Ausnutzung eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrung

[12] Der Fonds darf sich nicht eines Marktes bedienen und auf fremde Rechnung unter Einsatz beruflicher Erfahrungen tätig werden. Das Nutzbarmachen einschlägiger beruflicher Kenntnisse für eigene Rechnung begründet noch keine Gewerblichkeit. Der/die „geschäftsführenden Gesellschafter” und die Initiatoren nutzen häufig bei der Prüfung und Entscheidung der möglichen Investitionen ihr Know-how und ihre Branchenkenntnisse. Dies ist aber mit dem Verhalten eines privaten Anlegers, der ein umfangreiches Vermögen zu verwalten hat, noch vergleichbar und daher unschädlich.

Kein Anbieten gegenüber breiter Öffentlichkeit/Handeln auf eigene Rechnung

[13] Der Fonds darf Beteiligungen an den Portfolio-Gesellschaften nicht gegenüber einer breiten Öffentlichkeit anbieten oder auf fremde Rechnung handeln. Ein Anbieten gegenüber einer breiten Öffentlichkeit als Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt vor, wenn die Tätigkeit auf einen „Leistungs- und Güteraustausch” gerichtet ist. Bei der Verwaltung der Beteiligungen durch den Fonds ist dies nicht gegeben. Unschädlich sind daher die Tätigkeiten der Fonds-Gesellschaft bei der Verwertung ihrer auf eigene Rechnung eingegangenen Beteiligungen, z. B. bei der Veräußerung der Beteiligungen oder beim Börsengang der Portfolio-Gesellschaften. Der Fonds erwirbt seine Beteiligungen stets auf eigene Rechnung. Die Tätigkeit und das Nutzbarmachen der Kenntnisse des/der „geschäftsführenden Gesellschafter” oder der Initiatoren führt nicht zu der Annahme, dass der Fonds gleichzeitig auch für fremde Rechnung tätig wird. Denn die Tätigkeit dieser Kommanditisten ist unmittelbar dem Fonds als eigene Tätigkeit zuzurechnen.

Keine kurzfristige Beteiligung

[14] Der Fonds muss die Beteiligungen mindestens mittelfristig, d. h. 3 bis 5 Jahre, halten, da bei kurzfristigen Anlagen keine Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten anzunehmen ist. Bei der Prüfung der Mindesthaltedauer sind alle Beteiligungen des Fonds einzubeziehen. Die Veräußerung einer einzelnen Beteiligung vor Ablauf der Haltedauer führt für sich noch nicht zum Gewerbebetrieb. Es ist vielmehr auf das Gesamtbild abzustellen; maßgeblich ist daher die gewogene durchschnittliche Haltedauer, bezogen auf das gesamte Beteiligungskapital. Von einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten ist zwar auch auszugehen, wenn die Ertragserwartung des Anlegers nicht im Zufluss von Dividenden, sondern überwiegend in der Realisierung von Wertsteigerungen der Beteiligung durch Veräußerung besteht, vgl. BFH-Urteil vom 20. Dezember 2000 (BStBl 2001 II S. 706 ). Diese für Wertpapierverkäufe geltenden Grundsätze sind aber nicht entsprechend bei nachhaltigen, zeitlich eng zusammenhängenden An- und Verkäufen von Unternehmensbeteiligungen anzuwenden, vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 2001 (BStBl 2001 II S. 809 ). Die Syndizierung, d. h. die spätere Aufteilung des Investitionsbetrags in eine Portfolio-Gesellschaft auf mehrere Fonds, z. B. zwecks Risikostreuung, nach Erwerb der Beteiligung stellt ebenfalls eine Veräußerung dar; diese bleibt für die Frage der Haltedauer jedoch außer Betracht, wenn die Aufteilung innerhalb von 18 Monaten nach Erwerb der Beteiligung nur zwischen Fonds desselben Initiators stattfindet und zu Anschaffungskosten zzgl. einer marktüblichen Verzinsung erfolgt.

Keine Reinvestition von Veräußerungserlösen

[15] Die erzielten Veräußerungserlöse dürfen nicht reinvestiert, sondern müssen ausgeschüttet werden. Keine Reinvestition von Veräußerungserlösen liegt vor, wenn Erlöse in Höhe des Betrags, zu dem Kosten und der Ergebnis-Vorab für die Geschäftsführung aus Kapitaleinzahlungen finanziert wurden, erstmals in Beteiligungen investiert werden. Dasselbe gilt, wenn Veräußerungserlöse bis zur Höhe eines Betrags von 20 % des Zeichnungskapitals in Nachfinanzierungen von Portfolio-Gesellschaften investiert werden, an denen der Fonds bereits beteiligt ist.

Kein unternehmerisches Tätigwerden in Portfolio-Gesellschaften

[16] Der Fonds darf sich nicht am aktiven Management der Portfolio-Gesellschaften (auch nicht über verbundene Dritte) beteiligen (vgl. Abschnitt 8 Abs. 5 KStR , BFH-Urteil vom 25. Juli 2001 – BStBl 2001 II S. 809 ). Die Wahrnehmung von Aufsichtsratsfunktionen in den gesellschaftsrechtlichen Gremien der Portfolio-Gesellschaften ist hierbei unschädlich. Die Einräumung von Zustimmungsvorbehalten – analog § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG – ist regelmäßig unschädlich, es sei denn, es werden Zustimmungsvorbehalte in einem Maße eingeräumt, dass der Geschäftsführung der Portfolio-Gesellschaft kein echter Spielraum für unternehmerische Entscheidungen bleibt, dies wäre ein Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit des Fonds. Die Einschaltung eines sog. Inkubators (gewerbliche Entwicklungsgesellschaft), dessen Tätigkeit dem Fonds auf Grund schuldrechtlicher Verträge oder personeller Verflechtungen zuzurechnen ist, führt stets zur Gewerblichkeit des Fonds.

Keine gewerbliche Prägung bzw. gewerbliche „Infektion”

[17] Bei dem Fonds darf es sich nicht bereits um einen Gewerbebetrieb kraft Prägung im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG bzw. kraft „Infektion” (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ) handeln. Venture Capital Fonds und Private Equity Fonds sind regelmäßig nicht gewerblich geprägt, weil auch Personen zur Geschäftsführung befugt sind, die Kommanditisten des Fonds sind. Eine in vollem Umfang gewerbliche Tätigkeit des Fonds ist dagegen gegeben, wenn der Fonds mitunternehmerische Beteiligungen (Beteiligung an gewerblich tätigen oder gewerblich geprägten Personengesellschaften) im Portfolio hält, § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG . Denn bei doppelstöckigen Personengesellschaften färbt eine etwaige gewerbliche Tätigkeit der Untergesellschaft auf die Obergesellschaft ab (vgl. BFH-Urteile vom 8. Dezember 1994, BStBl 1996 II S. 264 und vom 18. April 2000, BStBl 2001 II S. 359 ).

3. Steuerrechtliche Beurteilung der Gewinnanteile

[18] Ist die Tätigkeit des Fonds nach Prüfung der oben genannten Kriterien nach dem Gesamtbild der Betätigung als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren, gehören die Gewinnanteile der Gesellschafter zu den laufenden Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG . Nach dem Wechsel des Körperschaftsteuersystems sind im Rahmen der jeweiligen Anwendungsvorschriften auch die Neuregelungen zur Besteuerung von Ausschüttungen und von Gewinnen aus der Veräußerung von Beteiligungen zu beachten. Sofern an dem Fonds natürliche Personen beteiligt sind und soweit der Gewinnanteil des Gesellschafters Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und Dividenden enthält, unterliegen danach diese Gewinne dem Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. a und d und Satz 2 i. V. m. § 3c Abs. 2 EStG . Soweit an dem Fonds eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Abs. 1 KStG beteiligt ist, sind Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 8 b Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 6 KStG von der Körperschaftsteuer befreit. § 15 Abs. 4 Satz 4 EStG und § 8b Abs. 7 KStG finden keine Anwendung, weil es sich bei den Fonds nicht um ein Kreditinstitut, einen Finanzdienstleister oder ein Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen handelt und die Fonds keine kurzfristigen Eigenhandelserfolge verfolgen, sondern mindestens mittelfristige Anlagen tätigen.

[19] Haben sich beschränkt Steuerpflichtige an einem Venture Capital oder Private Equity Fonds mit Geschäftsleitung im Inland beteiligt, sind die Einkünfte des (inländischen) Fonds unter den Voraussetzungen der Tzn. 6 bis 17, soweit sie den beschränkt Steuerpflichtigen zuzurechnen sind, als gewerbliche Einkünfte gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG anzusehen; es sei denn, die Einkünfte sind einer ausländischen Betriebsstätte des Fonds zuzuordnen. Befindet sich die Geschäftsleitung des Fonds im Ausland, sind Einkünfte des Fonds, die den beschränkt Steuerpflichtigen zuzurechnen sind, als gewerbliche Einkünfte i. S. v. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG anzusehen, wenn sie einer inländischen Betriebsstätte des Fonds zugeordnet werden oder ein ständiger Vertreter im Inland bestellt ist.

[20] Die Einkünfte des Fonds unterliegen grundsätzlich auf der Ebene des Fonds nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG der Gewerbesteuer. § 8b Abs. 1 bis 5 KStG und § 3 Nr. 40 EStG sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags des Fonds nicht anzuwenden. Ein ausländischer Fonds, für den im Inland nur ein ständiger Vertreter bestellt ist, unterliegt nicht der Gewerbesteuer.

[21] Ist die Tätigkeit des Fonds nach dem Gesamtbild der Betätigung als private Vermögensverwaltung einzustufen, gehören die laufenden Ergebnisanteile der Beteiligten des Fonds zu den Einkünften aus § 20 EStG , soweit sie auf die von den Beteiligungsunternehmen gezahlten Dividenden entfallen. Sind an dem Fonds unbeschränkt Steuerpflichtige beteiligt, die die Beteiligung an dem Fonds nicht in einem Betriebsvermögen halten, führt die Veräußerung der Beteiligungen an den Portfolio-Gesellschaften selbst nur dann zu steuerpflichtigen Einnahmen, wenn es sich um private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG ), um eine Beteiligung im Sinne des § 17 EStG oder um einbringungsgeborene Anteile im Sinne des § 21 UmwStG handelt. Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 EStG gegeben sind, kommt es nicht auf den Anteil des Fonds an der Gesellschaft, sondern auf den Bruchteilsanteil der einzelnen Beteiligten des Fonds an der Portfolio-Gesellschaft an (sog. Bruchteilsbetrachtung, vgl. BFH-Urteil vom 9. Mai 2000, BStBl 2000 II S. 686 ).

[22] Nach dem Wechsel des Körperschaftsteuersystems unterliegen die Dividenden und die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei den Beteiligten des Fonds nach § 3 Nr. 40 i. V. m. § 3c EStG dem Halbeinkünfteverfahren oder der Steuerbefreiung gemäß § 8b Abs. 1 und 2 KStG im Rahmen der jeweiligen Anwendungsregelungen, sofern es sich um steuerpflichtige Einkünfte handelt. Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 KStG als Gesellschafter des „vermögensverwaltenden” Fonds findet § 8b Abs. 1 und 2 KStG unmittelbar Anwendung, weil wegen der Bruchteilsbetrachtung des § 39 Abs. 2 AO die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft den Gesellschaftern der Personengesellschaft anteilig zuzurechnen ist und die Veräußerung der Anteile an der Kapitalgesellschaft durch die vermögensverwaltende Personengesellschaft der anteiligen Veräußerung durch die Gesellschafter der Personengesellschaft gleichsteht.

[23] Sind an dem Fonds beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen beteiligt, sind Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an den Portfolio-Gesellschaften unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e) und Nr. 8 EStG zu erfassen. Ggf. ist eine Steuerfreistellung nach dem jeweils geltenden Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten, insbesondere, wenn das Abkommen eine Regelung entsprechend dem Art. 13 Abs. 4 OECD-MA beinhaltet. Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 KStG ist § 8b Abs. 1 und 2 KStG unmittelbar anwendbar.

[24] Die Ausführungen in Tz. 21 bis 23 gelten nicht für den erhöhten Gewinnanteil (carried interest) der mittelbar oder unmittelbar an der Fonds-Gesellschaft beteiligten Initiatoren (zur Begriffsbestimmung Tz. 3). Nur soweit der Gewinnanteil der mittelbar oder unmittelbar an der Fonds-Gesellschaft beteiligten Initiatoren ihrem Anteil an der Gesamthand entspricht, können diese Einnahmen als Einnahmen im Sinne der §§ 17 , 20 oder 23 EStG gewertet werden, vgl. Tz. 21. Nach der Rechtsprechung des BFH werden dem Gesellschafter die Kapitalbeteiligungen der Personengesellschaft nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO in einem seiner Beteiligung an der Gesamthand entsprechenden Bruchteil zugerechnet (BFH-Urteil vom 7. April 1976, BStBl 1976 II S. 557 , vom 27. März 1979, BStBl 1979 II S. 724 , vom 12. Juni 1980, BStBl 1980 II S. 646 , zweifelnd BFH-Urteil vom 13. Juli 1999, BStBl 1999 II S. 820 , bestätigend BFH vom 9. Mai 2000, BStBl 2000 II S. 686 ). Bei dieser Betrachtung kann der erhöhte Gewinnanteil der mittelbar oder unmittelbar an der Fonds-Gesellschaft beteiligten Initiatoren nicht Bestandteil etwaiger steuerfreier Veräußerungsgewinne oder steuerbegünstigter Dividenden sein, sondern wird als (verdecktes) Entgelt für eine Tätigkeit angesehen und führt somit stets zu steuerpflichtigen Einkünften (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG , u. U. auch § 15 EStG , sofern der Beteiligte seine Beteiligung an dem Fonds in einem Betriebsvermögen hält). Der erhöhte Gewinnanteil beruht nicht auf der den mittelbar oder unmittelbar an der Fonds-Gesellschaft beteiligten Initiatoren – wie allen anderen Gesellschaftern – zuzurechnenden Kapitalbeteiligung. Der erhöhte Gewinnanteil ist ein voll steuerpflichtiges Entgelt für die Dienstleistungen, die die mittelbar oder unmittelbar an der Fonds-Gesellschaft beteiligten Initiatoren zugunsten der Mitgesellschafter erbringen. Die übrigen Gesellschafter überlassen den mittelbar oder unmittelbar an der Fonds-Gesellschaft beteiligten Initiatoren über die Gewinnbeteiligung innerhalb der Gesellschaft einen Teil ihrer Dividenden und Veräußerungserlöse, die nach Maßgabe des aufgebrachten Kapitals ihnen zustehen würden. Das Entgelt wird nicht durch Zahlung eines Betrages, sondern durch Verzieht auf einen Anteil der den übrigen Gesellschaftern zustehenden Gewinnanteile erbracht. Dies stellt lediglich einen abgekürzten Zahlungsweg dar; an der Qualität der Vergütung als Entgelt für eine erbrachte Dienstleistung ändert dies aber nichts.

[25] Das Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 i. V. m. § 3c Abs. 2 EStG und die Steuerbefreiung des § 8b Abs. 1 und 2 KStG ist auf die erhöhten Gewinnanteile nicht anzuwenden, weil es sich hierbei nicht um eine Zuordnung der Einkünfte des Fonds nach Bruchteilen handelt, sondern um eine Vergütung für eine erbrachte Leistung, die nicht die Voraussetzungen des § 3 Nr. 40 i. V. m. § 3c Abs. 2 EStG bzw. § 8b Abs. 1 und 2 KStG erfüllt.

III. Anwendungszeitpunkt

[26] Dieses BMF-Schreiben ist in allen nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden. Soweit die Anwendung der Regelungen dieses BMF-Schreibens zu einer Verschärfung der Besteuerung gegenüber der bisher geltenden Verwaltungspraxis führt, ist dieses Schreiben nicht anzuwenden, wenn der Fonds vor dem 1. April 2002 gegründet worden ist und soweit die Portfolio-Beteiligung vor dem 8. November 2003 erworben wurde.


Venture Capital und Private Equity Fonds: Zweifelsfragen

Die Einkommensteuer-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben Zweifelsfragen zum BMF-Schreiben vom 16.12.2003 (BStBl 2004 I S. 40) mit folgendem Ergebnis erörtert:

1. Erteilung verbindlicher Auskünfte

Verbindliche Auskünfte zu Venture Capital und Private Equity Fonds können nach den allgemeinen Grundsätzen erteilt werden. Voraussetzung für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist das Vorliegen eines besonderen steuerlichen Interesses. Ein besonderes steuerliches Interesse ist grundsätzlich nur bei Fragestellungen gegeben, die nicht bereits durch das BMF-Schreiben vom 16.12.2003 geklärt worden sind.

2. Zweifelsfragen

a) Übernahme von Bürgschaften durch einen Private Equity Fonds für eine Portfoliogesellschaft (BMF-Schreiben vom 16.12.2003 , Tz. 9, 10)

• Übernimmt ein Private Equity Fonds für eine Portfoliogesellschaft zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens kurzfristig Bürgschaften, indiziert dies die Gewerblichkeit des Fonds.

• Die Übernahme von Bürgschaften durch einen Private Equity Fonds für eine Portfoliogesellschaft zur Unterstützung bei der Behebung von Vertragsunklarheiten indiziert keine Gewerblichkeit des Fonds.

• Der Erörterung lag ein Fall zugrunde, bei dem eine Portfoliogesellschaft einen Unternehmenskauf abgeschlossen hatte. Ein Teil des hierfür vereinbarten Kaufpreises war bis zur Klärung von kaufpreisrelevanten Unklarheiten zurückbehalten worden. Für den Fall, dass der Kaufpreiseinbehalt zu zahlen war, hatte sich der Private Equity Fonds verpflichtet, sein Eigenkapitalengagement in der Portfoliogesellschaft entsprechend aufzustocken. Da der finanzierenden Bank dieses Versprechen nicht ausreichte, hatte der Fonds unmittelbar gegenüber der Bank für die Portfoliogesellschaft eine Bürgschaft abgegeben.

• Die Übernahme von Bürgschaften durch einen Private Equity Fonds für eine Portfoliogesellschaft zur Unterstützung eines Wachstumsunternehmens indiziert die Gewerblichkeit des Fonds.

• In dem Besprechungsfall war eine Portfoliogesellschaft auf starkem Wachstumskurs und hatte einen hohen Investitionsbedarf. Für das Gesamtvolumen der Wachstumsfinanzierung war eine Kombination aus Eigenkapital (des Fonds) und Fremdkapital (von finanzierenden Banken) vorgesehen. Für die Relation zwischen Eigen- und Fremdkapital waren im Kreditvertrag unternehmensbezogene Finanzkennzahlen vereinbart. Werden diese für einen bestimmten Zeitraum nicht eingehalten, muss der Private Equity Fonds zur Stützung der Portfoliogesellschaft deren Eigenkapitalengagement aufstocken. Da der finanzierenden Bank das Zuschussversprechen des Fonds nicht ausreichte, hatte der Fonds Bürgschaften übernommen.

b) Haltedauer (BMF-Schreiben vom 16.12.2003 , Tz. 14)

• Für die Ermittlung der „gewogenen durchschnittlichen Haltedauer, bezogen auf das gesamte Beteiligungskapital”, ist ausschließlich auf das Nominalkapital der jeweiligen Beteiligung abzustellen. Auf die detaillierte Entwicklung des Beteiligungskapitals unter Einbeziehung von Kapitalrücklagen, Gewinnmehrungen usw. kommt es daher nicht an. Der Begriff des „gesamten Beteiligungskapitals” ist im formalen Sinne zu verstehen. D.h., dass Darlehen, Mantel- und Optionsschuldverschreibung, typische stille Gesellschaften und Anteilsoptionen nicht zum Beteiligungskapital in diesem Sinne gehören, selbst wenn sie in einer Krise Eigenkapital ersetzenden Charakter hätten.

• Soweit von Wagniskapitalgesellschaften den einzelnen Portfolio-Gesellschaften über mehrere Finanzierungsrunden verteilt Kapital zur Verfügung gestellt wird, ist für die Berechnung der Haltedauer vom kumulierten Kapital ohne Berücksichtigung der einzelnen Zahlungszeitpunkte auszugehen. Als Beginn der Haltedauer ist auch bei mehreren Beteiligungserwerben aufgrund aufeinander folgender Finanzierungsrunden insgesamt vom Zeitpunkt des ersten Beteiligungserwerbes auszugehen. Für die Frage des Endes der Haltedauer ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Fonds seine Beteiligung im Wesentlichen veräußert hat. Hiervon ist auszugehen, wenn der Fonds mehr als 90 % der gesamten erworbenen Anteile an einer Portfolio-Gesellschaft veräußert oder übertragen hat.

c) Unschädliche Wahrnehmung von Aufsichtsratsfunktionen (BMF-Schreiben vom 16.12.2003 , Tz. 16)

Die unschädliche „Wahrnehmung von Aufsichtsratsfunktionen in den gesellschaftsrechtlichen Gremien der Portfolio-Gesellschaft” bestimmt sich unabhängig von der Rechtsform und der Ansässigkeit der Portfolio-Gesellschaften nach dem gesetzlichen Leitbild des Aufsichtsrats einer deutschen Aktiengesellschaft. D.h., auf andere Gesellschaftsformen (z.B. GmbH) und ausländische Portfolio-Gesellschaften werden die Grundsätze, die für den Aufsichtsrat einer deutschen Aktiengesellschaft gelten, übertragen.

Die Mitgliedschaft in einem Gremium einer ausländischen Portfolio-Gesellschaft mit geschäftsleitender Funktion, dessen Zuständigkeiten und Kompetenzen die eines Aufsichtsrats nach deutschem Aktienrecht überschreiten, ist im Sinne der Tz. 16 des BMF-Schreibens vom 16.12.2003 als schädliches unternehmerisches Tätigwerden zu werten, wenn eine nach dem maßgeblichen ausländischen Recht wirksame Beschränkung des Tätigkeitsumfangs des Fondsvertreters im besagten geschäftsleitenden Gremium nicht möglich oder zulässig ist. Das Vorliegen und die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung ist vom Fonds auf Verlangen dem FA gegenüber nachzuweisen.

d) Unschädliche Zustimmungsvorbehalte (BMF-Schreiben vom 16.12.2003 , Tz. 16)

Für die Frage, ob der Geschäftsführung der Portfolio-Gesellschaft noch ein echter Spielraum für unternehmerische Entscheidungen verbleibt, kommt es auf die Umstände des jeweiligen konkreten Einzelfalls an.

e) Übergangsregelung/Vertrauensschutz (BMF-Schreiben vom 16.12.2003 , Tz. 26)

Die Voraussetzungen der Übergangs- und Vertrauensschutzregelung liegen nicht vor, wenn ein Wagniskapitalfonds den Sitz der Fondsverwaltung in ein anderes Bundesland verlegt (mit einer konkret feststellbaren für den Fonds günstigeren Verwaltungspraxis), im bisherigen Sitzland aber keine feststellbare günstigere Verwaltungspraxis gegeben war.

Anmerkung:

In Hessen bestand bis zum Ergehen des BMF-Schreibens vom 16.12.2003 keine vom BMF-Schreiben abweichende Verwaltungspraxis. Die Regelungen des BMF-Schreibens sind daher in allen offenen Fallen anzuwenden.

Hinweis:
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG (eingefügt durch das Gesetz zur Förderung von Wagniskapital, BStBl 2004 I S. 846 ) führt der erhöhte Gewinnanteil („carried interest”) aus vermögensverwaltenden Gesellschaften beim Gesellschafter zu Einkünften aus selbständiger Tätigkeit. Diese unterliegen nach § 3 Nr. 40a EStG (ebenfalls eingefügt durch das Gesetz zur Förderung von Wagniskapital) dem Halbeinkünfteverfahren.§ 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG trat am Tag nach der Verkündung des Gesetzes (6.8.2004) in Kraft und ist damit ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG ).§ 3 Nr. 40a EStG ist nach § 52 Abs. 4c EStG auf Vergütungen i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG anzuwenden, wenn die vermögensverwaltende Gesellschaft nach dem 31.3.2002 gegründet worden ist oder soweit die Vergütungen in Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften stehen, die nach dem 7.11.2003 erworben worden sind.


Anschaffungskosten, Werbungskosten und Betriebsausgaben bei Venture Capital- und Private Equity Fonds

Venture Capital- und Private Equity Fonds erwerben Eigenkapital- und eigenkapitalähnliche Beteiligungen an verschiedenen Unternehmen (Portfolio-Gesellschaften). Nach einem Zeitraum von 3 – 5 Jahren sollen die Anteile an den Gesellschaften veräußert werden.

Die Fonds sind in der Regel vermögensverwaltend tätig. Zur Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom Gewerbebetrieb bei den o.g. Gesellschaften wird auf das BMF-Schreiben v. 16.12.2003 ( BStBl 2004 I S. 40 , § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG Nr. 15) sowie auf die Verfügung der OFD Düsseldorf v. 2.2.2005 (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG Nr. 803) verwiesen.

Es sind Fälle bekannt geworden, in denen vermögensverwaltende Venture Capital- und Private Equity Fonds einen großen Teil ihrer Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machen.

Hierzu bittet die OFD, folgende Auffassung zu vertreten:

1. Anschaffungskosten

Auch für Venture Capital- und Private Equity Fonds gelten die Regelungen des sog. Fondserlasses (BMF-Schreiben v. 20.10.2003, BStBl 2003 I S 546 , RdNr. 31).

Danach ist ein geschlossener Fonds immer dann als Erwerber anzusehen, wenn der Initiator der Gesellschaft ein einheitliches Vertragswerk vorgibt und die Gesellschafter in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit keine Möglichkeit besitzen, hierauf Einfluss zu nehmen (BMF-Schreiben v. 20.10.2003, BStBl 2003 I S 546 , RdNr. 33).

Zu den Anschaffungskosten des Fonds gehören grundsätzlich alle Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Abwicklung des Projekts in der Investitionsphase anfallen (BMF-Schreiben v. 20.10.2003, BStBl 2003 I S 546 , RdNr. 38).

Demnach sind alle Aufwendungen, die auf den Erwerb der Beteiligungen gerichtet sind, den Anschaffungskosten zuzuordnen.

Dies gilt insbesondere für:

• Gründungskosten

• Haftungsvergütungen des Komplementärs

• Managementgebühr geschäftsführender Gesellschafter

• Treuhandvergütungen

• Kosten der Prospekterstellung

• Konzeptions- und Projektierungskosten

• Marketingaufwand

• Eigenkapitalvermittlungsprovisionen

• Rechtsberatungskosten

2. Übrige Aufwendungen

Weitere Aufwendungen vermögensverwaltender Venture Capital- und Private Equity Fonds, die nach diesen Grundsätzen nicht den Anschaffungskosten zuzurechnen sind, können regelmäßig nicht als Werbungskosten bei den Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden, weil bei diesen Fonds die Absicht zur Erzielung von Wertsteigerungen im Vordergrund steht.

3. Umqualifizierung der Einkünfte

Werden Anteile an der vermögensverwaltenden Gesellschaft von Gesellschaftern im Betriebsvermögen gehalten, sind diesen im Rahmen des Feststellungsverfahrens Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen (BMF-Schreiben v. 29.4.1994, BStBl 1994 I S. 282 ).

Die Umqualifizierung und ggf. Umrechnung der Einkunftsanteile in betriebliche Einkünfte ist auf der Ebene des Gesellschafters im Folgebescheid vorzunehmen (BMF-Schreiben vom 29.4.1994, BStBl 1994 I S. 282 ; BFH, Beschluss v. 11.4.2005 - GrS 2/02 , BStBl 2005 II S. 679 ).

4. Gewerbliche Fonds

Bei gewerblichen oder gewerblich geprägten Gesellschaften gelten die Ausführungen zu den Anschaffungskosten entsprechend. Mangels Unterscheidung zwischen Einkunfts- und Vermögensebene gehören die nach Tz. 2 verbleibenden Aufwendungen zu den Betriebsausgaben.

5. Dachfonds

Erwirbt der Venture Capital-/Private Equity Fonds Anteile an anderen Fonds (Zielfonds) handelt es sich bei ihm um einen sog. Dachfonds. Für die jeweiligen Zielfonds erfolgt regelmäßig ebenfalls eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte, bei der die vorgenannten Regelungen zu beachten sind. Kommt eine solche Feststellung nicht in Betracht (z.B. weil der Dachfonds sich als einziger Inländer an einem ausländischen Zielfonds beteiligt), sind die anteiligen Einkünfte entsprechend den o.g. Ausführungen im Feststellungsverfahren des Dachfonds zu ermitteln und anzusetzen.


Venture Capital Fonds, Private Equity Fonds

OFD Frankfurt, 27.7.2007, S 2241 A - 67 - St 210

1. Einkünfte der Gesellschaft

Mit BMF-Schreiben vom 16.12.2003 (ESt-Kartei § 15 Fach 1 Karte 2) hat die Verwaltung zur Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom Gewerbebetrieb bei Venture Capital und Private Equity Fonds Stellung genommen.

Venture Capital Fonds und Private Equity Fonds investieren i.d.R. in Eigenkapital und eigenkapitalähnliche Beteiligungen an den Portfoliogesellschaften. Nach Erreichen des durch die Finanzierung beabsichtigten Ziels, nämlich der Wertsteigerung der Beteiligungen, werden die Anteile an den Gesellschaften veräußert.

Soweit die Tätigkeit dieser Fonds nach dem o.g. BMF-Schreiben als private Vermögensverwaltung anzusehen ist, erzielen die Fonds auf der Ebene der Gesellschaft Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Dividenden, Gewinnausschüttungen), ggf. ausnahmsweise nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG (stille Beteiligung) oder § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Zinserträge aus vorübergehenden Festgeldanlagen, Darlehen an Portfoliogesellschaften).

Die Veräußerung der Beteiligungen ist auf Ebene der Gesellschaft außerhalb der Frist nach § 23 EStG nicht steuerbar.

2. Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte

Auf Ebene der Gesellschaft sind die erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Maßgabe des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten zu ermitteln und einheitlich und gesondert festzustellen. Sofern ausnahmsweise private Veräußerungsgeschäfte innerhalb der einjährigen Behaltefrist des § 23 EStG in gesamthänderischer Verbundenheit erzielt werden, sind diese in das Feststellungsverfahren einzubeziehen.

Die Einkünfte sind unabhängig davon, ob die Gesellschafter die Beteiligung an der Fondsgesellschaft im Betriebs- oder Privatvermögen halten, den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen. Eine Umqualifizierung der Einkunftsteile in betriebliche Einkünfte ist erst auf der Ebene des Gesellschafters im Folgebescheid vorzunehmen (vgl. BMF-Schreiben vom 29.4.1994, BStBl 1994 I S. 282 und BFH-Beschluss vom 11.4.2005, GrS 2/02, BStBl 2005 II S. 679).

3. Rechtliche Einordnung der vom Fonds aufgewendeten Kosten

Die von der Fondsgesellschaft geleisteten Zahlungen für Gründungskosten, Haftungsvergütungen an Komplementäre, Management- und Treuhandgebühren, Prospekterstellung usw. sind in einem ersten Schritt darauf zu untersuchen, ob es sich hierbei um Anschaffungskosten der erworbenen Wirtschaftsgüter, das sind in der Regel Beteiligungen, oder um laufende Aufwendungen handelt.

a) Zuordnung von Kosten zu den Anschaffungskosten

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vertreten hierzu die Auffassung, dass die Zuordnung dieser Aufwendungen auch bei vermögensverwaltenden Venture Capital und Private Equity Fonds nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 20.10.2003 (BStBl 2003 I S. 546, sog. Fondserlass) vorzunehmen ist.

Danach gehören zu den Anschaffungskosten grundsätzlich alle Aufwendungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Abwicklung des Projekts, d.h. der einzelnen Beteiligung, in der Investitionsphase anfallen, wie insbesondere die so genannten Managementgebühren für die geschäftsführenden Gesellschafter, Haftungs- und Geschäftsführervergütungen für Komplementäre, Geschäftsführervergütungen bei schuldrechtlichem Leistungsaustausch und Vergütungen für Treuhandkommanditisten.

Soweit es sich bei den Aufwendungen nicht um Anschaffungskosten der Portfoliogesellschaften handelt (übrige Kosten), stellt sich die Frage, inwieweit diese in Fällen von Dividenden- und Zinserträgen oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen nach § 23 EStG als Werbungskosten bzw. bei Fondsbeteiligungen im Betriebsvermögen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.

b) Übrige Kosten

Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind die Aufwendungen von vermögensverwaltenden Venture Capital und Private Equity Fonds, die nicht den Anschaffungskosten zuzurechnen sind, regelmäßig nicht als Werbungskosten abzugsfähig, weil bei diesen Fonds die Absicht zur Erzielung von Wertsteigerungen im Vordergrund steht.

Werbungskosten sind nach der Rechtsprechung des BFH alle Aufwendungen, die durch Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Das bedeutet hinsichtlich der Erzielung von Kapitaleinkünften, dass die Absicht der Erzielung eines Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei der Kapitalanlage im Vordergrund stehen muss (vgl. BFH vom 21.7.1981, BStBl 1982 II S. 37). Was der Steuerpflichtige im Einzelfall beabsichtigt, ist im Rahmen der gebotenen Tatsachenwürdigung aus äußeren Umständen zu erschließen. Ein Beweisanzeichen für das Vorliegen der Überschusserzielungsabsicht kann sein, ob bei objektiver Beurteilung ein solcher Überschuss erwartet werden kann.

Bei Venture Capital und Private Equity Fonds, die als vermögensverwaltende Fonds konzipiert sind, kann von der vorrangigen Absicht, Wertsteigerungen zu erzielen, ausgegangen werden. Dies ergibt sich in der Regel bereits aus dem Verkaufsprospekt. Einer Totalüberschussprognose hinsichtlich der Einkünfte nach § 20 EStG bedarf es dann nicht mehr (vgl. BFH vom 15.12.1987, BFH/NV 1988 S. 2; BFH vom 8.7.2003, BStBl 2003 II S. 937).

Eine Aufteilung der übrigen Kosten in Aufwendungen, die bei den Einkünften nach § 20 EStG als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, und solche, die der nichtsteuerbaren Vermögensebene zuzuordnen sind, scheidet nach der BFH-Rechtsprechung aus.

Der BFH lehnt eine Aufteilung der Kosten strikt ab, weil es an einem Aufteilungsmaßstab mangelt, und hält deshalb die ausschließliche Zuordnung „gemischter” Aufwendungen entweder zu den Einkünften nach § 20 EStG oder zur nichtsteuerbaren Vermögensebene für zutreffend (vgl. BFH vom 8.7.2003, BStBl 2003 II S. 937 ; BFH vom 21.7.1981, BStBl 1982 II S. 37).

4. Ertragsteuerliche Auswirkungen für die einzelnen Gesellschafter

Im Rahmen des Feststellungsverfahrens sind in der Regel lediglich Einkünfte nach § 20 EStG, ggf. ausnahmsweise solche nach § 23 EStG festzustellen (s. Tz. 2). Auf der Ebene der Gesellschafter können sich, je nach Zugehörigkeit zur jeweiligen Anlegergruppe – verkürzt dargestellt – folgende Auswirkungen ergeben (vgl. hierzu auch Randnummern 21 – 23 des BMF-Schreibens vom 16.12.2003, BStBl 2004 I S. 40):

Einnahmen/Ausgaben

Privatanleger (Fondsbeteiligung gehört zum PV)

Einzelunternehmen/Personengesellschaft (Beteiligung gehört zum BV)

Kapitalgesellschaft

Dividendenerträge

steuerpflichtige Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, davon 50 % steuerfrei nach § 3 Nr. 40 EStG

steuerpflichtige Betriebseinnahmen nach § 4 EStG; davon 50 % steuerfrei nach § 3 Nr. 40 EStG

steuerfrei nach § 8b Abs. 1 und 5 KStG i.H.v. 95 %

Aufwendungen im Zusammenhang mit Dividendenerträgen

zu 50 % abzugsfähige Werbungskosten nach § 9 EStG i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG

zu 50 % abzugsfähige Betriebsausgaben i.S. des § 4 EStG i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG

in voller Höhe abzugsfähige Betriebsausgabe

Zinserträge

steuerpflichtige Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG

steuerpflichtige Betriebseinnahmen i.S. des § 4 EStG

steuerpflichtige Betriebseinnahmen i.S. des § 4 EStG

Aufwendungen im Zusammenhang mit Zinserträgen

abzugsfähige Werbungskosten nach § 9 EStG

abzugsfähige Betriebsausgaben i.S. des § 4 EStG

abzugsfähige Betriebsausgaben i.S. des § 4 EStG

Erträge aus stillen Beteiligungen

steuerpflichtige Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG

steuerpflichtige Betriebseinnahmen i.S. des § 4 EStG

steuerpflichtige Betriebseinnahmen i.S. des § 4 EStG

Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

nichtsteuerbar außerhalb der §§ 23, 17 EStG

steuerpflichtige Betriebseinnahmen nach § 4 EStG; davon 50 % steuerfrei nach § 3 Nr. 40 EStG

steuerfrei nach § 8b Abs. 2 und 3 KStG i.H.v. 95 % (mögliche Ausnahmen: § 8b Abs. 4 Satz 1, Abs. 7 und 8 KStG)

Verluste aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

nichtsteuerbar außerhalb der §§ 23, 17 EStG

in Höhe von 50 % abzugsfähig nach § 3 Nr. 40 EStG

nicht abzugsfähig nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG

laufende Aufwendungen während der Haltezeit der Beteiligungen

nicht abzugsfähig wegen Zuordnung zum nichtsteuerbaren Bereich; keine Berücksichtigung im Rahmen der §§ 17 und 23 EStG, da es sich nicht um Veräußerungskosten i.S. des § 17 Abs. 2 EStG bzw. Werbungskosten i.S. des § 23 Abs. 3 EStG handelt

in Höhe von 50 % abzugsfähig nach § 3c Abs. 2i.V.m. § 3 Nr. 40 EStG

in voller Höhe abzugsfähige Betriebsausgaben

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

nur abzugsfähig im Rahmen der §§ 17 und 23 EStG, außerhalb dieser Vorschriften keine Abzugsfähigkeit wegen Zuordnung zum nichtsteuerbaren Bereich

in Höhe von 50 % abzugsfähig nach § 3c Abs. 2i.V.m. § 3 Nr. 40 EStG

in voller Höhe abzugsfähige Betriebsausgaben[*]

Hinsichtlich der Besteuerung des den mittelbar oder unmittelbar an der Fondsgesellschaft beteiligten Initiatoren gewährten erhöhten Gewinnanteils, des so genannten „carried interest”, gelten die unter Randnummern 24 und 25 des BMF-Schreibens vom 16.12.2003, BStBl 2004 I S. 40 dargelegten Grundsätze.

Die Frage, ob Privatanleger bei Veräußerung der Portfoliogesellschaften den Tatbestand des § 17 EStG erfüllen, ist für den jeweils Beteiligten zu prüfen. Dabei ist nicht auf den Anteil der Fondsgesellschaft an der Portfoliogesellschaft, sondern auf den Bruchteilsanteil des einzelnen Beteiligten des Fonds an der Portfoliogesellschaft abzustellen (vgl. Randnummer 21 des BMF-Schreibens vom 16.12.2003, a.a.O.)

Bezug: BMF-Schreiben vom 20. November 2003 - IV A 6 - S 2240 - 170/02 -

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1

EStG § 17

EStG § 20

EStG § 23


Prozesskostenfonds

In Berlin ist ein Fonds-Modell bekannt geworden, dessen ertragsteuerliche Behandlung auf Bundesebene erörtert wurde. Das Fondsmodell soll bundesweit von mehreren Initiatoren angeboten werden. Gegenstand des Fonds in der Rechtsform einer GmbH & Co KG ist die Finanzierung von Prozesskosten Dritter. Finanziert werden grundsätzlich sämtliche Prozesse, die auf Leistung von Geld oder geldwerten Ansprüchen gerichtet sind. Kommt ein Finanzierungsvertrag zustande, trägt die Gesellschaft sämtliche Kosten des Verfahrens. Den Prozess selbst führt der Kläger als mutmaßlicher Anspruchsinhaber mit einem Anwalt seines Vertrauens. Laut Fondsprospekt muss der Anspruchsinhaber dem Prozessfinanzierer den jeweils aktuellen Prozessstand in Form von Kopien sämtlicher Schriftsätze nebst Anlagen berichten.

Daneben betreibt die Finanzierungsgesellschaft eine aufmerksame Prozessbeobachtung, damit ggf. auf Unvorhergesehenes reagiert werden kann.

Zur regelmäßigen Prüfung der Erfolgsaussichten, Prozessbegleitung und Prozesskostenfinanzierung bedient sich der Fonds eines sog. Geschäftsbesorgers, der bereits am Markt als eingeführter Prozessfinanzierer tätig ist. Dieser Geschäftsbesorger ist der Initiator für das Fondsmodell und Gründungsgesellschafter. Nach dem abgeschlossenen Geschäftsbesorgungs- und Prozessfinanzierungsvertrag übernimmt der Geschäftsbesorger für den Fonds auch die Prozessbeschaffung. Dabei sind dem bekannt gewordenen Fonds Prozesse mit einem Streitwertvolumen i.H. von 150 Mio. EUR zugesagt worden.

Alle genannten und erforderlichen Leistungen erbringt der Geschäftsbesorger im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

Als Vergütung steht ihm hierfür ein Betrag i.H. von 13 Mio. EUR zu, der vorab zu zahlen ist. Über diesen Betrag wird nicht abgerechnet. Sind die tatsächlichen Aufwendungen des Geschäftsbesorgers niedriger, erzielt er einen entsprechenden Überschuss, sind sie höher, entsteht ihm insoweit ein Verlust. Nach Beendigung des jeweiligen Prozesses steht dem Fonds – über den Geschäftsbesorger – ein Anteil von 30 % des Prozesserlöses zzgl. USt ungeschmälert zu.

Der bekannt gewordene Fonds besteht lt. Gesellschaftsvertrag bis zum 31.12.2008.

Sollten die finanzierten Prozesse bis dahin nicht abgeschlossen worden sein, kann die Gesellschaft fortgeführt werden oder aber die Gesellschafter beschließen den Verkauf der Ansprüche des Fonds aus den noch laufenden Prozessen.

Die Fondsgesellschaft hat für 2004 die ihr in der sog. Investitionsphase entstandenen Aufwendungen – insbesondere die Vergütung für den Geschäftsbesorger – als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben erklärt.

Der Rechtsauffassung der Fondsgesellschaft kann nicht zugestimmt werden.

Der Fonds stellt einen sog. Erwerberfonds dar (Rdn. 33 des BMF-Schreibens vom 20.10.2003, BStBl 2003 I S. 546), bei dem die Anleger keine wesentlichen Einflussnahmemöglichkeiten haben.

Gegenstand der Anschaffung ist ein immaterielles Wirtschaftsgut in Form des Anspruchs auf Beteiligung am Prozesserfolg. Hierzu gehört die Konzeption des Fonds selbst, die Geschäftsidee, die im Prospekt angekündigten Ertragsaussichten und die „Vermittlung” eines erfahrenen Geschäftsbesorgers mit entsprechendem „Know-how” und den erforderlichen Branchenkenntnissen. Die dem Fonds in Rechnung gestellten Beträge für Grundkonzeption, Rechtskonzeption und steuerliche Konzeption stellen Anschaffungskosten dieses Wirtschaftsguts dar, denen gem. Rdn. 38 des BMF-Schreibens vom 20.10.2003 (a.a.O.) alle sonstigen Aufwendungen hinzugerechnet werden, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Abwicklung des Projekts in der Investitionsphase anfallen.

Die Vergütung für den Geschäftsbesorger kann – unabhängig vom Fondserlass – schon deshalb nicht den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben zugerechnet werden, weil dem Aufwand der Anspruch auf Ausführung der sog. Geschäftsbesorgungsleistungen gegenübersteht, welcher als „Vorleistung aus einem schwebenden Geschäft” zu aktivieren wäre.

Die Auflösung der vorgenannten Bilanzposition(en) ist nicht linear über die Zeitdauer des sog. Geschäftsbesorgungsvertrags vorzunehmen, sondern prozentual im Umfang des anteiligen Streitwerts der entschiedenen Prozesse zum insgesamt zugesagten Streitwertvolumen. Damit erfolgt die Auflösung unabhängig vom Erfolg bzw. Ausgang des Prozesses. Diese Verfahrensweise trägt weiterhin dem Umstand Rechnung, dass der Geschäftsbesorger über seine Vergütung nicht abrechnet, demzufolge seine Vergütung nicht aufwandsbezogen, sondern streitwertbezogen gezahlt wird.

Beispiel:

Ein Prozess mit einem Streitwert von 3 Mio. EUR wird beendet.

Die aktiven Bilanzwerte sind i.H. von 2 % erfolgswirksam aufzulösen.

Dieser Wert ermittelt sich wie folgt:

3 Mio. EUR Streitwert/150 Mio. EUR vom Geschäftsbesorger zugesagtes Streitwertvolumen = 2 %.

Sollten vergleichbare Fälle bekannt werden bzw. vorliegen, soll entsprechend verfahren und die OFD über derartige Fälle informiert werden.

OFD Münster, 22.7.2005, S 2170 - 118 - St 12 - 33

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4


Beratungsangebot Private Equity Fonds:

Seit vielen Jahren bieten wir Unabhängigkeit und Objektivität bei der Auswahl von steuerbegünstigten Kapitalanlagen. Diese ermöglichen Ihnen die Nutzung interessanter Steuersparmodelle und eine sinnvolle Streuung Ihrer Vermögensanlagen. Durch die Vielzahl der Angebote ist eine gründliche und neutrale Prüfung besonders wichtig. Da wir unabhängig von Initiatoren sind, können wir die Angebote objektiv prüfen, vergleichen und beurteilen.


Rechtsgrundlagen zum Thema: Fonds

EStG 
EStG § 3

EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 4e Beiträge an Pensionsfonds

EStG § 19

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 36a Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer

EStG § 45d Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern

EStG § 52 Anwendungsvorschriften

EStG § 82 Altersvorsorgebeiträge

EStG Anlage 2 (zu § 43b) i.d.F. 23.12.2016

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 6.3 Herstellungskosten

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

GewStG 
GewStG § 2 Steuergegenstand

GewStG § 9 Kürzungen

KStG 1 5 8b 20 21 21a 21b
UStG 
UStG § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStAE 
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStAE 4.8.8. Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren

UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen

UStAE 15a.4. Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG

UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStAE 4.8.8. Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren

UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen

UStAE 15a.4. Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG

GewStR 
GewStR R 2.1 Gewerbebetrieb

UStR 
UStR 6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStR 25. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStR 69. Verwaltung von Sondervermögen

UStR 112. Ergänzungsschulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen

UStR 150. Zuschüsse

UStR 217. Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG

KStR 1.1 5.4 5.18
HGB 
§ 330 HGB Formvorschriften

§ 340e HGB Bewertung von Vermögensgegenständen

§ 340g HGB Sonderposten für allgemeine Bankrisiken

§ 341 HGB

§ 341a HGB Anzuwendende Vorschriften

§ 341b HGB Bewertung von Vermögensgegenständen

§ 341c HGB Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und andere Forderungen

§ 341d HGB Anlagestock der fondsgebundenen Lebensversicherung

§ 341e HGB Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze

§ 341f HGB Deckungsrückstellung

§ 341g HGB Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

§ 341h HGB Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen

§ 341i HGB Aufstellung, Fristen

§ 341j HGB Anzuwendende Vorschriften

§ 341k HGB

§ 341l HGB

§ 341m HGB Strafvorschriften

§ 341n HGB Bußgeldvorschriften

§ 341o HGB Festsetzung von Ordnungsgeld

§ 341p HGB Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf Pensionsfonds

§ 431 HGB Haftungshöchstbetrag

§ 505 HGB Rechnungseinheit

§ 544 HGB Rechnungseinheit

§ 615 HGB Beschränkung der Haftung des Lotsen

§ 617 HGB Verfahren der Haftungsbeschränkung

ErbStR 3.5
LStR 
R 3.65 LStR Insolvenzsicherung

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

LStDV 5
EStH 3.2 3.7 4.2.1 4.7 4d.1 4e 5.6 5.7.1 6.4 6a.12 6a.17 15.6 15.7.1 18.2 20.2 21.2
LStH 3.66
ErbStH E.13b.17
GrStG 
§ 3 GrStG Steuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger

GrStR 15

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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