Steuererklärung & ELSTER
ELSTER – die elektronische Steuererklärung: Unter ELSTER (ELektronische STeuerERklärung) bietet die Finanzverwaltung das Online-Portal Mein ELSTER an. Damit können Sie Ihre Steuererklärung direkt im Browser ausfüllen und elektronisch an das Finanzamt übermitteln – schnell, sicher und weitgehend papierlos.
Über ELSTER können Sie nicht nur Ihre Einkommensteuererklärung abgeben, sondern auch viele weitere Steuererklärungen und -anmeldungen. Für zahlreiche betriebliche Steuererklärungen ist ELSTER bereits verpflichtend.
Inhalt:
Die Steuererklärung mit ELSTER ist ein elektronisches Verfahren zur sicheren Übermittlung Ihrer Daten an das Finanzamt. So gehen Sie Schritt für Schritt vor:
Gut zu wissen: Die Abgabe einer Steuererklärung lohnt sich häufig – im Durchschnitt werden Arbeitnehmern erfahrungsgemäß über 1.000 € erstattet.
Mit dem Rechner können Sie Ihre mögliche Steuererstattung schnell & einfach selbst berechnen:
Rechner Steuerertattung
-
Registrierung bei Mein ELSTER
Registrieren Sie sich im ELSTER-Portal (Mein ELSTER) und legen Sie ein Benutzerkonto an. Sie benötigen Ihre Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) und eine persönliche E-Mail-Adresse. Nach der Registrierung erhalten Sie Ihr ELSTER-Zertifikat (z. B. als Datei), mit dem Sie Ihre Erklärungen elektronisch signieren. -
Einloggen & Formular auswählen
Melden Sie sich bei Mein ELSTER an und wählen Sie unter „Formulare“ die passende Erklärung, z. B. Einkommensteuererklärung, Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Gewerbesteuererklärung. -
Steuererklärung online ausfüllen
Tragen Sie Ihre Daten zu Einkommen, Ausgaben, Sonderausgaben usw. ein. Unterstützend wirken:- Plausibilitätsprüfungen (Hinweise auf fehlende oder unlogische Angaben)
- vorausgefüllte Steuererklärung (Abruf von z. B. Lohndaten, Krankenversicherung, Rentenbezugsmitteilungen)
-
Alle Angaben prüfen
Kontrollieren Sie Ihre Eingaben sorgfältig – idealerweise mit der „Druckansicht“ oder dem PDF der Erklärung. So erkennen Sie Zahlendreher oder versehentlich übernommene Vorjahreswerte besser. -
Elektronisch unterschreiben & absenden
Senden Sie die Steuererklärung über Mein ELSTER an Ihr Finanzamt. Die elektronische Unterschrift erfolgt mit Ihrem ELSTER-Zertifikat. -
Bestätigung & Steuerbescheid
Nach dem Versand erhalten Sie eine elektronische Eingangsbestätigung. Später folgt der Steuerbescheid per Post – viele Daten können Sie zusätzlich elektronisch über ELSTER abrufen und mit Ihrer Erklärung vergleichen.
Wichtig: Belege müssen Sie in vielen Fällen nicht mehr automatisch mitschicken, aber aufbewahren. Das Finanzamt kann Nachweise anfordern. Üblich sind z. B. Spendenbescheinigungen oder Nachweise zu Riester-/Basisrenten.
Hinweis: Das frühere Windows-Programm ElsterFormular wurde von der Finanzverwaltung eingestellt. Nutzen Sie heute entweder Mein ELSTER im Browser oder eine Steuersoftware mit ELSTER-Schnittstelle. Alternativ können Sie auch unsere online Steuererklärung verwenden.
Allgemeine Hinweise zu ELSTER
-
Fristen beachten: Reichen Sie Ihre Steuererklärungen rechtzeitig ein. Bei technischen Problemen kurz vor Fristende sollten Sie das Finanzamt informieren und ggf. eine Fristverlängerung beantragen.
-
Unterlagen aufbewahren: Auch bei papierloser Übermittlung müssen Sie Ihre steuerlich relevanten Belege in der Regel mehrere Jahre aufbewahren, damit Sie sie auf Nachfrage vorlegen können.
-
IT-Sicherheit: Achten Sie auf einen aktuellen Virenschutz und eine sichere Internetverbindung, damit Ihre Daten geschützt sind.
Probleme mit der Übermittlung per ELSTER
Wenn die elektronische Übermittlung nicht funktioniert, können dafür verschiedene Ursachen infrage kommen:
-
Software & Updates: Stellen Sie sicher, dass Sie das ELSTER-Portal bzw. Ihre Steuersoftware in der aktuellen Version nutzen. Veraltete Software kann zu Fehlermeldungen führen.
-
Zertifikat & Registrierung: Prüfen Sie, ob Ihr ELSTER-Zertifikat gültig ist und in Mein ELSTER bzw. in Ihrer Steuersoftware korrekt hinterlegt wurde. Abgelaufene oder beschädigte Zertifikate verhindern die Übermittlung.
-
Technische Störungen: Serverprobleme bei ELSTER oder eine instabile Internetverbindung können den Versand blockieren. Versuchen Sie es ggf. zu einem späteren Zeitpunkt erneut.
Lösungsansätze
-
ELSTER-Support: Wenden Sie sich bei anhaltenden technischen Problemen an den offiziellen ELSTER-Support. Die Kontaktdaten finden Sie direkt im Portal.
-
Steuerberater einschalten: Ein Steuerberater kann Ihre Erklärung nicht nur fachlich prüfen, sondern auch die elektronische Übermittlung für Sie übernehmen.
-
Eingabe direkt in Mein ELSTER: Wenn eine externe Software Probleme macht, kann die direkte Eingabe im ELSTER-Portal eine pragmatische Alternative sein.
ELSTER-Steuererklärung: Wann besteht Pflicht?
Die elektronische Übermittlung ist in vielen Bereichen bereits Standard bzw. Pflicht:
- Für die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist die elektronische Übermittlung per ELSTER seit Jahren verpflichtend.
- Auch die Kapitalertragsteuer-Anmeldung muss elektronisch übermittelt werden.
Durch das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens wurde die Pflicht zur elektronischen Abgabe auf weitere Unternehmenssteuererklärungen ausgeweitet, insbesondere:
- Einkommensteuererklärungen mit Gewinneinkünften
- Gewerbesteuererklärungen
- Körperschaftsteuererklärungen
- Umsatzsteuerjahreserklärungen
- Feststellungserklärungen (z. B. bei Personengesellschaften)
Eine ausführliche Zusammenfassung zur Ausweitung der elektronischen Übermittlungspflichten (u. a. seit dem Veranlagungszeitraum 2011) finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
Steuersoftware mit ELSTER-Schnittstelle
Für die ELSTER-Steuererklärung können Sie entweder Mein ELSTER direkt im Browser nutzen oder ein professionelles Einkommensteuerprogramm, das eine ELSTER-Schnittstelle integriert hat.
Die Steuersoftware der Finanzverwaltung (ElsterFormular) wurde eingestellt. Stattdessen empfiehlt die Finanzverwaltung die Nutzung von Mein ELSTER oder anderer ELSTER-fähiger Programme.
Ihre persönliche Checkliste für die Einkommensteuererklärung:
Wir erledigen Ihre Einkommensteuererklärung und nutzen alle Steuersparmöglichkeiten. Damit wir
nichts Wichtiges übersehen, stellen wir Ihnen eine individuell zugeschnittene Checkliste
zur Verfügung.
Steuertipp 1: Lassen Sie sich Ihren Steuerbescheid vom Finanzamt elektronisch zurückübermitteln (Bescheiddaten-Rückübertragung). Das Programm kann Sie dann automatisch auf Abweichungen zwischen Steuererklärung und Bescheid hinweisen.
Steuertipp 2: Wenn Sie sich bei Mein ELSTER registriert haben, können Sie Ihre Steuererklärung vollständig ohne Papierausdruck übermitteln. Ihr elektronisches Zertifikat ersetzt die Unterschrift.
Steuertipp 3: Über ELSTER können Sie nicht nur Ihre Einkommensteuererklärung, sondern auch Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Lohnsteueranmeldungen und weitere Erklärungen elektronisch abgeben. Für Unternehmer ist dies weitgehend Pflicht.
Mit der Steuererklärung per ELSTER sparen Sie viel Papierkram
Wenn Sie Ihre Steuererklärung per ELSTER übermitteln, verzichtet das Finanzamt in vielen Fällen auf das Einsenden von Belegen. Nur gesetzlich vorgeschriebene Nachweise (z. B. Spendenbescheinigungen, bestimmte Altersvorsorge-Bescheinigungen) müssen Sie bei Bedarf nachreichen.
Alle übrigen Belege sollten Sie bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids sorgfältig aufbewahren, damit Sie sie bei Rückfragen des Finanzamts vorlegen können.
Die frühere papiergebundene Lohnsteuerkarte wurde durch die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ersetzt. Lohnsteuerbescheinigungen werden elektronisch an das Finanzamt übermittelt und in ELSTER übernommen.
ELSTER: Authentifizierte Übermittlung der Steuererklärung
Mit der Änderung von § 87a Abs. 6 AO und der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDüV) wurden die gesetzlichen Grundlagen für die papierlose Steuererklärung geschaffen.
Bei der authentifizierten Übermittlung ersetzt Ihr elektronisches Zertifikat die handschriftliche Unterschrift. Das Finanzamt erkennt so eindeutig, wer die Erklärung elektronisch übermittelt hat.
Das Zertifikat erhalten Sie nach Registrierung im ELSTER-Portal (Registrierungsart „ELSTERBasis“). Alternativ können auch besondere Signaturmedien (z. B. Stick oder Signaturkarte) genutzt werden.
Im Finanzamt werden die authentifiziert übermittelten Daten direkt im System des Bearbeiters angezeigt. Gesetzlich vorgeschriebene Belege reichen Sie bei Bedarf separat zur Steuernummer ein (z. B. mit dem Hinweis „Belege werden nachgereicht“).
StDüV: Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen
Die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDüV) regelt Art, Umfang und technische Anforderungen der elektronischen Datenübermittlung an die Finanzverwaltung. Sie legt u. a. fest:
- welche Daten elektronisch übermittelt werden können bzw. müssen,
- ab wann die elektronische Abgabe als fristgerechter Eingang gilt,
- wie mit Übermittlungsfehlern umzugehen ist und
- unter welchen Voraussetzungen auf eine qualifizierte elektronische Signatur verzichtet werden kann.
Aktuelles & weitere Infos
Die elektronische Abgabe der Steuererklärung über Mein ELSTER ist komfortabel, erfordert aber eine sorgfältige Kontrolle der Eingaben – insbesondere, wenn Daten aus dem Vorjahr importiert werden. Achten Sie darauf, dass alle Werte zum aktuellen Steuerjahr passen und legen Sie bei Unklarheiten rechtzeitig Einspruch gegen den Steuerbescheid ein.
- Abgabefrist mit ELSTER
- Weitere Steuertipps zur Steuererklärung per ELSTER
- Mehr Infos zu Steuersoftware & ELSTER
Rechtsgrundlagen zum Thema: Elster
UStAEUStAE 18.1. Verfahren bei der Besteuerung nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG
UStAE 18a.1. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung
UStAE 18c.1. Verfahren zur Übermittlung der Meldungen nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung
UStAE 18.1. Verfahren bei der Besteuerung nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG
UStAE 18a.1. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung
UStAE 18c.1. Verfahren zur Übermittlung der Meldungen nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung
UStR
UStR 225. Verfahren bei der Besteuerung nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG
UStR 245a. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung
AEAO
Zu § 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf:
AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:
Steuer-Newsletter
