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Steuererklärung + Elster


Steuererklärung mit ELSTER

ELSTER - Die elektronische Steuererklärung: ELSTER steht für Elektronische Steuererklärung. Mit ELSTER wird Ihre Steuererklärung garantiert einfacher, schneller & bequemer. Außerdem bietet die elektronische Steuererklärung auch den Vorteil, dass Sie auch mit weniger Papierkram verbunden ist. Sie können nicht nur Ihre Einkommensteuererklärung mit ELSTER abgeben, sondern auch andere Steuererklärungen. Betriebliche Steuererklärungen müssen mit ELSTER abgebeben werden.


Die Steuererklärung mit Elster (ELektronische STeuerERklärung) ist ein elektronisches Verfahren zur Übermittlung der Steuererklärung an das Finanzamt. Hier sind die Schritte, die Sie befolgen sollten, um Ihre Steuererklärung mit Elster einzureichen:



  1. Registrierung: Sie müssen sich zunächst auf der Website der Elster-Plattform registrieren und ein Benutzerkonto erstellen. Sie benötigen hierfür eine Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) und eine persönliche E-Mail-Adresse.

  2. Einloggen in die online Steuersoftware: Nach der Registrierung können Sie die benötigte Software online nutzen (ohne Installation). Es stehen Ihnen verschiedene Steuerformulare zur Verfügung, je nachdem welche Steuerarten Sie angeben müssen. Wählen Sie bei Elster Online das Menü "Formulare" aus und klicken Sie auf Einkommenssteuererklärung.

  3. Ausfüllen der Steuererklärung: Sobald Sie die Software installiert haben, können Sie Ihre Steuererklärung ausfüllen. Hierfür müssen Sie alle notwendigen Angaben zu Ihrem Einkommen, Ihren Ausgaben und Ihren Steuern machen.

  4. Überprüfung: Bevor Sie die Steuererklärung abschicken, sollten Sie diese sorgfältig überprüfen, um sicherzustellen, dass alle Angaben korrekt sind.

  5. Absenden der Steuererklärung: Wenn Sie mit Ihrer Steuererklärung zufrieden sind, können Sie diese über Elster direkt an Ihr Finanzamt übermitteln. Hierfür müssen Sie Ihre Steuererklärung elektronisch "unterschreiben".

  6. Bestätigung: Nachdem Sie Ihre Steuererklärung eingereicht haben, erhalten Sie eine Bestätigung vom Finanzamt.

Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Belege und Unterlagen nicht an das Finanzamt senden müssen, wenn Sie Ihre Steuererklärung über Elster einreichen. Sie sollten jedoch Ihre Belege und Unterlagen für mindestens sechs Jahre aufbewahren, falls das Finanzamt sie anfordert.

Die Abgabe einer Steuererklärung lohnt sich: i.d.R. werden durchschnittlich mehr als 1.000 Euro Steuern erstattet!

Sie können Ihre Steuererstattung schnell & einfach selbst berechnen:

Rechner Steuerertattung

Sind Sie verheiratet?
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Fahrtkosten: Einfache Entfernung Wohnung - Arbeitsstätte
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Doppelte Haushaltsführung
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(Fortbildung, Arbeitsmittel etc.)
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Kinderbetreuungskosten
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Spenden
Außergewöhnliche Belastungen
Kirchensteuer
1) Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.
2) Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
3) Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
4) Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat.
5) Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.
6) Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.
7) Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
8) Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.

Hinweis: Steuererklärungen ab dem Jahr 2020 (abzugeben im Jahr 2021) können nicht mehr in ElsterFormular erstellt werden. Sie können gerne meine online Steuererklärung nutzen.

Allgemeine Hinweise zu ELSTER

  • Fristen beachten: Achten Sie darauf, alle Steuererklärungen fristgerecht einzureichen. Bei technischen Problemen kurz vor Ablauf der Frist sollten Sie umgehend das Finanzamt informieren und gegebenenfalls um eine Fristverlängerung bitten.

  • Dokumentation aufbewahren: Auch wenn ELSTER eine papierlose Übermittlung ermöglicht, ist es wichtig, alle relevanten Unterlagen und Belege für mindestens sechs Jahre aufzubewahren, falls das Finanzamt diese anfordert.

  • Sicherheit: Stellen Sie sicher, dass Ihr Computer und Ihre Internetverbindung sicher sind, um das Risiko eines Datenverlusts oder einer unbefugten Zugriffe zu minimieren.


Probleme mit der Übermittlung per ELSTER

Wenn Sie Schwierigkeiten haben, Ihre Steuererklärung mittels der ELSTER-Software zu übermitteln, könnte dies an verschiedenen Faktoren liegen:

  1. Kompatibilität und Updates: Stellen Sie sicher, dass Ihre ELSTER-Software auf dem neuesten Stand ist. Die Finanzverwaltung aktualisiert die ELSTER-Plattform regelmäßig, um neue steuerrechtliche Änderungen zu berücksichtigen und die Sicherheit zu gewährleisten. Ein Update Ihrer Software könnte das Problem lösen.

  2. Registrierung und Zertifikate: Überprüfen Sie, ob Ihr ELSTER-Zertifikat gültig und korrekt in der Software hinterlegt ist. Ein abgelaufenes oder fehlerhaftes Zertifikat kann die Übermittlung verhindern.

  3. Technische Probleme: Gelegentlich können technische Probleme auf der Seite der ELSTER-Plattform oder Ihrer eigenen Internetverbindung auftreten. In solchen Fällen kann es hilfreich sein, es zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu versuchen oder die technische Unterstützung von ELSTER zu kontaktieren.

Lösungsansätze

  • ELSTER-Hotline oder Support: Bei anhaltenden Problemen sollten Sie sich direkt an den ELSTER-Support wenden. Die Kontaktdaten finden Sie auf der offiziellen ELSTER-Webseite. Der Support kann Ihnen spezifische Lösungen für Ihr Problem anbieten.

  • Steuerberater: Wenn Sie weiterhin Schwierigkeiten haben, kann ein Steuerberater Ihnen nicht nur bei der Erstellung und Überprüfung Ihrer Steuererklärung helfen, sondern auch die elektronische Übermittlung für Sie übernehmen.

  • Manuelle Eingabe: In einigen Fällen kann es einfacher sein, die Daten direkt im Online-Portal von ELSTER einzugeben, anstatt eine separate Software zu verwenden. Dies kann insbesondere dann eine Lösung sein, wenn Sie Probleme mit der Softwareintegration haben.


ELSTER Steuererklärung Pflicht

Bei den Steuererklärungen schreitet die elektronische Kommunikation weiter voran:



Durch das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz, SteuBAG) wurde ab 2012 die elektronische Abgabe der Unternehmenssteuererklärungen Pflicht. Hierzu zählen insbesondere die Steuererklärungen zur:


Die Zusammenfassung befasst sich mit der Einführung der elektronischen Abgabe von Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2011, insbesondere im Rahmen des ELSTER-Systems. Hier sind die wesentlichen Punkte:

  1. Ausweitung der elektronischen Übermittlungspflicht:

    • Ab dem Besteuerungsjahr 2011 wurde die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Steuerdaten erheblich erweitert. Zuvor waren nur Unternehmer und Arbeitgeber zur elektronischen Übermittlung ihrer Steueranmeldungen verpflichtet.
  2. Einkommensteuererklärung für 2011:

    • Personen mit Gewinneinkünften (aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit) sind zur elektronischen Übermittlung verpflichtet. Steuerpflichtige mit ausschließlich Überschusseinkünften sind davon ausgenommen.
  3. Besondere Fälle wie Fondsbeteiligungen:

    • Auch Beteiligungen an gewerblichen Fonds, die zu Gewinneinkünften führen, unterliegen der elektronischen Übermittlungspflicht. Das BMF hat eine Ausnahmeregelung für solche Fälle abgelehnt.
  4. Weitere Steuererklärungen ab 2011:

    • Jahressteuererklärungen für Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bei Gewinneinkünften müssen ebenfalls elektronisch übermittelt werden.
  5. Authentifizierung der Übermittlung:

    • Im Gegensatz zur Einkommensteuer müssen diese Erklärungen authentifiziert übermittelt werden. Das erforderliche Zertifikat ist nach Registrierung unter elsteronline.de erhältlich.
  6. Technische Probleme und Ausnahmen:

    • Es gab anfängliche technische Probleme, insbesondere bei der Körperschaftsteuererklärung, die jedoch bald behoben sein sollten. Die elektronische Übermittlung von Einkommensteuererklärungen mit Gewinneinkünften für beschränkt Steuerpflichtige und Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung mit mehr als zehn Beteiligten startete erst später.
  7. Übermittlung von Unterlagen zur Gewinnermittlung:

    • Die Anlage EÜR für Einnahmeüberschussrechnungen musste bereits für das Jahr 2011 elektronisch übermittelt werden. Für Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen galt diese Verpflichtung erst ab dem Wirtschaftsjahr 2013.

Diese Änderungen markieren einen signifikanten Schritt in Richtung der Digitalisierung des Steuerwesens und zielen darauf ab, das Besteuerungsverfahren effizienter und papierloser zu gestalten. Es ist wichtig für Steuerpflichtige und Steuerberater, sich mit diesen neuen Anforderungen vertraut zu machen und sicherzustellen, dass sie den neuen elektronischen Übermittlungspflichten nachkommen.

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Steuerersoftware mit ELSTER

Für die ELSTER-Steuererklärung benötigen Sie entweder ein professionelles Einkommensteuerprogramm oder Sie benutzen das Steuerprogramm der Finanzverwaltung (Elsterformular). Sie finden hier das kostenlose Elsterformular zum kostenlosen Download.



Ihre persönliche Checkliste für die Einkommensteuererklärung: Ihre Einkommensteuererklärung erledigen wir schnell und schöpfen für Sie alle Steuersparmöglichkeiten aus. Dafür brauchen wir einige Informationen und Unterlagen von Ihnen. Welche, das hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Deshalb erhalten Sie von uns nicht einfach eine Standard-Liste, sondern eine individuell für Sie erstellte Checkliste. Machen Sie Angaben zu Familienstand, Einkünften und Ausgaben, und in wenigen Sekunden erscheint Ihre Checkliste. Darauf sind alle für Ihre Steuererklärung wichtigen Informationen und Belege zusammengestellt – und nur die. Und damit Sie die Formulare und Bescheinigungen sofort erkennen, enthält die Checkliste Beispielbelege. Sammeln Sie Ihre Belege und Informationen und bringen oder schicken sie zusammen mit der Checkliste zu uns. Um den Rest kümmern wir uns. Ihre persönliche Checkliste erhalten Sie hier:



Steuertipp 1: Sie können sich außerdem Ihren Steuerbescheid vom Finanzamt zurück übermitteln lassen. Hierfür müssen Sie vor der Datenübermittlung unter dem Menüpunkt Steuerbescheid Rückübertragung auswählen. Vorteil ist, dass das Programm Sie automatisch auf Abweichungen im Steuerbescheid von Ihrer Steuererklärung hinweist.


Steuertipp 2: Sie können Ihre Steuererklärung mit Elsterformular auch ohne das Ausdrucken an das Finanzamt übermitteln, wenn Sie sich beim Internet-Portal Elsterformular online registrieren. Sie erhalten dann einen elektronischen Schlüssel (Zertifikat), mit dem Sie Ihre Steuererklärung elektronisch signieren können.


Steuertipp 3: Sie können nicht nur Ihre Einkommensteuererklärung online per Elsterformular abgeben, sondern auch andere Steuererklärungen. Für die Umsatzsatzsteuer-Voranmeldung und Lohnsteueranmeldung ist die elektronische Steuererklärung per ELSTER an das Finanzamt Pflicht. Hier erhalten Sie unsere Buchhaltungssoftware MS-Buchhalter zum Download oder testen Sie kostenlos das online Buchhaltungsprogramm.

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Mit der Steuererklärung per ELSTER sparen Sie sich viel Papierkram

Wenn Sie Ihre Steuererklärung per ELSTER abgeben, dann verzichten die Finanzämter in der Regel auf Belege. Sie müssen lediglich die gesetzlich vorgeschriebenen Belege einreichen, wie Spendenbescheinigungen oder Bescheinigung über die Riester-Rente. Alle anderen Belege sollten Sie bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids aufbewahren und für den Fall, dass das Finanzamt dennoch die Belege angefordert.




Neu ist die elektronische Lohnsteuerkarte. Die Lohnsteuerbescheinigung wurde bereits elektronisch an das Finanzamt übermittelt, d.h. die Rückseite der Steuerkarte mit dem steuerpflichtigem Bruttoarbeitslohn, Lohnsteuer usw. Ab 2012 wird auch die Vorderseite mit den Lohnsteuerabzugsmerkmalen elektronisch vom Finanzamt an den Arbeitgeber übertragen. Hier finden Sie weitere Informationen zur elektronischen Lohnsteuerkarte.

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ELSTER authentifizierte Übermittlung der Steuererklärung

Mit der Änderung von § 87a Abs. 6 AO (BGBl 2006 I Nr. 60 vom 18.12.2006; Art. 10 - Änderung der Abgabenordnung) und der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung - StDüV - (BGBl 2006 I Nr. 65 S. 3380) wurden die gesetzlichen Voraussetzungen für eine vereinfachte Übermittlung papierloser Steuererklärungen geschaffen.


Bei der Übermittlung der Steuererklärungsdaten ersetzt die Authentifizierung des Datenübermittlers die Vorlage einer vom Steuerpflichtigen zu unterschreibenden Steuererklärung (§ 6 Abs. 1 StDüV). Als Datenübermittler müssen Sie lediglich Ihrem Auftraggeber die übermittelten Daten in einer für ihn leicht nachprüfbaren Form zur Verfügung stellen (§ 6 Abs. 2 StDüV); dies wird meist von Ihrer Software durch Ausdrucke bereits entsprechend unterstützt.


Das für die Authentifizierung erforderliche elektronische Zertifikat wird vom ELSTER-Online-Portal (www.elsteronline.de) im Rahmen der Registrierung kostenlos für Sie erstellt und kann dann von Ihnen für die Datenübermittlung verwendet werden (Registrierungsart ELSTERBasis). Sie haben auch die Möglichkeit ihr elektronisches Zertifikat auf einen speziellen USB-Sicherheits-Chip (ELSTER-Stick) laden zu lassen (Registrierungsart ELSTERSpezial). Vorhandene von ELSTER unterstützte Signaturkarten können alternativ für das Authentifizierungsverfahren registriert werden (Registrierungsart ELSTERPlus).


Steuerberater, die Steuererklärungen über das Datev-Rechenzentrum übermitteln, benötigen für eine authentifizierte Übermittlung keine Registrierung im ElsterOnline-Portal. Die Datev hat hierzu Erläuterungen in der Datev-Informationsdatenbank abgelegt. Diese erhalten Sie unter www.datev.de mittels Eingabe der Dokumentennummern 1034534 und 1020909 in der Suchmaske.


Im Finanzamt werden die von Ihnen authentifiziert übermittelten Steuererklärungsdaten dem jeweiligen zuständigen Sachbearbeiter im Finanzamt zur Bearbeitung/ Prüfung auf dem Monitor bereitgestellt. Gesetzlich erforderliche Belege sind nach der Datenübermittlung formlos beim Finanzamt zur Steuernummer einzureichen; die elektronische Steuererklärung kann in diesen Fällen mit der Option "Belege werden noch eingereicht" gesendet werden.


Die auf dem Markt angebotene Steuersoftware hat zwischenzeitlich diese neue übermittlungsvariante weitestgehend integriert. In 2006 wurden in Berlin etwa 7 % der ELSTER-Erklärungen authentifiziert übermittelt. Im laufenden Jahr ist bereits eine deutliche Steigerung bei der Nutzung dieser neuen Möglichkeit zu beobachten. Das Verfahren hat sich bewährt und ist in allen Berliner Finanzämtern einsatzbereit.

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StDüV: Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen

Aufgrund des § 1 Abs. 2 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung - StDüV - vom 28.1.2003 (BGBl I S. 139) und unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen und sonstigen für das automatisierte Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten mit Ausnahme solcher für Verbrauchsteuern und mit Ausnahme der Übermittlung von Freistellungsaufträgen, Sammelanträgen und Zusammenfassender Meldungen Folgendes:


1. Art und Umfang der Datenübermittlung nach § 1 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung

(1) Die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen sowie der sonstigen für das automatisierte Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten ist zulässig, soweit Art, Umfang und Organisation des Einsatzes automatischer Einrichtungen in den Finanzverwaltungen des Bundes und der Länder eine Datenübermittlung bereits ermöglichen. Eine aktuelle Übersicht der möglichen Datenübermittlungen ist als Anlage beigefügt und wird im Internet unter www.elster.de veröffentlicht.


Hinsichtlich der technischen Bedingungen und Einzelheiten für die elektronische Übermittlung wird auf die "Richtlinie Dateiübertragung Finanzverwaltung" vom 14.12.1999 (BStBl 1999 I S. 1055) in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen.


(2) Der Zugang der elektronisch übermittelten Daten in der für den Empfang bestimmten Einrichtung hat hinsichtlich der Abgabefristen die gleiche Wirkung wie der Zugang der Steuererklärung auf Papier im Finanzamt. Als Tag der Abgabe gilt der Tag, an dem die für den Empfang bestimmte Einrichtung die Daten in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat (§ 87a Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung).

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2. Ordnungsgemäße Bedienung der Schnittstellen

(1) Die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen und sonstigen für das automatisierte Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten ist zulässig, soweit für die Datenübermittlung die nach § 1 Abs. 2 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung für den jeweiligen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß bedient werden. Eine ordnungsgemäße Bedienung der Schnittstellen ist bei


1. Verstößen gegen die technischen Festlegungen ("Richtlinie Dateiübermittlung Finanzverwaltung") sowie bei.

2. Fehlern im Datei- oder Schnittstellenaufbau oder in der Datendarstellung

nicht gegeben. In diesen Fällen gilt die elektronische Übermittlung als nicht erfolgt.

(2) Sind Mängel bei der elektronischen Übermittlung aufgetreten und somit die Voraussetzungen des § 2 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung nicht erfüllt, ist der Datenlieferer umgehend zu unterrichten und ihm Gelegenheit zu geben, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.

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3. Bereitstellung von ELSTER-Schnittstellen

Aus Sicherheitsgründen werden die für den jeweiligen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt bestimmten und zur elektronischen Datenübermittlung benötigten Daten- und Programmschnittstellen sowie die dazugehörige Dokumentation in einem geschützten Bereich des Internets bereitgestellt. Der Zugang wird Personen, die eine Herstellung von Programmen zur Datenübermittlung nach § 1 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung beabsichtigen, auf Antrag gewährt. Der Antrag ist elektronisch (www.elster.de) bei der Projektleitung ELSTER zu stellen.


Der Antrag auf Zugang ist abzulehnen, wenn berechtigte Zweifel bestehen, dass Programme zur Datenübermittlung nach § 1 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung hergestellt werden sollen.

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4. Besonderheiten bei Steueranmeldungen

Soll in den Fällen des § 6 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung auf eine qualifizierte elektronische Signatur verzichtet werden, ist die Teilnahme vom Steuerpflichtigen gesondert zu erklären. Ein entsprechender Vordruck steht im Internet unter www.elster.de bereit. Die Erklärung ist spätestens mit Beginn der Datenübermittlung beim Finanzamt abzugeben, da von der Finanzverwaltung für die Datenübermittlung eine Information über die Teilnahme zu speichern ist. Die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren kann mit der Teilnahme am elektronischen Verfahren erklärt werden (auf besonderem Vordruck oder - soweit vorgesehen - mit der Teilnahmeerklärung zum elektronischen Verfahren), wenn dies der Einsatz des Lastschrifteinzugsverfahrens im jeweiligen Land zulässt.


Eine erneute Teilnahmeerklärung des Steuerpflichtigen nach § 6 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung ist nicht erforderlich, wenn sich die eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme ändern.


Die Teilnahme am elektronischen Verfahren ist nicht fest an einen Datenlieferer gebunden, ein alleiniger Wechsel des Datenlieferers ohne Änderung des Umfangs der Datenübermittlung erfordert keine erneute Teilnahmeerklärung.


Sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung erfüllt, so werden Steueranmeldungen, die über Datenfernübertragung übermittelt werden, im automatisierten Verfahren ohne Rücksicht darauf entgegengenommen, ob die übermittelte Steueranmeldung einen Zeitraum betrifft, der vor oder nach dem Tage liegt, an dem die Erklärung des Steuerpflichtigen i.S. des § 6 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung beim zuständigen Finanzamt eingegangen ist.


Wird eine Steueranmeldung ohne qualifizierte elektronische Signatur elektronisch übermittelt und liegt dem zuständigen Finanzamt keine Erklärung im Sinne des § 6 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vor, so ist der Steuerpflichtige aufzufordern, die Erklärung im Sinne des § 6 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung nachzuholen, weil bei fehlender qualifizierter elektronischer Signatur und fehlender Erklärung die übermittelten Daten nicht als Steueranmeldung gelten. Darüber hinaus ist der Steuerpflichtige darauf hinzuweisen, dass er die Steueranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen hat.

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5. Elektronische Übermittlung von Steuererklärungsdaten ohne elektronische Signatur

Soll in anderen als den in § 6 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung geregelten Fällen auf eine qualifizierte elektronische Signatur verzichtet werden, ist für die Datenübermittlung und den Druck der Steuererklärung (komprimierter Vordruck) das von der Finanzverwaltung erstellte Softwarepaket (TeleModul) zu nutzen. Der Steuerpflichtige hat zu versichern, dass im Ausdruck der Steuererklärung keine anschließenden Änderungen vorgenommen worden sind.


In diesen Fällen ersetzt die elektronische Übermittlung von Steuererklärungsdaten nicht die Abgabe einer Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck im Sinne des § 150 Abs. 1 der Abgabenordnung. Es gilt insoweit das BMF-Schreiben über die Grundsätze für die Verwendung von Steuererklärungsvordrucken vom 27.12.1999 (BStBl 1999 I S. 1049). Durch das bloße Bereitstellen der Steuererklärungsdaten werden auch die Fristen zur Abgabe einer Steuererklärung nicht gewahrt.


Die ohne elektronische Signatur übermittelten Daten sind bis zum Eingang der Steuererklärung vor einem Zugriff durch das Finanzamt gesperrt. Dabei hat die TeleNummer für den Bearbeiter im Finanzamt Passwortfunktion, d.h. die Freigabe für Zwecke der Veranlagung erfolgt nur bei übereinstimmung der durch den Bearbeiter eingegebenen TeleNummer mit der TeleNummer der Datenübermittlung. Dem Bearbeiter sind keine Rückschlüsse auf Datenübermittlungen mit älterem bzw. neuerem Stand als demjenigen der ihm vorliegenden Steuererklärung möglich.

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Aktuelles + weitere Infos

Die elektronische Abgabe der Steuererklärung über das ELSTER-Portal bietet zwar eine effiziente und papierlose Alternative zur traditionellen Papierform, birgt jedoch auch Risiken, insbesondere in Bezug auf die Genauigkeit der eingegebenen Daten. Hier sind die wichtigsten Punkte, die Sie beachten sollten:

Risiken der elektronischen Steuererklärung

  • Fehler beim Datenimport: Eine häufige Fehlerquelle ist der Import von Daten aus dem Vorjahr. Es kann leicht passieren, dass nicht nur Standardangaben wie Name und Wohnort, sondern auch finanzielle Daten des Vorjahres übernommen werden.
  • Unbemerkte Fehler: Wenn die Zahlen des Vorjahres denen des aktuellen Jahres ähnlich sind, können solche Fehler leicht übersehen werden.

Konsequenzen von Fehlern

  • Steuerbescheid auf Basis falscher Daten: Ein falscher Datenimport kann dazu führen, dass der Steuerbescheid auf der Grundlage veralteter oder unzutreffender Informationen erstellt wird.
  • Keine Korrektur nach Einspruchsfrist: Fehler, die erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entdeckt werden, können in der Regel nicht mehr korrigiert werden, wie das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt (Urteil vom 18.7.2023, Az. IX R 17/22).

Schuldfrage bei elektronischer Steuererklärungen

Die Zusammenfassung behandelt die Frage des groben Verschuldens im Kontext elektronischer Steuererklärungen und die damit verbundenen strafrechtlichen Risiken. Hier sind die wesentlichen Punkte:

  1. Gleichbehandlung elektronischer und schriftlicher Steuererklärungen :

    • Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Begriff des Verschuldens bei elektronischen Steuererklärungen nicht anders auszulegen ist als bei schriftlich gefertigten Erklärungen. Es gibt kein Sonderrecht für elektronische Erklärungen.
  2. Frühere Rechtsprechung und aktuelle Entscheidung:

    • Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte zuvor eine mildere Beurteilung von Fehlern bei elektronischen Steuererklärungen vertreten, was der BFH jedoch nicht bestätigte.
  3. Empfehlungen für Steuerpflichtige:

    • Bei Änderungsanträgen sollten Steuerpflichtige nachvollziehbar darlegen, warum bestimmte Abzugsposten in der elektronischen Steuererklärung unterblieben sind. Ein allgemeiner Hinweis auf Schwierigkeiten bei der Arbeit am PC ist nicht ausreichend.
  4. Probleme mit ElsterFormular:

    • Bei ElsterFormular werden nur Felder mit Eintragungen ausgedruckt, was das Erkennen fehlender Angaben erschwert. Der BFH hat entschieden, dass dies nicht generell eine grobe Fahrlässigkeit ausschließt.
  5. Risiken für Steuerberater:

    • Ein grobes Verschulden kann auch Steuerberatern zugeschrieben werden, wenn sie ihren Mandanten nur das komprimierte Elster-Protokoll zur Überprüfung aushändigen, ohne den vollständigen Sachverhalt zu ermitteln.
  6. Empfehlungen für Steuerberater:

    • Der Deutsche Steuerberaterverband empfiehlt, Mandanten vor der elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen die Papier-Vordrucke auszuhändigen und unterzeichnen zu lassen, um haftungs- und steuerstrafrechtliche Risiken zu minimieren.

Es ist wichtig, sich der Risiken bewusst zu sein und entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Fehler und daraus resultierende rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Wichtige Tipps

  • Sorgfältige Überprüfung: Überprüfen Sie alle importierten Daten sorgfältig, bevor Sie Ihre Steuererklärung elektronisch einreichen.
  • Vergleich mit Vorjahresdaten: Nutzen Sie Ihre Steuererklärung des Vorjahres als Referenz, um sicherzustellen, dass alle Zahlen korrekt und aktuell sind.
  • Bewusstsein für Einspruchsfristen: Seien Sie sich der Fristen für Einsprüche gegen den Steuerbescheid bewusst und handeln Sie schnell, wenn Sie einen Fehler entdecken.

Zusammenfassung

Die elektronische Abgabe der Steuererklärung über ELSTER ist zwar bequem und umweltfreundlich, erfordert jedoch eine genaue Überprüfung der Daten, um teure Fehler zu vermeiden. Insbesondere der automatische Import von Vorjahresdaten sollte sorgfältig kontrolliert werden. Im Falle eines Fehlers ist es wichtig, innerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist zu handeln.


Härtefallregelung: Wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Abgabe einer elektronischen Steuererklärung

Die Zusammenfassung befasst sich mit der Härtefallregelung bezüglich der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Abgabe einer elektronischen Steuererklärung. Hier sind die wesentlichen Punkte:

  1. Elektronische Abgabe von Steuererklärungen:

    • Grundsätzlich müssen Gewinneinkünfte erzielende Steuerpflichtige ihre Steuererklärungen elektronisch beim Finanzamt einreichen. Eine Ausnahme besteht nur in Härtefällen.
  2. Persönliche und wirtschaftliche Unzumutbarkeit:

    • Persönliche Unzumutbarkeit bezieht sich auf die individuellen Fähigkeiten zur Nutzung der Datenfernübertragung.
    • Wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt vor, wenn die technischen Voraussetzungen für die Datenfernübertragung nur mit erheblichem finanziellen Aufwand möglich wären.
  3. Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz:

    • Das FG Rheinland-Pfalz entschied, dass es für einen Zeitungszusteller mit geringen Einnahmen und ohne Computer unzumutbar sei, seine Erklärung elektronisch abzugeben. Die Kosten für Umstellung, Einrichtung und Wartung müssten in Relation zu den Einkünften stehen.
  4. Anstehende Klärung durch den BFH:

    • Der BFH muss klären, ob bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit das gesamte Einkommen und Vermögen oder nur die Höhe der Gewinneinkünfte ausschlaggebend sind.
  5. BFH-Verfahren VIII R 29/17:

    • In einem weiteren Fall weigerte sich ein Unternehmer, seine E-Bilanz elektronisch zu übermitteln, und reichte stattdessen die Daten auf einem USB-Stick ein. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht sah die abstrakte Gefahr einer Ausspähung durch Dritte als hinzunehmend an. Der BFH wird auch hier eine Entscheidung treffen.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Elster

UStAE 
UStAE 18.1. Verfahren bei der Besteuerung nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG

UStAE 18a.1. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung

UStAE 18c.1. Verfahren zur Übermittlung der Meldungen nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung

UStAE 18.1. Verfahren bei der Besteuerung nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG

UStAE 18a.1. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung

UStAE 18c.1. Verfahren zur Übermittlung der Meldungen nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung

UStR 
UStR 225. Verfahren bei der Besteuerung nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG

UStR 245a. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung

AEAO 
Zu § 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf:

AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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