Belege zur Steuererklärung 2026: Welche Unterlagen müssen Sie beim Finanzamt einreichen?

Belege zur Steuererklärung 2026: Belegvorhaltepflicht, ELSTER, Steuerunterlagen und Aufbewahrungsfristen

Zur Steuererklärung müssen Sie heute grundsätzlich nicht mehr automatisch alle Belege an das Finanzamt senden. Seit der Umstellung von der Belegvorlagepflicht auf die Belegvorhaltepflicht genügt es in vielen Fällen, die Beträge vollständig und nachvollziehbar in der Steuererklärung einzutragen und die dazugehörigen Nachweise aufzubewahren.

Das bedeutet aber nicht, dass Belege unwichtig geworden sind. Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen, Betriebsausgaben, Vermietungskosten und andere steuerliche Abzüge müssen weiterhin nachweisbar sein. Das Finanzamt kann die Unterlagen jederzeit im Rahmen der Bearbeitung anfordern.

Kurzüberblick 2026: Belege werden regelmäßig nicht mit der Steuererklärung eingereicht, sondern nur vorgehalten. Bei Rückfragen können Sie Nachweise über Mein ELSTER elektronisch nachreichen. Bei neuen, einmaligen oder erklärungsbedürftigen Sachverhalten kann eine freiwillige Belegübermittlung sinnvoll sein. Unternehmer und Selbstständige müssen darüber hinaus besondere Aufbewahrungsfristen beachten.

Infografik: Belege zur Steuererklärung in 6 Schritten

1. Angaben eintragen Beträge vollständig in der Steuererklärung erfassen – nicht nur Belege sammeln.
2. Belege prüfen Rechnungen, Zahlungsnachweise, Bescheinigungen und Verträge auf Vollständigkeit kontrollieren.
3. Nicht alles senden Belege grundsätzlich nicht automatisch mitschicken, sondern geordnet aufbewahren.
4. Ausnahmen erkennen Bei Auslandsfällen, neuen Sachverhalten oder hohen Beträgen Belegvorlage prüfen.
5. Digital verwalten Belege in Mein ELSTER oder MeinELSTER+ sammeln, verknüpfen und bei Bedarf nachreichen.
6. Fristen beachten Bis Bestandskraft, bei Unternehmen 6, 8 oder 10 Jahre, Sonderfristen zusätzlich prüfen.

Grundsatz: Belege müssen nicht mehr automatisch zum Finanzamt

Früher mussten viele Nachweise zusammen mit der Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden. Heute gilt für die Einkommensteuererklärung überwiegend die Belegvorhaltepflicht: Sie tragen die steuerlich relevanten Beträge ein und bewahren die Nachweise für Rückfragen auf.

Belegvorhaltepflicht bedeutet:
Angaben vollständig erklären
+ Belege geordnet aufbewahren
+ Belege nur bei Anforderung oder sinnvoller Erläuterung einreichen

Die Mitwirkungspflicht bleibt bestehen. Das Finanzamt kann Nachweise anfordern, wenn Aufwendungen erstmals geltend gemacht werden, hohe Beträge vorliegen, Angaben unklar sind oder der Sachverhalt von den Vorjahren abweicht.

Wann sollten Belege trotzdem eingereicht werden?

Obwohl die Belegvorhaltepflicht gilt, kann eine freiwillige Belegübermittlung sinnvoll sein, wenn der Sachverhalt ohne Nachweise schwer nachvollziehbar ist oder Rückfragen des Finanzamts wahrscheinlich sind.

Fall Empfehlung Beispiele
Erstmaliger Sachverhalt Belege oder Erläuterung direkt einreichen. Erstmals Arbeitszimmer, doppelte Haushaltsführung, Vermietung, Unterhalt.
Außergewöhnlich hohe Kosten Nachweise bereithalten oder gezielt beifügen. Hohe Krankheitskosten, Pflegekosten, Prozesskosten, Sanierungsaufwand.
Starke Abweichung zum Vorjahr Kurze Erläuterung und Belege können Rückfragen vermeiden. Deutlich höhere Werbungskosten, Reparaturen, Spenden oder Reisekosten.
Auslandssachverhalt Belegvorlage häufig weiterhin sinnvoll oder erforderlich. Ausländische Krankenversicherung, ausländische Einkünfte, Unterhalt ins Ausland.
Gesetzlich geregelte Nachweise Einzelfall prüfen. Bescheinigungen EU/EWR, ausländische Versicherungsbeiträge, bestimmte Steuervergünstigungen.
Finanzamt fordert Belege an Fristgerecht nachreichen. Beleganforderung im Rahmen der Bearbeitung oder nach Bescheidprüfung.
Praxis-Tipp: Nutzen Sie in ELSTER die Felder für ergänzende Angaben, wenn ein Sachverhalt erklärungsbedürftig ist. Eine kurze, klare Erläuterung ist oft besser als eine ungeordnete Belegsammlung.

Belege über Mein ELSTER nachreichen und verwalten

Über Mein ELSTER können Sie Belege digital nachreichen. Dafür steht das Formular „Belegnachreichung zur Steuererklärung“ zur Verfügung. Damit können PDF-Dateien und E-Rechnungen zu Steuererklärungen direkt an das Finanzamt übermittelt werden.

ELSTER-Funktion Wofür? Hinweis
Belegnachreichung zur Steuererklärung Belege auf Anforderung oder ergänzend elektronisch übermitteln. Geeignet für PDF-Dateien und E-Rechnungen.
Meine Belege Belege im ELSTER-Konto sammeln und organisieren. Hochladen allein bedeutet nicht automatisch Übermittlung an das Finanzamt.
Belege verknüpfen Belege einzelnen Eintragungsfeldern zuordnen. Verknüpfte Belege können im Rahmen der Bearbeitung abgerufen werden.
Sonstige Nachricht an das Finanzamt Erläuterungen oder allgemeine Mitteilungen senden. Nicht als Ersatz für strukturierte Belegnachreichung verwenden, wenn Belege angefordert wurden.

Weitere Informationen: ELSTER: Belegnachreichung zur Steuererklärung .

MeinELSTER+ und digitale Belegverwaltung

Mit MeinELSTER+ können Belege wie Handwerkerrechnungen, Spendenquittungen oder andere steuerlich relevante Nachweise fotografiert und in das ELSTER-Benutzerkonto hochgeladen werden. Die App dient vor allem dazu, Belege frühzeitig digital zu sammeln und später leichter der Steuererklärung zuzuordnen.

Wichtig: Belege werden beim Hochladen in „Meine Belege“ nicht automatisch an das Finanzamt übertragen. Sie können im Rahmen der Einkommensteuererklärung verknüpft oder bei einer Beleganforderung über die Belegnachreichung übermittelt werden.
Funktion Nutzen
Belegscan Papierbelege fotografieren und im ELSTER-Konto speichern.
Kategorisierung Belege steuerlichen Bereichen zuordnen, z. B. Handwerker, Spenden, Krankheitskosten.
Verknüpfung mit Steuererklärung Belege können mit Eingabefeldern verbunden werden.
Steuererklärung mit einem Klick Ab Juli 2026 für bestimmte einfache Fälle und die Steuererklärung 2025 vorgesehen.

Weitere Informationen: MeinELSTER+ .

Unterlagen für Arbeitnehmer und Lohnsteuerjahresausgleich

Arbeitnehmer müssen viele Unterlagen nicht einreichen, sollten diese aber geordnet bereithalten. Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung wird regelmäßig vom Arbeitgeber an die Finanzverwaltung übermittelt; der Ausdruck für den Arbeitnehmer muss normalerweise nicht mitgeschickt werden.

Unterlage Einreichen? Aufbewahren?
Elektronische Lohnsteuerbescheinigung regelmäßig nein ja, zur Kontrolle der Steuererklärung.
Besondere Lohnsteuerbescheinigung nur wenn Daten nicht elektronisch übermittelt wurden ja.
Fahrtkosten / Entfernungspauschale regelmäßig nein Arbeitsstätte, Arbeitstage, Entfernung dokumentieren.
Arbeitsmittel regelmäßig nein Rechnungen für Laptop, Büromaterial, Fachliteratur, Berufskleidung bereithalten.
Fortbildungskosten bei hohen oder neuen Kosten sinnvoll Rechnung, Teilnahmebestätigung, Zahlungsnachweis.
Doppelte Haushaltsführung häufig sinnvoll Mietvertrag, Zahlungen, Familienwohnsitz, Heimfahrten.
Umzugskosten bei beruflicher Veranlassung sinnvoll Rechnungen, Arbeitgeberwechsel, Fahrtzeitenvergleich.

Weitere Informationen: Lohnsteuerjahresausgleich, Werbungskosten und Einkommensteuererklärung.

Belege für Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Haushalt

Viele private Abzüge werden nur berücksichtigt, wenn sie nachgewiesen werden können. Teilweise werden Daten bereits elektronisch übermittelt, etwa Krankenversicherungsbeiträge oder bestimmte Rentenversicherungsbeiträge. Trotzdem sollten die Unterlagen zur Kontrolle bereitliegen.

Bereich Typische Belege Besonderheit
Sonderausgaben Versicherungsbeiträge, Kirchensteuer, Spenden, Ausbildungskosten. Elektronisch übermittelte Daten mit eigenen Bescheinigungen abgleichen.
Spenden Zuwendungsbestätigung oder vereinfachter Nachweis. Grundsätzlich bereithalten; bei Rückfragen nachreichen.
Außergewöhnliche Belastungen Arztrechnungen, Medikamente, Hilfsmittel, Pflegekosten, Kurkosten. Medizinische Notwendigkeit und Zahlung nachweisen.
Behinderung Behindertenausweis oder Bescheid über Grad der Behinderung. Bei erstmaliger Geltendmachung oder Änderung besonders wichtig.
Haushaltsnahe Dienstleistungen Rechnung und unbarer Zahlungsnachweis. Barzahlungen sind nicht begünstigt.
Handwerkerleistungen Rechnung mit Arbeitslohnanteil und Kontoauszug. Materialkosten nicht begünstigt; Rechnung zwei Jahre aufbewahren.
Kinderbetreuungskosten Betreuungsvertrag, Rechnung, Kontoauszug. Nur unbare Zahlungen; Verpflegung und Unterricht abgrenzen.
Praxis-Tipp: Bei Handwerkerleistungen sollten Sie in der Steuererklärung nicht nur eine Gesamtsumme eintragen. Nennen Sie möglichst Betrieb, Art der Leistung, Rechnungsdatum, Arbeitslohnanteil und Zahlungsbetrag.

Kapitalerträge, Rentner, Vermieter und Auslandssachverhalte

Bei Kapitalerträgen, Renten, Vermietung und Auslandssachverhalten ist die Beleglage besonders wichtig, weil dem Finanzamt nicht immer alle Daten vollständig elektronisch vorliegen oder weil die steuerliche Einordnung erklärungsbedürftig ist.

Fall Wichtige Unterlagen Hinweis
Kapitalerträge Steuerbescheinigungen, Erträgnisaufstellungen, Verlustbescheinigungen, ausländische Quellensteuer. Wichtig bei Anlage KAP, Günstigerprüfung, Verlustverrechnung oder ausländischen Kapitalerträgen.
Rentner Rentenbezugsmitteilungen, Krankenversicherung, Pflegekosten, Steuerbescheide Vorjahr. Renten werden häufig elektronisch gemeldet; Kontrolle bleibt erforderlich.
Vermietung Mietverträge, Mieteinnahmen, Hausgeldabrechnungen, Nebenkosten, Reparaturen, Darlehenszinsen, AfA-Unterlagen. Je Objekt getrennte Aufstellung empfehlenswert.
Immobilienkauf Kaufvertrag, Notar- und Grundbuchkosten, Makler, Grunderwerbsteuer, Kaufpreisaufteilung. Grundlage für AfA-Berechnung.
Auslandssachverhalte Ausländische Steuerbescheide, Quellensteuer, Wohnsitznachweise, Versicherungsnachweise, Übersetzungen. Belegvorlage häufig weiterhin sinnvoll oder erforderlich.
Unterhalt ins Ausland Unterhaltserklärung, Zahlungsnachweise, Bedürftigkeitsnachweise. Nachweise besonders sorgfältig dokumentieren.

Weitere Informationen: Vermietung berechnen, Unterhalt berechnen und Kapitalertragsteuer berechnen.

Unterlagen für Freiberufler und EÜR

Freiberufler und Selbstständige mit Einnahmenüberschussrechnung müssen die Anlage EÜR grundsätzlich elektronisch übermitteln. Es genügt nicht, nur eine formlose Einnahmen-Ausgaben-Liste zu erstellen. Die Angaben müssen mit Belegen, Kontoauszügen, Ausgangsrechnungen und Eingangsrechnungen nachvollziehbar sein.

Unterlage Warum erforderlich?
Ausgangsrechnungen / Einnahmenübersicht Nachweis der Betriebseinnahmen und Umsatzsteuer.
Eingangsrechnungen / Betriebsausgaben Nachweis der abziehbaren Betriebsausgaben und Vorsteuer.
Kontoauszüge Abstimmung von Zahlungen und offenen Posten.
Anlagenverzeichnis Abschreibungen, geringwertige Wirtschaftsgüter und Abgänge erfassen.
Fahrtenbuch oder Reisekostenaufstellungen Nachweis betrieblicher Fahrten, Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand.
Umsatzsteuer-Voranmeldungen Abstimmung mit der Umsatzsteuer-Jahreserklärung.
Verträge und Dauerbelege Miete, Leasing, Software, Versicherungen, Darlehen, Plattformverträge.

Weitere Informationen: Freiberufler, Einnahmenüberschussrechnung, Betriebsausgaben und Steuerformulare.

Unterlagen für bilanzierende Unternehmer

Bilanzierende Unternehmer müssen ihre Gewinnermittlung grundsätzlich elektronisch übermitteln. Bei Bilanzierung nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG sind insbesondere Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, E-Bilanz-Daten, Kontennachweise und steuerliche Korrekturen erforderlich.

Unterlage Praxisbedeutung
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung Grundlage für steuerliche Gewinnermittlung und E-Bilanz.
Kontennachweise / Summen- und Saldenliste Abstimmung der Bilanz- und Erfolgskonten.
Anlagenbuchhaltung Abschreibungen, Zugänge, Abgänge und Restbuchwerte.
Inventur und Vorratsbewertung Waren, unfertige Leistungen, fertige Erzeugnisse und Rohstoffe.
Offene-Posten-Listen Forderungen und Verbindlichkeiten zum Bilanzstichtag.
Darlehensverträge und Zinsaufstellungen Abgrenzung von Zinsen, Tilgung und Restschuld.
Anhang, Lagebericht oder Prüfungsbericht Bei entsprechenden handelsrechtlichen Pflichten zusätzlich relevant.
Wichtig: Papierbelege ersetzen keine ordnungsgemäße Buchführung. Bei Unternehmen müssen Belege, Buchungen, Konten, Steuererklärungen und Jahresabschluss miteinander abstimmbar sein.

Weitere Informationen: Bilanz und Jahresabschluss, Buchhaltung und doppelte Buchführung.

Aufbewahrungsfristen für Steuerunterlagen

Wie lange Steuerunterlagen aufzubewahren sind, hängt davon ab, ob es sich um private Unterlagen, betriebliche Unterlagen oder Unterlagen bei besonders hohen Überschusseinkünften handelt.

Unterlagenart Aufbewahrungsdauer Hinweis
Private Belege zur Einkommensteuererklärung mindestens bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids Bei Vorläufigkeit, Vorbehalt der Nachprüfung oder Einspruch länger aufbewahren.
Rechnungen über Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück 2 Jahre Zum Beispiel Handwerkerleistungen an Wohnung, Haus oder Grundstück.
Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte 10 Jahre Für Unternehmer und Buchführungspflichtige nach AO/HGB.
Buchungsbelege, Rechnungen und Kostenbelege 8 Jahre Seit Verkürzung der Frist für Buchungsbelege besonders beachten.
Handels- und Geschäftsbriefe, sonstige steuerlich relevante Unterlagen 6 Jahre Geschäftskorrespondenz, Angebote, Verträge und sonstige steuerlich bedeutsame Unterlagen.
Überschusseinkünfte über 500.000 € bis einschließlich VZ 2026 6 Jahre Ab VZ 2027 steigt die Grenze auf 750.000 €.
Renten-, Versicherungs- und Identifikationsunterlagen langfristig / dauerhaft empfohlen Für Rentenklärung, Versicherungsansprüche und Identifikation aufbewahren.
Praxis-Tipp: Vernichten Sie Unterlagen nicht, solange ein Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist, ein Einspruch läuft, eine Außenprüfung angekündigt wurde oder der Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung steht.

Aufbewahrung: Privatpersonen und Unternehmer unterscheiden

Privatpersonen müssen die meisten Belege nicht jahrelang archivieren. Dennoch sollten steuerlich relevante Unterlagen mindestens bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids griffbereit bleiben. Unternehmer, Freiberufler und bilanzierende Betriebe müssen dagegen die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen nach Abgabenordnung und Handelsgesetzbuch beachten.

Häufige Fehler bei Belegen und Steuerunterlagen

Zu wenige Angaben

  • nur Gesamtsummen ohne Erläuterung,
  • fehlende Aufteilung bei gemischten Kosten,
  • keine Angaben zu Zahlungszeitpunkt und Empfänger,
  • fehlende Objektzuordnung bei Vermietung.

Falsche Belegverwaltung

  • Belege werden zu früh vernichtet,
  • PDFs sind unlesbar oder unvollständig,
  • Belege werden doppelt eingereicht,
  • Hochladen in „Meine Belege“ wird mit Übermittlung verwechselt.

Fehlende Zahlungsnachweise

  • Barzahlung bei Handwerkerleistungen,
  • kein Kontoauszug zu Kinderbetreuungskosten,
  • Spenden ohne Zuwendungsnachweis,
  • Rechnung und Zahlung passen nicht zusammen.

Unternehmerische Mängel

  • fehlende Eingangsrechnungen,
  • keine ordnungsgemäße Rechnung für Vorsteuerabzug,
  • fehlende Verfahrensdokumentation,
  • private und betriebliche Zahlungen vermischt.

Downloads und Arbeitshilfen

Checkliste: Welche Belege sollten Sie bereithalten?

Allgemeine Unterlagen

  • Steuer-Identifikationsnummer,
  • Steuernummer,
  • Vorjahresbescheid,
  • Bankverbindung,
  • Vorauszahlungsbescheide.

Arbeitnehmer

  • Lohnsteuerbescheinigung,
  • Arbeitsmittel,
  • Fahrtkosten,
  • Fortbildung,
  • Reisekosten,
  • doppelte Haushaltsführung.

Private Abzüge

  • Versicherungen,
  • Spenden,
  • Kirchensteuer,
  • Krankheitskosten,
  • Handwerkerleistungen,
  • Kinderbetreuungskosten.

Vermietung

  • Mietverträge,
  • Mieteinnahmen,
  • Hausgeldabrechnung,
  • Nebenkostenabrechnung,
  • Darlehenszinsen,
  • Reparaturen und AfA-Unterlagen.

Selbstständigkeit

  • Ausgangsrechnungen,
  • Eingangsrechnungen,
  • Kontoauszüge,
  • Anlageverzeichnis,
  • Umsatzsteuerunterlagen,
  • Verträge und Dauerbelege.

Sonderfälle

  • Ausländische Steuerbescheide,
  • Unterhaltserklärungen,
  • Behindertenausweis,
  • Pflegegradbescheid,
  • Rentenunterlagen,
  • Kapitalertragsteuerbescheinigungen.

Beratung zur Steuererklärung und Belegorganisation

Eine gute Belegorganisation beschleunigt die Erstellung der Steuererklärung und reduziert Rückfragen des Finanzamts. Besonders bei Vermietung, Selbstständigkeit, Auslandssachverhalten, hohen außergewöhnlichen Belastungen, doppelter Haushaltsführung oder Unternehmerfällen sollte die Beleglage vor Abgabe der Steuererklärung geprüft werden.

Wir unterstützen Sie bei der Zusammenstellung der Steuerunterlagen, der digitalen Belegorganisation, der Einkommensteuererklärung, der EÜR, der Umsatzsteuererklärung, der Bescheidprüfung und der Belegnachreichung an das Finanzamt.

FAQ zur Belegvorhaltepflicht und Steuerunterlagen

Muss ich Belege mit der Steuererklärung einreichen?

Grundsätzlich nein. Für die Einkommensteuererklärung gilt überwiegend die Belegvorhaltepflicht. Sie müssen die Belege aber aufbewahren und auf Anforderung des Finanzamts vorlegen.

Was bedeutet Belegvorhaltepflicht?

Belegvorhaltepflicht bedeutet, dass Sie Belege nicht automatisch mitsenden, sondern für Rückfragen bereithalten. Die Angaben in der Steuererklärung müssen trotzdem vollständig, wahrheitsgemäß und nachweisbar sein.

Wann sollte ich Belege freiwillig einreichen?

Eine freiwillige Einreichung kann sinnvoll sein bei neuen, einmaligen oder ungewöhnlichen Sachverhalten, hohen Beträgen, Auslandssachverhalten oder erheblichen Abweichungen gegenüber dem Vorjahr.

Wie kann ich Belege über ELSTER nachreichen?

Nutzen Sie in Mein ELSTER das Formular „Belegnachreichung zur Steuererklärung“. Dort können PDF-Dateien und E-Rechnungen zu einer Steuererklärung an das Finanzamt übermittelt werden.

Werden Belege aus MeinELSTER+ automatisch an das Finanzamt geschickt?

Nein. Das Hochladen in „Meine Belege“ bedeutet nicht automatisch, dass die Belege an das Finanzamt übermittelt werden. Belege können aber mit der Steuererklärung verknüpft oder bei Anforderung nachgereicht werden.

Welche Belege brauchen Arbeitnehmer?

Arbeitnehmer sollten insbesondere Lohnsteuerbescheinigung, Nachweise zu Arbeitsmitteln, Fahrten, Homeoffice, Fortbildung, Reisekosten, doppelter Haushaltsführung, Versicherungen und haushaltsnahen Dienstleistungen bereithalten.

Welche Belege brauchen Vermieter?

Vermieter benötigen insbesondere Mietverträge, Mieteinnahmen, Nebenkostenabrechnungen, Hausgeldabrechnungen, Darlehenszinsen, Reparaturrechnungen, Zahlungsnachweise und AfA-Unterlagen.

Welche Unterlagen müssen Freiberufler aufbewahren?

Freiberufler müssen insbesondere Ausgangsrechnungen, Eingangsrechnungen, Kontoauszüge, Verträge, Anlagenverzeichnis, Umsatzsteuerunterlagen und Unterlagen zur EÜR aufbewahren.

Wie lange muss ich private Belege aufbewahren?

Private Belege sollten mindestens bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids aufbewahrt werden. Bei Vorläufigkeit, Einspruch, Vorbehalt der Nachprüfung oder besonderen Sachverhalten sollten sie länger aufbewahrt werden.

Wie lange müssen Unternehmer Steuerunterlagen aufbewahren?

Für Unternehmer gelten je nach Unterlagenart regelmäßig 10 Jahre, 8 Jahre oder 6 Jahre. Bücher, Inventare und Jahresabschlüsse sind 10 Jahre, Buchungsbelege regelmäßig 8 Jahre und sonstige steuerlich relevante Unterlagen regelmäßig 6 Jahre aufzubewahren.

Weitere Informationen und Steuerrechner

Weitere hilfreiche Informationen:

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Ob Belege eingereicht, nur aufbewahrt oder aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften vorgelegt werden müssen, hängt von Steuerart, Einkunftsart, Sachverhalt, Finanzamtsanforderung, elektronischer Datenübermittlung und Aufbewahrungspflichten im Einzelfall ab.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Beleg

EStG 
EStG § 2a Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten

EStG § 3

EStG § 6 Bewertung

EStG § 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung

EStG § 7h Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen

EStG § 7i Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10b Steuerbegünstigte Zwecke

EStG § 10e Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus

EStG § 11a Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen

EStG § 11b Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen

EStG § 32b Progressionsvorbehalt

EStG § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen

EStG § 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

EStG § 34d Ausländische Einkünfte

EStG § 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG § 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 43a Bemessung der Kapitalertragsteuer

EStG § 45a Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g

EStG § 51 Ermächtigungen

EStG § 52 Anwendungsvorschriften

EStG § 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG § 92a Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung

EStR 
EStR R 4.11 Besondere Aufzeichnung

EStR R 5.3 Bestandsaufnahme des Vorratsvermögens

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 7h. Erhöhte Absetzungen nach
§ 7h EStG von Aufwendungen für bestimmte Maßnahmen an Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
EStR R 10.10 Schulgeld

EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 46.2 Veranlagung nach
§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG
EStDV 10 11c 50 82a
GewStG 
GewStG § 9 Kürzungen

KStG 9
UStG 
UStG § 1 Steuerbare Umsätze

UStG § 14b Aufbewahrung von Rechnungen

UStG § 17 Änderung der Bemessungsgrundlage

UStG § 18 Besteuerungsverfahren

UStG § 26a Bußgeldvorschriften

AO 
AO § 52 Gemeinnützige Zwecke

AO § 67 Krankenhäuser

AO § 76 Sachhaftung

AO § 143 Aufzeichnung des Wareneingangs

AO § 144 Aufzeichnung des Warenausgangs

AO § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen

AO § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung

AO § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen

AO § 241 Art der Sicherheitsleistung

AO § 243 Verpfändung von Wertpapieren

AO § 318 Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen

AO § 370 Steuerhinterziehung

AO § 379 Steuergefährdung

AO § 52 Gemeinnützige Zwecke

AO § 67 Krankenhäuser

AO § 76 Sachhaftung

AO § 143 Aufzeichnung des Wareneingangs

AO § 144 Aufzeichnung des Warenausgangs

AO § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen

AO § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung

AO § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen

AO § 241 Art der Sicherheitsleistung

AO § 243 Verpfändung von Wertpapieren

AO § 318 Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen

AO § 370 Steuerhinterziehung

AO § 379 Steuergefährdung

UStAE 
UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStAE 1.11. Umsätze in Freihäfen usw.

UStAE 1a.2. Innergemeinschaftliches Verbringen

UStAE 2.1. Unternehmer

UStAE 3.6. Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken

UStAE 3.14. Reihengeschäfte

UStAE 3.15. Dienstleistungskommission

UStAE 3a.1. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Nichtunternehmer

UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 3a.14. Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung

UStAE 3e.1. Ort der Lieferung und der Restaurationsleistung während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in der Eisenbahn

UStAE 3f.1. Ort der unentgeltlichen Wertabgaben

UStAE 4.3.3. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen

UStAE 4.3.4. Grenzüberschreitende Beförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen

UStAE 4.3.6. Buchmäßiger Nachweis

UStAE 4.7.1. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen

UStAE 4.14.2. Tätigkeit als Arzt

UStAE 4.14.4. Tätigkeit als Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme sowie als Angehöriger ähnlicher Heilberufe

UStAE 4.14.5. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen

UStAE 4.16.2. Nachweis der Voraussetzungen

UStAE 4a.3. Nachweis der Voraussetzungen

UStAE 6.2. Elektronisches Ausfuhrverfahren (Allgemeines)

UStAE 6.5. Ausfuhrnachweis (Allgemeines)

UStAE 6.6. Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen

UStAE 6.7. Ausfuhrnachweis in Versendungsfällen

UStAE 6.8. Ausfuhrnachweis in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen

UStAE 6.9. Sonderregelungen zum Ausfuhrnachweis

UStAE 6.10. Buchmäßiger Nachweis

UStAE 6.11. Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr

UStAE 6a.2. Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen

UStAE 6a.3. Allgemeine Anforderungen an die Belegnachweise

UStAE 6a.4. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen – Gelangensbestätigung

UStAE 6a.5. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen – Andere Belege als die Gelangensbestätigung

UStAE 6a.6. Belegnachweis in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen

UStAE 6a.7. Buchmäßiger Nachweis

UStAE 6a.8. Gewährung von Vertrauensschutz

UStAE 7.1. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr

UStAE 7.2. Ausfuhrnachweis

UStAE 7.3. Buchmäßiger Nachweis

UStAE 8.3. Buchmäßiger Nachweis

UStAE 9.1. Verzicht auf Steuerbefreiungen

UStAE 13b.16. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und allgemeines Besteuerungsverfahren

UStAE 13c.1. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen

UStAE 14.1. Zum Begriff der Rechnung

UStAE 14.4. Echtheit und Unversehrtheit von Rechnungen

UStAE 14.5. Pflichtangaben in der Rechnung

UStAE 14.7. Fahrausweise als Rechnungen

UStAE 14a.1.Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen

UStAE 14b.1. Aufbewahrung von Rechnungen

UStAE 14c.1. Unrichtiger Steuerausweis

UStAE 14c.2. Unberechtigter Steuerausweis

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStAE 15.5. Vorsteuerabzug bei Fahrausweisen

UStAE 15.8. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr im Inland

UStAE 15.11. Nachweis der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

UStAE 15.12. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug

UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze

UStAE 17.1. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

UStAE 17.2. Änderung der Bemessungsgrundlage bei der Ausgabe von Gutscheinen und Maßnahmen zur Verkaufsförderung

UStAE 18.11. Vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren ausgeschlossene Vorsteuerbeträge

UStAE 18.13. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer

UStAE 18.14. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer

UStAE 18.15. Vorsteuer-Vergütungsverfahren und allgemeines Besteuerungsverfahren

UStAE 22.1. Ordnungsgrundsätze

UStAE 22.4. Aufzeichnungen bei Aufteilung der Vorsteuern

UStAE 22.5. Erleichterungen der Aufzeichnungspflichten

UStAE 25.3. Bemessungsgrundlage bei Reiseleistungen

UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStAE 1.11. Umsätze in Freihäfen usw.

UStAE 1a.2. Innergemeinschaftliches Verbringen

UStAE 2.1. Unternehmer

UStAE 3.6. Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken

UStAE 3.14. Reihengeschäfte

UStAE 3.15. Dienstleistungskommission

UStAE 3a.1. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Nichtunternehmer

UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 3a.14. Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung

UStAE 3e.1. Ort der Lieferung und der Restaurationsleistung während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in der Eisenbahn

UStAE 3f.1. Ort der unentgeltlichen Wertabgaben

UStAE 4.3.3. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen

UStAE 4.3.4. Grenzüberschreitende Beförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen

UStAE 4.3.6. Buchmäßiger Nachweis

UStAE 4.7.1. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen

UStAE 4.14.2. Tätigkeit als Arzt

UStAE 4.14.4. Tätigkeit als Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme sowie als Angehöriger ähnlicher Heilberufe

UStAE 4.14.5. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen

UStAE 4.16.2. Nachweis der Voraussetzungen

UStAE 4a.3. Nachweis der Voraussetzungen

UStAE 6.2. Elektronisches Ausfuhrverfahren (Allgemeines)

UStAE 6.5. Ausfuhrnachweis (Allgemeines)

UStAE 6.6. Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen

UStAE 6.7. Ausfuhrnachweis in Versendungsfällen

UStAE 6.8. Ausfuhrnachweis in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen

UStAE 6.9. Sonderregelungen zum Ausfuhrnachweis

UStAE 6.10. Buchmäßiger Nachweis

UStAE 6.11. Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr

UStAE 6a.2. Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen

UStAE 6a.3. Allgemeine Anforderungen an die Belegnachweise

UStAE 6a.4. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen – Gelangensbestätigung

UStAE 6a.5. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen – Andere Belege als die Gelangensbestätigung

UStAE 6a.6. Belegnachweis in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen

UStAE 6a.7. Buchmäßiger Nachweis

UStAE 6a.8. Gewährung von Vertrauensschutz

UStAE 7.1. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr

UStAE 7.2. Ausfuhrnachweis

UStAE 7.3. Buchmäßiger Nachweis

UStAE 8.3. Buchmäßiger Nachweis

UStAE 9.1. Verzicht auf Steuerbefreiungen

UStAE 13b.16. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und allgemeines Besteuerungsverfahren

UStAE 13c.1. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen

UStAE 14.1. Zum Begriff der Rechnung

UStAE 14.4. Echtheit und Unversehrtheit von Rechnungen

UStAE 14.5. Pflichtangaben in der Rechnung

UStAE 14.7. Fahrausweise als Rechnungen

UStAE 14a.1.Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen

UStAE 14b.1. Aufbewahrung von Rechnungen

UStAE 14c.1. Unrichtiger Steuerausweis

UStAE 14c.2. Unberechtigter Steuerausweis

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStAE 15.5. Vorsteuerabzug bei Fahrausweisen

UStAE 15.8. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr im Inland

UStAE 15.11. Nachweis der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

UStAE 15.12. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug

UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze

UStAE 17.1. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

UStAE 17.2. Änderung der Bemessungsgrundlage bei der Ausgabe von Gutscheinen und Maßnahmen zur Verkaufsförderung

UStAE 18.11. Vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren ausgeschlossene Vorsteuerbeträge

UStAE 18.13. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer

UStAE 18.14. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer

UStAE 18.15. Vorsteuer-Vergütungsverfahren und allgemeines Besteuerungsverfahren

UStAE 22.1. Ordnungsgrundsätze

UStAE 22.4. Aufzeichnungen bei Aufteilung der Vorsteuern

UStAE 22.5. Erleichterungen der Aufzeichnungspflichten

UStAE 25.3. Bemessungsgrundlage bei Reiseleistungen

GewStR 
GewStR R 2.9 Betriebsstätte

GewStR R 31.1 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung

GewStR R 33.1 Zerlegung in besonderen Fällen

UStR 
UStR 12. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStR 14. (Zu § 1 UStG)

UStR 15b. Innergemeinschaftliches Verbringen

UStR 16. Unternehmer

UStR 31a. Reihengeschäfte

UStR 32. Dienstleistungskommission

UStR 33. Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 1 UStG

UStR 39a. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG

UStR 42l. Ort der Lieferung während einer Beförderung an Bord eines Schiffs

UStR 42m. Ort der unentgeltlichen Wertabgaben

UStR 47. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen

UStR 48. Grenzüberschreitende Beförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen

UStR 50. Buchmäßiger Nachweis

UStR 56. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen

UStR 99a. Pflegeeinrichtungen nach § 4 Nr. 16 Buchstabe e UStG

UStR 125. Nachweis der Voraussetzungen

UStR 131. Ausfuhrnachweis (Allgemeines)

UStR 132. Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen

UStR 133. Ausfuhrnachweis in Versendungsfällen

UStR 134. Ausfuhrnachweis in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen

UStR 135. Sonderregelungen zum Ausfuhrnachweis

UStR 136. Buchmäßiger Nachweis

UStR 137. Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr

UStR 141. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr

UStR 142. Ausfuhrnachweis

UStR 143. Buchmäßiger Nachweis

UStR 147. Buchmäßiger Nachweis

UStR 148. Verzicht auf Steuerbefreiungen

UStR 182a. Leistungsempfänger als Steuerschuldner

UStR 182b. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen

UStR 183. Zum Begriff der Rechnung

UStR 185. Pflichtangaben in der Rechnung

UStR 186. Fahrausweise als Rechnungen

UStR 190a. Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen

UStR 190b. Aufbewahrung von Rechnungen

UStR 190c. Unrichtiger Steuerausweis

UStR 190d. Unberechtigter Steuerausweis

UStR 195. Vorsteuerabzug bei Fahrausweisen

UStR 199. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr im Inland

UStR 202. Nachweis der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

UStR 203. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug

UStR 214. Anwendungsgrundsätze

UStR 223. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

UStR 224. Änderung der Bemessungsgrundlage bei der Ausgabe von Gutscheinen

UStR 240. Vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren ausgeschlossene Vorsteuerbeträge

UStR 242. Vorsteuer-Vergütungsverfahren

UStR 243. Vorsteuer-Vergütungsverfahren und allgemeines Besteuerungsverfahren

UStR 255. Ordnungsgrundsätze

UStR 257. Aufzeichnungen bei Aufteilung der Vorsteuern

UStR 258. Erleichterungen der Aufzeichnungspflichten

UStR 274. Bemessungsgrundlage bei Reiseleistungen

AEAO 
AEAO Zu § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen:

AEAO Zu § 30a Schutz von Bankkunden:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:

AEAO Zu § 194 Sachlicher Umfang einer Außenprüfung:

AEAO Zu § 234 Stundungszinsen:

HGB 
§ 239 HGB Führung der Handelsbücher

§ 257 HGB Aufbewahrung von Unterlagen; Aufbewahrungsfristen

ErbStG 13 13d 21
ErbStR 1.2 7.3 13.3 13.4 13a.4 13b.4 13b.5 13b.8 13c 28
LStR 
R 3.33 LStR Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern

R 8.1 LStR Bewertung der Sachbezüge

R 9.5 LStR Fahrtkosten als Reisekosten

R 9.8 LStR Reisenebenkosten

R 9.9 LStR Umzugskosten

R 9.11 LStR Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung

R 39b.5 LStR Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn

R 39b.10 LStR Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen

R 40.2 LStR Bemessung der Lohnsteuer nach einem festen Pauschsteuersatz

R 41.1 LStR Aufzeichnungserleichterungen, Aufzeichnung der Religionsgemeinschaft

LStDV 4
BewG 80
EStH 2a 4.2.1 4.5.1 4.10.10.11 4.11 5.2 5.3 10.7 10.10 10b.1 13.5 16.3 17.5 21.2 21.4 21.5 32.5 34d
StbVV 
§ 33 StBVV Buchführung

§ 39 StBVV Buchführungs- und Abschlussarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

GewStH 8.1.4
LStH 8.1.9.10 8.2 9.6 9.11.1.4 19.3
ErbStH E.7.4.1 E.7.4.3 E.10.10 E.13.3 E.13.4 E.13c B.167.1.1
AStG 2
GrStR 40
StBerG 
§ 6 StBerG Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen

§ 21 StBerG Aufzeichnungspflicht

BGB 259 553 675d 1379 1605 1807 1841

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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