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Arbeitsmittel

Arbeitsmittel als Werbungskosten

Welche Arbeitsmittel Sie als Werbungskosten in der Steuererklärung absetzen können



Definition: Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dienen. Arbeitsmittel sind Gegenstände, die ein Arbeitnehmer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt. Es handelt sich dabei um Gegenstände, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt oder die der Arbeitnehmer selbst anschafft und für berufliche Zwecke nutzt.

Arbeitsmittel können steuerlich relevant sein, da sie entweder als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsmittel selbst anschafft und dafür eine Kostenbeteiligung oder einen Zuschuss vom Arbeitgeber erhält, kann dies auch steuerliche Auswirkungen haben. In diesem Fall ist es ratsam, sich von einem Steuerberater beraten zu lassen.


Was fällt unter Arbeitsmittel? Beispiele für Arbeitsmittel können sein:

  • Computer, Laptop, Tablet

  • Werkzeuge, Maschinen

  • Büromaterialien (z.B. Stifte, Papier, Drucker)

  • Arbeitskleidung und -schuhe

  • Fahrzeuge (z.B. Dienstwagen, Firmenfahrrad)

  • etc.

Arbeitsmittel werden in der Regel vom Arbeitgeber gestellt, insbesondere wenn es sich um teure oder spezialisierte Geräte handelt. In manchen Fällen kann es aber auch sinnvoll sein, dass der Arbeitnehmer selbst bestimmte Arbeitsmittel anschafft und dafür vom Arbeitgeber eine Kostenbeteiligung oder einen Zuschuss (Werkzeuggeld ist steuerfrei) erhält.


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Häusliches Arbeitszimmer
Doppelte Haushaltsführung
sonstige Werbungskosten
(Fortbildung, Arbeitsmittel etc.)
Kinder
Kinderbetreuungskosten
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Spenden
Außergewöhnliche Belastungen
Kirchensteuer
1) Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.
2) Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
3) Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
4) Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat.
5) Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.
6) Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.
7) Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
8) Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.

Siehe auch Einkommensteuererklärung


Arbeitsmittel als Werbungskosten absetzen

Sie können beruflich genutzte Arbeitsmittel als Werbungskosten in Ihrer Einkommensteuererklärung von der Steuer absetzen. Arbeitsmittel sind Gegenstände, die zur ordnungsgemäßen Ausübung eines Berufes erforderlich sind. Abziehbar sind die Aufwendungen für Anschaffung, Instandsetzung, Wartung, Reinigung und Erhaltung der Arbeitsmittel. Zu den Arbeitsmitteln gehören vor allem Werkzeuge, Fachbücher und Fachzeitschriften. Für die Anschaffung, die Reparatur und Reinigung von Arbeitsmitteln können 110 Euro ohne Nachweis (Pauschale) anerkannt werden.

Zu den Arbeitsmitteln gehören z.B.

  • Werkzeuge
  • typische Berufsbekleidung
  • Telefon
  • Computer und Zubehör
  • Taschenrechner
  • Aktentasche, Reisetaschen und Koffer
  • Einrichtungsgegenstände für das Arbeitszimmer (z.B. Schreibtisch, Stühle, Schränke, Regale, Lampen, Papierkorb, Pinnwand, Uhr, etc.)
  • Fachzeitschriften usw.



Berufskleidung: Auch die Anschaffungs- und Reinigungskosten der typischen Berufskleidung sind Werbungskosten. Typische Berufskleidung sind Kleidungsstücke, die als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweils ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnitten sind (z. B. Labor- oder Ärztekittel, Arbeitsanzüge von Monteuren, Sicherheitsschuhe und Helme der Bauhandwerker) oder die objektiv eine berufliche Funktion erfüllen (z. B. Uniformen bei Polizei und Post). Die übliche Straßenbekleidung, normale Schuhe und Unterwäsche gehören nicht dazu.



Zu den Arbeitsmitteln können auch Zeitschriften und Bücher zählen, wenn die Literatur ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt wird. Die allgemeinen Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Arbeitsmitteln gelten auch, wenn zu entscheiden ist, ob Bücher als Arbeitsmittel eines Lehrers zu würdigen sind. Dabei ist die Eigenschaft eines Buchs als Arbeitsmittel nicht ausschließlich danach zu bestimmen, in welchem Umfang der Inhalt eines Schriftwerks in welcher Häufigkeit Eingang in den abgehaltenen Unterricht gefunden hat. Auch die Verwendung der Literatur zur Unterrichtsvorbereitung und Unterrichtsnachbereitung oder die Anschaffung von Büchern und Zeitschriften für eine Unterrichtseinheit, die nicht abgehalten worden ist, kann eine ausschließliche oder zumindest weitaus überwiegende berufliche Nutzung der Literatur begründen.

Aufwendungen für einen Videorecorder sind regelmäßig Kosten der Lebensführung (BFH vom 27.9.1991 – BStBl 1992 II S. 195).

Die Obergrenze von 1.250 Euro / Jahr für das häusliche Arbeitszimmer umfaßt nicht nur die Raumkosten (z. B. anteilige Miete, AfA, Schuldzinsen, Gebäudereparaturen, Heizungs- und Reinigungskosten), sondern auch die Kosten für die Ausstattung des häuslichen Arbeitszimmers (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 1 EStG ).Nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 22. 1. 1998, IV B 2 – S 2145 – 3/98) sollen zur Ausstattung nicht nur Tapeten, Teppiche, Gardinen und Lampen, sondern generell auch Bücherschränke, Bücherregale, Schreibtische, Schreibtischstühle sowie andere Möbelstücke gehören. Danach soll nur das sogenannte „typische Arbeitsmittel” – wie etwa das Klavier bei einem Musiklehrer – nicht zur Ausstattung gehören ( Abschn. 45 Abs. 2 Satz 6 LStR ). Der BFH lehnt diese enge Auffassung der Finanzverwaltung ab und folgt dem seither auch schon hier vertretenen Rechtsstandpunkt, daß Aufwendungen für Arbeitsmittel (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG ) weiterhin unbeschränkt als Werbungskosten abziehbar sind, auch wenn Arbeitsmittel sich in einem häuslichen Arbeitszimmer befinden und damit zu dessen Ausstattung gehören. Denn die in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG getroffene Regelung über die Abziehbarkeit der Aufwendungen für Arbeitsmittel (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG ) hat als lex specialis Vorrang vor der die Kosten der Ausstattung des häuslichen Arbeitszimmers betreffenden Regelung in § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 1 EStG i. V. m. § 9 Abs. 5 EStG , wie der Bundesfinanzhof nunmehr ausdrücklich bestätigt hat.

Aufwendungen für Kunstwerke zur Ausschmückung eines Arbeits- oder Dienstzimmers sind Kosten der Lebensführung (BFH vom 12.3.1993 – BStBl II S. 506).

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Arbeitsmitteln einschl. der Umsatzsteuer können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn sie ausschließlich der Umsatzsteuer für das einzelne Arbeitsmittel die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 EStG) von 800 Euro nicht übersteigen.

Beträgt die Nutzungsdauer erfahrungsgemäß mehr als ein Jahr und überschreiten die Anschaffungskosten den Betrag von 800 Euro (ohne Umsatzsteuer), so sind die Anschaffungskosten auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung zu verteilen. Die Anschaffungskosten sind somit anteilig in Form von Abschreibungen (AfA) als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Die Anschaffungskosten müssen dann anhand der AfA-Tabellen auf die Jahre der voraussichtlichen Nutzungsdauer verteilt werden verteilen. -> AfA-Rechner. Umfasst der Nutzungszeitraum nicht ein volles Kalenderjahr (z.B. bei innerjährlicher Anschaffung) ist die AfA zeitanteilig (für volle Monate) vorzunehmen

Bei einer Umwidmung von Arbeitsmitteln sind die Anschaffungskosten auf die Gesamtnutzungsdauer einschließlich der Zeit vor der Umwidmung zu verteilen. Als AfA in Form von Werbungskosten ist nur der Teil der Anschaffungskosten abziehbar, der auf die Zeit nach der Umwidmung entfällt.

Der endgültige Verlust eines Arbeitsmittels durch Diebstahl oder Unterschlagung kann im Weg der Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung zu Erwerbsaufwendungen führen.

Wird ein als Arbeitsmittel genutztes Wirtschaftsgut veräußert, ist ein sich eventuell ergebender Veräußerungserlös bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht zu erfassen.

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Siehe auch Einkommensteuererklärung


Telefon- und Internetnutzung (Telekommunikationskosten) als Werbungskosten

Telefonkosten sind Werbungskosten, soweit sie auf beruflich veranlasste Telefongespräche in der Wohnung des Arbeitnehmers entfallen und vom Arbeitgeber nicht steuerfrei ersetzt werden. Wenn mit dem privaten Telefon auch berufliche Telefonate erledigt werden, können die anteiligen Kosten pauschal oder gegen Vorlage der Einzelnachweise als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt, wenn von zu Hause berufliche Faxe vom privaten Faxgerät versendet werden, beruflich das Internet genutzt wird oder berufliche Nachrichten oder Dateien per E-Mail verschickt werden. Da der Einzelnachweis sehr aufwendig ist, lohnt sich dieser nur, wenn hohe Telefon- und Internetkosten anfallen und sehr viele berufliche Gespräche vom privaten Anschluss geführt werden bzw. der private Internetanschluss intensiv beruflich genutzt wird.

Grund- und Gesprächsgebühren sind Betriebsausgaben oder Werbungskosten, soweit sie auf die beruflich geführten Gespräche entfallen. Der berufliche Anteil ist aus dem – ggf. geschätzten – Verhältnis der beruflich und der privat geführten Gespräche zu ermitteln (BFH vom 21.11.1980 – BStBl 1981 II S. 131). Zur Aufteilung der Gebühren R 9.1 Abs. 5 LStR 2015.

Einzelnachweis für 3-Monate: Telekommunikationskosten sind Werbungskosten, soweit sie beruflich veranlasst sind (R 33 Abs. 5 Satz 1 LStR). Die Steuerpflichtigen können über einen Zeitraum von drei Monaten den Anteil der beruflichen Gespräche im Einzelnen nachweisen und den ermittelten Durchschnitt für das ganze Jahr ansetzen.

Ohne Nachweis max. 20 Euro: Auslagenersatz Ohne Einzelnachweis können die Kosten bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens 20 Euro monatlich, als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen anfallen. Zur weiteren Vereinfachung kann der monatliche Durchschnittsbetrag, der sich aus den Rechnungsbeträgen für einen Zeitraum von drei Monaten ergibt, für den gesamten Veranlagungszeitraum zugrunde gelegt werden. Die als Auslagenersatz vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzten Telekommunikationsaufwendungen mindern die abziehbaren Werbungskosten (R 22 Abs. 2 LStR).


Sofern die Internetkosten in der Rechnung getrennt von den Telefonkosten ausgewiesen werden, können auch diese zusätzlich zu den pauschal geltend gemachten Telekommunikationskosten von maximal 240 € (vgl. BFH, Beschluss v. 16.6.2010 - VI B 18/10) Berücksichtigung finden. Der BFH hat in oben genanntem Beschluss eine Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts bestätigt, in der der berufliche Nutzungsanteil der Internetkosten mangels anderweitigem Nachweis wie beim Computer geschätzt und mit 50% veranschlagt worden war.



§ 3 Nr. 45 EStG Steuerfreiheit bei der Nutzung von Personalcomputern, Internet und anderen Telekommunikationsanlagen (wie z. B. Telefon- und Faxanlagen, Mobiltelefonen u. ä.): Von der Steuerfreistellung werden alle Vorteile erfasst, die dem Arbeitnehmer durch die Nutzung der Personalcomputer und Telekommunikationsgeräte entstehen. Dazu gehören nicht nur die anteiligen Aufwendungen für die Anschaffung, bzw. für Miete oder Leasing, den Einbau und den Anschluss (sog. Gerätekosten), sondern auch die durch die Nutzung entstehenden Grund- und Verbindungsentgelte einschließlich Gebühren im Rahmen der Internetnutzung. Die Steuerfreiheit ist dabei nicht nur auf die private Nutzung des Gerätes im Betrieb beschränkt, sondern gilt auch für die private Nutzung eines Gerätes, das sich in der Wohnung bzw. sonst im Besitz des AN befindet, wie z. B. das Mobiltelefon, der Laptop oder der Personalcomputer in der Wohnung des AN, der dort einen Telearbeitsplatz inne hat. In welchem Verhältnis die berufliche Nutzung zur privaten Nutzung steht ist für die Steuerfreiheit unerheblich.

Personalcomputer: Eine private Mitbenutzung ist für den vollständigen Werbungskostenabzug unschädlich, wenn diese einen Anteil von etwa 10 % nicht übersteigt. Bei einem höheren privaten Nutzungsanteil sind die Kosten eines gemischt genutzten PC aufzuteilen. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG steht einer solchen Aufteilung nicht entgegen (BFH vom 19.2.2004 – BStBl II S. 958).

Tipp: Computer sofort abschreiben


Hinweis: Nach dem Gesetzeswortlaut fallen jedoch nur Arbeitnehmer, denen geldwerte Vorteile in Form der privaten Mitbenutzung der Telekommunikationsanlagen als Arbeitslohn zugewendet werden, unter die Regelung des § 3 Nr. 45 EStG. Eine Ausweitung des § 3 Nr. 45 EStG auf die private Mitbenutzung betrieblicher Telekommunikationsanlagen durch den Unternehmer selbst kommt nicht in Betracht. Des Weiteren ist eine Regelung zur Vereinfachung der Abgrenzung der privaten von der betrieblichen Nutzung bei Unternehmern bisher nicht gefordert worden, weil sich das bisherige Vorgehen bewährt hat. Bei den Gewinneinkünften sind die Aufwendungen für betriebliche Telekommunikationsgeräte zunächst in vollem Umfang Betriebsausgaben. Die private Nutzung durch den Betriebsinhaber ist durch eine Nutzungsentnahme § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG, H 39 Nutzungen EStH 2001) bei der Gewinnermittlung zu korrigieren, wobei die private Nutzung ggf. im Schätzungswege ermittelt werden kann.


Steuertipp: Bei einer doppelten Haushaltsführung können anstelle der Aufwendungen für eine Heimfahrt an den Ort des eigenen Hausstands können die Gebühren für ein Ferngespräch bis zu einer Dauer von 15 Minuten mit Angehörigen, die zum eigenen Hausstand des Arbeitnehmers gehören, berücksichtigt werden (BFH vom 18.3.1988 - BStBl II S. 988).

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Lohnsteuerliche Behandlung der Aufwendungen für ein Autotelefon

Zur lohnsteuerlichen Behandlung der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Benutzung eines Autotelefons gilt folgendes:


1. Telefon in einem Fahrzeug des Arbeitgebers

Bei der Ermittlung des privaten Nutzungswerts eines dem Arbeitnehmer überlassenen Kraftfahrzeugs bleiben die Aufwendungen für ein Autotelefon einschließlich Freisprechanlage außer Ansatz (vgl. R 31 Abs. 9 Nr. 1 Satz 6 LStR ). Führt der Arbeitnehmer vom Autotelefon des Firmenwagens aus Privatgespräche, so ist dieser geldwerte Vorteil nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei. Dabei ist es ohne Bedeutung, in welchem Umfang der Arbeitnehmer das Autotelefon im Geschäftswagen privat nutzt. Selbst bei einer 100%-igen privaten Nutzung entsteht kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil (vgl. R 21e S. 1 LStR ).


2. Telefon in einem Fahrzeug des Arbeitnehmers

a) Stellt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Aufwendungen für die Anschaffung, den Einbau und den Anschluss eines Autotelefons sowie die laufenden Gebühren für die Telefongespräche in Rechnung, so sind die Ersatzleistungen nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei, wenn das Autotelefon so gut wie ausschließlich für betrieblich veranlasste Gespräche genutzt wird; andernfalls können die Gesprächsgebühren nach § 3 Nr. 50 EStG nur steuerfrei ersetzt werden, wenn die Aufwendungen für die beruflichen Gespräche im Einzelnen nachgewiesen werden. Der Auslagenersatz kann pauschal ermittelt werden, wenn er regelmäßig wiederkehrt und der Arbeitnehmer für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten den Einzelnachweis führt. Der Durchschnittsbetrag kann als pauschaler Auslagenersatz beibehalten werden, bis eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eintritt (z. B. Änderung der Berufstätigkeit). Entstehen dem Arbeitnehmer erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telefonkosten, kann der Arbeitgeber 20 % der vom Arbeitnehmer vorgelegten Telefonrechnung, höchstens jedoch 20 EUR monatlich, als Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei ersetzen (vgl. R 22 Abs. 2 LStR ).


b) Soweit die Ausgaben für betrieblich veranlasste Telefongespräche nicht nach Buchstabe a) vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden, können sie als Werbungskosten berücksichtigt werden. Weist der Arbeitnehmer den Anteil der beruflich veranlassten Aufwendungen an den Gesamtaufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nach, kann der Durchschnittsbetrag als beruflicher Anteil für den gesamten Veranlagungszeitraum zugrunde gelegt werden. Wenn dem betreffenden Arbeitnehmer erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telefonkosten entstehen, können alternativ aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrages, jedoch höchstens 20 € monatlich als Werbungskosten anerkannt werden (vgl. R 33 Abs. 5 LStR ).


Zu den Werbungskosten gehört auch der beruflich veranlasste Anteil der Absetzungen für Abnutzung (AfA) des Autotelefons. Bemessungsgrundlage für die AfA sind die Aufwendungen für die Anschaffung, den Einbau und den Anschluss des Autotelefons; als Nutzungsdauer ist ein Zeitraum von fünf Jahren zugrunde zu legen. Dabei kann für die Aufteilung der AfA derselbe Aufteilungsmaßstab angewandt werden, der bei der Aufteilung der laufenden Telefongebühren zugrunde gelegt wird. Betragen die Anschaffungskosten des Autotelefons ohne Umsatzsteuer bis zu 800 €, kann der beruflich veranlasste Anteil an den Anschaffungskosten des Autotelefons in voller Höhe im Jahr der Anschaffung als Werbungskosten berücksichtigt werden.


Vorstehendes gilt sinngemäß für andere Mobiltelefone.

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Kontoführungsgebühren als Werbungskosten

Entstandene Kontoführungsgebühren sind Werbungskosten, soweit sie auf die Gutschrift von Arbeitslohn und auf beruflich veranlasste Überweisungen entfallen. Pauschale Kontoführungsgebühren sind nach dem Verhältnis beruflich und privat veranlasster Kontenbewegungen aufzuteilen (BFH vom 9.5.1984 – BStBl II S. 560). Ohne Einzelnachweis erkennt das Finanzamt 16 € jährlich an.

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Mehr Infos:

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Rechtsgrundlagen zum Thema: Arbeitsmittel

EStG 
EStG § 9 Werbungskosten

UStAE 
UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStR 
UStR 12. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

AEAO 
AEAO Zu § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen:

LStR 
R 9.12 LStR Arbeitsmittel

R 9.13 LStR Werbungskosten bei Heimarbeitern

R 19.3 LStR Arbeitslohn

EStH 10.9 12.1
LStH 9.12 9.14 19.0

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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