Werbungskosten 2026: Pauschalen, Rechner & Steuertipps für Arbeitnehmer
Werbungskosten sind beruflich veranlasste Ausgaben, die Arbeitnehmer in der Steuererklärung absetzen können. Dazu gehören zum Beispiel Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Fortbildungskosten, Bewerbungskosten, Umzugskosten, Reisekosten, doppelte Haushaltsführung, Kontoführungsgebühren und Kosten für das häusliche Arbeiten.
Das Finanzamt berücksichtigt bei Arbeitnehmern automatisch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 €. Höhere Werbungskosten lohnen sich deshalb steuerlich besonders, wenn Ihre beruflichen Ausgaben insgesamt über diesem Betrag liegen.
Stand: Juni 2026. Ab 2026 beträgt die Entfernungspauschale einheitlich 0,38 € pro Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer. Gewerkschaftsbeiträge werden zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt.
Infografik: Werbungskosten 2026 richtig absetzen
Die wichtigsten Pauschalen und Abzugsmöglichkeiten auf einen Blick
1. Die wichtigsten Werbungskosten-Pauschalen 2026
Arbeitnehmer-Pauschbetrag
1.230 € automatisch
Der Pauschbetrag wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit automatisch angesetzt, wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden.
Entfernungspauschale
0,38 € ab Kilometer 1
Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt 2026 einheitlich 38 Cent je Entfernungskilometer.
Homeoffice-Tagespauschale
6 € pro Tag
Für berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung können bis zu 210 Tage angesetzt werden, maximal 1.260 € im Jahr.
2. Typische Werbungskosten für Arbeitnehmer
Häufig abziehbar
- Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte
- Arbeitsmittel wie Laptop, Schreibtisch oder Fachliteratur
- Fortbildungen, Seminare und berufliche Kurse
- Bewerbungskosten
- beruflich veranlasste Umzugskosten
- Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten
- Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften
Häufig problematisch
- normale Alltagskleidung statt typischer Berufskleidung
- private Kosten der Lebensführung
- vom Arbeitgeber steuerfrei erstattete Aufwendungen
- Erstausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses
- gemischt private und berufliche Kosten ohne Aufteilung
- fehlende Nachweise bei größeren Einzelbeträgen
3. Wann lohnt sich die Steuererklärung besonders?
Steuervorteil entsteht oberhalb des Pauschbetrags
Sammeln Sie Belege, wenn Ihre Werbungskosten über 1.230 € liegen. Besonders Pendler, Berufstätige im Homeoffice, Arbeitnehmer mit Fortbildungen oder doppelter Haushaltsführung erreichen den Pauschbetrag oft schnell.
Inhalt
- Werbungskosten-Rechner
- Was sind Werbungskosten?
- Arbeitnehmer-Pauschbetrag 2026
- Welche Werbungskosten kann ich absetzen?
- Entfernungspauschale 2026
- Homeoffice und häusliches Arbeitszimmer
- Arbeitsmittel und Computer absetzen
- Fortbildung, Bewerbung und Berufskleidung
- Reisekosten und doppelte Haushaltsführung
- Nachweise und Steuererklärung
- FAQ zu Werbungskosten
- Weitere Rechner und Informationen
Werbungskosten-Rechner: berufliche Ausgaben berechnen
Mit dem Werbungskosten-Rechner können Sie überschlägig ermitteln, welche beruflichen Ausgaben in Ihrer Steuererklärung berücksichtigt werden können und ob Sie über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag liegen.
Werbungskosten Rechner
Was sind Werbungskosten?
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Bei Arbeitnehmern sind das Kosten, die beruflich veranlasst sind und nicht vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet wurden.
Typische Werbungskosten sind zum Beispiel:
- Fahrtkosten zur Arbeit,
- Arbeitsmittel,
- berufliche Fortbildung,
- Bewerbungskosten,
- Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten,
- doppelte Haushaltsführung,
- Umzugskosten aus beruflichem Anlass,
- Kontoführungsgebühren,
- Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften.
Nicht abziehbar sind private Lebenshaltungskosten. Gemischt veranlasste Aufwendungen können nur berücksichtigt werden, wenn der berufliche Anteil nachvollziehbar aufgeteilt werden kann.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag 2026: 1.230 € automatisch
Arbeitnehmer erhalten 2026 automatisch einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.230 €. Sie müssen dafür keine Belege einreichen.
Höhere Werbungskosten können Sie geltend machen, wenn Ihre tatsächlichen beruflichen Ausgaben den Pauschbetrag übersteigen. Dann sollten Sie die einzelnen Kosten in der Steuererklärung angeben und Belege aufbewahren.
Neu seit 2026: Gewerkschaftsbeiträge werden zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt. Das kann sich auch dann lohnen, wenn Ihre übrigen Werbungskosten unter 1.230 € bleiben.
Welche Werbungskosten kann ich als Arbeitnehmer absetzen?
Fahrtkosten
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden grundsätzlich mit der Entfernungspauschale berücksichtigt. Für Auswärtstätigkeiten können dagegen Reisekosten nach anderen Regeln gelten.
Mehr zu Fahrtkosten als Werbungskosten
Arbeitsmittel
Arbeitsmittel wie Laptop, Monitor, Drucker, Schreibtisch, Bürostuhl, Werkzeuge, Fachliteratur oder beruflich genutzte Software können Werbungskosten sein. Bei gemischter Nutzung ist der berufliche Anteil anzusetzen.
Fortbildungskosten
Berufliche Fortbildungen, Seminare, Lehrgänge, Fachliteratur, Prüfungsgebühren und Fahrtkosten zu Schulungen können Werbungskosten sein, wenn sie mit der aktuellen oder einer künftigen beruflichen Tätigkeit zusammenhängen.
Bewerbungskosten
Kosten für Bewerbungen können auch dann Werbungskosten sein, wenn die Bewerbung erfolglos bleibt. Abziehbar sind zum Beispiel Bewerbungsfotos, Porto, Kopien, Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch oder Kosten für Online-Bewerbungen.
Berufskleidung
Abziehbar ist typische Berufskleidung, die nahezu ausschließlich beruflich getragen wird, zum Beispiel Schutzkleidung, Uniformen oder spezielle Arbeitskleidung. Normale bürgerliche Kleidung bleibt regelmäßig privat, selbst wenn sie beruflich getragen wird.
Beruflich veranlasste Umzugskosten
Umzugskosten können Werbungskosten sein, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Das kommt zum Beispiel bei Arbeitsplatzwechsel, Versetzung oder deutlicher Verkürzung des Arbeitswegs in Betracht.
Mitgliedsbeiträge und Gewerkschaftsbeiträge
Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften sind beruflich veranlasst und als Werbungskosten abziehbar. Seit 2026 werden Gewerkschaftsbeiträge zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt.
Entfernungspauschale 2026: 38 Cent ab dem ersten Kilometer
Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt 2026 eine einheitliche Entfernungspauschale von 0,38 € je Entfernungskilometer. Maßgeblich ist die einfache Entfernung, nicht die Hin- und Rückfahrt.
Beispiel: 20 km einfache Entfernung × 220 Arbeitstage × 0,38 € = 1.672 € Werbungskosten.
Die Entfernungspauschale gilt unabhängig vom Verkehrsmittel, also grundsätzlich auch bei Bus, Bahn, Fahrrad, Motorrad oder zu Fuß. Ausgenommen sind Flugstrecken. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln können höhere tatsächliche Kosten angesetzt werden, wenn sie nachgewiesen werden.
Homeoffice, Tagespauschale und häusliches Arbeitszimmer
Für berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung kann die Tagespauschale angesetzt werden. Sie beträgt 6 € pro Tag, höchstens 1.260 € pro Jahr.
Ein abgeschlossenes Arbeitszimmer ist für die Tagespauschale nicht erforderlich. Sie kommt daher auch bei Arbeit am Küchentisch oder in einer Arbeitsecke in Betracht.
Häusliches Arbeitszimmer
Ein häusliches Arbeitszimmer kann steuerlich berücksichtigt werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet. Dann sind die tatsächlichen Kosten oder eine Jahrespauschale möglich.
Wichtig: Für denselben Zeitraum können Tagespauschale und Arbeitszimmerkosten nicht doppelt angesetzt werden.
Arbeitsmittel und Computer steuerlich absetzen
Arbeitsmittel sind Gegenstände, die Sie zur Ausübung Ihres Berufs benötigen. Dazu gehören unter anderem:
- Computer, Laptop, Tablet, Monitor und Zubehör,
- Software und berufliche Apps,
- Schreibtisch, Bürostuhl und Regale,
- Werkzeuge und Berufsausstattung,
- Fachbücher und berufliche Zeitschriften,
- Büromaterial, Druckerpapier und Schreibwaren.
Geringwertige Arbeitsmittel können häufig sofort abgezogen werden. Bei teureren Anschaffungen kann eine Verteilung über die Nutzungsdauer erforderlich sein. Für Computerhardware und Software wird steuerlich regelmäßig eine Nutzungsdauer von einem Jahr akzeptiert.
Gemischte Nutzung
Wird ein Arbeitsmittel sowohl beruflich als auch privat genutzt, ist nur der berufliche Anteil abziehbar. Eine realistische Schätzung sollte nachvollziehbar dokumentiert werden.
Fortbildung, Bewerbung und Berufskleidung
Fortbildungskosten
Fortbildungskosten sind Werbungskosten, wenn sie beruflich veranlasst sind. Dazu zählen Seminare, Lehrgänge, Fachliteratur, Prüfungsgebühren, Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwand.
Erstausbildung oder Zweitausbildung?
Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar, sondern nur begrenzt als Sonderausgaben. Zweitausbildung, berufsbegleitendes Studium oder Ausbildung im Dienstverhältnis können dagegen Werbungskosten sein.
Bewerbungskosten
Bewerbungskosten können einzeln nachgewiesen werden. Dazu gehören Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen, Bewerbungsunterlagen, Porto, Telefonkosten, Online-Bewerbungen und gegebenenfalls Übernachtungskosten.
Berufskleidung
Typische Berufskleidung ist abziehbar. Dazu gehören zum Beispiel Schutzschuhe, Laborkittel, Uniformen oder Arbeitskleidung mit dauerhaftem Firmenlogo. Normale Anzüge, Blusen, Schuhe oder Alltagskleidung sind regelmäßig nicht abziehbar.
Reisekosten, Verpflegung und doppelte Haushaltsführung
Reisekosten bei Auswärtstätigkeit
Bei beruflichen Auswärtstätigkeiten können Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Reisenebenkosten und Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten abziehbar sein, soweit sie nicht vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet wurden.
Verpflegungsmehraufwand
Verpflegungspauschalen können bei beruflicher Abwesenheit angesetzt werden. Entscheidend sind Dauer der Abwesenheit und Reiseziel. Erstattungen des Arbeitgebers mindern den Werbungskostenabzug.
Doppelte Haushaltsführung
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn Sie aus beruflichen Gründen neben Ihrem eigenen Hausstand am Lebensmittelpunkt zusätzlich eine Unterkunft am Beschäftigungsort unterhalten. Abziehbar sind unter anderem Unterkunftskosten, Familienheimfahrten und Umzugskosten im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung.
Nachweise und Eintragung in der Steuererklärung
Werbungskosten werden grundsätzlich in der Anlage N der Einkommensteuererklärung eingetragen. Belege müssen meist nicht sofort eingereicht, aber aufbewahrt und auf Nachfrage vorgelegt werden.
Diese Nachweise sollten Sie sammeln
- Rechnungen und Zahlungsnachweise für Arbeitsmittel,
- Teilnahmebescheinigungen und Rechnungen für Fortbildungen,
- Fahrtenaufstellungen und Arbeitstage,
- Nachweise für Homeoffice-Tage,
- Reisekostenabrechnungen,
- Arbeitgebererstattungen,
- Miet- und Nebenkostennachweise bei doppelter Haushaltsführung,
- Belege über Gewerkschafts- und Berufsverbandsbeiträge.
Tipp: Die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung kann sich lohnen, wenn Ihre Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen höher sind als bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
Rechner Steuerertattung
FAQ: Werbungskosten 2026
Was sind Werbungskosten?
Werbungskosten sind beruflich veranlasste Ausgaben, die mit der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen zusammenhängen.
Wie hoch ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag 2026?
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt 2026 1.230 €. Er wird automatisch berücksichtigt, wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden.
Welche Werbungskosten kann ich ohne Beleg ansetzen?
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird ohne Beleg berücksichtigt. Für weitere Pauschalen wie Entfernungspauschale, Tagespauschale oder Kontoführung sollten die zugrunde liegenden Tatsachen plausibel dokumentiert werden.
Wie hoch ist die Entfernungspauschale 2026?
Die Entfernungspauschale beträgt 2026 einheitlich 0,38 € je Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer.
Wie hoch ist die Homeoffice-Pauschale 2026?
Die Tagespauschale für berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung beträgt 6 € pro Tag, maximal 1.260 € im Jahr.
Kann ich Arbeitskleidung absetzen?
Ja, aber nur typische Berufskleidung, die nahezu ausschließlich beruflich getragen wird. Normale Alltagskleidung ist regelmäßig nicht abziehbar.
Wo trage ich Werbungskosten ein?
Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit werden grundsätzlich in der Anlage N der Einkommensteuererklärung eingetragen.
Weitere Rechner und Informationen zu Werbungskosten
- Definition Werbungskosten
- Pauschbeträge für Werbungskosten
- Werbungskosten als Arbeitnehmer
- Werbungskosten bei Heimarbeitern
- Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen
- Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung
- Fahrtkosten als Werbungskosten
- Arbeitsmittel absetzen
- Fortbildungskosten absetzen
- Pendlerpauschale berechnen
- Weitere kostenlose Steuerrechner
Passend dazu
Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Werbungskosten
EStGEStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
EStG § 3
EStG § 3c Anteilige Abzüge
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 9 Werbungskosten
EStG § 9a Pauschbeträge für Werbungskosten
EStG § 9b
EStG § 10
EStG § 10e Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus
EStG § 10f Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
EStG § 11a Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 23 Private Veräußerungsgeschäfte
EStG § 32b Progressionsvorbehalt
EStG § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
EStG § 33 Außergewöhnliche Belastungen
EStG § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
EStG § 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
EStG § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen
EStG § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
EStG § 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
EStG § 51 Ermächtigungen
EStG § 52 Anwendungsvorschriften
EStR
EStR R 7a. Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen
EStR R 7h. Erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG von Aufwendungen für bestimmte Maßnahmen an Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
EStR R 7i. Erhöhte Absetzungen nach § 7i EStG von Aufwendungen für bestimmte Baumaßnahmen an Baudenkmalen
EStR R 9a. Pauschbeträge für Werbungskosten
EStR R 12.1 Abgrenzung der Kosten der Lebensführung von den Betriebsausgaben und Werbungskosten
EStR R 20.1 Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen
EStR R 21.2 Einnahmen und Werbungskosten
EStR R 21.5 Behandlung von Zuschüssen
EStR R 21.6 Miteigentum und Gesamthand
EStR R 22.1 Besteuerung von wiederkehrenden Bezügen mit Ausnahme der Leibrenten
EStR R 24a. Altersentlastungsbetrag
EStR R 32d. Gesonderter Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
EStR R 33a.3 Zeitanteilige Ermäßigung nach § 33a Abs. 3 EStG
EStR R 34.1 Umfang der steuerbegünstigten Einkünfte
EStR R 34.4 Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG auf Einkünfte aus der Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG)
EStR R 34c. Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern
EStDV 73d 73e 82b 84
KStG 8 32
AO
AO § 147a Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger
AO § 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern
AO § 147a Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger
AO § 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern
UStAE
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStAE 15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStAE 15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG
UStR
UStR 6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStR 217c. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG
AEAO
AEAO Zu § 62 Rücklagen und Vermögensbildung:
AEAO Zu § 67a Sportliche Veranstaltungen:
AEAO Zu § 147a Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen:
AEAO Zu § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen:
AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:
AEAO Zu § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen:
LStR
R 3.12 LStR Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen
R 3.26 LStR Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten
R 8.1 LStR Bewertung der Sachbezüge
R 9.1 LStR Werbungskosten
R 9.2 LStR Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung
R 9.3 LStR Ausgaben im Zusammenhang mit Berufsverbänden
R 9.7 LStR Übernachtungskosten
R 9.8 LStR Reisenebenkosten
R 9.9 LStR Umzugskosten
R 9.10 LStR Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten
R 9.11 LStR Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung
R 9.12 LStR Arbeitsmittel
R 9.13 LStR Werbungskosten bei Heimarbeitern
R 19.3 LStR Arbeitslohn
R 19.7 LStR Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers
R 39.4 LStR Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht
R 39a.1 LStR Verfahren bei Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags
R 39a.3 LStR Freibeträge bei Ehegatten
R 40.2 LStR Bemessung der Lohnsteuer nach einem festen Pauschsteuersatz
R 40a.1 LStR Kurzfristig Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41c.3 LStR Nachforderung von Lohnsteuer
LStDV 2
EStH 2a 4.2.15 4.5.1 4.5.2 4.5.6 4.7 4.12 6.4 6.12 7.4 9a 9b 10.5 10.9 11 12.1 12.3 15a 17.5 17.6 20.1 21.2 21.6 21.7 22.3 22.4 22.8 22.9 23 24.1 24.2 32.9 32b 33.1.33.4 33a.1 33a.3 50a.1 55
StbVV
§ 27 StBVV Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten
KStH 8.1
LStH 3.12 3.13 3.50 8.1.9.10 9.1 9.2 9.3 9.4 9.5 9.6 9.7 9.9 9.10 9.11.1.4 9.11.5.10 9.12 9.14 9a 19.3 40.2 40b.1 42d.1
AStG 16