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Berliner Testament: Vor- & Nachteile, Erbschaftssteuer + Tipps

Was ist das Berliner Testament? Was erben Kinder beim Berliner Testament? Wie hoch ist der Pflichtteil für Kinder beim Berliner Testament?


Das Berliner Testament


Berliner Testament & Erbschaftssteuer

Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Ehegattentestament, dass Sie also nur mit Ihrem Ehegatten gemeinsam verfassen können. Das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten ist in § 2265 BGB geregelt. Dieses gemeinschaftliche Testament kann ausschließlich von Ehegatten persönlich errichtet werden (§ 2064 BGB). Voraussetzung ist der gemeinsame Testierwille und die Testierfähigkeit nach § 2229 BGB der Ehegatten, wobei es genügt, dass einer der Ehegatten das Testament in der vorgeschriebenen Form (schriftlich und eigenhändig) abfasst und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung mitunterzeichnet.

Folgende Formen des Testaments sind möglich:

  • Eigenhändiges Testament (Privattestament)
    Das Privattestament muss handschriftlich verfasst und unterschrieben worden sein (§ 2247 Abs. 1 BGB) um Gültigkeit zu erlangen. Außerdem sollte es Ort und Datum enthalten.
  • Notarielles Testament (Öffentliches Testament)
    Das Öffentliche Testament muss vor einem Notar errichtet werden.
  • Nottestamente
    Wenn auf Grund einer besonderen Situation kein ordentliches Testament abgefasst werden, kann ein sogenanntes Nottestament errichtet werden. Die Gültigkeit des Nottestaments ist auf 3 Monate beschränkt, sofern der Erblasser nach der Errichtung am Leben bleibt (§ 2252 BGB).


Der Gegenstandswert für die Erstellung eines "Berliner Testaments" richtet sich nach § 102 Abs. 1 GNotKG (Wert des Nachlasses abzüglich hälftiger bestehender hälftiger Verbindlichkeiten).

Testament-Kosten-Rechner

 

Vermögenswert:
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Schulden :
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Beurkundung:


Auch ein Berliner Testament (gemeinschaftliches Testament) kann – ebenso wie ein Einzeltestament - eigenhändig, d.h. ohne Zutun eines Notars errichtet werden. Das gemeinschaftliche Testament muss von einem Ehegatten handschriftlich verfasst, mit Datums- und Ortsangabe versehen und unterschrieben werden. Der andere Ehegatte leistet lediglich am Ende seine Unterschrift und sollte Ort und Datum hinzufügen.

Die am häufigsten vorkommende Form des Ehegattentestaments ist das Berliner Testament (§ 2269 BGB): Das Berliner Testament sieht vor, dass sich die Ehegatten gegenseitig zum Erben einsetzen, so dass Kinder bzw. andere Personen erst erben, wenn auch der andere überlebende Ehegatte verstorben ist.


Ein bereits aufgesetztes Testament bindet Sie im Gegensatz zum Erbvertrag nicht. Sie können Ihr Berliner Testament also jederzeit ändern. Das letzte Testament verdrängt alle älteren Testamente. Bitte beachten Sie aber die Besonderheit beim Berliner Testament, dass oftmals auch Regelungen zur Nacherbschaft enthalten sind - also Bestimmungen, wer nach dem zuletzt versterbenden Ehegatten den Nachlass erhalten soll (z.B. Die Ehegatten setzen sich gegenseitig zum Erben ein und danach die Kinder). Der zuerst verstorbene Ehegatte hat also mit über seinen Tod hinaus verfügt, dass die Kinder Erbe werden sollen. Der Überlebende Ehegatte kann dann nicht mehr einseitig über den Nachlass verfügen und die Kinder enterben.


In das Berliner Testament wird des Öfteren eine sog. „Wiederverheiratungsklausel“ aufgenommen, die verhindern soll, dass das von einem Ehegatten geerbte Vermögen nicht an einen eventuell zukünftigen neuen Ehegatten vererbt wird. Wird die Ehe durch Scheidung aufgelöst, so erlischt das Berliner Testament, es sei denn, es wurden besondere Regelungen für den Fall einer Scheidung festgehalten.


Top Berliner Testament


Vorteile und Herausforderungen

Das Berliner Testament ist eine beliebte Option für Ehepaare, um ihre Erbfolge zu regeln. Es bietet einige Vorteile, aber auch Herausforderungen, die es zu beachten gilt.

Vorteile:

  • Sicherung des Lebensstandards: Der länger lebende Partner erbt alles und kann so den gewohnten Lebensstandard aufrechterhalten.
  • Vermeidung von Erbauseinandersetzungen: Die Kinder erben erst nach dem Tod beider Partner, was Streitigkeiten verhindern kann.
  • Schutz des Vermögens: Das Vermögen bleibt in der Familie und geht nicht an fremde Erben.

Herausforderungen:

  • Enteignung der Kinder: Die Kinder haben zunächst keinen Anspruch auf das Erbe.
  • Pflichtteil: Die Kinder können ihren Pflichtteil einfordern, auch wenn sie enterbt wurden.
  • Änderungen des Testaments: Beide Partner müssen zustimmen, wenn das Testament geändert werden soll.
  • Eingeschränkte Testierfreiheit: Der überlebende Partner kann nicht frei über das Erbe verfügen, wenn er an das Testament gebunden ist.

Fazit:

Das Berliner Testament kann für Ehepaare eine gute Option sein, um ihre Erbfolge zu regeln. Es ist jedoch wichtig, die Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen und sich im Zweifelsfall von einem Anwalt beraten zu lassen.

Zusätzliche Punkte:

  • Unverheiratete Paare: Für unverheiratete Paare ist das Berliner Testament nicht möglich. Sie können stattdessen einen Erbvertrag abschließen.
  • Vorhandene Kinder: Bei vorhandenen Kindern sollten die Auswirkungen des Berliner Testaments auf die Erbquote der Kinder sorgfältig bedacht werden.
  • Regelmäßige Überprüfung: Das Testament sollte regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden.

Gesetzliche Erbfolge, Güterstand + Pflichtteil

Wie wirkt sich die gesetzliche Erbfolge, der Güterstand und der Pflichtteil auf das Berliner Testament aus?


Die gesetzliche Erbfolge

Wie ist die Erbfolge, wenn kein Testament aufgesetzt wurde?


Berliner Testament & Erbschaftssteuer

Ist kein Testament vorhanden, so tritt die gesetzliche Erbfolge mit den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein. Das Vermögen des Erblassers geht als Ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge des § 1922 BGB auf die gesetzlichen Erben über. Die gesetzliche Erbfolge macht in erster Linie die Kinder neben einem überlebenden Ehegatten zum Erben.


Die Erbfolge unterteilt die Erben in verschiedene Ordnungen:

  • Erben der ersten Ordnung sind die Kinder des Erblassers. Sind die Kinder bereits verstorben, dann treten deren Kinder (also die Enkel und Urenkel des Erblassers) an ihre Stelle.
  • Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und ihre Kinder. Das sind demnach Mutter, Vater und Geschwister des Erblassers. Sie können nur erben, wenn gesetzliche Erben der ersten Ordnung nicht vorhanden sind, bzw. nicht mehr leben sollten.
  • Erben der dritten Ordnung sind Großeltern des Erblassers und deren Kinder. Ist bereits ein Großelternteil verstorben, so treten deren Abkömmlinge an ihre Stelle. Das sind dann Onkel, Tante sowie eine weitere Stufe Neffen und Nichten des oder der Verstorbenen.
  • Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Großonkel, Großtante, usw., §1928 BGB)

Erbfolge-Regel: Soweit ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, schließt er alle Verwandten nachfolgender Ordnung aus.



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Die gesetzliche Erbfolge des Ehegatten (§1931 BGB) ohne Testament


Für den Ehegatten besteht ein gesetzliches Erbrecht. Darüber hinaus spielt es eine wichtige Rolle, in welchem Güterstand die Ehegatten lebten. Bei der gesetzlichen Erbfolge erhält der Ehegatte neben Verwandten der

  • 1. Ordnung eine Erbquote von 1/4,
  • 2. Ordnung oder neben Großeltern eine Erbquote von 1/2 des Nachlasses.
  • Sind keine Verwandten der 1. oder 2. Ordnung vorhanden (also nur der 3. oder 4. Ordnung, schließt der Ehegatte alle entfernteren Verwandten aus und wird zum Alleinerbe.

Der Ehegatte erhält vorab zu seinem Erbteil einen sogenannten Voraus (§ 1932 BGB). Der Voraus des Ehegatten besteht aus dem ehelichen Haushalt, Hochzeitsgeschenke und Gegenstände, die zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt werden. Ist der Ehegatte testamentarischer Erbe oder durch einen Erbvertrag bedacht, entfällt der Voraus jedoch.


Gestaltungshinweis: Es kann für den Ehegatten durchaus Sinn machen, auf das testamentarische Erbe zu verzichten und seinen Pflichtteil mit Voraus und Zugewinnausgleich zu beantragen. Hinsichtlich der Erbschaftssteuer, kann es ebenfalls sinnvoll sein, die Erbschaft auszuschlagen. Sie sollten sich in jedem Fall steuerlich beraten lassen.


Wie sich die Erbfolge auf die Erbschaftssteuer auswirkt, können Sie mit unserem Rechner schnell & einfach berechnen.

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Güterstand


Was ist der gesetzliche Güterstand? Was bedeutet Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft bzw. Gütertrennung für die Erbschaft?


Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft


Der Güterstand der Ehegatten ist neben der gesetzlichen Erbfolge ebenfalls für das Erbe bzw. Erbquote wichtig. Eheleute können folgenden Güterstand wählen:

  • Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand): Wenn keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, so gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft besteht aus der getrennten Verwaltung des Vermögens der Eheleute und einem Zugewinnausgleich bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft (Vertrag, Scheidung oder Tod). Es gibt zwei unterschiedliche Arten des Zugewinnausgleichs, wobei es kein Wahlrecht gibt: Es gibt den güterrechtlichen Zugewinnausgleich bei Scheidung und den erbrechtlichen Zugewinnausgleich bei Tod.
  • Gütertrennung: Die Ehegatten können durch notariellen Ehevertrag - abweichend vom gestzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft - die Gütertrennung vereinbaren. Wie bei der Zugewinngemeinschaft verwaltet auch hier jeder Ehegatte sein Vermögen getrennt vom Vermögen des anderen Ehepartners. Bei Beendigung der Gütertrennung findet kein Zugewinnausgleich statt.
  • Gütergemeinschaft: Die Ehegatten können durch notariellen Ehevertrag die Gütergemeinschaft vereinbaren. Das bestehende Vermögen der Ehegatten und während der Ehe erworbenes Vermögen wird gemeinschaftliches Vermögen (Gesamtgut). Auf Grund des Gesamtgutes ist ein Zugewinnausgleich nicht notwendig und findet daher nicht statt.

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Zugewinnausgleich Rechner

Beginn der Zugewinngemeinschaft:
Ende der Zugewinngemeinschaft:
 
1. Ehepartner
(Mann)
2. Ehepartner
(Frau)
Anfangsvermögen in Euro:
Endvermögen in Euro:
 
Erhaltene Zuwendungen nach § 1374 Abs. 2 BGB
Betrag der Zuwendung in Euro:
Jahr der Zuwendung

Steuertipp: Wie Sie mit der Zugewinngemeinschaft Erbschaftsteuer sparen können

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Güterstand der Gütergemeinschaft


Der Güterstand der Gütergemeinschaft (§ 1415 ff. BGB) gilt nicht von alleine, sondern muss notariell vereinbart werden - auch wenn Sie die Gütergemeinschaft gewollt hatten. Ohne besondere Vereinbarung gilt automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie können allerdings die Gütergemeinschaft nachträglich noch vereinbaren, auch wenn Sie vorher in dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. VORSICHT: Bei der nachträglichen Vereinbarung der Gütergemeinschaft kann zu einer schenkungssteuerpflichtigen Übertragung von Vermögen führen. Bei der Gütergemeinschaft muss man nach Gesamtgut, Sondergut und Vorbehaltsgut unterscheiden (§ 1931 Abs. 1 BGB gilt uneingeschränkt). Gesamtgüter sind Gemeinschaftsvermögen beider Ehegatten. Im Erbfall zählen die Gesamtgüter somit nur zur Hälfte als Nachlass. Sondergüter sind Vermögensgegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können. Vorbehaltsgüter sind Vermögensgegenstände über die jeder Ehegatte frei verfügen kann. Sonder- und Vorbehaltsgüter gehören daher zum Nachlass des jeweiligen Ehegatten. Die Erbquote ändert sich bei der Gütergemeinschaft nicht. Der Ehegatte erhält neben Verwandten der ersten Ordnung insgesamt also 1/4 und bei Verwandten der zweiten Ordnung insgesamt 1/2 des Nachlasses.


Vereinbarung der Gütergemeinschaft: Vereinbaren Ehegatten den Güterstand der Gütergemeinschaft, geht das Gesetz stets davon aus, dass die Bereicherung des weniger vermögenden Ehegatten subjektiv unentgeltlich erfolgt. Auf das Motiv der Vereinbarung kommt es nicht an.

Bei einem Wechsel vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft zum Güterstand der Gütergemeinschaft ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte seine Ausgleichsforderung in das Gesamtgut einbringt.

Es besteht keine Vermutung dafür, dass Zuwendungen an nur einen Ehegatten von Todes wegen oder unter Lebenden gleichzeitig auch für den anderen Ehegatten mitbestimmt sind. Das gilt auch dann, wenn die Ehegatten in Gütergemeinschaft leben und die Zuwendung in das Gesamtgut fällt. 3Dass hier der Erblasser oder Schenker die Möglichkeit hat, die Zuordnung zum Vorbehaltsgut (§ 1418 Absatz 2 BGB) zu bestimmen, ändert nichts an dieser Beurteilung. Der andere Ehegatte erwirbt auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift (§ 1416 BGB), so dass insoweit auch zwischen den Ehegatten keine Schenkung vorliegt. Steuerpflichtige Schenkungen beider Ehegatten aus dem Gesamtgut sind stets als anteilige freigebige Zuwendungen beider Ehegatten zu behandeln.

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Güterstand der Gütertrennung


Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft notariell aus und vereinbaren im Ehevertrag nichts anderes (z.B. Gütergemeinschaft), so tritt Gütertrennung (§ 1414 BGB) ein. Die Vermögen der Ehegatten sind dann grundsätzlich getrennt und der Ehegatte erhält

  • neben Erben der ersten Ordnung nach § 1931 Abs. 4 BGB:
    • Bei einem Kind eine Quote von 1/2 des Nachlasses
    • Bei zwei Kindern eine Quote von 1/3 des Nachlasses
    • Bei drei und mehr Kindern eine Quote von 1/4 des Nachlasses
  • neben Erben der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gemäß § 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Quote von 1/2 des Nachlasses.

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Titel 6 - Eheliches Güterrecht


Untertitel 1 - Gesetzliches Güterrecht
Untertitel 2 - Vertragliches Güterrecht
Untertitel 3 - Güterrechtsregister

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Berliner Testament und Pflichtteil


Mit dem Berliner Testament ändern Sie - wie mit jedem Testament - die gesetzliche Erbfolge. Bitte beachten Sie auch, dass der Güterstand in dem Sie mit Ihrem Ehegatten leben, einen erheblichen Einfluss auf das Erbe hat. Die Änderung der Erbfolge durch ein Testament sind aber grundsätzlich gewisse Grenzen gesetzt. Nur unter Beachtung der Begrenzung Ihrer Testierfreiheit können Sie auf die Erbfolge sowie den Umgang der Erben mit Ihrem Nachlass und vor allem auf die Höhe der Erbschaftsteuer Einfluss nehmen.


Sie können mit dem Berliner Testament pflichtteilsberechtigte Erben (beim Berliner Testament in der Regel Ihre Kinder) nicht gänzlich vom Erbe ausschließen. Das wäre nur in extremen Ausnahmefällen denkbar. Den Kindern steht im Falle des Berliner Testaments der sogenannte Pflichtteil zu. Der Pflichtteil ist in § 2303 BGB geregelt. Pflichtteilsberechtigt sind neben den Kindern auch die Eltern und der Ehegatte des Erblassers. Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht, wenn einer dieser Personen testamentarisch enterbt wurde oder das gesamte Erbe einem familienfremden Dritten zufallen soll. Der Pflichtteil ist somit ein Mindesterbe in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.


Das Berliner Testament funktioniert also nur dann, wenn die enterbten Kinder keine Pflichtteilsrechte geltend machen. In das Berliner Testament wird des Öfteren eine sog. „Pflichtteilsklausel“ aufgenommen, die verhindern soll, dass die Kinder nicht den Pflichtteil geltend machen. Diese Klauseln sind allerdings zivilrechtlich äußerst umstritten. Das Berliner Testament bedarf daher der intensiven erb- und steuerrechtlichen Beratung. Außerdem sollten auch alle betroffenen Familienangehörigen in die Testamentsplanung mit einbezogen werden, damit es danach nicht zum Streit um den Pflichtteil kommt.

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Berliner Testament und Erbschaftssteuer


Berliner Testament & Erbschaftssteuer

Oftmals wird ein Berliner Testament aufgesetzt, obwohl es in der Regel erbschaftssteuerlich nicht optimal ist. Warum nicht auf die Erbschaftssteuer geachtet wird wird, liegt wohl daran, dass der Erbe und nicht der Erblasser die Erbschaftssteuer zahlen muss. Und der Erbe traut sich oftmals aus Pietätsgründen nicht über die steuerliche Optimierung des Testaments zu sprechen.


Tipp: Die Erbschaftssteuer können Sie mit unserem kostenlosen Erbschaftsteuer-Rechnerberechnen:

Erbschaftssteuer Rechner

Verwandtschaft zum Erblasser

Hausrat
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Vermögen: Geld etc.
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Selbst genutztes Wohneigentum
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Quadratmeterzahl (qm)
 m²  

Immobilien (Immobilienbewertung)
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Nachlassverbindlichkeiten
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Das Berliner Testament bezeichnet man auch als Steuerfalle. Mit dem Berliner Testament setzen sich Ehepaare gegenseitig zu Alleinerben ein. Die Kinder erben erst als so genannte Schluss- oder Nacherben. Das kann sich hinsichtlich der Erbschaftssteuer nachteilig auswirken, da die Freibeträge der Kinder ungenutzt bleiben und die Erbschaft teilweise doppelt der Erbschaftssteuer unterliegt.

Beispiel: Der Ehemann hat seine Frau als Alleinerbin eingesetzt. Sein Nachlass ist 700.000 EUR wert. Nacherben sind die Kinder. Nach Abzug des Ehegatten-Freibetrags (307.000 EUR) verbleiben noch 200.000 EUR, für die die Ehefrau in der Steuerklasse I 11% Erbschaftsteuer, also 22.000 Euro zahlen muss. Wären die beiden Kinder gleich Miterbe geworden, wäre keine Erbschaftssteuer an das Finanzamt zu zahlen gewesen. Wenn die Mutter verstirbt und ebenfalls und nunmehr 1.000.000 EUR hinterlässt, dann sind je Kind 400.000 EUR steuerfrei. Auf den Rest erhebt der Staat erneut Steuern.


Steuerliche Behandlung von Vermächtnissen im Rahmen eines Berliner Testaments

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 11. Oktober 2023 (II R 34/20) wichtige Klarstellungen zur erbschaftsteuerlichen Behandlung von Vermächtnissen im Kontext des Berliner Testaments vorgenommen. Bei einem Berliner Testament setzen sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen in der Regel ihre Kinder als Schlusserben. Eine besondere Rolle spielen dabei Vermächtnisse, die dazu dienen können, Pflichtteilsansprüche zu umgehen oder zu mindern.

Kernpunkte der Entscheidung:

  • Nicht fällige Vermächtnisse: Der BFH stellte klar, dass ein Vermächtnis, das zwar mit dem Tod des zuerst verstorbenen Ehepartners angefallen ist, aber erst beim Tod des länger lebenden Ehepartners fällig wird, nicht als Nachlassverbindlichkeit beim Erstverstorbenen abgezogen werden kann. Dies bedeutet, dass der überlebende Ehepartner diese Verbindlichkeiten steuerlich nicht geltend machen kann, solange sie nicht fällig sind.

  • Steuerliche Behandlung beim Tod des länger lebenden Ehepartners: Erst mit dem Tod des zweiten Ehepartners wird das Vermächtnis fällig und stellt eine wirtschaftliche Belastung dar. Zu diesem Zeitpunkt kann das Vermächtnis als Nachlassverbindlichkeit beim Erwerb vom zuletzt verstorbenen Ehepartner abgezogen werden. Dies gilt auch für Kinder, die als Schlusserben eingesetzt sind und zugleich ein Vermächtnis erhalten.

  • Zweifache Erbschaftsteuerentstehung: Die Entscheidung des BFH akzeptiert die Konsequenz, dass für das Vermächtnis im Rahmen der Jastrowschen Klausel zweimal Erbschaftsteuer anfallen kann: einmal mit dem Tod des ersten Ehepartners (ohne Möglichkeit des Abzugs als Nachlassverbindlichkeit) und ein weiteres Mal mit dem Tod des zweiten Ehepartners (mit der Möglichkeit des Abzugs als Nachlassverbindlichkeit). Diese steuerliche Doppelbelastung wird durch den späteren Abzug des Vermächtnisses als Nachlassverbindlichkeit neutralisiert.

Praxishinweis:

Diese Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit für Ehepartner, die ein Berliner Testament verfassen, sowie für deren Erben, die steuerlichen Folgen genau zu bedenken. Insbesondere die Gestaltung von Vermächtnissen und die damit verbundenen steuerlichen Konsequenzen sollten sorgfältig geplant werden, um unerwünschte steuerliche Belastungen zu vermeiden oder zu minimieren. Es empfiehlt sich, frühzeitig fachkundigen Rat einzuholen, um die erbschaftsteuerlichen Auswirkungen eines Berliner Testaments und der darin enthaltenen Regelungen optimal zu gestalten.


Steuertipps

Steuertipps Erbschafts- und Schenkungssteuer: Verschonungsregelungen, Steuerklassen, Freibeträge: Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ist kompliziert. Mit diesem Merkblatt behalten Sie den Überblick und erfahren, welche Gestaltungsmöglichkeiten Sie haben, um das steuerliche Optimum herauszuholen.


Steuertipps Erbschaftsteuer
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Steuertipp 1: Den Ehepartner schon vorher per Schenkung zum Miteigentümer des Vermögens machen.


Steuertipp 2: Berliner Testamente sollten aus Sicht der Erbschaftsteuer vermieden werden und eine Alternative gefunden werden.


Steuertipp 3: Pflichtteile prüfen und ggf. geltend machen. Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte auf seinen Anspruch, so unterliegt er nicht der Erbschaftsteuer (§ 3 ErbStG). Erhält er jedoch daraufhin eine Abfindung, so fällt dies unter den Besteuerungstatbestand „Erwerb von Todes wegen“, und ist demnach zu besteuern.


Mehr Steuertipps finden Sie hier: Steuertipps


Sie sollten - auch wenn Sie an der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge nicht ändern möchten - über eine steuerliche Optimierung Ihres Testaments nachdenken. Dazu sollten Sie einen auf Erbschaftssteuer spezialisierten Steuerberater konsultieren. Das gilt insbesondere wenn Sie bereits über ein Berliner Testament verfügen oder aufsetzen wollen. Denn die gegenseitige Erbeinsetzung mit Ihrem Ehepartner (Berliner Testament) gilt es zu vermeiden. Berliner Testamente gehören zu den steuerschädlichsten Testamenten. Das Berliner Testament sollte nur dann gewählt werden, wenn zwingende zivilrechtliche Gründe es zwingend erforderlich machen. In der Regel lassen sich aber steuerliche Gestaltungen finden, die das Berliner Testament hinsichtlich der Erbschaftssteuer optimieren können.

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Erbschaftssteuer sparen durch Gestaltungen mit dem Berliner Testament


Sie können auch Erbschaftssteuer sparen, in dem Sie in Ihrem Testament Vermächtnisse anordnen. Mit Vermächtnissen können Sie einzelne Vermögensgegenstände gezielt einem Erben zuteilen. Das ist insbesondere dann interessant, wenn sich niedrig bewertetes oder steuerfreies Vermögen in Ihrem Nachlass befindet und zu Ihren Erben auch Personen der Steuerklassen II und III gehören (z. B. Geschwister, Geschwisterkinder, Schwiegerkinder oder der Lebensgefährte). In solchen Fällen sollten Sie die niedrig besteuerten Erben der Steuerklasse I (also den Ehegatten, die Kinder oder Enkelkinder) zum Vollerben einsetzen und den höher besteuerten Erben Vermächtnisse mit steuerlich vorteilhaft bewerteten Gegenständen zu kommen lassen.

Erbschaftsteuerrechtlich sind Nachvermächtnisse (§ 2191 Absatz 1 BGB) und Vermächtnisse oder Auflagen, die mit dem Tod des Beschwerten fällig werden, den Nacherbschaften gleichgestellt und damit abweichend vom Bürgerlichen Recht als Erwerb vom Vorvermächtnisnehmer oder Beschwerten und nicht als Erwerb vom Erblasser zu behandeln (§ 6 Absatz 4 ErbStG). Ein solcher Fall ist insbesondere gegeben, wenn die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament mit gegenseitiger Erbeinsetzung (Berliner Testament) bestimmen, dass ihren ansonsten zu Schlusserben eingesetzten Kindern beim Tod des erstversterbenden Elternteils Vermächtnisse zufallen sollen, die erst beim Tod des überlebenden Elternteils fällig werden.

Die Vermächtnisse sind als Erwerb vom überlebenden Elternteil zu versteuern. Folglich liegt insoweit weder beim Tod des erstversterbenden noch beim Tod des überlebenden Ehegatten eine die jeweilige Bereicherung durch Erbanfall mindernde Vermächtnislast nach § 10 Absatz 5 Nummer 2 ErbStG vor; beim Tod des überlebenden Ehegatten ist jedoch eine Erblasserschuld nach § 10 Absatz 5 Nummer 1 ErbStG abzugsfähig. Entsprechendes gilt auch, wenn in einem sog. Berliner Testament (§ 2269 BGB) – um nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch die zu Schlusserben eingesetzten gemeinschaftlichen Kinder zu verhindern – bestimmt wird, dass den Kindern, die den Pflichtteil nicht fordern, als Erwerb vom erstversterbenden Elternteil ein Vermächtnis im Werte des Pflichtteils zufallen soll, das erst mit dem Tod des überlebenden Elternteils fällig wird (sog. Jastrowsche Klausel). Für Nachvermächtnisse und beim Tod des Beschwerten fällige Vermächtnisse und Auflagen findet § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 5 ErbStG entsprechende Anwendung.

Hinweise:

Haben Eheleute ihre Kinder im Weg eines Berliner Testaments zu Schlusserben eingesetzt und vereinbaren diese mit dem überlebenden Ehegatten, jeweils gegen Zahlung einer erst mit dessen Tod fälligen Abfindung auf die Geltendmachung der Pflichtteile nach dem erstverstorbenen Ehegatten zu verzichten, können die Kinder beim Tod des überlebenden Ehegatten keine Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG aus dieser Vereinbarung abziehen. Die Abfindungsverpflichtungen stellten für den überlebenden Ehegatten keine wirtschaftliche Belastung dar.

Haben sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament (Berliner Testament) gegenseitig als Erben eingesetzt und dem überlebenden Ehegatten das Recht eingeräumt, die Schlußerbenfolge sowie die Verteilung des Nachlasses zu ändern, so bleibt § 15 Abs. 3 ErbStG zugunsten des Schlußerben insoweit anwendbar, als der überlebende Ehegatte durch eine spätere Verfügung von Todes wegen die Erbquote des Schlußerben nicht verändert hat. Löst sich der überlebende Ehegatte durch Änderungen des gemeinsamen Testaments nicht von der mit dem vorverstorbenen Ehegatten getroffenen Regelung der Erbquote, bleibt insoweit die Bindung bestehen. Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß der überlebende Ehegatte eine im gemeinsamen Testament enthaltene Teilungsanordnung durch ein Vorausvermächtnis zugunsten des Schlußerben ersetzt oder die Erbquote eines weiteren Erben verändert, solange die Erbquote des Schlußerben hiervon nicht berührt wird. Macht der überlebende Ehegatte von seinem Änderungsrecht dadurch Gebrauch, daß er abweichend vom gemeinschaftlichen Testament einem Schlußerben, dessen Erbquote als solche unverändert bestehen bleibt, ein Vorausvermächtnis aussetzt, kann für diesen Vermächtniserwerb § 15 Abs. 3 ErbStG nicht angewandt werden. Denn ein derartiges Vorausvermächtnis beruht auf einer eigenständigen Verfügung des überlebenden Ehegatten.

Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen (Berliner Testament), dem überlebenden Ehegatten das Recht eingeräumt, die Schlußerbenfolge sowie die Verteilung des Nachlasses zu ändern, so bleibt § 15 Abs. 3 ErbStG zugunsten des Schlußerben insoweit anwendbar, als der überlebende Ehegatte durch eine spätere Verfügung von Todes wegen die Erbquote des Schlußerben nicht verändert hat.

Macht der überlebende Ehegatte von seinem Recht auf Änderung dadurch Gebrauch, daß er abweichend vom gemeinschaftlichen Testament einem Schlußerben, dessen Erbquote als solche unverändert bestehen bleibt, ein Vorausvermächtnis aussetzt, kann für diesen Vermächtniserwerb § 15 Abs. 3 ErbStG nicht angewandt werden.

Der BFH kommt in einem Gerichtsbescheid vom 16.6.1999, II R 57/96, BStBl 1999 II S. 789 zu dem Ergebnis, dass bei einem Berliner Testament dem Schlusserben nach § 15 Abs. 3 ErbStG die günstigere Steuerklasse im Verhältnis zum zuerst verstorbenen Ehegatten insoweit auch zusteht, als der zuletzt verstorbene Ehegatte trotz eigener Testierung die im gemeinschaftlichen Testament für den Schlusserben bestimmte Erbquote unverändert lässt. An der entgegenstehenden Auffassung im Urteil vom 26.9.1990, II R 117/86, BStBl 1990 II S. 1067 hält der BFH nicht mehr fest. Die Erbschaftsteuer-Referatsleiter halten die Entscheidung für zutreffend und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.

Nach § 15 Abs. 3 ErbStG sind im Fall des § 2269 BGB und soweit der überlebende Ehegatte an die Verfügung gebunden ist, die mit dem verstorbenen Ehegatten näher verwandten Erben und Vermächtnisnehmer als seine Erben anzusehen, soweit sein Vermögen beim Tode des überlebenden Ehegatten noch vorhanden ist.

  1. Wertsteigerungen und reine Vermögensumschichtungen des noch vorhandenen Vermögens zwischen dem Todestag des Erstversterbenden und dem des Letztversterbenden sind aufgrund des Surrogationsprinzips wie bei § 6 Abs. 2 ErbStG auch bei § 15 Abs. 3 ErbStG begünstigt. Es ist deshalb auf den Wert dieses Vermögens am Todestag des Letztversterbenden abzustellen.
  2. Erträge des Vermögens zwischen dem Todestag des Erstversterbenden und dem des Letztversterbenden sind erst in der Person des Letztversterbenden entstanden und deshalb, soweit sie nicht verbraucht wurden, nicht im begünstigten Vermögen zu berücksichtigen.
  3. Die Erbfallkostenpauschale nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG muss dem begünstigten Vermögen anteilig zugeordnet werden.

Der Erwerb des Schlusserben eines gemeinschaftlichen Testaments i.S. des § 2269 Abs. 1 BGB (sog. Berliner Testament) auf Grund eines Anspruchs nach § 2287 BGB gegen den vom letztversterbenden Ehegatten in der Absicht Beschenkten, den Schlusserben zu benachteiligen, unterliegt gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG 1974 der Erbschaftsteuer.

Hier finden Sie mehr Informationen zur Erbschaftssteuer ...

Weitere Tipps finden hier: Testament + Erbschaftsteuer

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Steueroptimale Gestaltung eines Testaments


Steueroptimales Testament

Da sich die Höhe der Erbschaftssteuer nach der Bereicherung des einzelnen Erwerbers berechnet, gilt es, das im Testament das Erbe auf möglichst viele Erwerber aufzuteilen. So können Sie möglichst viele Freibeträge nutzen und die Bereicherung des einzelnen Erwerbers und damit die Höhe des Steuersatzes möglichst niedrig halten. Die Erbschaftsteuerbelastung kann umso niedriger gehalten werden, je mehr Erben oder sonstige Erwerber bei einem Erbgang beteiligt sind.

Da auf die Erben über unterschiedliche Erbschaftsteuer Freibeträge und Steuersätze anzuwenden sind, stellt sich die Frage, wie das Erbe optimal auf die Erben aufgeteilt werden soll. Hierfür müssen Sie wissen, dass eine Erbschaft sich nicht auf einzelne Gegenstände beziehen kann. Vielmehr müssen sogenannte Erbquoten festgelegt werden. Zur Vermeidung von Steuernachteilen ist eine klare Erbeinsetzung Voraussetzung. Ihr Testament sollte daher immer unter Verwendung der Worte "Erbe" oder "erbt" usw. geschrieben werden.

Mit der Erbquote bestimmen Sie, mit welchem Anteil ein Erbe am Nachlass beteiligt ist. Danach richtet sich auch die Erbschaftssteuer. Ein Testament, mit dem Sie einem Erben einen steuerbegünstigten Gegenstand zuwenden (z.B. Haushaltsgegenstände oder begünstigte Denkmalimmobilien etc.), funktioniert also nicht (Ausnahme Vermächtniss). Vielmehr müssen Sie stattdessen die Erbquoten entsprechend festsetzen. Durch steueroptimale Testamentsgestaltung können Sie die Erbschaftssteuer erheblich mindern. Ein steueroptimales Testament würde die Erbquoten so verteilen, dass der Ehegatte neben dem Zugewinnausgleich zustehende Ehegatten-Freibetrag und der besondere Versorgungsfreibetrag voll genutzt würde.

Der BFH kommt in einem Gerichtsbescheid vom 16.6.1999, II R 57/96, BStBl 1999 II S. 789 zu dem Ergebnis, dass bei einem Berliner Testament dem Schlusserben nach § 15 Abs. 3 ErbStG die günstigere Steuerklasse im Verhältnis zum zuerst verstorbenen Ehegatten insoweit auch zusteht, als der zuletzt verstorbene Ehegatte trotz eigener Testierung die im gemeinschaftlichen Testament für den Schlusserben bestimmte Erbquote unverändert lässt. An der entgegenstehenden Auffassung im Urteil vom 26.9.1990, II R 117/86, BStBl 1990 II S. 1067 hält der BFH nicht mehr fest.

Im Zuge einer langfristigen und strategischen Steueroptimierung kann es sinnvoll sein, Ihr Vermögen testamentarisch gleich auf Enkelkinder zu übertragen. Der Vorteil liegt darin, dass durch das Überspringen einer Generation ein Erbschaftssteuerfall entfällt, der Erbschaftsteuer kosten würde. Allerdings geht durch das Überspringen eines Erbgangs auch ein Freibetrag verloren. Das Überspringen einer Generation funktioniert allerdings nur dann, wenn die übersprungene Generation keine Pflichtteilsrechte geltend macht. Das Überspringen einer Erbengeneration bedarf daher der intensiven erb- und steuerrechtlichen Beratung. Außerdem sollten auch alle betroffenen Familienangehörigen in die Testamentsplanung mit einbezogen werden, damit es danach nicht zum Streit um den Pflichtteil kommt.

Steuertipp: Lassen Sie Ihr Testament in regelmäßigen Abständen besonders im Hinblick auf das neue Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht bzw. sonstiger laufender Änderungen im Steuerrecht überprüfen.


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Hinweis:

Das ist keine Rechtsberatung. Für eine individuelle Beratung sollten Sie sich an einen Anwalt oder Notar wenden.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Berliner Testament

ErbStR 6

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
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